Urteil des OLG Dresden vom 20.06.2007

OLG Dresden: treu und glauben, ausschluss der haftung, haftung des betreibers, leichte fahrlässigkeit, motocross, bahn, ausschreibung, training, verdienstausfall, wettkampf

Leitsatz:
Zur Haftung des Betreibers einer Motorcrossbahn und der unfallbeteiligten Sportler bei
einem Zusammenstoß im Rahmen einer Übungsfahrt.
Oberlandesgericht Dresden
Beschluss vom 20.06.2007 – 13 W 165/07
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Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 13 W 0165/07
9 O 3618/06 LG Leipzig
Beschluss
des 13. Zivilsenats
vom 20.06.2007
In dem Rechtsstreit
C......... S........
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Motorsportclub P…….. e. V.
vertreten durch den Vorstand,
E..... M.....
W... W............... und B....... Versicherung AG
vertreten durch den Vorstand,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte zu 1) bis 3): Rechtsanwälte,
wegen Schadensersatzes aus Sportunfall
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hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. O.......,
Richter am Oberlandesgericht S..... und
Richter am Oberlandesgericht K........
beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird
der
Beschluss
des
Landgerichts
Leipzig
-
Az.: 9 O 3618/06 - vom 22.12.2006 aufgehoben und die
Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu-
rückverwiesen, soweit dieses in dem vorbezeichneten Be-
schluss es abgelehnt hat, dem Antragsteller für die
Rechtsverfolgung im erstinstanzlichen Verfahren unter
Berücksichtigung eines eigenen Mithaftungsanteils von
50 % auch gegenüber dem Antragsgegner zu 1) Prozesskos-
tenhilfe zu bewilligen. Das weitergehende Rechtsmittel
wird zurückgewiesen.
3.
Der Antragsteller erhält Gelegenheit, die Darlegungen
zur Schadenshöhe unter Berücksichtigung der dazu er-
teilten Hinweise in den Gründen dieses Beschlusses in-
nerhalb von 3 Wochen ab dessen Zustellung gegenüber dem
Landgericht zu ergänzen und insoweit die beabsichtigten
Klageanträge anzupassen.
2.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwer-
deverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsgegner zu 1), der bei der Antragsgegnerin zu 3)
haftpflichtversichert
ist,
betreibt
die
Auto-
und
Motocrossbahn "A. Ö..........." in Z.... bei T...... Dort
stießen
am
18.06.2006
der
Antragsteller
und
der
Antragsgegner
zu
2)
während
einer
Übungsfahrt
mit
Motorrädern zusammen, wodurch der Antragsteller verletzt und
das
von
ihm
geführte
Motorrad
beschädigt
wurde.
Der
Antragsteller
begehrt
Prozesskostenhilfe
für
eine
beabsichtigte Klage mit den Anträgen,
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1.
die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes
Schmerzensgeld, mindestens aber 12.000,00 EUR, nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit dem 19.06.2006 zu zahlen;
2.
die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an ihn Schadensersatz in Höhe von 4.597,62 EUR und Ver-
dienstausfall seit dem 01.08.2006 in Höhe von monatlich
256,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu
zahlen;
3.
festzustellen, dass die Antragsgegner als Gesamtschuld-
ner verpflichtet seien, ihm allen weiteren immateriel-
len Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall
mit dem Antragsgegner zu 2) am 18.06.2006 auf der Renn-
strecke "A. Ö..........." in Z.... zukünftig noch ent-
stehen werde.
Das Landgericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für
die beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner zu 2) "im
Umfang der hälftigen mit dem Klageentwurf vom 11.10.2006
verfolgten Ansprüche" bewilligt. Gegen die Ablehnung des An-
trags auf Prozesskostenhilfe im Übrigen wendet sich der An-
tragsteller mit gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 567 Abs. 1
Nr. 1, § 569 ZPO zulässiger sofortiger Beschwerde, der das
Landgericht nicht abgeholfen hat. Der als Einzelrichter zu-
ständige Berichterstatter hat das Verfahren gem. § 568
Satz 2 Nr. 1 ZPO wegen besonderer Schwierigkeiten rechtli-
cher Art dem Senat übertragen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nur insoweit
begründet, als das Landgericht die Erfolgsaussichten der be-
absichtigten Klage gegenüber dem Antragsgegner zu 1) voll-
ständig verneint hat. Dessen Haftung dem Grunde nach unter
Berücksichtigung eines hälftigen Mithaftungsanteils des An-
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tragstellers ist schlüssig dargetan und wird durch den Vor-
trag des Antragsgegners zu 2) auch nicht erfolgversprechend
in Frage gestellt. Die Darlegungen des Antragstellers zur
Schadenshöhe sind allerdings bislang unzureichend, so dass
dem Senat eine abschließende Entscheidung über das Prozess-
kostenhilfegesuch derzeit nicht möglich ist.
1.
Der Antragsgegner zu 1) haftet dem Antragsteller wegen
Verletzung einer - möglicherweise auch vertraglich be-
gründeten -
Verkehrssicherungspflicht
eventuell
gem.
§ 280 Abs. 1 BGB, jedenfalls aber gem. § 823 Abs. 1
BGB. In beiden Fällen muss sich der Antragsteller einen
eigenen Haftungsanteil von wenigstens 50 % anrechnen
lassen, weil ihn ein erhebliches Mitverschulden bei der
Schadensentstehung trifft (§ 254 Abs. 1 BGB).
a)
Das bestrittene Vorbringen des Antragsgegners zur
Befugnis der Sportlergruppe, die Motocrossbahn zu
nutzen, ist entgegen der Auffassung des Landge-
richts schlüssig. Hingegen schließt der dazu ge-
haltene Vortrag des Antragsgegners zu 1) dessen
Haftung nicht notwendiger Weise aus.
Unstreitig war der Vorstandsvorsitzende des An-
tragsgegners zu 1) am 18.06.2006 gegen 11:00 Uhr
durch T.... J...., der den Antragsteller zu der
Auto- und Motocrossbahn begleitet hatte, fernmünd-
lich davon unterrichtet worden, dass sich eine
Gruppe von Motocrosssportlern am Eingang der Bahn
befand und diese für Übungsfahrten auf mitgeführ-
ten Motorrädern nutzen wollten. Wenn in dieser Si-
tuation der Vorstandsvorsitzende des Antragsgeg-
ners zu 1) - wie der Antragsteller behauptet –
T.... J.... gefragt haben sollte, ob das Tor offen
sei, und nach dessen bejahender Antwort erklärt
haben sollte, "klar, dann könnt ihr schon drauf"
und er werde gegen 12:00 Uhr auf dem Platz sein,
um die Formalitäten zu klären und den Eintritt zu
kassieren, hätte ein verständiger Erklärungsemp-
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fänger in der Lage T.... J..... dies bei objekti-
ver Betrachtung sicher nicht als Aufforderung auf-
gefasst, bis zum Eintreffen eines Platzwartes ta-
tenlos im Eingangsbereich zu verharren. Vielmehr
hätte er in den Grenzen von Treu und Glauben eine
solche Äußerung als Zustimmung des Verantwortli-
chen deuten dürfen, die Motocrossbahn - freilich
gegen ein später zu entrichtendes Entgelt - be-
reits nutzen und mit den Übungsfahrten beginnen zu
dürfen (§§ 133, 157 BGB). Denn um einen gegentei-
ligen Willen des Bahnbetreibers zum Ausdruck zu
bringen, wäre eine Äußerung des Inhalts zu erwar-
ten gewesen, dass es noch dauern könne, bis ein
Platzwart erscheine, die Gruppe bis dahin warten
müsse und noch nicht auf die Motocrossbahn dürfe.
Eine dahingehende Antwort seines Vorstandsvorsit-
zenden gegenüber T.... J.... behauptet der An-
tragsgegner zu 1) denn auch.
Selbst wenn also - wie das Landgericht meint - ei-
ne Befugnis des Antragstellers zur Nutzung der Mo-
tocrossbahn Voraussetzung für eine (zumindest an-
teilige) Haftung des Antragsgegners zu 1) sein
sollte, ist eine derartige Befugnis von jenem aus-
reichend dargetan und unter Beweis gestellt. Ge-
stützt auf diesen Gesichtspunkt hätten daher die
Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht ver-
neint werden dürfen. Indessen ist schon die Prä-
misse des Landgerichts selbst nicht ohne Weiteres
zutreffend. Denn die fehlende Befugnis des Ver-
letzten zum Betreten oder Befahren einer Verkehrs-
fläche schließt die Haftung des Sicherungspflich-
tigen dann nicht aus, wenn dieser - wie etwa ge-
genüber Kindern - mit einer Missachtung des Nut-
zungsverbots rechnen musste oder für den beim un-
befugten Nutzer eingetretenen Schaden das Unter-
lassen einer solchen Sicherheitsmaßnahme kausal
geworden ist, die in der gegebenen Situation auch
zugunsten der befugten Nutzer hätte getroffen wer-
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den müssen. Dass es im letztgenannten Fall letzt-
lich vom Zufall abhängt, dass ein unbefugter Nut-
zer anstelle eines befugten Nutzers verletzt wor-
den ist, kann den Sicherungspflichtigen nicht ent-
lasten (vgl. MüKo-Wagner, BGB, 4. Aufl., § 823
Rn. 263; Staudinger-Hager, BGB, 13. Bearb., § 823
Rn. E 52). Dementsprechend hätte hier die Behaup-
tung des Antragsgegners zu 1), der Antragsteller
und die ihn begleitende Sportlergruppe hätten an-
ordnungswidrig nicht das Erscheinen eines Verant-
wortlichen abgewartet, um Vortrag dazu ergänzt
werden müssen, welche Sicherheitsmaßnahmen er er-
griffen hätte, um einen Unfall der geschehenen Art
zu vermeiden, wenn er mit diesen Personen vor der
ohnehin beabsichtigten entgeltlichen Überlassung
der Motocrossbahn die "Eintrittsformalitäten" ge-
klärt hätte. Das kann der Antragsgegner zu 1) zwar
im Rechtsstreit noch nachholen, jedoch hätten auch
insoweit die Erfolgsaussichten der gegen diesen
beabsichtigten Klage auf der Grundlage des gegen-
wärtigen Parteienvortrags nicht verneint werden
dürfen.
b)
Als Betreiber der Motocrossbahn ist der Antrags-
gegner zu 1) für die Sicherheit der Strecke im
Wettkampf- und im Übungsbetrieb verantwortlich.
Diese Verkehrssicherungspflicht wird als Neben-
pflicht auch Bestandteil des Mietvertrages (vgl.
Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 535 Rn. 60
m.w.N.), wenn der Antragsgegner zu 1) gegen ein
Entgelt Motocrosssportlern die Bahn zur Nutzung
für Übungsfahrten überlässt. Nach dem bisherigen
Parteienvortrag ist davon auszugehen, dass der An-
tragsgegner zu 1), auch wenn mangels Erweislich-
keit des vom Antragsteller behaupteten Vertrags-
schlusses nur eine deliktische Verantwortlichkeit
gegeben sein sollte, sicherungspflichtwidrig han-
delte.
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Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst
diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und ver-
ständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger
Mensch für notwendig und ausreichend hält, um an-
dere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist
daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundi-
ges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass
Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl.
BGH, NJW 2004, 1449 = VersR 2004, 697 unter II.1
m.w.N.). Zur Konkretisierung des nach der Ver-
kehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen sind, so-
weit es den Betrieb von Sportstätten oder das Ver-
anstalten von Sportwettkämpfen betrifft, die von
den Sportverbänden aufgestellten Sportstättenre-
geln, wenngleich es sich dabei um außerrechtliche
Normen handelt, in besonderer Weise geeignet (vgl.
Praxishandbuch
Sportrecht/Fritzweiler,
2. Aufl.,
Teil 5 Rn. 68 m.w.N.).
Im Streitfall sind - worauf der Antragsteller im
Ausgangspunkt zutreffend hinweist - die Regelwerke
des Deutschen Motorsportbundes e.V. (DMSB) heran-
zuziehen. Allerdings ist insoweit nicht auf das
von ihm vorgelegte "Reglement Freestyle Motocross"
abzustellen, denn auch nach seiner Darstellung ha-
ben er und die übrigen Mitglieder der Sportler-
gruppe sich nicht im Freestyle-Motocross, einer
besonderen Art des Motocrosssports, gemessen. Maß-
geblich ist vielmehr die "Ausschreibung für Moto-
cross",
die
ganz
allgemein
für
Motocross-
Wettbewerbe gilt und (in ihrer aktuellen Fassung)
auf den Internetseiten des DMSB (www.dmsb.de) ein-
sehbar ist. Zwar ist es im Haftpflichtprozess
grundsätzlich Sache des Geschädigten, die angeb-
lich verletzten Regeln der Sportart darzutun. Die
"Ausschreibung für Motocross" des DMSB ist jedoch
dem für Sportrecht zuständigen Senat aus allgemein
zugänglichen
Informationsquellen
bekannt
(§ 291
ZPO).
9
Dass die vom Antragsgegner zu 1) betriebene Motoc-
rossbahn trotz der sich teilweise überschneidenden
Streckenführung mit der ebenfalls auf dem Gelände
angesiedelten Autocrossbahn für Motocrosswettbe-
werbe geeignet ist, ist zu vermuten, da der DMSB
sowie der Internationale Fachsportverband, die
Fédération Internationale de Motocyclisme (FIA),
eine Streckenlizenz (Anlagen B 3 und B 4) erteilt
haben. Fraglich ist aber, welche Maßnahmen zum
Schutz der Fahrer, die bei der Durchführung von
Wettbewerben nach Nr. 16 der "Ausschreibung für
Motocross" zusätzlich zu treffen sind, auch für
eine sichere Durchführung von Übungsfahrten erfor-
derlich sind. Dazu gehört nach Auffassung des Se-
nats bei der vom Antragsgegner zu 1) betriebenen
Motocrossbahn wegen der Gefahren, die davon ausge-
hen, dass die Strecke diejenige der Autocrossbahn
mehrfach kreuzt, in diese übergeht und davon wie-
der abzweigt, die Vorgabe in Nr. 16.6 Abs. 3 der
"Ausschreibung für Motocross". Danach ist die
Strecke beidseitig durch Streckenmarkierungspflö-
cke, die durch ein Flatterband in einer Höhe von
mindestens 300 mm verbunden sind, abzugrenzen;
diese Pflöcke müssen aus Holz (Latten oder Stäbe
aus leicht brechbarem Holz) oder flexiblem Materi-
al sein. Ohne die vorbezeichnete Sicherheitsmaß-
nahme ist es nicht zu verhindern, dass im Übungs-
betrieb ein Fahrer versehentlich von der Strecken-
führung der Motocrossbahn "A. Ö..........." ab-
kommt, auf die dortige Autocrossbahn gerät und da-
durch in Gestalt der Kollisionsgefahr gerade das-
jenige
Risiko
entsteht,
das
sich
hier
am
18.06.2006
im
Zusammenstoß
zwischen
dem
An-
tragsteller und dem Antragsgegner zu 2) verwirk-
lichte.
10
c)
Der Antragsgegner zu 1) kann sich der vorbezeich-
neten Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch ent-
ledigen, dass er einen formularmäßigen "Haftungs-
verzicht der Trainingsteilnehmer" (Anlage B 1,
GA 67) zum Bestandteil des Nutzungsvertrages wer-
den lässt.
Die Bestimmung, wonach "Fahrer, Beifahrer, Kraft-
fahrzeugeigentümer und -halter ... durch Abgabe
ihrer Unterschrift für alle im Zusammenhang mit
dem Training erlittenen Unfälle oder Schäden (kör-
perliche sowie materialmäßige) auf jedes Recht des
Vorgehens oder Rückgriffs gegen den Veranstalter,
dessen Beauftragte, Sportwarte und Helfer sowie
den/die Eigentümer des für das Training genutzten
Grundstücks, gegen den/die Betreiber der für das
Training genutzten Strecke, dessen Beauftragte und
Helfer" verzichten, hält einer Inhaltskontrolle am
Maßstab des § 309 Nr. 7a und b BGB nicht stand.
Eine derartig umfassende formularmäßige Freizeich-
nung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung
einschränkend
als
Ausschluss
der
Haftung
für
leichte Fahrlässigkeit bei Schäden, die nicht aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit herrühren, aufrechterhalten. Die stän-
dige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
gegen die §§ 307 bis 309 BGB verstoßen, grundsätz-
lich als insgesamt unwirksam zu behandeln sind und
nicht auf dem Wege einer sogenannten "geltungser-
haltenden Reduktion" auf einen Restbestand zurück-
geführt werden können, mit dem sie nicht in Wider-
spruch zu den vorbezeichneten Vorschriften stehen,
findet insbesondere auch auf die formularmäßige
Haftungsfreizeichnung für Schäden bei der Teilnah-
me an Rennveranstaltungen Anwendung (vgl. BGHZ 96,
18 = WM 1986, 229 unter II.3).
11
d)
Den Antragsteller trifft allerdings auch auf der
Grundlage seiner eigenen Darstellung ein erhebli-
ches Mitverschulden bei der Schadensentstehung, so
dass er sich - wie schon jetzt mit hoher Wahr-
scheinlichkeit abzusehen ist - bei der dem Tat-
richter im Rechtsstreit vorbehaltenen Abwägung ei-
nen Mithaftungsanteil von wenigstens 50 % anrech-
nen lassen muss (§ 254 Abs. 1 BGB).
Zur Annahme eines solchen Mitverschuldens reicht
es allerdings entgegen der Auffassung des Landge-
richts für sich genommen nicht aus, dass der An-
tragsteller mit hoher Geschwindigkeit zum Sprung
ansetzte, ohne den hinter dem Sprunghügel kreuzend
verlaufenden Streckenabschnitt der Autocrossbahn
vollständig einsehen zu können. Derartige Sprünge
sind im Motocrosssport regelkonform und es muss
dort, auch im Übungsbetrieb, mit Kreuzungsverkehr
grundsätzlich nicht gerechnet werden. Indessen
hatte der Antragsteller bereits dem am Eingang
aushängenden Streckenplan entnommen, dass die Mo-
tocrossbahn des Antragsgegners zu 1) mehrere Ab-
zweigungen und Kreuzungen aufwies. Er erkannte so-
gar die daraus resultierende sportartuntypische
Gefahr, denn nicht anders ist es zu erklären, dass
sich die Sportlergruppe - wie der Antragsteller
selbst
behauptet -
darauf
verständigte,
aus-
schließlich die im Streckenplan schraffierte Stre-
cke zu benutzen. Jedoch war diese Maßnahme bei ob-
jektiver Betrachtung ungeeignet, das Risiko einer
Kollision auszuschließen, was der Antragsteller
und die anderen Sportfahrer der Gruppe ohne weite-
res hätten erkennen können. Wie aus den von ihm
und vom Antragsgegner zu 1) vorgelegten Fotogra-
fien zu ersehen ist, weisen die beiden Bahnen äu-
ßerlich keine Unterscheidungsmerkmale auf. Auch
ein intensiver Blick auf den Streckenplan gewähr-
leistet daher nicht, dass ein Fahrer nicht von der
einen auf die andere Bahn abkommt. Wie untauglich
12
die angeblich von der Sportlergruppe getroffene
Sicherheitsmaßnahme war, beleuchtet der vom Land-
gericht zurecht herausgestellte Umstand, dass es
sich bei der im Streckenplan schraffierten Bahn,
auf deren ausschließliche Nutzung man sich angeb-
lich verständigt hatte, tatsächlich um die Auto-
crossbahn handelte, während der Antragsteller dann
- an sich regelgerecht, aber eben absprachewid-
rig - die Motocrossbahn befuhr. Die Sportlergruppe
hatte es somit mehr oder weniger dem Zufall über-
lassen, ob es zu einer Kollision auf einer der
Kreuzungen kommen würde oder nicht. Mit anderen
Worten: Die beteiligten Sportler ließen die für
die Durchführung gemeinsamer Übungsfahrten erfor-
derliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer
Acht.
e)
Der Senat sieht sich daran gehindert, auf der
Grundlage eines Mithaftungsanteils von (wenigs-
tens) 50 % dem Antragsteller Prozesskostenhilfe
für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen den
Antragsgegner zu 1) zu bewilligen, da für die gel-
tend gemachten Schäden zum Teil ergänzende Darle-
gungen erforderlich sind. Soweit er innerhalb der
ihm dazu gesetzten Frist seinen Vortrag entspre-
chend ergänzt und die beabsichtigten Klageanträge
daran anpasst, wird das Landgericht unter Beach-
tung der Rechtsauffassung des Senats insoweit er-
neut zu entscheiden haben.
aa) Bereits jetzt steht allerdings schon fest, dass
die vom Antragsteller geleistete Zuzahlung für den
zwölftägigen Krankenhausaufenthalt in Höhe von
10,00 EUR täglich nicht in vollem Umfang erstat-
tungsfähig ist. Er muss sich insoweit die erspar-
ten häuslichen Verpflegungskosten anrechnen lassen
(vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., vor § 249 Rn. 141
m.w.N.), die unter Berücksichtigung seiner Einkom-
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mens- und Vermögensverhältnisse auf 5,00 EUR pro
Tag geschätzt werden können (§ 287 ZPO).
bb) Überhaupt nicht erstattungsfähig sind auf der
Grundlage seiner bisherigen Darlegungen die auf
einen Betrag von 4.271,90 EUR geschätzten Repara-
turkosten für das beschädigte Motorrad.
Die Reparatur eines Kraftfahrzeugs ist dann im
Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB nur mit unver-
hältnismäßigen Aufwendungen möglich, wenn die da-
für erforderlichen Kosten den Wert der Sache vor
dem Unfall um mehr als 30 % überschreiten (vgl.
Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 249 Rn. 27; § 251
Rn. 7, m.w.N.). Vorliegend hat der Antragsteller
eigener Darstellung zufolge das Motorrad rund ein
Jahr vor dem Unfall zum Preis von 1.050,00 EUR ge-
kauft. Wie dem vorgelegten Kaufvertrag (Anlage
K 13, GA 83) zu entnehmen ist, war das Fahrzeug im
Zeitpunkt des Erwerbs bereits zehn Jahre alt. So-
weit es nicht, was weder vorgetragen noch ersicht-
lich ist, innerhalb eines Jahres eine immense
Wertsteigerung erfahren haben sollte, würden die
geschätzten
Reparaturkosten
den
Wiederbeschaf-
fungswert um rund 300 % (!) übersteigen. Insoweit
könnte der Antragsteller lediglich Entschädigung
auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes verlan-
gen, auch dies allerdings nicht in voller Höhe,
denn er muss sich darauf den Restwert des beschä-
digten Motorrades anrechnen lassen. Dazu ist bis-
lang nichts dargetan.
cc) Wegen des Verdienstausfalls kann der Antragsteller
eine unbefristete Geldrente, wie von ihm geltend
gemacht, nach den derzeitigen Erkenntnissen zu den
davongetragenen Gesundheitsschäden nicht verlan-
gen.
14
Er selbst trägt vor, dass sich eine Prognose zur
körperlichen Fähigkeit, den erlernten Beruf des
Maurers weiter auszuüben, aus medizinischer Sicht
erst stellen lässt, wenn die Stahlschiene in sei-
nem Fuß wieder entfernt ist. Wegen des möglichen
Verdienstausfallschadens, der über den Zeitraum
bis zur Gegenwart hinausgeht, kann der Antragstel-
ler daher nur Feststellung der Ersatzpflicht ver-
langen. Einen dahingehenden Klageantrag beabsich-
tigt der Antragsteller auch. Dessen angekündigte
Fassung ist allerdings insoweit unzweckmäßig, als
darin (ausschließlich) der zukünftige immaterielle
Schaden bezeichnet ist. Freilich ist das verletzte
Rechtsgut, nämlich die Gesundheit des Antragstel-
lers, immaterieller Art. Bei dem deswegen für die
Zukunft zu gewärtigenden Verdienstausfall handelt
es sich hingegen um einen materiellen Schaden
(Vermögensschaden). Der Antragsteller wird daher
den auf Zahlung einer Geldrente gerichteten Klage-
antrag fallen lassen und den beabsichtigten Fest-
stellungsantrag ändern müssen.
Soweit es den Verdienstausfall bis in die Gegen-
wart betrifft, wird ein bezifferter Zahlungsantrag
zu stellen sein. Dabei kann der Antragsteller für
die Zeit ab Oktober 2006 nicht, wie er meint, auf
sein früheres Einkommen als Maurer abstellen. Er
selbst trägt vor, sich als Zeitsoldat verpflichtet
und bereits einen Einberufungsbescheid für den
04.10.2006 erhalten zu haben, der infolge des Un-
falles vom Kreiswehrersatzamt aufgehoben worden
sei. Vergleichsmaßstab für den entgangenen Ver-
dienst kann daher für die Zeit von Oktober 2006
bis heute nur die Besoldung sein, die der An-
tragsteller erhalten hätte. Vortrag dazu fehlt.
2.
Der Antragsgegner zu 2) haftet dem Antragsteller nach
§ 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB ebenfalls unter An-
rechnung eines eigenen Mithaftungsanteils von 50 %.
15
Auf einen Haftungsauschluss nach den Grundsätzen der
bewussten Risikoübernahme bei Sportwettkämpfen (vgl.
dazu zuletzt BGH, NJW-RR 2006, 672 = VersR 2006, 663
unter II.3.a m.w.N.), die auch auf den Motorsport (vgl.
BGHZ 154, 316 = VersR 2003, 775) und unabhängig davon
Anwendung finden, ob der Schaden im Wettkampf oder im
Übungsbetrieb eingetreten ist (vgl. OLG Nürnberg, VersR
2003, 1134), kann sich der Antragsgegner zu 2) nicht
berufen. Denn für ihn gilt der den Antragsteller tref-
fende Vorwurf, eine erkennbar unzureichend gegen Kolli-
sionsgefahr gesicherte Motocrossbahn für Übungsfahrten
genutzt, mithin grob fahrlässig gehandelt zu haben
(vgl. Ausführungen unter 1.d), nicht minder. Dabei wür-
de es sogar noch schwerer wiegen, wenn - wie der An-
tragsgegner zu 2) behauptet - sich die Sportlergruppe
trotz des am Eingang aushängenden Streckenplans über-
haupt keine Gedanken über den Verlauf der Motocrossbahn
gemacht hätte. Auch ein solches Versäumnis fiele aller-
dings ihm und dem Antragsteller gleichermaßen zur Last.
Dementsprechend wird im Rechtsstreit auf der Grundlage
beiderseits grober Fahrlässigkeit gem. § 254 BGB eine
Abwägung vorzunehmen sein, die unter weiterer Berück-
sichtigung einer jeweils gleich hohen Betriebsgefahr
der von den beiden Übungsteilnehmern geführten Motorrä-
der (§ 17 Abs. 2 StVG) eine Haftungsteilung zwischen
dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 2) erwarten
lässt. Soweit das Landgericht auf der - zumindest im
Ergebnis übereinstimmenden - Annahme eines Mithaftungs-
anteils von 50 % dem Antragsteller Prozesskostenhilfe
für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen den An-
tragsgegner zu 2) bereits bewilligt, dabei aber die Un-
zulänglichkeit des Vortrags zur Schadenshöhe und Un-
zweckmäßigkeit der beabsichtigen Klageanträge verkannt
hat, ist der Senat aufgrund des im Beschwerdeverfahren
geltenden Verbots der Schlechterstellung daran gebun-
den.
16
3.
Für einen Direktanspruch gegen die Antragsgegnerin
zu 3), bei der der Antragsgegner zu 1) in Bezug auf die
von ihm betriebene Motocrossbahn haftpflichtversichert
ist, gibt es keine Rechtsgrundlage. Namentlich die Vor-
aussetzungen des § 3 Nr. 1 i.V.m. § 1 PflVG sind er-
sichtlich nicht erfüllt.
III.
Da trotz der Teilaufhebung bereits jetzt feststeht, dass die
Beschwerde des Antragstellers ganz überwiegend erfolglos
ist, trifft der Senat die Entscheidung nach Nr. 1811 der An-
lage 1 zum GKG selbst und zwar in dem Sinne, dass es in vol-
lem Umfang bei der Pflicht des Antragstellers bleibt, die
Gerichtsgebühr zu tragen. Eine Erstattung der außergericht-
lichen Kosten findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dr. O.......
S......
K........