Urteil des OLG Dresden vom 12.12.2008

OLG Dresden: weisung, wohnsitzwechsel, nummer, vergewaltigung, anpassung, bestimmungsrecht, mitsprache, ergänzung, freizügigkeit, meldepflicht

Leitsatz:
1. Gegen die Bestimmung der Führungsaufsichtsdauer ist die einfache Be-
schwerde statthaft.
2. Die Dauer der Führungsaufsicht ist nach pflichtgemäßem Ermessen auf der
Grundlage einer Prognose zu bestimmen.
3. Ein Mitspracherecht des Bewährungshelfers bei der Wahl des Wohnsitzes ist
gesetzeswidrig.
OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 12. Dezember 2008, 2 Ws 380/08
2
Oberlandesgericht
Dresden
2. Strafsenat
Aktenzeichen: 2 Ws 380/08
II StVK 83/08 LG Leipzig - StVK Döbeln
12 VRs 435 Js 20916/04 StA Leipzig
22 G Ws 472/08 GenStA Dresden
Beschluss
vom 12. Dezember 2008
in der Führungsaufsichtssache des
geboren am
wohnhaft
Verteidiger:
wegen Vergewaltigung
hier: Dauer und Ausgestaltung der Führungsaufsicht
3
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der
Beschluss
der
Auswärtigen
Strafvollstre-
ckungskammer des Landgerichts Leipzig in Dö-
beln vom 02. Juli 2008 aufgehoben, soweit die
Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre be-
stimmt worden ist (Nummer 2 der Beschlussfor-
mel),
2. Auf die Beschwerden von Verurteiltem und
Staatsanwaltschaft wird der genannte Be-
schluss hinsichtlich der Weisung unter Nummer
4.c) - Wohnsitzwechsel - dahingehend abgeän-
dert, dass es eines vorherigen Ein- verneh-
mens des Bewährungshelfers nicht bedarf.
Die weitergehende Beschwerde der Staats- an-
waltschaft wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur
erneuten Durchführung des Verfahrens und Ent-
scheidung,
auch
über
die
Kosten
beider
Rechtsmittel, an die Strafvollstreckungskam-
mer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Verurteilte verbüßte (unter Anrechnung von Freistel-
lungstagen gemäß § 43 StVollzG) bis zum 19. September 2008
eine
Gesamtfreiheitsstrafe
von
vier Jahren
und
sechs Monaten wegen Vergewaltigung, zu der ihn das Landge-
richt Leipzig am 09. Juni 2004 - Az.: 5 KLs 20916/04 - ver-
urteilt hatte.
Mit
dem
(teilweise)
angefochtenen
Beschluss
vom
02. Juli 2008 hat die zuständige Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Leipzig festgestellt, dass wegen der voll-
ständigen Verbüßung der Haftstrafe kraft Gesetzes Führungs-
aufsicht eintrete, bei der es "bei der gesetzlichen Dauer
von fünf Jahren verbleibe". Zugleich hat sie den Verurteil-
ten für diese Zeit der Aufsicht und Leitung eines Bewäh-
rungshelfers unterstellt und ihm Weisungen erteilt.
Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Beschwerdeführer
gegen die fünfjährige Dauer der Führungsaufsicht; überdies
4
sei das Erfordernis eines vorherigen Einvernehmens des Be-
währungshelfers zum Wohnsitzwechsel unverhältnismäßig (Wei-
sung Nr. 4.c). Auch die Staatsanwaltschaft beanstandet
dies; darüber hinaus sei ihrer Ansicht nach auch eine Nach-
weisverpflichtung des Verurteilten gegenüber dem Bewäh-
rungshelfer über die Anmeldung als Arbeitssuchender bei der
zuständigen Agentur für Arbeit mit dem Gesetz nicht verein-
bar (Weisung Nr. 4.d).
Die Strafvollstreckungskammer hat den Rechtsmitteln nicht
abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt; die General-
staatsanwaltschaft hat beantragt, die inhaltliche Ausges-
taltung der Weisungen Nummern 4.c) und d) abzuändern und im
Übrigen die weitergehende Beschwerde des Verurteilten als
unbegründet zu verwerfen.
II.
Sowohl gegen die inhaltliche Ausgestaltung als auch die Be-
stimmung der Dauer einer Führungsaufsicht ist gemäß § 463
Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO die nicht fristgebundene
Beschwerde statthaft; sie kann allerdings nur darauf ge-
stützt werden, dass die jeweils angefochtene Entscheidung
rechtswidrig sei, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO.
In diesen Fällen besteht ein nur eingeschränktes Über- prü-
fungsrecht des Beschwerdesenats auf Rechtsfehler der ange-
fochtenen Entscheidung. Ein solcher Fehler läge vor, wenn
die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom Gesetz
nicht gedeckt ist, diese bei ihrer Entscheidung von einem
unzureichend aufgeklärten Sachverhalts ausgegangen oder ihr
ein sonstiger Ermessensfehler unterlaufen wäre.
1. Gemessen hieran hat die Anordnung der Strafvollstrek-
kungskammer, dass es bei der "
" verbleibe, keinen Bestand. Diese Anordnung
ist ohne erkennbare Ermessensausübung des Gerichts mit
dem Gesetz, das in § 68 c StGB eine nach pflichtgemäßem
5
Ermessen zu bestimmende Zeitspanne zwischen zwei und
höchstens fünf Jahren zur Verfügung stellt, nicht zu
vereinbaren. § 68 c StGB verlangt von der Strafvollstre-
ckungskammer eine anhand von festzustellenden Anknüp-
fungstatsachen individuell zu treffende Prognoseent-
scheidung, wie lange die Führungsaufsicht gerade bei
diesem Verurteilten voraussichtlich erforderlich sein
wird. Hierzu hat sie eine umfassende Aufklärungsver-
pflichtung, wobei sie die Anknüpfungstatsachen in ihrer
Entscheidung darzulegen und ihren Abwägungsprozess zu
verdeutlichen hat. Dem angefochtenen Beschluss vom
02. Juli 2008 hingegen lässt sich nichts entnehmen, was
den Senat in die Lage versetzen könnte, die Entscheidung
auf Rechtsfehlerfreiheit zu überprüfen.
2. Gleichfalls keinen Bestand hat die Anordnung der Straf-
vollstreckungskammer, wonach der Verurteilte einen Wohn-
sitzwechsel nur mit vorherigem Einverständnis des Bewäh-
rungshelfers vornehmen darf (Weisung Nr. 4.c). Sie ist
vom Gesetz nicht gedeckt.
Ein solch erheblicher Eingriff in das verfassungsrecht-
lich verankerte Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß
Art. 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG verstößt bereits seinem
Wortlaut nach gegen § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB.
Diese Vorschrift ermöglicht nur eine Meldeverpflichtung.
Ein darüber hinausgehendes Mitsprache- oder gar -
bestimmungsrecht des Bewährungshelfers bei der Wahl des
Wohnsitzes ist gesetzeswidrig.
Der Senat hat die Anpassung der Weisung auf das gesetz-
lich zulässige Maß selbst vorgenommen.
3. Keinen Erfolg hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft,
soweit sich diese gegen die in die Weisung Nr. 4.d) auf-
genommene Nachweisverpflichtung über die Meldung als Ar-
beitssuchender bei der zuständigen Agentur für Arbeit
wendet.
6
Wenngleich die Beschwerdeführerin insoweit Recht hat,
dass die über die bloße Meldepflicht hinausgehende Nach-
weisverpflichtung in § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB
keine gesetzliche Grundlage findet, ist eine solche Er-
gänzung jedoch nach § 68 b Abs. 2 StGB möglich. Sie
fällt zwar damit nicht in den strafbewehrten Katalog des
§ 68 b Abs. 1 StGB (Fischer, StGB 55. Aufl. § 68 b
Rdnr. 11); ein Rechtsfehler der angefochtenen Entschei-
dung liegt insoweit aber nicht vor.
III.
Die Sache wird zur Neubestimmung der Maßregeldauer an das
Landgericht Leipzig zurückverwiesen. Die dort zuständige
Strafvollstreckungskammer wird bei ihrer Entscheidung auch
über die Kosten der beiden Rechtsmittel zu befinden haben.
Vorsitzender Richter Richter am Richter am
am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht