Urteil des OLG Dresden vom 30.04.2003

OLG Dresden: rechtskräftiges urteil, rechtsnachfolger, öffentlich, betriebsstätte, dispositionsmaxime, form, bilanz, rechtsnatur, anknüpfung, anpassung

§ 727 ZPO
1. § 263 ZPO ist im Verfahren nach § 727 ZPO entsprechend
anwendbar.
2. Im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO findet
§ 138 Abs. 3 ZPO keine Anwendung.
OLG
Dresden,
Beschluss
vom
30.04.2003
- 2 W 388/03 -
(rechtskräftig)
2
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Oberlandesgericht
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Dresden
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³ ³
...
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin begehrt zuletzt, ihr im Wege der Titel-
umschreibung eine gegen den Antragsgegner gerichtete Voll-
streckungsklausel zu erteilen.
Die Antragstellerin erwirkte gegen die als "F. GmbH i.A.,
Rechtsnachfolger der S. GmbH" bezeichnete Beklagte des Aus-
gangsverfahrens ein auf Zahlung von DM 833.075,50 nebst Zin-
sen lautendes rechtskräftiges Urteil des Kreisgerichts Chem-
nitz vom 02.10.1991. Mit Beschluss vom 17.11.1998 hat das
Landgericht Chemnitz die Parteibezeichnung der Beklagten des
Urteils des Kreisgerichts Chemnitz vom 02.10.1991 gem. § 319
ZPO geändert in "S. GmbH" und zur Begründung ausgeführt,
dass die Klage objektiv gegen diese Gesellschaft gerichtet
gewesen sei.
Mit einem an das Landgericht Chemnitz gerichteten Schrift-
satz vom 06.06.2001 begehrte die Antragstellerin zunächst,
ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des kreisgerichtlichen
Urteils gegen einen als V. & G. KG i.L. bezeichneten Rechts-
träger zu erteilen, da dieser Rechtsnachfolger der S. GmbH
i.L. sei.
...
3
Nachfolgend hat sie vorgebracht, dass die damaligen Gesell-
schafter W. H. und W. Z. ihre Geschäftsanteile an der V. &
G. KG i.L. am 16.04. und 18.04.1993 auf deren Komplementär
R. B., den Antragsgegner, übertragen hätten und dieser in-
folge der Vereinigung aller Geschäftsanteile in seiner Hand
Rechtsnachfolger der V. & G. KG i.L. geworden sei.
Das Landgericht hat dem Antragsteller durch Beschluss vom
18.02.2003 eine gegen den Antragsgegner gerichtete Vollstre-
ckungsklausel erteilt. Hiergegen hat der Antragsgegner mit
einem am 06.03.2003 eingegangenen Schriftsatz sofortige Be-
schwerde eingelegt, der die Vorinstanz mit Beschluss vom
17.03.2003 nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den auf
die Erinnerung (§ 732 ZPO) ergangenen landgerichtlichen Be-
schluss ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, insbeson-
dere fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Er-
folg.
1. ...
2. Auf die sofortige Beschwerde sind die erstinstanzlichen
Entscheidungen abzuändern bzw. aufzuheben.
Zwar richtet sich das Verfahren inzwischen in prozess-
ordnungsgemäßer Weise gegen den Antragsgegner (unten
a)). Dieser ist auf der Grundlage der von der Antrag-
stellerin vorgetragenen Anknüpfungstatsachen, die als
solche vom Antragsgegner nicht bestritten sind, auch als
Rechtsnachfolger der im Handelsregister des Amtsgerichts
Chemnitz unter HRB ... eingetragen gewesenen S. GmbH mit
Sitz in F. zu erachten (unten b)). Dem Senat ist es im
vorliegenden Verfahren nach § 727 ZPO aber verwehrt, an-
dere als offenkundige oder durch öffentliche bzw. öf-
fentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesene Tatsachen
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bei seiner Überzeugungsbildung zu berücksichtigen (unten
c)).
a) Der Antragsgegner ist in verfahrensrechtlich wirksa-
mer Weise Adressat des Klauselerteilungsverfahrens
geworden.
aa) Allerdings war er nicht von vornherein am Ver-
fahren nach § 727 ZPO beteiligt.
(1) Die von der Antragstellerin zunächst als
Teil-Rechtsnachfolgerin
der
Betriebsstätte
M. straße 5 in F. der S. GmbH bezeichnete V. &
G. KG hatte, wie inzwischen feststeht, lange
vor Anhängigkeit des Verfahrens ihre Beteilig-
tenfähigkeit (vgl. § 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2
HGB) verloren, da sie mit der Übertragung sämt-
licher Geschäftsanteile auf den Antragsgegner -
ohne Liquidation - erloschen ist (vgl. BGHZ
71, 296 [300]; BGHZ 48, 203 [206]).
(2) Dies bewirkt aber nicht, dass der Antrags-
gegner als Gesamtrechtsnachfolger der V. & G.
KG (vgl. hierzu: BGH a.a.O.) bereits von Beginn
des Klauselerteilungsverfahrens an in dieses
einbezogen war. Einer hierfür erforderlichen
erkennbaren Fehlbezeichnung (vgl. hierzu: BGH
NJW 2003, 1043; BGH NJW 2002, 3110 [3111]; BGH
NJW-RR 1995, 764 f.; BGH NJW 1981, 1453 f.)
steht entgegen, dass Hinweise auf eine Vereini-
gung aller Geschäftsanteile in der Hand des An-
tragsgegners weder dem schriftsätzlichen Vor-
bringen noch den eingereichten Anlagen entnom-
men werden konnten (vgl. BGH NJW 2002, 3110
[3111]; BGH NJW 1988, 1585 [1587]; BGH NJW
1987, 1946 [1947]).
bb) Der Antragsgegner ist jedoch in analoger Anwen-
dung von § 263 ZPO, der auch im Verfahren nach
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§ 727 ZPO Geltung beansprucht, Verfahrensbetei-
ligter geworden.
(1)
Die
Änderung
des
Gegners
eines
Klauselerteilungsverfahrens ist an den Anforde-
rungen von § 263 ZPO zu messen.
Hierbei bedarf keiner abschließenden Entschei-
dung, ob die für einen Parteiwechsel maßgebli-
chen zivilprozessualen Regelungen über die Kla-
geänderung in einem Vollstreckungsverfahren
entsprechende Anwendung finden (vgl. OLG Zwei-
brücken
OLGR
1998,
70
m.w.N.).
Die
Klauselerteilung nach § 727 ZPO ist nämlich
nicht auf eine Vollstreckungshandlung gerich-
tet, sondern als ein - gegenüber § 731 ZPO -
vereinfachtes Erkenntnisverfahren ausgestaltet
(vgl. im Einzelnen unten c)), sodass eine sinn-
gemäße Geltung von § 263 ZPO nicht an Besonder-
heiten des vollstreckungsrechtlichen Verfah-
rensrechts scheitert.
(2) Es war auch sachdienlich, die Antragsände-
rung zuzulassen, da dies der Verfahrensökonomie
dient und weder berechtigte Belange des An-
tragsgegners noch des unter der Firmierung V. &
G. KG beteiligten Rechtsträgers beeinträchtigt.
Die Interessen des Letzteren werden dadurch ge-
wahrt, dass ihm ein Anspruch auf Erstattung
seiner angefallenen außergerichtlichen Kosten
zuzubilligen ist (vgl. BGH NJW-RR 1995, 764
[765]). Ein Anspruch auf Erlass einer der mate-
riellen Rechtskraft fähigen Sachentscheidung
ist hingegen nicht zu erkennen, da er sich zum
einen gegen sein Ausscheiden aus dem Verfahren
nicht gewandt hat und er zum anderen angesichts
seiner mangelnden rechtlichen Existenz den Er-
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lass einer zukünftig gegen ihn ergehenden Ent-
scheidung nicht befürchten muss.
Schützenswerte Belange des Antragsgegners wer-
den von dessen Einrücken in das Verfahren nicht
betroffen, da er an den Erkenntnissen des frü-
heren Verfahrensverlaufs nicht gebunden ist und
in seiner Rechtsverteidigung nicht beschnitten
wird.
b) Die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen
belegen, dass der Antragsgegner Rechtsnachfolger der
im kreisgerichtlichen Urteil - in der Form des Be-
richtigungsbeschlusses - als Beklagte bezeichneten
S. GmbH geworden ist, da die Klageforderung deren
Betriebsstätte M. str. 5 in F. betraf (unten aa)),
in die dort begründeten Verbindlichkeiten zunächst
die V. & G. KG eingetreten ist (unten bb)) und de-
ren Verpflichtungen nachfolgend auf den Antragsgeg-
ner übergegangen sind (unten cc)).
aa) Die im Urteil des Kreisgerichts Chemnitz vom
02.10.1991
titulierte
Forderung
über
DM 833.075,50 nebst Zinsen resultiert nach den
in den Rechtsstreit eingeführten - hinsichtlich
der
Anknüpfungstatsachen
unstreitigen -
Schriftstücken
aus
dem
Einfuhrvertrag
Nr. 2362/08945/000 vom 15.03.1990, der den Ge-
schäftsbetrieb M. straße 5 des ehemaligen VEB
S. F. betraf (vgl. zum Indizienbeweis bei § 727
ZPO: BGH VIZ 1995, 539 ff.).
(1) Der unter Beteiligung der V. & G. KG sowie
des Antragsgegners getroffenen gütlichen Eini-
gung zur Übertragung eines Unternehmens vom
03.08./23.09.1993 sind als Anlagen 1 und 2 eine
Ausgliederungsbilanz und eine Rückgabebilanz
der Betriebsstätte M. straße 5 der S. GmbH an-
geschlossen, die jeweils Verbindlichkeiten aus
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Lieferungen über einen Betrag von DM 833.075,00
benennen.
Korrespondierend hierzu ist in dem Bericht der
W. Steuerberatungsgesellschaft mbH zu der für
die S. GmbH i.A. zum 31.12.1990 erstellten Bi-
lanz ausgeführt, dass zu diesem Stichtag Ver-
bindlichkeiten der S. GmbH i.A. in Höhe von
DM 1.509.754,28
offen
seien
und
hiervon
DM 833.075,50 auf Forderungen der Antragstelle-
rin aus der Anschaffung von zwei S. maschinen
im ersten Halbjahr 1990 entfielen, die im Be-
triebsteil "B./B." aufgestellt worden seien.
Demgemäß hat auch die Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft A. & Co. GmbH in ihrem Bericht über
die Prüfung des Jahresabschlusses der S. GmbH
zum 31.12.1991 (Auszug Bl. 204 dA) festgehal-
ten, dass im Rahmen der Übertragung der V. & G.
KG i.L. die Übernahme einer Verbindlichkeit der
Antragstellerin über DM 833.075,50 nebst Zinsen
vereinbart worden sei.
(2) Ausgehend von den sich aus den eingereich-
ten Schriftstücken ergebenden - unstreitigen -
Anknüpfungstatsachen steht die Identität zwi-
schen der Klageforderung und dem in diversen
Schriftstücken ausgewiesenen Verbindlichkeiten
der S. GmbH auch nicht dadurch in Frage, dass
die Antragstellerin nichts zu der in der Bilanz
der S. GmbH i.A. zum 31.12.1990 niedergelegten
Bezeichnung "B./B." des fraglichen Betriebs-
teils vorträgt.
bb) Die Verbindlichkeiten des ehemaligen VEB S. F.
sind auf die V. & G. KG übergegangen, da diese
hinsichtlich der Betriebsstätte M. str. 5 in F.
Teil-Rechtsnachfolgerin der S. GmbH wurde.
(wird ausgeführt).
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c) Der Senat ist jedoch gehindert, seine Überzeugungs-
bildung im Verfahren nach § 727 ZPO auch auf solche
unstreitigen Anknüpfungstatsachen zu stützen, die
weder offensichtlich noch durch öffentliche oder öf-
fentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind (un-
ten aa)). Allein mit den Urschriften und beglaubig-
ten Abschriften der vorgelegten öffentlichen Urkun-
den zu entnehmenden tatsächlichen Verhältnissen
lässt sich eine Rechtsnachfolge der Antragstellerin
aber nicht belegen (unten bb)).
aa) § 138 Abs. 3 ZPO ist nur in einem auf
Klauselerteilung
gerichteten
Streitverfahren
nach § 731 ZPO, nicht aber in dem Beschlussver-
fahren nach § 727 ZPO anwendbar (im Ergebnis
wie
hier:
Thüringer
OLG,
Beschluss
vom 13.09.2001 - 6 W 519/01 -; OLG Saarbrü-
cken VersR 2002, 971 f.; OLG Stuttgart NJW-RR
2001, 868 f.; OLG Schleswig OLGR 2000, 109; OLG
Hamburg OLGR 1997, 339 f.; OLG Köln VersR 1994,
1372 ff.; OLG Nürnberg RPfl 1993, 500 f.; OLG
Oldenburg RPfl 1992, 490; OLG Zweibrücken RPfl
1990,
520;
OLG
Karlsruhe,
Beschluss
vom
11.11.1988 - 14 U 268/85 -; LG Detmold RPfl
2001, 310; LG Münster MDR 1996, 535; LG Hamburg
RPfl 1994, 423 f.;
a.A.:
f. m.w.N.; OLG Koblenz MDR 1997, 883 f.; OLG
Karlsruhe JurBüro 1995, 93; OLG Celle JurBüro
1994, 741; OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 1552;
OLG Saarbrücken RPfl 1991, 161; OLG Koblenz
RPfl 1990, 518; LG Kassel ZfS 2001, 276 f.; LG
Aachen, Beschluss vom 20.08.1996 - 5 T 139/96 -
; LG Mainz MDR 1995, 1265; LG Mönchengladbach
RPfl 1990, 264 f.; LG Aachen RuS 1990, 34 f.;
differenzierend: OLG Bamberg JurBüro 1994, 615
f.;
zur Literatur
tändnis, Geständnisfiktion und Anerkenntnis im
Klauselerteilungsverfahren,
9
NJW 1992, 201 [204 ff. m.w.N.]; Münchener Kom-
mentar/Wolfsteiner, ZPO, 2. Aufl., § 727 Rn.
5; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl.,
§ 727 Rn. 46 m.w.N.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO,
22. Aufl., § 727 Rn. 44 i.V.m. § 730 Rn. 3;
Baumgärtel, Probleme der Beweislastverteilung
in der Zwangsvollstreckung, Festschrift für
Gerhard Lüke zum 70. Geburtstag, S. 1 [3]).
(1) Keiner Entscheidung bedarf dabei, in wel-
chem Umfange in reinen Zwangsvollstreckungsver-
fahren die - als spezifische Ausprägung der
Dispositionsmaxime zu erachtende - Regelung des
§ 138 Abs. 3 ZPO Geltung beansprucht, insbeson-
dere inwieweit einer Übertragung von Grundsät-
zen des Erkenntnisverfahrens Schutzvorschriften
des Zwangsvollstreckungsrechts entgegenstehen
(vgl. allgemein zur Dispositionsmaxime: Stür-
mer, Prinzipien der Einzelzwangsvollstreckung,
ZZP 99 (1986), 291 [301 ff.]; Wiesner NJW 1988,
665; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., Vorb. § 704
Rn. 30 ff.; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., Vor
§ 704 Rn. 19).
(1.1) Eine Klauselerteilung nach § 727 ZPO
stellt nämlich keine gegen den Schuldner ge-
richtete Vollstreckungshandlung dar, sondern
ist dazu bestimmt, bei nachträglichen Rechts-
trägerwechseln auf der Gläubiger- oder Schuld-
nerseite einen Gleichlauf zwischen der Voll-
streckungsklausel und der Rechtskrafterstre-
ckung (§ 325 ZPO) zu eröffnen (vgl. zur Rechts-
natur: Münchener Kommentar/Wolfsteiner, ZPO,
2. Aufl., § 727 Rn. 1; Stein/Jonas/Münzberg,
ZPO,
22. Aufl.,
§ 727
Rn. 2;
Wieczo-
rek/Schütze/Paulus,
ZPO,
3. Aufl.,
§ 727
Rn. 3).
10
(1.2) Insoweit decken sich die Zielrichtung und
die Wirkungen von § 727 ZPO mit jenen der
Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO, welche -
unbeschadet ihrer systematischen Anknüpfung an
das Zwangsvollstreckungsrecht - prozessual als
Streitverfahren konzipiert und inhaltlich auf
eine Anpassung der Vollstreckungsklausel an die
veränderte Rechtslage ausgerichtet ist (vgl. im
Einzelnen:
Wieczorek/Schütze/Salzmann,
ZPO,
3. Aufl.,
§ 731
Rn. 4;
Münchener
Kommen-
tar/Wolfsteiner, ZPO, 2. Aufl., § 731 Rn. 4;
Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 731
Rn. 8, jeweils m.w.N.). Zumindest gegenüber dem
von gerichtlichen Maßnahmen erstmals betroffe-
nen Rechtsnachfolger des Titelschuldners oder
des Titelgläubigers sind die Konsequenzen der
Klauselerteilung dabei stark jenen eines Er-
kenntnisverfahrens angenähert. Dies zeigt sich
im Übrigen auch darin, dass der Gläubiger des
titulierten Anspruchs an Stelle eines Vorgehens
nach § 731 ZPO eine neue Klage erheben kann,
die im reinen Erkenntnisverfahren nach §§ 253
ff. ZPO zu führen ist (vgl. BGH NJW 1987, 2863
m.w.N.; zum Meinungsstand: Zöller/Stöber, ZPO,
23. Aufl., § 731 Rn. 7).
(2) Diese spezifische verfahrensrechtliche Aus-
prägung hindert eine erweiternde Auslegung von
§ 727 ZPO.
(2.1) Die Klärung materiell-rechtlicher Fragen,
zu denen auch die Feststellung einer Rechts-
nachfolge zählt, erfolgt nach der Zivilprozess-
ordnung grundsätzlich im Rahmen von Streitver-
fahren, sodass der Regelungsgehalt von § 731
ZPO als Ausfluss eines allgemeinen verfahrens-
rechtlichen Prinzips zu erachten ist.
11
Von dieser Grundkonzeption hat der Gesetzgeber
in § 727 ZPO eine - im Rahmen ihres Anwendungs-
bereichs die Klauselerteilungsklage mangels
Rechtsschutzbedürfnisses verdrängende - Ausnah-
me für solche Konstellationen vorgesehen, in
denen die Rechtsnachfolge offensichtlich ist
oder durch öffentliche bzw. öffentlich beglau-
bigte Urkunden nachgewiesen wird. Dies beruht
darauf, dass bei solchen Sachlagen die Tatsa-
chenfeststellung
typischerweise
zweifelsfrei
und unschwer möglich ist und hierdurch ein ef-
fektiver Rechtsschutz im Regelfall auch im Be-
schlusswege gewährt werden kann.
(2.2) Hiervon ausgehend ist § 727 ZPO einer er-
weiternden Auslegung nicht zugänglich, da an-
sonsten die verfahrensrechtlichen Standards,
mit denen Streitverfahren zwingend verbunden
sind, wie etwa das Gebot der mündlichen Ver-
handlung, die spezifischen Regelungen des Ver-
säumnisverfahrens, die intensiven Hinweis- und
Belehrungspflichten sowie ggf. der Anwalts-
zwang, weitergehend unterschritten würden als
dies der gesetzliche Wortlaut vorgibt. Hinzu
kommt, dass mit der erweiternden Anwendung von
Vorschriften, die Ausnahmecharakter tragen oder
systemfremd sind, ohnehin Zurückhaltung zu üben
ist (vgl. BGH NJW 1996, 53 [54]; BGH NJW 1989,
460 [461]; BGHZ 26, 78 [83]). Schließlich kann
bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht außer
Betracht bleiben, dass das Verfahren nach § 727
ZPO in der funktionalen Zuständigkeit (vgl. § 3
Nr. 3a, § 20 Nr. 12 RPflG) von jener des
Streitverfahrens nach § 731 ZPO abweicht und
damit eine über den Wortlaut hinausgehende In-
terpretation nicht nur den materiellen Rege-
lungsgehalt beträfe, sondern auch auf die Kom-
petenzabgrenzung zwischen Richter und Rechts-
pfleger ausstrahlte.
12
Im Übrigen könnte bei einer entsprechenden An-
wendung von § 138 Abs. 3 ZPO den Vorgaben von
§ 727 Abs. 2, § 750 Abs. 2 ZPO nur mit Er-
schwernissen genügt werden. Bei einer Titelum-
schreibung auf Gläubigerseite wären zudem Rech-
te des ursprünglichen Titelgläubigers gefährdet
(vgl.
zur
Problemlage
im
Einzelnen:
Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 727
Rn. 44 und Rn. 55 f.). Jedenfalls aber käme
diesem ein geringerer verfahrensrechtlicher
Schutz als im Rahmen einer Klage nach § 731 ZPO
zu.
Auch steht zumindest im Zweifel, ob ein Verfah-
ren nach § 727 ZPO als das geeignete erachtet
werden kann, um Konfliktslagen zu bewältigen,
in denen der Schuldner eine Rechtsnachfolge des
sich als Neugläubiger gerierenden Antragstel-
lers nicht bestreitet, der - dann zwingend an-
zuhörende - Titelgläubiger aber eine Rechts-
nachfolge in Abrede stellt oder sich überhaupt
nicht äußert.
(3) Anderes folgt auch nicht aus den von der
Rechtsprechung im Urkundenprozess entwickelten
Kriterien.
Wenn in diesem unstreitige Tatsachen nicht ohne
Weiteres einer Beweisführung durch Urkunden be-
dürfen (vgl. BGHZ 62, 286 [289 ff.]; BGH ZIP
1994, 24 [25]), rechtfertigt sich dies daraus,
dass der Urkundenprozess als Streitverfahren
ausgestaltet ist und lediglich hinsichtlich des
Beweisrechts Besonderheiten unterliegt. Zudem
beanspruchen selbst Letztere in einem etwaigen
Nachverfahren - welches § 727 ZPO in dieser
Form nicht kennt - keine Geltung.
13
(4) Schließlich steht der Sicht des Senats
nicht entgegen, dass gegen die Erteilung der
Vollstreckungsklausel von dem hierdurch in sei-
nen Rechten Betroffenen das Verfahren nach
§§ 768, 767 Abs. 1 und 3 ZPO beschritten werden
kann.
Hierdurch ist zwar letztendlich zu verhindern,
dass es durch ein ursprüngliches Vorgehen nach
§ 727 ZPO dauerhaft zu einer Verkürzung des
Rechtsschutzes kommt. Eine über den Wortlaut
hinausgehende Anwendung von § 727 ZPO lässt
sich damit aber nicht legitimieren, zumal sich
die in ihrem Rechtskreis Betroffenen zunächst
den Wirkungen der Klauselerteilung ausgesetzt
sehen sowie die Darlegungs- und Beweislast in
einem Verfahren nach § 768 ZPO zumindest nicht
ohne Weiteres jener im Verfahren nach § 727 ZPO
entspricht
(vgl.
zum
Meinungsstand:
Tho-
mas/Putzo, ZPO, § 768 Rn. 9 m.w.N.; Zöl-
ler/Herget,
ZPO,
23. Aufl.,
§ 768
Rn. 2
m.w.N.).
bb) Aus den vorgelegten öffentlichen bzw. öffent-
lich beglaubigten Urkunden ist nicht zu entneh-
men, dass der Antragsgegner Rechtsnachfolger
der Titelschuldnerin ist. (wird ausgeführt).
...
...
V.
Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO ...
zuzulassen, da der Rechtssache hinsichtlich der Anforderun-
gen an die Nachweisführung im Verfahren nach § 727 ZPO
grundsätzliche Bedeutung zukommt.
H. K. E.