Urteil des OLG Dresden vom 21.05.2010

OLG Dresden: umkehr der beweislast, operation, verlust des sehvermögens, kontrolle, erblindung, wahrscheinlichkeit, anhörung, behandlungsfehler, anschluss, versorgung

Leitsatz:
1. Zur Notwendigkeit einer Visuskontrolle nach einer
operativen
Versorgung
einer
Orbitalbodenfraktur
nach
Fahrradunfall im Jahr 2005
2. In der unterlassenen
Visuskontrolle
ist
lediglich
ein
einfacher
Befunderhebungsfehler zu sehen. 3. Auch eine - nicht grob -
fehlerhafte Unterlassung der gebotenen Befunderhebung führt
zu einer Umkehr der Beweislast, wenn sich bei Befunderhebung
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - die der Senat mit
mehr als 50% annimmt - ein reaktionspflichtiges positives
Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses
Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als
grob fehlerhaft darstellen würde.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Verfahren, Az.: 4 U 1545/09,
Urteil vom 21.05.2010
2
Oberlandesgericht
Dresden
4. Zivilsenat
Aktenzeichen: 4 U 1545/09
4 O 1306/07 LG Chemnitz
Verkündet am 21.05.2010
Die Urkundsbeamtin:
Bachmann
Justizobersekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
xxx
Kläger und Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigte: xxx
gegen
xxx
Beklagte und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: xxx
wegen Schmerzensgeldes
3
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2010 durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Möhring,
Richter am Oberlandesgericht Hörner und
Richter am Oberlandesgericht Schlüter
für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Landgerichts Chemnitz vom 7.9.2009 - 4 O 1306/07 -
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der
Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die
Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
vollstreckbaren
Betrages
abwenden,
wenn
nicht
die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der
Streitwert
für
das
Berufungsverfahren
beträgt
32.000,00 EUR.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer versäumten
Kontrolle seiner Sehfähigkeit im Zusammenhang mit der
operativen Versorgung einer Orbitalbodenfraktur nach einem
Fahrradunfall in Anspruch. Er macht insbesondere geltend, im
Anschluss an die Operation vom 21.9.2005 im Klinikum der
Beklagten sei behandlungsfehlerhaft eine zeitnahe Prüfung
der Sehfähigkeit versäumt worden. Wäre diese durchgeführt
worden, hätte die am 24.9.2005 festgestellte Erblindung auf
dem linken Auge verhindert werden können. Es wird im Übrigen
auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und
nach
Einholung
eines
Sachverständigengutachtens
die
4
Auffassung vertreten, den Ärzten der Beklagten sei ein
grober Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil sie postoperativ
die gebotene Visuskontrolle versäumt hätten. Dass eine
solche Kontrolle nur unter erheblichen Schmerzen für den
Kläger und nur innerhalb einer kurzen Zeitspanne hätte
durchgeführt werden können, führe ebenso wenig zu einer
anderen
Beurteilung
wie
das
mit
höchstens
3,5%
zu
veranschlagende Risiko, bei einer Orbitalbodenoperation zu
erblinden. Dass der Sehnerv unmittelbar nach der Operation
bereits so irreparabel geschädigt gewesen sei, dass ohnehin
die Erblindung nicht mehr hätte verhindert werden können,
habe die Beklagte nicht bewiesen.
Mit der fristgerecht eingegangenen Berufung vertritt die
Beklagte
unter
Vertiefung
ihres
erstinstanzlichen
Vorbringens die Auffassung, das Landgericht habe die
erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt, insbesondere die
Aussage des Sachverständigen Prof. xxxx in ihr Gegenteil
verkehrt. Dessen gutachterliche Einschätzung trage eine
Verurteilung nicht, allenfalls liege in dem Unterlassen
einer
postoperativen
Visuskontrolle
ein
einfacher
Behandlungsfehler. Das Urteil stelle im Übrigen eine
Überraschungsentscheidung dar, weil das Gericht in der
mündlichen Verhandlung noch die Auffassung vertreten habe,
eine Verurteilung komme nicht in Betracht und die Parteien
aufgefordert habe, sich auf einen symbolischen Betrag von
2500,00 EUR zu vergleichen. Mindestens hätte daher die
mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden müssen.
Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage
abzuweisen
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
5
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die
Auffassung, die gebotene Visuskontrolle hätte von den
behandelnden Ärzten schlechterdings nicht übersehen werden
dürfen und stelle daher einen groben Behandlungsfehler dar.
Er sei auch nicht über ein erhöhtes Risiko der Erblindung
bei unterlassener Kontrolle aufgeklärt worden.
Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des
Sachverständigen Prof. xxxx. Es wird insofern Bezug genommen
auf das Protokoll des Senatstermins vom 22.4.2010.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere entspricht sie
§§ 517, 519, 520 ZPO. Sie hat auch vollumfänglich Erfolg und
führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur
Abweisung der Klage. Dem Kläger steht der durch das
Landgericht
zuerkannte
Anspruch
auf
immateriellen
Schadenersatz und Feststellung der Ersatzpflicht weiterer
Schäden aus § 280 BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag oder aus
§§ 823, 253 BGB nicht zu.
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
die streitgegenständliche Operation absolut indiziert
war. Der gerichtliche Sachverständige Prof. xxxx hat in
seinem Gutachten vom 7.1.2009 eine solche Indikation
bejaht, weil die Fraktur ansonsten in Dislokation
verheilt wäre, was nicht nur erhebliche ästhetische
Veränderungen
nach
sich
gezogen
hätte,
sondern
möglicherweise zu einer irreversiblen Hypästhesie im
Wangenbereich und zur Ausbildung von Neuralgien geführt
hätte; unabhängig hiervon hätte bei einer konservativen
Behandlung das Risiko von Motilitätsstörungen und/oder
Doppelbildsehen
infolge
eines
Absinkens
des
Orbitalinhaltes in die Kieferhöhle bestanden. Dies deckt
sich mit der Einschätzung des Privatgutachters der
Klägerseite, der ebenfalls eine operative Versorgung für
zwingend erachtet hatte (Gutachten des Sachverständigen
Prof. xxxx vom 20.10.2006, K 6 S. 4 (Anlagenband)). Dass
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die operative Frakturversorgung für die eingetretene
Amaurose kausal geworden ist, steht überdies nicht fest,
nachdem der Sachverständige Prof. xxxx sowohl in seiner
Anhörung vor dem Landgericht als auch vor dem Senat ein
Hämatom
in
der
Augenhöhle
als
wahrscheinliche
Erblindungsursache
benannt,
sich
zugleich
jedoch
außerstande
gesehen
hat
einzuschätzen,
ob
dieses
unmittelbar infolge des Unfalls oder erst während oder im
Anschluss an die Operation eingetreten ist.
2. Auch für einen konkreten Behandlungsfehler im Verlauf der
Operation ist im Anschluss an das vom Landgericht
eingeholte Gutachten nichts ersichtlich. Dass die bei der
Beklagten beschäftigten Ärzte ein bereits am Aufnahmetag
(19.9.2005) oder am Tag der Operation (21.9.2005)
vorhandenes Hämatom in der Augenhöhle nicht erkannt und
versäumt hätten, dieses auszuräumen, kann der Kläger
nicht beweisen. Anhaltspunkte für das Bestehen eines
Hämatoms
bereits
zu
diesem
Zeitpunkt
hat
der
Sachverständige
aus
den
Behandlungsunterlangen,
insbesondere der Eingangsuntersuchung, die sich auch auf
die Kontrolle der Pupillenreaktion erstreckte, nicht
entnehmen können. Er hat vielmehr angegeben, es könne
nicht eingeschätzt werden, wann dieses genau entstanden
sei, auch wenn mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen
werden müsse, dass dieses Hämatom, das erstmals auf einem
CT vom 24.9.2005 sichtbar gewesen sei, zu der Erblindung
geführt habe (mündliche Anhörung vom 8.7.2009, Bl. 62
d.A.). Auch der Privatgutachter des Klägers, Prof. xxxx,
hat eingeschätzt, die Operation sei "in allen Punkten
korrekt ausgeführt" worden (GA vom 20.10.2006, K 6 Bl.
5). Ebenfalls im Einklang mit dem Privatgutachter hat der
gerichtliche Sachverständige Prof. xxxx auch den Einsatz
einer
resorbierbaren
PDS-Folie
zur
Reposition
und
Fixation des Bruches des Orbitalbodens in der gegebenen
Situation für sachgerecht gehalten, obwohl hierdurch ein
sich neu bildendes Hämatom nicht mehr abfließen könne.
Insgesamt hat er jedoch eingeschätzt, dass dieses Risiko
unter Abwägung der für den Einsatz der PDS-Folie
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sprechenden Gründe zu vernachlässigen sei, zumal er das
Risiko einer Amaurose nach einer Orbitalbodenfraktur in
einem Bereich zwischen lediglich 0,05 % und 3,5 %
angesiedelt hat. Der Privatgutachter Prof. xxxx hat die
Operationsmethode unter Verwendung dieser Folie ebenfalls
als sachgerecht bezeichnet. Dieser übereinstimmenden und
nachvollziehbar begründeten Einschätzung tritt der Senat
bei.
3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haftet die
Beklagte
aber
nicht
wegen
eines
groben
Befunderhebungsfehlers
aufgrund
der
postoperativ
unterlassenen Visuskontrolle. Im Ausgangspunkt zutreffend
ist es allerdings von der ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung ausgegangen, wonach eine Beweislastumkehr
hinsichtlich
des
Ursachenzusammenhangs
zwischen
ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden immer dann in
Betracht
kommt,
wenn
die
Unterlassung
einer
aus
medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben
ärztlichen Fehler darstellt, d.h. einen solchen, der aus
medizinischer Sicht nicht mehr nachvollziehbar ist, weil
er
einem
Arzt
der
jeweiligen
Fachrichtung
nicht
unterlaufen darf (so zuletzt BGH VersR 2010, 115;
grundlegend BGHZ 138, 1; VersR 1998, 585; vgl. auch OLG
Hamm, VersR 1996, 756). Es ist nicht erforderlich, dass
der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache für den
Schaden ist oder dass zusätzlich die nach einhelliger
medizinischer
Auffassung
gebotene
Therapie
versäumt
wurde. Es genügt vielmehr, dass der Fehler generell
geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen;
wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs
nicht zu sein. Eine Umkehr der Beweislast ist dann nur
ausgeschlossen,
wenn
jeglicher
haftungsbegründende
Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (BGH
VersR 2010, 115). Im Anschluss an die ergänzende
Befragung des Sachverständigen Prof. xxxx durch den Senat
und dessen erstinstanzliche Einschätzung geht der Senat
jedoch davon aus, dass die unterlassene Visuskontrolle
keinen derart gravierenden Sorgfaltsverstoß, sondern
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lediglich
einen
einfachen
Befunderhebungsfehler
darstellt. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass
eine derartige Kontrolle zwingend sei und sich zumindest
seit 1991 als ärztlicher Standard etabliert habe. Er hat
daneben aber die Schwierigkeiten einer solchen Kontrolle
geschildert, wenn - wie hier - die Lider zugeschwollen
sind und der für den Patienten sehr schmerzhafte Einsatz
eines Lidhakens erforderlich ist. In seinem Gutachten vom
7.1.2009 hat er überdies ausgeführt, hinweisgebend für
eine intraorbitale Hämatombildung sei in erster Linie
eine vom Patienten geäußerte Schmerzsymptomatik, die hier
in den Behandlungsunterlagen nicht verzeichnet gewesen
sei; dies hat er freilich später wieder eingeschränkt und
auch in seiner Anhörung vor dem Senat angegeben, eine
Visuskontrolle hätte auch im Jahre 2005 in jedem Fall und
unabhängig
von
einer
derartigen
Schmerzäußerung
stattfinden müssen, weil die Folgen einer übersehenen
Einblutung in die Augenhöhle oder eines Ödems gravierend
seien, wohingegen die durch Lidhaken erzwungene Öffnung
des Auges sich zwar als schmerzhaft, jedoch als
ungefährlich darstelle. Da der untersuchende Arzt jedoch
die Schwierigkeiten der Lidöffnung, die dem Patienten
hierdurch zugefügten Schmerzen und das vergleichsweise
geringe Risiko mit zu berücksichtigen habe, halte er das
Unterlassen einer Visuskontrolle zwar für ein Versäumnis,
das jedoch in gewissem Umfang noch nachvollziehbar sei.
Dies deckt sich mit der Einschätzung des Privatgutachters
Prof. xxxx, der im Schreiben vom 25.5.2007 ebenfalls die
Auffassung
vertreten
hat,
von
einem
groben
Befunderhebungsfehler könne nur dann gesprochen werden,
wenn es möglich gewesen sei, die Augenlider passiv zu
öffnen und damit die Entscheidung über die Vornahme einer
solchen Kontrolle in gewissem Umfang in das ärztliche
Ermessen gestellt hat, selbst wenn man zugunsten des
Klägers unterstellt, dass eine solche Öffnung hier
theoretisch möglich gewesen wäre.
4. Auch eine - nicht grob - fehlerhafte Unterlassung der
gebotenen
Befunderhebung
führt
nach
ständiger
9
höchstrichterlicher Rechtsprechung indes zu einer Umkehr
der
Beweislast
hinsichtlich
der
Kausalität
des
Behandlungsfehlers
für
den
eingetretenen
Gesundheitsschaden,
wenn
sich
bei
Abklärung
mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit - die der Senat bei mehr
als
50
%
annimmt
(VersR
2004,
648)
- ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt
hätte sich die Verkennung dieses Befundes als
fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob
fehlerhaft darstellen würde (BGH VersR 2004, 790; BGHZ
132, 47; VersR 2003, 1256; VersR 1999, 1282). Die
hinreichende
Wahrscheinlichkeit
eines
reaktionspflichtigen Befundergebnisses ist unabhängig von
der Kausalitätsfrage zu beurteilen. Sie darf insbesondere
nicht
mit
der
Begründung
verneint
werden,
der
Gesundheitsschaden könne im Ergebnis auch infolge eines
völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten sein (vgl. BGH
VersR 2004, 790; VersR 1998, 585). In den Fällen, in
denen der Arzt gegen seine Pflicht zur Befunderhebung
verstoßen hat, kommen nämlich wegen des Fehlens der sonst
als
Beweismittel
zur
Verfügung
stehenden
Untersuchungsergebnisse
typischerweise
verschiedene
Schadensursachen
in
Betracht.
Von
welcher
dieser
möglichen Ursachen auszugehen ist, ist Gegenstand des
Kausalitätsbeweises, der bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen der Behandlungsseite auferlegt wird.
Vorliegend ist im Anschluss an die ergänzende Befragung
des Sachverständigen und dessen Ausführungen in der
ersten Instanz und vor dem Senat nicht davon auszugehen,
dass die nach dem medizinischen Standard gebotene
Viskuskontrolle
mit
einer
hinreichenden
Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % zur Entdeckung des
auf dem CT vom 24.9.2005 festgestellten Hämatoms oder
eines Ödems geführt hätte. Sowohl in seinem schriftlichen
Gutachten vom 7.1.2009 als auch in der mündlichen
Anhörung vor dem Senat konnte der Sachverständige Prof.
xxx nämlich nicht sicher einschätzen, ob überhaupt dieses
Hämatom Ursache der Erblindung des Klägers war -
10
wenngleich er dies als wahrscheinlich bezeichnet hat -
und wann sich gfs. infolge dieses Hämatoms oder eines
Ödems ein reaktionspflichtiger Druck auf den Sehnerv
aufgebaut und durch Verlust des Sehvermögens manifestiert
hatte. In seiner Anhörung vor den Senat hat er
eingeschätzt, es sei wahrscheinlich, dass dies in einem
Zeitfenster von 6 Stunden nach der Operation eingetreten
sei, wann genau könne er jedoch nicht sagen, auch wenn er
annehme, dass in einem Zeitraum von 6 bis 10 Stunden nach
der Operation ein Visusverlust "irgendwie festgestellt
worden wäre". Zugleich hat er jedoch die Auffassung
vertreten, aus medizinischer Sicht sei eine möglichst
frühe Kontrolle innerhalb der ersten zwei postoperativen
Stunden
erforderlich,
auch
wenn
dies
wegen
der
eingeschränkten Mitwirkung des Patienten schwierig sei.
Begründet hat er dies damit, dass das Risiko einer
Erblindung in den ersten postoperativen Stunden am
höchsten sei und danach rasch absinke und dass nach
Auftreten eines Hämatoms oder eines Ödems nur ein
Zeitraum von wenigen Stunden bleibe, in denen mit
Aussicht auf Wiederherstellung der Sehfähigkeit eine
Druckentlastung des Sehnervs herbeigeführt werden müsse.
Auch bei einer Situation, wie sie hier vorgelegen habe,
sei es jedoch nicht geboten gewesen, die Sehfähigkeit des
Klägers durchgängig zu überwachen. Auch wenn er selbst
die hier eingetretene Komplikation zum Anlass genommen
habe, in seinem Klinikum in einem Zeitraum von sechs
Stunden nach der Operation eine stündliche Visuskontrolle
vornehmen zu lassen, sei dies doch nicht als Standard
bezogen auf den Operationszeitpunkt im Jahre 2005
anzusehen, zumal die Leitlinien sich hierzu nicht
äußerten und wissenschaftliche Veröffentlichungen zur
Frage von Zeitpunkt und Häufigkeit derartiger Kontrollen
nicht existierten. Auch mit Blick auf die durch die
Augenöffnung
mittels
Lidhaken
verursachten
Schwierigkeiten und den seinerzeitigen Forschungsstand
habe vielmehr eine einmalige Kontrolle in einem Zeitraum
von 2-3 Stunden nach der Operation dem seinerzeitigen
Standard noch entsprochen. Ob eine zu diesem Zeitpunkt
11
erfolgte Kontrolle bei dem Kläger bereits Hinweise auf
einen Visusverlust geliefert hätte, könne man indes nicht
sagen. Dies steht im Einklang mit der Einschätzung des
Privatgutachters Prof. xxxx, der ebenfalls eine Kontrolle
"mindestens einmal täglich" für ausreichend gehalten hat,
solange der Patient das Auge noch nicht selbsttätig
öffnen könne (K 12, Anlagenband). Damit fehlt es aber an
der vom Kläger zu beweisenden Kausalverbindung zwischen
einem
einfachen
Befunderhebungsfehler
und
einem
reaktionspflichtigen Ereignis unbeschadet der Tatsache,
dass eine durch ein Ödem oder ein Hämatom hervorgerufene
Einengung des Sehnervs den Ärzten der Beklagten zwingend
hätte
Veranlassung
geben
müssen,
für
eine
rasche
Druckentlastung
zu
sorgen.
Ob
angesichts
der
vom
Sachverständigen
geäußerten
Einschätzung,
die
Wahrscheinlichkeit, durch eine Operation die Sehfähigkeit
wieder herzustellen, liege "unter 50 %", die gebotene
Visuskontrolle die eingetretene Amaurose überhaupt hätte
verhindern können, was freilich durch die Beklagte zu
beweisen wäre, kann unter diesen Umständen dahinstehen.
5. Der bereits erstinstanzlich erhobenen und mit der
Berufung erneut aufgegriffenen Behauptung des Klägers, er
sei über das Risiko eines Sehkraftverlustes und einer
postoperativen Erblindung infolge eines Hämatoms bei
unterlassener Visusabklärung nicht aufgeklärt worden, ist
das Landgericht im Ergebnis zu Recht nicht nachgegangen.
Allerdings ist das Risiko, aufgrund der operativen
Versorgung einer Orbitalbodenfraktur zu erblinden, trotz
der sich aus den Angaben des Sachverständigen ergebenden
relativ geringen Wahrscheinlichkeit von 0,5 % bis 3,5 %
aufklärungspflichtig, weil ein Patient nach gefestigter
Rechtsprechung über schwerwiegende Risiken, die mit einer
Operation
verbunden
sind,
grundsätzlich
auch
dann
aufzuklären ist, wenn sie sich nur selten verwirklichen,
und Risikostatistiken für das Maß der Aufklärung von nur
geringem Wert sind (BGH VersR 2010, 115; vgl. auch BGH
VersR 1996, 330; VersR 1981, 456). Entscheidend für die
ärztliche Hinweispflicht ist nicht ein bestimmter Grad
12
der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte
Statistik. Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende
Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner
Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders
belastet. Ist dies - wie hier - der Fall, sind zwar Art
und Umfang der Aufklärung daran auszurichten, wie
dringlich die beabsichtigte Operation ist; es ist jedoch
regelmäßig nicht Sache des Arztes, sondern des Patienten,
darüber zu entscheiden, ob das mit dem Eingriff
verbundene Risiko eingegangen werden soll (BGH VersR
1994, 104). Vorliegend ist der Kläger indes über das
allgemeine
Risiko
einer
Erblindung
anhand
des
Aufklärungsbogens
"Behandlung
eines
Mittelgesichtsbruches" aufgeklärt worden, in dem unter
dem Punkt "spezielle Komplikationen" ausdrücklich auf
eine Verletzung des Sehnervs und eine Veränderung der
Sehkraft bis hin zu deren dauerhaften Verlust hingewiesen
wird, wenngleich versehen mit der Einschränkung, dies sei
nur "extrem selten" der Fall. Einer solchen, vom
Patienten unterzeichneten Einwilligungserklärung kommt
eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung dafür zu,
dass ein mündliches Aufklärungsgespräch stattgefunden hat
(OLG Brandenburg, Urteil vom 25.10.2007, 12 U 79/06 -
juris). Dass eine Aufklärung, wie sie dort dokumentiert
ist, stattgefunden hat, hat der Kläger im Übrigen auch
eingeräumt (Bl. 76). Die dem Kläger damit zuteil
gewordene Aufklärung war geeignet, ihm einen "im Großen
und Ganzen" zutreffenden Überblick über die wesentlichen
und auch für den einzelnen Patienten spezifischen Risiken
zu vermitteln, ohne dass Risiko verharmlost würde; deren
detaillierte Darstellung in allen denkbaren Formen ist
demgegenüber nicht erforderlich (vgl. dazu im einzelnen
Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rn 177ff
m.w.N.). Eine weitergehende Aufklärung des Inhalts, dass
bei Verzicht auf eine präoperative Visuskontrolle ein
Erblindungsrisiko von bis zu 3,5 % besteht, war entgegen
der Auffassung des Klägers nicht geschuldet. Geht man
davon
aus,
dass
eine
wie
auch
immer
geartete
Visuskontrolle zum ärztlichen Standard zählt, ist deren
13
Unterlassen behandlungsfehlerhaft. Es bedarf indes keiner
Aufklärung,
dass
dem
Arzt
ein
eventueller
Behandlungsfehler unterlaufen kann. Eine Pflicht, den
Patienten über solche Risiken aufzuklären, die nur durch
eine fehlerhafte Behandlung entstehen können, besteht
nicht
(BGH
VersR
2005,
408;
Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl. C Rn 12). Unabhängig
hiervon kann der Kläger auch den Beweis nicht führen,
dass die Operation und nicht das zugrunde liegende
Unfallgeschehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im
Sinne des § 287 ZPO zu seiner Erblindung geführt hat. Der
Sachverständige Prof. xxxx hat in seiner Anhörung vor dem
Senat nämlich gerade nicht ausschließen können, dass es
schon infolge des Unfalls zu Einblutungen in die
Augenhöhle gekommen ist, die mit zunehmender Dauer immer
stärkeren Druck auf den Sehnerv ausgeübt und letztlich
auch unabhängig von der Operation zur Erblindung geführt
hätten.
III.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung
der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Möhring
Hörner
Schlüter