Urteil des OLG Dresden vom 01.06.2005

OLG Dresden: vertrauensverhältnis, beweissicherung, widerruf, familie, ermittlungsverfahren, festnahme, erfahrung, abberufung, ermessen, verfahrensablauf

Oberlandesgericht Dresden
Az.: 3 Ws 30/05
Leitsätze:
Eine Auswechslung eines Pflichtverteidigers nach ordnungsge-
mäßer Bestellung im Ermittlungsverfahren kommt nur aus wich-
tigem Grund in Betracht. Ein solcher liegt nicht allein in
dem Wunsch des Beschuldigten, von einem anderen Verteidiger
seines Vertrauens vertreten zu werden.
2
Oberlandesgericht
Dresden
3. Strafsenat
Aktenzeichen: 3 Ws 30/05
1 AR 3/05 LG Chemnitz
210 Js 9612/05 AG Chemnitz
31 G Ws 338/05 GenStA Dresden
Beschluss
vom 01. Juni 2005
in der Strafsache gegen
K...........,
geboren am ... ......... .... in
M.................,
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt C.......
Verteidiger: Rechtsanwalt .......... H.....,
............ .., ..... ........
wegen versuchten Totschlags
hier: Beschwerde gegen Pflichtverteidigerbestellung
3
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Be-
schluss
des
Landgerichts
Chemnitz
vom
11. April 2005 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Beschuldigte ist am 08. März 2005 wegen des Verdachts
des versuchten Totschlags vorläufig festgenommen worden.
Am 09. März 2005 ist er von einem Polizeibeamten im Hin-
blick auf die anstehende Haftbefehlsverkündung und Verneh-
mung durch den Ermittlungsrichter befragt worden, ob er von
sich aus einen Rechtsanwalt benennen wolle, der ihn in die-
ser Sache anwaltlich vertrete. Der Beschuldigte konnte kei-
nen Anwalt benennen. Daraufhin hat das Landgericht Chemnitz
dem Beschuldigten Rechtsanwalt .......... H....., Waisen-
straße 13, 09111 Chemnitz gemäß § 140 StPO beigeordnet. Der
Verteidiger hat noch am selben Tage an der ermittlungsrich-
terlichen Vernehmung des Beschuldigten nach vorläufiger
Festnahme, der anschließend durchgeführten Vernehmung der
Ehefrau des Beschuldigten sowie der Vernehmung der Zeugin
........ K..... teilgenommen. Der Beschuldigte war von der
Vernehmung der Zeuginnen durch den Ermittlungsrichter gemäß
§ 168 c Abs. 3 StPO ausgeschlossen, da zu befürchten stand,
dass die Zeuginnen in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit
sagen würden. Die Ehefrau des Beschuldigten, die zugleich
Mutter des Geschädigten ist, hat vor dem Ermittlungsrichter
belastende Angaben zum Tatgeschehen gemacht.
Mit Schreiben vom 15. März 2005 an das Landgericht Chemnitz
teilte der Beschuldigte mit, dass er Rechtsanwalt .....
..... H..... als seinen Verteidiger ablehne und Rechtsan-
4
walt ... L...... als seinen Verteidiger bestimme. Grund
hierfür sei die Erfahrung des Rechtsanwalts ... L...... als
Strafverteidiger.
Mit Beschluss vom 11. April 2005 hat das Landgericht Chem-
nitz den Antrag des Beschuldigten, die Pflichtverteidiger-
bestellung von Rechtsanwalt .......... H....., C.......,
zurückzunehmen, abgelehnt. Zur Begründung führt es aus,
dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung
nicht vorlägen. Insbesondere werde durch den Beschuldigten
keine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses be-
hauptet oder substantiiert dargelegt; auch seien keine
Gründe erkennbar, wonach Rechtsanwalt H..... ungeeignet
sei, den Beschuldigten sachgemäß zu verteidigen.
Hiergegen hat der Beschuldigte am 24. April 2005 Beschwerde
eingelegt. Er habe nach seiner Festnahme keinen klaren Ge-
danken fassen können, zumal er unter Alkoholeinfluss ge-
standen habe. Er zweifle nicht an den Fähigkeiten des
Rechtsanwalts H....., finde jedoch keinen Kontakt zu ihm.
Zu Rechtsanwalt ... L...... hingegen könne er ein Vertrau-
ensverhältnis aufbauen. ... L...... sei ihm bekannt, da er
bereits für seine Familie tätig gewesen sei.
Die zuständige Staatsanwaltschaft hat mit Rechtsanwalt
H..... Rücksprache gehalten. Dieser hat angegeben, den Be-
schuldigten in der Haft besucht zu haben. Er habe konstruk-
tive Gespräche mit dem Beschuldigten führen können.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die
Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Land-
gerichts Chemnitz vom 11. April 2005 aus den zutreffenden,
durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen
der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwer-
fen.
5
II.
Die nach § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Be-
schuldigten bleibt ohne Erfolg.
1. Der Beschuldigte ist vor der Bestellung des Pflichtver-
teidigers angehört und ihm ist Gelegenheit zur Bezeich-
nung eines Rechtsanwalts gewährt worden. Einen Rechtsan-
walt konnte er zu diesem Zeitpunkt nicht benennen. Die
Verfahrenslage hat jedoch die sofortige Beiordnung eines
Verteidigers
notwendig
gemacht.
Denn
eine
zentrale
zeugnisverweigerungsberechtige
Belastungszeugin
- die
Ehefrau - sollte unter Ausschluss des Beschuldigten aus
Gründen der Beweissicherung ermittlungsrichterlich ver-
nommen werden, so dass sich das Ermessen bei der Frage,
ob dem Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren ein
Verteidiger beizuordnen war, auf Null reduzierte (vgl.
BGHSt 46, 93 ff.; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 141
Rdnr. 5). Eine längere Überlegungsfrist vor Beiordnung
des Verteidigers konnte dem Beschuldigten nicht gewährt
werden, da eine zügige Vernehmung der Zeuginnen zur Be-
weissicherung erforderlich war.
2. Nachdem dem Beschuldigten ordnungsgemäß ein Verteidiger
bestellt worden ist, kam ein Widerruf der Bestellung ge-
mäß § 143 StPO nur aus wichtigem Grund in Betracht. Da-
nach müssen Umstände vorliegen, die den Zweck der
Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten
Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrens-
ablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (BVerfGE
39,
238,
244;
Meyer-Goßner,
a.a.O.,
§ 143
Rdnr. 3
m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der bestellte Vertei-
diger unfähig ist, den Beschuldigten sachgemäß zu ver-
teidigen oder das Vertrauensverhältnis zwischen Beschul-
digten und Verteidiger gestört ist, liegen nicht vor.
Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Beschlus-
ses des Landgerichts Chemnitz vom 11. April 2005 Bezug
genommen. Auch das Beschwerdevorbringen des Beschuldig-
ten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Beschul-
6
digte stellt die Sachkunde des ihm bestellten Verteidi-
gers ausdrücklich nicht in Frage und legt keine ernst-
hafte Störung des Vertrauensverhältnisses dar. Der be-
stellte Verteidiger hat geäußert, dass konstruktive Ge-
spräche geführt worden seien.
Allein der Wunsch des Beschuldigten, hier von einem an-
deren Verteidiger vertreten zu werden, der über Erfah-
rung auf dem Gebiet des Strafrechts verfüge und für sei-
ne Familie bereits tätig gewesen sei, ist für eine Abbe-
rufung nicht ausreichend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1
StPO.
Munz Gorial Gmel
Vorsitzende Richterin Richter am Richterin am
am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Landgericht