Urteil des OLG Dresden vom 23.10.2008

OLG Dresden: versicherungsnehmer, versicherer, bereicherungsanspruch, teilleistung, versicherungsvertrag, versicherungsleistung, erfüllung, annahmeverweigerung, schmerzensgeld, verrechnung

Leitsatz:
1. Wird der von einem Kaskoversicherungsvertrag umfasste
Schaden noch vor der Leistung des Versicherers vom
Schädiger ersetzt, ist der Versicherer leistungsfrei;
leistet er in Unkenntnis dieses Umstandes dennoch, kann
er
einen
Bereicherungsanspruch
gegenüber
dem
Versicherungsnehmer geltend machen.
2. Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber diesem
Bereicherungsanspruch
nicht
auf
ein
Quotenvorrecht
berufen.
OLG Dresden, 4 U 1135/08, Urteil vom 23.10.2008
2
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 4 U 1135/08
3-O-302/08 LG Leipzig
Verkündet am 23.10.2008
Die Urkundsbeamtin:
B......
Justizobersekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
L................................................... a.G.
vertr.d.d. Vorstandsvorsitzenden,
Klägerin und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
P..... B....
Beklagter und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Forderung
3
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2008 durch
Richter am Oberlandesgericht S.......
als Einzelrichter
für Recht erkannt:
1.
Landgerichts Leipzig vom 05.06.2008 - 3 O 302/08 -
abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
6.718,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jährlichen Basiszinssatz seit dem 15.11.2005
zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
3.
der Kläger zu 9/10, der Beklagte zu 1/10.
4.
5.
6.
7.420,99 EUR.
4
G r ü n d e:
I.
Von der Beifügung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540
Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat jedoch nur zu
einem geringen Teil Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch
gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB in der
aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem
Kläger
ein
Bereicherungsanspruch
gegen
den
Beklagten
zusteht.
Wird
der
von
einem
Kaskoversicherungsvertrag
abgedeckte Schaden noch vor der Leistung des Versicherers
vom Schädiger ersetzt, ist der Versicherer leistungsfrei;
leistet er dennoch, kann er einen Bereicherungsanspruch
gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen (vgl.
Bruck/Möller/Sieg, VVG (1980) § 67 Rn 75). Dies war hier der
Fall.
Die
am
24.07.2004
von
dem
Kläger
gezahlte
Versicherungsleistung auf den Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeugs unter Abzug eines Selbstbehaltes von 300,00 EUR in
Höhe von 19.750,00 EUR stellte eine Leistung des Klägers an
den Beklagten dar, die in der aus dem Tenor ersichtlichen
Höhe ohne Rechtsgrund erfolgte. Denn noch vor der Zahlung
des Klägers, nämlich am 08.07.2004, hatten die L........
................
(L..)
auf
den
streitgegenständlichen
Schaden 8.846,53 EUR an den Beklagten gezahlt. In dieser
Höhe
erlosch
damit
der
Ersatzanspruch
des
Beklagten
gegenüber der L... Soweit diese Zahlung auf den von dem
streitgegenständlichen Kaskoversicherungsvertrag abgedeckten
Schaden erfolgte, verminderte sich dadurch zugleich der
Anspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger. Dies war hier
in Höhe von 6.718,50 EUR der Fall:
5
1. Unstreitig stand dem Beklagten aus dem zugrunde
liegenden Versicherungsvertrag zunächst ein Anspruch
auf
Ersatz
des
Fahrzeugschadens
nach
Abzug
des
Restwertes (20.050,00 EUR), der Gutachtenkosten in Höhe
von 1.172,06 EUR und der Abschleppkosten in Höhe von
233,03 EUR
zu.
Der
von
dem
Kläger
nach
dem
Versicherungsvertrag zu ersetzende Gesamtschaden hätte
sich
hiernach
ohne
die
Zahlung
der
L..
auf
21.455,09 EUR
belaufen.
Die
Sachverständigenkosten
sowie die Abschleppkosten sind hierbei als kongruente
Schäden
vom
Umfang
des
Kaskoversicherungsschutzes
umfasst (vgl. BGH VersR 1982, 383 - Gutachterkosten;
BGH VersR 1958, 161 - Abschleppkosten). Hierauf haben
der
Kläger
19.750,00 EUR
und
die
L..
weitere
8.423,56 EUR
(19.052,81 EUR
Gesamtschaden
abzüglich
826,00 EUR
Wiederbeschaffungsdauer
sowie
20,00 EUR
Unkostenpauschale, bei denen es sich um inkongruente
Schäden
handelt ./. 2 - 679,85 EUR
eigener
Unfallschaden, vgl. Anlage K 3, Bl. 51) gezahlt. Auf
die
unter
den
Versicherungsvertrag
fallenden
Schadenspositionen hat der Beklagte somit insgesamt
28.173,56 EUR, mithin 6.718,50 EUR zu viel erhalten.
Die der Klageforderung zugrunde liegende Berechnung,
die von einer rechnerischen Überzahlung in Höhe von
8.100,94 EUR abzüglich des gegnerischen Unfallschadens
in
Höhe
von
679,85 EUR
ausgeht,
berücksichtigt
demgegenüber
nicht,
dass
die
rechtsgrundlose
Bereicherung des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht
in Höhe der Zahlung des Unfallgegners, sondern in der
Differenz
zwischen
dem
Anspruch
auf
Ersatz
der
kongruenten Unfallschäden und den hierauf geleisteten
Zahlungen liegt und dass der Beklagte, der unstreitig
sein Fahrzeug hat reparieren lassen, gem. § 249 Abs. 2
S. 2 BGB auch Anspruch auf Ersatz der gezahlten
Mehrwertsteuer hat.
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt ein
Rechtsgrund für die durch die Zahlung des Klägers
erfolgte Bereicherung nicht in den im Schreiben vom
6
22.07.2004 (B 2) aufgeführten weiteren Schäden, selbst
wenn man deren Berechtigung im Verhältnis zur L.. zu
seinen Gunsten unterstellt. Bei den im Schreiben vom
22.07.2004 (B 2) geltend gemachten Schäden handelt es
sich mit Ausnahme der Gutachten- und Abschleppkosten
sowie des Selbstbehaltes von 300,00 EUR, die in der
Berechnung des Klägers bereits berücksichtigt worden
und auf die Zahlungen der L.. auch erfolgt sind, um
sog. inkongruente Schäden, also um Folgeschäden, die
von Faktoren mitbestimmt werden, die außerhalb des
eigentlichen Unfallgeschehens liegen (BGH VersR 1982,
283 - Nutzungsausfall und allgemeine Unkosten; BGH
VersR 1966,
265 - Prämiennachteile;
OLG
Stuttgart
DAR 1989,
27 - Rechtsanwaltskosten).
Gegenüber
dem
Bereicherungsanspruch
des
Klägers
kann
sich
der
Beklagte insofern nicht auf die von der Rechtsprechung
entwickelten
Grundsätzen
zum
Quotenvorrecht
des
Versicherungsnehmers berufen. Soweit der Versicherer
dem Versicherungsnehmer Ersatz leistet, ist hiernach
§ 67
Satz 1 VVG a. F.
dahingehend
einschränkend
auszulegen,
dass
der
Ersatzanspruch
des
Versicherungsnehmers grundsätzlich nur insoweit auf den
Versicherer übergeht, als er zusammen mit der gezahlten
Versicherungsentschädigung
den
Schaden
des
Versicherungsnehmers übersteigt. Dabei ist von der
versicherten
Gefahr
auszugehen,
der
in
Betracht
kommende Schaden zu ermitteln und zu fragen, ob die
sich auf diesen Schaden beziehende Ersatzforderung des
Versicherungsnehmers gegen den Dritten zusammen mit der
Versicherungsleistung jenen dem versicherten Risiko
entsprechenden Schaden übersteigt (grundlegend BGH
VersR 1954,
211;
vgl.
auch
BGH
VersR 1958,
13;
VersR 1967, 505; VersR 1982, 383; Prölls/Martin, VVG,
27. Aufl., § 67 Rn 22; Bruck/Möller/Sieg, a.a.O. § 67
Rn 65; Bost VersR 2007, 1199 ff.). Diese Legalzession
zugunsten des Versicherers erstreckt sich also nicht
auf alle Schadensposten, die von dem bürgerlich-
rechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger
umfasst sind. Sie findet vielmehr nur insoweit statt,
7
als ein Zusammenhang zwischen der Versicherungsleistung
und dem Schadensersatzanspruch in dem Sinn besteht,
dass
der
ersetzte
Schaden
zu
dem
durch
den
Versicherungsvertrag
abgedeckten
Risiko
gehört
(). Nur bezüglich dieser kongruenten Schäden
konkurrieren Versicherer und Versicherungsnehmer um den
Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger. Nur bezüglich
dieser Schäden kann folglich auch eine Zahlung des
Schädigers
zu
einem
Wegfall
des
Ersatzanspruches
gegenüber
dem
Versicherer
führen,
an
den
der
Bereicherungsanspruch anknüpft. Für die inkongruenten
Schäden,
die
nicht
in
den
Schutzbereich
der
Versicherung fallen und die der Versicherer somit auch
nicht
zu
ersetzen
hat,
ergeben
sich
keinerlei
Besonderheiten durch das Bestehen der Versicherung. Der
geschädigte Versicherungsnehmer hat diesbezüglich nach
den
allgemeinen
bürgerlich-rechtlichen
Grundsätzen
einen Anspruch gegen den Dritten auf Ersatz seines
Schadens. Dieser Teil des Ersatzanspruchs verbleibt dem
Versicherungsnehmer
selbstverständlich
auch
im
Verhältnis zu seinem Versicherer, eine cessio legis
gem. § 67 Abs. 1 VVG findet insofern nicht statt (vgl.
Bost, VersR 2007, 1199). Die Frage, ob und in welcher
Höhe er ersatzfähig ist, richtet sich allerdings
ausschließlich nach der Haftungsquote im Verhältnis zum
Schädiger,
was
dazu
führen
kann,
dass
der
Versicherungsnehmer seinen inkongruenten Schaden nur
zum Teil geltend machen kann. Die Frage eines
Quotenvorrechts
kann
sich
folglich
bezüglich
der
inkongruenten Schäden niemals stellen. Anders als der
Beklagte wie zuletzt im Schriftsatz vom 20.10.2008
meint, kommt ein Bereicherungsanspruch des Versicherers
damit
auch
dann
in
Betracht,
wenn
der
Versicherungsnehmer
bezüglich
seiner
kongruenten
Schäden überzahlt ist, auf seine inkongruenten Schäden
hingegen vom Geschädigten noch keine Zahlungen erhalten
hat. Die Auffassung des Beklagten würde demgegenüber
dazu führen, dass die Leistung des Versicherers nach
Wahl des Versicherungsnehmers auch auf inkongruente
8
Schäden bezogen werden könnte, obwohl diese vom
Versicherungsschutz nicht umfasst sind. Dem Versicherer
wäre
überdies
der
Regress
gem.
§ 67
Abs. 1 VVG
gegenüber
dem
- durch
seine
Leistung
befreiten -
Schädiger regelmäßig verwehrt.
3. Einer Erfüllung in dieser Höhe steht auch die
Vorschrift
des
§ 266 BGB
nicht
entgegen.
Eine
unzulässige Teilleistung liegt in der Zahlung der L..
vom 08.07.2004 nicht. Sind aus einem Schuldverhältnis
mehrere Forderungen entstanden, ist die Erfüllung einer
dieser
Forderungen
bereits
keine
unzulässige
Teilleistung
im
Sinne
des
§ 266 BGB,
sondern
vollständige Erfüllung (Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 266
Rn 4). Dies war vorliegend der Fall, weil aus dem
zwischen
der
L..
und
dem
Beklagten
bestehenden
gesetzlichen Schuldverhältnis aus §§ 823 BGB, 7 StVG
mehrere selbstständige Forderungen (Restwerterstattung,
Schmerzensgeld, Nutzungsausfall u. a.) entstanden waren
und die L.. auf die Positionen Wiederbeschaffungswert,
Gutachten- und Abschleppkosten, Wiederbeschaffungsdauer
und Unkostenpauschale, in voller Höhe geleistet hatte,
soweit sie den Anspruch als berechtigt anerkannt hatte.
Eine unzulässige Teilleistung liegt hierin nicht. Ein
Verstoß gegen § 266 BGB führt überdies nur dann dazu,
dass die Forderung insgesamt als nicht erfüllt gilt,
wenn der Gläubiger die Teilleistung ablehnt. Dies war
hier indes nicht der Fall. Der Beklagte hat die Zahlung
der L.. vielmehr in voller Höhe vereinnahmt, so dass er
sich
nunmehr
nicht
mehr
auf
eine
unzulässige
Teilleistung
berufen
kann.
Den
hierauf
bezogenen
Erwägungen des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, tritt der Senat
bei.
4. Dass der Beklagte, wie aus dem Schreiben vom 22.07.2004
(B 2) hervorgeht, gegenüber der L.. in Höhe von
2.766,44 EUR
die
Rücküberweisung
der
geleisteten
Zahlung angekündigt hat und sich dieser Betrag bis zum
9
heutigen
Tage
auf
dem
Anderkonto
seines
Prozessbevollmächtigten befindet, ändert hieran nichts.
Eine Annahmeverweigerung, die einer Erfüllungswirkung
gem. § 362 BGB entgegenstünde (vgl. Palandt/Grüneberg,
BGB, 67. Aufl. § 362 Rn 2; Müko-Wenzel, BGB, 4. Aufl.
§ 366 Rn 11), liegt hierin nicht. Allerdings ist der
geschädigte
Versicherungsnehmer
nicht
verpflichtet,
seine Ansprüche gegenüber dem Schädiger durchzusetzen
und auf eine Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers
zu verzichten. Es steht ihm auch frei, eine Zahlung des
Geschädigten zurückzuweisen und ausschließlich auf
seinen
Anspruch
gegenüber
dem
Versicherer
zurückzugreifen, der dann seinerseits aufgrund der nach
§ 67 Abs. 1 VVG eintretenden Legalzession gegen den
Schädiger vorgehen kann. Voraussetzung ist aber, dass
die Leistung in für den Erklärungsempfänger eindeutiger
Weise zurückgewiesen wird. Bei einer Überweisung auf
ein Girokonto liegt eine Annahmeverweigerung nur dann
vor, wenn der Empfänger die Zahlung unverzüglich
zurücküberweist.
Die
Umbuchung
auf
ein
Rechtsanwaltskonto,
infolge
derer
das
Geld
im
Verfügungsbereich des Geschädigten verbleibt, genügt
hierfür
nicht.
Vorliegend
kann
von
einer
Annahmeverweigerung insbesondere auch deshalb nicht
ausgegangen werden, weil ausweislich der Aussage des
Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Termin vom
09.10.2008 entgegen dem Schreiben vom 22.07.2004 (B 2)
zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war, die erhaltene
Leistung an die L.. zurückzuerstatten.
5. Die dort vorgenommene Berechnung diente im Übrigen
vorrangig dem Zweck, die auf die kongruenten Leistungen
erfolgte Zahlung der L.. entgegen der vorgenommenen
Tilgungsbestimmung auf die inkongruenten Schäden zu
verrechnen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist
eine
derartige
"Verrechnung"
hingegen
wegen
der
entgegenstehenden Tilgungsbestimmung der L.. unwirksam.
Nach
§ 366
Abs. 1 BGB
steht
das
Leistungsbestimmungsrecht
bei
einer
Vielzahl
von
10
Forderungen nämlich nicht dem Gläubiger, sondern dem
Schuldner zu. Dabei ist § 366 BGB auch bei einer
Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis
anwendbar
(so
bereits
BGH
VersR 1958,
773
für
Schmerzensgeld
u.
Vermögensschaden;
OLG Düsseldorf
VersR 2001, 618; Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl.
§ 366 Rn 2). Vorliegend hat die L.. im Schreiben vom
05.07.2004
ausdrücklich
und
eindeutig
eine
Tilgungsbestimmung im Hinblick auf die kongruenten
Schäden sowie den Nutzungsausfall vorgenommen. Diese
Tilgungsbestimmung konnte der Beklagte nicht durch die
hiervon
abweichende
Verrechnung
im
Schreiben
vom
22.07.2004 unterlaufen. Der in dieser abweichenden
Tilgungsbestimmung zu sehende Widerspruch gegen die von
der
L..
getroffene
Bestimmung
ist
vielmehr
als
unbeachtlich
anzusehen,
weil
der
Beklagte
- wie
ausgeführt - die Leistung angenommen hat (vgl. hierzu
Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 366 Rn 6).
6. Schließlich kann der Beklagte dem Bereicherungsanspruch
des Klägers auch nicht seinen - im Übrigen nicht
bezifferten -
Rückstufungsschaden
entgegenhalten.
Hierbei
handelt
es
sich
gleichfalls
um
eine
inkongruente
Schadensposition,
die
der
Versicherungsnehmer allein mit einer Feststellungsklage
gegenüber dem Schädiger geltend machen, nicht aber
einem
Erstattungsanspruch
seines
Versicherers
entgegenhalten kann (vgl. LG Osnabrück, SP 1997, 362).
II.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht
zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 543
Abs. 2 ZPO). Die Festsetzung des Streitwertes entspricht den
gestellten Anträgen.
S.......