Urteil des OLG Dresden vom 10.03.1999

OLG Dresden: geschäftsführung ohne auftrag, anfang, treu und glauben, ablauf der frist, verwaltung, bösgläubigkeit, verpachtung, erbrecht, erbschein, gesetzliche vermutung

Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 18 U 2745/98
Leitsatz:
Zur Frage, ob und in welchem Umfang die Treuhandanstalt /
Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
verpflichtet ist, die -vermeintlich- "zur zeitweiligen
treuhänderischen Verwaltung" (§ 1 der 3.
Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz) übergebenen
Vermögenswerte ordnungsgemäß zu bewirtschaften und instand
zu halten (rechtskräftig infolge Nichtannahmebeschlusses des
BGH vom 23.03.2000, V ZR 143/99).
Aktenzeichen: 18 U 2745/98
7-O-5927/95 LG Chemnitz
Verkündet am 10.03.1999
Die Urkundsbeamtin:
Justizsekretärin
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
,
Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,
,
gegen
,
,
,
,
Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte: ,
,
wegen Forderung
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.02.1999 durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ,
Richterin am Landgericht und
Richterin am Amtsgericht
für Recht erkannt:
1.
verkündete Urteil des Landgerichts Chemnitz,
wird zurückgewiesen.
2.
3.
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
DM 33.000,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
Der 1965 geborene Kläger, der in erster Instanz
Schadenersatz auch von der Agrargenossenschaft B.
als Rechtsnachfolgerin der
Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG)
(fortan: LPG ) gefordert hat, nimmt - zuletzt - allein noch
die Beklagte auf Zahlung von DM 460.000,-- nebst
Rechtshängigkeitszinsen wegen nicht ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung des W-Gutes und infolge Vernachlässigung
eingetretener Schäden in Anspruch.
Der Kläger wurde am 10.03.1995 aufgrund eines Beschlusses
des Amtsgerichts vom 03.03.1995 als Eigentümer des W-Gutes
im Grundbuch eingetragen (Grundbuchauszüge: Anl. K1,
Anlagenband). Das landwirtschaftliche Anwesen, u.a.
bestehend aus Herrenhaus, Stallungen und Scheunengebäude -
Baujahr 1884 - (
FlSt. 12/1), umfangreichen
landwirtschaftlich nutzbaren Flächen (FlSt. 12/1, 186, 535,
516b; , FlSt. 268c), Wäldern (FlSt. 551, 535, 516b), einem
Teich, Park, Nutzgärten (FlSt. 12/1), Fischteichen (FlSt.
535 - sog. "Paradies") sowie Verkehrsflächen, wurde bis zum
Jahr 1953 vom Urgroßvater des Klägers bewirtschaftet, mit
Beschluss des Rates des Kreises B. vom 01.04.1953 (Anl. K23,
Anlagenband) unter staatliche Verwaltung gestellt und
schließlich mit Vertrag vom 15.12.1954 (Anl. K2,
Anlagenband) zunächst an die LPG "1. Mai" und gemäß Nachtrag
vom 15.10.1954 (Anl. K3, Anlagenband) an den Rat des Kreises
B. verpachtet. Am 01.03.1965 verstarb der Urgroßvater des
Klägers; die Erben, hierunter auch die Mutter des Klägers
(Anl. B19, Anlagenband), schlugen die Erbschaft aus. Mit
Beschluss des Staatlichen Notariats vom 08.12.1965 wurde
Staatserbrecht festgestellt, das
W-Gut sodann in
Volkseigentum überführt und die Verleihung von
Nutzungsrechten an verschiedene
LPG`en (Anl. K33,
Anlagenband), die dann das Anwesen bewirtschafteten, im
Grundbuch eingetragen.
Mit Wirkung ab dem 31.03.1991 übernahm die Treuhandanstalt
(fortan: THA) die Verwaltung des W-Gutes. Diese betraute die
L-GmbH -die diese Aufgaben auf die T-GmbH und teilweise die
A-GmbH übertragen hat - mit der Verwaltung der Gebäude, die
B-GmbH mit der Verwaltung der landwirtschaftlichen Flächen
und den Freistaat Sachsen, Staatsministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten, mit der
Bewirtschaftung der Waldflächen (Anl. B6, Anlagenband). Die
LPG , die die Wohnungen im Hofgebäude des W-Gutes bereits
etwa 1989 geräumt hatte, weil diese renoviert werden sollten
(Anl. K68, Anlagenband) und zuletzt lediglich die Stallungen
nutzte, übergab die Gebäude am 14.09.1992 an die T-GmbH. Die
landwirtschaftlichen Flächen wurden auf der Grundlage eines
mit der B-GmbH abgeschlossenen Pachtvertrages noch bis
30.09.1994 von der LPG bewirtschaftet und anschließend
erneut verpachtet (Anl. K8a, K6, K37, Anlagenband). Eine
weitergehende wirtschaftliche Nutzung des W-Gutes erfolgte
nicht.
Der Kläger hat - ebenso, wie seine Großmutter - (im Oktober
1990 bzw. am 01.03.1991 oder 04.11.1992; vgl. Anl. K47, K82,
Anlagenband) einen Antrag auf Rückübertragung des W-Gutes
gestellt. Parallel hierzu strengte er ein
Erbscheinsberichtigungsverfahren an und
verfasste am
01.03.1991 ein "Rundschreiben" (Anl. K21, Anlagenband), mit
dem er auf sein Erbrecht an dem W-Gut hinwies und sich als
Ansprechpartner für sämtliche "die Erbmasse betreffenden
Fragen" bezeichnete. Das
Nachlassgericht hob, wie mit
Beschluss vom 21.08.1991 angekündigt (Anl. K38,
Anlagenband), den das Erbrecht der Deutschen Demokratischen
Republik feststellenden Beschluss vom 08.12.1965 auf und
erteilte am 19.09.1991 einen - den Kläger als Alleinerben
nach seinem Urgroßvater ausweisenden - Erbschein (Anl. K4,
Anlagenband); hiervon machte der Kläger mit einem weiteren
"Rundschreiben" vom 30.09.1991 (Anl. K21c, Anlagenband)
Mitteilung. In der Folgezeit forderte er die THA und die von
ihr mit der Verwaltung des W-Gutes betrauten Gesellschaften
mehrfach (vgl. u.a. Anl. K24, K27, K25, K57, Anlagenband)
auf, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des
landwirtschaftlichen Betriebes sicherzustellen und - zur
Vermeidung eines weiteren Verfalls der Gebäude -
Instandsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. Die THA, die Kenntnis
von dem laufenden Rückübertragungsverfahren hatte (vgl. u.a.
Anl. K22, Anlagenband), hieran jedoch nicht förmlich
beteiligt wurde, verwies mit Schreiben vom 14.10.1992 (Anl.
K7, Anlagenband) auf die Möglichkeit einer vorzeitigen
Besitzeinweisung sowie darauf, dass bis zur Verbescheidung
der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz eine Verpachtung der
betroffenen Grundstücke jeweils nur für die Dauer von einem
Jahr erfolgen werde.
Die
Rückübertragungsanträge des Klägers und seiner
Großmutter wurden mit - bestandskräftigem - Bescheid des
Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25.01.1993
(Anl. K82, Anlagenband) mit der Begründung, die Berechtigung
des Klägers ergebe sich bereits aus dem ihm erteilten
Erbschein, schädigende Handlungen im Sinne von § 1 VermG
hätten im übrigen nicht vorgelegen, zurückgewiesen. Mit
Schreiben vom 21.09.1993 (Anl. K57, Anlagenband) teilte er
der L-GmbH der T-GmbH mit, dass er sein Eigentum an dem Gut
mit dem ihm erteilten Erbschein belegen könne, sich jedoch
bis zur Einsetzung in seine Eigentumsrechte "keinerlei
Verfügungsgewalt anmaße". Am 22.02.1994 (Anl. K40,
Anlagenband) und 18.04.1994 (Anl. K20, Anlagenband) forderte
er dann unter Hinweis auf den jeweils in Kopie beigefügten
Erbschein zunächst die L-GmbH und dann die THA auf, einer
Grundbuchberichtigung zuzustimmen und das W-Gut in dem
Zustand herauszugeben, in dem es sich zum Zeitpunkt des
Erbfalles befunden hatte. Anfang des Jahres 1995 strengte er
ein auf Herausgabe des
W-Gutes gerichtetes (Zivil-)
Verfahren gegen die Beklagte und die
B-GmbH an. Am
21.02.1995 übersandte er eine Erbscheinsausfertigung (Anl.
B1, Anlagenband) an die Beklagte, die am 23.02.1995 die
erbetene Eintragungsbewilligung abgab. Die Einräumung des
Besitzes am
W-Gut erfolgte am 21.08.1995 (Anl. K12,
Anlagenband), wobei als Zeitpunkt des wirtschaftlichen
Übergangs der 02.06.1995 vereinbart wurde.
Der Kläger hat in erster Instanz - unter Bezugnahme auf ein
Verkehrswertgutachten des Sachverständigen P. vom 08.08.1995
(Anl. K9, Anlagenband) - zur Begründung seiner
Schadenersatzforderungen im wesentlichen vorgetragen:
Er habe die THA bereits im März 1991 und nochmals mit
Rundschreiben vom 31.09.1991 über sein Erbrecht informiert.
Diese habe aufgrund der ihr vom Gesetzgeber übertragenen
Aufgaben erkennen müssen, dass es vorliegend eines
Verfahrens nach dem Vermögensgesetz nicht bedurft habe,
zumal er zugleich immer auch zivilrechtliche Ansprüche
verfolgt habe. Jedenfalls aber sei sie verpflichtet gewesen,
seinen Angaben von Amts wegen nachzugehen. Im Übrigen sei zu
berücksichtigen, dass die Verantwortung der Beklagten darin
bestanden habe, nicht nur Volkseigentum als solches zu
wahren, sondern auch das Vermögen Dritter (z. B.
Restitutionsberechtigter) treuhänderisch zu erhalten.
Infolgedessen hafte die Beklagte, die ein Mindestmaß an
Veranwortungsbewusstsein habe vermissen lassen, auch
unabhängig von den Regelungen der §§ 987 ff. BGB.
Sie habe es schuldhaft unterlassen, Sicherungsmaßnahmen zum
Erhalt des
W-Gutes zu ergreifen und angemessene
Pachtverträge abzuschließen. Infolgedessen seien weitgehend
keine Nutzungen gezogen worden, die Felder verunkrautet, die
Hofflächen mit Müllablagerungen verunreinigt, das Inventar
verrottet und die Gebäude verwahrlost, wodurch ihm Schäden
in der geltend gemachten Höhe entstanden seien.
Der Kläger hat, nachdem der Rechtsstreit wegen eines von der
Beklagten ausgekehrten Teilbetrages von DM 31.409,96
übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, in erster
Instanz zuletzt beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von DM 1.220.935,21 sowie
die Beklagte und die Agrargenossenschaft B.
als Gesamtschuldner zur Zahlung von
weiteren DM 229.000,--
jeweils nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit
zu verurteilen.
Die Beklagte und die Agrargenossenschaft B. haben
demgegenüber beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung haben sie im wesentlichen vorgetragen:
Ansprüche seien bereits aus Rechtsgründen nicht gegeben,
zumal gemäß Art. 237 § 1 EGBGB Mängel im Zusammenhang mit
der Begründung von Volkseigentum unbeachtlich seien. Etwaige
telefonische Mitteilungen des Klägers Anfang März 1991 sowie
dessen "Rundschreiben", deren Zugang bestritten werde, seien
nicht geeignet, die Bösgläubigkeit der THA, die von einem
Vorrang vermögensrechtlicher Ansprüche sowie der Richtigkeit
des Grundbuches habe ausgehen dürfen, zu begründen. Das W-
Gut sei, dem aus der Vergangenheit resultierenden
Instandhaltungsrückstau sowie der intensiven
landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen geschuldet, bereits
bei Übernahme durch die THA in einem schlechten Zustand
gewesen. Daher hätten über die tatsächlichen - und bereits
ausgekehrten - Pachteinnahmen von DM 41.536,45
(Zusammenstellung: Anl. B24, Anlagenband), denen
Aufwendungen in Höhe von DM 10.126,49 (Zusammenstellung:
Anl. B5 bis B8, Anlagenband) für die Bewirtschaftung der
Waldflächen entgegenzuhalten seien, hinausgehende Erträge
nicht erzielt werden können. Eine Bewachung des Anwesens zur
Vermeidung von Schuttablagerungen sowie die Durchführung von
Instandsetzungsmaßnahmen sei unter diesen Umständen
wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen.
Das Landgericht hat - nach Einholung zweier
Sachverständigengutachten (Gutachten S. vom 23.07.1997
(gesonderter Anlagenband) nebst schriftlicher Ergänzung vom
18.12.1997 (Bl. 296 bis 299 d.A.); Gutachten Prof. H. vom
20.05.1997 (Bl. 214 bis 223 d.A.)) sowie ergänzender
Anhörung des Sachverständigen S.im Verhandlungstermin vom
26.03.1998 (Bl. 333 bis 338 d.A.), auf deren Ergebnisse
jeweils Bezug genommen wird - die gegen die Beklagte und die
Agrargenossenschaft B. gerichteten Klagen
mit Urteil vom 31.07.1998 (Bl. 363 bis 377 d.A.), auf das
wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen.
Gegen das ihm am 06.08.1998 zugestellte Urteil hat der
Kläger am 07.09.1998, einem Montag, insoweit Berufung
eingelegt, als seine gegen die Beklagte gerichteten
Forderungen abgewiesen worden sind. Das Rechtsmittel hat er
mit dem am selben Tage eingegangenen Schriftsatz vom
07.10.1998 begründet.
Er trägt - unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches
Vorbringen - im wesentlichen vor:
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung sei
Bösgläubigkeit der THA im Sinne von §§ 987, 989, 990 BGB
bereits Anfang März 1991 eingetreten, als er deren
Mitarbeiter über sein Erbrecht informiert und Herausgabe des
W-Gutes gefordert habe.
Die Höhe der ihm aufgrund schuldhaft unterlassener
Sicherungsmaßnahmen und dem Versäumnis, das
W-Gut
ordnungsgemäß zu bewirtschaften, entstandenen Schäden
belaufe sich auf insgesamt mindestens DM 553.315,19; aus
Kostengründen werde jedoch lediglich ein Teilbetrag von
460.000,00 DM eingeklagt und der Höhe nach mit den in der
Berufungsbegründung im einzelnen dargestellten
Schadenpositionen - und in der dort angegebenen Reihenfolge
- unterlegt.
Der Kläger stellt den Antrag,
unter Abänderung des am 31.07.1998 verkündeten Urteils
des Landgerichts Chemnitz, Az.: 7 O 5927/95, die
Beklagte zu verurteilen, an ihn 460.000,00 DM nebst 4 %
Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt demgegenüber,
die Berufung zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unzulässig, weil der Kläger aus
einer die begehrte Zahlung übersteigenden Summe von
Einzelansprüchen einen nach ihrer Auffassung
unspezifizierten Teilbetrag einklagt.
Im Übrigen verteidigt sie die angefochtene Entscheidung und
tritt dem Berufungsvorbringen unter Bezugnahme auf ihren
erstinstanzlichen Vortrag im einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens sowie
des Verfahrens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die - aus Kostengründen - auf einen Teil der erstinstanzlich
verfolgten Ansprüche beschränkte Berufung ist zulässig. Der
Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.12.1998 und nochmals im
Senatstermin vom 03.02.1999 klargestellt, auf welche der
einzelnen Positionen seiner Schadensberechnung er den
zuletzt geforderten Betrag von 460.000,00 DM stützt und in
welcher Reihenfolge - zum Teil hilfsweise - diese
Berücksichtigung finden sollen.
Grundsätzlich kann der Berufungskläger die Anfechtung auf
einen Teil des Streitgegenstandes beschränken (vgl. hierzu:
Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 29 zu § 519),
beispielsweise auf einen von mehreren Ansprüchen oder auf
einen quantitativ abgegrenzten Teil des Streitgegenstandes.
Für den Senat - wie auch für die Beklagte - ergab sich aus
der Berufungsbegründung, dass der Kläger - gestützt auf
weitgehend sämtliche bereits in erster Instanz vorgetragenen
Argumente - jedenfalls 460.000,00 DM mit seiner Berufung
weiterverfolgt. Dies genügt den Erfordernissen des § 519
Abs. 3 ZPO und erlaubt - im Rahmen des aus dem angekündigten
Antrag und der Begründung ersichtlichen Rechtsschutzziels -
auch die Konkretisierung des Vorbringens nach Ablauf der
Frist des § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO (vgl. hierzu: Zöller-Gummer,
aaO, Rdz. 30,31 zu § 519).
II.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg; die
geltend gemachten Schadenersatzansprüche, die der Kläger aus
behaupteten Versäumnissen der Beklagten während der Zeit vom
31.03.1991 bis zum 21.08.1995 herleitet, sind unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Zwar ist der
Anwendungsbereich der Bestimmungen des Eigentümer-Besitzer-
Verhältnisses (§§ 985 ff, 987 ff. BGB) eröffnet (1),
Bösgläubigkeit der bis zum 31.12.1994 noch als THA
bezeichneten (§ 1
Treuhandanstaltumbenennungsverordnung)
Beklagten ist jedoch erst zu Beginn des Jahres 1995
eingetreten (2). Bezogen auf den Zeitraum von Anfang 1995
bis zum 21.08.1995 wurden indes Ansprüche auf Ersatz
verschuldeter Schäden (§§ 990 Abs. 1, 989 BGB), auf
Herausgabe weiterer tatsächlich gezogener (§ 988 BGB) oder
schuldhaft nicht gezogener Nutzungen (§§ 990 Abs. 1, 987
Abs. 2 BGB) nicht nachvollziehbar dargetan (3). Die
Bestimmungen der §§ 812 ff., 823 ff. BGB werden von den
Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses verdrängt
(4), aus den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne
Auftrag (§§ 677 ff. BGB) kann der Kläger schließlich aus
Rechtsgründen die geltend gemachten Ansprüche nicht
herleiten (5).
1. Der Anwendungsbereich der §§ 987 ff. BGB, die das
Vorliegen einer Vindikationslage (§ 985 BGB) zur Zeit der
Tatbestandsverwirklichung voraussetzen (vgl.
Palandt-
Bassenge, BGB, 58. Aufl. Rdz. 2 vor § 987), ist eröffnet.
1.1. Der Kläger war bereits seit seiner Geburt - obgleich in
den Grundbüchern noch bis zum 10.03.1995 "Eigentum des
Volkes" ausgewiesen war - als allein erbberechtigter
nasciturus im Sinne von Art. 235 § 1 EGBGB, §§ 1922
Abs. 1, 1923 Abs. 2, 1924, 1945, 1953 BGB und damit
einziger Erbe des früheren Eigentümers Eigentümer (§
894 BGB) des W-Gutes. Dies ergibt sich - ungeachtet der
zwischenzeitlich erfolgten Grundbuchumschreibung - zum
einen aus dem am 19.09.1991 erteilten Erbschein (§ 2353
BGB), für dessen Richtigkeit eine gesetzliche Vermutung
streitet (§§ 2365, 2366 BGB), zum anderen aus dem
bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung
offener Vermögensfragen vom 25.01.1993, an dessen
Tatbestandswirkung der Senat gebunden ist (so auch:
BGH, Urteil vom 16.10.1998, ZIP 1998, 2116 ff., 2116
mwN).
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung tritt
der von dem Erbschein ausgehende öffentliche Glaube
hinter dem des Grundbuchs zurück (Palandt-Edenhofer,
a.a.O., Rdn. 5 zu § 2365), zumal der Erbschein
regelmäßig lediglich eine Aussage über den Inhaber des
Erbrechtes, nicht jedoch über die Zugehörigkeit
einzelner Gegenstände zum Nachlass trifft. Gerade in
Bezug auf das W-Gut musste die Berechtigung des Klägers
im übrigen deshalb fraglich erscheinen, weil auch seine
Großmutter - wenngleich wohl vorrangig auf dessen
Betreiben - einen Antrag auf Rückübertragung des
landwirtschaftlichen Anwesens gestellt hatte und daher
zunächst ebenfalls als "Berechtigte" im Sinne von § 2
Abs. 1 VermG in Betracht kam. Erst aufgrund der
Feststellungen des Vermögensamtes mit Bescheid vom
25.01.1993 steht daher fest, dass die Großmutter des
Klägers keine Rechte an dem W-Gut beanspruchen kann,
weil vorliegend der Eintragung von Volkseigentum in das
Grundbuch kein Enteignungsakt einer staatlichen Stelle
im Sinne von § 1 VermG zugrunde lag. Damit richten sich
die Eigentumsrechte an den betroffenen Liegenschaften
allein nach zivilrechtlichen Grundsätzen.
Dem - ererbten - Eigentumsrecht des Klägers kann die
Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass nach
Art. 237 § 1 EGBGB ein Fehler bei der Enteignung bzw.
der Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum
unbeachtlich und mithin die Überführung als
zivilrechtlich wirksam zu betrachten wäre (vgl. hierzu:
Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl., Rdn. 5 zu Art. 237 §
1 EGBGB; für die grundsätzliche Unanwendbarkeit des
Art. 237 § 1 EGBGB auf Fälle der sog.
"Kettenerbausschlagung": OLG , ZOV 1998, 435 ff.). Zum
einen nämlich erfolgte bereits vor Inkrafttreten des
Art. 237 § 1 EGBGB und aufgrund entsprechender
Bewilligung der Beklagten eine Grundbuchumschreibung,
zum anderen wurden die streitgegenständlichen Ansprüche
vor Ablauf des 30.09.1998 rechtshängig gemacht (Art.
237 § 2 EGBGB).
1.2. Die THA hatte während des maßgeblichen Zeitraums -
31.03.1991 bis 21.08.1995 - Besitz an dem W-Gut, §§
854, 868 BGB.
Zwar wurde lediglich eine "Besitzerlangung vorerst für
das Jahr 1991" eingeräumt, eine Verpachtung der
landwirtschaftlich nutzbaren Agrar- und Grünflächen an
die Rechtsnachfolgerin der LPG erfolgte jedoch bereits
am 20.03.1991, was eine vorangegangene willentliche
Inbesitznahme durch die THA indiziert (§ 854 BGB; vgl.
hierzu: Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl., Rdz. 2 zu §
854 m.w.N.). Zunächst nämlich bestand ein gesetzliches
(Eigen-) Besitzrecht der ursprünglich
nutzungsberechtigten LPG am W-Gut auf der Grundlage der
dieser eingeräumten Rechtsträgerschaft (so auch: BGH,
Urteil vom 07.11.1997, ZOV 1998, 37 f., 38). Mit
Abschluss des Pachtvertrages hat die Rechtsnachfolgerin
der LPG jedoch zu erkennen gegeben, dass sie die
betroffenen Flächen nunmehr als Fremdbesitzerin
bewirtschaftete. Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Besitzergreifungswille der THA im übrigen nicht auf das
gesamte W-Gut bezogen hätte, sind nicht ersichtlich,
weshalb es auf die erst im Jahre 1992 erfolgte -
interne - Erfassung sämtlicher Bestandteile des
landwirtschaftlichen Betriebes nicht ankommt.
1.3. Dem Kläger gegenüber war die THA zum Besitz nicht
berechtigt (§ 986 BGB).
Zwar durfte die THA - ausgehend vom Grundbuchstand -
annehmen, dass ihr die treuhänderische Verwaltung der
Eigentumsrechte an den volkseigenen
land- und
forstwirtschaftlichen Nutzflächen gemäß § 3 der 3.
Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom
29.08.1990 (GBl. I, S. 1333) mit Wirkung vom 04.09.1990
übertragen war. Ob damit neben der Verwaltung auch das
Eigentum an den betroffenen Grundstücken übergeleitet
wurde, ist umstritten (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom
07.11.1997, a.a.O.), hierauf kommt es vorliegend jedoch
nicht an. Die THA nämlich, die zwischenzeitlich auch
die Grundbuchberichtigung bewilligt hat (§ 894 BGB),
hat ihre Berechtigung aus einer der tatsächlichen
Rechtslage nicht entsprechenden Buchposition
abgeleitet. Ihre Stellung ist daher derjenigen des
bloßen "Bucheigentümers" gegenüber dem materiell
berechtigten Eigentümer (§§ 894 BGB) vergleichbar. Auf
den "bloßen Bucheigentümer" aber sind nach herrschender
Auffassung, der sich der Senat anschließt, die §§ 987
ff. BGB anwendbar (vgl. BGH, BGHZ 75, 288 ff., 292
m.w.N.), er steht dem unrechtmäßigen Besitzer gleich
(so auch: Palandt-Bassenge, aaO, Rdz. 10 zu § 894).
Auch aus der gesetzlich (§ 4 Abs. 1
Eigentumsübertragungsgesetz, § 8 Abs. 1 c VZOG)
vorgesehenen Verfügungsbefugnis kann daher die Beklagte
ein Besitzrecht nicht herleiten. Grundsätzlich ist zwar
der Begriff "Verfügungsbefugnis" weit auszulegen. Er
erfasst jegliche Verfügungen, mithin die Übertragung
des Eigentums und die Begründung, Bestellung und
Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstücken,
Gebäuden oder Teilen davon, außerdem schuldrechtliche
Verträge, die den genannten Verfügungen zugrunde
liegen, einschließlich der Vermietung und Verpachtung
sowie dem Recht, den Besitz hieran Dritten zu
überlassen (vgl. hierzu: Kimme, Offene Vermögensfragen,
Band II, Stand Juli 1998, Rdn. 6, 7 ff. zu § 8 VZOG)
und schließt damit auch das Recht ein, die betroffenen
Vermögensgegenstände in Besitz zu nehmen. Jedoch setzt
die Einräumung der Verfügungsbefugnis die -
vorbehaltlich etwaiger Ansprüche nach dem
Vermögensgesetz - wirksame Entstehung von Volkseigentum
voraus (vgl. § 3 3. DVO z. TreuhG), die vorliegend
materiellrechtlich (auf die Ausführungen vorstehend
unter II.1.1. wird verwiesen) gerade nicht gegeben war.
2. Gemäß § 988 BGB ist die Beklagte - nachdem die
Besitzerlangung durch die THA unentgeltlich erfolgte -
zunächst lediglich zur Herausgabe tatsächlich gezogener
Nutzungen verpflichtet (hierzu nachstehend II.3.).
Weitergehende Ansprüche, wie sie der Kläger vorrangig
verfolgt, setzen Rechtshängigkeit (§ 989 BGB) einer auf
Herausgabe der Muttersache oder Grundbuchberichtigung
gerichteten und zur Verurteilung führenden Klage (vgl.
Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdz. 3 zu § 989) oder aber
Bösgläubigkeit im Sinne von § 990 Abs. 1 BGB voraus.
Zum Eintritt der Rechtshängigkeit des vor dem Landgericht
Chemnitz angestrengten und - wohl - auf
Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) gerichteten Verfahrens
hat sich der Kläger nicht näher erklärt. In Hinblick auf
das Aktenzeichen, das mit der Klageerwiderungsschrift der
Beklagten (12.04.1995) abgegebene Anerkenntnis sowie die
bereits am 23.02.1995 erfolgte Bewilligung der
Grundbuchumschreibung ist jedenfalls davon auszugehen,
dass die Voraussetzungen für eine verschärfte Haftung der
Beklagten (§§ 989, 990 Abs. 1 BGB) seit etwa Anfang
Februar 1995 vorliegen.
Von einem Eintritt der Bösgläubigkeit im Sinne von § 990
Abs. 1 BGB bereits zu einem früheren Zeitpunkt kann in
Würdigung der Gesamtumstände nicht ausgegangen werden.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist
nämlich in diesem Zusammenhang nicht allein die Kenntnis
der THA - oder der von dieser mit der Verwaltung des W-
Gutes betrauten Gesellschaften - von dem Erbrecht des
Klägers von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, ob -
und seit wann - dieser auch bekannt war oder auf der
Grundlage nachvollziehbarer Tatsachen hätte bekannt sein
müssen, dass das W-Gut in den Nachlass fiel, mithin von
dem Erbrecht des Klägers erfasst war und nicht als
vormaliges Volkseigentum ihrem Besitzrecht unterlag.
2.1. Auf die Ausführungen der Parteien zu der behaupteten
telefonischen Unterrichtung der THA von dem Erbrecht
des Klägers und dem - angeblich - in diesem
Zusammenhang geäußerten Herausgabeverlangen Anfang März
1991 sowie zum Erhalt des "zweiten" Rundschreibens vom
30.09.1991 kommt es nicht maßgeblich an, weshalb es
insoweit auch keiner Beweisaufnahme bedarf.
Selbst wenn nämlich die THA von dem Erbrecht des
Klägers bereits Anfang März 1991 erfahren hätte - der
Erbschein wurde allerdings erst am 19.09.1991 erteilt -
, so rechtfertigte dies noch nicht die Annahme grob
fahrlässiger Unkenntnis (vgl. § 932 Abs. 2 BGB,
Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdz. 3 ff. zu § 990) vom
Fehlen einer Berechtigung zum Zeitpunkt der
Besitzerlangung (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB). Tatsachen
nämlich, aufgrund derer die THA hätte zuverlässig davon
ausgehen müssen, dass auch das W-Gut - materiell-
rechtlich - in die Erbmasse fällt, wurden nicht
dargetan. Zwar enthalten beide "Rundschreiben"
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger bezüglich des
W-Gutes für den Ansprechpartner hielt, seiner
Rechtsauffassung standen jedoch - auch nach Erteilung
des Erbscheins - verschiedene erhebliche Umstände
entgegen.
Für die Rechtsposition der Beklagten spricht zunächst
die damalige Grundbuchlage, der zufolge das W-Gut in
Volkseigentum stand. Dass der THA zum Zeitpunkt der
Besitzerlangung Grundbuchauszüge vorgelegen hätten, aus
denen sich - im Unterschied zu dem zu den Akten
gereichten Bestandsblatt - nicht nur der Alteigentümer
sondern auch Zeitpunkt und Anlass der Überführung in
Volkseigentum ergeben hätten, wurde nicht vorgetragen
und erscheint - nachdem anläßlich der
Eigentumsumschreibung auf den Kläger neue
Grundbuchblätter angelegt und die Flurstücke von den
Bestandsblättern hierher übertragen wurden - auch nicht
naheliegend. Im übrigen spricht auch der Umstand, dass
neben dem Kläger auch dessen Großmutter ein
Rückübertragungsverfahren angestrengt hatten, dafür,
dass die THA an dem Bestehen der ihr kraft Gesetzes -
vermeintlich - übertragenen Verfügungsbefugnis keine
Zweifel haben musste. Das zuständige Grundbuchamt hat
noch nach Abschluss des Verfahrens vor dem Vermögensamt
und obgleich die Beklagte eine Grundbuchberichtigung
bewilligt hatte, das Eigentumsrecht des Klägers am W-
Gut in Frage gestellt: Die Grundbuchumschreibung
nämlich beruht auf einem Beschluss des Amtsgerichts vom
03.03.1995, mit dem das Grundbuchamt angewiesen wurde,
den zunächst zurückgewiesenen Berichtigungsantrag zu
vollziehen.
Hinzu kommt - was die Parteien auch ausführlich
dargestellt haben -, dass das Vermögensgesetz einen
besonderen,
verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden (BVerfG NJW 1997, 447 ff.) Fall des
Ausschlusses des Zivilrechtswegs als Folge der
Ausgestaltung (an sich) zivilrechtlicher
Rückgabeansprüche als öffentlich-rechtliche
Entschädigungsansprüche enthält, weshalb in der
Rechtsprechung weiterhin nicht abschließend geklärt
ist, ob und für welche Fallgestaltungen neben etwaigen
vermögensrechtlichen Ansprüchen auch der Zivilrechtsweg
eröffnet sein kann (vgl. die ausführliche Darstellung
bei: Zöller-Gummer, aaO, Rdz. 41 b zu § 13 GVG). Für
den Fall einer "unvollständigen Kettenerbausschlagung"
hat zwar das Oberlandesgericht mit Beschluss vom
12.06.1998 (ZOV 1998, 435 ff.) die Ansicht vertreten,
dass in der Regel der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG
nicht erfüllt ist, sich mithin die "Berechtigung" an
einem Vermögensgegenstand aus dem materiellem
Zivilrecht ergibt; allein dem Vermögensgesetz
unterliegende Konstellationen schließt dies jedoch
nicht aus. Unter diesen Umständen musste auch die THA,
der seitens des Vermögensamtes noch mit Schreiben vom
02.07.1992 eine Rückübertragung des W-Gutes angekündigt
worden war, nicht bereits aus dem ihr "verständlich
dargelegten" Erbrecht auf das Bestehen ausschließlich
zivilrechtlicher Ansprüche des Klägers schließen.
Im übrigen traf sie nach der Überzeugung des Senats
auch keine Verpflichtung, die materielle Rechtslage von
Amts wegen und unabhängig von dem eingeleiteten
Restitutionsverfahren eigenständig zu prüfen. Der
gesetzliche Auftrag der THA ging dahin, ehemals
volkseigenes Vermögen zu privatisieren (vgl. Präambel
des
TreuhG) und dieses bis zu diesem Zeitpunkt
treuhänderisch zu verwalten (§ 3 3. DVO z. TreuhG); die
Zuständigkeit für die Überprüfung behaupteter - im
Grundbuch
ggfs. unzutreffend ausgewiesener -
Rechtspositionen lag demgegenüber bei den
Vermögensämtern und - (wie ausgeführt) eingeschränkt -
bei den Zivilgerichten. An diese gesetzliche
"Aufgabenverteilung" durfte sich die THA daher gebunden
fühlen. Zudem war der Kläger - nach dem Akteninhalt
jedenfalls seit dem Jahr 1992 - anwaltlich vertreten
und sich - ausweislich des Schreibens seines
Bevollmächtigten vom 01.10.1992 - des grundsätzlichen
Vorrangs des Vermögensgesetzes bewusst. Weshalb unter
diesen Umständen die THA hätte annehmen müssen, der
Kläger sei selbst zur Prüfung und Wahrung seiner
Rechtspositionen nicht in der Lage, ist nicht
ersichtlich.
2.2. Nachträgliche Bösgläubigkeit (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB)
ist auch nicht mit Zugang der Schreiben vom 22.02.1994
oder 18.04.1994 eingetreten.
Zwar kann sich die Beklagte in Bezug auf das an die L-
GmbH gerichtete Schreiben vom 22.02.1994 nicht darauf
berufen, diese sei der "falsche Adressat gewesen". Es
war die THA, die zur Verwaltung der Liegenschaften und
Gebäude verschiedene Gesellschaften eingeschaltet hat,
worin - dies verdeutlicht der umfangreiche
Schriftverkehr des Klägers mit den einzelnen
Gesellschaften - eine gewisse "Verunsicherung" über die
jeweiligen Zuständigkeitsbereiche begründet lag. Wer
sich jedoch zur Erfüllung seiner Aufgaben im
Geschäftsverkehr einer
arbeitsteiligen
Organisationsstruktur bedient, dem ist nach Treu und
Glauben auch eine Pflicht zur Organisation eines
entsprechenden Informationsaustausches aufzuerlegen
(vgl. hierzu: Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 8 zu §
166), weshalb der Beklagten - soweit sie dieser
Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sein
sollte - das Wissen der von der THA eingesetzten
Verwaltungsgesellschaften - entsprechend § 166 BGB -
zuzurechnen wäre. Im Übrigen kommt es - entgegen der
von der Beklagten vertretenen Auffassung - für den
Eintritt der Bösgläubigkeit nicht auf die Vorlage
etwaiger Originalurkunden, deren Übersendung zunächst
auch nicht erbeten wurde, an.
Jedoch hat der Kläger mit dem Schreiben vom 22.02.1994
- ebenso wie mit dem später an die Präsidentin der THA
adressierten Schreiben vom 18.04.1994 - lediglich
aufgefordert, einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen
und insoweit auf den in Kopie beigefügten Erbschein
verwiesen. Über die bereits im Jahre 1991 angeblich
erfolgten Informationen hinausgehende - "neue" -
Tatsachen wurden in diesem Zusammenhang - abgesehen von
einer näheren Erläuterung des Erbfalls und einer
Darstellung der Grundbuchlage - nicht mitgeteilt.
Voraussetzung für den Eintritt der Bösgläubigkeit ist
jedoch, dass dem nichtberechtigten Besitzer, der von
der zutreffenden Rechtslage ausgeht, liquide Beweise
für die den Rechtsmangel begründenden Tatsachen
vorliegen oder er bei vollständiger Tatsachenkenntnis
über seinen Rechtsirrtum so aufgeklärt ist, dass ein
redlich und vom eigenen Vorteil nicht beeinflußt
Denkender sich der Erkenntnis seiner Nichtberechtigung
nicht verschließen würde (vgl.
Palandt-Bassenge,
a.a.O., Rdz. 5 zu § 990 m.w.N.). Maßgeblich für die
Bildung einer Rechtsmeinung bei der THA war daher -
insoweit kann auf das vorstehend Ausgeführte (Ziff.
II.2.1.) verwiesen werden - neben der Vorlage des
Erbscheins auch die Kenntnis vom Ausgang des
Restitutionsverfahrens. Gerade hierzu verhalten sich
die beiden Schreiben des Klägers jedoch nicht, obgleich
er - ebenso, wie seine Großmutter - gegen die
Zurückweisung der angemeldeten
Rückübertragungsansprüche mit Bescheid vom 25.01.1993
nicht vorgegangen ist. Warum er die Entscheidung, die
auf eine zivilrechtliche Rechtsnachfolge und damit auf
eine - der Grundbuchberichtigung zugängliche -
"Berechtigung" des Klägers abstellt, der THA nicht
unverzüglich übermittelt und noch mit Schreiben vom
21.09.1993 betont hat, er werde sich bis zur Einsetzung
in seine "Rechte als Eigentümer (...) keine
Verfügungsbefugnis anmaßen", ist nicht nachvollziehbar.
Zwar ist seine Äußerung, er habe die THA als
öffentlich-rechtliche Körperschaft und damit
"staatliche Institution" nicht mit einer Klage
überziehen wollen, nach dem persönlichen Eindruck, den
der Senat im Rahmen des Verhandlungstermins vom
03.02.1998 vom Kläger gewonnen hat, durchaus glaubhaft;
seine Haltung vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb
er dieser nicht sämtliche erheblichen Informationen -
zeitnah - zukommen ließ. Selbst unterstellt, er sei
zunächst - dies wurde zwar nicht vorgetragen, ist
jedoch in Hinblick auf das bereits zitierte Schreiben
des Vermögensamtes vom 02.07.1992 nicht fernliegend -
davon ausgegangen, das Vermögensamt werde die THA über
den Verfahrensausgang in Kenntnis setzen, hätte sich
ihm spätestens nach Ablauf einiger Wochen jedoch die
Frage aufdrängen müssen, warum diese das
W-Gut
weiterhin nicht herausgab. Im übrigen waren jedoch für
den Kläger objektive Anhaltpunkte dafür, dass die THA
an dem Verfahren des Vermögensamtes förmlich beteiligt
worden wäre, nicht ersichtlich; insbesondere wurde
diese auch nicht in den Verteiler des Bescheids vom
25.01.1993 aufgenommen. Zudem ist der Kläger dem
Vortrag der Beklagten, sie habe erst im Zusammenhang
mit der vor dem Landgericht Chemnitz erhobenen Klage
etwa Anfang des Jahres 1995 vom Ausgang des
Restitutionsverfahrens Kenntnis erhalten, nicht
entgegengetreten.
3. Eine Haftung im Sinne der §§ 990, 987, 989 BGB kommt
nach alledem erst mit Kenntnis von der Entscheidung des
Vermögensamtes und damit für die Zeit von Anfang des
Jahres 1995 bis zum 21.08.1995 in Betracht. Etwaige -
gegebenenfalls einer Schätzung nach § 287 ZPO
zugängliche - Ansprüche des Klägers, die ursächlich auf
vorwerfbare Maßnahmen oder Unterlassungen aus diesem
Zeitraum zurückzuführen wären, sind jedoch nicht
ersichtlich.
3.1. Dies gilt insbesondere für den mit DM 358.000,-- in das
Rechenwerk des Klägers eingestellten
Schadenersatzanspruch (§§ 990 Abs. 1, 989 BGB) wegen
des infolge Vernachlässigung der Hofstelle -
Stallgebäude mit Wohnteil und Herrenhaus -
eingetretenen Wertverlusts.
Sowohl das Privatgutachten P. als auch das vom
Landgericht eingeholten Gutachten S. gehen davon aus,
dass der Verfall sämtlicher Gebäude bereits einige
Jahre vor Wirksamwerden des Beitritts eingesetzt hatte.
Nach der - vom Kläger nicht angegriffenen - Auffassung
des Sachverständigen S., der sich der Senat anschließt,
hätte ein Abriß (oder Einsturz) des Anbaus an das
Scheunengebäude, des Pferdestalls und des
Düngerschuppens auch durch etwaige Instandsetzungs- und
Schutzmaßnahmen in der Zeit bis zum 02.07.1992 nicht
mehr vermieden werden können. Lediglich die
Verfallserscheinungen der übrigen - und hier
maßgeblichen - Gebäude wären erheblich gemindert
worden, wenn bis spätestens 02.07.1992 entsprechende
Sicherungsmaßnahmen eingeleitet und insbesondere also
die Baulichkeiten sicher verschlossen, vor dem
Eindringen von Schmelz- und Regenwasser durch
Freihalten des Abflusses auf dem Hof und Reparatur der
Dächer geschützt sowie das
eingelagterte -
durchfeuchtete - Stroh beseitigt worden wären. An der
Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen
bestehen keine Zweifel. Die Angaben zum tatsächlichen
Zustand der Gebäude zum Zeitpunkt der Besichtigung
entsprechen sowohl der Darstellung des Sachverständigen
P als auch den von der Beklagten zu den Akten
gereichten Fotografien aus den Jahren 1993 und 1994.
Zudem bestätigt der Umstand, dass die LPG die
Wohngebäude bereits im Jahre 1989 geräumt - weil schon
damals eine umfassende Sanierung und Modernisierung
beabsichtigt war - und die übrigen Baulichkeiten -
wegen des voranschreitenden Verfalls - dann im August
1992 an die herausgegeben hat, das Ergebnis des
Gutachtens.
Anhaltspunkte dafür, ob und
ggfs. mit welchem
wirtschaftlichen Erfolg der seither voranschreitende
Verfall von Herrenhaus und Stallgebäude mit
Wohnhausteil - die Baulichkeiten wurden im Jahr 1884
errichtet - noch Anfang des Jahres 1995 durch etwaige
Sicherungsmaßnahmen hätte eingedämmt werden können,
wurden - trotz entsprechender Hinweise in dem
angefochtenen Urteil - auch in der Berufungsinstanz
nicht vorgetragen. Die Ursachen für die aufgetretenen
Schäden lagen jedenfalls seit geraumer Zeit vor.
Bereits mit Schreiben vom 20.07.1993 hat der Kläger auf
die Folgen zwischenzeitlicher
Feuchtigkeitseintritte
und die von den eingelagerten Strohmengen ausgehenden
Gefahren hingewiesen. Die Forderung,
Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, hat er in der
Folgezeit, u.a. mit Schreiben vom vom 22.02.1994,
mehrfach wiederholt. Zwar ist das Ausmaß der von der
THA und der von ihr mit der Verwaltung des W-Gutes
betrauten Gesellschaften entwickelten Aktivitäten
streitig, jedenfalls aber die vom Sachverständigen S.
aufgezeigten Instandhaltungsmaßnahmen wurden nicht
ergriffen. Infolgedessen kann auch - in Übereinstimmung
mit den Ausführungen des Sachverständigen (Bl. 20 des
Gutachtens vom 23.07.1997) - grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass die seitens der THA über
mehrere Jahre hinweg unterlassene Instandhaltung zu
einer zusätzlichen Schädigung der Gebäude geführt hat.
Jedoch ist für den Senat - in Ermangelung
entsprechenden Tatsachenvortrags - nicht erkennbar, in
welchem Umfang diese Schäden aus der Zeit seit Anfang
1995 resultieren, durch die vom Sachverständigen S.
vorgeschlagenen Maßnahmen noch hätten vermieden werden
können und welchen Verkehrswert die Gebäude hätten,
wären nach Eintritt der Bösgläubigkeit der Beklagten
erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen ergriffen
worden. Auch die Schätzung eines etwaigen
Mindestschadens (§ 287 ZPO) ist unter diesen Umständen
nicht möglich.
3.2. Ansprüche auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener
Nutzungen gemäß § 987 Abs. 2 BGB sind vorliegend
ebenfalls nicht ersichtlich.
Dies betrifft zunächst den Vorwurf, die Beklagte habe
den Hofbereich des W-Gutes, der zeitweise unentgeltlich
als Baulagerplatz genutzt worden war, nicht verpachtet
und infolgedessen Nutzungen in Höhe von DM 27.650,--
(oder DM 23.205,--) nicht gezogen.
Nach dem Akteninhalt wurde der Innenhof lediglich
während des Jahres 1993 - über die Dauer von mehreren
Monaten hinweg - unentgeltlich als Lagerplatz genutzt.
Aus einem vom Kläger vorgelegten Schreiben der W-GmbH
vom 21.07.1995 geht hervor, dass die Fläche im August
und September des Jahres 1995 für DM 500,00 pro Monat
an das Bauunternehmen verpachtet werden konnte.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten bereits Anfang
des Jahres 1995 eine Verpachtung tatsächlich möglich
gewesen wäre, sind jedoch nicht ersichtlich.
Insbesondere geht auch der Sachverständige S. im Rahmen
des Ergänzungsgutachtens vom 18.12.1997 von einer
lediglich "periodischen" Nutzung als Lagerplatz aus.
Selbst wenn im übrigen die Verpachtung des Innenhofes
möglich gewesen wäre und der ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes
gedient hätte, so stünde der Annahme eines Verschuldens
der Beklagten entgegen, dass sich die THA zunächst -
vor dem Hintergrund vermeintlich bestehender Ansprüche
nach dem Vermögensgesetz - zum Abschluss langfristiger
Verträge nur unter den besonderen Voraussetzungen des §
3 Abs. 3 VermG befugt wähnte, weshalb sie auch
verschiedentlich darauf hingewiesen hat, dass lediglich
Pachtverträge mit einjähriger Dauer geschlossen würden.
Eine Verpflichtung, mögliche Nutzungen tatsächlich zu
ziehen, ergab sich aus dem von der THA angenommenen
Besitzrecht im übrigen nicht. Vielmehr oblag ihr nach
den gesetzlichen Vorgaben die Reprivatisierung und
Abwicklung von Unternehmen im Gebiet der gesamten
ehemaligen DDR, was zwangsläufig andere Pflichten nach
sich zieht, als sie beispielsweise einen aufgrund
nichtigen Landpachtvertrages besitzenden Pächter
treffen mögen. Von daher kann ihr auch nach Eintritt
der Bösgläubigkeit und Kenntnis der Eigentumsrechte des
Klägers nicht vorgeworfen werden, dass sie den
Abschluss von Pachtverträgen (weiterhin) unterlassen
hat.
3.3. Entsprechendes gilt auch für die unterbliebene
Verpachtung der Jagd (DM 22.100;--) sowie der
Waldflächen (DM 4.420,--). Der Sachverständige S. hat
im übrigen in seiner ergänzenden Anhörung im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vom 26.03.1998 nachvollziehbar
dargestellt, dass es kaum Jagdinteressenten für kleine
Waldflächen gibt und aus seinem Ergänzungsgutachten vom
18.12.1997 ergibt sich, dass eine Verpachtung des
Waldes wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwieweit
für die Beklagte überhaupt objektiv die Möglichkeit
bestanden hat, Nutzungen auch aus diesen Teilbereichen
des W-Gutes zu ziehen.
3.4. Hinsichtlich der unterlassenen Verpachtung der
Fischteiche - "Paradies" - (DM 6.953,54) sowie der
Erholungs-, Hühner- und Obstgärten auf dem Flurstück
12/1 (DM 2.500;--) kann ebenfalls auf die
vorangegangenen Ausführungen Bezug genommen werden.
Eine Verwertung der erwähnten Flächen auf dem Flurstück
12/1 wäre nach Angaben des Sachverständigen S. im
Verhandlungstermin vom 26.03.1998 wirtschaftlich nicht
sinnvoll gewesen. Hinzu kommt, dass der Kläger, der
offenbar Kenntnis von der tatsächlichen Nutzung der
Fischteiche hatte, dies der THA weder mitgeteilt noch
selbst dafür Sorge getragen hat, dass Pachtzinsen
gezahlt werden. Dies rechtfertigt die Annahme eines
überwiegenden Mitverschuldens (§ 254 BGB), weshalb
Ersatzansprüche gegen die Beklagte auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht in Betracht kommen.
3.5. Die Behauptung, aus der Verpachtung der Acker- und
Grünflächen seien - aufgrund unangemessen niedriger
Mittelwertbildung - zu geringe Pachteinnahmen gezogen
worden, vermag auch nicht zu überzeugen. Nach der
Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft
vom 05.07.1996 und dem in erster Instanz eingeholten
Gutachten des Prof. H vom 20.05.1997 ist der Zustand
der Äcker und Wiesen des Klägers für das Erzgebirge
typisch und auf den hohen Tierbesatz und die
Güllewirtschaft vor 1990 zurückzuführen, weshalb der
Vortrag, es habe sich insoweit um besonders "gute
Böden" gehandelt, nicht ohne weiteres nachvollziehbar
erscheint. Zudem beziehen sich die Berechnungen des
Klägers allein auf diejenigen Flächen, die bereits die
B-GmbH im Auftrag der THA mit Vertrag vom
08./23.11.1994 an den Pächter Y. verpachtet hatte.
Ausweislich des zu den Akten gereichten
Vertragsexemplars lagen der Pachtzinsberechnung genau
die Werte zugrunde - 5,00 DM/qm/Jhr für Ackerflächen
und 3,50 DM/qm/Jhr für Grünland - die auch der Kläger
für angemessen erachtet. Etwaige Versäumnisse der
Beklagten sind daher nicht ersichtlich.
3.6. Nachdem die THA den Besitz am W-Gut unentgeltlich
erlangt hat, ist die Beklagte gemäß § 988 BGB zur
Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser
Pflicht ist sie in erster Instanz durch Zahlung von
31.409,97 DM bereits in vollem Umfang nachgekommen.
Die Bestimmung des § 988 BGB enthält eine
Rechtsfolgenverweisung, Wertersatz und Aufwendungen des
nicht berechtigten Besitzers auf die Sache sind zu
saldieren (vgl. auch: Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdn. 6
zu § 988; BGH, Urteil vom 12.12.1997, NJW 1998, 989
ff., 991). Es bedarf insoweit weder einer Aufrechnung
noch muss es sich bei den Aufwendungen um Verwendungen
im Sinne der §§ 994 ff. BGB handeln (a.a.O.; Palandt-
Thomas, Rdz. 41 zu § 818 BGB).
Dies bedeutet zunächst, dass sich der Kläger wegen der
Aufwendungen der THA (DM 10.126,49) für
die
Waldbewirtschaftung nicht auf die Ausschlussfrist des §
1002 BGB (Palandt-Thomas, a.a.O., Rdn. 41 zu § 818 BGB;
BGH, a.a.O.) berufen kann. Aber auch mit der
Behauptung, die im Zusammenhang mit der Kontrolle des
Forstes aufgewandten Kosten seien überhöht, kann er
nicht gehört werden. Maßgeblich nämlich ist allein, ob
diese Aufwendungen in innerem Zusammenhang mit den
durch die Nutzung der Sache gezogenen Vorteilen stehen,
was bei Verwendungen des Besitzers auf die Sache
regelmäßig angenommen werden kann (so auch: BGH,
a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Soweit der Kläger
schließlich die Höhe der von der Beklagten in Ansatz
gebrachten Kosten bestreitet, ist dies unsubstantiiert.
Dass die Zahlungen tatsächlich geleistet wurden, steht
außer Streit. Im Übrigen rechnet die Beklagte nach
Durchschnittssätzen, die auf der Grundlage
entsprechender und im Verfahren auch vorgelegter
Vereinbarungen mit dem Freistaat Sachsen an das
Forstamt B. bezahlt wurden, rechnerisch richtig ab.
3.7. Soweit der Kläger entgangenen Pachtzins für die Dauer
der tatsächlichen Nutzung der Wohngebäude und
Stallungen des W-Gutes durch die Rechtsnachfolgerin der
LPG in der Zeit vom 31.03.1991 bis zum 01.06.1992
fordert (DM 67.008,20), fehlt es bereits an einer die
Ersatzpflicht der Beklagten begründenden Bösgläubigkeit
(§§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 2 BGB).
Die - auch spätere Zeiträume umfassende - "alternative"
Schadensberechnung gemäß Berufungsbegründung vom
07.10.1998 sollte nach den Angaben des Klägers im
Senatstermin vom 03.02.1999 lediglich der Illustration
des tatsächlichen Umfangs der ihm erwachsenen
wirtschaftlichen Einbußen, nicht jedoch der Begründung
der geltend gemachten Forderungen dienen. Aus diesem
Grunde ist - über die bereits unter Ziff. II.3.2.
dargelegten grundsätzlichen Erwägungen hinaus -
lediglich ergänzend darauf zu verweisen, dass - auch
nach der Darstellung des Klägers - weitestgehend nicht
davon ausgegangen werden kann, dass die Baulichkeiten
Anfang des Jahres 1995 noch - wirtschaftlich - nutzbar
gewesen wären. Zwar hat er im Senatstermin vorgetragen,
dass in dem vom Sachverständigen S. als erhaltenswert
erachteten Stallgebäude zwischenzeitlich Vieh
untergebracht wird; wie hoch die Aufwendungen für die
(erneute) Nutzbarmachung waren und in welchem
Verhältnis diese zu den erzielbaren Erträgen stehen,
ist jedoch nicht bekannt.
3.8. Der Schadensersatzanspruch (§§ 990 Abs. 1, 989 BGB)
wegen der behaupteten Inventarverluste - im Winklergut
gelagerte Strohvorräte, welche nicht entsorgt wurden
und mithin "verkommen sind" - ist ebenfalls nicht
begründet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass
etwaige Strohvorräte noch Anfang des Jahres 1995
überhaupt einen sicherbaren Wert gehabt hätten und
weshalb deren Wert mit den Kosten einer nunmehr
erforderlichen Entsorgung gleichzusetzen sein sollte.
3.9. Hinsichtlich der Verunkrautungsschäden kann auf die
vorstehenden Ausführungen (Ziff. II.3.5.) Bezug
genommen werden. Nach Angaben des Sachverständigen
Prof. H mit Gutachten vom 20.05.1997 hat der bereits
durch die B-GmbH im Auftrag der THA vertraglich
gebundene Pächter Y. seit 1994 der aus der langjährigen
Nutzung der Ländereien durch verschiedene
LPG`en
resultierenden
Verunkrautung zwischenzeitlich mit
Erfolg entgegengewirkt. Anhaltspunkte dafür, dass sich
diese Bemühungen in geringeren Pachtzinserträgen
niedergeschlagen hätten, sind nicht ersichtlich.
4. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen der der THA
für die Zeit seit tatsächlicher
Besitzerlangung -
31.03.1991 - bis zur Kenntnis ihres fehlenden
Besitzrechtes vorgeworfenen Unterlassungen, sind nicht
gegeben. Wie bereits aus § 993 BGB hervorgeht, schließen
die Regelungen der §§ 987 ff. BGB die Geltendmachung von
Ansprüchen auf
Schadens- oder Nutzungsersatz auch
insoweit aus, als die Voraussetzungen der §§ 987 ff. BGB
im einzelnen nicht vorliegen. Denn innerhalb des
sachlichen Anwendungsbereichs der §§ 987 bis 993 BGB
dienen die genannten Bestimmungen auch dem Schutz des
unverklagten und gutgläubigen Besitzer vor einer
Inanspruchnahme auf der Grundlage der §§ 812 ff., 823 ff.
BGB (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdn. 19 ff. vor §
987; ).
5. Von den Bestimmungen des Eigentümer-Besitzerverhältnisses
nicht verdrängt werden - in den Fällen der bewussten
Eigengeschäftsführung - lediglich die Ansprüche aus §§
687 Abs. 2, 681 und 677 BGB (Palandt-Bassenge, a.a.O.,
Rdn. 23 vor § 987; Palandt-Sprau, a.a.O., Rdz. 12 vor §
677). In den Fällen unberechtigter Fremdgeschäftsführung
sind hingegen die §§ 987 ff. BGB nach der insbesondere
von der Rechtsprechung vertretenen - herrschenden -
Auffassung abschließend (aaO; vgl. auch BGH WM 1956, 1279
ff.; BGHZ 41, 157 ff., 162; BGHZ 39, 186 ff., 188).
Selbst wenn vorliegend - ungeachtet des der THA aufgrund
der Kenntnis der beantragten Rückübertragung und vor dem
Hintergrund ihres gesetzlichen Auftrages zu
unterstellenden
Fremdgeschäftsführungswillens - in
Übereinstimmung mit der von Teilen der Literatur (vgl.
hierzu Seiler, Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 4, 3.
Aufl.,
Rdz. 18 vor § 677 m.w.N.) vertretenen -
abweichenden - Ansicht von einer - vorrangigen -
Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB auszugehen wäre, würde
dies zu keinem anderen Ergebnis führen. In Betracht
nämlich kämen allenfalls - auch und gerade für die Zeit
bis Anfang des Jahres 1995 - Ansprüche aus einer
Verletzung von Nebenpflichten aufgrund einer
(vermeintlich gesetzlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag
(§ 681 BGB), eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung
der THA ist jedoch nicht ersichtlich.
Zu berücksichtigen ist, dass die THA aufgrund der
Grundbuchlage davon ausgehen durfte, zwar
verfügungsberechtigt, jedoch unter Umständen zur
Herausgabe der Vermögenswerte an einen Berechtigten im
Sinne von § 1 VermG verpflichtet zu sein. Aufgrund des
ihr gesetzlichen erteilten Verwaltungsauftrages stand es
ihr subjektiv - im Unterschied zu dem Geschäftsführer im
Sinne von § 677 BGB - gerade nicht frei, die Übernahme
der Geschäftsbesorgung abzulehnen (vgl. hierzu:
Staudinger-Wittmann, BGB, 2. Buch, 13. Aufl., Rdz. 5 vor
§ 677 BGB). Zwar finden die Bestimmungen der §§ 677 ff.
BGB grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn die Übernahme
eines fremden Geschäftes zugleich im fremden und im
eigenen Interesse des Geschäftsführers liegt (vgl.
Palandt-Sprau, a.a.O., Rdz. 6 zu § 677; sog. "auch-
fremdes Geschäft"), jedoch rechtfertigen es die
vorliegenden besonderen Umstände nach der Überzeugung des
Senats jedenfalls, die der THA obliegenden
Verpflichtungen als Fremgeschäftsführerin auch an den
Bestimmungen des - vermeintlich einschlägigen -
Vermögensgesetzes zu messen. Für dessen Anwendungebereich
ist anerkannt, dass der Verfügungsberechtigte im
Verhältnis zum
Restitutionsgläubiger eine der
gesetzlichen Treuhänderschaft angenäherte Stellung
innehat. Das Gesetz beschreibt den Pflichtenkreis in § 3
Abs. 3 VermG durch die wörtliche Wiedergabe des § 677, 2
Hs. BGB, die Pflichten der Geschäftsführerin umfassen
mithin alle Geschäftsbesorgungen, die nach § 3 Abs. 2, 3
und 5 VermG nicht der Unterlassungspflicht unterliegen
(Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus-
Redeker/Hirtschulz/Tank, Vermögensgesetz, Kommentar, Band
I, Rdn. 286 zu § 3 VermG); auf das mutmaßliche oder
tatsächliche Interesse des Geschäftsherren (§ 677 BGB)
kommt es demgegenüber jedoch nicht alleine an. Der
gesetzlichen Auftrag der Treuhandanstalt ging nämlich
dahin, eine wirtschaftlich sinnvolle, auf Erhalt und/oder
Abwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes gerichtete
Lösung zu finden. Dies bedeutet, dass sie ihre
Entscheidung, ob und inwieweit sie Erhaltungsmaßnahmen
gerade auch in Bezug auf die Gebäude des W-Gutes traf,
auch von wirtschaftlichen Gesichtspunkten abhängig machen
durfte. Wenn sich daher die Pflichten der THA aus deren
Sicht nach dem in § 3 Abs. 3 VermG vorgegebenen Rahmen
richten mussten, dann ergab sich aus der Befugnis, die
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, - in
Übereinstimmung mit der auch vom Kläger vertretenen
Auffassung - zwar grundsätzlich auch eine entsprechende
Verpflichtung zum
Tätigwerden; der Umfang der im
Interesse des Klägers - als vermeintlichem Restituenten -
zu ergreifenden Maßnahmen bemisst sich jedoch auch nach
dem der THA wirtschaftlich Zumutbaren und gegenüber der
Allgemeinheit Vertretbaren.
Vor diesem Hintergrund können Schadensersatzansprüche (§§
249, 252 BGB) wegen einer Verletzung (pVV) der sich aus
dem (vermeintlichen) staatlichen Treuhandauftrag der THA
gemäß §§ 677, 681 BGB ergebenden Nebenpflichten
jedenfalls auch aus tatsächlichen Gründen nicht nicht
bejaht werden. In Hinblick auf den vom Sachverständigen
S. dargelegten Aufwand für Sicherungsmaßnahmen in Höhe
von jedenfalls DM 42.000,00 sowie dessen Feststellung,
dass entsprechende Maßnahmen bereits bis spätestens Mitte
des Jahres 1992 hätten ergriffen werden müssen, ist - in
Übereinstimmung mit der auch von der Beklagten
vertretenen Auffassung - davon auszugehen, dass die vom
Kläger geforderten Aufwendungen zum damaligen Zeitpunkt
wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheinen konnten. In den
Jahren 1991 und 1992 wurden mit der Verwertung des W-
Gutes Pachteinnahmen in Höhe von etwa 2.500,00 DM/Jahr
erzielt; in welchem Umfang weitergehende Erträge hätten
erwirtschaftet werden können und müssen, ist - über die
bereits dargelegten Gründe (auf Ziff. II.3. wird
verwiesen) hinaus - auch deshalb fraglich, weil nach den
Angaben des Sachverständigen S. im Verhandlungstermin vom
26.03.1998 die Verwertung weiterer Teile des
Landwirtschaftsbetriebes an den von der THA - in Hinblick
auf die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG -
vorgegebenen kurzen Pachtzeiten gescheitert wäre. Die
Behauptung des Klägers, er habe der THA mehrfach seine
Mithilfe bei der Verpachtung auch der Gebäude zugesagt
und dieser auch Interessenten benannt, ist inhaltlich
nicht ausreichend substantiiert und vermag daher
ebenfalls nicht zu überzeugen. Ausweislich der
vorgelegten Schreiben lag den Pachtinteressenten F.-B.,
J. und F. an einer landwirtschaftlichen Nutzung des
gesamten Anwesens, zudem haben sie den Abschluß
langfristiger Verträge angestrebt. Nachdem die THA die
nutzbaren Acker- und Grünflächen bereits anderweitig
verpachtet hatte, im Übrigen - wegen des aus deren Sicht
einschlägigen § 3 Abs. 3 VermG - meinte, zur Eingehung
langzeitiger Bindungen nicht befugt zu sein, kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die vorgeblich - die in
Bezug genommenen Schreiben vom 28.04.1993 und 07.01.1994
enthalten nur die Zusage, die T-GmbH und die L-GmbH bei
der Suche nach Pachtinteressenten zu unterstützen -
benannten Interessenten auch lediglich die Gebäude
angemietet hätten. Eine Verpflichtung der Beklagten, die
bereits abgeschlossenen Pachtverträge zu kündigen, ist
jedenfalls nicht ersichtlich. Allein dem Interessenten E.
lag - offenbar im Jahr 1993 - an einer gewerblichen
Nutzung (nur) des Herrenhauses. Aus seinem Schreiben vom
13.05.1996 ergibt sich jedoch, dass unmittelbare Kontakte
zur THA nicht bestanden, Verhandlungen vielmehr allein
mit dem Kläger geführt wurden. Dass die THA aus einer
Verpachtung der Baulichkeiten daher tatsächlich
Nutzungen, die für die gebotenen Erhaltungsmaßnahmen
hätten eingesetzt werden können, hätte erzielen können,
oder aber einen möglichen Abschluss von Pachtverträgen
schuldhaft unterlassen hat, ist unter diesen Umständen
nicht anzunehmen. Selbst wenn daher - in Übereinstimmung
mit dem weitergehenden Sachvortrag des Klägers und unter
Zugrundelegung der von ihm genannten Zahlen - bei
ordnungsgemäßer Bewirtschaftung des übrigen Geländes das
Fünffache jährlich hätte erwirtschaftet werden können, so
wären die erforderlichen Investitionen, die einen
erheblichen Einsatz von Eigenmitteln der THA
vorausgesetzt hätten, nach der Überzeugung des Senats -
und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das W-
Gut unter Denkmalschutz steht - wirtschaftlich nicht
gerechtfertigt gewesen. Dies insbesondere deshalb, weil
die Beklagte damit rechnen durfte, dass über die
behaupteten Ansprüche des Klägers alsbald entschieden
würde und sich dieser finanziell nicht in der Lage
gezeigt hatte, zu den Erhaltungsmaßnahmen beizutragen.
Auch auf das mit Schreiben vom 14.10.1992 unterbreitete
Angebot der Beklagten, eine vorläufige Besitzeinweisung
anzustrengen, ist er nicht eingegangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 711
ZPO.
Die Beschwer des Klägers und der Gegenstandswert des
Berufungsverfahrens betragen DM 553.315,19.
Vors. Richterin am Richterin am Richterin am
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