Urteil des OLG Dresden vom 19.04.2002

OLG Dresden: gesetzlicher vertreter, vergütung, strafverfahren, strafrichter, erfüllung, straftat, pflichtverteidiger, behandlung, gesundheit, eng

Az.: 15 W 123/01
Leitsatz
Zur Vergütungsfähigkeit des Aufwands eines Berufsbetreuers
für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung in einem gegen
den Betreuten gerichteten Strafverfahren.
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 15 W 0123/01
16 T 7682/00 LG Leipzig
Beschluss
des 15. Zivilsenats
vom 19.04.2002
In dem Betreuungsverfahren
Betroffener
weitere Beteiligte:
1.
,
- Beschwerdeführer -
2.
,
- Betreuer und Beschwerdegegner -
wegen Betreuervergütung
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter
Richter
Richter
beschlossen:
1.
Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1)
vom
21.12.2000
gegen
den
Beschluss
des
Landgerichts
Leipzig
vom
05.12.2000
- 16 T 7682/00 -
wird
zurückgewiesen.
2.
Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wird auf
167,58 Euro (= 327,76 DM) festgesetzt.
I.
Das
Amtsgericht
-
Vormundschaftsgericht
-
bewilligte
dem
Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 21.08.2000 antragsgemäß
Vergütung und Aufwendungsersatz von zusammen 1.803,66 DM zur
Abgeltung von dessen berufsmäßiger Betreuungstätigkeit für
den Betroffenen im Zeitraum vom 01.10.1999 bis 31.03.2000.
In
dem
vorgenannten
Betrag
enthalten
waren
insgesamt
327,76 DM, die der Beteiligte zu 2) für seine Teilnahme an
einem Hauptverhandlungstermin (5 h einschließlich Fahrtzeit
zu je 54,00 DM = 270,00 DM zzgl. 16 % MwSt. und 14,56 DM
Fahrtkosten)
in
einem
gegen
den
Betroffenen
gerichteten
Strafverfahren wegen Körperverletzung geltend gemacht hatte.
Beschränkt auf diesen Teilbetrag erhob der Beteiligte zu 1)
sofortige
Beschwerde,
die
das
Landgericht
mit
dem
angefochtenen
Beschluss
zurückgewiesen
hat.
Hiergegen
richtet sich die vom Landgericht ausdrücklich zugelassene
weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1).
II.
Der Rechtsbehelf ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch
ohne
Erfolg,
weil
die
Entscheidung
des
Landgerichts
Rechtsfehler
zum
Nachteil
des
Beschwerdeführers,
die
im
vorliegenden Verfahren allein einer Überprüfung durch den
Senat
zugänglich
wären,
nicht
erkennen
lässt
(vgl.
27
Abs. 1 FGG). Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass
dem Beteiligten zu 2) gemäß den §§ 1908i, 1835, 1836 und
1836a BGB i.V.m. § 1 BVormVG wegen der Mittellosigkeit des
Betroffenen ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Zahlung
von Vergütung und Aufwendungsersatz für die Teilnahme an dem
Hauptverhandlungstermin
vom
01.02.2000
zusteht.
Die
Ausführungen
des
Beschwerdeführers
rechtfertigen
eine
abweichende Beurteilung im Ergebnis nicht.
1.
Der
Betroffene
leidet,
wie
mehrfach
durch
nervenärztliche
Fachgutachten
festgestellt
ist,
aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung an einer
geistigen
Störung
vom
Grade
einer
Grenzdebilität,
welche massive Verhaltens- und Anpassungsstörungen zur
Folge hat. Aufgrund dieser psychischen Erkrankung ist
der Beteiligte zu 2) seit 1994 mit den Aufgabenkreisen
Gesundheitssorge,
Vermögenssorge
und
Vertretung
in
Behördenangelegenheiten
zum
Betreuer
des
Betroffenen
bestellt.
Der
ursprünglich
darüber
hinaus
zum
Gegenstand
der
Betreuung
gemachte
Aufgabenkreis
"Aufenthaltsbestimmung"
ist
seit
Januar
2000
nur
deshalb
weggefallen,
weil
der
Betroffene
zu
diesem
Zeitpunkt
im
Rahmen
des
Maßregelvollzugs
zur
psychiatrischen Behandlung in einem Fachkrankenhaus für
Psychiatrie und Neurologie stationär untergebracht war
und
für
den
Fall
des
Vollzugsendes
einer
Fortdauer
dieser Behandlung zugestimmt hatte. Das Krankheitsbild
des Betroffenen ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass
geringste
Anlässe
Auslöser
für
ausgeprägte
Erregungszustände
werden
können,
die
in
der
Vergangenheit
zum
Teil
zu
erheblichen
Beschimpfungen
und
Beleidigungen
sowie
zu
tätlichen
Auseinandersetzungen
mit
Mitpatienten
geführt
haben;
ein
solcher
Vorfall
lag
auch
dem
am
01.02.2000
verhandelten
Strafverfahren
gegen
den
Betroffenen
zugrunde, zu dem der Beteiligte zu 2) als "gesetzlicher
Vertreter"
des
Betroffenen
vom
Strafrichter
unter
Androhung von Sanktionen für den Fall des Fernbleibens
ausdrücklich geladen worden war. Wenn der Beteiligte zu
2)
in
einer
solchen
Konstellation,
in
der
die
zur
Verhandlung anstehende Straftat des Betroffenen einen
auf
der
Hand
liegenden
Bezug
zu
seiner
psychischen
Erkrankung und damit zum Grund der Betreuungsanordnung
hat, der gerade in seiner Funktion als Betreuer an ihn
ergangenen gerichtlichen Ladung Folge leistet, ist der
ihm
daraus
entstehende
Zeit-
und
Sachaufwand
auch
vergütungs- und ersatzfähig.
2.
Der Senat teilt dabei im Ansatz die Auffassung, dass
nicht
jedwede
Teilnahme
eines
Betreuers
an
einer
Strafverhandlung
gegen
den
Betreuten
eine
honorierungspflichtige
Betreuertätigkeit
darstellt
(vgl. BayObLG BTPrax 1999, 73 = FamRZ 1990, 740). Denn
dem
Berufsbetreuer
sind
nur
die
Tätigkeiten
zu
vergüten,
die
zur
Erfüllung
seiner
Aufgaben
im
übertragenen Umfang erforderlich sind; für Tätigkeiten
außerhalb
des
vormundschaftsgerichtlich
zugewiesenen
Wirkungskreises
(und
der
damit
korrespondierenden
Vertretungsbefugnisse des Betreuers, vgl. § 1902 BGB)
besteht
dagegen
keine
Vergütungspflicht.
Auch
die
Teilnahme an einer Hauptverhandlung gegen den Betreuten
kann
einem
Berufsbetreuer
mithin
von
vornherein
nur
vergütet
werden,
wenn
sie
sich
im
Rahmen
des
angeordneten Betreuungsumfangs hält und nach Art und
Umfang angemessen ist (vgl. Elzer, BTPrax 2000, 139,
141); sie darf sich andererseits auch nicht allein in
menschlicher
Zuwendung
und
rein
tatsächlicher
Hilfeleistung für den Betreuten erschöpfen, will sie
der
gesetzlichen
Vorgabe
einer
rechtlichen
Besorgung
der Angelegenheiten des Betreuten gerecht werden (vgl.
etwa den Senatsbeschluss vom 25.01.2000, 15 W 1914/99).
Bei
der
Beurteilung,
welche
Tätigkeiten
(noch)
vergütungsfähig
sind,
ist
allerdings
trotz
der
gesetzgeberischen
Akzentsetzung
zu
Gunsten
der
rechtlichen Betreuung - nach wie vor - zu beachten,
dass
der
Betreuer
den
Betreuten
im
hierfür
erforderlichen Umfang auch persönlich zu betreuen hat
(vgl. § 1897 Abs. 1 BGB).
Welche Tätigkeiten (mit dem Anspruch auf Vergütung) der
Berufsbetreuer
entfalten
darf,
bestimmt
sich
daher
nicht
allein
aus
der
rechtlichen
Abgrenzung
seines
Aufgabenkreises
und
den
danach
zur
Besorgung
der
Angelegenheiten
des
Betreuten
rechtlich
zwingend
erforderlichen Maßnahmen, sondern darüber hinaus auch
danach,
was
der
Betreuer
zur
Schaffung
und
Aufrechterhaltung
eines
persönlichen
Vertrauensverhältnisses
für
geboten
halten
darf,
um
eine
pflichtgemäße
Erfüllung
seiner
rechtlichen
Betreuung überhaupt sinnvoll zu ermöglichen (vgl. OLG
Zweibrücken BTPrax 2001, 128). Die Vergütungsfähigkeit
einer
Hauptverhandlungsteilnahme
richtet
sich
daher
zunächst
danach,
welcher
Aufgabenkreis
dem
Betreuer
übertragen
ist
und
welche
konkrete
Straftat
dem
Betreuten vorgeworfen wird; steht danach der Gegenstand
des gerichtlichen Verfahrens in sachlichem Zusammenhang
mit dem Grund der Betreuungsanordnung, so steht dem
Betreuer
für
seinen
Zeitaufwand
ein
Anspruch
auf
Vergütung aus beruflicher Tätigkeit jedenfalls dann zu,
wenn
seine
Teilnehme
der
Erfüllung
einer
der
Zielvorstellungen des § 1897 Abs. 1 BGB dienlich ist
und er deshalb vom Strafrichter ausdrücklich in seiner
beruflichen Funktion als Betreuer zum Termin geladen
ist (ähnlich Landgericht Memmingen, BTPrax 1998, 116 =
FamRZ
1998,
508;
vgl.
OLG
Zweibrücken
a.a.O.;
zustimmend
Deinert
in:
Bauer/Klie/Rink,
Heidelberger
Komm. zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, Losebl.
Stand
Dez.
2001,
§ 1836
BGB
Rdn.
89
und
Anlage
II
ebendort
S.
6;
MünchKomm-Wagenitz,
4.
Aufl.
2002,
§ 1836
BGB
Rdn. 46
und
FN 69;
Damrau/Zimmermann,
Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2001, § 1836a BGB Rdn. 15).
3.
Hieran gemessen steht dem Beteiligten zu 2) der für
seine
Sitzungsteilnahme
beanspruchte
(in
seiner
Höhe
unstreitige) Betrag zu. Dem Beschwerdeführer ist zwar
zuzugeben,
dass
der
von
vergleichbaren
Kriterien
ausgehende
Beschluss
des
Landgerichts
in
seinen
Formulierungen
nicht
völlig
frei
von
Widersprüchen
erscheint,
wenn
er
einerseits
einen
Zusammenhang
zwischen
den
dem
Beteiligten
zu
2)
übertragenen
Tätigkeitsfeldern
zunächst
in
Abrede
stellt,
andererseits die Vergütungsfähigkeit aber bejaht, weil
der
Betreuer
als
"gesetzlicher
Vertreter"
geladen
gewesen sei; denn vertretungsbefugt ist der Betreuer
eben nur "in seinem Aufgabenkreis" (§ 1901 BGB). Aus
Sicht des Senats zieht die angefochtene Entscheidung
damit jedoch den Wirkungsbereich der dem Beteiligten zu
2)
übertragenen
Betreuertätigkeit
im
Lichte
der
gebotenen
persönlichen
Betreuung
des
Betroffenen
zu
eng.
Die
dem
Betroffenen
vorgeworfene
Straftat
war
symptomatische
Folge
seiner
die
Betreuung
rechtfertigenden psychischen Erkrankung; die Teilnahme
des Betreuers an der Hauptverhandlung war mithin dazu
bestimmt
und
geeignet,
mittels
Informationen
zur
Gesundheit
und
zur
(gestörten)
Persönlichkeit
des
Betroffenen
zur
Erhellung
der
psychosozialen
Tatumstände und damit zur sachgerechten Erfassung und
Beurteilung der Tat und des Täters beizutragen. Auch
Auskünfte zur Erkrankung des Betroffenen erteilt der
Betreuer
aber
im
Rahmen
des
Aufgabenkreises
"Gesundheitssorge". Es spricht überdies viel dafür, die
Tätigkeit des Betreuers in einem Verfahren, welches der
Feststellung
von
Tatsachen
dient,
die
später
zur
Grundlage
zivilrechtlicher
Haftungsansprüche
werden
können, dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" zuzuordnen.
Zumindest
aber
weisen
beide
Aspekte
der
Sitzungsteilnahme
des
Beteiligten
zu
2)
so
enge
Berührungspunkte
zu
den
Rechtsangelegenheiten
des
übertragenen
Wirkungskreises
auf,
dass
der
Betreuer
seine Beteiligung an der Hauptverhandlung im Interesse
der
gebotenen
persönlichen
Betreuung
des
Betroffenen
(§ 1897 Abs. 1 a.E. BGB) mit Recht für erforderlich
gehalten hat.
4.
Das gilt jedenfalls angesichts der Tatsache, dass seine
Sitzungsteilnahme
zu
eben
diesem
Zweck
auf
ausdrückliche Ladung des Strafrichters erfolgt ist. Ob
eine Ladung des Beteiligten zu 2) zur Einführung seiner
Angaben in das Strafverfahren nicht in seiner Funktion
als
Betreuer,
sondern
stattdessen
als
Zeuge
möglich
(und
nach
strafprozessualen
Kriterien
ggf.
sogar
geboten) gewesen wäre,wie der Beschwerdeführer meint,
mag dahinstehen. Zwar wäre der Beteiligte zu 2), als
Zeuge geladen, dann (nur) nach den Vorschriften des
ZSEG
für
seinen
Aufwand
zu
entschädigen
gewesen;
tatsächlich ist eine solche Ladung aber nicht erfolgt,
so
dass
dem
Beteiligten
zu
2)
schon
deshalb
keine
Zeugenentschädigung zusteht (die ihm mit genau dieser
Begründung auch tatsächlich verweigert worden ist). Es
ist auch nicht Aufgabe eines Betreuers, sich mit dem
Strafrichter
über
die
korrekte
Form
seiner
strafprozessualen
Verfahrensbeteiligung
auseinanderzusetzen.
Wenn
der
Strafrichter
es
für
richtig
hält,
zur
Wahrung
der
Interessen
des
Betroffenen dessen Betreuer in eben dieser Funktion in
die Hauptverhandlung zwingend einzubeziehen, dann löst
dies
betreuungsrechtliche
Vergütungsansprüche
aus,
wenn,
wie
hier,
deren
betreuungsrechtliche
Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind; es geht nicht
an,
diese
Ansprüche
nachträglich
nach
Maßgabe
von
Vorschriften (des ZSEG) zu limitieren, die (nur) für
eine
"Verfahrensrolle"
anwendbar
sind,
welche
der
Betreuer
vielleicht
richtigerweise
hätte
einnehmen
sollen,
tatsächlich
aber
nach
Maßgabe
der
strafrichterlichen Ladung nicht eingenommen hat.
5.
Dem
Anspruch
des
Beteiligten
zu
2)
steht
nicht
entgegen,
dass
dem
Betroffenen
in
der
hier
zu
beurteilenden
Hauptverhandlung
ein
Pflichtverteidiger
zur Verfügung stand. Wäre dem nicht so gewesen, hätte
sich
allenfalls
ein
zusätzliches
Argument
für
die
Pflicht zur Vergütung des Beteiligten zu 2) ergeben
(vgl.
OLG
Zweibrücken,
BTPrax
2001,
128).
Umgekehrt
schließt die Anwesenheit eines Pflichtverteidigers eine
Vergütung des ebenfalls anwesenden Betreuers nicht aus.
Denn dem Pflichtverteidiger ist allein (in des Wortes
doppelter
Bedeutung)
die
Wahrnehmung
der
strafprozessualen Belange des Angeklagten in die Hände
gelegt (vgl. BGH FamRZ 1997, 175). Diesem Interesse
dient die Ladung des Betreuers aber nicht; mindestens
in
Fällen
notwendiger
Verteidigung
wäre
dieser
zur
Übernahme
der
damit
verbundenen
Verantwortung
regelmäßig auch gar nicht in der Lage. Die Anwesenheit
des Betreuers verfolgt vielmehr den Zweck, seine aus
der
Betreuung
resultierenden
spezifischen
Kenntnisse
für das Strafverfahren fruchtbar zu machen. Da hierüber
andererseits
ein
Verteidiger
nicht
ohne
weiteres
verfügt,
berührt
seine
Bestellung
auch
nicht
die
Erforderlichkeit
der
Hauptverhandlungsteilnahme
des
Betreuers, wie sie der Strafrichter und ihm folgend der
Beteiligte zu 2) hier
im Ergebnis mit Recht bejaht
haben.
6.
Der
Senat
kann
über
den
Rechtsbehelf
des
Beschwerdeführers ohne Verstoß gegen § 28 Abs. 2 FGG
selbst
entscheiden,
obwohl
das
Bayerische
Oberste
Landesgericht in seinem o.g. Beschluss (BTPrax 1999,
73)
den
Zeitaufwand
des
Betreuers
für
die
Sitzungsteilnahme
in
einer
gegen
den
Betreuten
gerichteten
Strafsache
im
Ergebnis
als
nicht
vergütungsfähig
angesehen
hat.
Denn
das
Bayerische
Oberste Landgericht hat dabei explizit offengelassen,
ob
es
auch
dann
so
entschieden
hätte,
wenn
der
Betreuer, wie im vorliegenden Fall, auf ausdrückliche
Aufforderung des Gerichts an dem Termin teilgenommen
hätte,
und
verweist
insoweit
auf
die
eine
Vergütungspflicht für eine solche Konstellation gerade
bejahende
Auffassung
des
Landgerichts
Memmingen
(BTPrax 1998, 116). Mit der Zurückweisung der hier zu
beurteilenden
weiteren
Beschwerde
weicht
der
Senat
daher
nicht
von
der
Rechtsprechung
eines
anderen
Rechtsbeschwerdegerichts ab, so dass eine Vorlage an
den Bundesgerichtshof ausscheidet.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da über etwa
anfallende Gerichtskosten der Kostenbeamte nach Maßgabe der
Kostenordnung
in
eigener
Zuständigkeit
befindet
und
erstattungsfähige außergerichtliche Kosten im Verfahren der
weiteren Beschwerde ersichtlich nicht angefallen sind. Der
festgesetzte Gegenstandswert entspricht der Höhe des vor dem
Oberlandesgericht streitbefangenen Betrags für Vergütung und
Aufwendungsersatz des Beteiligten zu 2).