Urteil des OLG Dresden vom 08.04.2003

OLG Dresden: vorverfahren, verfahrenskosten, schweigen, verwahrung, einzelrichter, kostenbefreiung

Aktenzeichen: 11 W 428/03
Leitsatz:
1. Ein Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren ist nur
dann sofortig, wenn es innerhalb der Frist zur
Verteidigungsanzeige abgegeben wird.
2. Wer vorprozessual zunächst den Rechtsstandpunkt des
Klägers akzeptiert, dann aber ausdrücklich davon abrückt,
gibt Anlass zur Klage.
Vorschriften: § 93 ZPO
Suchbegriffe: sofortiges Anerkenntnis
Anlass zur Klage
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 11 W 0428/03
3 O 276/03 LG Leipzig
Beschluss
des 11. Zivilsenats
vom 08.04.2003
In dem Rechtsstreit
Dr.
,
04838 Eilenburg
Klägerin und Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
,
,
04107 Leipzig
gegen
1.
C.A. ,
,
04838 Eilenburg
2.
K.C. ,
,
04838 Eilenburg
3.
S.E. ,
,
04838 Eilenburg
Beklagte und Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigte zu 1) bis 3): Rechtsanwälte ,
,
04838 Eilenburg
wegen Kostenbeschwerde
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hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
als Einzelrichter
beschlossen:
1.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die
Kostenentscheidung
im
Anerkenntnisurteil
des
Landgerichts Leipzig vom 10.03.2003 wird auf ihre
Kosten
z u r ü c k g e w i e s e n .
2.
Beschwerdewert:
bis zu EUR 2.000,00.
Gründe:
Die Klägerin hat die Beklagten auf Feststellung verklagt,
dass Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft unwirksam seien.
Die Beklagten hatten vorprozessual auf ein entsprechendes
Schreiben der Klägerin nicht reagiert. Im schriftlichen
Vorverfahren hatten sie zunächst Verteidigungsbereitschaft
angezeigt
und
dann,
immer
noch
im
schriftlichen
Vorverfahren, innerhalb verlängerter Klageerwiderungsfrist
anerkannt unter Verwahrung gegen die Kosten. Das Landgericht
hat
schriftliches
Anerkenntnisurteil
gefällt
und
den
Beklagten die Kosten aufgegeben, weil sie sowohl zur Klage
Anlass gegeben als auch nicht sofort anerkannt hätten, § 93
ZPO.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten
gegen die Kostenentscheidung nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Es ist streitig, ob das Anerkenntnis im schriftlichen
Vorverfahren noch ein sofortiges Anerkenntnis sein kann,
wenn die beklagte Partei zuvor die Verteidigungsabsicht
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angezeigt hatte. Viel spricht für die Rechtsmeinung des
Landgerichts.
Die
Verteidigungsanzeige
entspricht
im
schriftlichen Vorverfahren dem frühen ersten Termin. Das
ist,
bei
mündlicher
Verhandlung
statt
schriftlichem
Vorverfahren,
der
letzte
Zeitpunkt,
zu
dem
mit
Kostenbefreiung anerkannt werden kann. Wenn man die 14-Tage-
Frist
zur
Verteidigungsanzeige
des
schriftlichen
Vorverfahrens ernst nimmt, dann ist nach diesem Zeitpunkt
ein Anerkenntnis nicht mehr sofort abgegeben. Es ist
allerdings
inkonsequent,
ein
nach
der
14-Tage-Frist
abgegebenes
Anerkenntnis
noch
zum
Anlass
für
ein
Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren zu nehmen
und gleichwohl das Anerkenntnis nicht als sofortiges zu
behandeln. In der Konsequenz müsste das Anerkenntnisurteil
in anzuberaumender mündlicher Verhandlung ergehen. Das ist
aufwendig und wird deswegen nicht praktiziert.
Das alles kann aber dahinstehen, weil die Beklagten Anlass
zur Klage gegeben hatten. Sie haben das Schreiben der
Klägerin vom 20.12.2002 länger als 14 Tage unbeantwortet
gelassen. Das hätten sie nicht tun sollen, weil sie den
Verhandlungsablauf des 04.11.2002 im Protokoll anders
gewertet haben als sie es in der Einladung zu dieser
Verhandlung angekündigt hatten. Darauf hatte die Klägerin in
ihrem vorprozessualen Schreiben vom 20.12.2002 aufmerksam
gemacht. Das Schweigen der Beklagten auf dieses Schreiben
durfte die Klägerin dahin verstehen, dass die Beklagten von
der Einsicht in die Unwirksamkeit des ersten Beschlusses
abgerückt seien und deswegen nun eine Klage unvermeidlich
werden würde.
Darauf hat das Landgericht seine Kostenentscheidung zu Recht
gestützt.
Die sofortige Beschwerde war ohne Erfolg, deswegen müssen
die Beschwerdeführer die Kosten tragen, § 97 ZPO.
Der
Beschwerde
ist
die
geschätzte
Summe
der
Verfahrenskosten.