Urteil des OLG Dresden vom 02.02.2006

OLG Dresden: anhörung, anfechtung, einzelrichter

Leitsatz:
Wird ein Bußgeldverfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 47
ABs. 2 Satz 1 OWiG nach vorheriger Anhörung des Betrof- fenen
eingestellt und davon abgesehen, der Staatskasse die notwendi-
gen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, kann der Betroffene
weder den Einstellungsbeschluss noch die darin enthaltene Kos-
tenentscheidung anfechten.
Beschluss vom 02. Februar 2006, Senat für Bußgeldsachen,
Aktenzeichen: Ss (OWi) 23/06 und 3 Ws 6/06
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Oberlandesgericht
Dresden
Senat für Bußgeldsachen
- Der Einzelrichter -
Aktenzeichen: Ss (OWi) 23/06 und 3 Ws 6/06
11 OWi 550 Js 28673/04 AG Chemnitz
33 OWi Ss 23/06 GenStA Dresden
Beschluss
vom 02. Februar 2006
in der Bußgeldsache gegen
E
geboren am
wohnhaft
Verteidiger:
Rechtsanwalt W L
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
1. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Chemnitz vom 16. September 2005
wird als unzulässig verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ge-
gen die Kostenentscheidung in dem Beschluss
des Amtsgerichts Chemnitz vom
16. September 2005 wird als unzulässig ver-
worfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner
erfolglosen Rechtsmittel.
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G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Chemnitz hat in der Hauptverhandlung gegen
den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit das
Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG nach Anhörung des
Betroffenen eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat es
der Staatskasse auferlegt; von einer Auferlegung der not-
wendigen Auslagen des Betroffenen hat es abgesehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Betroffene mit ei-
nem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie einer
sofortigen Beschwerde gegen die getroffene Kostenentschei-
dung.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, sowohl
den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbe-
schwerde als auch die sofortige Beschwerde als unzulässig
zu verwerfen.
II.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg; sie sind jeweils
nicht statthaft.
1. Der Beschluss, durch den ein Bußgeldverfahren nach § 47
Abs. 2 Satz 1 OWiG eingestellt wird, ist gemäß § 47
Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht anfechtbar.
Eine Statthaftigkeit ergibt sich auch nicht aus § 79
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG. Bei dem Beschluss nach § 47
Abs. 2 Satz 1 OWiG handelt es sich nicht um einen Be-
schluss im Sinne des § 72 OWiG, weil die Einstellung
nach § 47 Abs. 2 OWiG besonders geregelt ist (Göhler-
Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 72 Rdnr. 55).
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2. Die Kostenentscheidung in dem Beschluss nach § 47 Abs. 2
Satz 1 OWiG ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz
StPO, § 46 Abs. 1 OWiG nicht anfechtbar. Danach ist der
Beschwerdeweg dann nicht eröffnet, wenn eine Anfechtung
der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht
statthaft ist. Nachdem der Einstellungsbeschluss unan-
fechtbar ist, erweist sich deshalb auch die sofortige
Beschwerde gegen die darin getroffene Kostenentscheidung
als unzulässig (vgl. auch OLG Karlsruhe Die Justiz 1979,
214; OLG Zweibrücken MDR 1983, 692; LG Gera NZV 2003,
436; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 47 Rdnr. 57).
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1
Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.
Gorial
Richter
am Oberlandesgericht