Urteil des OLG Dresden vom 01.09.2010

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Leitsatz:
1 Eine "Befriedungsgebühr" (RVG-VV Nr. 4141) zu Gunsten des Verteidigers fällt grund-
sätzlich nicht an, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen ein Urteil ohne weite-
res Zutun des Verteidigers zurücknimmt, nachdem der Angeklagte gegen ein in derselben
Sache zuvor ergangenes Berufungsurteil erfolgreich Revision eingelegt hatte und die Sa-
che deshalb in die Berufungsinstanz zurückverwiesen worden war.
2 Für eine teleologische Reduktion der zweiwöchigen Rechtzeitigkeitsfrist in RVG-VV NR.
4141 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 allein auf Rechtsmittel von Seiten des Angeklagten besteht
kein Raum.
Oberlandesgericht Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 1. September 2010 in
dem Verfahren, Az.: 2 Ws 111/10
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Oberlandesgericht
Dresden
2. Strafsenat
Aktenzeichen: 2 Ws 111/10
15 Qs 52/09 LG Dresden
12 Ns 425 Js 47359/07 LG Dresden
Beschluss
vom 01. September 2010
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln
hier: weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse
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Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht wird der
Beschluss der 15. Großen Strafkammer des Landgerichts Dresden vom
26. November 2009 aufgehoben.
Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Pirna vom 14. August 2009 wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e:
I.
1. Der Angeklagte war am 06. März 2008 vom Amtsgericht Pirna wegen "unerlaubter
Veräußerung von Betäubungsmitteln" unter Einbeziehung der Strafen aus zwei frü-
heren Urteilen zu einer Gesamtstrafe von sechzehn Monaten, ausgesetzt zur Be-
währung, verurteilt worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin änderte
das Landgericht den Rechtsfolgenausspruch ab und verurteilte ihn am 10. Juli 2008
zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährungsmöglichkeit.
Auf die mit einer ausführlichen Rechtsmittelbegründung versehene Revision des
Angeklagten hin hob das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 1 Ss 700/08) dieses Be-
rufungsurteil wegen Rechtsfehlern auf und verwies die Sache mit Beschluss vom
03. Dezember 2009 zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Be-
rufungskammer des Landgerichts zurück.
2. Drei Tage vor der neu angesetzten Berufungshauptverhandlung nahm die Staats-
anwaltschaft ihre Berufung mit Schriftsatz vom 09. Januar 2009 zurück. Der Vertei-
diger des Angeklagten begehrt nunmehr - nur dies ist Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens - die Festsetzung einer zusätzlichen Gebühr nach RVG-VV
Nr. 4141 ("Befriedungsgebühr"). Aufgrund seiner Mitwirkung, die in der erfolgrei-
chen Revision und seiner Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO zu erblicken sei,
habe sich das Berufungsverfahren durch Rücknahme des staatsanwaltschaftlichen
Rechtsmittels erledigt.
Das Amtsgericht Pirna hat diesen Festsetzungsantrag zurückgewiesen; die Gebühr
sei nicht entstanden, weil die Rechtsmittelrücknahme nur drei Tage vor dem ange-
setzten Hauptverhandlungstermin erfolgt und daher die in RVG-VV Nr. 4141 Abs. 1
Nr. 3 Halbs. 2 geforderte Frist von mindestens zwei Wochen nicht eingehalten wor-
den sei.
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3. Auf die zulässige Beschwerde des Verteidigers hin hob das Landgericht Dresden
diese Entscheidung des Amtsgerichts auf und erkannte dem Beschwerdeführer die
Befriedungsgebühr mit Beschluss vom 26. November 2009 zu. Der Verteidiger habe
durch seine erfolgreiche Revision im Ergebnis dazu beigetragen, dass die Staats-
anwaltschaft ihre Berufung schließlich zurückgenommen habe, weshalb eine weite-
re Hauptverhandlung habe vermieden werden können. Zwar sei die im Gebühren-
tatbestand vorausgesetzte Zweiwochenfrist nicht eingehalten. Der Wortlaut dieses
normierten Erfordernisses sei aber, soweit er die Frist für die Rechtzeitigkeit auch
auf Rechtsmittelrücknahmen von Seiten der Staatsanwaltschaft erstrecke, bei der
Gesetzesfassung planwidrig zu weitgehend geraten; er sei deshalb nach dem Sinn
und Zweck der Befriedungsgebühr teleologisch auf eine Fristbindung nur des Ange-
klagten zu reduzieren. Anderenfalls würde es in die Hand der Staatsanwaltschaft
gelegt sein, ob die Gebühr anfalle oder nicht.
Gegen diese Entscheidung der Strafkammer, die ihre Rechtsansicht auch durch die
Entstehungsgeschichte der Vorgängervorschrift in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAGO
gestützt sieht, richtet sich die von der Kammer zugelassene weitere Beschwerde
des Bezirksrevisors. Der Verteidiger hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegrün-
det zu verwerfen.
II.
Die zugelassene weitere Beschwerde ist begründet. Der Verteidiger hat auf die begehrte
Gebühr nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch.
1. Es ist bereits zu bezweifeln, ob der vom Wortlaut her eindeutig normierte Gebühren-
tatbestand in Bezug auf die zweiwöchige Rechtzeitigkeitsfrist überhaupt einer teleo-
logischen Reduktion zugänglich ist, weil der "Telos der Vorschrift" oder - subjektiv
ausgedrückt - der "Wille des Gesetzgebers" nicht eindeutig feststellbar ist. Das
Landgericht hätte mit seiner Entscheidung insoweit die Grenzen zulässiger richterli-
cher Rechtsfortbildung überschritten.
Zwar zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm und ihrer Vorgängerreglung in § 84
Abs. 2 BRAGO mit den jeweiligen Gesetzesmaterialien, dass sie nahezu aus-
schließlich Rechtsmittel des Angeklagten als Regelungsgegenstand hatte, auf deren
Rücknahmezeitpunkt dieser einen Einfluss hatte. Sie wurde geschaffen im Zusam-
menhang mit der Einspruchsrücknahme im Strafbefehlsverfahren (BT-Drs 12/6962,
S. 106). In diesen Fällen sollte der Verteidiger "entschädigt" werden, wenn er zum
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Abschluss des Verfahrens ohne Hauptverhandlung beiträgt und damit zugleich auf
eine Terminsgebühr "verzichtet".
Aber auch hier hatte der Gesetzgeber schon früh - offenbar aus fiskalischen Über-
legungen - bestimmt, dass die "Befriedungsgebühr" nur demjenigen Verteidiger zu-
kommen soll, "dessen rechtzeitige Prüfung dazu führt, das eine Hauptverhandlung
und die damit verbundene Vorbereitung des Gerichts aber auch gegebenenfalls der
Zeugen und Sachverständigen entbehrlich werden" (BT-Drs 12/6962, a.a.O.). Ent-
sprechend hat er die Verdienstmöglichkeit für diese Gebühr unter eine zweiwöchige
Ausschlussfrist gestellt; in Fällen, in denen die Frist nicht eingehalten wird, entsteht
die Gebühr - trotz eines gleichen Arbeitseinsatzes des Verteidigers und dessen
"Verzicht" auf die Terminsgebühr - nicht, weil dem Gericht kein Vorbereitungsauf-
wand für die Hauptverhandlung erspart wurde.
fiskalische Gesichtspunkt (der Aufwandsersparnis bei Gericht) ist aber bei
der auf Betreiben der Anwaltschaft erfolgten Erweiterung der erfassten Rechtsmittel
in RVG-VV Nr. 4141 (nunmehr auch Berufungen und Revisionen) nicht weggefallen.
Er greift grundsätzlich bei Rechtsmitteln beider Seiten des Strafverfahrens ein, da-
mit auch bei Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft und der gegebenenfalls der Ne-
benklage. Sofern hier die zweiwöchige Ausschlussfrist nicht eingehalten wird, ist die
Ersparnis bei Gericht in puncto Hauptverhandlungsvorbereitung nicht gegeben; die
Gebühr gerät nach dem Wortlaut der Norm in Wegfall.
Weil den Gesetzesmaterialien - soweit ersichtlich - keine Aussage über diesen As-
pekt der Ausschlussfrist zu entnehmen ist, kann ein planwidrig zu weitgehender
Wortlaut der Norm jedenfalls nicht festgestellt und einem - gleichfalls nicht eindeutig
feststellbaren - Willen des Gesetzgebers im Wege einer teleologischen Reduktion
zum Durchbruch verholfen werden. Sofern die Ausschlussfrist nicht für Rechtsmittel
von Seiten der Anklage gelten sollte, ist hier der Gesetzgeber aufgerufen, Klarheit
zu schaffen.
2. Ungeachtet dessen steht der Befriedungsgebühr im vorliegenden Fall jedenfalls
auch der Ausschluss nach RVG-VV Nr. 4141 Abs. 2 entgegen.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Verteidiger - neben dem gebührenrechtlich ohnehin
vergüteten Revisions- verfahren (RVG-VV Nr. 4130) - eine auf die Förderung der
Rechtsmittelrücknahme außerhalb der Hauptverhandlung gerichtete Tätigkeit entfal-
tet hat. Zwar reicht hierfür grundsätzlich jede Tätigkeit eines Verteidigers aus, die
geeignet ist, das Verfahren in Hinblick auf eine solche Erledigung zu fördern; auch
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ist zutreffend, dass auch ein früherer Beitrag des Verteidigers hierfür genügen kann,
sofern er - bei Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung in einem späte-
ren Verfahrensabschnitt - in diesem noch fortwirkt.
Dies ist vorliegend aber nicht erfüllt.
Nach Aufhebung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht und nach Zu-
rückverweisung der Sache an die Vorinstanz stellte das Verfahren vor dem neuen
Gericht einen neuen Rechtszug dar (§ 21 Abs. 1 RVG). Es war damit gebühren-
rechtlich eine neue Angelegenheit, in der der Anwalt erneut neben der "normalen"
Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 4124) auch - bei entsprechender Tätigkeit - die zu-
sätzliche Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 4141 Abs. 1 hätte verdienen können.
Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.
In diesem Zusammenhang ist es unbehelflich, auf die Revisionsbegründung und
Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO abzustellen, weil die Durchführung
dieses eigenständigen Rechtsmittels keine "fördernde" Tätigkeit in Bezug auf die
Berufungsrücknahme darstellt.
. Ein und dieselbe Hand-
lung kann ohne weiteres Hinzutun keinen weiteren Gebührentatbestand auslösen.