Urteil des OLG Dresden vom 27.03.2002

OLG Dresden: Sonstiges Zivilrecht, gesetzliche vermutung, mitbesitz, herausgabe, zeitung, miteigentümer, alleineigentum, kaufpreis, gefahr, pfändung

Aktenzeichen: 11 U 2537/01
Sonstiges Zivilrecht
Leitsatz:
Wer Eigentum erworben hat, für den spricht eine gesetzliche
Vermutung, dass er Eigentümer geblieben ist. Wenn der
Eigentümer einem anderen Mitbesitz einräumt, begründet er
die
gesetzliche
Vermutung,
dass
der
Mitbesitzer
Miteigentümer nach Bruchteilen geworden ist, § 1006 BGB.
Vorschriften:
§ 1006 Abs. 1 BGB
Suchbegriffe:
Herausgabeanspruch
Mitbesitz
gesetzliche Vermutung
BGB § 1006
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 11 U 2537/01
7-O-1708/00 LG Zwickau
Verkündet am 27.03.2002
Die Urkundsbeamtin:
Justizsekretärin z.A.
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
K.G. ,
,
13357 Berlin
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,
,
08248 Klingenthal
gegen
U.H. ,
,
08248 Klingenthal
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
,
,
01097 Dresden
wegen Herausgabe
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hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2002 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ,
Richter am Oberlandesgericht und
Richter am Landgericht
für Recht erkannt:
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 18.09.2001 -
Az.: 7 O 1708/00 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger
zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der
Streitwert
für
das
Berufungsverfahren
wird
auf
2.965,49 EUR (5.800,00 DM) festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
entfällt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt Anspruch auf Herausgabe des umstrittenen
Stimmtischs.
1. Der Kläger kann sich zum Ersten nicht auf einen
Herausgabeanspruch auf der Grundlage eines Leihvertrages
stützen. Die Parteien haben dem Senat in der mündlichen
Verhandlung vom 06.03.2002 die Übergabe des Stimmtischs
vom Kläger an den Beklagten im Herbst 1996 geschildert.
Daraus lässt sich vom maßgeblichen Empfängerhorizont des
Beklagten aus kein Leihvertrag zwischen den Parteien
ableiten. Der Beklagte hat erklärt, aufgrund der
gegebenen Umstände sei für ihn der Zeuge S. der
Inhaber der Bandoneonproduktion und Eigentümer des
Stimmtischs gewesen, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil
der Zeuge die Rechnungen des Beklagten bezahlt habe. Der
Kläger ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten, so dass
es für ein Leihverhältnis zwischen den Parteien bereits
an einem ausreichend substantiierten Vorbringen fehlt.
2. Auch auf den dinglichen Herausgabeanspruch gemäß § 985
BGB kann sich der Kläger erfolgreich nicht berufen.
a) Aus den gegebenen Besitzverhältnissen lässt sich ein
solcher Anspruch nicht herleiten:
Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten nur einen
Teil der Vorrichtungen für die Bandoneonproduktion
verkauft. Der Stimmtisch sei nicht darunter gewesen.
Dieser sei vielmehr von ihm in die gemeinsam mit dem
Zeugen
S.
betriebene
Bandoneonproduktion
eingebracht
worden,
die
in
den
von
letzterem
angemieteten Räumen in der S. in Berlin
erfolgte.
Unstreitig
ist,
dass
der
Kläger
ursprünglich
Eigentümer des Stimmtischs war. Damit spricht zunächst
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die
allgemeine
Rechtsfortdauervermutung
(OLG
Düsseldorf NJW-RR 1994, 866; Palandt/Bassenge, BGB,
61. Aufl., § 1006 Rdn. 5; Soergel/Mühl, BGB, 12.
Aufl., § 1006 Rdn. 11) für den Kläger. Diese tritt
allerdings hinter die gesetzliche Eigentumsvermutung
zu Gunsten eines späteren Besitzers gemäß § 1006 Abs.
1 und 2 BGB zurück. Folgt man den Behauptungen des
Klägers,
so
ist
infolge
der
Einbringung
des
Stimmtischs in die gemeinsame Bandoneonproduktion
Mitbesitz
des
Klägers
und
des
Zeugen
S.
entstanden. Mitbesitz führt in den Fällen des § 1006
BGB zur Vermutung von Miteigentum nach Bruchteilen
(BGH NJW 1993, 935, 936; Bassenge, a.a.O., Rdn. 1;
Staudinger/Gursky, BGB (1993), § 1006 Rdn. 12;
MünchKommBGB/Medicus, 3. Aufl., § 1006 Rdn. 12; Mühl,
a.a.O., Rdn. 14; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 1006
Rdn. 10). Der Herausgabeanspruch kann in einem solchen
Fall nur zu Gunsten aller Miteigentümer geltend
gemacht werden, §§ 1011, 432 BGB. Da vorliegend im
Hinblick auf die Besitzverhältnisse der Kläger nach
seinem eigenen Vorbringen nur noch Miteigentümer des
Stimmtischs ist, hätte seine Klage nur Erfolg haben
können, wenn er Herausgabe an den Zeugen S. und
sich verlangt hätte. Das ist nicht erfolgt und wird
vom
Kläger
angesichts
seines
wohl
gespannten
Verhältnisses zum Zeugen S. offenbar auch nicht
angestrebt. Näherer Hinweise des Senats in der hier
erörterten Frage an den Kläger bedurfte es nicht, weil
bereits der Beklagte in der mündlichen Verhandlung
infolge der vom Kläger geschilderten Einbringung des
Stimmtischs Zweifel an dessen alleiniger Sachbefugnis
geäußert hatte.
b) Auch die weiteren vom Kläger geltend gemachten
Umstände reichen nicht aus, um von dessen Eigentum am
Stimmtisch mit der Folge eines Herausgabeanspruchs
ausgehen zu können. Der Kläger kann mittels dieser
Umstände die aus seinem anderen Vorbringen sich
ergebende Miteigentumsvermutung (vgl. vorstehend lit.
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a) nicht widerlegen und damit sein Alleineigentum
beweisen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Medicus,
a.a.O.; Mühl, a.a.O.).
Der Kläger macht geltend, der Stimmtisch sei von dem
schriftlichen
Vertrag
über
den
Verkauf
einiger
Gerätschaften
für
die
Bandoneonproduktion
vom
16.05.1995 nicht erfasst. Wären er und die anderen
dort
nicht
enthaltenen
Bestandteile
des
Gesamtinventars der Bandoneonproduktion mitverkauft
worden, hätte der Kaufpreis um 30.000,00 DM höher
liegen müssen. Darüber hinaus sei in einem Artikel in
der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 28.04.2001
ebenfalls die Rede davon, dass der Kläger nur einen
Teil der Produktionseinrichtung an den Zeugen S.
verkauft habe. Das habe der Zeuge der Redakteurin
selbst erklärt. Schließlich habe der Zeuge S.
einen
Kompressor
aus
dem
Bestand
der
Produktionseinrichtung pfänden lassen. Daher könne er
nicht die gesamte Einrichtung gekauft haben, weil es
widersinnig sei, sein eigenes Eigentum zu pfänden.
Die Argumentation mit dem gepfändeten Kompressor und
dem Wert der Produktionseinrichtung überzeugt von
vornherein wenig. Es ist nicht generell widersinnig,
eine Sache zu pfänden, deren Eigentum der Gläubiger
für sich in Anspruch nimmt. Wenn das Eigentum
bestritten wird, setzt sich der Gläubiger bei
freihändiger
Veräußerung
der
Gefahr
aus,
als
Nichtberechtigter verfügt zu haben. Das lässt sich
durch eine vorsorgliche Pfändung vermeiden. Was den
Wert der Produktionseinrichtung betrifft, ist dieser
für die Kaufpreisbemessung nicht allein maßgeblich.
Der Kaufpreis ist vielmehr Verhandlungssache und
vorliegend war der Kläger aufgrund seiner finanziellen
Notlage in einer schlechten Verhandlungsposition.
Anders sieht es aus im Hinblick darauf, dass der
Stimmtisch in dem schriftlichen Vertrag vom 16.05.1995
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nicht enthalten ist sowie hinsichtlich des Artikels in
der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Diese Umstände
könnten ernsthaft dafür sprechen, dass der Kläger den
Stimmtisch nicht mitverkauft hat. Auch das kann aber
letztlich dahinstehen, weil selbst ohne Verkauf der
Kläger
das
Alleineigentum
und
damit
seinen
Herausgabeanspruch
infolge
der
Einbringung
des
Stimmtischs in die gemeinsame Bandoneonproduktion mit
dem Zeugen S. verloren haben kann. Darüber hinaus
ist der Vortrag des Beklagten nicht widerlegt, die
gesamte Produktionseinrichtung sei mündlich veräußert
worden, der Kläger habe lediglich im Nachhinein für
seine
Hausbank
oder
das
Finanzamt
"etwas
Schriftliches" über einige einzelne Maschinen und
Vorrichtungen gewünscht. So sei der Vertrag vom
16.05.1995 zustande gekommen. Was den Artikel in der
Frankfurter Allgemeinen Zeitung betrifft, lässt sich
die angebliche Äußerung des Zeugen S. gegenüber
der Redakteurin nicht mehr beweisen. Der Zeuge hat sie
bei
seiner
erstinstanzlichen
Vernehmung
heftig
bestritten. Die Redakteurin hat erklärt, sie könne
sich an das Gespräch mit dem Zeugen nicht mehr
erinnern
und
außerdem
angekündigt,
von
ihrem
Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch
zu
machen.
Daraufhin hat der Kläger auf ihre Zeugenvernehmung
verzichtet.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die
Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.