Urteil des OLG Dresden vom 12.07.2000

OLG Dresden: verfahrensrecht, meinung, einvernahme, begriff, nötigung, anerkennung, aufklärungspflicht, angriff, rechtsnorm, abgrenzung

1 Ss 166/00
Leitsatz:
1.
Die Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO kann auch mit der Sachrüge geltend
gemacht werden.
2.
Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe im Falle der Verwerfung gemäß §
329 Abs. 1 StPO.
Oberlandesgericht Dresden
1. Strafsenat
Aktenzeichen: 1 Ss 166/00
Beschluss
vom 12. Juli 2000
in der Strafsache gegen
F
geboren am
wohnhaft
wegen versuchter Nötigung
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil der 8. Strafkammer des Landgerichts
Dresden vom 05. Januar 2000 mit den
dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und
die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts Dresden zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Dresden hat den Angeklagten am 12.03.1999
wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von
25 Tagessätzen
á 15,00 DM verurteilt. Die dagegen
eingelegte Berufung des Angeklagten ist durch Urteil des
Landgerichts Dresden vom 05.01.2000 verworfen worden, weil
der Angeklagte zur anberaumten Berufungshauptverhandlung
nicht erschienen war. Gegen dieses dem Angeklagten am
14.01.2000 durch Niederlegung zugestellte Urteil wendet
sich seine Revision.
Die Staatsanwaltschaft am Oberlandesgericht Dresden hat
beantragt, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 05. Januar 2000 mit den
dazugehörigen Feststellungen durch Beschluss gemäß § 349
Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an
eine andere Kammer des Landgerichts Dresden
zurückzuverweisen.
II.
Das Rechtsmittel hat nicht mit der Verfahrensrüge, jedoch
Sachrüge
1. Das Revisionsvorbringen genügt zunächst nicht den
Anforderungen an eine zulässige Verfahrensrüge.
Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist der
Revisionsbegründung nicht zu entnehmen, durch welche
Handlung oder Unterlassung das Gericht das
Verfahrensrecht fehlerhaft angewendet haben soll.
a) Eine rechtsfehlerhafte Anwendung von § 329 Abs. 1 StPO
liegt nach herrschender Meinung dann vor, wenn das
Gericht ihm bekannte Umstände zu Unrecht als nicht
hinreichend für eine Entschuldigung des Ausbleibens
des Angeklagten in der Hauptverhandlung erachtet hat
oder Anhaltspunkten für das Vorliegen solcher Umstände
entgegen seiner prozessualen Aufklärungspflicht nicht
nachgegangen ist.
b) Der Angeklagte trägt zur Begründung seiner Revision,
die er aus einer Rüge "der Verletzung des materiellen
Rechts" herleitet, lediglich Folgendes vor:
"Der in der Urteilsbegründung ausgewiesenen
Tatsache, dass ich ohne genügende Entschuldigung
dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben bin, muss
ich des Weiteren widersprechen. Ich war an diesem
Tag krank und lag mit Bauchschmerzen und Fieber im
Bett. Es war mir unmöglich, an diesem Tag das Haus
zu verlassen.
Beweis: Einvernahme meiner Lebensgefährtin ...
Einvernahme Frau U S , Fachärztin für
Allgemeinmedizin ..."
Diesen Ausführungen ist allein zu entnehmen, aus
welchen Gründen das Ausbleiben des Angeklagten
entschuldigt gewesen sein soll. Darüber, ob dem
Landgericht diese Umstände zum Zeitpunkt der
Verwerfung der Berufung bekannt waren, teilt die
Revision nichts mit.
c) Auch auf der Grundlage der herrschenden Meinung in
Rechtsprechung und Literatur, die die Anforderungen an
die Darstellung einer zulässigen Verfahrensrüge im
Falle des Angriffs gegen ein Verwerfungsurteil nach
§ 329 StPO als im Sinne einer "unsubstanziierten"
Verfahrensrüge (vgl. zum Begriff - OLG Saarbrücken,
NStZ 91, 147; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl.,
§ 329 Rdnr. 98) herabgesetzt ansieht, ergibt sich
nichts anderes.
Denn auch soweit danach das schlichte Vorbringen für
ausreichend erachtet wird, das Ausbleiben des
Angeklagten sei durch das Berufungsgericht zu Unrecht
als nicht entschuldigt gewertet worden (OLG Bremen NJW
1962, 881; OLG Hamm NJW 1963, 65 f.; OLG Köln StV
1989, 53 (54); OLG Saarbrücken aaO.) wird auch in
diesen Fällen - wenn auch zum Teil nur indirekt -
gefordert, dass dem Revisionsgericht Tatsachen zur
Kenntnis gebracht sind, aus denen sich ergibt, dass
das Berufungsgericht § 329 Abs. 1 StPO
auf der
Grundlage
angewendet hat (OLG Hamm a.a.O.; OLG Brandenburg NStZ-
RR 1997, 275 f.). Es ist in der - in ihrer Begründung
uneinheitlichen, dogmatisch unübersichtlichen -
Rechtsprechung der Revisionsgerichte lediglich
anerkannt, dass sich die den Verfahrensmangel
ergebenden Tatsachen auch allein aus den Gründen des
angefochtenen Urteils selbst ergeben können (OLG Köln
aaO.; OLG Brandenburg NStZ 96, 249 f.).
Auch dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das
Landgericht hat im Urteil lediglich formelhaft
ausgeführt:
"Der Angeklagte ... ist ... ungeachtet der ...
nachgewiesenen Ladung, ohne genügende
Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in
zulässiger Weise vertreten worden." [UA S. 2]
Die Wendung "ohne genügende Entschuldigung" lässt
nicht erkennen, ob dem Gericht zum Zeitpunkt des
Ausspruchs des Verwerfungsurteils eine Entschuldigung
des Angeklagten überhaupt nicht vorlag oder ob es
diese nur als ungenügend bewertete (ohne sich hiermit
in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen).
d) Da dem Revisionsvorbringen des Angeklagten auch nicht
indirekt zu entnehmen ist, dass die von ihm nunmehr
vorgebrachten Entschuldigungsgründe dem Gericht zur
Kenntnis gebracht worden waren, fehlt es auch unter
Einbeziehung der Urteilsgründe selbst an dem für eine
zulässige Verfahrensrüge erforderlichen Vortrag aller
Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensfehler ergeben
könnte.
2. Allerdings kann - entgegen der ganz herrschenden Meinung
(aA OLG Saarbrücken aaO.; ohne nähere Begründung auch OLG
Zweibrücken StV 1987, 10 f.) die Verletzung des § 329
Abs. 1 StPO nach der Auffassung des Senats auch mit der
Sachrüge
Besonderheit dabei allein darin, dass die Norm, deren
richtige Anwendung auf den im Urteil festgestellten
Sachverhalt zur Prüfung des Revisionsgerichts gestellt
wird, von der Stellung im Gesetz dem Verfahrensrecht
zugehörig ist.
a) Soweit die Möglichkeit einer Sachrüge jenseits der
Frage des Bestehens eines Prozesshindernisses (BGHSt
21, 242 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.
§ 329 Rdnr. 49 und Gollwitzer aaO. Rdnr. 97 jeweils
m.w.N.) mit der Begründung abgelehnt wird, das
Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO beruhe als
reines Prozessurteil nicht auf der - einer Sachrüge
zugänglichen - Anwendung materiellen Rechts
(Gollwitzer aaO.; Kuckein in KK-StPO, 4. Aufl., § 344
Rdnr. 31; OLG Köln VRs 70, 442 ff), handelt es sich um
eine formal an dem eingebürgerten Begriff der
"Sach
typologischen Unterschieden von Sachrüge und
Verfahrensrügen keine Grundlage findet.
Nach der Auffassung des Senats kann aber das jeweilige
Angriffsziel einer Sach- oder Verfahrensrüge,
namentlich die Verletzung einer Rechtsnorm über das
Verfahren oder einer anderen Rechtsnorm (§ 344 Abs. 2
Satz 1 StPO) nicht nach der Stellung der jeweiligen
Funktion
angegriffenen Entscheidung unterschieden werden
(Hanack in Löwe/Rosenberg StPO, 25. Aufl., Rdnr. 66 zu
§ 337). Deswegen kann der Auffassung, mit der Sachrüge
könne das lediglich Verfahrensrecht anwendende
Prozessurteil nach § 329 StPO nicht inhaltlich
angefochten werden, nicht gefolgt werden.
Zwar ist § 329 StPO formal dem Verfahrensrecht
zugehörig. Die Funktion dieser Norm ist aber nicht die
Wegbereitung bei der
Urteilsfindung bzw. der
Feststellung von Tatsachen, vielmehr bildet § 329 StPO
die - einzige - Basis für das Verwerfungsurteil an
sich. Die Anfechtung ihrer Subsumtion entspricht daher
dem Angriff gegen die Anwendung des sachlichen Rechts.
Danach ist die Sachrüge dadurch charakterisiert, dass
sie allein die Überprüfung des Urteils selbst - sei es
im Hinblick darauf, dass das Recht auf den im Urteil
festgestellten Sachverhalt unrichtig angewandt worden
ist, sei es, dass die getroffenen Feststellungen keine
hinreichende Grundlage für die Rechtsanwendung
bieten - nach sich zieht (so bereits OLG Saarbrücken
aaO.). Diese Beschränkung auf das Urteil selbst ist
der Grund dafür, dass die Sachrüge keiner näheren
Ausführung und Begründung bedarf, mit ihr andererseits
aber auch die Unrichtigkeit der getroffenen
Feststellungen nicht geltend gemacht werden kann.
Demgegenüber ist die Verfahrensrüge dadurch
charakterisiert, dass die den Verfahrensfehler
begründenden Tatsachen in der Revisionsbegründung
anzugeben sind und eine Bindung an die im Urteil
getroffenen Feststellungen, die u. U. ergänzend
heranzuziehen sind (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,
44. Aufl., § 344 Rdnr. 21 aE) nicht besteht.
b) In entsprechender Weise zwischen einem - nicht näher
zu begründenden - Angriff auf das Urteil selbst und
darüber hinausgehenden, den Anforderungen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß zu begründenden
Verfahrensrügen zu unterscheiden, ist im Falle des
Prozessurteils nach § 329 Abs. 1 StPO auch
sachgerecht. Der Sache nach entspricht dem auch die
praktische Ausgestaltung, die
die Verfahrensrüge
hinsichtlich einer Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO
durch die herrschende Rechtsprechung erfahren hat.
aa)
Im Hinblick auf die zu wahrenden Förmlichkeiten kommt
die vorerwähnte Anerkennung einer "unsubstanziierten"
Verfahrensrüge nämlich einem Verzicht auf die
Formerfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gleich.
Auch die ganz herrschende Meinung, das
Revisionsgericht sei bei der Prüfung der
Verfahrensrüge an die tatsächlichen Feststellung des
angefochtenen Urteils gebunden (OLG Bremen NJW 62,
881; BGHSt 28, 384 [387 ff.]; Meyer-Goßner aaO.
Rdnr. 48 - m.w.N.), entspricht den Sacherfordernissen
bei der Prüfung eines Angriffs allein gegen das Urteil
selbst; mit dem Sinn und Zweck eines auf die
Verfahrensrüge gestützten Revisionsverfahrens ist sie
nicht vereinbar (vgl. Hanack aaO. und Gollwitzer aaO.
Rdnr. 101, die unter Ablehnung einer Bindung an die
Urteilsfeststellungen auch für die Revision allein
darauf abstellen wollen, ob der Angeklagte tatsächlich
entschuldigt war oder nicht). Diese praktische
Handhabung eines Teils der möglichen Revisionsangriffe
gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO
belegt, dass es hierbei in Wahrheit nicht um Fälle von
Verfahrensrügen, sondern solche einer Sachrüge geht
(so schon OLG Saarbrücken aaO.).
bb)
Die sich im Weiteren ergebende Konsequenz, dass das
Revisionsgericht bei der Überprüfung des Urteils nicht
nur an die darin getroffenen Feststellungen gebunden
ist, sondern dass es für den Fall, dass diese
Feststellungen die Rechtfolge der Verwerfung nicht
tragen, nicht mehr darauf ankommt, ob im Wege des
Freibeweises ermittelbare Tatsachen zur Entschuldigung
hinreichen oder nicht, ist (soweit ersichtlich) nur
vom OLG Bremen StV 1987, 11 (12) gezogen worden und
wird im Übrigen nicht explizit erörtert.
Sie liegt jedoch implizit der Vielzahl
obergerichtlicher Entscheidungen zu Grunde, die der
Frage nachgehen, ob die vom Angeklagten vorgebrachten
Entschuldigungsgründe und sonstige als Entschuldigung
in Betracht kommende Tatsachen im Berufungsurteil so
vollständig wiedergegeben und gewürdigt worden sind,
dass hierdurch dem Revisionsgericht eine Nachprüfung
der Rechtsfindung des Landgerichts ermöglicht ist (OLG
Bremen NJW 62, 881; StV 1987, 242; OLG Hamm NJW 63, 65
[66]; Meyer-Goßner aaO. m.w.N.). Käme es allein darauf
an, ob diese Tatsachen tatsächlich zur Entschuldigung
hinreichend waren oder nicht, wäre die Frage, ob ein
vorgebrachter Entschuldigungsgrund auch eine
hinreichende tatsächliche und rechtliche Würdigung im
Urteil erfahren hat, unerheblich. Nur die Frage, ob er
im Urteil überhaupt Erwähnung fand, wäre - im Hinblick
auf die Abgrenzung zur Wiedereinsetzung - für die
Revision von Belang.
c) Die Anerkennung, dass auch das Prozessurteil nach
§ 329 Abs. 1 StPO einer Sachrüge unterliegen kann,
führt nicht nur zu einer dogmatisch folgerichtigen
Einordnung der weithin anerkannten praktischen
Handhabung von Revisionen gegen Verwerfungsurteile,
sondern auch zu einer zweckentsprechenden Abgrenzung
der dabei vorkommenden Fallgruppen untereinander. Auf
die Sachrüge ist das Urteil allein im Hinblick darauf
zu überprüfen, ob die darin getroffenen tatsächlichen
Feststellungen die Verwerfung der Berufung zu tragen
geeignet sind bzw. ob sie hinreichen, diese
Überprüfung vorzunehmen. Die in der obergerichtlichen
Rechtsprechung häufigen Fälle lückenhafter oder
widersprüchlicher Feststellungen zu als unzureichend
gewertetem Entschuldigungsvorbringen, in denen eine
revisionsrechtliche Nachprüfung des
berufungsgerichtlichen Schlusses auf eine ungenügende
Entschuldigung nicht möglich ist, sind danach der in
Rechtsprechung und Literatur als Unterfall der
Sachrüge anerkannten Rechtsfigur der Darstellungsrüge
(vgl. zusammenfassend
Hanack aaO. Rdnr. 127 ff.)
zuzuordnen. Nur wenn bei für sich genommen
vollständigen Urteilsfeststellungen vorgebracht werden
soll, das Gericht sei trotz zureichenden Anhaltspunkte
dem Entschuldigungsvorbringen des Angeklagten nicht in
hinreichender Weise weiter
nachgegagen, ist die
Verfahrensrüge einer Verletzung der gerichtlichen
Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu erheben.
Alle Entschuldigungsgründe, über die das Urteil
schweigt, sind nicht mit der Revision, sondern mit
einem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 329 Abs. 3 StPO
vorzubringen, unabhängig davon, ob sie dem Gericht
entgegen dem Inhalt des Urteils bekannt waren oder
nicht (Meyer-Goßner a.a.O. § 329 Rdnr. 42 a.E. m.w.N.;
OLG München NStZ 88, 377 f.).
3. Die danach auch im Hinblick auf eine unrichtige Anwendung
von § 329 Abs. 1 StPO zulässige Sachrüge ist begründet,
weil die Urteilsgründe die Nachprüfung auf eine
rechtsfehlerfreie Anwendung von § 329 Abs. 1 StPO nicht
ermöglichen.
a) Die im Berufungsurteil festgestellten Tatsachen
tragen im Ergebnis die
Schlussfolgerung der
Strafkammer, das Ausbleiben des Angeklagten zur
Berufungshauptverhandlung sei ungenügend
entschuldigt, nicht.
Wie oben dargelegt, lässt die lediglich dem
gesetzlichen Wortlaut des § 329 StPO nachgebildete
Begründung nicht erkennen, ob der Strafkammer zum
Zeitpunkt ihrer Entscheidung Erklärungen des
Angeklagten oder sonstige Anhaltspunkte vorlagen, die
das Ausbleiben des Angeklagten entschuldigen konnten
oder nicht bzw. wie gegebenenfalls diese
Anhaltspunkte durch die Kammer gewertet wurden. Es
kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dem
Landgericht, ohne dass die Revisionsbegründung
hierauf näher eingeht, zum Zeitpunkt des Erlasses des
Verwerfungsurteils bereits ein
Entschuldigungsschreiben oder ein Attest des
Angeklagten vorgelegen hat, und das Landgericht
dieses unter Umständen in unzutreffender rechtlicher
Würdigung des Begriffes des
unentschuldigten
Ausbleibens nicht weiter beachtet oder gänzlich
übergangen hat.
b) Entscheidend ist dabei nicht die Kürze einer
formularmäßigen Begründung an sich, sondern dass dem
Verwerfungsurteil eindeutig zu entnehmen sein muss,
ob dem Gericht zum Zeitpunkt der
Urteilfindung
Entschuldigungsgründe vorlagen oder sonstwie
ersichtlich waren.
III.
Die Entscheidung ergeht einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO.
(Sindlinger) (Schröder) (Pirk)
Sindlinger Schröder Pirk
Vorsitzender Richter Richterin Richter
am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Amtsgericht