Urteil des OLG Dresden vom 05.11.2002

OLG Dresden: ausgabe, irreführung, inhaber, versicherung, kundenkreis, auskunft, gefahr, verbraucher, abrede, ware

Az.: 14 U 1639/02
Leitsätze
Rabattausweis
UWG §§ 3, 6 b
1.
Rabattkarten sind keine unzulässigen Kaufscheine im
Sinne von § 6 b UWG, soweit sie sich in der Verbriefung
des Versprechens erschöpfen, dem Inhaber einen Preis-
nachlass zu gewähren.
2.
Ist eine Rabattkarte nach ihrer Aufmachung mit Sonder-
preisen auf einen bestimmten Verbraucherkreis begrenzt,
liegt eine nach § 3 UWG relevante Irreführung über das
Verschaffen einer Vorzugsstellung im Kundenkreis vor,
wenn tatsächlich jeder Kunde diese Rabattkarte und den
darin verbrieften Preisnachlass erhalten kann.
OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2002 - 14 U 1639/02
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 14 U 1639/02
2 HKO 2927/02 Landgericht Leipzig
Verkündet am 05.11.2002
Die Urkundsbeamtin:
T
Justizsekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
W
GmbH,
vertr.d.d. GF F und W
,
N
Klägerin und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
,
,
N
gegen
K
,
L
Beklagte und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ,
,
L
wegen unlauteren Wettbewerbs
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2002 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K ,
Richterin am Landgericht Dr. S und
Richter am Landgericht Dr. M
für Recht erkannt:
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 26.07.2002 - Az. 2 HKO 2927/02 -
wird zurückgewiesen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von
65.000,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 40.000,00 Euro
Tatbestand:
Die Parteien stehen als Kaufhausunternehmen auf dem Gebiet
des Bekleidungshandels miteinander in Wettbewerb.
Die Beklagte ließ in drei Filialen Personalkaufausweise als
"give aways" oder über ihre Mitarbeiter an Dritte verteilen,
die nicht Mitarbeiter oder Ehegatte, Abkömmling oder in
häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige von Mit-
arbeitern sind. Auf den Personalkaufausweisen, die mit einer
Nummer versehen sind, ist der Name des zum Personalkauf be-
rechtigten Kunden einzutragen. Außerdem enthält er Namen,
Personalnummer und Unterschrift des jeweiligen Mitarbeiters
sowie dessen Versicherung, dass der bezeichnete Kunde sein
Ehegatte, Abkömmling oder ein mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft lebender Familienangehöriger sei. Auf dem Personal-
kaufausweis wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er
nur gültig sei, wenn er vollständig ausgefüllt und vom Vor-
gesetzten unterschrieben ist. Des Weiteren befindet sich
darauf der Hinweis, dass die Kontrolle über die Kaufberech-
tigung an der Kasse stattfinde, wobei der Personalkaufaus-
weis unaufgefordert vorzulegen und auf Verlangen auch der
Personalausweis vorzuzeigen sei. Schließlich finden sich
darauf auch Einschränkungen der Gültigkeit des Ausweises,
zum Beispiel für die Zeit vom 01.12. - 19.12.2001 (Anlage
K 2, Bl. 9 d.A.) oder "für alle Sonderpersonalkauf-
Veranstaltungen im Jahr 2001", auch außerhalb der Ladenöff-
nungszeit (Anlage K 1, Bl. 8 d.A.). Die Personalkaufausweise
berechtigen zur Gewährung eines Rabatts, der in der - aller-
dings nicht auf dem Personalkaufausweis - angebotenen Höhe
auch tatsächlich eingeräumt wird.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die verteilten
Personalkaufausweise seien Kaufscheine im Sinne von § 6 b
UWG, weil sich der Verbraucher auf Grund des Personalkauf-
ausweises für bevorrechtigt halte und eine günstige Ein-
kaufsquelle bei Sonderpersonalkäufen eröffnet sehe. Die bei
diesen Sonderveranstaltungen angebotenen Waren seien nur für
die Inhaber der Personalkaufausweise erhältlich. Andernfalls
werde der irreführende Eindruck erweckt, bevorzugt ein
preisgünstiges Angebot zu erhalten. Hierin liege ein Verstoß
gegen § 3 UWG.
Die Klägerin hat beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-
handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgel-
des bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungs-
haft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-
werbs an letzte Verbraucher Personalkaufausweise,
gültig für Sonderpersonalkauf-Veranstaltungen zum
Bezug von Waren, an Dritte, die nicht Mitarbeiter,
Ehegatte, Abkömmling oder in häuslicher Gemein-
schaft lebende Familienangehörige von Mitarbeitern
sind, auszugeben oder gegen Vorlage solcher Perso-
nalkaufausweise Waren an Dritte zu verkaufen, die
nicht Mitarbeiter, Ehegatte, Abkömmling oder in
häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige
von Mitarbeitern sind;
2.
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in wel-
chem Umfang die Beklagte die vorstehend zu I. 1.
bezeichneten Handlungen begangen hat;
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin all denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr
durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen
entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat einen Verstoß gegen § 6 b UWG in Abrede ge-
stellt, weil die Personalkaufausweise lediglich zur Gewäh-
rung eines Rabatts auf Vorlage beim Kauf einer Ware berech-
tigen würden, die für jeden erhältlich sei.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.07.2002 der Klage mit
der Begründung stattgegeben, die Personalkaufausweise seien
Kaufscheine im Sinne von § 6 b UWG. Sie würden typischerwei-
se die abstrakte Gefahr einer Irreführung bergen, vermeint-
lich einem ausgewählten Kundenkreis anzugehören, dem - nicht
näher angekündigte - Vorteile gewährt würden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der
diese hervorhebt, der Eindruck einer Vorzugsstellung eines
begrenzten Personenkreises sei zulässige Folge der Aufhebung
des rabattrechtlichen Verbots von Sonderpreisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die beiderseitigen
Schriftsätze mitsamt Anlagen und die Sitzungsniederschriften
vom 26.07.2002 und 05.11.2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht
die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft
und Feststellung der Schadensersatzpflicht zuerkannt.
I.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist begründet. Die
Ausgabe der in Rede stehenden Personalkaufausweise und die
Gewährung der erwarteten Vorteile beim Warenverkauf gegen
Vorlage dieser Ausweise sind wettbewerbswidrig, soweit Drit-
te, die nicht Mitarbeiter, Ehegatte, Abkömmling oder in
häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige von Mit-
arbeitern sind, die Ausweise erhalten bzw. vorlegen.
1.
Dahingestellt bleiben kann, ob in dem beanstandeten
Verhalten der Beklagten ein nach § 6 b UWG untersagter
Kaufscheinhandel zu sehen ist. Diese Vorschrift verbie-
tet grundsätzlich die Ausgabe von Bescheinigungen zum
Bezug von Waren an Letztverbraucher sowie den Verkauf
von Waren gegen Vorlage solcher Bescheinigungen. Dabei
spielt es keine Rolle, ob die Ausgabe solcher Kauf-
scheine durch einen Dritten oder - wie hier - durch den
Verkäufer selbst erfolgt (BGH, GRUR 1972, 555, 557 -
Kaufausweis I). Entgegen der Auffassung der Beklagten
kommt es auch nicht darauf an, ob der Kaufschein einen
Warenbezug überhaupt erst ermöglicht oder bei einer be-
reits vorhandenen Einkaufsmöglichkeit besondere Vortei-
le verschafft. Auch der Umstand, dass die Klägerin
selbst den in ihrem Antrag bestimmten Personenkreis von
dem Verbotsbereich ausnimmt, steht der Annahme eines
Kaufscheins nicht entgegen. Würde allein der Besitz des
Personalkaufausweises auch Dritten, die dem bestimmten
Personenkreis nicht angehören, einen Einkauf ermögli-
chen, könnte der Personalkaufausweis erst dadurch die
Eigenschaft eines Kaufscheins erlangen (vgl. BGH, GRUR
1982, 613, 614 - Buchgemeinschafts-Mitgliedsausweis).
Entscheidend ist indessen, dass auch für diesen Fall
die für den Kaufscheinhandel typische abstrakte Irre-
führungsgefahr vorliegen müsste. Das Verbot des § 6 b
UWG wendet sich nicht generell gegen jegliche, sondern
nur gegen eine solche Verwendung von Bescheinigungen,
die typischerweise die mit dem Kaufscheinhandel verbun-
dene Gefahr einer Irreführung der Verbraucher über eine
vermeintliche Vorzugsstellung und eine angeblich beson-
ders vorteilhafte Preisgestaltung nach sich zieht (BGH,
GRUR 2001, 846, 847 - Metro V; BGH, GRUR 1991, 936, 938
- Goldene Kundenkarte). Typischerweise mit dem Kauf-
scheinhandel verbunden ist die Irreführung über eine
zum Einkauf bei Hersteller oder Großhändler berechti-
gende Vorzugsstellung (BGH, GRUR 1985, 292, 293 - Code-
karte; BGH, GRUR 1972, 555, 557 - Kaufausweis I; BGH,
GRUR 1975, 382 - Kaufausweis III). Erschöpft sich hin-
gegen die ausgewiesene Berechtigung allein in der Ver-
briefung einer Rabattzusage, wird die für das Verbot
aus § 6 b UWG typische abstrakte Gefahr einer Irrefüh-
rung über eine günstige Einkaufsquelle, die sonst nur
Wiederverkäufern offen steht, nicht begründet. Rabatt-
systemen zur Kundenbindung steht deshalb § 6 b UWG in-
soweit nicht entgegen (vgl. Fezer, WRP 2001, 989, 1004;
Berneke, WRP 2001, 615, 620; Cordes, WRP 2001, 867,
874 f.) Ob hier mit den Personalkaufausweisen der Be-
klagten die typische Irreführungsgefahr von Kaufschei-
nen verbunden ist, kann indessen dahinstehen, weil sich
das begehrte Verbot bereits aus § 3 UWG ergibt.
2.
Die beanstandete Ausgabe und Verwendung der Personal-
kaufausweise stehen mit § 3 UWG nicht in Einklang. So-
weit die Personalkaufausweise an Dritte, die nicht Mit-
arbeiter, Ehegatte, Abkömmling oder in häuslicher Ge-
meinschaft lebende Familienangehörige von Mitarbeitern
sind, ausgegeben werden, täuschen sie über die Zugehö-
rigkeit zu einem bevorzugten Kundenkreis. Dadurch sind
die ausgegebenen Personalkaufausweise geeignet, Kaufin-
teressenten anzulocken. Die Ausgabe dieser Personal-
kaufausweise an Dritte ist deshalb auch dann unzuläs-
sig, wenn die - unter falschen Tönen angekündigten -
Vorteile
tatsächlich
geboten
werden
(vgl.
Baum-
bach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG
Rn. 90). Mit der unzulässigen Ausgabe der Personalkauf-
ausweise verbietet sich auch die von der Vorlage der
Ausweise abhängige Gewährung von Vorteilen beim Verkauf
von Waren.
a)
Die Personalkaufausweise erwecken den Eindruck,
Mitarbeiter und Ehegatten, Abkömmlinge oder in
häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige
von Mitarbeitern zu bevorrechtigen. Ein Dritter,
der diesem Personenkreis an sich nicht angehört,
gelangt mit der Überlassung eines Personalkaufaus-
weises deshalb zu der Vorstellung, gegenüber ande-
ren, gleichfalls nicht zu dieser Verbrauchergruppe
zählenden Kunden bevorzugt zu werden. Diese Bevor-
zugung besteht aber tatsächlich nicht, weil jeder
Kunde einen solchen Personalkaufausweis erhalten
kann. Deshalb täuscht die Beklagte darüber, durch
den Personalkaufausweis eine Vorzugsstellung in
ihrem Kundenkreis zu verschaffen.
Die Aufmachung der Personalkaufausweise ruft aus
der Sicht des durchschnittlich informierten, ver-
ständigen und in der Situation, in der er damit
konfrontiert
wird,
entsprechend
aufmerksamen
Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, GRUR 2002,
182, 183 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen)
die Vorstellung einer besonderen Berechtigung her-
vor. Auf dem Personalkaufausweis wird der bevor-
rechtigte Personenkreis ausdrücklich abgegrenzt.
Darüber hinaus muss der Mitarbeiter mit seiner Un-
terschrift auf dem Ausweis ausdrücklich versi-
chern, dass der einzutragende Kunde sein Ehegatte,
Abkömmling oder ein in häuslicher Gemeinschaft le-
bender Familienangehöriger ist. Diese Versicherung
ist falsch, wenn der Personalkaufausweis an einen
diesem Personenkreis nicht zugehörigen Dritten
ausgegeben und dieser als Kunde eingetragen wird.
Zwar erkennt ein solcher Dritter, dass diese Ver-
sicherung nicht der Wahrheit entspricht. Gleich-
wohl gelangt er zu der Annahme, als eingetragener
Inhaber des Ausweises nicht nur wie, sondern als
ein Angehöriger eines bevorzugten Personenkreises
zu gelten. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt,
dass der Vorgesetzte des Mitarbeiters unterschrei-
ben muss, dem Ausweis eine Nummer zugeteilt ist
und eine Kontrolle an der Kasse angekündigt wird.
Zwar mag der Inhaber den Ausweis als "give away"
oder über Mitarbeiter der Beklagten ohne jede Be-
dingung erhalten haben. Hinweise, dass der Perso-
nalkaufausweis entgegen seiner Bezeichnung von je-
dermann erworben kann, werden hingegen nicht er-
teilt. Auch lässt sich nicht feststellen, dass die
Personalkaufausweise nur auf Verlangen ausgegeben
werden. Das Überlassen eines Personalkaufausweises
wird ein in dieser Situation durchschnittlich auf-
merksamer, informierter und verständiger Verbrau-
cher demnach nicht als Angebot an jeden Kunden,
sondern - insbesondere unter dem Eindruck der Ver-
sicherung - allenfalls als einen Ausnahmefall be-
trachten, der ihm eine Vorzugsstellung im Kunden-
kreis der Beklagten verschafft (vgl. BGH, GRUR
1987, 185, 186 - Rabattkarte; BGH, GRUR 1968, 595,
598 - Wiederverkäufer; OLG Köln, WRP 1981, 547;
OLG Schleswig, WRP 01, 322, 323).
Tatsächlich aber liegt ein solcher Ausnahmefall
nicht vor, so dass der Kunde entgegen seinem Ein-
druck nicht bevorzugt wird. Zwar erhält er den er-
warteten Vorteil. Auch benötigt er dazu den Aus-
weis. Diesen Ausweis kann aber jeder Kunde erhal-
ten. Der bloße Besitz der Personalkaufausweise be-
gründet allenfalls eine äußerliche Gemeinsamkeit.
Dagegen verschafft der Besitzerwerb dem Inhaber
keine Vorzugsstellung gegenüber anderen Kaufinte-
ressenten, die diesen nicht in gleicher Weise wie
den Besitzern der Ausweise ohne weiteres zugäng-
lich wäre (vgl. BGH, GRUR 1987, 185, 187 - Rabatt-
karte). Würde die Beklagte wahrheitsgemäß darauf
hinweisen, dass jeder den Personalkaufausweis er-
halten könne, und die Aufmachung der Ausweise dem-
entsprechend ändern, so würde sich der Kunde nicht
mehr bevorrechtigt sehen und das Angebot für er-
heblich weniger günstig halten (vgl. BGH, GRUR
1968, 595, 598 - Wiederverkäufer).
b)
Der vorerörterten Irreführung fehlt auch nicht die
Relevanz.
Die ausgegebenen Personalkaufausweise sind geeig-
net, den Kaufentschluss von Kunden zu beeinflus-
sen. Ohne Erfolg stellt die Beklagte dies mit der
Begründung in Abrede, die angekündigten und erwar-
teten Rabatte würden tatsächlich gewährt. Auch für
tatsächlich vorhandene Vorteile der Ware darf
nicht mit unrichtigen anlockenden Angaben geworben
werden (BGH, GRUR 1961, 541, 543 - Buschbohne;
BGH, GRUR 1991, 852, 855 - Aquavit; Baum-
bach/Hefermehl, a.a.O., § 3 UWG Rn. 90). Die an
jedermann ausgegebenen Personalkaufausweise sind
geeignet, Kaufinteressenten über ihre Vorzugsstel-
lung zu täuschen und sie dadurch anzulocken. Käu-
fer können durch die Ausweise dazu veranlasst wer-
den, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu
befassen, das sie sonst nicht oder nicht in dieser
Weise beachtet hätten (vgl. BGH, GRUR 1995, 610,
611 - Neues Informationssystem). Damit ist die be-
anstandete Ausgabe der Personalkaufausweise geeig-
net, in unredlicher Weise die Kauflust zu wecken
und Mitbewerber zu schädigen.
c)
Da - wie von der Klägerin gerügt - die Ausgabe der
in Rede stehenden Personalkaufausweise an Dritte,
die nicht dem bestimmten Personenkreis angehören,
wettbewerbswidrig ist, verbietet sich auch die Ge-
währung der angekündigten Vorteile beim Verkauf
von Waren durch die Beklagte an solche Dritte,
wenn dies von der Vorlage der Personalkaufausweise
abhängig gemacht wird (vgl. BGH, GRUR 1987, 185,
186 - Rabattkarte). Eine Werbe- und Verkaufsmetho-
de, bei der Ausweise mit einer wissentlich fal-
schen Versicherung ausgeteilt und der - dies er-
kennende - Kunde zur Ausnutzung seiner vermeintli-
chen Vorzugsstellung zum Kauf unter Vorlage sol-
cher Ausweise angelockt wird, steht mit den
Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht in Ein-
klang.
II.
Auch die Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatz-
pflicht der Beklagten und auf Auskunft sind begründet. Die
für das Feststellungsinteresse erforderliche Wahrscheinlich-
keit eines Schadens ergibt sich daraus, dass die Parteien um
dieselben Kunden werben und die Personalkaufausweise auf
Grund ihrer Anlockwirkung einen nicht unerheblichen Teil der
vorhandenen Kaufkraft zur Beklagten umlenken können (vgl.
BGH, GRUR 01, 78, 79 - Falsche Herstellerpreisempfehlung).
Aus den gesamten Umständen geht zudem hervor, dass die Be-
klagte schuldhaft gehandelt hat. Sie trägt selbst vor, die
Überlassung von Personalkaufausweisen seit Abschaffung des
Rabattgesetzes nicht mehr zu überwachen. Auch musste sie
nach § 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG mit einer von ihrer eigenen Wer-
tung abweichenden Beurteilung ihres wettbewerbsrechtlich be-
denklichen Vorgehens rechnen.
Der Auskunftsanspruch ist als Hilfsanspruch zur Durchsetzung
des Schadensersatzanspruchs begründet, § 242 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Ent-
scheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
aus § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Es lässt sich
nicht feststellen, dass eine für den vorliegenden Rechts-
streit entscheidungserhebliche Rechtsfrage bisher höchst-
richterlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus bedeutsam ist.
i.V. Dr. K
Dr. K Dr. S Dr. M
da Frau S wegen
Urlaubs an der Unter-
schriftsleistung ge-
hindert ist.