Urteil des OLG Dresden vom 15.05.1999

OLG Dresden: rechtskräftig, anerkennung, unterbrechung der verjährung, falsche auskunft, berufliche ausbildung, juristische person, europa, schutzwürdiges interesse, unterricht, schlechterfüllung

Beschluss des OLG Dresden vom 15.05.1999,
Az.: 8 W 851/98 – rechtskräftig
Leitsatz
Prüfungsentscheidungen staatlich nicht anerkannter
Ergänzungsschulen (hier Ausbildungsgang zum "Europa
Management Assistenten") sind im Rahmen einer Leistungsklage
von den Zivilgerichten in entsprechender Anwendung der für
staatliche Prüfungen entwickelten Grundsätze zu überprüfen.
Eine Feststellungsklage ist unzulässig.
Aktenzeichen: 8 W 0851/98
8 O 6403/97 LG Leipzig
Beschluss
des 8. Zivilsenats
vom 15.05.1999
In dem Rechtsstreit
1. ,
,
2. ,
,
Klägerin/Beschwerdeführerin
Prozessbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwälte &
,
,
gegen
,
,
Beklagte/Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
.,
,
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Richterin am Amtsgericht und
Richter
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss der 8.
Zivilkammer des LG Leipzig - Az.:
8 0 6403/97 - vom
13.05.1998 wird auf ihre Kosten
z u r ü c k g e w i e s e n .
G r ü n d e :
I.
Die beiden Klägerinnen schlossen am 08.09.1993 bzw. am
02.07.1993 jeweils einen Schulvertrag mit der Beklagten, die
eine staatlich nicht anerkannte Ergänzungsschule
(" ") betreibt. Die von der Beklagten
angebotene Ausbildung dauert etwa drei Jahre (sechs
"Semester"), beinhaltet eine Zwischenprüfung zum "Europa-
Management-Assistenten" und schließt mit einer
"Diplomprüfung" zum "Europa-Betriebswirt EMA" ab. Teil der
Ausbildung ist ein
fachspezifischer Englisch- und
Französischunterricht, der
der Vorbereitung auf eine
wirtschaftsspezifische Sprachprüfung der London Chamber of
Commerce and Industry (LCCI) bzw. der Chambre de Commerce et
d`Industrie de Paris (CCIP) dient. Diese Prüfungen sind
Bestandteil der Zwischenprüfung zum "Europa-Management-
Assistenten".
Beide Klägerinnen bestanden die Prüfung der LCCI - von der
Prüfung der CCIP waren sie freigestellt - im ersten Versuch
nicht. Später nahmen sie Ausbildungsangebote von
Sprachschulen in Großbritannien und Frankreich wahr. Danach
wiederholten die Klägerinnen die Prüfung der LCCI, diesmal
mit Erfolg.
Von ihren jeweiligen Fachlehrern wurden die "Diplomarbeit"
der Klägerin zu 1. mit der Note "gut", die der Klägerin zu
2. mit der Note "sehr gut" bewertet. Ihre Leistungen im
fremdsprachlichen Teil der "Diplomprüfung" wurden dagegen
mit "mangelhaft" benotet. Danach ließ die Beklagte die
"Diplomarbeiten" der Klägerinnen, obwohl ein solches
Verfahren in der "Prüfungsordnung" nicht vorgesehen war,
durch vom Institut für
Außenhandel und Überseewirtschaft der Universität Hamburg
begutachten. Dieser erachtete die "Diplomarbeiten" als nicht
bestanden, woraufhin die Beklagte die Bewertungen der
Fachlehrer annullierte. Sie forderte - spätestens im
Rechtsstreit - die Klägerinnen zur mündlichen Verteidigung
der Diplomarbeiten auf. Eine solches Verfahren kann nach der
"Prüfungsordnung" der Beklagten vom Prüfungsausschuss "in
begründeten Fällen" angeordnet werden.
Die Klägerinnen lehnen es ab, sich der mündlichen
Verteidigung zu stellen. Sie vertreten die Auffassung, ihre
Diplomarbeiten müssten mit der Note "gut" bzw. "sehr gut"
als bestanden gelten. Die nicht bestandenen Teile der
"Diplomprüfung" haben die Klägerinnen, obwohl die
"Prüfungsordnung" Wiederholungsmöglichkeiten vorsieht, nicht
nachgeholt.
Die Klägerinnen behaupten, der Unterricht, insbesondere der
Fremdsprachenuntericht in der Schule der Beklagten sei
unzulänglich. Des weiteren habe die Schulleiterin der
Beklagten bei Abschluss des Schulvertrages erklärt, eine
staatliche Anerkennung der Ergänzungsschule sei beantragt
und werde in etwa einem bis eineinhalb Jahren erfolgen. Sie
hätten aufgrund dessen die Erwartung gehegt, für die
Ausbildung bei der Beklagten Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Anspruch nehmen
zu können. Auch erschwere die fehlende staatliche
Anerkennung ihre Arbeitssuche.
Die Klägerinnen begehren Prozesskostenhilfe für ihre
gemeinschaftliche Klage, wobei sie beabsichtigen, zu
beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 1. ein
Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung als
"Europa-Management-Assistentin" zu erteilen,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 2. ein
Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung als
Europa-Management-Assistentin" zu erteilen,
3. festzustellen, dass die Klägerin zu 1. die Diplomarbeit
mit dem Thema "Mindeststandard innerhalb der EU für die
Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter
Basis" mit der Note "gut" bestanden hat,
4. festzustellen, dass die Klägerin zu 2. die Diplomarbeit
mit dem Thema "Rahmenbedingungen deutscher Unternehmen
bei Investitionen in der Tschechischen
Republik/Investitionsrechnung am Beispiel einer
Reitpension" mit der Note "sehr gut" bestanden hat,
5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen insgesamt
einen Betrag i.H.v. 51 397,14 DM nebst 4 % Zinsen p.a.
daraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den
Klägerinnen den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen
dadurch bereits entstanden ist und/oder in Zukunft
entstehen wird, dass eine staatliche Anerkennung des
Ausbildungsganges zum "Europa-Betriebswirt" nicht erfolgt
ist sowie der aus der
Schlechterfüllung des
Ausbildungsvertrages, insbesondere hinsichtlich der
Fremdsprachenausbildung sowie der nicht durchgeführten
Praktikas (sic!).
Das Landgericht hat den Klägerinnen bezüglich der
Klageanträge zu 1. und 2. Prozesskostenhilfe bewilligt und
das weitergehende Gesuch abgelehnt. Die auf Feststellung des
Bestehens der
Diplomarbeiten gerichteten Klagen seien
unbegründet, da das Prüfungsverfahren bisher nicht
vollständig abgeschlossen sei. Schadensersatz wegen
Schlechterfüllung des Unterrichtsvertrages könnten die
Klägerinnen nicht beanspruchen, weil sie es vor
Inanspruchnahme von Ausbildungsleistungen durch Dritte
versäumt hätten, bei der Beklagten ordnungsgemäße Erfüllung
anzumahnen. Dass die Beklagte falsche Angaben über eine
staatliche Anerkennung ihres Ausbildungsabschlusses gemacht
habe, hätten die Klägerinnen nicht ausreichend dargetan und
unter Beweis gestellt.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde, mit der
die Klägerinnen ihr Prozesskostenhilfegesuch in vollem
Umfang weiterverfolgen, hat das Landgericht nicht
abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet, da die Einzelklagen in der
vorliegenden Form überwiegend unzulässig, im Übrigen (auch)
unbegründet sind.
1. Das Rechtsschutzbegehren, das den Klageanträgen zu 3. und
4. zugrunde liegt, kann nicht in der Klageart einer
Feststellungsklage verfolgt werden.
a) Gegenstand der Feststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 1, 1.
Alt. ZPO ist der Streit über ein Rechtsverhältnis.
Darunter ist die rechtlich geregelte Beziehung einer
Person zu einer anderen Person oder einer Sache zu
verstehen (BGHZ 22, 43, 47). Vorliegend streiten die
Parteien über die Rechtmäßigkeit einer
Prüfungsentscheidung. Dabei ist zunächst festzustellen,
dass der von den Parteien geschlossene Schulvertrag ein
Dienstvertrag i.S.d. §§ 611 ff BGB ist. Er verpflichtet
den Schulträger zur Erbringung einer Gesamtheit von
Dienstleistungen, darunter vorrangig die Erteilung von
Unterricht, die pädagogische Betreuung der Schüler sowie
Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen. Im Gegenzug
hat der Schüler das vereinbarte Schulgeld zu entrichten
(vgl. Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier
Trägerschaft, 2. Aufl., S. 193 f).
Der Klageantrag zu 1. nebst zugehöriger Begründung
betrifft den Pflichtenkreis der Prüfungsentscheidungen.
Da insoweit staatlich nicht anerkannte Ergänzungschulen -
im Unterschied etwa zu staatlich anerkannten
Ersatzschulen - keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen,
erfolgt die Kontrolle ihrer Prüfungsentscheidungen durch
die Zivilgerichte (BVerwGE 45, 117). Während aber im
Verwaltungsprozess bezüglich der einschlägigen Klageart
danach zu unterscheiden ist, ob der angefochtenen oder
begehrten Prüfungsentscheidung der Regelungscharakter
eines Verwaltungsaktes zukommt, so dass - vereinfacht
dargestellt - die Abänderung oder Erteilung einer
Gesamtnote oder selbständigen Einzelnote mittels
Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, die einer
unselbständigen Einzelnote mittels allgemeiner
Leistungsklage zu verfolgen ist (vgl. dazu Niehues,
Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rn 480 ff m.w.N.),
kann der Anspruch des Prüfkandidaten im Zivilprozess nur
mit der Leistungsklage durchgesetzt werden. Denn die
Bewertung einer Prüfungsleistung durch den Fachlehrer
einer einfachen Ergänzungsschule, auch wenn
Rechtswirkungen von ihr ausgehen mögen, regelt nicht die
Rechtsbeziehung zwischen Schüler und Schulträger, sondern
ist eine tatsächliche (Erfüllungs-) Handlung. Es kann
also lediglich eine Rechtspflicht zu deren Vornahme
bestehen. Ist aber eine Klage auf Leistung möglich und
zumutbar, so besteht ein schutzwürdiges Interesse an der
(bloßen) Feststellung der Pflicht regelmäßig - so auch
hier - nicht (Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rn 7
a). Demnach könnte vorliegend eine Klage entsprechend dem
Rechtsschutzziel der Klägerinnen etwa darauf gerichtet
werden, die Beklagte zu verurteilen, die Diplomarbeit der
Klägerin zu 1. mit der Note "gut" bzw. die Diplomarbeit
der Klägerin zu 2. mit der Note "sehr gut" zu bewerten.
b) Für den Fall, dass die Klägerinnen beabsichtigen, ihre
Klageanträge entsprechend abzuändern und diesbezüglich
erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu
beantragen, ist schon jetzt auf Folgendes hinzuweisen:
Der Senat hält dafür, dass im Zivilprozess über die
Rechtmäßigkeit von Prüfungsentscheidungen staatlich nicht
anerkannter Ergänzungschulen in entsprechender Anwendung
der von den Verwaltungsgerichten für das öffentliche
Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze (vgl. zum Ganzen
die Darstellungen von Niehues aaO., Rn 353 ff m.w.N.;
Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl. S. 344 ff)
zu befinden ist. Demnach haben auch Prüfungskandidaten
einer staatlich nicht anerkannten Ergänzungsschule einen
Anspruch auf eine Bewertung, die dem dafür - insoweit
vertraglich - festgelegten Verfahren sowie allgemein
anerkannten fachlich-wissenschaftlichen und pädagogischen
Bewertungsmaßstäben entspricht. Innerhalb der dadurch
gesetzten Grenzen steht dem Prüfer - und nur ihm - ein
Beurteilungsspielraum zu (Niehues aaO.,
Rn 438 ff;
Heckel/Avenarius, S. 344 ff). Weder die Schulaufsicht
(insoweit einschränkend Heckel/Avenarius aaO. S. 345)
noch das Gericht dürfen in diesen Beurteilungsspielraum
eingreifen, die Kontrolldichte ist auf die Nachprüfung
rechtsfehlerfreier Ausübung des Beurteilungsspielraums
beschränkt (Niehues aaO., Rn 395, 470 ff m.w.N.). Im
Einzelfall kann dieser allerdings so reduziert sein, dass
lediglich eine bestimmte Note als
rechtsfehlerfrei
einzustufen ist (Niehues aaO., Rn 480).
Vorliegend ist das Prüfungs- und Bewertungsverfahren
bezüglich der Diplomarbeit in Ziff. 7.2 der
"Diplomprüfungsordnung für den Europa-Betriebswort EMA"
(Bl. 70 GA) geregelt. Danach wird die Diplomarbeit von
dem Dozenten, der das Thema vergeben hat, abschließend
beurteilt. Dementsprechend darf die Schulleitung der
Beklagten die Prüfungsentscheidungen der von ihr
eingesetzten Fachlehrer und nicht schon
deshalb abändern, weil sie die Prüfungsleistungen anders
einschätzt. Ihr stehen jedoch Kontrollbefugnisse insoweit
zu, als sie über die Beachtung des festgelegten Prüfungs-
und Bewertungsverfahrens sowie der anerkannten fachlich-
wissenschaftlichen und pädagogischen Bewertungsmaßstäbe
zu wachen hat. Dabei kann es keinem Zweifel unterliegen,
dass sie sich - wie im übrigen auch die Gerichte - in
Betreff der fachlich-wissenschaftlichen und pädagogischen
Bewertungsmaßstäbe sachverständiger Hilfe Dritter
bedienen darf. Grundsätzlich ist daher die Einholung der
Privatgutachten bei von der Universität
Hamburg nicht zu beanstanden. Deren Ergebnis darf aber
nur dann zu einer Neubewertung der Diplomarbeiten - eine
solche muss im Übrigen wiederum durch die Fachlehrer
selbst erfolgen - führen, wenn die Verletzung von
fachlich-wissenschaftlichen Bewertungsmaßstäben
festgestellt wird. Dagegen rechtfertigen solche
Abweichungen in der Bewertung der Prüfungsleistungen, die
- ohne die Bewertungsmaßstäbe zu verletzen - noch
innerhalb des Bewertungsspielraums liegen, eine
Abänderung der bisherigen Prüfungsentscheidung nicht.
Die Klägerinnen haben ihre Diplomarbeiten bisher nicht
vorgelegt, das Ergebnis der in Ablichtung als Anlage zu
den Akten gereichten Privatgutachten von
- seine Richtigkeit einmal unterstellt - deutet
jedoch darauf hin, dass die Fachlehrer und
bei ihren Prüfungsentscheidungen anerkannte fachlich-
wissenschaftliche Bewertungsmaßstäbe außer Acht gelassen
haben. So gehe aus der Abhandlung der Klägerin zu 1
hervor, dass sie fremdes Gedankengut ohne Offenlegung der
Fundstelle verwertet habe. Die Klägerin zu 2 habe den
Kern der Aufgabenstellung nicht behandelt. Auf die
Richtigkeit dieses Befunds kommt es jedoch vorliegend
(noch) nicht an. Denn wie in Ziff. 7.2 der
"Diplomprüfungsordnung" des weiteren festgelegt ist, kann
in begründeten Fällen vom
Prüfungsausschuss eine
mündliche Verteidigung der Diplomarbeit, die eine Dauer
von bis zu 20 Minuten hat, beschlossen werden. Aufgrund
dessen erfolgt die abschließenden Bewertung. Diesem
Verfahren haben sich die Klägerinnen bisher nicht
unterzogen, obwohl sie dazu von der Beklagten -
jedenfalls im Rechtsstreit - aufgefordert worden sind.
Erst nach vollständiger Durchführung des Prüfungs- und
Bewertungsverfahrens ist eine gerichtliche Kontrolle der
Prüfungsentscheidungen, gerichtet auf Nachprüfung der
Beachtung des Verfahrens und der anerkannten fachlich-
wissenschaftlichen und pädagogischen Bewertungsmaßstäbe,
ggf. im Wege der Beweiserhebung möglich. Dementsprechend
wäre eine Leistungsklage, auf eine Verurteilung der
Beklagten zur Bewertung der Diplomarbeiten mit den Noten
"gut" bzw. "sehr gut" zielend, als derzeit unbegründet
abzuweisen.
2. Der Klageantrag zu 5. ist nicht bestimmt i.S.v. § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) Nach dem Klageantrag zu 5. soll die Beklagte verurteilt
werden, an die Klägerinnen "insgesamt" einen Betrag
i.H.v. 51 397,14 DM nebst 4 % Zinsen daraus seit
Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerinnen versäumen es
dabei, den "Gesamtschaden" unter sich aufzuteilen. Jede
der Klägerinnen steht in einem selbständigen
Vertragsverhältnis zu der Beklagten. Daher können
mögliche Schadensersatzansprüche auch nur jeder Klägerin
einzeln zustehen. Die Voraussetzung einer
Gläubigermehrheit i.S.v. § 428 BGB oder § 432 BGB sind
weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Gesamt- oder
Mitgläubigerschaft folgt insbesondere nicht aus dem
Umstand, dass es sich bei den Klägerinnen offensichtlich
um Zwillingsschwestern handelt, die ihre berufliche
Ausbildung gemeinsam gestalten. Zwar können sie, da sie
gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen
tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche
verfolgen, gem. § 60 ZPO als Streitgenossinnen
gemeinschaftlich klagen. Gleichwohl bleiben die
Klägerinnen Einzelgläubigerinnen und können daher ihre
gleichgerichteten Ansprüche mangels Bestimmtheit nicht in
einer Summe geltend machen (vgl. BGH, NJW 1981, 2462;
NJW-RR 1995, 1217, 1218: Klage mehrerer
Unterhaltsgläubiger gegen denselben Unterhaltsschuldner).
Die notwendige Aufteilung darf nicht dem Gericht
überlassen bleiben, da es zum einen gem. § 308 Abs. 1 ZPO
nicht befugt ist, einer Partei über ihren Antrag hinaus
etwas zuzusprechen, und zum anderen die Gefahr besteht,
dass bei unterlassener Aufgliederung der Ansprüche der
Umfang der Rechtskraft nicht hinreichend bestimmbar ist
(BGH aaO.). Zwar schadet eine indifferente Antragstellung
dann nicht, wenn sich die betragsmäßige Aufteilung
zumindest der Klagebegründung entnehmen lässt. Vorliegend
geht aber auch aus der Aufstellung der geltend gemachten
Schadensposten im Schriftsatz der Klägerinnen vom
13.02.1998 (Bl. 173, 177 ff GA) nur teilweise hervor, wem
von beiden Klägerinnen die einzelnen Aufwendungen jeweils
zuzuordnen sind.
b) Für den Fall, dass die Klägerinnen auch insoweit
beabsichtigen, die Klageanträge entsprechend abzuändern
und diesbezüglich erneut die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zu beantragen, ist auf Folgendes
hinzuweisen:
In den gesetzlichen Regelungen zum Dienstvertrag gem. §§
611 ff BGB fehlen besondere Bestimmungen über die
Gewährleistung, wie sie sich etwa in den §§ 434, 459 ff
BGB für den Kauf oder den §§ 633 ff BGB für den
Werkvertrag befinden.
Stattdessen ist der
Dienstberechtigte im Falle einer Schlechterfüllung der
Dienstpflicht gem. § 626 BGB berechtigt, den
Dienstvertrag außerordentlich zu kündigen. In diesem
Falle kann er den durch die (vorzeitige) Aufhebung des
Dienstverhältnisses entstehenden Schaden gem. § 628 Abs.
2 BGB vom Dienstverpflichteten ersetzt verlangen. Daneben
kommen auch Schadensersatzansprüche wegen
postiver
Vertragsverletzung in Betracht (Palandt/Putzo, BGB, 58.
Aufl., § 611 Rn. 15 m.w.N.). Im Hinblick auf die
Besonderheiten des Schulvertrages, insbesondere seine
erhebliche Laufzeit und das ausgeprägte fachliche und
persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem
Dienstberechtigten (Schüler) und dem Dienstverpflichteten
bzw. dessen Erfüllungsgehilfen (Lehrer), ist allerdings
zu fordern, dass jener die andere Vertragspartei zunächst
auf Unzulänglichkeiten des Unterrichts hinweist und
Gelegenheit zur "Nachbesserung" gibt (so zutreffend
Gilles/Heinbuch/Gounalakis, Handbuch des
Unterrichtsrechts, Rn. 297). In entsprechender Anwendung
von § 633 Abs. 2 und 3 BGB berechtigt daher erst der
Verzug der Schule mit der Beseitigung von
Unterrichtsdefiziten den Schüler zu "Ersatzvornahme und
Aufwendungsersatz".
Vorliegend fehlt es bereits an einem hinreichend
konkreten Vortrag, inwieweit die Fremdsprachenausbildung
der Beklagten in der Schulpraxis hinter der vertraglich
geschuldeten Leistung zurückgeblieben sein soll. Die
Klägerinnen stützen sich insoweit in erster Linie auf den
Umstand, dass sie und eine Reihe von Mitschülern im
ersten Versuch verschiedene Prüfungen nicht bestanden
haben. Dies allein kann aber - davon zeugen mehr oder
weniger hohe "Durchfallquoten" in allen Bereichen
staatlicher und privater Ausbildung - eine Vermutung für
eine unzulängliche Prüfungsvorbereitung durch die
Ausbilder nicht begründen. Es ist Sache der Klägerinnen,
unter entsprechenden
Beweisantritten im Einzelnen
darzulegen, welche der vereinbarten Ausbildungsinhalte,
die im Studienführer der Beklagten unter Ziff. IV (Anlage
K 3, Bl. 7, 19 ff GA) exakt aufgelistet sind, im
Unterricht nicht oder nur unzureichend vermittelt worden
sein sollen. Dagegen genügt es nicht, dass die
Klägerinnen an einigen Stellen im
Klagevorbringen
beispielhaft mögliche Schlechtleistungen der Beklagten
"anklingen" lassen. Darüber hinaus sind die vereinzelten
Rügen auch nicht immer nachvollziehbar. So wird etwa
nicht deutlich, weshalb es einen Mangel darstellen soll,
dass im ersten Jahr vier Wochenstunden im Fach Englisch
abgehalten wurden und sich der Unterricht auf die
"allgemeine Umgangssprache" bezog, während der
Studienführer gerade "grammar and general language skills
on the basis of newspaper articles for discussion,
grammar exercises on problem cases..." etc. vorsieht.
Auch die Nachholung der erforderlichen Konkretisierung
der beanstandeten Mangelsymptome eröffnet der Klage
allerdings keine Erfolgsaussichten. Denn im Falle der
Unzulänglichkeit des Unterrichts hätte der Beklagten -
wie dargelegt - jedenfalls Gelegenheit gegeben werden
müssen, die aufgezeigten Defizite abzustellen. Dem
Klagevortrag ist schon nicht zu entnehmen, dass die
Klägerinnen die Beklagte zu irgendeiner Zeit im Verlauf
der dreijährigen Ausbildung vergeblich zu einer
Nachbesserung aufgefordert hätten. Selbst wenn sich die
behauptete unzureichende Prüfungsvorbereitung erst in den
Abschlussprüfungen gezeigt hätte, so wäre es den
Klägerinnen - entgegen ihrer Auffassung - durchaus
zumutbar gewesen, im Hinblick auf die vorgesehenen
Möglichkeiten der Prüfungswiederholung von der Beklagten
selbst Abhilfe zu verlangen. Sie durften nicht ohne
weiteres deren Angebote zur "Nachhilfe" ausschlagen und
statt dessen unmittelbar Unterrichtsangebote Dritter -
noch dazu im Ausland - wahrnehmen.
Die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche wegen
Schlechterfüllung sind daher - wie das Landgericht im
Ergebnis zutreffend festgestellt hat - nicht erfüllt.
3. Dem Antrag zu Ziff. 6. fehlt zumindest teilweise das
Feststellungsinteresse, im Übrigen ist er unbegründet.
a) Dabei wirft allerdings schon das Erfordernis der
Bestimmtheit
i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Schwierigkeiten auf. Denn in dem Klageantrag sind je zwei
persönlich und sachlich, mithin insgesamt vier
selbständige Rechtsschutzbegehren
zusammengefasst.
Darüber hinaus offenbart bereits die sprachliche Fassung
des Antrags eine Fehlvorstellung über den Inhalt der
möglicherweise den Klägerinnen jeweils zustehenden
Schadensersatzansprüche.
Zu beanstanden ist zunächst, dass in persönlicher
Hinsicht wiederum nicht zwischen den beiden Klägerinnen,
die weder Gesamt- noch Mitgläubiger sind, unterschieden
wird. Allerdings lässt sich hier diese Unklarheit, da der
Feststellungsantrag
unbeziffert ist, durch Auslegung
dergestalt ausräumen, dass jede von beiden die
Feststellung einer selbständigen
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten jeweils für
sich selbst beansprucht.
In sachlicher Hinsicht liegen dem Antrag zwei
verschiedene Lebenssachverhalte zugrunde, die eine
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begründen
sollen. Ein Teil des Antrags bezieht sich auf den
Vortrag, der Unterricht, insbesondere der
Fremdsprachenunterricht in der Schule der Beklagten sei
unzulänglich gewesen. Damit einher geht der Vorwurf der
Schlechterfüllung von Leistungspflichten, der - sofern er
sachlich zutrifft - einen Schadensersatzanspruch wegen
positiver Vertragsverletzung, gerichtet auf das
Erfüllungsinteresse begründet.
Dagegen nimmt der andere Teil des Antrags in der Sache
Bezug auf den Vortrag, die Schulleiterin der Beklagten
habe bei
Vertragsschluss erklärt, die staatliche
Anerkennung der Ergänzungsschule sei beantragt und werde
in einem bis eineinhalb Jahren erfolgen. Ein solches
Verhalten - für die Richtigkeit dieser Behauptung haben
die Klägerinnen entgegen der Auffassung des Landgerichts
ordnungsgemäß Beweis angetreten - begründet den Vorwurf
der Verletzung einer Auskunftspflicht durch einen
Erfüllungsgehilfen. Der daraus resultierende
Schadensersatzanspruch wegen enttäuschten Vertrauens ist
jedoch auf das sog. negative Interesse gerichtet. Der
Geschädigte muss also so gestellt werden, wie er stünde,
wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden wäre (BGH,
NJW 1981, 1035, 1036; NJW-RR 1991, 1125, 1126; NJW-RR
1996, 826, 828). Damit unvereinbar ist der Antrag der
Klägerinnen auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz
desjenigen Schadens, der dadurch entstanden ist oder
entstehen wird, "dass eine staatliche Anerkennung des
Ausbildungsganges zum Europabetriebswirt nicht erfolgt
ist". Denn die Beklagte kann als juristische Person des
Privatrechts weder selbst den vertraglichen
Leistungserfolg einer "staatlichen Anerkennung"
herbeiführen, noch hat sie eine vertragliche
Garantiehaftung für dessen Eintritt übernommen. Im
Übrigen knüpfen - entgegen der Auffassung der Klägerinnen
- weder das
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
noch das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
(SächsFrTrSchulG) Rechtsfolgen an die "staatliche
Anerkennung des Ausbildungsganges". Gem. § 12 Abs. 1
SächsFrTrSchulG kann einer bewährten Ergänzungsschule, an
der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges
staatliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft
einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verliehen
werden, wenn sie den Unterricht nach einem von der
Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt. Mit
der Anerkennung erhält sie gem. § 12 Abs. 2
SächsFrTrSchulG das Recht, nach den von der
Schulaufsichtsbehörde genehmigten Prüfungsvorschriften
Prüfungen abzuhalten. Gem. § 2 Abs. 2 BAföG wird für den
Besuch von Ergänzungsschulen Ausbildungsförderung
geleistet, wenn er als dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1
BAföG genannten Ausbildungseinrichtungen, u.a.
öffentliche Schulen, gleichwertig anerkannt ist. Dabei
prüft die zuständige Landesbehörde (§ 39 Abs. 1, 3 BAföG,
§ 3 Abs. 4 SächsAG-BAföG) die Gleichwertigkeit im Rahmen
des Bewilligungsverfahrens auch von Amts wegen. Unter
Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags der
Klägerinnen wird man den diesbezüglichen Teil des
Klageantrags entgegen seinem Wortlaut aber dahingehend
auslegen können, dass die Feststellung der Verpflichtung
zum Ersatz desjenigen Schadens begehrt wird, der durch
die Fehlinformation über den Status staatlicher
Anerkennung entstanden ist und entstehen wird. Eine
entsprechende Klarstellung durch die Klägerinnen, die
allein Herrinnen des Streitgegenstandes sind, ist
insoweit allerdings angezeigt.
b) Auch wenn so die Bestimmtheit des aus vier Teilen
bestehenden Klageantrags zu 6. letztlich durch Auslegung
zu ermitteln ist, fehlt es doch - jedenfalls soweit er an
die Verletzung einer Auskunftspflicht anknüpft - an dem
gem. § 256 Abs. 1 ZPO notwendigen Feststellungsinteresse.
Dieses ist bei einer unbezifferten Feststellungsklage,
die sich auf die Verletzung einer Norm zum Schutz des
Vermögens stützt und nicht zum Zwecke der Unterbrechung
der Verjährung erhoben wird, nur dann zu bejahen, wenn
der Kläger die Wahrscheinlichkeit einer
Schadensentstehung substantiiert darlegt (BGH, NJW 1993,
648, 654; NJW 1996, 1062, 1063). Daran fehlt es hier.
Mögliche Ansprüche der Klägerinnen wegen Verletzung einer
Auskunftspflicht sind - wie dargelegt - auf Ersatz des
Vertrauensschadens, nicht aber auf das
Erfüllungsinteresse gerichtet. Daher sind die Klägerinnen
- entgegen ihrer Auffassung - gerade nicht so zu stellen,
wie sie stünden, wenn die Ergänzungsschule die staatliche
Anerkennung verliehen worden wäre. Diese "Qualität" ist
vertraglich nicht geschuldet. Die aufzustellende
Hypothese geht allein von der Fragestellung aus, wie die
Klägerinnen stünden, wenn die - nach ihrer Darstellung
falsche - Auskunft richtig erteilt worden wäre. In diesem
Falle hätten die Klägerinnen den Schulvertrag wohl nicht
mit der Beklagten, sondern mit einem anderen
Ausbildungsanbieter abgeschlossen, der tatsächlich mit
einer "staatlichen Anerkennung" hätte aufwarten können.
Daraus ergeben sich für die Klägerinnen zwei in Betracht
kommende Schadenspositionen. Zum einen wäre ihnen ein
etwaiger Minderwert der Ausbildung an einer (einfachen)
Ergänzungsschule gegenüber einer Ergänzungsschule, der
die staatliche Anerkennung gem. § 12 SächsFrTrSchulG
verliehen ist, zu ersetzen. Zum anderen hätte die
Beklagte die Differenz zwischen den Ausbildungskosten mit
und ohne staatliche Ausbildungsförderung auszugleichen.
Bezüglich der erstgenannten Schadensposition fehlt es
nach Überzeugung des Senats von vornherein an der
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Ungeachtet
des Umstandes, dass der Wert einer Ausbildung ohnehin
schwerlich durch einen Geldbetrag auszudrücken sein wird,
gibt es doch jedenfalls kein verlässliches Indiz für
einen generellen "Mehrwert" der Ausbildung an staatlichen
oder staatlich anerkannten Schulen gegenüber einfachen
Ergänzungsschulen. In jedem Einzelfall entscheiden
Qualität und Kosten der Ausbildung über den Rang am
Markt. Auf ein Prädikat "staatlicher Anerkennung"
vermögen sich die Klägerinnen schon deshalb nicht zu
berufen, weil sie sich selbst bewusst für eine private
Schulausbildung entschieden haben. Schließlich stützt
auch der Vortrag der Klägerinnen, sich erfolglos auf über
150 Arbeitsstellen beworben zu haben, die Vermutung eines
Minderwertes privater Ausbildung nicht. Denn einerseits
ist die derzeitige Situation am Arbeitsmarkt ganz
generell durch erhebliche Schwierigkeiten bei der
Stellensuche gekennzeichnet, andererseits wird die
Ausgangslage der Klägerinnen konkret dadurch erschwert,
dass sie die Schulausbildung bei der Beklagten nicht
abgeschlossen haben.
Aber auch bezüglich des in Betracht kommenden Ausgleichs
der Differenz zwischen den Kosten staatlich und nicht
staatlich geförderter Ausbildung ist die
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts - jedenfalls
bisher - nicht substantiiert dargetan. Es wird nicht
einmal behauptet, dass die Klägerinnen überhaupt die
persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von
Ausbildungsförderung nach §§ 8 ff BAföG erfüllt haben,
insbesondere sind die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse ihrer Eltern (§ 11 Abs. 2 BAföG) an
keiner Stelle erwähnt. Darüber hinaus ist nicht
ersichtlich, ob die Klägerinnen im Hinblick auf die auch
für den Besuch von Ergänzungsschulen bestehende
Förderungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 BAföG einen Antrag
auf Ausbildungsförderung gestellt haben. Es bleibt den
Klägerinnen überlassen, gegebenenfalls ihren Vortrag zu
ergänzen. Über die Erfolgsaussichten eines darauf
beruhenden neuen Antrags auf Prozesskostenhilfe kann
mangels jeglichen Anhaltspunktes derzeit keine
Einschätzung abgegeben werden.
c) Soweit der Klageantrag zu 6. an die Behauptung
unzulänglichen Unterrichts anknüpft, ist zwar ein
Feststellungsinteresse gegeben, in der Sache selbst
bietet er jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Ungeachtet
des bislang nicht hinreichend konkreten Vortrags zu den
Mängeln des Unterrichts haben es die Klägerinnen
jedenfalls versäumt, die Beklagte zur Nachbesserung
aufzufordern. Insoweit wird auf die Ausführungen unter
Ziff. 2.b) Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer
Wertfestsetzung bedarf es nicht, da nur eine Pauschalgebühr
zu erheben ist (Nr. 1952 KV zum GKG). Gem. § 127 Abs. 4 ZPO
findet eine Kostenerstattung nicht statt.