Urteil des OLG Dresden vom 13.10.2005

OLG Dresden: vergütung, identifikation, aufmerksamkeit, ausbildung, vetter, ermessensfehlgebrauch, bevölkerung, rechtsnorm, biologie, fahrzeugbau

Oberlandesgericht Dresden
Az.: 3 Ws 49/05
Leitsätze:
Die Leistung eines Sachverständigen für die Vorbereitung ei-
nes anthropologischen Vergleichsgutachtens ist einer Hono-
rargruppe der Anlage 1 zu § 9 JVEG nach billigem Ermessen
zuzuordnen. Rechnet der anthropologische Sachverständige au-
ßergerichtlich und außerbehördlich mit einem Stundensatz von
120,00 EUR ab, ist eine Vergütung in Anlehnung an die Hono-
rargruppe 6 der Anlage 1 zu§ 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG mit einem
Stundensatz von 75,00 EUR angemessen.
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Oberlandesgericht
Dresden
Senat für Bußgeldsachen
Aktenzeichen: 3 Ws 49/05
1 Qs 50/05 LG Chemnitz
5 OWi 530 Js 38614/04 AG Hohenstein-Ernstthal
Beschluss
vom 13. Oktober 2005
in der Bußgeldsache gegen
G.........,
geboren am ............. in .........,
wohnhaft .............,
..... W........................
Verteidiger: Rechtsanwalt .............,
..................., ..............
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Die
weitere
Beschwerde
des
Sachverständigen
Dr. .......... S..... gegen den Beschluss des
Landgerichts Chemnitz vom 14. Juni 2005 wird als
unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
I.
Am 05. November 2004 stellte der Sachverständige Dr. S.....
für ein von ihm in dieser Bußgeldsache vorbereitetes
anthroplogisches Vergleichsgutachten einen Stundensatz von
85,00 EUR in Rechnung. Das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal
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wies zunächst nur einen Stundensatz von 75,00 EUR an. Auf
Antrag des Sachverständigen setzte das Amtsgericht mit Be-
schluss vom 11. Januar 2005 dann jedoch einen Stundensatz
von 85,00 EUR fest.
Gegen den Beschluss legte der Bezirksrevisor beim Landge-
richt Chemnitz Beschwerde ein, weil ihm ein Stundensatz von
75,00 EUR ausreichend erschien. Das Amtsgericht ließ die
Beschwerde zu und half ihr nicht ab.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 hat das Landgericht Chem-
nitz in der Besetzung mit drei Richtern den Beschluss des
Amtsgerichts aufgehoben und die Vergütung des Sachverstän-
digen wie vom Bezirksrevisor beantragt festgesetzt. Das
Landgericht meint, die Zuordung der vom Sachverständigen
erbrachten Leistung zu einer Honorargruppe bestimme sich
nach Anlage 1 zu § 9 JVEG. Die vom Sachverständigen er-
brachte Leistung (Vorbereitung eines anthropologischen Ver-
gleichsgutachtens) sei in keiner Honorargruppe der Anlage 1
genannt. Daher sei sie unter Berücksichtigung der allgemein
für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehörd-
lich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach
billigem Ermessen zuzuordnen. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass die in den Honorargruppen zugeordneten Stundensätze
den Ergebnissen einer umfangreichen Datenerhebung bei Ge-
richten, Staatsanwaltschaften und im außergerichtlichen Be-
reich zur Höhe der in den jeweiligen Sachgebieten jeweils
gewährten Entschädigungen und Vergütungen folge. Die Stun-
densätze schlössen die laufenden Gemeinkosten, insbesondere
für Altersicherung und die Krankheitsvorsorge ein. Auch un-
ter Berücksichtigung der vom Sachverständigen vorgetragenen
Argumente seien die in den letzten sechs Jahren erfolgten
Preissteigerungen im JVEG berücksichtigt. Da die im JVEG
festgesetzten Stundensätze um 25 bis 35 Prozent hinter den
Stundensätzen im außergerichtlichen Bereich zurückblieben,
ergäbe sich ausgehend von einem Stundensatz in Höhe von
100,00 EUR
eine
rechnerische
Stundensatzspanne
von
65,00 EUR bis 75,00 EUR. Auch die Heranziehung vergleichba-
rer Sachgebiete und dazugehöriger Honorargruppen für die
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Bestimmung des billigen Ermessens im Rahmen der Eingruppie-
rung einer Sachverständigentätigkeit in die Honorargruppen
der Anlage 1 zu § 9 JVEG rechtfertige die Stundensatzhöhe.
Dabei könnten die Bereiche der Schriftuntersuchung (Hono-
rargruppe 3: 60,00 EUR), des grafischen Gewerbes (Honorar-
gruppe 6:
75,00 EUR),
der
medizinischen
Gutachten
mit
durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad
(Honorargruppe M 2:
60,00 EUR)
und
die
medizinischen
Gutachten
mit
hohem
Schwierigkeitsgrad (Honorargruppe M 3: 85,00 EUR) herange-
zogen werden.
Gegen den Beschluss richtet sich die vom Landgericht zuge-
lassene weitere Beschwerde des Sachverständigen, mit der er
seine bereits gegenüber dem Amtsgericht geäußerte Aufassung
wiederholt und weiter vertieft. Er meint, dass der von ihm
bei Privataufträgen mit 120,00 EUR abgerechnete Stundensatz
in Ansatz zu bringen sei. Bei der Einordnung in eine Hono-
rargruppe müsse das Rangverhältnis der innerhalb vom Ge-
setzgeber geschaffenen Gruppen und Sachgebiete gewahrt wer-
den. Eine Eingruppierung in die Honorargruppe 6 degradiere
seine Sachverständigentätigkeit auf das Niveau von Gutach-
ten in den Bereichen Hochbau, Fahrzeugbau, Kältetechnik und
Gebäudeschäden. Das maßgebliche Kriterium für die Zuordnung
in einer Honorargruppe seien jedoch die außergerichtlich
und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze für Leistun-
gen auf dem betroffenen Sachgebiet. Dies ergäbe im vorlie-
genden Fall eine Eingruppierung in Honorargruppe 10. Er
bringe bei der Vorbereitung und Erstattung von anthropolo-
gischen Identitätsgutachten jedoch die Honorargruppe M 3 in
Ansatz, weil es sich bei seiner Sachverständigentätigkeit
um eine Spitzenleistung von höchstqualifizierter Tätigkeit
handele, die mit einem außergewöhnlichen (höchsten) Schwie-
rigkeitsgrad einzustufen sei und unter extrem schwierigen
Umständen hinsichtlich der Merkmalserfassung und den ver-
gleichenden Untersuchungen stattfinde. Die Einordnung in
die Honorargruppe M 3 sei auch durch die Begutachtung spe-
zieller Kausalzusammenhänge und die biostatistische Auswer-
tung gerechtfertigt. Mit Blick auf das mitunter sehr
schlechte Bildmaterial könne bei der Erstattung der Identi-
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tätsgutachten von Gutachten mit sehr hohem Schwierigkeits-
grad
mit
einer
spezifischen
differenzialdiagnostischen
Problematik (polysymptomatische Ähnlichkeitsanalyse) ausge-
gangen werden, in die auch unverzichtbare humangenetische
Kenntnisse einflössen. Für die anthropologische Gutachte-
nerstattung existiere kein standardisiertes Schema und kön-
ne auch nicht angewendet werden. Es bestünden spezielle
Kausalzusammenhänge, weil bei jeder Identitätsprüfung die
erbbiologischen Zusammenhänge für einen konkreten zu behan-
delnden Fall unter Zugrundelegung von humangenetischen Ver-
erbungsmustern für die Schlussfolgerung der Beurteilung ei-
ne entscheidende Rolle spielten. Für die Erstattung von
anthropologischen Vergleichsgutachten sei ein abgeschlosse-
nes Studium der Biologie mit anschließender langjähriger
Zusatzausbildung in der Anthropologie notwendig sowie eine
Promotion, um auf die empirischen Untersuchungsergebnisse
bezüglich der biostatistischen Häufigkeit von Einzelmerkma-
len zurückgreifen zu können. Die vom Landgericht vorgenom-
mene Einordnung sei willkürlich. Das Gericht hätte die Gut-
achtertätigkeit aufgrund der Sachnähe zur Medizin und des
hohen Schwierigkeitsgrades der Honorargruppe M 3 oder der
Honorargruppe 8 zuordnen müssen.
Der Senat entscheidet über die weitere Beschwerde in der
Besetzung mit drei Richtern.
II.
Die durch die Entscheidung des Landgerichts zugelassene
weitere Beschwerde (§ 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG) erweist sich
als unbegründet.
Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden,
dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des
Rechts beruht; die §§ 546 und 547 ZPO gelten entsprechend
(§ 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG). Ein Fall des § 547 ZPO, nach dem
die angefochtene Entscheidung stets auf einer Verletzung
des Rechts beruhend anzusehen wäre, liegt nicht vor. Eine
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Rechtsverletzung dergestalt, dass das Landgericht eine
Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat (§ 546
ZPO), ist nicht festzustellen. Die angefochtene Entschei-
dung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Sachver-
ständigen erkennen.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass sich die
Zuordnung der vom Sachverständigen erbrachten Leistung nach
der Anlage 1 zu § 9 JVEG bestimmt (§ 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG).
Das Vorbereiten eines anthropologischen Vergleichsgutach-
tens ist jedoch in keiner der Honorargruppen der Anlage 1
genannt, so dass das Landgericht zu Recht die Leistung des
Sachverständigen unter Berücksichtigung der allgemein für
Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich
vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem
Ermessen zugeordnet hat.
Dieses dem Landgericht durch § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG einge-
räumte Ermessen kann durch den Senat nur beschränkt nachge-
prüft werden. Der materiellen Kontrolle unterliegt, ob die
Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorlagen, ob
das Landgericht von dem Ermessen Gebrauch gemacht hat, da-
bei von den festgestellten Tatsachen alle wesentlichen be-
rücksichtigt und die gebotenen Grenzen eingehalten hat (MK-
Wenzel, ZPO, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 546 Rdnr. 14;
Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 546 Rdnr. 14 jeweils m.w.N.).
Diesen Anforderungen hält der landgerichtliche Beschluss
stand. Das Landgericht hat erkennbar von dem ihm nach § 9
Abs. 1 Satz 3 JVEG zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht.
Anhaltspunkte für eine Ermessensüber- oder unterschreitung
oder einen Ermessensfehlgebrauch liegen nicht vor.
Allerdings ist das Landgericht in seiner angefochtenen Ent-
scheidung entgegen dem Vortrag des Sachverständigen davon
ausgegangen, dass er bei Privataufträgen lediglich mit
100,00 EUR pro Stunde abrechnet. Seit 01. Juli 2004 stellt
der Sachverständige nach seinem eigenen Vortrag jedoch
120,00 EUR pro Stunde in Rechnung. Dieser Fehler bei der
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Ausübung des Ermessens zwingt jedoch nicht zur Aufhebung
des Beschlusses, weil das Langericht erkennbar nicht nur
diesen Aspekt berücksichtigt hat und seine Entscheidung
auch bei Berücksichtigung des richtigen Stundensatzes nach
billigem Ermessen zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.
Im Übrigen können bei der Ausübung des Ermessens die Hono-
rargruppen M 1 bis M 3 grundsätzlich nicht herangezogen
werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 9 JVEG sollen die
Honorargruppen M 1 bis M 3 nur für die Erbringung von Sach-
verständigenleistungen auf medizinischem Gebiet gelten (BT-
Drucks. 15/1971, S. 182).
Das von dem Sachverständigen vorbereitete anthropologische
Vergleichsgutachten aufgrund eines Bilddokumentes dient der
Identifikation unter Anwendung des Prinzips der Ähnlich-
keit. Die Entscheidung, ob der auf dem Bild abgebildete Tä-
ter mit dem im Bußgeldverfahren Betroffenen identisch oder
nicht identisch ist, bedarf der Benennung möglichst detail-
lierter Einzelstrukturen. Es werden grundsätzlich alle
Merkmale der menschlichen Gestalt verwendet, die auf dem
Täterfoto erkennbar sind. Besondere Aufmerksamkeit wird dem
Gesicht und dem Ohr gewidmet. Dabei werden besondere Merk-
malsausprägungen aller beurteilbar vorhandenen Merkmale
festgestellt und deren Verteilung in der Bevölkerung be-
rücksichtigt (zu den Standards für die anthropologische I-
dentifikation lebender Personen aufgrund von Bilddokumenten
vgl. NStZ 1999, 230). Der vom Sachverständigen behaupteten
Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge, differenzial-
prognostischer Probleme, der Beurteilung dieser Prognose
oder der Beurteilung strittiger Kausalfragen bedarf diese
gutachterliche Tätigkeit nicht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss
vom 27. April 2005 - Ws 255/05 -). Unter Berücksichtigung
dieser gutachterlichen Standards und der ebenfalls gefor-
derten - und vom Sachverständigen im vorliegenden Fall auch
erfüllten - universitären Ausbildung erscheint deshalb die
Vergütung in Anlehnung an die Honorargruppe 6 der Anlage 1
zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG mit einem Stundensatz von
75,00 EUR angemessen.
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III.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Munz Vetter Gorial
Vorsitzende Richterin Richter am Richter am
am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht