Urteil des OLG Dresden vom 06.09.2001

OLG Dresden: culpa in contrahendo, darlehensvertrag, teilklage, anwaltskosten, verschulden, vertragsschluss, kreditvertrag, kündigung, verbindlichkeit, abgabe

Az.: 11 W 1293/01
Leitsatz:
Wer einen einen Ehegatten seines Darlehensnehmers auf sittenwidrige Art und
Weise als Mit-Darlehensnehmer verpflichtet, haftet aus Verschulden bei
Vertragsschluss auf Ersatz derjenigen Anwaltskosten, die der sittenwidrig
Verpflichtete aufwenden muss, um sich außerprozessual dagegen zu wehren, aus
dem Darlehensvertrag in Anspruch genommen zu werden.
Stichworte:
culpa in contrahendo
Verschulden bei Vertragsschluss
Anwaltskosten
³ ³
³ ³
³ ³
Oberlandesgericht
³ ³
Dresden
³ ³
³ ³
Aktenzeichen: 11 W 1293/01
6-O-2051/01 LG Dresden
Beschluss
des 11. Zivilsenats
vom 06.09.2001
In dem Rechtsstreit
C. K.,
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. F.
gegen
Stadtsparkasse
vertr. d. d. Vorstand über den Bereich Recht,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte H.
wegen PKH-Beschwerde
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Richter am Landgericht und
Richter am Amtsgericht
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Dresden
vom 19.07.2001, Az.: 6 O 2051/01, abgeändert:
Der Klägerin wird für die Durchführung des Rechtsstreits gemäß dem
nunmehr in ihrem Schriftsatz vom 14.08.2001 angekündigten Antrag der
Klageschrift Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt.
Gleichzeitig wird ihr zur Wahrnehmung der Rechte im Rechtsstreit
Rechtsanwalt S. R. beigeordnet.
2. Die Klägerin hat keine Raten auf die Prozesskosten zu leisten.
3. Kosten werden nicht erstattet, Gebühren nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage
auf Schadensersatz der ihr im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung entstandenen
Kosten.
Der Darlehensvertrag der Antragstellerin und ihres Ehemannes mit der
Antragsgegnerin vom 29.06.1995 über 7,5 Mio DM wurde seitens der
Antragsgegnerin wegen Vermögensverfalls des Ehemanns der Antragstellerin mit
Schreiben vom 24.10.1997 gekündigt.
Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin in diesem Kündigungsschreiben
zur Zahlung von insgesamt 8.543.750,00 DM bis zum 07.11.1997 auf und
kündigte für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an.
Gegen die Antragstellerin wurde zunächst ein Mahnbescheid über 250.000,00 D M
beantragt und nach Widerspruch dann am 15.06.2000 eine Teilklage auf Zahlung
von 500.000,00 DM erhoben. Der mit der Abwehr der Ansprüche beauftragte
Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin mit
Schreiben vom 20.11.2000 zur Erklärung eines vollständigen Verzichts aus dem
mit der Antragstellerin abgeschlossenen Darlehensvertrag auf. Den
Prozesskostenhilfeantrag für die Geltendmachung einer gegen die Teilklage
gerichteten Widerklage zur Feststellung des fehlenden Anspruchs der
Antragsgegnerin nahm die Antragstellerin vor dem Landgericht Dresden zurück.
Mit Schreiben vom 05.12.2000 erklärte die Antragsgegnerin den Verzicht auf die
Zahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag, soweit sie noch nicht klageweise
geltend gemacht wurden.
Nachdem das Landgericht Dresden mit Urteil vom 28.12.2000, Az.: 6-O-3144/00,
den Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin wegen Sittenwidrigkeit des
Darlehensvertrages abgewiesen hatte, stellte der Rechtsanwalt der Beklagten ihr
für die außergerichtliche Geltendmachung des umfassenden Anspruchsverzichts
eine Geschäftsgebühr von insgesamt 19.014,60 DM in Rechnung.
Ihren ursprünglich angekündigten Antrag, die Beklagte (Antragsgegnerin) zu
verurteilen, an die Klägerin (Antragstellerin) 19.014,60 DM nebst 5 % Zinsen über
dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 28.03.2001 zu zahlen, hat die
Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.08.2001 geändert.
Sie will nunmehr beantragen, die Beklagte (Antragsgegnerin) zu verurteilen, die
Klägerin (Antragstellerin) gegenüber den Rechtsanwälten Dr. F , S &
Kollegen von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 07.08.2001, Az.:
00641A98, in Höhe von 16.717,81 DM freizustellen. Hierbei hat sie die geänderte
Kostennote der Rechtsanwälte Dr. F - , S & Kollegen vom 07.08.2001
berücksichtigt.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 19.07.2001 der Antragstellerin die
beantragte Prozesskostenhilfe verweigert mit der Begründung, die beabsichtigte
Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Es seien weder vertragliche noch deliktische Ansprüche der Klägerin ersichtlich.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt mit dem
Antrag, ihr - unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 19.07.2001
- für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts
R zu gewähren.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig; sie ist auch begründet.
Das Landgericht hat zu Unrecht die Erfolgsaussichten der Klage verneint. Zwar
vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass hier ein deliktischer Anspruch der
Antragstellerin etwa aus § 826 BGB besteht.
Ein Anspruch der Antragstellerin könnte sich aber nach den Grundsätzen der
culpa in contrahendo (cic) ergeben.
Die Antragsgegnerin hat ihre vorvertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit
dem Abschluss des Darlehensvertrages vom 29.06.1995 - auch mit der
Antragstellerin - dieser gegenüber schuldhaft verletzt.
Angesichts der für die Antragsgegnerin leicht erkennbaren krassen finanziellen
Überforderung der Antragstellerin, die aufgrund ihres Bruttoeinkommens in dieser
Zeit in Höhe von 3.000,00 DM ohne nennenswertes Vermögen selbst die Zinsen in
Höhe von 6,1 % p.a. aus 7,5 Mio DM nicht aufbringen konnte, hätte die
Antragsgegnerin von ihrer Einbeziehung in den Kreditvertrag mit dem Ehemann
der Antragstellerin absehen müssen.
Stattdessen hat sie nicht nur die Antragstellerin in den Darlehensvertrag
einbezogen, sondern nach Kündigung des Darlehensvertrages mit Schreiben vom
24.10.1997 die zum 08.11.1997 fällig gestellte Darlehensforderung in voller Höhe
auch gegenüber der Antragstellerin geltend gemacht.
Die Antragstellerin ist danach so zu stellen, wie sie ohne die pflichtwidrige
Einbeziehung in den Darlehensvertrag vom 29.06.1995 gestanden hätte.
Berühmt sich - wie hier - die Antragsgegnerin ihrer zunächst formal erlangten
Rechtsstellung, so erstreckt sich der Schadensersatzanspruch auch auf den
Ersatz der Anwaltskosten für die Zurückweisung des unberechtigt geltend
gemachten Anspruchs als mittelbaren Nachteil des schädigenden Verhaltens (vgl.
auch BGH, NJW 1986, 2244).
Bei der Berechnung des vom Rechtsanwalt der Beklagten geltend gemachten
Geschäftsgebühr haben diese zu Recht einen Gegenstandswert in Höhe von
7.876.500,00 DM zugrunde gelegt. Angesichts des vorprozessualen Verhaltens
der Antragsgegnerin konnte die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt zuverlässig
davon ausgehen, dass es diese bei einer Inanspruchnahme in geringerer Höhe
belassen würde.
Die Antragsgegnerin kündigte insoweit zunächst eine Klage über 50.000,00 DM
an, machte dann im Mahnverfahren 250.000,00 DM geltend, um dann im Wege
der Teilklage 500.000,00 DM zu fordern. Nach Ankündigung einer negativen
Feststellungswiderklage im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der
Antragstellerin vom 20.11.2000 und nach weiterhin erforderlicher
Beschlussfassung des Vorstandes der Antragsgegnerin fand sich diese bereit,
eine unwiderrufliche Verzichtserklärung für den die Klageforderung in Höhe von
500.000,00 DM übersteigenden Darlehensbetrag abzugeben.
Angesichts dieses Verhaltens drohte jedoch aus der Sicht der Antragstellerin bis
zur Abgabe dieser Verzichtserklärung die Inanspruchnahme bis zur Höhe des
Betrages der Darlehensforderung. Dass der Rechtsanwalt der Antragstellerin auch
beauftragt war, den Verzichtsanspruch der Antragstellerin geltend zu machen,
ergibt sich bereits aus einem entsprechenden Antrag im Schriftsatz vom
02.11.2000.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe
liegen nach Auffassung des Senats auf Seiten der Antragstellerin vor.
Die nunmehr geltend gemachte Geschäftsgebühr in Höhe von 16.717,80 DM ist
im wesentlichen (16.663,75 DM) zutreffend ermittelt. Im Hinblick darauf, dass die
geltend gemachte Geschäftsgebühr seitens der Antragstellerin unstreitig noch
nicht beglichen wurde, besteht insoweit ein Freistellungsanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 IV ZPO.