Urteil des OLG Dresden vom 29.09.2008

OLG Dresden: zulässigkeit der auslieferung, republik, belarus, rechtshilfe in strafsachen, politische rechte, ordre public, todesstrafe, bundesamt für justiz, waffen und munition, behandlung

Leitsatz:
Zulässigkeil der Auslieferung an die Republik Belarus zur
Strafverfolgung wegen Taten, die dort mit der Todesstrafe be-
droht sind.
OLG Dresden, 2. Strafsenat, Az. OLG Ausl 33/08,
Beschluss vom 29.09.2008
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2. Strafsenat
Aktenzeichen: OLG Ausl 33/08
Beschluss
vom 29. September 2008
In der Auslieferungssache gegen den russischen Staatsange-
hörigen
zurzeit in anderer Sache in Strafhaft in der
Justizvollzugsanstalt Dresden
Beistand:
wegen Mordes u. a.
Die Auslieferung des Verfolgten an die Repu-
blik Belarus zur Verfolgung der im "Beschluss
über die Einleitung der Fahndung und über die
Ergreifung der Unterbindungsmaßnahme von Inhaf-
tierung (Haftbefehl)" vom 09. Oktober 2007 des
Untersuchungsführers der Staatsanwaltschaft des
Kreises Tschausy in der Strafsache-Nr. 5/1002
genannten Taten wird für zulässig erklärt.
G r ü n d e :
I.
Der Senat hat gegen den Verfolgten am 21. Mai 2008 die Aus-
lieferungshaft
angeordnet.
Dem
Auslieferungshaftbefehl
liegt ein Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwalt-
schaft der Republik Belarus vom 27. März 2008 zugrunde. Da-
nach besteht gegen den Verfolgten ein "Beschluss über die
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Einleitung der Fahndung und über die Ergreifung der Unter-
bindungsmaßnahme
von
Inhaftierung
(Haftbefehl)"
vom
09. Oktober 2007 des Untersuchungsführers der Staatsanwalt-
schaft des Kreises Tschausy in der Strafsache-Nr. 5/1002.
Darin
wird
dem
Verfolgten
vorgeworfen,
sich
am
06. August 1995 auf dem Automarkt der Stadt Grodno dem spä-
ter getöteten als Kaufinteressent für dessen Auto vorge-
stellt zu haben. Gegen 10.00 Uhr habe er den Geschädigten
anlässlich
einer
Probefahrt
in
der
Nähe
des
Dor-
fes Golowatschi mit zwei Schüssen in den Kopf getötet und
sei mit dem Fahrzeug des Getöten davongefahren. Des Weite-
ren habe der Verfolgte am 03. Dezember 1995 den Automarkt
der Stadt Mogilew aufgesucht und sich dem später getöteten
als Kaufinteressent für dessen Fahrzeug vorgestellt. Gegen
12.00 Uhr
hab
er
den
Geschädigten
anlässlich
ei-
ner Probfahrt auf der Straße von Mogilew nach Tschayssy mit
Schüssen in den Kopf getötet und sei mit dem Fahrzeug des
Geschädigten davongefahren.
Diese Taten werden durch die belarussischen Strafverfol-
gungsbehörden als Raub gemäß Art. 89 Teil 2 des Belarussi-
schen Strafgesetzbuches, als vorsätzlicher Mord unter er-
schwerenden Umständen gemäß Art. 100 des Belarussischen
Strafgesetzbuches und als illegaler Besitz, Aufbewahrung
von Waffen und Munition ohne Genehmigung gemäß Art. 213 des
Belarussischen Strafgesetzbuches bewertet.
In seinen Anhörungen vor dem Ermittlungsrichter des Amtsge-
richts Dresden am 31. März 2008 sowie am 02. Juni 2008 hat
sich der Verfolgte mit seiner vereinfachten Auslieferung
nicht einverstanden erklärt.
Der Verfolgte bestreitet die ihm zur Last gelegten Taten.
Der Tatverdacht beruhe im Wesentlichen auf Zeugenaussagen
vom Hörensagen. Ein Teil dieser Zeugen habe sich von ihren
bisherigen Aussagen distanziert und habe die Aussage -
notariell beurkundet - widerrufen. Zum Beleg hat der Ver-
folgte zwei durch russische Notare beurkundete Erklärungen
des Zeugen (Nr. 1-01/104091 und Nr. 12-01/134957) vorge-
legt. Darin schildert der Zeuge, dass er durch belarussi-
sche Behörden festgenommen und inhaftiert worden sei. Wäh-
rend der Haftzeit sei Druck auf ihn ausgeübt worden. Man
habe von ihm verlangt, dass er die für den Ermittler erfor-
derlichen Papiere unterschreibe, um aus der Haft entlassen
zu werden. Er habe dem ausgeübten Druck nicht mehr stand-
gehalten und alle vorgelegten Dokumente unterzeichnet. Die-
se im Jahr 1996 in der Republik Belarus unterzeichneten Pa-
piere habe er nicht gelesen. Der Sinn der unterschriebenen
Erklärung sei jedoch, dass er die von dem Verfolgten ihm
gegenüber geäußerte Aussage bezeugt habe, dass der Verfolg-
te auf dem Territorium der Republik Belarus ein Verbrechen
begangen habe.
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Für die Tat am 06. August 1995 macht der Verfolgte ein Ali-
bi geltend. Zwar habe er in der Republik Belarus drei Autos
gekauft. Er habe diese Autos jedoch in Minsk gekauft und
lediglich gewusst, dass diese Autos in Europa gestohlen wa-
ren.
In der Republik Belarus werde bis zum heutigen Tage die To-
desstrafe vollstreckt. Zusicherungen, die Todesstrafe nicht
anzuwenden, könne kein Glauben geschenkt werden. Die Repu-
blik Belarus habe sich in der Vergangenheit wiederholt
nicht an international eingegangene Verpflichtungen gehal-
ten. Das belarussische Strafprozessrecht sehe auch keine
Möglichkeit vor, eine Zusicherung im Strafverfahren ver-
bindlich umzusetzen.
Schließlich sei in der Republik Belarus keine rechtsstaats-
konforme Durchführung eines Strafverfahrens gewährleistet;
es würden elementare Grundsätze des deutschen ordre public
tangiert.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die
Auslieferung für zulässig zu erklären.
Der Verfolgte hatte Gelegenheit, zu diesem Antrag Stellung
zu nehmen.
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II.
Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Belarus zur
Strafverfolgung erweist sich nach einer Gesamtwürdigung al-
ler zu Tage getretenen Umstände als zulässig.
1. Die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten sind in dem mit
der Republik Belarus aufgrund vertragloser Grundlage
stattfindenen
Auslieferungsverkehr
auslieferungsfähig
(§ 3 Abs. 1 und 2 IRG). Sie wären auch nach deutschem
Recht zumindest als schwerer Raub gemäß § 250 StGB, als
Mord gemäß § 211 StGB und als Verstoß gegen § 52 WaffG
strafbar und sind in der Bundesrepublik Deutschland mit
einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens ei-
nem Jahr bedroht.
2. Einer Zulässigkeit der Auslieferung steht § 8 IRG nicht
entgegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus hat
in ihrem Auslieferungsersuchen vom 27. März 2008 er-
klärt, dass sie nach der Gesetzgebung der Repu-
blik Belarus die zuständige Stelle im Bereich der Inter-
nationalen Rechtshilfe in Strafsachen sei und garantie-
re, dass nach der Auslieferung die Todesstrafe gegen den
Verfolgten nicht angewendet werde.
Nachdem eine Abgabe dieser Erklärung im Auslieferungser-
suchen zu erwarten war, hatte der Senat bereits bei Er-
lass
des
vorläufigen
Auslieferungshaftbefehls
am
17. April 2008 die Prüfung im Zulässigkeitsverfahren an-
gekündigt, ob begründete Zweifel an der Einhaltung einer
solchen Zusicherung bestehen, weil etwaige Zweifel eine
Auslieferung
ausschließen
würden
(Schom-
burg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG, 4. Aufl. § 8 Rdnr. 16).
Bei dieser Prüfung kommt es insbesondere darauf an, ob
aufgrund der mit den belarussischen Behörden im zwi-
schenstaatlichen Verkehr bisher gesammelten Erfahrungen
die sichere Erwartung der Nichtvollstreckung der Todes-
strafe
begründet
ist
(vgl.
Vogler
in
Grütz-
ner/Plötz/Greß, IRG, 3. Aufl. § 8 Rdnr. 20). Zudem er-
gibt sich aus dem 7. Bericht der Bundesregierung über
ihre Menschenrechtspolitik in den Auswärtigen Beziehun-
gen und in anderen Politikbereichen vom 15. Juni 2005
(dort S. 285), dass in der Republik Belaruss die Todes-
strafe nach wie vor verhängt und auch vollstreckt wird
und Präsident Lukaschenko von seinem Begnadigungsrecht
in aller Regel keinen Gebrauch macht.
Auf eine hierauf durch den Senat veranlasste Anfrage hat
das Auswärtige Amt in Abstimmung mit dem Bundesamt für
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Justiz mitgeteilt, dass die Gerichte in der Republik Be-
larus formalrechtlich unabhängig in ihren Entscheidungen
seien. Mit Wirkung vom 12. Februar 2008 sei die Straf-
prozessordnung der Republik Belarus jedoch um ein Kapi-
tel 15 (Internationale Rechtshilfe in Strafsachen) er-
weitert worden. In Art. 494 Abs. 4 der Strafprozessord-
nung der Republik Belarus heißt es nunmehr:
"Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus
legt
dem
Rechtshilfeersuchen
auf
Ausliefe-
rung ... eine schriftliche Verpflichtung im Namen der
Republik Belarus über die Nichtanwendung der Todes-
strafe bei, ... falls die zuständige Behörde des er-
suchten Staates die Auslieferung von einer solchen
Verpflichtung abhängig macht."
Die Vollstreckung der Todesstrafe liege nach belarussi-
schem Recht bei der Abteilung Strafvollzug des belarus-
sischen Innenministeriums. Dieses habe die Zusage abge-
geben, dass die Todesstrafe keine Anwendung finde.
Deutsche Erfahrungen in Auslieferungsfällen mit der Re-
publik Belarus in denen einem Verfolgten die Todesstrafe
drohte, lägen nicht vor. Allerdings sei die entsprechen-
de Zusicherung der Nichtanwendung der Todesstrafe bei
der Auslieferung eines belarussischen Staatsangehörigen
aus der Republik Polen an die Republik Belarus zum Zweck
der Strafverfolgung wegen Mordes im Jahr 2004 eingehal-
ten worden. Der Verfolgte sei wegen vorsätzlichen Mordes
in zwei Fällen und versuchten Mordes in zwei Fällen
schuldig gesprochen und unter Berücksichtigung der Zusi-
cherung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Bela-
rus, dass gegen ihn keine Todesstrafe verhängt werde, zu
einer lebenslangen Haft verurteilt worden. Dem Auswärti-
gen Amt lägen auch keine weiteren Anhaltspunkte vor,
dass die Republik Belarus die abgegebene Zusage der
Nichtanwendung der Todesstrafe nicht einhalten wird.
Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund ist
die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik
Belarus als ausreichende Zusicherung im Sinne des § 8
IRG anzusehen, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder
vollstreckt werden wird. Zudem enthält nach Auskunft des
Auswärtigen Amtes jede eine Auslieferung aus der Bundes-
republik Deutschland an die Republik Belarus bewilligen-
de Verbalnote den Passus, dass deutsche Konsularbeamte
die ausgelieferte Person in der Haftanstalt besuchen
dürfen. Es ist deshalb anzunehmen, dass ein Verstoß der
Republik Belarus gegen die völkerrechtliche Zusage ent-
deckt werden würde und dadurch dass durch die Vereinba-
rung über die Auslieferung zum Ausdruck kommende Ver-
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trauen enttäuscht und die weitere Zusammenarbeit im Be-
reich der Rechtshilfe nachhaltig gestört wäre.
3. Auch das Bestreiten der Tat durch den Verfolgten führt
nicht zu einer Unzulässigkeit der Auslieferung. Es geben
keine besonderen Umstände des Falles Anlass zu der Prü-
fung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat
hinreichend verdächtig erscheint (§ 10 Abs. 2 IRG). Der
Verfolgte hat das von ihm für eine der Taten behauptete
Alibi trotz weiterer Ankündigung nicht näher ausgeführt.
Auch die vor einem Notar abgegebene Erklärung des Zeu-
gen K. gibt keine Anhaltspunkte, die geeignet wären,
ernsthaft Zweifel am dringenden Tatverdacht zu begrün-
den. Aus der Erklärung des Zeugen geht bereits nicht
hervor, dass es sich bei dem darin genannten Verbrechen
um die Taten handeln soll, die dem Verfolgten in dem
hier anhängigen Auslieferungsverfahren vorgeworfen wer-
den. Zudem hat nach dem eigenen Vortrag des Verfolgten
lediglich ein Teil der Zeugen ihre Aussage widerufen.
Die belarussischen Strafverfolgungsbehörden verfügen da-
mit bereits nach den Angaben des Verfolgten noch über
weitere Beweismittel.
4. Eine Unzulässigkeit der Auslieferung erwächst auch nicht
aus den durch § 73 IRG gesetzten Grenzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts sind die deutschen Gerichte bei der Prüfung der
Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen
gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr
zugrundeliegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtli-
chen Mindesstandard und den unabdingbaren verfassungs-
rechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung ver-
einbar sind. Auf der Ebene des einfachen Rechts nimmt
§ 73 IRG dieses verfassungsrechtliche Gebot auf, in dem
dort die Leistung von Rechtshilfe und damit auch die
Auslieferung für unzulässig erklärt wird, wenn sie we-
sentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung wi-
dersprechen würde. Ein derartiger Widerspruch gegen den
ordre public liegt vor, wenn der Verfolgte durch die
Auslieferung der Folter oder einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde.
Dies folgt einerseits aus der im völkerrechtlichen Men-
schenrechtsschutz mittlerweile fest etablierten Ächtung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Be-
handlung (Art. 3 MRK; Art. 7 des Internationalen Pakts
über
bürgerliche
und
politische
Rechte
vom
19. Dezember 1966; Übereinkommen gegen Folter oder ande-
re grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe vom 10. Dezember 1984 sowie innerstaatlich
aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1
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GG [BVerfG NVwZ 2008, 71 m.w.N. der verfassungsgericht-
lichen Rechtsprechung]). Die damit einhergehenden Fragen
hat der Senat bereits im Auslieferungsverfahren zu be-
antworten (BVerfG StV 2004, 440).
Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus hat
in ihrem Auslieferungsersuchen zugesichert, dass dem
Verfolgten alle Möglichkeiten zur Verteidigung, darunter
auch die Hilfe von Rechtsanwälten, gewährleistet werde
und er keinen Folterungen und keinem die Menschenwürde
erniedrigenden Umgang oder Bestrafung ausgesetzt würde.
Die Unterbringung des Verfolgten werde in einer Haftan-
stalt erfolgen, die im Übereinklang mit der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten vom 04. November 1950 steht und mit den Europäi-
schen
Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen
für
die Behandlung von Gefangenen vom 12. Februar 1987 im
Einklang steht. Beamte der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in der Republik Belarus dürften den Verfolg-
ten mit seiner Zustimmung in der Haftanstalt besuchen.
Das Auswärtige Amt hat in der vom Senat veranlassten An-
frage in Abstimmung mit dem Bundesamt für Justiz hierzu
mitgeteilt, dass diese Zusagen von der belarussischen
Seite bisher eingehalten und insbesondere auch die Prü-
fung der Haftbedingungen durch die Botschaft zugelassen
worden seien.
Vor diesem Hintergrund kann der Senat die vom Oberlan-
desgericht Zweibrücken im Beschluss vom 29. April 2008
(Az.: 1 Ausl. 30/07) geäußerten Bedenken an einer Zuläs-
sigkeit der Auslieferung an die Republik Belarus über-
winden. Zwar kommt es aufgrund der politischen Machtver-
hältnisse in der Republik Belarus zu systematischen Men-
schenrechtsverletzungen, und die Strafverfolgung in der
Republik Belarus weist in mehrfacher Hinsicht Defizite
auf (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 01. Juni 2007,
Az.: 6 Ausl A 95/06 unter Hinweis auf den 7. Bericht der
Bundesregierung
zur
Menschenrechtspolitik
vom
15. Juni 2005). In die Überlegungen ist jedoch auch ein-
zustellen, dass die Republik Belarus Konventionsstaat
des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte vom 19. Dezember 1966 sowie des Übereinkom-
mens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe vom 10. Dezember 1994 ist. Die Repu-
blik Belarus hat sich damit - auch gegenüber der Bundes-
republik Deutschland, die ebenfalls Vertragsstaat der
genannten Konventionen ist - völkerrechtlich zur Einhal-
tung der in diesen Verträgen normierten völkerrechtli-
chen Standards, zu denen neben dem Schutz vor Folter
oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Be-
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handlung (Art. 7 IPBR, Art. 2 und 16 UN-Antifolter-
Konvention) und der Garantie menschenwürdiger Haftbedin-
gungen (Art. 10 IPBR) auch verfahrensrechtliche Mindes-
garantien (Art. 14 IPBR) gehören, verpflichtet (BVerfG,
Beschluss vom 20. Dezember 2007, Az.: 2 BvQ 51/07).
Nach den im vorliegenden Fall abgegebenen Erklärungen,
unter Berücksichtigung des regelmäßig in die bewilligen-
de Verbalnote aufgenommenen Passus und der Mitteilung
des Auswärtigen Amtes, dass die Republik Belarus ihre
Zusagen bisher eingehalten und auch die Prüfung der
Haftbedingungen durch die Botschaft zugelassen hat, kann
erwartet werden, dass die Behandlung des Verfolgten in
der Republik Belarus von der Bundesregierung besonders
beobachtet wird und ein Verstoß gegen die völkerrechtli-
chen Verpflichtungen das gegenseitige Vertrauen als un-
abdingbare Grundlage des Auslieferungsverkehrs nachhal-
tig enttäuschen würde.
Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Senat weitere Er-
mittlungen, insbesondere auch durch eine mündliche Anhö-
rung des Verfolgten gemäß § 30 Abs. 3 IRG als nicht not-
wendig.
Einer Anrufung des Bundesgerichtshofes gemäß § 42 Abs. 1
IRG bedarf es nicht, weil der Senat von der Entscheidung
des
Oberlandesgerichts
Zweibrücken
nicht
in
einer
Rechtsfrage abweicht.
Drath Schüddekopf Gorial
Vorsitzender Richter Richter am Richter am
am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht