Urteil des OLG Dresden vom 22.10.2007
OLG Dresden: rückweisung, auskunft, herausgabe
1
Leitsatz
Eine
Rechtsverteidigung
ist
nicht
notwendig,
wenn
das
Rechtsmittelgericht
angekündigt
hat,
die
Berufung
nach
§ 522 Abs. 2 ZPO
zu
verwerfen.
Ungeachtet
des
§ 119 Abs. 1 S. 2 ZPO  kann  dem  Berufungsbeklagten  deshalb
Prozesskostenhilfe verweigert werden.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 22.10.2007,
3 U 1141/07
2
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 3 U 1141/07
1 O 1209/06 LG Zwickau
Beschluss
des 3. Zivilsenats
vom 22.10.2007
In dem Rechtsstreit
M
F         48,
Z
Klägerin und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J    C     ,
I      S            Straße 18,
Z
gegen
M
J           38,
Z
Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K     & S      ,
W.-R        Straße 22,
Z
wegen Herausgabe und Auskunft
3
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N     ,
Richterin am Oberlandesgericht Dr. N        und
Richter am Landgericht F
beschlossen:
1.
Die  Klägerin  wird  des  eingelegten  Rechtsmittels  für
verlustig erklärt.
2.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
3.
Der
Streitwert
für
die
Berufungsinstanz
wird
auf
60.899,00 EUR festgesetzt.
4.
Der  Antrag  der  Beklagten  auf  Bewilligung  von  Prozess-
kostenhilfe  für  das  Berufungsverfahren  wird  zurückge-
wiesen.
Gründe:
Die  Entscheidung  zu  1.  und  2.  ergibt  sich  aus  §  516  Abs.  3
ZPO.
Der  Streitwert  war  gemäß  §§  47  Abs.  1  S.  1,  48  Abs.  1  S.  1
GKG,  §  6  ZPO  auf  den  Wert  der  herauszugebenden  Gegenstände
zu bestimmen. Der Hilfsantrag war gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG
nicht zu berücksichtigen.
Der  Beklagten  konnte  keine  Prozesskostenhilfe  bewilligt  wer-
den.  Prozesskostenhilfe  wurde  hier  erst  beantragt  als  der
Senat  bereits  angekündigt  hatte,  die  Berufung  nach  § 522
Abs.  2  ZPO  zurückweisen  zu  wollen.  Auch  bei  Abfassung  der
Verteidigungsanzeige  der  Beklagten,  verbunden  mit  dem  Antrag
auf Rückweisung der Berufung, lag ihr der Hinweis des Senats
nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO bereits vor. Für diesen Fall kann
indes, trotz § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO, Prozesskostenhilfe nicht
bewilligt  werden.  Denn  dann  ist  eine  Rechtsverteidigung
(noch)  nicht  nötig.  Eine  dem  Rechtsmittelgegner  nachteilige
Entscheidung  in  der  Sache  kann  noch  nicht  ergehen.  Zwar  ist
eine  Gegenrede  des  Rechtsmittelführers  denkbar.  Zu  dieser
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wird  indes  der  Rechtsmittelgegner  zu  hören  und  erst  dann  zu
entscheiden  sein,  ob  die  Ankündigung  nach  § 522  Abs.  2  ZPO
umgesetzt wird. Für diesen Fall mag die Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe  denkbar  sein.  Auch  mag  nicht  auszuschließen
sein,  dass  der  Rechtsmittelgegner  Prozesskostenhilfe  erhält,
wenn bei deren Beantragung noch kein Hinweis nach § 522 Abs.
2  ZPO  ergangen,  die  Rechtsmittelbegründung  aber  bereits  zu-
gestellt ist (so der Fall OLG Rostock, OLGR 05, 840). In ei-
ner  Sachlage  wie  der  vorliegenden  bleibt  es  indes  bei  dem
bundesrichterlich  anerkannten  Grundsatz,  dass  eine  verfrühte
und  damit  grundlose  Verteidigung  gegen  ein  Rechtsmittel
nicht  vom  Steuerzahler  zu  finanzieren  ist  (vgl.  etwa  BGH
NJW-RR  01,  1000;  BAG  MDR  05,  718;  siehe  im  Übrigen  auch  die
Rechtsprechungsnachweise  bei  Philippi  in  Zöller,  ZPO,  26.
Aufl.,  Rn.  55  zu  § 119  ZPO).  Dem  steht  auch  die  Rechtspre-
chung  des  Bundesgerichtshofes  zu  § 91  Abs.  1  S.  1  ZPO  nicht
entgegen  (zu  dieser  BGH  NJW  04,  73).  Denn  der  Bundesge-
richtshof  hat  mehrfach  festgehalten,  dass  die  prozesskosten-
hilferechtlichen  und  die  kostenerstattungsrechtlichen  Erwä-
gungen  im  behandelten  Zusammenhang  nicht  identisch  sind  (BGH
FamRZ 03, 522, 523; BGH FamRZ 88, 942).