Urteil des OLG Dresden vom 22.01.2003
OLG Dresden: ddr, extensive auslegung, mitgliedschaft, staat, vollmachten, drucksache, grundstück, erblasser, verzinsung, herausgabe
Az. W XV 984/02
Leitsatz:
Verkauft das Mitglied einer LPG (Typ III) ein Grundstück nebst
aufstehendem Wald an den Rat des Kreises für Eigentum des
Volkes und wird der Erlös für den Waldbestand auf Anweisung
des Verkäufers an die LPG überwiesen, so sind Ansprüche auf
Rückzahlung
des
Erlöses
bzw.
Wertersatz
nach
dem
Rechtsgedanken des § 64a Abs. 2 S. 3 LwAnpG ausgeschlossen.
2
³ ³
³ ³
³ ³
³ ³
Oberlandesgericht
³ ³
³ ³
Dresden
³ ³
³ ³
Aktenzeichen: W XV 0984/02
2 XV 0102/01 AG Bautzen
Beschluss
des Landwirtschaftssenats
vom 22.01.2003
in der Landwirtschaftssache
I. D. ,
,
02906 Klitten
Antragstellerin und Beschwerdeführerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
,
,
02625 Bautzen
gegen
A. e.G., vertr. d. d. Vorstand Hr.
,
,
02906 Klitten
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ,
,
04319 Leipzig/Engelsdorf
wegen Anspruch nach LwAnpG
3
hat der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Dresden
nach der mündlichen Verhandlung am 28. November 2002 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ,
Richter am Landgericht und
Richterin am Amtsgericht
sowie die ehrenamtlichen Richter Frau und Herr
beschlossen:
1.
Beschluß
des
Amtsgerichts
Bautzen
-
Landwirtschaftsgericht
-,
Az.:
2 XV 102/01,
wird
zurückgewiesen.
2.
Beschwerdeführerin
hat
die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt von der
Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht die Zahlung von
Waldgeld und Waldverzinsung.
Herr
G.B.
(nachfolgend:
der
Erblasser),
der
zunächst einer LPG Typ I angehörte und etwa seit 1969/1970
Mitglied der LPG (Typ III) "V.K. " Klitten war,
verkaufte mit Vertrag der Beurkunderin G. vom 24. Mai
1972 (Anlage K1, Bl. 33/34 dA) die - laut Urkunde bewaldeten
und "nach Typ III bewirtschafteten" - Flurstücke 150, 163
und 164 aus dem Grundstück Flur 11 Nr. 150 in einer Größe
von 1,6 ha an den Rat des Kreises Niesky zur Übernahme in
4
das Volkseigentum und zur Nutzung durch die NVA. Als "Wert
für den Grund und Boden" erhielt der Verkäufer einen Betrag
in Höhe von 168,00 Mark/DDR. Der Preis für den Waldbestand
in
Höhe
von
4.890,00
Mark/DDR
wurde
an
die
LPG
"V.K. " Klitten gezahlt.
Die Ehefrau und Erbin des am 17. November 1984 verstorbenen
Herrn B. , Frau M.B. , bevollmächtigte die
Antragstellerin am 10. Juli 1991, den Verkauf der Flurstücke
150, 163 und 164 "zu klären" und sich die "einbehaltenen"
4.890,00 DM auf ihr Konto überweisen zu lassen (Anlage 4,
Bl. 6 dA). Nach dem Tod von Frau B. im Jahre 1996
erneuerte der Alleinerbe Herr A.B. die Vollmacht am
30. Januar 2001 (Anlage 5, Bl. 7 dA). Beide Vollmachten
waren der Antragsgegnerin bekannt.
Am
15.
September
1999
und
am
24.
November
1999
unterzeichneten Herr A.B. und die Antragstellerin
"Abschließende Erklärungen und Zusatzvereinbarungen zur
Vermögensauseinandersetzung
nach
den
Vorschriften
des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes". Nach Ziffer 5 dieser
Vereinbarungen
erkennen
sie
die
durchgeführte
Vermögensauseinandersetzung an und erklären, keine weiteren
Ansprüche zu stellen.
Die Antragstellerin hat behauptet, dass Herr G.B.
die im Jahre 1972 verkaufte Holzung nicht zuvor in die LPG
"V.K. " Klitten eingebracht habe. Sie hat die
Ansicht vertreten, dass es sich bei der Zahlung in Höhe von
4.890,00 DM um keinen Waldinventarbeitrag, sondern um eine
dem Inventarbeitrag nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG
gleichstehende Leistung handele. Der Anspruch gegen die
Antragsgegnerin sei ihr mittels der "Vollmachten" von Frau
M.B. und Herrn A.B. abgetreten worden.
Insgesamt könne sie von der Antragsgegnerin Waldgeld in Höhe
von 4.890,00 DM (2.500,22 EURO) sowie Waldgeldverzinsung ab
1972 (4.890,00 DM x 3 % x 19 Jahre) in Höhe von 2.787,30 DM
(1.425,12 EURO) verlangen.
5
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie
3.925,34 EURO (7.677,30 DM) zuzüglich 4 %
Zinsen seit dem 7. Januar 2002 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung ist der hier geltend gemachte Anspruch
durch die Vereinbarungen mit der Antragstellerin und Herrn
A.B. aus dem Jahr 1999 ausgeschlossen.
Mit
Beschluß vom 11. Juli 2002
Landwirtschaftsgericht - den Antrag abgewiesen. Ein Anspruch
auf Zahlung von 4.980,00 DM sei nach § 64 a Abs. 2 S. 3
LwAnpG ausgeschlossen. Denn Herr G.B. habe die
Waldflächen in die LPG "V.K. " Klitten eingebracht,
bevor er sie an den Rat des Kreises Niesky (Eigentum des
Volkes) veräußert habe. Dies ergebe sich zur Überzeugung des
Gerichts aus der Vertragsurkunde vom 24. Mai 1972, in der
von einer Bewirtschaftung der Flächen nach Typ III die Rede
sei. Ein Rückzahlungsanspruch scheide auch deshalb aus, weil
sowohl die Antragstellerin als auch Herr A.B.
abschließende
Vereinbarungen
über
die
Vermögensauseinandersetzung
mit
der
Antragsgegnerin
geschlossen hätten. Soweit die Waldflächen nicht in die LPG
"V.K. " Klitten eingebracht worden seien, stelle
die
Zahlung
von
4.980,00
Mark/DDR
keine
inventarbeitragsähnliche Leistung dar. In diesem Fall stehe
sie nämlich weder mit der Aufnahme von Herrn G.B.
in die LPG noch mit seiner Mitgliedschaft in der LPG in
Zusammenhang.
Gegen den am 18. Juli 2002 zugestellten Beschluss hat die
Antragstellerin am 1. August 2002 sofortige Beschwerde
eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Vereinbarung vom
24. November 1999 gegenständlich auf ihre eigenen Ansprüche
aus der Mitgliedschaft in der LPG "V.K. " Klitten
6
beschränkt sei. Der hier geltend gemachte Anspruch diene der
Erfüllung einer Verbindlichkeit von Herrn G.B.
gegenüber seiner Schwester M.A.D. , geb.
B. , einer Rechtsvorgängerin der Antragstellerin.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Bautzen -
Landwirtschaftsgericht - vom 11. Juli 2002,
Az.:
2 XV 102/01,
aufzuheben
und
die
Antragsgegnerin
zu
verurteilen,
an
sie
3.925,34 EURO (7.677,30 DM) zuzüglich 4 %
Zinsen seit dem 7. Januar 2002 zu zahlen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Protokoll vom 5. März 1971 habe Herr G.B.
sämtliche ihm gehörenden Flächen in die LPG eingebracht. Die
Zahlung
von
4.980,00
Mark
sei
nicht
aus
seinem
Privatvermögen erbracht worden, da der Wald im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses von der LPG bewirtschaftet worden sei und
deshalb ihr der Wertersatz für die Holzung zugestanden habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen
zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
II.
Die nach den § 65 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit den §§ 22
Abs. 1, 9 LwVG, 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 2 FGG statthafte
und zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg.
Zu
Recht
hat
das
Amtsgericht
Bautzen
-
Landwirtschaftsgericht - den Antrag auf Zahlung von
"Waldgeld" und "Waldverzinsung" in Höhe von insgesamt
3.925,34 EURO (7.677,30 DM) abgewiesen. Ansprüche der
Antragstellerin nach § 44 LwAnpG sind entweder von Gesetzes
wegen oder aufgrund der Abfindungsvereinbarungen aus dem
7
Jahr 1999 ausgeschlossen (
A.
eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht nicht
(
B.
A.
Unter keiner der hier denkbaren Sachverhaltsalternativen
kommt ein Anspruch nach § 44 LwAnpG in Betracht. Handelt es
sich - wie die Antragstellerin meint - bei der Zahlung von
4.890,00
Mark/DDR
um
eine
waldinventarbeitragsgleiche
Leistung ist ein Anspruch nach § 64 a Abs. 2 S. 3 LwAnpG
ausgeschlossen (
1.
der
Zahlung
von
4.890,00
Mark/DDR
um
einen
Waldinventarbeitrag
oder
einen
zusätzlichen
Waldinventarbeitrag gehandelt haben sollte (
2.
Erblasser, Herr G.B. , die Zahlung eines Betrages in
Höhe von 4.890,00 Mark/DDR an die LPG "V.K. "
Klitten angewiesen, um eine sonstige Inventarbeitragsschuld
oder eine inventarbeitragsgleiche Verpflichtung zu erfüllen,
so stehen dem Anspruch der Antragsgegnerin jedenfalls die
Vereinbarungen aus dem Jahre 1999 entgegen (
3.
1.
der Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.890,00 Mark/DDR um
eine waldinventarbeitragsgleiche Leistung gehandelt, die der
LPG
"V.K. "
Klitten
anstelle
des
nach
den
Musterstatuten der LPG Typ III einzubringenden Waldbestandes
zugeflossen
ist
(a).
Ansprüche
auf
"Waldgeld"
und
"Waldverzinsung" sind in diesem Fall nach § 64 a Abs. 2 S. 3
LwAnpG ausgeschlossen (b).
a)
vorliegend für zutreffend, ohne dass es hierauf für die
Entscheidung in der Sache letztlich ankommt. Wäre nämlich -
wie das Landwirtschaftsgericht annimmt - der Waldbestand
von Herrn G.B. im Jahre 1972 bereits in die LPG
"V.K. " Klitten eingebracht gewesen, so hätte
allein die LPG als nunmehrige Eigentümerin (vgl. § 13 Abs. 1
LPG-Gesetz 1959 sowie Ziffern 12 Abs. 1 Buchstabe c), 15
8
Abs. 1, 18 Abs. 3 LPG-Musterst III/59) über den Waldbestand
verfügen können und einen Vertrag mit dem Rates des Kreises
Niesky schließen dürfen (vgl. insoweit den Sachverhalt, der
den Entscheidungen des OLG Brandenburg vom 5. und 19.
Dezember 1997 - 5 W 19/96 sowie 5 W 19/96 - (76/97), OLG-NL
1997, S. 86 ff und AgrarR 1997, S. 158 f, zugrundelag).
Gerade dies ist hier jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat
Herr B. den Vertrag vom 24. Mai 1972 als Eigentümer
sowohl der Flurstücke 150, 163 und 164 als auch des
aufstehenden Waldbestandes abgeschlossen. Dies spricht -
auch in Ermangelung eines Einbringungsprotokolls - dafür,
dass der Wald noch nicht in die LPG eingebracht war und die
Zahlung des Erlöses für den Waldbestand an die Stelle des
einzubringenden Waldes getreten ist.
b)
Nr. 1 und Nr. 2 LwAnpG aufgrund der gesetzlichen Anordnung
in § 64 a Abs. 2 S. 3 LwAnpG ausgeschlossen. Die Vorschrift
des § 64 a LwAnpG enthält eine abschließende Sonderreglung
für Waldflächen. Einerseits dient die Vorschrift dem Schutz
des Fiskus vor Entschädigungsansprüchen der ehemaligen
Waldeigentümer, welche im Rahmen der Wiedervereinigung ihren
Grund
und
Boden
ohne
oder
- im
Gegensatz
zum
Einbringungszeitpunkt - geringwertigeren Waldbeständen aus
dem
Vermögen
der
Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften zurückerhalten haben. Denn § 64
a LwAnpG schließt Entschädigungsansprüche gegenüber der
Treuhandanstalt aus und regelt lediglich die Anrechnung
bereits ausgezahlter staatlicher Mittel, § 64 a Abs. 2 S. 1
und 2 LwAnpG (vgl. BGHZ 127, 320 ff, 322). Andererseits
trägt § 64 a LwAnpG aber auch dem Umstand Rechnung, daß
Waldbestände
in
der
DDR
seit
1972
staatlichen
Forstwirtschaftsbetrieben zur Nutzung überlassen werden
mussten (vgl. BT-Ds. 12/161, S. 12, sowie BGHZ 137, 123 ff,
126)
und
daher
der
Bewirtschaftung
durch
die
Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften
entzogen
waren. Sie sollen daher nach dem gesetzgeberischen Willen
auch nicht zu einer Auseinandersetzung mit den ehemaligen
Mitgliedern auf der Grundlage des § 44 LwAnpG verpflichtet
9
sein (vgl. BT-Drucksache 12/161, S. 12; BT-Drucksache
12/404, S. 19; BT-Drucksache 12/589, S. 3). Ein Ausgleich
für eingebrachte Waldbestände erfolgt daher lediglich
dadurch,
dass
das
selbständige
Eigentum
der
Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften
an
den
Waldbeständen aufgehoben und die Bestände zusammen mit dem
Grund und Boden an das einbringende Mitglied oder seinen
Rechtsnachfolger herauszugeben sind. Mit der Rückgabe der
Flächen einschließlich des aufstehenden Waldes ist die
Vermögensauseinandersetzung beendet, ohne dass daneben § 44
LwAnpG anwendbar wäre, § 64 a Abs. 2 S. 3 LwAnpG (vgl.
Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach
dem LwAnpG, 2. Aufl. 1994, Rn 400, S. 180; Rn 686 u. 688, S.
287).
2.
Pflichtinventarbeiträge für Waldflächen oder um zusätzliche
Waldinventarbeiträge gehandelt haben sollte , ist - wie das
Landwirtschaftsgericht zu Recht entschieden hat - ein
Anspruch gemäß § 44 LwAnpG auf Rückzahlung und Verzinsung
nach § 64 a Abs. 2 S. 3 LwAnpG ebenfalls von Gesetzes wegen
ausgeschlossen (vgl. BGHZ 120, 361 ff, 365 f; BGHZ 127, 320
ff, 321; BGHZ 137, 123 ff, 127). Die gesetzgeberischen
Motive für einen Ausschluß von § 44 LwAnpG bei Waldflächen
treffen auf diesen Fall in gleicher Weise zu (vgl. oben
unter 1 b).
3.
Vorbringens zu entsprechen, dass es sich bei der vom
Erblasser angewiesenen Zahlung in Höhe von 4.890,00 Mark/DDR
an die LPG "V.K. " Klitten um einen Inventarbeitrag
oder um eine inventarbeitragsgleiche Leistung gehandelt
haben müsse, die zwar mit der LPG-Mitgliedschaft des
Erblassers verbunden sei, aber mit der Verpflichtung zur
Einbringung des Waldbestandes in eine LPG Typ III nicht
zusammenhänge. Für einen solchen Zweck der Leistung fehlt es
an Grundlagen im Parteivortrag und den in den tatsächlichen
Umständen des Falles (a); zudem stünden einem solchen
Anspruch aus § 44 LwAnpG die abschließenden Vereinbarungen
10
zur Vermögensauseinandersetzung nach dem LwAnpG aus dem Jahr
1999 entgegen (b), welche sich auch auf die hier
verfahrensgegenständlichen Forderungen beziehen (c).
a)
fehlt
bereits
an
jeglichen
tatsächlichen
Anhaltspunkten dafür, dass es sich bei der Zahlung von
4.890,00
Mark/DDR
um
eine
Leistung
auf
eine
Inventarbeitragsschuld von Herrn G.B. oder um eine
"gleichstehende Leistung" im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 1
LwAnpG gehandelt hat, die mit den Waldbeständen in keinem
Zusammenhang steht. Es ist nicht behauptet worden, dass Herr
G.B. solchen Verpflichtungen ausgesetzt gewesen
wäre. Es gibt aber auch keine sonstigen objektiven Hinweise
auf
Verbindlichkeiten
von
Herrn
B.
aus
seiner
Mitgliedschaft in der LPG "V.K. " Klitten, denen
das
Gericht
im
Rahmen
des
Amtsermittlungsgrundsatzes
nachgehen könnte.
b)
Leistungen" vorlägen, sind Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG
jedenfalls durch die Vereinbarungen aus dem Jahre 1999 über
die Vermögensauseinandersetzung mit der Antragstellerin und
dem Erben nach Frau M.B. , Herrn A.B. ,
ausgeschlossen. Wie sich aus Ziffer 2 der Vereinbarungen und
dem dort enthaltenen Verweis auf § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3
LwAnpG ergibt, bezweckten die Parteien eine umfassende
Vermögensauseinandersetzung. Weitere Ansprüche sollten gemäß
Ziffer 5 ausgeschlossen sein. Nach nunmehr gefestigter
Rechtsprechung (vgl. BGH Beschluss vom 26. April 2002 - BLw
29/01, VIZ 2002, S. 529/30; BGH Beschluss vom 16. Juni 2000
- BLw 19/99, AgrarR 2001, 23, 24; OLG Naumburg Beschluss vom
12. September 2001 - 2 Ww 43/00, OLG-NL 2002, S. 111 ff)
sind
derartige
Abfindungsvereinbarungen
grundsätzlich
wirksam; Anhaltpunkte für eine Sittenwidrigkeit sind weder
ersichtlich noch vorgebracht. Dabei kann offenbleiben, ob
die "Vollmachten" vom 10. Juli 1991 und vom 30. Januar 2001
wirksame Abtretungen beinhalten. Denn entweder stand der
Anspruch auf "gleichstehende Leistungen" noch dem Erben nach
Frau M.B. zu und ist von der Vereinbarung vom 15.
11
September 1999 umfasst oder aber die Antragstellerin war
aufgrund einer Abtretung Anspruchsinhaberin mit der Folge,
dass sie durch die Vereinbarung vom 24. November 1999 auf
weitergehende Ansprüche gegen die Antragsgegnerin verzichtet
hat.
c)
verfahrensgegenständliche Anspruch von den Parteien der
Vereinbarung
vom
24.
November
1999
ausdrücklich
ausgeklammert worden ist. Zwar hat die Antragstellerin dies
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28. November
2002 behauptet. Mit ihrer Behauptung setzt sich die
Antragstellerin jedoch in deutlichen Widerspruch zu ihren
Erklärungen vor dem Landwirtschaftsgericht Bautzen (vgl.
Protokoll der Öffentlichen Sitzung vom 3. Juli 2002, S. 2),
wonach das "Waldgeld" bei dem Abschluss der Vereinbarung vom
24. November 1999 nicht besprochen worden sei. In Anbetracht
dieser widersprüchlichen Erklärungen geht der Senat von der
Vertragsurkunde
aus,
welche
von
der
Antragstellerin
unterschrieben worden ist und für deren Vollständigkeit und
Richtigkeit eine tatsächliche Vermutung streitet (vgl. etwa:
RGZ 68, 15, 16; BGH Urteil vom 19. März 1980 - VIII ZR
183/79, NJW 1980, S. 1680, 1781; MK-Schreiber, ZPO, Band 2,
§§ 355 - 802 ZPO, 2. Aufl. 2000, § 416 ZPO Rn 9, S. 268 f),
welche auch im FGG-Verfahren Gültigkeit beansprucht (vgl.
Keidel, Kuntze, Winkler-Schmidt, FGG, 14. Aufl. 1999, § 15
FGG Rn 53, S. 384; Jansen, FGG, Band 1, §§ 1 - 34 FGG, 1969,
§ 15 FGG Rn 77, S. 352). Eine inhaltliche Beschränkung ist
der Vertragsurkunde jedoch - wie ausgeführt (vgl. oben unter
3 b) - nicht zu entnehmen. Weitere Beweismittel stehen nicht
zur Verfügung und sind von der Antragstellerin auch nicht
angeboten worden.
12
B.
Der Antragstellerin ist schließlich auch aus sonstigen
Rechtsgründen kein Anspruch auf den Erlös aus dem Verkauf
des Waldes zuzusprechen. Die Regelungen in § 64 Abs. 2 S. 1
und 2 LwAnpG sind weder unmittelbar noch entsprechend auf
Erlöse anzuwenden, welche ein Mitglied aus dem Verkauf von
Waldbeständen erzielt hat und die der LPG zugeflossen sind
(
1.
"stellvertretendes Commodum" für die Sache nach § 64 a Abs.
1 S. 1 LwAnpG in Verbindung mit § 281 Abs. 1 BGB a.F. (§ 285
Abs. 1 BGB n.F.) besteht nicht. Die Regelung in § 64 a Abs.
2 S. 3 LwAnpG schließt solche Ansprüche jedenfalls dann aus,
wenn der Kaufpreis auf Anweisung des Mitglieds an die LPG
bezahlt worden ist (
2.
1.
sind vorliegend nicht erfüllt.
a)
entscheidenden Fällen (vgl. dazu: Brdbg. OLG Beschluss vom
5. Dezember 1996 - 5 W 19/96, OLG-NL 1997, S. 86 ff; Brdbg.
OLG Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 5 W 19/96 - (76/97) -,
AgrarR 1997, S. 158 f) hat vorliegend nicht die LPG den
Waldbestand ihres Mitglieds an den Staat der DDR veräußert,
sondern das Mitglied selbst; § 64 a Abs. 2 S. 1 LwAnpG ist
folglich nicht einschlägig.
b)
LwAnpG Zahlungen der Treuhandanstalt als Rechtsnachfolgerin
der ehemaligen staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe bzw. der
"Zwischengenossenschaftlichen Einrichtungen Waldwirtschaft"
(vgl. BT-Ds 12/161, S. 12 sowie Wenzel, AgrarR 1995, S. 1
ff, S. 7). Sie regelt nur die Anrechnung bereits
ausgezahlter
staatlicher
Mittel
für
zusätzliche
Inventarbeiträge, enthält jedoch keinen schuldbegründenden
Verpflichtungstatbestand (vgl. BGHZ 127, 320 ff, 322).
13
c)
nicht in Betracht, da es sich um eine eng auszulegende
Ausnahmevorschrift handelt, die nicht analogiefähig ist
(vgl. Nies, a.a.O., § 64 a LwAnpG Rn 3; Wenzel AgrarR 1995,
S. 1 ff, S. 7).
2.
4.890,00 DM gemäß § 64 a Abs. 1 S. 1 LwAnpG in Verbindung
mit § 281 BGB a.F. aus.
a)
die LPG aus dem Verkauf eines Waldbestandes an den Staat der
DDR erzielt hat, von ihr als "stellvertretendes Commodum"
für einen im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks an das
ehemalige LPG-Mitglied nicht mehr vorhandenen Waldbestandes
herauszugeben ist, bisher noch nicht endgültig geklärt (vgl.
OLG Brdbg. a.a.O.). Auch der erkennende Senat braucht diese
Frage nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls dann, wenn - wie
hier - das LPG-Mitglied seinen Waldbestand selbst veräußert
und den Käufer lediglich anweist, den Kaufpreis an die LPG
zu zahlen, ist ein Anspruch nach § 64 a Abs. 1 S. 1 LwAnpG
in Verbindung mit § 281 BGB a.F. ausgeschlossen. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen von § 281 Abs. 1 BGB a.F.
liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es an einer
Veräußerung durch die LPG fehlt.
c)
wirtschaftlichen Betrachtungsweise über die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 BGB a.F. hinwegsetzt, ist
eine Erstreckung von § 64 a Abs. 1 S. 1 LwAnpG auf einen
Verkaufserlös zu verneinen. Abgesehen davon, dass sich eine
Analogie verbietet (vgl. oben B 1 c), widerspricht eine
extensive Auslegung dem Sinn und Zweck von § 64 a Abs. 1 S.
1 LwAnpG. Diese Vorschrift ordnet an, dass das bisher
bestehende
selbständige
Eigentum
an
Waldbeständen
in
Einklang mit den §§ 946, 94 BGB an den Eigentümer des Grund
und Bodens zurückfällt (vgl. Nies, a.a.O., § 64 a LwAnpG Rn
4). Die LPG verliert aufgrund dieser gesetzlichen Anordnung
ihr Sondereigentum, ohne insoweit Ausgleichsansprüche zu
14
haben.
Demgegenüber
ist
der
Anspruch
des
Mitglieds
grundsätzlich auf Herausgabe des Grund und Bodens nach § 985
BGB beschränkt. Ob er darüber hinaus auch einen Waldbestand
zurückerhält, ist dem Zufall überlassen. Denn unabhängig
davon, ob der ursprünglich vorhandene Waldbestand abgeholzt
worden ist, ob eine Neuanpflanzung vorgenommen wurde oder ob
der ursprüngliche Waldbestand noch vorhanden ist, erhält das
Mitglied das Grundstück immer nur in seinem aktuellen
Zustand zurück. Die Härten, die mit dieser Regelung
verbunden sind, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen
und nur durch die Regelungen in § 64 a Abs. 2 S. 1 und 2
LwAnpG abgemildert. Er hat - anders als etwa in § 51 a Abs.
2 LwAnpG - nicht nur die Ansprüche auf eine Verzinsung des
eingebrachten Inventars nach § 44 Abs. 1 S. 2 LwAnpG,
sondern auch den Anspruch auf das eingebrachte Inventar
selbst aus § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LwAnpG ausgeschlossen.
Eingebrachtes Waldinventar wird auf Grund der Bestimmung in
§ 64 a Abs. 2 S. 3 nicht von der LPG ersetzt. Aufgrund der
gleichgearteten Interessenlage gilt dies sowohl für die
Einbringung in Natur als auch in Geld - hier als Erlös aus
der Veräußerung an den Staat. Die gesetzliche Regelung in §
64 a Abs. 2 S. 3 LwAnpG kann nicht durch eine entsprechende
Anwendung
des
§
281
Abs.
1
BGB
a.F.
auf
einen
Herausgabeanspruch
als
Folge
der
gesetzlichen
Eigentumsübertragung in § 64 a Abs. 1 S. 1 LwAnpG
unterlaufen werden.
III.
1.
Abs. 1 S. 2 LwVG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt
aus den §§ 34 Abs. 2 S. 1, 33 LwVG in Verbindung mit den §§
18, 30 Abs. 1 KostO.
2.
zugelassen,
da
die
Rechtssache
keine
grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 24 Abs. 1 S. 2 LwVG).
15
a)
gemachten Ansprüche aus § 44 LwAnpG bestehen in Bezug auf
die
Waldbestände
nicht.
Dies
ist
bereits
mehrfach
höchstrichterlich entschieden.
b)
den Staat der DDR und Zahlung des Kaufpreises an die LPG
stellt dagegen einen atypischen Sonderfall dar. Die hier
aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich so nicht in einer
Vielzahl weiterer Verfahren und bedürfen deshalb auch keiner
abschließenden Klärung durch den Bundesgerichtshof.