Urteil des OLG Dresden vom 17.06.2003

OLG Dresden: hauptsache, unverzüglich, klagerücknahme, rechtshängigkeit, ermessen, willenserklärung, abgabe, verfahrenskosten, form, verzug

Aktenzeichen: 11 W 743/03
Leitsatz
Die Klage ist auch dann unverzüglich zurückgenommen (nach
der Erfüllung der Klagforderung vor Rechtshängigkeit), wenn
die Rücknahme hilfsweise für den Fall erklärt ist, dass der
Beklagte die Erledigung der Hauptsache verweigert.
Vorschrift: § 269 Abs. 3 ZPO
Suchbegriffe: Rücknahme
Klage
unverzüglich
Kosten
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 11 W 0743/03
7 O 981/03 LG Chemnitz
Beschluss
des 11. Zivilsenats
vom 17.06.2003
In dem Rechtsstreit
B.K. ,
,
44789 Bochum
- Kläger und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ,
,
09126 Chemnitz
gegen
B.S. ,
,
09599 Freiberg
- Beklagter und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ,
,
09599 Freiberg
wegen Beschwerde gegen Kostenentscheidung
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hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
als Einzelrichter
beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den
Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 12.05.2003 wird
zurückgewiesen.
2. Der
Beschwerdeführer
hat
die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert ist bis 1.500,00 EUR.
G r ü n d e :
Der
Kläger
hat
vom
Beklagten
die
Abgabe
einer
Willenserklärung
gegenüber
dem
Grundbuch
verlangt,
vorgerichtlich
mehrfach
erfolglos
gemahnt
und
Klage
eingereicht. Nach Einreichung, aber vor Zustellung der Klage
hat der Beklagte die gewünschte Erklärung abgegeben. Das
Grundbuchamt hat dem Kläger am 20.03.2003 mitgeteilt,
eingegangen beim Kläger am 25.03.2003, dass die gewünschte
Rechtsänderung eingetragen ist. Mit demselben Datum hat der
Kläger dies dem Gericht mitgeteilt, den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt und, für den Fall, dass der
Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht anschließen
würde, die Klage zurückgenommen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht
hat
das
Schreiben
des
Klägers
vom
25.03.2003
als
Klagerücknahme gedeutet, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in der seit
01.01.2002 geltenden Fassung angewandt und dem Beklagten die
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Kosten des Verfahrens auferlegt. Dagegen wehrt sich der
Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten
sofortigen
Beschwerde,
welcher
das
Landgericht
nicht
abgeholfen hat.
Der Beklagte meint, die Klagerücknahme habe der Kläger erst
mit Schriftsatz vom 17.04.2003 erklärt, in dem er noch
einmal bekräftigt hat, dass seine Erledigungserklärung vom
25.03.2003 als Klagerücknahme ausgelegt werden solle.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO lautet: "Ist der Anlass zur
Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und
wird die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen, so
bestimmt
sich
die
Kostentragungspflicht
unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen.".
Mit der Neufassung wollte der Gesetzgeber das leidige
Problem beseitigen, wie man zu verfahren habe, wenn sich die
Hauptsache vor Rechtshängigkeit erledigt. Es sollte auch in
diesem Fall nach billigem Ermessen über die Kosten
entschieden werden können, das ergibt sich aus der
identischen Fassung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO und von §
91 a ZPO. Hier hat der Kläger schon am 25.03.2003 keinen
Zweifel daran gelassen, dass er den Rechtsstreit nicht
weiterverfolgen will, dass für ihn die Hauptsache erledigt
ist und es ihm nur noch um die Kosten geht. Damit hat er
unverzüglich klargemacht, dass er den Rechtsstreit in der
Hauptsache nicht weiter betreiben wird. Das reicht aus, um
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Es kommt nicht darauf
an, ob das Schreiben vom 25.03.2003 etwa als bedingte
Klagerücknahme unwirksam sei, weil feststand, was der Kläger
wollte, nämlich den Prozess nicht weiterführen.
Dass der Beklagte materiell-rechtlich in Verzug mit der
Abgabe seiner Willenserklärung war, begründet, warum es
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billigem Ermessen entspricht, dass er die Verfahrenskosten
trägt.
Das Rechtsmittel war erfolglos, deswegen hat der Beklagte
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 97 ZPO.
Der Beschwerdewert ergibt sich aus den Verfahrenskosten.