Urteil des OLG Dresden vom 05.12.2001

OLG Dresden: provision, unrichtige auskunft, vertragliche haftung, geschäftsführer, kaufvertrag, bezahlung, käufer, urkunde, sicherstellung, bestandteil

8 U 1616/01
Leitsatz
1. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist bei einem Maklerge-
meinschaftsgeschäft
ein
Makler
dem
anderen
gegenüber
nicht verpflichtet, mit seinem Kunden eine Provision in
bestimmter Höhe zu vereinbaren.
2. Inkassokosten sind nur dann als Schaden ersatzfähig, wenn
sie der Gläubiger zur Beitreibung seiner Forderungen für
erforderlich und angemessen halten darf. Daran fehlt es,
wenn der Schuldner gegen einen Mahnbescheid insgesamt Wi-
derspruch eingelegt und damit zu erkennen gegeben hat,
dass er es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung an-
kommen lassen muss.
OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2001, Az: 8 U 1616/01
2
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 8 U 1616/01
9 O 702/01 LG Dresden
Verkündet am 05.12.2001
Die Urkundsbeamtin:
Schwarze
Justizobersekretärin
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
,
,
-Kläger/Berufungskläger-
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
,
,
gegen
Immobilien Projekt Management Gesellschaft
mbH,
vertr. d. d. Geschäftsführer
,
,
-Beklagte/Berufungsbeklagte-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
& Partner,
,
wegen Maklerhonorar
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hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2001 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner,
Richterin am Landgericht Haller und
Richter am Landgericht Odenkirchen
für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Land-
gerichtes
Dresden
vom
28.05.2001
- Az:
9 O 0702/01 -
unter Aufhebung im Kostenpunkt und Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels teilweise
a b g e ä n d e r t
und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die
Beklagte
wird
verurteilt,
an
den
Kläger
DM 5.000,00
nebst
10 %
Zinsen
jährlich
seit
dem
28.08.1998 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen
hat der Kläger 55 %, die Beklagte 45 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Streitwert des Berufungsverfahrens:
11.200,00 DM
- Beschwer des Klägers:
6.200,00 DM
- Beschwer der Beklagten:
5.000,00 DM
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat nur in dem aus dem Urteilstenor
ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Der Kläger hat auf der Grundlage der Vereinbarung der
Parteien vom 07.10.1997 einen Anspruch auf Auskehr der
hälftigen durch die Beklagte vereinnahmten Käuferprovisi-
on
aus
dem
Grundstücksgeschäft
D
straße
5
in
,
mithin
auf
Bezahlung
eines
Betrages
von
DM 5.000,00.
a) Zwischen den Parteien ist unstreitig - und solches er-
gibt auch die Auslegung der zwischen ihnen getroffenen
"befristeten
Vereinbarung
über
ein
Gemeinschaftsge-
schäft" vom 27.09./07.10.1997 -, dass die aus dem ver-
abredeten
Maklergeschäft
zu
realisierende
(Käufer-
)Provision hälftig geteilt werden sollte.
Letztlich
unerheblich
für
die
Zahlungsverpflichtung
der Beklagten ist, dass die ursprünglich ins Auge ge-
fasste Provision der Höhe nach nicht erlangt werden
konnte. Denn weder dem Wortlaut der Urkunde noch sons-
tigen Umständen, namentlich der Interessenlage beider
Parteien bei Vertragsschluss können Anhaltspunkte da-
für entnommen werden, dass sich an der getroffenen
Halbteilungsregelung bei Nichterzielung der Provision
in voller Höhe etwas hätte ändern sollen.
Nachdem die Beklagte - wie jedenfalls nach Vorlage der
entsprechenden Rechnung in der mündlichen Verhandlung
feststeht und vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen
wird - von der Käuferin einen Betrag von DM 10.000,00
als Maklerhonorar erlangt hat, ist sie nach Maßgabe
der erwähnten vertraglichen Regelung zur Auskehr eines
Betrages von DM 5.000,00 verpflichtet.
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b) Ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Auskehr
des gesamten vereinnahmten Betrages oder auf Bezahlung
der Hälfte der von den Parteien zunächst in Aussicht
genommenen Provision von insgesamt 5 % des durch die
Käuferin entrichteten Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer
besteht nicht, denn die Beklagte hat weder Zahlungen
über den oben unter a) genannten Betrag hinaus erhal-
ten, noch steht ihr ein diesbezüglicher Anspruch -
etwa auf der Grundlage eines Maklervertrages - gegen
die Käuferin zu. Der insoweit darlegungs- und beweis-
belastete Kläger hat das Zustandekommen einer Makler-
vereinbarung zwischen Beklagter und Käuferin über ein
Maklerhonorar
i.H.v.
5 %
plus
Mehrwertsteuer
weder
schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt.
aa) Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner
Anhörung durch den Senat erklärt, er selbst habe
mit der Beklagten keine Provisionsvereinbarung ge-
troffen, weil er - wohl irrig - davon ausgegangen
sei, zwischen dem Kläger und der Käuferin sei, je-
denfalls auf der Grundlage der Übergabe des vom
Kläger
erstellten
und
eine
Provisionsforderung
i.H.v. 5 % plus Mehrwertsteuer ausweisenden Expo-
sés sowie der anschließenden Inanspruchnahme von
Maklerleistungen durch die spätere Käuferin, ein
entsprechender Maklervertrag bereits zustande ge-
kommen.
Die
so
dargestellte
damalige
Sichtweise
des Geschäftsführers der Beklagten fand - für den
Kläger erkennbar - ihren Niederschlag in dem (von
ihm angebrachten) handschriftlichen Zusatz in der
Vertragsurkunde vom 27.09./07.10.1997, wonach die
Parteien vor Rechnungsstellung noch übereinkommen
sollten, ob der Kläger (und nicht etwa die Beklag-
te) allein die gesamte Provision vereinnahmen oder
jede der Parteien jeweils ihren Anteil von (ver-
meintlich) 2,5 % netto des Kaufpreises selbst gel-
tend machen sollte. Dieser Zusatz ließ sich bei
verständiger Würdigung nur dahin deuten, dass der
Geschäftsführer der Beklagten in der Tat damals
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davon ausging, dass im Außenverhältnis der Kläger
allein
anspruchsberechtigt
gewesen
ist,
so
dass
der
Kläger
jedenfalls
seit
der
Rückleitung
der
Vertragsurkunde an ihn am 07.10.1997 nicht mehr
ohne weiteres von einer bestehenden Maklerverein-
barung zwischen Beklagter und Käuferin hat ausge-
hen können.
bb) Für
das
streitige
Rechtsverhältnis
zwischen
den
Parteien unerheblich ist, dass der Geschäftsführer
der Käuferin anlässlich der notariellen Beurkun-
dung des Kaufvertrages gegenüber dem Kläger be-
hauptet hatte, es existiere eine Maklervereinba-
rung
mit
der
Beklagten.
Zum
einen
ist
nämlich
nicht ausgeschlossen, dass diese Behauptung unzu-
treffend war und die Käuferin mit ihr lediglich
dem
im
Notartermin
angesprochenen
Verlangen
des
Klägers auf Aufnahme einer Maklerklausel in den
Kaufvertrag aus dem Wege gehen wollte. Zum anderen
räumt der Kläger selbst ein, dass über die Höhe
der angeblich mit der Beklagten vereinbarten Pro-
vision seinerzeit nicht gesprochen wurde. Das Be-
stehen einer Maklervereinbarung mit einem den tat-
sächlich geflossenen Betrag übersteigenden Provi-
sionsanspruch der Beklagten ist damit weder indi-
ziert noch gar bewiesen.
Eine Haftung der Beklagten für eine etwa unrichti-
ge Auskunft der Käufer an den Kläger kommt nicht
in Betracht, denn es ist weder vorgetragen noch
ersichtlich, dass die Beklagte diese in schuldhaf-
ter Weise veranlasst oder auch nur hiervon Kennt-
nis erlangt hätte (und deshalb möglicherweise we-
gen einer aus dem Vertragsverhältnis der Prozess-
parteien bestehenden Treuepflicht zur rechtzeiti-
gen Richtigstellung verpflichtet gewesen wäre).
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cc) Schließlich
liefert
auch
der
Umstand,
dass
die
Käuferin letztlich einen Betrag von DM 10.000,00
an die Beklagte gezahlt hat, kein hinreichend si-
cheres Indiz für die Feststellung, dass zwischen
Käuferin und Beklagter ein Maklervertrag - gar mit
einer Provisionshöhe von 5 % plus Mehrwertsteuer -
zustande
gekommen
wäre.
Denn
nach
den
insoweit
plausiblen und vom Kläger nicht in Zweifel gezoge-
nen Angaben des Geschäftsführers der Beklagten kam
es zur Zahlung des Maklerhonorars letztlich erst
deshalb,
weil
die
Beklagte
hiervon
die
weitere
Erbringung der gegenüber der Käuferin geschuldeten
Projektierungsleistungen
abhängig
gemacht
hatte.
Es liegt daher nicht ganz fern, dass sich die Käu-
ferin
- obwohl
maklervertraglich
möglicherweise
nicht verpflichtet - aufgrund der so entstandenen
faktischen Drucksituation zur Bezahlung eines Be-
trages von DM 10.000,00 bereit gefunden hat.
2. Die Beklagte ist dem Kläger schließlich auch nicht zum
Schadenersatz in Höhe des zuletzt begehrten Betrages we-
gen schuldhafter Unterlassung einer entsprechenden Provi-
sionsvereinbarung mit der Käuferin verpflichtet.
a) Zwar kommt - worauf der Senat in der mündlichen Ver-
handlung
hingewiesen
hat -
eine
Schadenersatzver-
pflichtung wegen Verletzung einer vertraglichen Neben-
pflicht in Betracht, wenn sich ein Makler im Rahmen
eines
Maklergemeinschaftsgeschäftes
entgegen
einer
vertraglichen
Absprache
gegenüber
seinem
Kunden
auf
einen niedrigeren als den zwischen den Maklern verein-
barten Provisionssatz einlässt (BGH, NJW-RR 1987, 171
f.; MüKo/Roth, BGB, 3. Aufl., § 652 Rdn. 246).
Eine derartige vertragliche Haftung setzt aber, weil
es nach ständiger Rechtsprechung des BGH für Gemein-
schaftsgeschäfte
zwischen
Maklern
keine
gesetzlichen
Regeln gibt (vgl. BGH, a.a.O.), voraus, dass die Par-
teien insoweit eindeutige vertragliche Absprachen ge-
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troffen haben. Den von den Maklerverbänden RDM und VDM
ausgearbeiteten Regelwerken (vgl. insoweit Schwertner,
Maklerrecht, 4. Aufl., Anh. 9, S. 385 ff.) kommt dabei
keine
allgemein
verbindliche
Kraft
zu.
Sie
können
vielmehr nur insoweit rechtlich von Bedeutung sein,
als
sie
von
den
Parteien
ausdrücklich
oder
still-
schweigend zum Bestandteil des geschlossenen Vertrages
gemacht werden (BGH, NJW 1982, 1052 = WM 1982, 16).
b) Im
vorliegenden
Fall
fehlt
es
an
einer
-
ausdrücklichen oder stillschweigenden - Vereinbarung
darüber, welche von beiden Seiten für die vertragliche
Absicherung der gewünschten Provision i.H.v. 5 % netto
des Kaufpreises durch Abschluss einer entsprechenden
Maklervereinbarung mit der Käuferin Sorge zu tragen
hatte.
aa) Der
schriftlichen
Vereinbarung
der
Parteien
vom
27.09./07.10.1997 kann eine die Beklagte treffende
Verpflichtung zur Sicherstellung eines bestimmten
Provisionsanspruchs gegenüber dem Käufer weder ih-
rem Wortlaut nach noch im Wege einer (ergänzenden)
Auslegung entnommen werden.
Dem ursprünglichen, vom Kläger stammenden und in-
soweit
vom
Geschäftsführer
des
Beklagten
am
07.10.1997
- offenbar
infolge
zeitlicher
Überho-
lung, denn der Kaufvertrag war zu diesem Zeitpunkt
bereits notariell beurkundet - handschriftlich ge-
änderten Vertragstext lässt sich vielmehr entneh-
men,
dass
der
Provisionsanspruch
zunächst
durch
eine
entsprechende
Maklerklausel
im
Kaufvertrag
sichergestellt
werden
sollte.
Im
Übrigen
besagt
die Vertragsurkunde lediglich, dass beide Parteien
davon ausgingen, dass eine Provision von 5 % plus
Mehrwertsteuer auf die Kaufpreissumme erzielt wer-
den und anschließend hälftig geteilt werden soll-
te. Dass und ggf. welche der Parteien der jeweils
anderen
gegenüber
für
die
Sicherstellung
einer
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Käuferprovision
in
bestimmter
Höhe
einzustehen
hatte, ergibt sich aus der Urkunde hingegen nicht.
Im Übrigen hatte der Kläger die Möglichkeit kraft
seiner Stellung als Bevollmächtigter der Verkäu-
ferseite der Käuferin gegenüber darauf zu beste-
hen, dass in den Kaufvertrag eine entsprechende
Maklerklausel
aufgenommen
wird.
Wenn
er
dies
letztlich
nicht
durchsetzt,
muss
er
selbst
die
Folgen tragen.
bb) Eine Verpflichtung der Beklagten, die von beiden
Parteien angestrebte Provision gegenüber der Käu-
ferin
sicherzustellen,
folgt
schließlich
auch
nicht schon daraus, dass sie innerhalb des "Ge-
meinschaftsgeschäftes"
als
Käufermaklerin,
der
Kläger hingegen als solcher des Verkäufers aufge-
treten ist. Denn eine allgemeine Regel des Inhal-
tes, dass - auch ohne ausdrückliche oder konklu-
dente Vereinbarung - die am Gemeinschaftsgeschäft
beteiligten Makler gegenüber ihren jeweiligen Auf-
traggebern eine bestimmte Provision sicherzustel-
len hätten, besteht nicht (BGH, a.a.O.). Die vom
RDM und dem VDM entwickelten "Geschäftsgebräuche
für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern" sind im
vorliegenden
Fall
nicht
zum
Vertragsbestandteil
erklärt worden. Im Übrigen enthalten diese inso-
weit ebenfalls keine zwingenden Regelungen. Zwar
haftet nach § 9 Abs. 3 der erwähnten Geschäftsge-
bräuche jeder der beteiligten Makler dem anderen
für das Bestehen des behaupteten Provisionsanspru-
ches gegenüber seinem Auftraggeber. Im vorliegen-
den Fall hat sich aber die Beklagte gegenüber dem
Kläger gerade nicht eines gegenüber der Käuferin
bestehenden Provisionsanspruches berühmt, sondern
ging vielmehr davon aus, dass dem Kläger selbst
ein solcher Anspruch bereits zustünde.
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3. Dem Kläger steht schließlich kein Anspruch auf den gel-
tend gemachten Verzugsschaden zu.
a) Ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Inkasso-
kosten besteht nicht. Die Erstattungsfähigkeit von In-
kassokosten ist allgemein umstritten (vgl. z.B. OLG
Dresden,
Az:
5 U 68/93,
NJW-RR
1994,
1139;
Az:
13 U 1515/93,
NJW-RR
1996,
1471;
OLG
Naumburg,
BB
1999, 1570; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 139; OLG Bam-
berg, JurBüro 1988, 72; OLG Koblenz, JurBüro 1985,
295). Inkassokosten des Gläubigers sind kein Schaden,
sondern Aufwendungen, welche nur dann als Schaden zu
ersetzen sind, wenn sie der Gläubiger im Falle des
Schuldnerverzuges zur Beitreibung seiner Forderung den
Umständen nach für erforderlich und angemessen halten
durfte. Das war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger
hatte
vielmehr
nach
wiederholten
außergerichtlichen
Mahnungen einen gerichtlichen Mahnbescheid mit Datum
vom
24.08.1998
erwirkt,
gegen
welchen
die
Beklagte
insgesamt
Widerspruch
eingelegt
hatte.
Die
Beklagte
musste daher unmittelbar mit der Erforderlichkeit ei-
ner gerichtlichen Auseinandersetzung rechnen. Es ist
angesichts dessen nicht ersichtlich, warum der Kläger
bei verständiger Würdigung dieser Umstände noch davon
ausgehen konnte, dass die Einschaltung eines Inkasso-
unternehmens zur Durchsetzung der Forderung erfolgver-
sprechend war.
b) Soweit der Kläger Kosten für außergerichtliche Mahnun-
gen geltend macht, sind die diesbezüglichen Vorausset-
zungen nicht schlüssig dargetan.
Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die ver-
zugsbegründende Erstmahnung besteht nicht, weil diese
nicht auf dem Verzug der Beklagten beruht (vgl. Pa-
landt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. § 286 Rdnr. 8).
Inwieweit
die
übrigen
Einschreiben
des
Klägers
zweckentsprechende Maßnahmen der Rechtsverfolgung dar-
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stellten, ist seinem Vortrag nicht hinreichend deut-
lich zu entnehmen. Zum einen fehlt eine Erklärung da-
für, warum am 22.05.1998 gleich zwei Postsendungen an
die Beklagte per Einschreiben abgesandt werden muss-
ten.
Zum
anderen
ergibt
sich
kein
Grund
für
eine
Einstandspflicht der Beklagten für die geltend gemach-
ten Kosten der Übersendung der vom Kläger zu überge-
benden Architekturunterlagen.
4. Für die vom Kläger beantragte Feststellung der Erledigung
des
Rechtsstreites
hinsichtlich
der
Auskunftsstufe
ist
kein Raum, denn der Kläger kann nach Erteilung der Aus-
kunft
sofort
zum
bezifferten
Zahlungsantrag
übergehen,
ohne dass hierin eine Klageänderung zu sehen wäre. Der
Kläger verfolgt damit lediglich sein ursprüngliches Kla-
gebegehren unmittelbar weiter (BGH, NJW 1991, 1893). Für
den gestellten Feststellungsantrag fehlt jedenfalls wegen
der
einheitlichen
Kostenentscheidung
hinsichtlich
der
Auskunfts-
und
der
Leistungsstufe
(wobei
allein
der
Streitwert
der
Leistungsstufe
zugrundezulegen
ist)
das
Rechtsschutzinteresse
(Zöller-Greger,
ZPO,
22. Aufl.,
§ 254 Rdn. 12 m.w.N.).
5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708
Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
Häfner
Odenkirchen
Haller