Urteil des OLG Dresden vom 23.08.2001

OLG Dresden: einstweilige verfügung, verbraucher, widerrufsrecht, rücksendung, wörtliche auslegung, unternehmer, agb, ausschluss, software, gefahr

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG
Unzulässiger Ausschluss des Widerrufsrechtes nach § 3 Abs. 1 FernAbsG für
elektronische Bauteile
Leitsatz
Elektronische Bauteile wie RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien
sind keine im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG aufgrund ihrer Beschaffenheit
für eine Rücksendung nicht geeigneten Waren. Ein Ausschluss des
Widerrufsrechtes nach dem Fernabsatzgesetz für diese Waren in AGB für
Verbraucher verstößt gegen §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG und ist daher
unzulässig.
Urteil des OLG Dresden vom 23.08.2001, Az.: 8 U 1535/01 -rechtskräftig
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 8 U 1535/01
10 O 2292/01 LG Leipzig
Verkündet am 23.08.2001
Die Urkundsbeamtin:
Schwarze
Justizobersekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettberwerbs e. V.
-Kläger/Berufungsbeklagte-
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwä lte &
,
gegen
GmbH
vertr. d. d. Geschäftsführer ,
,
-Beklagte/Berufungsklägerin-
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
,
,
wegen einstweilige Verfügung
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 23.08.2001 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner,
Richter am Landgericht Koschinka und
Richter am Landgericht Odenkirchen
für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des
Landgerichts Leipzig vom 04.05.2001 - Az.: 10 0 2292/01 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.000,00 DM.
T a t b e s t a n d :
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Klägerin, ein Verband zur Wahrung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13
Abs. 2 Nr. 2 AGBG, begehrt von der Beklagten im Wege der einstweiligen
Verfügung die Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel. Die Beklagte
bietet im Internet u.a. elektronische Bauteile an. Ihre per download abrufbaren
AGBs für Verbraucher enthalten folgende Klausel:
"7. Widerrufsrecht
...
Die Rücksendung von Software, Datenträgern, Audio- und Videoaufzeichnungen
ist ausgeschlossen, wenn das Siegel gebrochen ist.
Ebenso sind vom Widerrufsrecht Computer und technische Geräte
ausgeschlossen, die im sogenannten BTO-Verfahren (Built-to-Order) von uns
speziell für sie maßgeschneidert wurden. Ausgeschlossen ist schließlich der
Widerruf bezogen auf Waren, die naturgemäß für die Rückgabe ungeeignet sind.
Dies gilt für RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die genannten Bauteile im Sinne
des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG Waren sind, die "aufgrund ihrer Beschaffenheit
nicht zur Rücksendung geeignet sind", so dass der Ausschluss des
Widerrufsrechts in den AGB zulässig ist.
Die Beklagte macht geltend, es würden immer wieder vom Kunden vertauschte
oder beschädigte Bauteile an sie zurückgesandt. Dies sei - beispielsweise bei
RAM-Bausteinen mit unterschiedlicher Kapazität und unterschiedlichem Preis, die
sich im Aussehen jedoch praktisch nicht unterscheiden - oft nicht ohne weiteres
festzustellen, da entsprechende Artikelnummern nicht aufgebracht seien. Darüber
hinaus seien zurückgegebene elektronische Bauteile und Speichermedien wegen
der potentiellen Gefahr der Verseuchung mit Computerviren, trojanischen Pferden
und Würmern unverkäuflich. Eine aufwendige Testung sei der Beklagten
unzumutbar.
Das Landgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und auf den
Widerspruch der Beklagten hin nach mündlicher Verhandlung aufrecht erhalten.
Allein die Empfindlichkeit der Ware vermöge die Ungeeignetheit für eine
Rücksendung nicht zu begründen. Der Versender sei durch § 361 a Abs. 2 Satz 4
BGB hinreichend gegen die befürchteten Beschädigungen geschützt. Für die
Überprüfbarkeit zurückgesendeter Waren auf Unbeschädigtheit sei der Versender
verantwortlich. Die Garantie der Neuwertigkeit könnte durch geeignete
Versiegelung erreicht werden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch
gegenüber der Beklagten aus § 13 Abs. 1 AGBG auf Unterlassung der
Verwendung der umstrittenen Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für Verbraucher im Fernabsatz zuerkannt.
Ein Unterlassungsanspruch nach dieser Norm ist, wenn die betreffende Klausel
gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Wolf-Horn-Lindacher, AGBG, 4. Aufl., §
13, Rn. 38; Staudinger-Schlosser, AGBG, 1998, § 13, Rn. 24 f.), jedenfalls dann
gegeben, wenn die verletzte Norm die gleiche Schutzrichtung wie § 9 AGBG hat
(vgl. Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 3/4). § 22 AGB greift nicht ein;
bei Verwendung unwirksamer AGBG gilt ausschließlich § 13 AGBG (Palandt, § 22
AGBG, Rn. 2).
1. Die streitige Klausel verstößt gegen das gesetzliche Verbot der §§ 5 Abs. 1, 3
Abs. 1 Satz 1 FernAbsG. Danach steht dem Verbraucher bei
Fernabsatzverträgen prinzipiell ein unabdingbares Widerrufsrecht zu. Von
dieser Regelung gibt es zwar in § 3 Abs. 2 Ziffern 1 bis 5 FernAbsG normierte
Ausnahmen. Die in der Klausel genannten Produkte fallen aber nicht unter
eine dieser Ausnahmeregelungen.
a) Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Ziff. 1 FernAbsG greift nicht ein.
Dieser Norm zufolge besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht
bei Fernabsatzverträgen betreffend Waren, die aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
Rechtsprechung zu dieser Regelung gibt es noch nicht. Auch die Literatur
ist in Bezug auf diesen Begriff bislang wenig ergiebig (vgl. Palandt-
Heinrichs, 60. Aufl., § 3 FernAbsG, Rn. 8; Härting, FernAbsG, § 3, Rn. 72
- 74; Ring, FernAbsG, Rn. 227; Lorenz, JuS 2000, 833, 839). Ring und
Lorenz stellen darauf ab, ob der Verbraucher nach der Rücksendung noch
von der Leistung weiter profitieren könne, die Rücksendung also
"rückstandsfrei" möglich sei. Dies sei etwa dann ausgeschlossen, wenn
unter Verletzung des Urheberrechts vor Rücksendung eine Kopie
hergestellt werden könne.
Eine Auslegung des § 3 Abs. 2 Ziff. 1 FernAbsG ergibt, dass RAM-
Bausteine, Motherboards und Speichermedien nicht unter diese Regelung
fallen.
aa) Die wörtliche Auslegung spricht für das vom Senat gefundene Ergebnis. Es
ist nicht ersichtlich, warum die Rücksendung der genannten Gegenstände
ihrer Art nach nicht möglich sein sollte. Durch den Versand selbst werden
sie nicht unbrauchbar. Vielmehr kann man sie unendlich oft hin- und
herschicken, ohne dass sie - außer durch bloßen Zeitablauf - an Wert
verlieren oder unbrauchbar werden.
bb) Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BR-Drucksache 25/00, S. 117 - 119)
behandelt § 3 Abs. 2 FernAbsG Fälle, in denen die Ware nach Benutzung
oder ansonsten wertlos geworden und deshalb ein Widerrufsrecht für den
Unternehmer nicht zumutbar ist. Als Beispielsfall wird der Heizölkauf
genannt. Durch Vermischung mit den Rückständen im Tank des
Verbrauchers würde sich die Zusammensetzung des Heizöls ändern. Das
Heizöl wäre dann in seiner ursprünglichen Form nicht mehr vorhanden.
Deshalb sei Heizöl vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.
Die hier fraglichen Waren sind mit Heizöl nicht vergleichbar. Die von der
Beklagten vertriebenen Produkte wären auch nach der Rücksendung
noch körperlich identisch vorhanden. Es mag sein, dass die genannten
Produkte nach bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme durch den
Verbraucher faktisch wertlos sind. Dies beruht jedoch nicht auf einer
Abnutzung, Vermischung oder dergleichen, sondern darauf, dass
zurückgegebene Computerbauteile wegen der Gefahr der Verseuchung
mit Viren und ähnlichem nicht oder nur sehr schwer verkäuflich sind.
Dieses Risiko eines erheblichen Wertverzehrs allein infolge der vom Markt
gesehenen abstrakten Gefahr, dass der zurücksendende Verbraucher den
Gegenstand benutzt hat, ist jedoch kein spezifisches Risiko, das
ausschließlich im Fernabsatzhandel mit Computerbauteilen besteht.
Vielmehr wird auch bei vielen anderen Waren ein Käufer auch bei
äußerlicher Neuwertigkeit nicht mehr bereit sein, den Neupreis zu
bezahlen, wenn er weiß, dass der Gegenstand möglicherweise von einem
anderen vorher bereits in Benutzung genommen worden, ist in erster Linie
wohl wegen der potentiellen Gefahr einer nicht sofort erkennbaren
Beschädigung. Dieses allgemein für den Unternehmer im Falle des
Widerrufs bestehende Risiko kann jedoch nicht zur Anwendung der
Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG führen. Das Risiko
dieses Wertverlustes trägt in jedem Falle nach der gegenwärtigen
Rechtslage der Unternehmer.
Hierfür spricht neben dem Wortlaut des § 361 a Abs. 2 Satz 6 BGB die
Tatsache, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz diskutiert wird, einen neuen § 357
Abs. 3 in das BGB einzufügen, mit welchem eine
verschuldensunabhängige Haftung des Verbrauchers für die durch die
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung eingeführt
werden soll (Entwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BMJ,
Referat I B 2, Az.: 3420/12-4, Stand: 04.08.2000, Seite 45). Die in
Erwägung gezogene Änderung wird damit begründet, dass bisher der
Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften den durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstehenden Wertverlust stets
allein zu tragen habe, da er, anders als in den Fällen sonstiger
verbraucherschützender Widerrufsregelungen wegen § 3 Abs. 1
FernAbsG nicht durch Zurückhaltung der Ware bis zum Ablauf der
Widerrufsfrist dieses Risiko auf den Verbraucher verlagern könne (a.a.O.,
S. 434). Ob es zu einer derartigen Gesetzesänderung kommt, die zwar
das Risiko für die Unternehmer mindern, jedoch das Widerrufsrecht
faktisch aushöhlen würde, weil der Verbraucher für einen im Einzelfall
erheblichen Wertverlust aufkommen müsste, ist dem Senat nicht bekannt.
Die Überlegungen zeigen aber, dass der Gesetzgeber bei der
Verabschiedung des Fernabsatzgesetzes sich der Belastung der
Unternehmer mit diesem Risiko durchaus bewusst war.
cc) Von seiner Stellung im Gesetz her bietet § 3 Abs. 2 Ziff. 1 FernAbsG keine
Möglichkeit, ihn in der von der Beklagten gewünschten Art und Weise zu
interpretieren. Die Ausnahmen in § 3 Abs. 2 FernAbsG sind abschließend.
Wie die anderen dort aufgeführten Ausnahmetatbestände zeigen, hat der
Gesetzgeber diese sehr detailliert beschrieben, was eher für eine
wortgetreue Auslegung spricht.
b) Die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 FernAbsG kommt allenfalls
für Motherboards in Frage, da diese mit einer Software (BIOS)
ausgestattet sind. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht bei
Lieferungen von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software
nicht, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt
worden sind. Die fragliche AGB-Klausel der Beklagten macht den
Ausschluss des Widerrufsrechtes aber nicht von einer Entsiegelung durch
den Verbraucher abhängig. Die Frage, ob § 3 Abs. 2 Ziff. 2 teleologisch
dahingehend zu reduzieren ist, dass jederzeit kostenfrei erhältliche
Software nicht unter diese Norm fällt, weil insofern eine Verletzung des
Urheberrechtes nicht zu befürchten ist, kann daher dahinstehen.
c) Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 2 Ziff. 1 FernAbsG scheidet aus. Es
mangelt schon an einer planwidrigen und ausfüllungsbedürftigen
Regelungslücke. Das Fernabsatzgesetz ist ein typisches
Verbraucherschutzgesetz. Analogien zugunsten der Unternehmer sind
daher nur sehr eingeschränkt vorzunehmen. Hier ist schon angesichts der
präzise gefassten einzelnen Ausnahmetatbestände nicht davon
auszugehen, dass der Gesetzgeber darin nicht explizit erwähnte Waren
ebenfalls vom Widerrufsrecht ausnehmen wollte. Für die hier umstrittenen
Warengruppen besteht dafür auch kein Anlass. Das Risiko des
Unternehmers überschreitet das von § 361 a Abs. 2 Satz 6 BGB ohnehin
vorausgesetzte Maß nicht.
Eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 FernAbsG scheidet
ebenfalls aus. Der Schutzzweck dieser Norm ist hier nicht einschlägig. Sie
soll den Unternehmer wirksam vor der Verletzung seiner Urheberrechte
schützen (Herting, a.a.O., Rn. 79). Eine Verletzung ihrer Urheberrechte
befürchte die Beklagte aber gerade nicht.
2. Zu Recht hat das Landgericht im Sinne einer Hilfserwägung darauf
hingewiesen, dass der Ausschluss des Widerrufsrechtes jedenfalls gegen §§ 8
Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VerbrKG verstößt und daher gem. §
18 Abs. 1 VerbrKG unwirksam ist. Die Beklagte bietet nämlich in Ziff. 4 d) ihrer
AGB die Finanzierung des Kaufpreises u.a. durch Vermittlung einer Bank an.
In diesem Fall bleibt auch dann, wenn dem Verbraucher nach dem FernAbsG
kein Widerrufsrecht zusteht, das Widerrufsrecht nach dem VerbrKG bestehen
(§ 8 Abs. 2 Satz 2 VerbrKG). Der Widerruf des Kreditvertrages nach § 7
VerbrKG hat zur Folge, dass der Verbraucher an seine auf den Abschluss des
verbundenen Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht gebunden ist (§
9 Abs. 2 VerbrKG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der
landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Für die Entscheidung des
vorliegenden Rechtsstreites kommt es auf diese Frage jedoch nicht an.
3. Ob für eine Unterlassungsklage gem. § 13 AGBG neben dem Verstoß gegen
ein gesetzliches Verbot zu fordern ist, dass das Verbot die gleiche
Schutzrichtung wie § 9 AGBG hat (so Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., § 13
AGBG, Rn. 3/4) kann dahinstehen, da diese Voraussetzung hier jedenfalls
gegeben ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist das Urteil unanfechtbar und daher sofort
vollstreckbar (Zöller, ZPO, § 708 Rn. 8). Die Ziffern 3 und 4 des Urteilstenors, der
bereits in der mündlichen Verhandlung verkündet wurde, sind daher überflüssig.
Häfner
Odenkirchen
Koschinka