Urteil des OLG Dresden vom 22.10.2007

OLG Dresden: rückweisung, auskunft, herausgabe

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Leitsatz
Eine
Rechtsverteidigung
ist
nicht
notwendig,
wenn
das
Rechtsmittelgericht
angekündigt
hat,
die
Berufung
nach
§ 522 Abs. 2 ZPO
zu
verwerfen.
Ungeachtet
des
§ 119 Abs. 1 S. 2 ZPO kann dem Berufungsbeklagten deshalb
Prozesskostenhilfe verweigert werden.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 22.10.2007,
3 U 1141/07
2
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 3 U 1141/07
1 O 1209/06 LG Zwickau
Beschluss
des 3. Zivilsenats
vom 22.10.2007
In dem Rechtsstreit
M
F 48,
Z
Klägerin und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J C ,
I S Straße 18,
Z
gegen
M
J 38,
Z
Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K & S ,
W.-R Straße 22,
Z
wegen Herausgabe und Auskunft
3
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N ,
Richterin am Oberlandesgericht Dr. N und
Richter am Landgericht F
beschlossen:
1.
Die Klägerin wird des eingelegten Rechtsmittels für
verlustig erklärt.
2.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
3.
Der
Streitwert
für
die
Berufungsinstanz
wird
auf
60.899,00 EUR festgesetzt.
4.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückge-
wiesen.
Gründe:
Die Entscheidung zu 1. und 2. ergibt sich aus § 516 Abs. 3
ZPO.
Der Streitwert war gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1
GKG, § 6 ZPO auf den Wert der herauszugebenden Gegenstände
zu bestimmen. Der Hilfsantrag war gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG
nicht zu berücksichtigen.
Der Beklagten konnte keine Prozesskostenhilfe bewilligt wer-
den. Prozesskostenhilfe wurde hier erst beantragt als der
Senat bereits angekündigt hatte, die Berufung nach § 522
Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen. Auch bei Abfassung der
Verteidigungsanzeige der Beklagten, verbunden mit dem Antrag
auf Rückweisung der Berufung, lag ihr der Hinweis des Senats
nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO bereits vor. Für diesen Fall kann
indes, trotz § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO, Prozesskostenhilfe nicht
bewilligt werden. Denn dann ist eine Rechtsverteidigung
(noch) nicht nötig. Eine dem Rechtsmittelgegner nachteilige
Entscheidung in der Sache kann noch nicht ergehen. Zwar ist
eine Gegenrede des Rechtsmittelführers denkbar. Zu dieser
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wird indes der Rechtsmittelgegner zu hören und erst dann zu
entscheiden sein, ob die Ankündigung nach § 522 Abs. 2 ZPO
umgesetzt wird. Für diesen Fall mag die Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe denkbar sein. Auch mag nicht auszuschließen
sein, dass der Rechtsmittelgegner Prozesskostenhilfe erhält,
wenn bei deren Beantragung noch kein Hinweis nach § 522 Abs.
2 ZPO ergangen, die Rechtsmittelbegründung aber bereits zu-
gestellt ist (so der Fall OLG Rostock, OLGR 05, 840). In ei-
ner Sachlage wie der vorliegenden bleibt es indes bei dem
bundesrichterlich anerkannten Grundsatz, dass eine verfrühte
und damit grundlose Verteidigung gegen ein Rechtsmittel
nicht vom Steuerzahler zu finanzieren ist (vgl. etwa BGH
NJW-RR 01, 1000; BAG MDR 05, 718; siehe im Übrigen auch die
Rechtsprechungsnachweise bei Philippi in Zöller, ZPO, 26.
Aufl., Rn. 55 zu § 119 ZPO). Dem steht auch die Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofes zu § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht
entgegen (zu dieser BGH NJW 04, 73). Denn der Bundesge-
richtshof hat mehrfach festgehalten, dass die prozesskosten-
hilferechtlichen und die kostenerstattungsrechtlichen Erwä-
gungen im behandelten Zusammenhang nicht identisch sind (BGH
FamRZ 03, 522, 523; BGH FamRZ 88, 942).