Urteil des OLG Dresden vom 14.03.2017

OLG Dresden: reformatio in peius, auskunft, umrechnung, höherversicherung, gerichtsbarkeit, anwartschaft, versorgung, öffentlich, arbeiter, rechtssicherheit

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Oberlandesgericht
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Dresden
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VAHRG § 10a
1) Hat einer der beteiligten Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet, so kann eine
bestandskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf Antrag
abgeändert werden, wenn der ermittelte Wertunterschied der beiderseitigen
Versorgungsanrechte im Zeitpunkt der Abänderung wesentlich von dem
abweicht, der der Ausgangsentscheidung zugrundeliegt.
2) Zur Ermittlung des Wertunterschieds sind auf Grundlage der ursprünglichen
Ehezeit neue Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen, die alle
zwischenzeitlichen Änderungen berücksichtigen.
3) Wesentlich ist die Abweichung im Wertunterschied dann, wenn
a) die Gesamtbilanz der insgesamt zu übertragenden Versorgungsanrechte
um 10 von Hundert von der abweicht, die der Ausgangsentscheidung
zugrundeliegt
und zusätzlich
b) die Abweichung 0,5 von Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils
der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV)
übersteigt, wobei im Beitrittsgebiet die Bezugsgröße (Ost) maßgeblich ist
(§ 4 Abs.2 Nr.2 VAÜG).
Unerheblich ist, worauf die Abweichung beruht: Das Abänderungsverfahren
dient auch der bloßen Korrektur einer fehlerhaften Erstentscheidung.
4). Im Rahmen einer Beschwerde gegen die Abänderung einer Entscheidung
zum Versorgungsausgleich gilt das Verbot der Schlechterstellung.
5) Die Dynamisierung einer statischen Anwartschaft erfolgt nach Auffassung des
Senats weiterhin in Anwendung der Barwertverordnung in der Fassung vom
22. Mai 1984.
OLG Dresden, Beschluss vom 10. April 2001 - 10 UF 697/00
Aktenzeichen: 10 UF 0697/00
1 F 0263/98 Amtsgericht Pirna
Beschluss
des 10. Zivilsenats - Familiensenat -
vom 10. April 2001
In der Familiensache
XXXXXXXXX XXXXXXX
xxxxxxxxxxxxx,
xxxxx xxxxxx
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin xxxxxxxxxxxxxx,
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
xxxxx xxxxx
gegen
XXXXXXXXX XXXXXXX
xxxxxxxxxxxxx,
xxxxx xxxxx
Antragsgegner und Beschwerdeführer
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxx,
xxxxxxxxxxxxx,
xxxxx xxxxx
weiter beteiligt:
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
xxxxx xxxxxx
Vers.Nr. xxxxxxxxxxxxxxx / xxxxxxxxxxxxxxx
wegen Versorgungsausgleichs
hier: Beschwerde gegen die Abänderung einer rechtskräftigen
Versorgungsausgleichsentscheidung
hat der 10. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden am 10.
April 2001 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxx,
Richterin am Amtsgericht xxxxxxxxxxxxxxxx und
Richterin am Amtsgericht xxxxxxxxxxxxxxxx
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Pirna vom 17. November 2000 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.630,80 DM
festgesetzt.
I.
1.
Im Ehescheidungsverfahren (1 F 163/92) hat das Amtsgericht - Familiengericht -
Pirna mit Beschluss vom 9. September 1997 den zunächst mit Beschluss vom 8.
September 1993 gemäß § 628 Abs.1 Satz 3 ZPO abgetrennten und anschließend
mit Beschluss vom 9. Oktober 1995 gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 VAÜG ausgesetzten
Versorgungsausgleich durchgeführt, da die Antragstellerin seit 1. Februar 1997
eine Vollrente wegen Alters bezieht. Hierzu hat es die Auskunft der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx vom 27. März 1997 für die
Antragstellerin zugrunde gelegt, nach der diese während der Ehezeit monatliche
angleichungsdynamische Anwartschaften von 502,41 DM sowie statische
Anwartschaften aus der Höherversicherung nach § 1587a Abs.2 Nr.4 Buchstabe c
BGB von 0,96 DM monatlich erworben hat. Weiter hat es die Auskunft der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx vom 11. März 1997 zugrunde
gelegt, nach der der Antragsgegner ehezeitbezogene angleichungsdynamische
Rentenanwartschaften von monatlich 1.048,15 DM erworben hat. Nach
Umrechnung der statischen in eine dynamische Versorgung hat es im Wege des
Rentensplittings gemäß § 1587b Abs.1 BGB vom Versicherungskonto des
Antragsgegners bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx auf das
Versicherungskonto der Antragstellerin bei der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
angleichungsdynamische
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 272,68 DM, bezogen auf das Ende
der Ehezeit, den 30. April 1992, übertragen und angeordnet, dass der
Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde mit
Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Dezember 1997 wegen
Verfristung verworfen (§§ 621e Abs.1 und Abs.3, 516 ZPO).
2.
In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. Juli
1998, bei dem Amtsgericht am 8. Juli 1998 eingegangen, einen Antrag auf
Abänderung des Versorgungsausgleichsausgangsbeschlusses gestellt. Sie hat
beantragt, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aufgrund der sich
nunmehr ergebenden Werte neu durchzuführen. Zur Begründung führt sie an,
dass die von den Parteien erworbenen Rentenanwartschaften mit dem
sogenannten Angleichungsfaktor vervielfältigt werden müssten und sich danach
ein anderer Wertunterschied ergebe.
Der Antragsgegner teilt diese Auffassung in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht und
ist darüber hinaus der Ansicht, dass eine Abänderung des rechtskräftigen
Versorgungsausgleichsbeschlusses nicht (mehr) möglich sei. Demzufolge hat er
beantragt, den Antrag auf Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung
abzuweisen.
Das Amtsgericht hat zunächst neue Auskünfte bei den Versorgungsträgern beider
Parteien erholt. Danach hat die Antragstellerin nach ergänzender Auskunft der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 21. Januar 2000
während der Ehezeit bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach
dem 1. Juli 2000 angleichungsdynamische Anwartschaften von monatlich
509,06 DM sowie statische Anwartschaften aus der Höherversicherung nach
§ 1587a Abs.2 Nr.4 Buchstabe c BGB von monatlich 0,96 DM erworben. Der
Antragsgegner hat nach Auskunft der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxx vom 17. Februar 2000 ebenfalls
ehezeitbezogene
angleichungsdynamische Anwartschaften von monatlich 1.043,98 DM erworben.
Sodann hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 17.
November 2000, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 29.
November 2000 zugestellt, in der Weise geregelt, dass es vom
Versicherungskonto des Antragsgegners bei der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx auf das Versicherungskonto der
Antragstellerin bei der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Rentenanwartschaften von monatlich 408,58 DM, bezogen auf den 30. April 1992,
übertragen hat. Darüber hinaus hat es angeordnet, dass der Monatsbetrag der
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen und der aktuelle
Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ehezeitende für die Ermittlung der
Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,529439 zu vervielfältigen ist.
Hiergegen richtet sich die am 21. Dezember 2000 beim Oberlandesgericht
Dresden eingegangene Beschwerde des Antragsgegners, der seinen
erstinstanzlichen Antrag mit im Wesentlichen gleicher Begründung weiterverfolgt,
während die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner bezieht seit 1. September 2000 Regelaltersrente.
II.
1.
Die als Beschwerde bezeichnete sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im
Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (§§ 621 Abs.1 Nr.6, 621e Abs.1 und Abs.3, 516, 519 Abs.1 und Abs.2
ZPO).
2.
Sie ist indes nicht begründet.
Das Familiengericht hat zunächst zutreffend eine Abänderung des rechtskräftigen
Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirna vom 9. September 1997
herbeigeführt, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 10a Abs.1 Nr.1 VAHRG
vorlagen, hierbei aber den Ausgleichsbetrag falsch berechnet.
a) Nach § 10a Abs.1 Nr.1 VAHRG kann, sofern - wie hier - ein entsprechender
Antrag, der kein Sach-, sondern Verfahrensantrag ist (Palandt/Brudermüller, BGB,
60. Aufl., Anhang zu § 1587b [VAHRG], § 10a VAHRG, Rdnr.3;
Johannsen/ Henrich/ Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 10a VAHRG, Rdnr.54; BGH,
FamRZ 1989, 264), von einem gemäß § 10a Abs.4 VAHRG Antragsberechtigten
gestellt ist (§ 10a Abs.1 VAHRG) und einer der Ehegatten das 55. Lebensjahr
vollendet hat (§ 10a Abs.5 VAHRG), was hier auf beide Parteien zutrifft, eine
rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich u.a. dann
abgeändert werden, wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der
Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der
abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht.
Hierbei ist es unerheblich, auf welchen Ursachen die Abweichung beruht
(Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rdnr.3; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl.,
Rdnr.805); maßgebend ist allein der Wertunterschied der Versorgungsanrechte
(Johannsen/ Henrich/ Hahne, a.a.o., Rdnr.16). § 10a VAHRG dient damit auch der
bloßen Korrektur einer fehlerhaften Erstentscheidung (Johannsen/ Henrich/ Hahne,
a.a.O., Rdnr.14; BGH, FamRZ 1993, 796).
Ein etwaiges Abweichen wird entsprechend des im Verfahren der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 12 FGG) durch
einen Vergleich der alten Versorgungsausgleichsentscheidung mit einer aufgrund
neuer Auskünfte erfolgenden Berechnung ermittelt, die unter Zugrundelegung der
ursprünglichen Ehezeit, aber unter Berücksichtigung sämtlicher zwischenzeitlicher
Änderungen zu erfolgen hat (sog. Totalrevision; BGH, FamRZ 1989, 725,
Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rdnr.6;
Johannsen/ Henrich/ Hahne, a.a.O.,
Rdnr.54).
Bei der hiernach neu vorzunehmenden Gesamtbilanz hat das Amtsgericht zwar
zutreffend die sich aufgrund der neuen Auskünfte ergebenden
angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften beider Parteien bei der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zugrunde gelegt. Weiter hat es
auch die Notwendigkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der
Einkommensangleichung gemäß § 2 Abs.2, Abs.1 Satz 1 Nr.2 VAÜG erkannt, da
sowohl die Antragstellerin als auch - wie erst im Beschwerdeverfahren bekannt
wurde - der Antragsgegner Rente wegen Alters beziehen. Schließlich hat das
Amtsgericht - im Gegensatz zu dem Ausgangsgericht - auch zutreffend die
ermittelten Anrechte gemäß § 3 Abs.2 Nr.1 VAÜG mit dem richtigen
Angleichungsfaktor vervielfacht, bevor es die Hälfte des Wertunterschiedes im
Wege des Rentensplittings gemäß §§ 1587b Abs.1 BGB, 3 VAÜG übertragen hat.
Es hat jedoch übersehen, dass es sich bei dem ehezeitbezogenen Anspruch der
Antragstellerin auf eine Zusatzleistung aus der Höherversicherung i.S. des
§ 1587a Abs.2 Nr.4 Buchstabe c BGB in Höhe von 0,96 DM nicht nur um eine
regeldynamische, sondern auch um eine statische Anwartschaft handelt, die nicht
der Rentenanpassung unterliegt und - was hinwiederum das Ausgangsgericht
zutreffend berücksichtigt hat - dynamisiert werden muss, um sie in die
Gesamtbilanz für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einstellen zu
können.
Das statische Anrecht nach § 1587a Abs.2 Nr.4 Buchstabe c BGB wird gemäß
§ 1587a Abs.3 Nr.2 BGB unter Anwendung der Barwertverordnung dynamisiert.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Barwertverordnung schließt sich der Senat hier
den veröffentlichten Auffassungen des OLG Nürnberg (FamRZ 2000, 538), OLG
Frankfurt (FamRZ 2000, 1020) und OLG Stuttgart (FamRZ 2000, 1019) an, und
hält die Barwertverordnung in der Fassung vom 22. Mai 1984 derzeit weiterhin für
anwendbar. Gründe der Rechtseinheit und Rechtssicherheit sprechen trotz der
von Glockner/Gutdeutsch (FamRZ 1999, 896 ff.) geäußerten Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Barwertverordnung für deren weitere Anwendung.
Dabei lässt sich der Senat - wie auch bereits das OLG Nürnberg (FamRZ 2000,
538, 539) - davon leiten, dass die Barwertverordnung nur als Orientierungshilfe
der Gerichte gedacht ist.
Bei dem ehezeitlichen Anspruch der Antragstellerin auf eine statische
Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 0,96 DM handelt es sich um eine
Versorgung, die für Alter und Invalidität zugesagt worden ist, so dass für die
Umrechnung Tabelle 1 der
Barwertverordnung heranzuziehen ist. Der
Jahresbetrag der statischen Rente (0,96 DM x 12 Monate = 11,52 DM) ist nach
dem Lebensalter der Antragstellerin zum Ende der Ehezeit (55 Jahre) mit dem
Barwertfaktor 5,1 zu vervielfachen, was einen Barwert von 58,75 DM ergibt.
Dieser Betrag wird mit Hilfe der Tabelle Nr. 5 der amtlichen Rechengrößen in
Entgeltpunkte umgerechnet, in dem er mit dem Zeitpunkt der Beitragszahlung
maßgebenden
Umrechnungsfaktor vervielfältigt wird. Der Wert der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beläuft sich im Jahr 1992
(FamRZ 2001, 212) auf 0,0001231170, so dass sich 0,0072 Entgeltpunkte
ergeben.
Diese sind nach den Tabellen Nr. 2 und Nr. 1 der amtlichen Rechengrößen
(FamRZ 2001, 210) mit dem aktuellen Rentenwert (West) für das erste Halbjahr
1992, damit mit 41,44 DM zu multiplizieren, so dass sich eine regeldynamische
Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 0,30 DM
ergibt.
Stellt man statt der von dem Amtsgericht angenommenen 0,96 DM lediglich
0,30 DM in die Gesamtbilanz ein und vervielfältigt man - ebenso wie das
Amtsgericht - die beiden übrigen
angleichungsdynamischen
Rentenanwartschaften der Parteien mit dem Angleichungsfaktor nach § 3 Abs.2
Nr.1 Buchstabe a VAÜG von 1,5294390 (FamRZ 2001, 214; 2000, 1010), so
beläuft sich der Wertunterschied hier auf 817,82 DM.
Der Ausgleich hätte hier damit gemäß §§ 1587b Abs.1 BGB, 3 VAÜG durch
Rentensplitting (Ost) zu erfolgen in Höhe des hälftigen Wertunterschiedes, damit
in Höhe von 408,91 DM.
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) folgt aus § 3 Abs.2 Nr.2
Buchstabe a VAÜG.
Die Anordnung, dass für die Ermittlung der Entgeltpunkte der zum Ehezeitende
geltende aktuelle Rentenwert mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen ist,
beruht auf § 3 Abs.2 Nr.2 Buchstabe b VAÜG.
b) Die Abweichung ist auch wesentlich im Sinne des § 10a Abs.2 Satz 1 Nr.1,
Satz 2 VAHRG, da die beiden Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. auch
Johannsen/ Henrich/ Hahne, a.a.O., Rdnr.39). Zum einen übersteigt diese 10 %
des Wertes der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt übertragenden
Anrechte von 272,68 DM. Zum anderen übersteigt sie 0,5 % des auf einen Monat
entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße im Sinne
des § 18 SGB IV, wobei gemäß § 4 Abs.2 Nr.2 VAÜG die Bezugsgröße der
Bezugsgröße (Ost) gleichsteht und 0,5 % der Bezugsgröße (Ost) 10,50 DM
betragen (FamRZ 2001, 213).
c) Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Abänderung der
Versorgungsausgleichsentscheidung grob unbillig wäre, § 10a Abs.3 VAHRG.
d) Eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist dem Senat jedoch wegen
des Verbotes der reformatio in peius verwehrt. Das Verbot der Schlechterstellung
gilt auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit jedenfalls dann, wenn es
sich um echte Streitverfahren handelt, wozu das Versorgungsausgleichsverfahren
gehört, da die Interessen der Ehegatten den Interessen der Allgemeinheit an einer
dem Gesetz entsprechenden Entscheidung vorrangig sind (Keidel/Kuntze/Kahl,
FGG, 14. Aufl., § 19, Rdnr.115; Borth, a.a.O., Rdnr.976; BGH, NJW 1983, 173;
BGHZ 1983, 44; 86, 185; 86, 1494; 92, 207, 211 f.).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131a i.V.m. 99 Abs.1 Satz 1 und 2 KostO,
13a Abs.1 Satz 2 FGG).
4.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf
§§ 131 Abs.2, 30 Abs.1 i.V.m. 99 Abs.3 Nr.1 KostO.
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