Urteil des OLG Dresden vom 04.04.2002

OLG Dresden: firma, parteibezeichnung, werkvertrag, handelsregister, firmenbezeichnung, korrespondenz, vertragsübernahme, form, einbau, werklohn

Leitsatz:
Die falsche Bezeichnung der Beklagten schadet der Klägerin
nicht, wenn die wirklich gemeinte Beklagte durch Auslegung
zu
ermitteln
ist
und
die
wirkliche
Beklagte
die
Falschbezeichnung durchschaut (hier waren die verschiedenen
Bauabschnitte eines großen Bauvorhabens jeweils rechtlich
selbständigen GmbH's zugewiesen worden, die Klägerin hatte
eine GmbH verklagt, die für einen anderen Bauabschnitt
zuständig gewesen war).
Vorschriften: § 130 Ziff. 1 ZPO
Suchbegriffe: Parteibezeichnung
Auslegung
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 11 W 0029/02
8 O 3896/01 LG Chemnitz
Beschluss
des 11. Zivilsenats
vom 04.04.2002
In dem Rechtsstreit
KG,
vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter ,
,
09123 Chemnitz
- Klägerin u. Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,
,
,
09112 Chemnitz
gegen
GmbH & Co.,
Grundstücksgesellschaft ,
Investitionsabschnitt III,
vertr. d.d. pers. haftende Gesellschafterin
GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Dipl.- Kfm.
,
,
09111 Chemnitz
- Beklagte u. Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
,
,
09111 Chemnitz
wegen Zahlung von Werklohn
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hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ,
Richter am Landgericht und
Richter am Amtsgericht
beschlossen:
I.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
Landgerichts Chemnitz vom 17.12.2001 geändert in Ziffer
1:
1. Die Beklagtenbezeichnung lautet richtig:
" -GmbH & Co.,
Grundstücksgesellschaft
Investitionsabschnitt IV".
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
IV. Der Beschwerdewert ist 1.580,41 EUR.
G r ü n d e :
Die Parteien streiten darüber, wer nach Erledigung der
Hauptsache die Kosten zu tragen hat. Die Beklagte macht
geltend, die Klage hätte abgewiesen werden müssen, weil die
falsche Gesellschaft verklagt worden sei.
Die Klägerin hat mit einer Firma " GmbH & Co.,
Grundstücksgesellschaft
,
Investitionsabschnitt III" einen Werkvertrag über Lieferung
und Einbau einer Schrankenanlage für das Bauvorhaben
89 in Chemnitz über 106.606,99 DM netto
geschlossen. Sie hat die Abschlagsrechnung an eben diese
Firma gerichtet.
Die Schlussrechnung richtete sie an die " GmbH
&
Co.,
Grundstücksgesellschaft
,
Investitionsabschnitt IV", und zwar am 31.01.2001.
Unter dem 15.07.2001 machte die " GmbH & Co.,
Grundstücksgesellschaft
,
Investitionsabschnitt III" Gewährleistungsansprüche wegen
der Schrankenanlage geltend. Unter dem 12.07.2001 berichtete
die Klägerin über die Behebung der Mängel an die
"
GmbH
&
Co."
ohne
den
Zusatz
"Grundstücksgesellschaft
,
Investitionsabschnitt III".
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Weil der Restwerklohn nicht bezahlt wurde, erhob die
Klägerin Klage gegen die " GmbH & Co.,
Grundstücksgesellschaft ".
Mit der Klageerwiderung vom 23.10.2001 machte die Beklagte
geltend, nicht sie, sondern die " GmbH & Co.,
Grundstücksgesellschaft
,
Investitionsabschnitt III" sei die richtige Beklagte, weil
sie den Werkvertrag geschlossen habe. Daraufhin beantragte
die Klägerin, die Bezeichnung der Beklagten zu ergänzen um
den Zusatz "Investitionsabschnitt III".
Die " GmbH & Co., Grundstücksgesellschaft
, Investitionsabschnitt IV" bezahlte die
Klageforderung am 13.11.2001. Daraufhin erklärten beide
Parteien den Rechtsstreit für erledigt und beantragten,
jeweils
dem
Gegner
die
Kosten
des
Rechtsstreits
aufzuerlegen.
Die
Beklagte
machte
nunmehr
geltend,
nicht
die
"
GmbH
&
Co.,
Grundstücksgesellschaft
, Investitionsabschnitt III", sondern die
"
GmbH
&
Co.,
Grundstücksgesellschaft
, Investitionsabschnitt IV" sei in Wahrheit
die richtige Schuldnerin. Sie sei in den Vertrag der "NW
..., Investitionsabschnitt III" eingetreten, die Klägerin
habe das durch Adressierung der Schlussrechnung gebilligt.
Deswegen sei nie die richtige Schuldnerin verklagt gewesen.
Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die
Parteibezeichnung, wie von der Klägerin beantragt, ergänzt
in "NW ..., Investitionsabschnitt III" und die Kosten des
Rechtsstreits der Beklagten aufgegeben. Die Beklagte hat
diesen Beschluss form- und fristgerecht angegriffen.
Die sofortige Beschwerde ist nur insoweit begründet, als die
Beklagtenbezeichnung richtig lauten muss: "
GmbH
&
Co.,
Grundstücksgesellschaft
,
Investitionsabschnitt IV". Das ändert aber nichts an der
Kostenfolge. Ohne das erledigende Ereignis wäre die Beklagte
zur Zahlung verurteilt worden. Deswegen muss sie nach
übereinstimmender
Erledigungserklärung
die
Kosten
des
Rechtsstreits tragen, § 91 a ZPO.
Unvollständige, auch falsche Bezeichnungen der Beklagten
schaden der Klägerin nicht, wenn das wirklich Gemeinte durch
Auslegung zu ermitteln und diese Auslegung der Beklagten
unschwer möglich ist.
So ist es hier. Mit der Bezeichnung " GmbH &
Co., Grundstücksgesellschaft " in der Klage
meinte die Klägerin nicht die Firma diesen Namens, die es
tatsächlich einmal gegeben hatte, sondern sie meinte
diejenige
"
GmbH
&
Co.,
Grundstücksgesellschaft ...", welche die
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Schuldnerin
ihres
Werklohnanspruchs
war.
Nach
der
Adressierung der Schlussrechnung und nach dem Vortrag der
Beklagten
war
das
die
"
...,
Investitionsabschnitt IV". Denn bereits bei Klageerhebung
waren
sowohl
die
"
GmbH
&
Co.,
Grundstücksgesellschaft
"
wie
die
"
GmbH
&
Co.,
Grundstücksgesellschaft
,
Investitionsabschnitt
III"
bereits
erloschen und im Handelsregister getilgt. Es war der
Beklagten auch ohne weiteres möglich, den Vorgang der
richtigen " ..., Investitionsabschnitt IV"
zuzuordnen. Während des Rechtsstreits hat diese "NW ...,
Investitionsabschnitt IV" die Klageforderung bezahlt. Auch
zuvor waren die Schreiben der Klägerin mit unvollständiger
Firmenbezeichnung
der
richtigen
"NW
...,
Investitionsabschnitt IV" zugeordnet worden, wie sich daraus
ergibt,
dass
die
Beklagte
die
Korrespondenz
zur
Mangelbeseitigung richtig erfasst und zugeordnet hat. Auch
der Beklagten war klar, dass niemand, auch nicht die
Klägerin, eine bereits gelöschte GmbH & Co. KG verklagen
will. Da die Beklagte wusste, dass bei Klageerhebung nur
noch die "NW ..., Investitionsabschnitt IV" existierte, und
da die Beklagte nach eigenem Vortrag davon ausging, die
Klägerin habe die Vertragsübernahme gebilligt, musste sie
die Klage so verstehen, dass "NW ..., Investitionsabschnitt
IV" verklagt werden sollte.
Die Klägerin hat ersichtlich nur deswegen eine Berichtigung
der Parteibezeichnung in "NW ..., Investitionsabschnitt III"
beantragt, weil die Beklagte in der Klageerwiderung diese
Gesellschaft fälschlich als die richtige Beklagte bezeichnet
und
dabei
verschwiegen
hatte,
dass
die
"NW
...,
Investitionsabschnitt III" bereits gelöscht war.
Das Rechtsmittel war für die Beklagte im wesentlichen
erfolglos,
deswegen
hat
sie
die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 97 ZPO.
Der
Beschwerdewert
ergibt
sich
aus
der
Summe
der
wahrscheinlichen Kosten des Verfahrens.