Urteil des OLG Dresden vom 11.09.2007

OLG Dresden: hinreichender tatverdacht, geheimnis, ermächtigung zur strafverfolgung, dienstliche tätigkeit, gefährdung, staatsanwalt, durchsuchung, ermittlungsverfahren, journalist, gespräch

Leitsatz:
Ein Amtsträger, der ein Geheimnis durch eine eigene Entscheidung erst
schafft, erfüllt bei einem Offenbaren dieses Geheimnisses nicht den objekti-
ven Tatbestand des § 353 B Abs. 1 StGB, weil ihm das Geheimnis weder "anver-
traut" worden noch "sonst bekanntgeworden" ist.
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Oberlandesgericht
Dresden
2. Strafsenat
Aktenzeichen: 2 Ws 163/07
4 KLs 340 Js 25898/05 LG Dresden
340 Js 25898/05 StA Chemnitz
34 G Ws 205/07 GenStA Dresden
Beschluss
vom 11. September 2007
in der Strafsache gegen
wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses
hier: Beschwerde der Staatsanwaltschaft Chemnitz gegen die
Nichteröffnung des Hauptverfahrens
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwalt-
schaft gegen den Beschluss des Landgerichts
Dresden vom 12. Januar 2007 wird als unbe-
gründet verworfen.
2. Die Kosten der sofortigen Beschwerde sowie
die insoweit entstandenen notwendigen Ausla-
gen des Angeschuldigten werden der Staatskas-
se auferlegt.
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G r ü n d e :
I.
1. Mit Anklageschrift vom 13. Dezember 2005 hat die Staats-
anwaltschaft Chemnitz dem Angeschuldigten eine Verlet-
zung des Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StGB) vorgeworfen, die dieser in seiner Eigenschaft als
Staatsanwalt begangen haben soll.
Nach den Ermittlungen der anklagenden Staatsanwaltschaft
führte die Staatsanwaltschaft Dresden seit Juni 2004 ein
Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Sächsischen
Staatsminister für Wirtschaft, Prof. Dr. wegen des Ver-
dachts der Untreue. Der Angeschuldigte war Sachbearbei-
ter dieses Verfahrens und zu diesem Zeitpunkt als
Staatsanwalt in der Abteilung IX der Staatsanwaltschaft
Dresden (Integrierte Ermittlungseinheit Sachsen - INES)
tätig. Auf seinen Antrag erließ das Amtsgericht Dresden
am 21. April 2005 zwei Durchsuchungsbeschlüsse hinsicht-
lich des Beschuldigten Prof. Dr. in Dresden-Ullersdorf
und eines weiteren, in Köln wohnhaften Mitbeschuldigten.
Ende April 2005 bestimmte der Angeschuldigte als Durch-
suchungstermin den 24. Mai 2005.
In ihrer Anklage wirft die Staatsanwaltschaft Chemnitz
dem Angeschuldigten vor, am 23. Mai 2005 um 17:50 Uhr
dem bei der Dresdner Morgenpost tätigen Journalisten K
in einem Telefonat entsprechend eines vorgefassten Tat-
entschlusses mitgeteilt zu haben, dass die Staatsanwalt-
schaft Dresden ein Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr.
führe und dass am Morgen des nächsten Tages die Anwesen
von Prof. Dr. und des Mitbeschuldigten in Köln durch-
sucht werden würden. Bei der Durchsuchung in Dresden wa-
ren dann der Journalist K und ein Fotograf anwesend.
Die Dresdner Morgenpost berichtete am darauffolgenden
Tag über die Durchsuchung in Wort und Bild.
Über den Anklagesatz hinaus wird im wesentlichen Ergeb-
nis der Ermittlungen der Anklage ausgeführt, dass der
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Angeschuldigte absichtlich auch den Inhalt der Durchsu-
chungsbeschlüsse mitgeteilt habe.
2. Die zuständige 4. Strafkammer des Landgerichts Dresden
hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom
12. Januar 2007 aus Rechtsgründen abgelehnt, weil der
Sachverhalt keinen Straftatbestand erfülle oder wegen
fehlender Prozessvoraussetzungen eine Strafbarkeit aus-
scheide.
Der Angeschuldigte habe als Amtsträger zwar gegen seine
Amtsverschwiegenheit verstoßen, indem er unbefugt den
Durchsuchungstermin offenbart habe. Er habe dadurch je-
doch nicht wichtige öffentliche Interessen gefährdet.
Eine konkrete Gefährdung wichtiger öffentlicher Interes-
sen könne nach einer Würdigung aller Umstände nicht
festgestellt werden. Den Akten könne nicht entnommen
werden, dass Prof. Dr. über den Journalisten Informatio-
nen über die geplante Durchsuchung erhalten habe. Es
könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass von dem
Angeschuldigten eine Gefährdung des Ermittlungserfolges
durch die Weitergabe von Informationen an den Journalis-
ten beabsichtigt gewesen sei. Eine konkrete Gefährdung
ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach Be-
kanntwerden der Verletzung der Amtsverschwiegenheit mit
hohem Aufwand Ermittlungen geführt und erst dadurch be-
kannt gewordene Umstände möglicherweise zu einer mittel-
baren Gefährdung öffentlicher Interessen geführt haben.
Insoweit fehle es an einem tatspezifischen Unmittelbar-
keitszusammenhang.
Soweit
eine
Straftat
nach
§ 203
Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht komme, fehle es an der
Prozessvoraussetzung eines Strafantrages gemäß § 205
Abs. 1 StGB. Die durch das Sächsische Staatsministerium
der Justiz erteilte Verfolgungsermächtigung erstrecke
sich ausdrücklich nur auf eine Straftat gemäß § 353 b
Abs. 1 StGB und könne einen solchen Strafantrag nicht
ersetzen.
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3. Gegen diese Nichteröffnungsentscheidung richtet sich die
sofortige Beschwerde des Leitenden Oberstaatsanwalts in
Chemnitz. Er meint, es sei ausreichend, wenn die Gefähr-
dung der öffentlichen Interessen mittelbare Folge des
Geheimnisbruches sei. Mit der Weitergabe der Informati-
on, gegen Prof. Dr. sei ein Ermittlungsverfahren anhän-
gig und strafprozessuale Maßnahmen stünden unmittelbar
bevor, sei das Stadium der konkreten Gefährdung er-
reicht. Es sei auch eine Verurteilung wegen einer tat-
einheitlich verwirkten Verletzung von Privatgeheimnissen
gemäß § 203 StGB möglich. Der insoweit notwendige Straf-
antrag sei konkludent der Ermächtigung zur Strafverfol-
gung durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz
zu entnehmen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat unter aus-
schließlicher Bezugnahme auf diese Beschwerdebegründung
beantragt, den Beschluss des Landgerichts Dresden aufzu-
heben, die Anklage der Staatsanwaltschaft Chemnitz zur
Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor
einer anderen Strafkammer des Landgerichts zu eröffnen.
4. Die mit Senatsbeschluss vom 24. Mai 2007 gemäß § 202
Satz 1 StPO angeordneten Nachermittlungen haben ergeben,
dass der Angeschuldigte die Ermittlungen selbst von Be-
ginn an geführt hat. Sowohl die Eintragung des Verfah-
rens in das AR-Register als auch die spätere Umtragung
in das Js-Register erfolgte jeweils aufgrund einer Ver-
fügung des Angeschuldigten.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens im
Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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1. Der dem Anklagesatz zu entnehmende Vorwurf erfüllt nicht
den objektiven Tatbestand des § 353 b Abs. 1 StGB.
a) Der Angeschuldigte gehört zwar als Staatsanwalt un-
streitig zu dem Personenkreis, der Täter einer Ver-
letzung des Dienstgeheimnisses sein kann, weil er Be-
amter und damit Amtsträger ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a StGB).
b) Die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Mitteilungen an
den Journalisten K enthielten auch jeweils ein Ge-
heimnis. Dies gilt nicht nur für die Mitteilung des
Durchsuchungstermins
und
die
Tatsache,
dass
die
Staatsanwaltschaft Dresden ein Ermittlungsverfahren
gegen Prof. Dr. führt, sondern auch für die Mittei-
lung des Inhalts der Durchsuchungsbeschlüsse, auch
wenn die Mitteilung dieses "dritten" Geheimnisses nur
bei großzügiger Auslegung der Anklageschrift als noch
vom Anklagesatz (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) umfasst
angesehen werden kann.
Allen drei "Mitteilungen" ist gemein, dass es sich um
Tatsachen handelt, deren Kenntnis zum Zeitpunkt der
Tathandlung nicht über einen begrenzten Personenkreis
hinausging (BGHSt 10, 108) und die weder offenkundig
waren, noch sich aus allgemeinen Quellen erschließen
ließen (BGHSt 48, 28 [31]; 48, 126 [129 f.]).
Diese Anforderungen an ein "Geheimnis" hat der Frei-
staat Sachsen als Gesetzgeber für seine Beamten in
einer rechtlichen Anordnung zur Amtsverschwiegenheit
aufgenommen. Der Beamte hat grundsätzlich über die
bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen An-
gelegenheiten
Verschwiegenheit
zu
bewahren
(§ 78
Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes). Aus-
genommen sind lediglich offenkundige oder ihrer Art
nach nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen (§ 78
Abs. 1 Satz 2 SächsBG).
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Bei den dem Angeschuldigten vorgeworfenen Mitteilun-
gen ergibt sich deren Geheimhaltungsbedürftigkeit be-
reits aus der Natur der Sache (vgl. Tröndle/Fischer
StGB 54. Aufl. § 353 b Rdnr. 7 a). Auskünfte an die
Presse darf ein Staatsanwalt nur dann geben, wenn er
durch den Behördenleiter mit der Auskunftserteilung
beauftragt ist (§ 80 SächsBG); diese Voraussetzungen
erfüllte der Angeschuldigte nicht.
c) Hinsichtlich
der
Geheimnisse
"Durchsuchungstermin"
und
"Existenz
eines
Ermittlungsverfahren
gegen
Prof. Dr. " kommt eine Eröffnung der Hauptverhandlung
bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht, im Übri-
gen ist sie aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.
aa) Das Geheimnis "Durchsuchungstermin" ist dem Ange-
schuldigten weder anvertraut, noch sonst bekannt
geworden.
Unter dem Tatbestandsmerkmal "anvertrauen", das
das Gesetz auch in § 203 StGB verwendet, wird das
Einweihen in ein Geheimnis verstanden, aus dem
sich eine Pflicht zur Verschwiegenheit ergibt
(OLG Köln NStZ 83, 412; Tröndle/Fischer § 203
Rdnr. 8). Dabei ist gleichgültig, ob dies durch
einen Vorgesetzten, einen anderen Angehörigen der
Behörde oder einen Privaten geschieht (Schön-
ke/Schröder-Lenckner/Perron,
StGB
27. Aufl.
§ 353 b Rdnr. 7). "Sonst bekannt geworden" ist
das Geheimnis dem Täter als Amtsträger, wenn sei-
ne dienstliche Tätigkeit die Kenntnis der fragli-
chen Tatsache mit sich bringt oder wenn die Er-
langung der Kenntnis in einem inneren Zusammen-
hang
zu
seinen
Verrichtungen
steht
(Schön-
ke/Schröder-Lenckner/Perron § 353 b Rdnr. 7).
Beide Tatbestandsalternativen setzen demnach vor-
aus, dass das Geheimnis bereits existiert und so-
dann dem Täter zur Kenntnis gelangt. Eigene Ent-
8
scheidungen,
die
die
Geheimnistatsachen
erst
schaffen, sind dem Amtsträger dagegen weder "an-
vertraut" noch "sonst bekannt geworden" (OLG Düs-
seldorf NJW 2005, 1791 (1798); Schönke/Schröder-
Lenckner/Perron § 353 b Rdnr. 7).
So verhält es sich bei dem Geheimnis "Durchsu-
chungstermin". Ausweislich des Vermerks des Ange-
schuldigten vom 01. Juni 2005 (Bl. 34 der Sachak-
te)
wurden
die
Durchsuchungsbeschlüsse
am
21. April 2005 vom Amtsgericht Dresden erlassen.
Die
Akten
seien
nach
seiner
Erinnerung
am
19. oder 20. April 2005 durch Beamte des Landes-
kriminalamtes unmittelbar in die Geschäftsstelle
des Ermittlungsrichters gebracht und am 21. oder
22. April 2005 von dort wieder abgeholt worden.
Unmittelbar nach Vorliegen der Akte habe er mit
dem zuständigen Ermittlungsgruppenleiter der Po-
lizei
den
Durchsuchungstermin
für
den
24. Mai 2005 abgestimmt.
Aus diesem Vermerk schließt auch die Staatsan-
waltschaft, dass es der Angeschuldigte war, der
den Durchsuchungstermin festgelegt hat (Anklage
Seite 2, 2. Absatz). Die Existenz des Geheimnis-
ses beruhte daher auf einer eigenverantwortlichen
Entscheidung des Angeschuldigten; es wurde durch
den Angeschuldigten erst selbst geschaffen.
bb) Auch das Geheimnis, dass die Staatsanwaltschaft
Dresden ein Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr.
führte, ist dem Angeschuldigten weder anvertraut
worden noch sonst bekannt geworden.
Die hierzu gemäß § 202 Satz 1 StPO veranlassten
Nachermittlungen des Senats haben ergeben, dass
sowohl die Eintragung des Vorermittlungs- als
dann
auch
des
Ermittlungsverfahrens
gegen
Prof. Dr. jeweils auf einer Verfügung des Ange-
9
schuldigten beruhte. Auch in diesem Fall hat der
Angeschuldigte das Geheimnis deshalb erst selbst
geschaffen, weil es auf seiner eigenen Entschei-
dung beruhte.
cc) Anders liegt der Fall bei dem Geheimnis "Inhalt
der Durchsuchungsbeschlüsse". Hierbei handelt es
sich zwar um ein Geheimnis, das dem Angeschuldig-
ten in seiner Eigenschaft als Staatsanwalt be-
kannt geworden ist. Auch wenn der Angeschuldigte
die Durchsuchungsbeschlüsse selbst beantragt hat-
te, war aber der Umstand, dass der Ermittlungs-
richter die Durchsuchungsbeschlüsse mit der ent-
sprechenden Begründung tatsächlich wie beantragt
erlassen hatte, eine über das eigene Wissen hi-
nausgehende Tatsache, die dem Angeschuldigten
erst nach Rücklauf der Akten zur Kenntnis gelangt
ist.
Hier besteht jedoch kein hinreichender Tatver-
dacht, dass der Angeschuldigte den Inhalt der
Durchsuchungsbeschlüsse
"offenbart"
hat.
Dabei
ist im vorliegenden Fall nur ein Offenbaren in
Form der Mitteilung an einen Unbefugten (LK-
Träger StGB 11. Aufl. § 353 b Rdnr. 17) zu prü-
fen; Anhaltspunkte für ein öffentliches Bekannt-
machen (Tröndle/Fischer § 353 b Rdnr. 9) bestehen
nicht.
Ausweislich eines Vermerks des damaligen Leiters
der Abteilung IX der Staatsanwaltschaft Dresden -
Oberstaatsanwalt
Bo
-
vom
28. Juli 2005
(Bl. 419
der
Sachakte)
hatte
dieser
am
18. Juli 2005 mit dem Journalisten K telefoniert.
In diesem Zusammenhang habe ihm K mitgeteilt,
dass er schon vor dem Telefonat mit dem Ange-
schuldigten gut informiert gewesen sei. In einem
Schreiben vom 28. Juli 2005 an den ermittelnden
Staatsanwalt konnte Oberstaatsanwalt die Äußerung
10
des Journalisten "Wir waren zuvor bereits gut in-
formiert. ... Wir wären auch ohne das Telefonat
mit Herrn B dagewesen. ...", sogar wörtlich wie-
dergeben.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, wie O-
berstaatsanwalt in seiner Zeugenvernehmung vom
20. September 2005 (Bl. 664 der Sachakte) das Ge-
spräch mit dem Angeschuldigten, als dieser von
der Durchsuchung zurückkehrte, beschreibt. Dieser
habe ihm mitgeteilt, dass es ein Telefonat mit
dem Journalisten K am Vorabend der Durchsuchung
gegeben habe. Er, Oberstaatsanwalt , habe dabei
den Eindruck gehabt, dass der Angeschuldigte sehr
stark betroffen gewesen sei; man habe ihm ange-
merkt, dass er einen Fehler gemacht habe.
In einem Schreiben vom 05. Oktober 2005 an den
ermittelnden
Staatsanwalt
(Bl. 756
der
Akte)
teilte Oberstaatsanwalt darüber hinaus mit, dass
er am Nachmittag des Durchsuchungstages eine
Presseanfrage des Journalisten K zu beantworten
hatte. Dabei sei erkennbar gewesen, dass K eine
Vielzahl der Einzelheiten des Durchsuchungsbe-
schlusses gekannt habe. Oberstaatsanwalt B hält
es ausweislich dieses Schreibens sogar für nahe-
liegend, dass K im Besitz der Durchsuchungsbe-
schlüsse war.
Aus einem Vermerk des im vorliegenden Verfahren
ermittelnden Staatsanwalts mit dem bei INES täti-
gen Dezernatsleiter des Landeskriminalamtes -
Kriminaldirektor
Sch
-
vom
07. Juli 2005
(Bl. 202 der Sachakte) ergibt sich, dass Krimi-
naldirektor Sch sinngemäß äußerte, die Sache habe
sich doch dahingehend geklärt, dass sich der An-
geschuldigte am Telefon mit dem Journalisten
"quasi verplappert" habe. Einer Führungsinforma-
tion des beim Landeskriminalamt tätigen Kriminal-
11
oberkommissars R vom 03. Juni 2005 (Bl. 380 der
Sachakte) ist wiederum der Verlauf eines Ge-
sprächs zu entnehmen, an dem der Angeschuldigte,
Kriminaloberkommissar R und der ebenfalls bei
INES
tätige
Kriminaloberkommissar P
am
02. Juni 2005 teilgenommen hatten. Im Rahmen die-
ses Gespräches sei auch die Anwesenheit eines
Journalisten bei der Durchsuchung erörtert wor-
den. Der Angeschuldigte habe daraufhin spontan
geäußert, dass er wisse, wie sich die Sachen zu-
getragen haben. Er sei am Vorabend der Maßnahme
durch einen Journalisten zu Hause angerufen wor-
den. Dieser habe das Gespräch unter dem Motto
"Ich weiß bereits alles" begonnen. Dieses Ge-
spräch habe der Angeschuldigte mit der Bemerkung
"Und bringen Sie mir das nicht vor morgen früh"
beendet. Deshalb habe sich der Journalist wohl
seinen Teil denken und auf die Durchsuchungsmaß-
nahme schlussfolgern können. Dieser Gesprächsver-
lauf wird durch Kriminaloberkommissar P in seiner
Vernehmung vom 15. August 2005 (Bl. 443 der Sach-
akte) bestätigt.
Der Angeschuldigte selbst hat das Telefonat am
23. Mai 2005 in seinem Vermerk vom 26. Mai 2005
(Bl. 2 der Sachakte) eingeräumt. Der Journalist
habe über detaillierte Kenntnisse der für den
nächsten Morgen geplanten Durchsuchungen verfügt.
Angesichts dieser Kenntnisse habe er den Journa-
listen gebeten, eine Veröffentlichung des Arti-
kels jedenfalls bis zum folgenden Tag zu ver-
schieben. Daraufhin habe dieser gefragt, ob es
morgen etwa Durchsuchungsmaßnahmen geben würde.
Bei dieser Beweislage bestehen lediglich Anhaltspunk-
te dafür, dass der Angeschuldigte in dem Telefonat am
23. Mai 2005 zwar den Durchsuchungstermin und damit
auch die Existenz eines Ermittlungsverfahrens preis-
12
gegeben hat, nicht aber den Inhalt der Durchsuchungs-
beschlüsse.
Anhaltspunkte für eine Mitteilung des Inhalts der
Durchsuchungsbeschlüsse können allenfalls darin gese-
hen werden, dass das Telefonat vom 23. Mai 2005 mit
einer Gesprächsdauer von 752 Sekunden grundsätzlich
geeignet gewesen wäre, den Inhalt der Durchsuchungs-
beschlüsse mitzuteilen, und dass es bei dem Zusammen-
treffen des Angeschuldigten mit K anlässlich des Pol-
terabends am 18. Mai 2005 zu einem länger andauernden
Gespräch gekommen ist, dessen Inhalt nicht festge-
stellt werden kann.
Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Beweislage kann
aber kein hinreichender Tatverdacht dafür angenommen
werden, dass der Angeschuldigte dem Journalisten den
Inhalt der Durchsuchungsbeschlüsse auch tatsächlich
offenbart hat. Im Gegenteil spricht mehr dafür, dass
sich der Journalist bereits vor dem Telefonat mit dem
Angeschuldigten im Besitz der Durchsuchungsbeschlüsse
befand oder zumindest deren Inhalt detailliert kann-
te. Dass der Angeschuldigte diese Informationen an-
lässlich des Gespräches mit dem Journalisten bei dem
Polterabend am 18. Mai 2005 mitgeteilt haben könnte,
ist reine Spekulation. Eine Hauptverhandlung würde
hier auch keinen weiteren Erkenntnisgewinn verspre-
chen. Der Journalist hat sich bereits während des
laufenden Ermittlungsverfahrens auf sein Zeugnisver-
weigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO
berufen. Es ist davon auszugehen, dass er dies auch
in einer Hauptverhandlung tun wird.
d) Auf die vom Landgericht erörterte Problematik einer
Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen kommt es
damit nicht mehr an.
2. Soweit eine Verfolgung des Angeschuldigten auch wegen
einer Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203
13
Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht kommen könnte, hat das
Landgericht zu Recht die notwendige Prozessvoraussetzung
eines Strafantrages gemäß § 205 Abs. 1 StGB vermisst.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die ausdrücklich nur
auf § 353 b Abs. 1 StGB bezogene Verfolgungsermächtigung
durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz vom
12. Juli 2005 einen solchen Strafantrag ersetzen kann.
Entgegen der Ansicht des Leitenden Oberstaatsanwalts in
seiner Beschwerdebegründung ist das Sächsische Staatsmi-
nisterium der Justiz oder eine ihr nachgeordnete Behörde
nämlich nicht "Verletzter" im Sinne des § 203 StGB. Denn
geschütztes Rechtsgut im Sinne dieser Vorschrift ist der
persönliche Lebens- und Geheimbereich, der im Individu-
alinteresse des Betroffenen nicht verletzt werden soll
(Tröndle/Fischer § 203 Rdnr. 2). Antragsberechtigt wäre
deshalb gemäß § 77 StGB innerhalb der Antragsfrist des
§ 77 b Abs. 1 StGB nur Prof. Dr. gewesen. Dieser hat
keinen Strafantrag gestellt.
III.
Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Ausla-
gen des Angeschuldigten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 StPO.
Drath
Schüddekopf
Gorial