Urteil des OLG Dresden vom 12.07.2001

OLG Dresden: zitat, zeugenaussage, vertrauensverhältnis, zeugnisverweigerungsrecht, einwilligung, presse, veröffentlichung, erfindung, aufenthalt, medienrecht

4 W 854/01
Leitsatz:
Hat sich ein Pressevertreter selbst als Autor eines Artikels bezeichnet und in dem
Artikel seinen Gewährsmann namentlich und mit wörtlichen Zitaten benannt, ist er
nicht berechtigt, unter Hinweis auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Aussage auf die
Frage zu verweigern, ob der im Artikel genannte Gewährsmann ihm gegenüber
die Angaben wie zitiert gemacht hat.
³ ³
³ ³
³ ³
Oberlandesgericht
³ ³
Dresden
³ ³
³ ³
Aktenzeichen: 4 W 0854/01
2 O 0699/00 LG Bautzen
Beschluss
des 4. Zivilsenats
vom 12.07.2001
In dem Rechtsstreit
1.
2.
Kläger und Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigte zu 1) 2):
Rechtsanwälte
gegen
Beklagter
Prozessbevollmächtigter:
Zeuge und Beschwerdegegner
wegen Zeugenaussage
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche
Verhandlung durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Boie,
Richterin am Oberlandesgericht Möhring und
Richter am Landgericht Mularczyk
beschlossen:
1. .
2.
Auf ihre sofortige Beschwerde wird das Zwischenurteil des Landgerichts
Bautzen vom 25.04.2001 (AZ: 2 O 699/00) wie folgt abgeändert:
Die Aussageverweigerung des Zeugen zu dem Beweisthema im
Beweisbeschluss vom 14.04.2001 unter Berufung auf § 383 Abs. 1 Nr. 5
ZPO ist unberechtigt.
3.
Die Kosten des Zwischenstreits in erster Instanz und die Kosten des
Beschwerdeverfahrens - mit Ausnahme der Kosten der Wiedereinsetzung -
trägt der Zeuge Andreas .
Die Kosten der Wiedereinsetzung tragen die Kläger.
4.
Beschwerdewert = 8 000,00 DM
I.
Die Kläger verlangen von dem beklagten Rechtsanwalt Widerruf einer
ehrkränkenden und wahrheitswidrigen Erklärung gegenüber einem Journalisten
der , die dieser am 08.07.1999 unter seinem Namen als wörtliches
Zitat des Beklagten unter Namensnennung veröffentlicht hat. Der Beklagte
bestreitet, die zitierte Äußerung abgegeben zu haben, die Kläger berufen sich zum
Beweis auf den Journalisten, den Zeugen .
Das Landgericht hat am 14.02.2001 beschlossen, auf Antrag der Kläger den
Zeugen zu der Frage zu vernehmen, ob der Beklagte die zitierte Äußerung
gegenüber einem Journalisten der gemacht hat. In der Sitzung vom
25.04.2001 hat der Zeuge das Zeugnis unter Berufung auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
verweigert. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 25.04.2001 festgestellt,
dass der Zeuge nicht verpflichtet sei, zu dem genannten Beweisthema
auszusagen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger, (...).
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. (...)
2. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 387 Abs. 3),
- nach
Wiedereinsetzung - zulässig (§§ 577 Abs. 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und
begründet.
Die Zeugnisverweigerung des Zeugen ist unberechtigt; er darf sein
Zeugnis auf die Beweisfrage im Beweisbeschluss vom 14.02.2001 nicht
unter Berufung auf § 383 Nr. 5 ZPO verweigern.
Allerdings sind Personen, die wie der Zeuge bei der Vorbereitung,
Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken berufsmäßig
mitwirken, berechtigt, über die Person des Verfassers, Einsenders oder
Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im
Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen nach § 383 Nr. 5 ZPO
das Zeugnis zu verweigern, soweit es sich - wie hier - um Beiträge,
Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt. Diese
Regelung hat ihren Grund darin, dass die Funktionsfähigkeit von Presse
und Rundfunk, die als Kontrollorgane in der Demokratie unverzichtbar sind,
ein Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und ihren Informanten erfordert,
das nur durch ein dem Redaktionsgeheimnis entsprechendes
Zeugnisverweigerungsrecht garantiert ist (BVerfGE 66, 116, 133 ff.).
Pressevertreter sind daher grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Person
des Verfassers eines Artikel, Informanten, Einsenders oder Gewährsmanns
sowie über den Inhalt der von diesen Personen erlangten Auskünfte,
Unterlagen oder sonstigen Mitteilungen auszusagen (vgl. Greger in Zöller
ZPO 22. Aufl. § 383 Rdn. 15). Dieses Zeugnisverweigerungsrecht bezieht
sich nicht nur auf Fragen unmittelbar nach der Identität der Betroffenen,
sondern auch auf alle diejenigen, aus denen sich die Identität des
Betroffenen mittelbar ergeben könnte (BGHSt 36, 298).
Hat sich der Pressevertreter jedoch selbst als Autor des Artikels bezeichnet
und hierin seinen Gewährsmann mit wörtlichen Zitaten bekannt gegeben,
ist der Schutzbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht mehr berührt. Denn
im Umfang der bereits erfolgten Veröffentlichung kann das
Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Gewährsmann, das im Interesse
der Sicherung der Nachrichtenbeschaffung von § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu
schützen wäre, durch die Zeugenaussage nicht tangiert werden. Entweder
ist es - bei Veröffentlichung ohne Einwilligung des Gewährsmanns -
nachträglich entfallen, oder es bedurfte - bei entsprechender Einwilligung
seitens des Informanten - von vornherein keines Schutzes. Sind die Zitate
inhaltlich oder in der Zuschreibung falsch, wird das Vertrauensverhältnis
durch eine entsprechende Zeugenaussage nicht verletzt, weil weder der
Inhalt des Informationsgesprächs im übrigen noch die Identität des wahren
Informanten in solchem Fall bekannt gegeben werden muss. Soweit das
Gericht den Pressevertreter nur über die Frage, ob bereits veröffentlichte
Informationen zutreffen, vernehmen will, besteht ein
Zeugnisverweigerungsrecht also nicht (vgl. BGH NJW 1999, 2051, 2052;
BGHSt 28, 240, 243 ff.; BVerfG AfP 1982, 100 f.; Löffler/Ricker Handbuch
des Presserechts 4. Aufl. Kap. 30 Rdn. 3e; Paschke Medienrecht § 18
Rdn. 1068; Soehring/Hoeren Pressrecht 8.13). Etwas anderes mag gelten,
wenn der Pressevertreter nach dem Aufenthalt eines Gewährsmanns
befragt wird, dessen Identität er in der Presseveröffentlichung preisgegeben
hat (vgl. BGHSt 28, 240 einerseits und BGH MDR 1979, 242 andererseits).
Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Mit der Beweisfrage soll nämlich
nur ermittelt werden, ob der Beklagte gegenüber dem Zeugen die als
wörtliches Zitat wiedergegebene Aussage gemacht hat. Weder soll der
Zeuge über den weiteren Inhalt des Informationsgesprächs noch über
weitere Gewährsleute befragt werden. Hat sich der Beklagte gegenüber
dem Zeugen nicht im zitierten Sinne geäußert - sei es, dass Autor des
Artikels bzw. Rechercheur nicht der Zeuge, sei es dass das wörtliche Zitat
eine Erfindung des Zeugen war - braucht der Zeuge selbstverstä ndlich
weitere Fragen nach Verfasser bzw. Gewährsmann und Infomationen nicht
zu beantworten. Ebenso wenig muss der Zeuge Angaben zu Gesprächen
mit dem Beklagten im übrigen machen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 238 Abs. 4 ZPO. Der Beschwerdewert
wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. Der Senat nimmt eine
nichtvermögensrechtliche Streitigkeit nach § 12 Abs. 2 GKG an (vgl. OLG Köln
Rpfl 1973, 321 und Herget in Zöller ZPO 22. Aufl. § 3 Rdn. 16 unter dem Stichwort
"Zeugnisverweigerung"; a.A. BGH KoRspr ZPO § 3 Nr. 1034, OLG Nürnberg
KoRspr ZPO § 3 Nr. 103, KG JurBüro 1968, 739; OLG Karlsruhe RPfl 1966, 84).
Deren Wert ist in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG
mangels anderer Anhaltspunkte mit 8 000,00 DM anzusetzen (vgl. Herget aaO
unter dem Stichwort "nichtvermögensrechtliche Streitigkeit").
Boie
Möhring
Mularczyk