Urteil des OLG Dresden vom 17.10.2001

OLG Dresden: grundstück, grundbuch, eigentümer, belastung, sparkasse, eigentum, darlehen, herausgabe, befreiung, ddr

Leitsatz:
EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1, § 16 Abs. 2 S. 2
Hat der Erbe ein Grundstück aus der Bodenreform mit einer Fremdgrundschuld
belastet, ergibt sich aus Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB kein Anspruch auf
lastenfreie Übertragung; der Besserberechtigte kann auch nicht die Beseitigung
der Belastung gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 EGBGB verlangen.
OLG Dresden, Urt. v. 17.10.2001, Az. 6 U 1232/01
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 6 U 1232/01
8 O 7882/00 LG Leipzig
Verkündet am 17.10.2001
Die Urkundsbeamtin:
R
Justizobersekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
F
vertr. durch das L für F - ,
vertr. durch den Präsidenten G. F ,
S 2,
D
Kläger und Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K & K ,
G 8 ,
D
gegen
E
W Straße 13,
D
J
R W 007,
L
T
N 7,
W
Beklagte und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte zu 1) bis 3):
Rechtsanwälte
M & Partner,
U 5,
D
wegen Auflassung
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 15.08.2001 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B ,
Richter am Oberlandesgericht G und
Richterin am Landgericht G
für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom
10.04.2001 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt
abgeändert und der Urteilstenor wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, das Grundstück der Gemarkung S ,
Flurstück 354, eingetragen im Grundbuch von S , Blatt 45, an den
Kläger aufzulassen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im
Grundbuch zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers
haben der Kläger 73/100 und die Beklagten zu 1) bis 3) jeweils 9/100 zu
tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) hat
der Kläger jeweils 73/100 zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre
außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können hinsichtlich der
Kosten des Klägers die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung
i. H. v. 1.300,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung
Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann hinsichtlich der
Kosten der Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung i. H. v.
14.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch schriftliche,
selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer in der
Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder
Sparkasse zu erbringen.
4. Das Urteil beschwert die Parteien mit jeweils mehr als 60.000,00 DM.
B e s c h l u s s :
Der Gebührenstreitwert wird auf 246.852,00 DM festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Auflassung eines den Vorschriften über die
Bodenreform unterliegenden Grundstücks sowie auf Befreiung der darauf
lastenden Grundschuld in Anspruch.
Die Beklagten sind die Erben des am 21.07.1964 verstorben Friedrich-Wilhelm
S (im Folgenden: Erblasser). Diesem wurde aus der Bodenreform das
Grundstück der Gemarkung S , Flurstück 354, eingetragen im Grundbuch von
S , Blatt 45, übertragen. Das Grundstück war mit einem
Bodenreformsperrvermerk belastet. Der Erblasser stand noch am 15.03.1990 als
Bodenreformeigentümer des Grundstücks im Grundbuch von S . Am
21.06.2000 wurde eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Klägers auf
Übertragung des Eigentums im Grundbuch eingetragen.
Das Grundstück ist im Grundbuch als "Feld, Ödland" bzw. "Landwirtschaftsfläche"
ausgewiesen.
Auf dem Grundstück lastet eine aufgrund der durch die Beklagten erteilten
Bewilligung vom 04.06.1991 am 30.03.1992 eingetragene Grundschuld ohne Brief
zu 180.000,00 DM für die Kreissparkasse D . In der
Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Andreas Preißler 667/91 vom
04.06.1991 sind der Beklagte zu 2. und dessen Ehefrau als Darlehensnehmer
bezeichnet.
Für das streitgegenständliche Grundstück ist nach dem Erblasser keiner Person
nach den Vorschriften über die Bodenreform oder den Besitzwechsel bei
Grundstücken aus der Bodenreform eine Zuweisung erteilt oder förmlich
übergeben worden. Die Beklagten, die das Grundstück zum Ablauf des
15.03.1990 nicht selbst nutzten, waren am 15.03.1990 weder im Beitrittsgebiet in
der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig noch aus einem dieser
Bereiche nach mindestens 10-jähriger Tätigkeit unmittelbar verrentet worden.
Keiner der Beklagten war zum 15.03.1990 Mitglied einer landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft (im Folgenden: LPG). Ebenso wenig war ein
Aufnahmeantrag in eine LPG durch die Beklagten gestellt worden.
Die Beklagte zu 1. war von 1960 bis zum 06.01.1982 Mitglied der LPG "J -
Gemüse" in Ostrau gewesen. Nach ihrem Ausscheiden aus gesundheitlichen
Gründen war sie in der Küche der Schule S tätig. Beschäftigungsbetrieb war
der Rat der Gemeinde.
Der Kläger hat in der ersten Instanz vorgetragen:
Er sei im Verhältnis zu den Beklagten besserberechtigt gemäß Art. 233 § 12 Abs.
2 Nr. 2 lit. c EGBGB mit der Folge, dass die Beklagten gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3
EGBGB verpflichtet seien, das streitgegenständliche Grundstück an ihn
aufzulassen. Eine Besserberechtigung der Beklagten zu 1. scheitere bereits
daran, dass sie am 15.03.1990 nicht LPG-Mitglied gewesen und nach Aufgabe
ihrer Tätigkeit in der LPG einer anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Der
Grund der Aufgabe der Mitgliedschaft und der Tätigkeit in der LPG sei
unerheblich. Die von den Beklagten behauptete, von der Klägerin bestrittene
Nutzungsänderung lasse den Auflassungsanspruch des Klägers unberührt. Zum
einen falle die behauptete forstwirtschaftliche Nutzung ebenfalls unter Art. 233
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, zum anderen bilde Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c
EGBGB einen Auffangtatbestand für alle Grundstücke, für die Art. 233 § 12 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 2 lit. a bis lit. b EGBGB nicht zur endgültigen Zuweisung des
Eigentums führen würde.
Darüber hinaus seien die Beklagten verpflichtet, den Kläger von der auf dem
Grundstück lastenden Grundschuld zu befreien. Dieser Befreiungsanspruch
ergäbe sich unmittelbar aus Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB. Da es sich nämlich
nicht um eine Verbindlichkeit i.S.v. Art. 233 § 15 EGBGB handele, die zu
übernehmen der Kläger verpflichtet wäre, folge aus dem Umkehrschluss, dass das
Grundstück lastenfrei an den Kläger aufzulassen sei. Selbst wenn sich ein
Befreiungsanspruch nicht unmittelbar aus Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB i.V.m.
Art. 233 § 15 EGBGB ergeben sollte, hätten die Beklagten durch die Verfügung,
d.h. die Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld, das Grundstück als
Kreditunterlage erlangt. Herauszugeben wäre dann gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 S.
2 EGBGB i.V.m. § 281 Abs. 1 BGB das erlangte Surrogat, d.h. die Herausgabe
der von dem Buchberechtigten erlangten Darlehensvaluta. Es werde auch
bestritten, dass das Darlehen bislang nicht zurückgezahlt worden sei bzw. andere
Sicherheiten nicht geboten werden könnten, die für die Darlehensgewährung der
Sparkasse ausreichend seien.
Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, das Grundstück der Gemarkung S ,
Flurstück 354, eingetragen im Grundbuch von S , Blatt 45, an den Kläger
aufzulassen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch
zu bewilligen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von der im Grundbuch von S ,
Blatt 45, Abt. III lfd. Nr. 1 auf dem streitgegenständlichen Flurstück 354 der
Gemarkung S lastenden Grundschuld ohne Brief zu 180.000,00 DM für
die Kreissparkasse D zu befreien.
Hilfsweise hat der Kläger in der ersten Instanz - im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 23.11.2000 - beantragt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
180.000,00 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben in der ersten Instanz beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten haben in der ersten Instanz vorgetragen:
Ein Auflassungsanspruch des Klägers scheide bereits deswegen aus, da die
Beklagte zu 1. Besserberechtigte i.S.v. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. b EGBGB
wäre. Diese sei nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig. Es könne
nämlich im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob jemand vor dem 15.03.1990
verrentet worden sei oder ob er unfreiwillig seine Tätigkeit in der Landwirtschaft
aufgegeben habe. Es könne demgemäß der Beklagten zu 1. nicht zum Nachteil
gereichen, dass sie im Alter von 55 Jahren infolge gesundheitlicher Probleme aus
der landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschieden sei.
Darüber hinaus sei das Grundstück zu dem für die Beurteilung maßgeblichen
Stichtag (22.07.1992) infolge einer durch die zuständige Gemeinde am
11.12.1991 beschlossenen Nutzungsänderung forstwirtschaftlich genutzt worden.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Befreiung von der auf dem Grundstück
lastenden Grundschuld zu. Wie bereits Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 4 EGBGB zu
entnehmen sei, könne der Berechtigte nach Art. 233 § 12 EGBGB von dem
Eigentümer anstelle der Auflassung auch Zahlung des Verkehrswertes des
Grundstückes verlangen. Maßgeblich für die Berechnung des Verkehrswertes sei
insoweit der Zeitpunkt des Zahlungsverlangens. Daraus lasse sich entnehmen,
dass der Gesetzgeber dem Berechtigten nach Art. 233 § 12 EGBGB lediglich die
Vorteile zukommen lassen wolle, die sich noch im Vermögen des Eigentümers
befinden würden. Der gleiche Rechtsgedanke lasse sich auch Art. 233 § 15
EGBGB entnehmen. Nach dieser Regelung sei nämlich der Besserberechtigte
verpflichtet, etwaige Verbindlichkeiten zu übernehmen, die dem Grundstück
zugute gekommen seien. Insoweit lasse sich auch hier die gesetzgeberische
Absicht erkennen, nach der Übertragung keine negative Vermögensbilanz seitens
des vorherigen Eigentümers zu hinterlassen.
Darüber hinaus hätten die Beklagten auch zum Zeitpunkt der Bestellung der
Grundschuld davon ausgehen dürfen, hierzu berechtigt zu sein. Geldbeträge aus
dem Darlehen, das mit der Grundschuld abgesichert worden sei, habe (lediglich)
der Beklagte zu 2. im Jahre 1991 erhalten. Sämtliche ausgezahlte Beträge seien
für seine Existenzgründung und letztlich für betriebliche Zwecke eingesetzt
worden. Vermögenswerte, die seinerzeit durch das Darlehen angeschafft worden
seien, seien nicht mehr vorhanden, nachdem die Existenzgründung des Beklagten
zu 2. im Jahre 1992 gescheitert sei. Die Darlehensforderung, welche der
Grundschuld zugrunde liege, sei auch noch in voller Höhe valutiert. Eine
Löschungsbewilligung der Sparkasse könne deswegen nicht beigebracht werden.
Der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers sei im Übrigen
nach Art. 233 § 14 EGBGB verjährt.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 10.04.2001 - Az.: 8 O 7882/00 -, auf dessen
Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, der Klage vollumfänglich
stattgegeben. Gegen das ihnen am 17.04.2001 zugestellte Urteil haben die
Beklagten mit Schriftsatz vom 17.05.2001 - eingegangen beim Oberlandesgericht
Dresden am gleichen Tage - Berufung eingelegt. Nachdem ihnen die
Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 09.07.2001 verlängert worden ist,
haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 05.07.2001 - eingegangen beim
Oberlandesgericht am 09.07.2001 - die Berufung begründet.
Die Beklagten vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen ergänzend vor:
Sämtliche Beklagten seien vermögenslos. Vermögenswerte aus den dahin
resultierenden Konten, die der Grundschuldbestellung zugrunde liegen würden,
seien nicht mehr vorhanden. Das streitgegenständliche Grundstück sei im Übrigen
wertausschöpfend belastet. Der Grundschuld hätten Kreditverträge zwischen dem
Beklagten zu 2. und der Sparkasse D vom 12.11.1990, 18.04.1991 sowie ein
Kontokorrentkreditvertrag vom 15.03.1991 zugrunde gelegen. Sämtliche vor dem
Hintergrund dieser Kredite ausgezahlten Beträge seien für betriebliche Zwecke
eingesetzt worden, insbesondere seien, da die Existenzgründung im Bereich der
Gastronomie erfolgt sei, Küchengeräte angeschafft und Ausbauarbeiten an dem
Gaststättengebäude vorgenommen worden. Wie sich aus den eingereichten
Rechnungen ergebe, seien von Handwerkern und Lieferanten Leistungen in Höhe
von 142.201,37 DM ausgeführt worden. Die Rechnungen seien auch ausgeglichen
worden, wie sich bereits aus den auf den Rechnungen sich befindenden
Stempelaufdrücken der Kreissparkasse D , wonach der Rechnungsbetrag
überwiesen worden sei, ergebe. Über die vorgelegten Rechnungen seien auch
hinausgehende Investitionen getätigt worden. Hierüber könnten die Beklagten
jedoch keine Verwendungsnachweise vorlegen.
Nach dem die Existenzgründung des Beklagten zu 2. gescheitert sei, habe dieser
am 10.12.1992 beim damaligen Kreisgericht Leipzig die Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens beantragt. Dieses Verfahren sei dann am
07.04.1997 durch Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Az. N 256/92, N 257/92, -
eingestellt worden.
Die Beklagten beantragen in der Berufungsinstanz:
Das am 10.04.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig, 08 O 7882/00,
wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger verteidigt in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil und trägt
ergänzend vor:
Dem Auflassungsanspruch des Klägers stehe nicht eine Besserberechtigung der
Beklagten zu 1. entgegen, da diese am Stichtag (15.03.1990) weder Mitglied einer
LPG gewesen sei noch einen Antrag auf Aufnahme in eine solche gestellt habe.
Seitens der Beklagten werde bereits offen gelassen, ob die Beklagte zu 1. am
15.03.1990 noch erwerbstätig gewesen sei und somit ohnehin eine
Besserberechtigung an der ersten Zuteilungsfähigkeitalternative des Art. 233 § 12
Abs. 3 EGBGB scheitern würde. Da der vorgelegte Sozialversicherungsausweis
im Jahr 1984 endet, müsse klägerseits mit Nichtwissen bestritten werden, dass die
Beklagte zu 1. vor 1990 ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben habe.
Die Gründe des Wechsels der Beschäftigten in einen Bereich außerhalb der Land-
, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft seien für die Beurteilung der
Besserberechtigung unerheblich. Die Beklagte zu 1. könne somit nicht anders -
keinesfalls besser - gestellt sein, als ein 1984 ausgeschiedenes LPG-Mitglied.
Der Anspruch auf Freistellung ergebe sich bereits aus Art. 233 § 15 Abs. 1 S. 2
EGBGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Darüber hinaus ergebe sich der Befreiungsanspruch auch unter dem
Gesichtspunkt des § 281 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 EGBGB.
Aufgrund der Verfügung der Beklagten hätten diese zunächst das Grundstück als
Kreditunterlage erlangt. Herauszugeben sei dieses Grundstück also lastenfrei, d.h.
eine Löschungsbewilligung des Grundpfandgläubigers sei von den Beklagten
beizubringen. Die Beibringung einer solchen Löschungsbewilligung werde den
Beklagten auch möglich sein, sofern sie die gesicherten Darlehen an die
Sparkasse D zurückgezahlt hätten und/oder andere Sicherheiten bieten
würden.
In diesem Zusammenhang werde bestritten, dass eine Löschungsbewilligung der
Sparkasse nicht beigebracht werden könne. Insbesondere werde bestritten, dass
die streitgegenständliche Grundschuld die Kreditverträge vom 12.11.1990,
18.04.1991 und 15.03.1991 absichern sollte. So werde sowohl in dem
Umlaufmittelkredit als auch in dem Kontokorrentkredit lediglich eine Grundschuld
für ein anderes Grundstück erwähnt. Das Bestehen eines Investitionskredites vom
18.04.1991 werde ebenso bestritten, wie die Behauptung, dass sämtliche
Investitionen jeweils unmittelbar nach Auszahlung des Kredits seitens der
Sparkasse D getätigt worden seien.
Selbst wenn die
streitgegenständliche Grundschuld die behaupteten
Darlehensbeträge habe absichern sollen, werde bestritten, dass die behaupteten
Ausgaben unter Verwendung der streitgegenständlichen Darlehensmittel erfolgt
sei. Es fehle bereits am Verbrauch des bzw. der Darlehen.
Selbst wenn ein "Verbrauch" nachgewiesen wäre, würden die Beklagten auf
Schadenersatz gemäß § 280 BGB haften, da sie die Unmöglichkeit der
Herausgabe des stellvertretenden commodums zu vertreten hätten. Insoweit sei
grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer unklaren Rechtslage jede
Rechtshandlung auf eigenes Risiko und damit schuldhaft vorgenommen werde, da
eine abweichende Beurteilung durch das zuständige Gericht ernsthaft in Betracht
zu ziehen sei. Ein Verschulden sei nur dann auszuschließen, wenn dem
Verfügenden der Nachweis eines unvermeidbaren Rechtsirrtums gelinge. Insoweit
treffe die Beklagten jedenfalls ein Verschulden in Form der einfachen
Fahrlässigkeit, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließen. In
der Rechtsprechung werde an den unverschuldeten Rechtsirrtum hohe
Anforderungen gestellt. Insbesondere müsse der Schuldner die Rechtslage
sorgfältig prüfen und, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 15.08.2001 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie gemäß §§ 516, 518, 519 ZPO
form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
1. Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sich die Beklagten gegen die
Verurteilung durch das Landgericht Leipzig vom 10.04.2001 - Az.: 8 O
7882/00 - zur Auflassung des Grundstückes der Gemarkung S ,
Flurstück 354, eingetragen im Grundbuch von S , Blatt 45, wenden.
1.1. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Auflassung
des Grundstückes gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB i.V.m. Art.
233 § 11 Abs. 2 EGBGB zu, da er Besserberechtigter gemäß Art. 233
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c EGBGB ist.
Dem Auflassungsanspruch des Klägers steht insbesondere keine
Besserberechtigung der Beklagten zu 1. gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr.
2 lit. b EGBGB entgegen, die einen Erwerbsanspruch des Fiskus
insgesamt ausschließen würde (BGH, Urteil vom 21.06.1996, Az.: V ZR
284/85, VIZ 1996, 523, 524; Klein in: Festschrift aus Anlass des 50-
jährigen Bestehens von Bundesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und
Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, S. 190; Kimme, Offene
Vermögensfragen, Art. 233 § 12 EGBGB, Rn. 1).
1.2. Die Beklagten wurden mit dem Tod des Erblassers (Mit-)Eigentümer des
diesem aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücks. Ihr Eigentum
war jedoch bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechte der
Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 16.03.1990
(GBl. DDR I, 134) öffentlich-rechtlich gebunden.
Die mit dem 2. VermRÄndG erlassenen Vorschriften zur Abwicklung der
Bodenreform sollen eine Lücke schließen, die dadurch entstanden ist,
dass mit In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 06.03.1990 einerseits die
Beschränkungen des Bodenreformeigentums ersatzlos aufgehoben
worden sind, andererseits aber Überleitungsvorschriften für die
Alterbfälle fehlen. Rechtstatsächliche Untersuchungen haben nämlich
gezeigt,
dass die früheren
Besitzwechselvorschriften für die
Bodenreformgrundstücke in vielen Fällen nicht beachtet und
Rückführungen in den Bodenfonds nicht vollzogen wurden. Der
Gesetzgeber hat deshalb aus verschiedenen wohlerwogenen Gründen
nicht die reine Erbrechtslösung, d. h. die generelle Übertragung des
Eigentums auf den oder die Erben des zuletzt eingetragenen Neubauern
gewählt, sondern sich
stattdessen für die sogenannte
Nachzeichnungslösung entschieden, die eine unterlassene Zuteilung
entsprechend den früheren Bestimmungen des Bodenreformrechts
"nachzeichnet" (ständ. Rsp. des BGH, siehe Urteil vom 21.06.1996, Az.:
V ZR 284/95, WM 1996, 1865; BGH, Urteil vom 18.07.1997, Az.:
V ZR 121/96, BGHZ 136, 283, 288 f. = ZfIR 1997, 658, 660; vgl. Senat:
Urteil vom 23.02.2000, Az.: 6 U 2875/99).
Maßgebender Ansatz dieser Lösung ist hierbei eine gerechte Abwicklung
der Bodenreform, in der nicht der zufällig entfaltete oder auch nicht
entfaltete Eifer der früheren in der DDR zuständigen Stellen bei
Anwendung der Besitzwechselvorschriften darüber entscheidet, wer ein
Bodenreformgrundstück behalten oder nicht behalten darf. Hierbei soll
eine größere innere Gerechtigkeit für die Alterbfälle dadurch erreicht
werden, dass sie grundsätzlich nach den Zuteilungsgrundsätzen der
Besitzwechselverordnungen zu Ende geführt werden. Damit werden
auch unterlassene Rückführungen in den Bodenfonds nachgeholt, was
durch einen entsprechenden Auflassungsanspruch des Fiskus geschieht
(BGH, BGHZ 136, 283, 289 = ZfIR 1997, 658, 660; vgl. BGH, Urteil vom
20.10.2000, Az.: V ZR 194/99, VIZ 2001, 103, 104 = WM 2001, 212, 213
= ZIP 2001, 48, 49).
1.3. Die Beklagte zu 1. ist nicht zuteilungsfähig i.S.v. Art. 233 § 12 Abs. 3
EGBGB. Dahinstehen kann hierbei, ob die Beklagte zu 1. zum Ablauf
des 15.03.1990 bereits verrentet war oder nicht.
Zwar bestimmt Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB den Begriff der
Zuteilungsfähigkeit für die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift seinem
Wortlaut nach einheitlich dahin, dass es auf die Tätigkeit des Erben bei
Ablauf des 15. März 1990 in der "Land-, Forst- oder
Nahrungsgüterwirtschaft" ankommt. Der Gesetzgeber hat hierbei
unbesehen die Formulierung aus §§ 1, 2 der Verordnung über die
Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom
07.08.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 629; im Folgenden: BwVO 1975)
übernommen. Hierbei wurde nicht bedacht, dass insbesondere durch
Einbeziehung der Nahrungsgüterwirtschaft für sogenannte Schläge der
Kreis der zuteilungsfähigen Erben weit über das von dem Gesetzgeber
selbst gesteckte Ziel einer Nachzeichnung der Besitzwechselvorschriften
hinaus erweitert worden ist. Zwar stellen auch diese Vorschriften auf die
genannte Tätigkeit ab. Dies gilt unbeschränkt aber nur für die
sogenannten Hauswirtschaften. Insoweit umfasst der Besitzwechsel nur
"die zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse erforderlichen Gebäude und
die zur Nutzung der Gebäude erforderlichen Flächen." Im Übrigen,
nämlich hinsichtlich der rein landwirtschaftlich genutzten Flächen - wie
sie hier im Streit sind -, musste der Übernehmende eines
Bodenreformgrundstückes aber Mitglied einer LPG sein
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 BwVO 1975), weil dieser nur dann die Gewähr für
eine effektive Nutzung der Bodenreformgrundstücke im Sinne der
damaligen sozialistischen Bodenpolitik habe bieten können (BVerfG,
Beschluss vom 25.10.2000, 1 BvR 2062/99, VIZ 2001,115, 117; BGH,
BGHZ 136, 283, 290 = ZfIR 1997, 658, 660; BGH, Urteil vom
03.07.1998, Az.: V ZR 188/96, ZOV 1999, 113, 114). Denn auf diese
Weise sollte die kollektive Bewirtschaftung durch eine LPG sichergestellt
werden (BGH, Urteil vom 21.06.1996, Az.: V ZR 284/95, VIZ 1996, 523,
524; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.05.1997, Az.: 5 U 140/96,
VIZ 1997, 542, 543; Zahnert, Das Recht der Bodenreform der
sowjetischen Besatzungszone, S. 314; vgl. Faßbender, AgrarR 1994,
186, 188).
Berücksichtigte man nunmehr diesen Unterschied nicht, so führte das
dazu, dass heute auch solche Erben Schläge behalten dürften, denen
sie nach den Maßstäben der Besitzwechselvorschriften nie hätten
zugeteilt werden dürfen. Es entstünde damit eine nicht mehr
hinzunehmende Ungleichbehandlung zwischen den Fällen einer vor dem
16.03.1990 durchgeführten Rückführung in den Bodenfonds und der
nunmehr
abzuwik-kelnden Bodenreform, die der Gesetzgeber
ausdrücklich gerade vermeiden wollte (BGH, BGHZ 136, 283,
290 = ZfIR 1997, 658, 660).
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung verlangt daher für den Fall
des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB eine teleologische Reduktion
vorzunehmen. Zuteilungsfähig kann demnach für Schläge grundsätzlich
nur ein Erbe sein, der am 15.03.1990 einer LPG angehörte bzw., da für
die Übertragung einer Bodenreformwirtschaft genügte, dass der Erbe die
LPG-Mitgliedschaft nach dem Erbteilserwerb erlangte, der, der bis zum
15. 03. 1990 einen Antrag auf Aufnahme in eine solche gestellt hat, aus
dem sich seine Bereitschaft zum Eintritt in eine LPG ergab (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 25.10.2000, Az.: 1 BvR 2062/99, VIZ 2001, 115; BGH,
BGHZ 136, 183, 292 = ZfIR 1997, 658, 661; BGH, ZOV 1999, 113, 114,
BGH, Urteil vom 04.05.2001, Az.: V ZR 21/00, gespeichert in JURIS; vgl.
OLG Naumburg, Urteil vom 11.02.1998, Az.: 5 U 1316/97, gespeichert in
JURIS).
1.4. Soweit die Beklagte zu 1. mit Ablauf des 15.03.1990 noch nicht verrentet war
und damit die Voraussetzungen der ersten Variante des Art. 233 § 12
Abs. 3 EGBGB vorliegen müssen, sind diese nicht gegeben, da die
Beklagte zu 1. ihre Tätigkeit und ihre Mitgliedschaft in der LPG "J -
Gemüse" in Ostrau im Jahr 1982 beendet hatte. Dass die Beendigung
der Tätigkeit und der Mitgliedschaft gesundheitlich bedingt war, kann für
die Frage der Zuteilungsfähigkeit keine Bedeutung erlangen, da die
Beklagte zu 1. auch nach einem berufsbedingten Ausscheiden aus ihrer
bisherigen Tätigkeit und der LPG nach den unter II. 1.3. genannten
Grundsätzen nicht mehr die Gewähr für eine effektive Nutzung des
Bodenreformgrundstücks geboten hatte.
Sollte die Beklagte zu 1. zum Ablauf des 15.03.1990 bereits verrentet
gewesen sein, liegen die Voraussetzungen der zweiten
Zuteilungsalternative des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB nicht vor. Denn
die Beklagte zu 1. war zwar mindestens 10 Jahre lang in einer LPG tätig,
sie ist aber im Anschluss an diese Tätigkeit einer anderen
Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch insoweit kann es keine Bedeutung
haben, dass gesundheitliche Gründe für die berufliche Veränderung
ausschlaggebend waren. Denn mit dieser Regelung sollen nach dem in
der Gesetzesvorschrift zum Ausdruck kommenden Willen des
Gesetzgebers vor allem Rentner erfasst werden, die bei Ablauf des
15.03.1990 in der früheren DDR lebten und langjährig in der
Landwirtschaft tätig gewesen waren, diese Tätigkeit aber vor dem
Stichtag bereits aufgegeben hatten (BT-Drucks. 12/5553, S. 199; vgl.
Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., EGBGB, Art. 233 § 12, Rn. 6). Recht
und Praxis der Bodenreform in der DDR haben sich nämlich nie an das
Prinzip "Arbeitseigentum" gehalten. Im Gegenteil behielten
Bodenreformeigentümer als LPG-Mitglieder oder deren Ehegatten ihr
Grundstück und ihr Haus bis zu ihrem Tod, um darauf ein Zubrot für ihre
Rente zu erzielen bzw. um darin zu wohnen (vgl. BT-Drucks. 12/5553, S.
199). Dies galt aber dann nicht, wenn - wie hier - der Ehegatte aus der
LPG ausschied und einer andere Tätigkeit nachging.
1.5. Unerheblich ist weiterhin, ob - wie von den Beklagten behauptet - aufgrund
eines Beschlusses der zuständigen Gemeinde vom 11.12.1991 das
Grundstück nunmehr forstwirtschaftlich genutzt wird.
Die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform gelten nach dem
eindeutigen Wortlaut für alle Grundstücke, die im Grundbuch als
Grundstücke aus der Bodenreform gekennzeichnet sind oder waren (vgl.
Art. 233 § 11 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB). Nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers bietet allein die Grundbuchlage die nötige und klare
Anknüpfung dafür, ob es sich um Bodenreformland handelt. Es gibt auch
keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach den damaligen Vorschriften der
DDR Bodenreformgrundstücke, d.h. Grundstücke, die enteignet und in
den sog. Bodenfonds eingebracht worden waren, in der Folgezeit aus
ihrer "bodenreformrechtlichen Verstrickung" nach Art der Motivation bei
ihrer Zuteilung, ihrer Nutzungseignung oder gar ihrer späteren
tatsächlichen Nutzung wieder entlassen worden wären.
Bodenreformland hatte insoweit eine einheitliche rechtliche Qualität, die
durch den Bodenreformvermerk im Grundbuch zum Ausdruck kam
(BGH, Urteil vom 20.09.1996, Az.: V ZR 119/95, DtZ 1997, 58, 59
m.w.N.).
Insoweit bildet Art. 233
§ 12 Abs. 2 Nr. 2c EGBGB einen
Auffangtatbestand, der einen
Auflassungsanspruch des Fiskus
hinsichtlich aller Bodenreformgrundstücke begründet, deren Zuweisung
gemäß den Besitzwechselverordnungen nach dem Tode eines
Neubauern nicht erfolgt ist und an seine Erben nicht erfolgen konnte
(BGH, DtZ 1997, 58, 59, BGH, WM 1999, 448, 452; BGH, Urteil vom
04.02.2000, Az.: V ZR 260/98, VIZ 2000, 236, 237).
Darüber hinaus würde die behauptete geänderte Nutzung des
Grundstücks zu forstwirtschaftlichen Zwecken auch unter
Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB fallen, so dass dahinstehen kann, ob
eine nach dem Ablauf des 15.03.1990 erfolgte Nutzungsänderung
Auswirkungen auf den Auflassungsanspruch haben kann (vgl. Zahnert,
S. 305).
2. Die Berufung hat jedoch in der Sache Erfolg, soweit die Beklagten verurteilt
worden sind, den Kläger von der im Grundbuch von S , Blatt 45,
Abt. III lfd. Nr. 1 auf dem streitgegenständlichen Flurstück 354 der
Gemarkung S lastenden Grundschuld ohne Brief zu 180.000,00 DM
für die Kreissparkasse D , zu befreien.
Dem Kläger steht nämlich kein Anspruch auf lastenfreie Übertragung des
Bodenreformgrundstücks zu.
2.1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB.
Hierbei handelt es sich um einen Anspruch schuldrechtlicher Natur
(BGH, Urteil vom 17.12.1998, Az.: V ZR 341/97, NJ 1999, 207, 208).
Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien kann entnommen
werden, dass der gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB verpflichtete
Erbe die Auflassung des Bodenreformgrundstücks frei von dinglichen
Belastungen schuldet.
Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus dem Umkehrschluss zu
Art. 233 § 15 Abs. 1 EGBGB.
2.1.1. Das Vorliegen eines Umkehrschlusses setzt voraus, dass die Beschränkung
der Rechtsfolge auf den gesetzlich geregelten Tatbestand ersichtlich
vom Gesetzgeber gewollt und nach der Teleologie des Gesetzes
geboten ist. Ob dies der Fall ist, ist daher zunächst im Wege der
Auslegung zu ermitteln. Keinesfalls darf dies einfach unterstellt werden;
ist die gesetzliche Regel nicht in dem Sinne zu verstehen, die
Rechtsfolge solle in den von ihr bezeichneten Fällen eintreten, so ist
der Umkehrschluss bereits logisch fehlerhaft (Larenz, Methodenlehre der
Rechtswissenschft, 6. Aufl., S. 390).
2.1.2. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für den von dem Kläger
aufgestellten Umkehrschluss nicht vor.
Nach Art. 233 § 15 Abs. 1 S. 1 EGBGB gehen Verbindlichkeiten, die für
Maßnahmen an dem Bodenreformgrundstück begründet worden sind,
auf denjenigen über, der nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB das
Eigentum an dem Grundstück erwirbt. Art. 233 § 15 Abs. 1 S. 2 EGBGB
ergänzt diese Regelung durch einen Erstattungsanspruch, soweit solche
Verbindlichkeiten von einem anderen getilgt worden sind und die Mittel
aus der Verbindlichkeit für das Grundstück verwendet wurden.
Nach der Begründung des Gesetzentwurfes dieser Bestimmung (BT-
Drucks. 12/2480, S. 90) ging die Regelung davon aus, dass
Bodenreformgrundstücke nicht belastet werden konnten, "zur
Herrichtung der Anwesen aber auch Kredite benötigt wurden, die
normalerweise durch Grundpfandrechte gesichert worden wären. Da
eine Belastungsmöglichkeit nicht bestand, wurden sie als
Personalkredite vergeben und aufgenommen. Die Beträge kamen aber
dem Objekt zugute. Dies Verbindlichkeiten müssen ebenfalls geregelt
werden. Ihre Grundlage war wirtschaftlich das Anwesen. Es erscheint
deshalb gerechtfertigt, entsprechende Verbindlichkeiten auf den
Eigentümer übergehen zu lassen" (so auch BGH, Urteil vom 20.03.1998,
Az.: V ZR 165/97, ZfIR 1998, 296, 297; Palandt/Bassenge, EGBGB 230
§ 50 Rn. 1; Zahnert, S. 369). Dahinstehen kann, ob dies den
Umkehrschluss zulässt, dass weitergehende Verbindlichkeiten oder
Aufwendungen, die nicht unmittelbar dem Grundstück zugute gekommen
sind, nicht erstattet verlangt werden können (vgl. BGH, ZfIR 1998, 296,
297; MünchKommBGB-Eckert, 3. Aufl., Art. 233 § 15 EGBGB, Rn. 2; vgl.
Zahnert, S. 369 f.). Es geht aber nicht darum, dass der Kläger
Verbindlichkeiten der Beklagten übernehmen soll, sondern ob die
Beklagten ihrerseits verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass die von
ihnen vorgenommene Verfügung über das Grundstück, nämlich die
Belastung mit einer Fremdgrundschuld, nachträglich wieder beseitigt
wird und sie dem Kläger einen lastenfreien Erwerb der
Bodenreformwirtschaft schulden. Dies kann aber nicht aus einem
Umkehrschlusses zu der in Art. 233 § 15 EGBGB getroffenen Regelung
hergeleitet werden.
2.2. Ein Anspruch auf Befreiung von der Grundschuld folgt auch nicht aus Art.
233 § 16 Abs. 2 EGBGB.
Wie bereits dargelegt, konnten die Erben mit Aufhebung der
zivilrechtlichen Beschränkungen und der öffentlich-rechtlichen
Überlagerung mit In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechte der
Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 06.03.1990
seit dem 16.03.1990 über die ererbten Grundstücke frei verfügen.
Insoweit bedurfte es der in Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 1 EGBGB bestimmten
Zuordnung einer Verfügungsberechtigung nicht (BGH, NJ 1999, 207,
208; BGH, Urteil vom 28.01.2000, Az.: V ZR 78/99, VIZ 2000, 233, 234).
Zu einer solchen Verfügung über das Grundstück gehört auch die
Belastung mit einem beschränkten dinglichen Recht zugunsten eines
Dritten wie vorliegend der Bestellung einer Fremdgrundschuld
(Staudinger-Rauscher, BGB, 13. Bearb. Art. 233 § 16 EGBGB, Rn. 13;
Gollasch/Kroeger, RVI, B 400 EGBGB Art. 233, § 16, Rn. 13;
Palandt/Bassenge, EGBGB § 233 § 16, Rn. 2). Der Erbe bleibt jedoch
weiter Schuldner des Auflassungsanspruches (Gollasch/Kroeger,
a.a.O.).
Gegenstand des Anspruches aus Art. 233 § 16 Abs. 2 EGBGB ist das in
§ 281 Abs. 1 BGB bestimmte Surrogat (BGH, NJ 1999, 207, 208; BGH,
VIZ 2000, 613; Piekenbrock, ZOV 1998, 87, 89; ders., ZOV 1999, 83,
85 f.).
2.2.1. Worin bei der Begründung oder der Ausweitung der dinglichen Belastung
eines (fremden) Grundstücks das Erlangte besteht, ist - soweit
ersichtlich - für Art. 233 § 16 EGBGB noch nicht entschieden worden.
Im Rahmen von eine ähnliche Konfliktlage betreffenden
Kondiktionsansprüchen auf Herausgabe grundpfandlich belasteter
Grundstücke ist die Frage strittig. Nach Ansicht des Reichsgerichts
(Urteil vom 21.07.1938, Az.: V 19/38, RGZ 158, 40, 47) soll im Falle des
§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB das Darlehen erlangt worden sein, das dem
nichtberechtigten Grundschuldbesteller gewährt worden ist. Nach
Westermann (Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 816, Rn. 19) erlangt
im Falle des § 816 Abs. 1 S. 2 BGB der Nichtberechtigte, der eine
fremde Schuld belastet, die Sicherung seiner persönlichen Schuld; der
Wert dieser Sicherung sei zu schätzen. Canaris (NJW 1991, 2513, 2520)
meint, der Vorteil des Grundschuldbestellers liege in der Möglichkeit zur
Aufnahme eines dinglich gesicherten Kredits; dieser Vorteil sei durch
eine angemessene Haftungsvergütung auszugleichen, deren
Bemessung sich an Avalprovisionen orientieren könne. Schuler (NJW
1962, 842, 843) sieht in dem Erlangten nur die Sicherung eines
Darlehens oder eines anderen Anspruches, nicht das Darlehen, bzw. die
Sicherung selbst bzw. die Verwendung des Grundstücks zur Sicherung
der Darlehensrückzahlung, also das Kreditmittel (NJW 1962, 2332), und
billigt dem Eigentümer einen Anspruch auf Beseitigung der Belastung zu.
Kohler (NJW 1991, 1999, 2001) und Reuter (JZ 1991, 872, 874) haben
dem im Ergebnis zugestimmt. Der Bundesgerichtshof hat im Falle der
Belastung eines rechtsgrundlos erlangten Grundstücks entschieden,
dass der Bereicherungsschuldner nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB nicht
verpflichtet ist, die Belastung vor der Herausgabe des Grundstücks zu
beseitigen, sondern vielmehr nur Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu
leisten hat (Urteil vom 26.10.1990, V ZR 22/89, BGHZ 112, 376,
380 = JZ 1991, 871, 872); im Übrigen hat er die Frage ausdrücklich noch
nicht entschieden (Urteil vom 24.09.1996, Az.:VI ZR 227/95, ZIP 1996,
1981, 1983).
2.2.2. Ein Anspruch auf lastenfreie Herausgabe des Grundstückes ergibt sich
nicht, weil die Beklagten das (lastenfreie) Grundstück überhaupt als
Kreditunterlage erlangt hätten. Hierbei übersieht der Kläger bereits, dass
der Umstand, dass Kredite durch das Grundstück abgesichert werden
konnten, was wiederum die Kreditwürdigkeit der Beklagten im
Rechtsverkehr erhöht hat, allein darauf beruht, dass mit In-Kraft-Treten
des Gesetzes vom 16.03.1990 die zivilrechtlichen Verfügungs- und
Nutzungsbeschränkungen sowie die öffentlich-rechtliche Überlagerung
wegfielen, und nicht auf der Verfügung der Beklagten, d.h. der
Belastungen des Grundstückes mit einer Grundschuld. Letztere führt
allenfalls nachträglich zu einer Beschränkung der Kreditunterlage.
2.2.3. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Beklagten durch die
Belastung des Grundstückes die Darlehensvaluta erlangt haben (vgl. RG
Urteil vom 21.07.1938, Az. V 19/38, RGZ 158, 40, 47). Denn dann hätte
der Kläger allenfalls einen Anspruch auf Herausgabe dieser Beträge,
d.h. auf Zahlung, nicht jedoch auf eine Befreiung von der Grundschuld
(dazu siehe unter Ziffer 3.1).
2.2.4. Ein Anspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 EGBGB auf Beseitigung der
Grundstücksbelastung durch die Beklagten ergibt sich bereits deswegen
nicht, weil die Norm allenfalls eine Pflicht zur Herausgabe des
"Erlangten", nicht aber zur Naturalherstellung i.S.v. § 249 S. 1 BGB
begründet; zu einem Anspruch auf Wiederherstellung des status quo
ante kommt man nicht (vgl. Canaris, NJW 1991, 2513).
2.2.5. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Art. 233 § 16 Abs. 2 2. Hs.
EGBGB ausdrücklich den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte
Leistung beschränkt. Darum handelt es sich bei der Belastung durch
eine Fremdgrundschuld nicht.
Begründet wurde die Haftungsbeschränkung damit, dass die durch
Erbschein ausgewiesene Person als zur Vornahme von Verfügungen
befugt sein soll, zu deren Vornahme er sich vor dem In-Kraft-Treten des
2. VermRÄndG verpflichtet hat, sofern die Eintragung im Grundbuch
erfolgt oder beantragt oder eine Vormerkung zur Sicherung eines
Anspruchs auf die Verfügung beantragt worden ist. Sie soll dem
Berechtigten auf Erfüllung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung
haften, jedoch begrenzt auf den Erlös, weil er meist diese Folge nicht hat
voll übersehen können (BT-Drucks. 12/2480, S. 90).
Obwohl der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt sich von der im
Nachhinein als fehlerhaft erwiesenen Vorstellung hat leiten lassen, dass
die Erben erst mit In-Kraft-Treten des 2.VermRÄndG Eigentümer der
Bodenreformgrundstücke geworden sind, hat er die Haftung der
Verfügenden beschränkt. Umsomehr bedarf die Regelung der
einschränkenden Auslegung, als nunmehr feststeht,
dass
Bodenreformeigentum vererblich war, d. h. die Erben des zuletzt im
Grundbuch eingetragenen Bodenreformeigentümers nicht nur Buch-
sondern materiell Berechtigte waren und sind, deren Eigentum seit dem
22.07.1992 nur unter dem Vorbehalt des (schuldrechtlichen)
Auflassungsanspruchs des Besserberechtigten stand und steht. Damit
handelten aber die Erben, soweit sie wie hier vor dem 22.07.1992 eine
Verfügung über das Grundstück getroffen haben, hierbei nicht als
Unberechtigte oder als Bucheigentümer, sondern als materiell-rechtliche
Eigentümer. Zwar war es dem Gesetzgeber, wie bereits dargelegt,
freigestellt, das Eigentum nachträglich unter einen Vorbehalt zu stellen,
der die früheren Bedingungen des Besitzwechsels nachzeichnet (BGH,
ZIP 2000, 501, 503). Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagten
als Erben, erst recht solange der gesetzliche Auflassungsanspruch noch
nicht geschaffen war, über ihr Eigentum aufgrund des ihnen von der
Rechtsordnung zugebilligten Rechtes am Eigentum (§ 903 BGB) mit
Wirkung gegenüber Dritten frei verfügen durften. Im Lichte dieser
neueren Erkenntnis über die
Vererbbarkeit von
Bodenreformgrundstücken ist die vom Gesetzgeber
gewollte
Haftungsbeschränkung auf das vertraglich Vereinbarte eng am Wortsinn
auszulegen. Eine solche am Wortlaut orientierte Auslegung kann nicht
dazu führen, dass man nunmehr die Erben verpflichtet, die Beseitigung
der dinglichen Belastung vorzunehmen. Dies widerspricht dem in Art.
233 § 16 Abs. 2 S. 2 EGBGB widergespiegelten Grundsatz, dass sich
der schuldrechtliche Auflassungsanspruch grundsätzlich auf dasjenige
beschränkt, was zum Zeitpunkt seines gesetzlichen Entstehens am
22.07.1992 von dem Eigentum noch "vorhanden" ist. Die
Fremdgrundschuld steht aber nicht den Beklagten, sondern der
Kreissparkasse zu.
2.2.6. Dahinstehen kann, ob als commodum ex
re bei abstrakten
Sicherungsrechten wie der Grundschuld ein Anspruch auf Abtretung des
Rückübertragungsanspruchs gegen die Sparkasse D als
Sicherungsnehmer für den Fall der Kredittilgung anzusehen ist(Canaris,
NJW 1991, 2513, 2516
m.w.N.). Denn einen solchen
Abtretungsanspruch macht der Kläger gerade nicht geltend.
2.3. Ein Anspruch auf Befreiung ergibt sich auch nicht aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
i.V.m. Art. 233 § 11 Abs. 4 S. 1 EGBGB, denn die Beklagten haben bei
Bestellung der Grundschuld am 04.06.1991 als Berechtigte über das
Grundstück verfügt (BGH, NJ 1999, 207, 208; vgl. BGH, Urteil vom
28.01.2000, Az.:V ZR 78/99, VIZ 2000, 233, 234).
2.4. Der Kläger kann den Anspruch auch nicht auf § 280 Abs. 1 BGB i.V.m.
Art. 233 § 11 Abs. 4 S. 1 EGBGB stützen.
Bedenken bestehen bereits, ob § 280 Abs. 1 BGB vorliegend überhaupt
Anwendung findet. Denn erst mit In-Kraft-Treten des 2. VermRÄndG am
22.07.1992 wurde zwischen den Parteien ein gesetzliches
Schuldverhältnis begründet (BGH, NJ 1999, 207, 209; BGH, VIZ 2000,
233, 234, vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2000, Az.: V ZR 260/98, ZIP 2000,
501, 502 zu Art. 233 § 11 Abs. 4 S. 2 EGBGB). Zu diesem Zeitpunkt war
bereits die Verfügung erfolgt, d.h. das Grundpfandrecht bestellt und im
Grundbuch eingetragen. § 280 Abs. 1 BGB bezieht sich aber nur auf
Fälle der nachträglichen Unmöglichkeit (Palandt/Heinrichs, § 280, Rn. 3),
d.h. auf solche Leistungshindernisse, die nach Begründung des
Schuldverhältnisses entstanden sind (vgl. Palandt/Heinrichs, § 275, Rn.
16). Auf jeden Fall fehlt es bereits an einem Verschulden der Beklagten,
da diese zum Zeitpunkt der Bestellung der Fremdgrundschuld
Eigentümer des Grundstückes waren und deswegen über dieses frei
verfügen konnten, und erst am 22.07.1992, d.h. nach Verfügung über
das Grundstück, dieses unter den Vorbehalt der Auflassung an den
Besserberechtigten gestellt wurde. Eine schadensersatzpflichtige
Verletzung eines schuldrechtlichen Anspruchs des Klägers war daher
mangels Bestehens eines solchen nicht möglich.
2.5. Aus den gleichen Gründen scheidet ein Schadenersatzanspruch aus
positiver Vertragsverletzung eines Auftragsverhältnisses gemäß
§§ 662 ff. BGB i.V.m. Art. 233 § 11 Abs. 4 S. 2 EGBGB wegen
Verwaltung des Grundstückes aus, da die Verfügung vor dem
22.07.1992 erfolgte. Die Beklagten als Erben verwalteten aber vor
diesem Zeitpunkt das ehemaligen Bodenreformgrundstück kraft ihres
Eigentums (§ 24 ZGB, § 903 BGB), die Auftragsverwaltung für einen
Dritten ist hiermit nicht vereinbar (BGH, ZIP 2000, 501, 503).
Dahinstehen kann weiterhin in diesem Zusammenhang, ob die
Beklagten verpflichtet sind, gemäß § 667 BGB i.V.m. Art. 233 § 11 Abs.
4 S. 2 EGBGB die erlangten Darlehensvaluta herauszugeben, denn wie
bereits oben zu Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 EGBGB ausgeführt, käme dann
allenfalls ein Anspruch auf Zahlung und nicht auf Befreiung von der
Grundschuld in Betracht.
3. Dem Kläger steht auch der mit dem Hilfsantrag erhobene Anspruch auf
Zahlung von 180.000,00 DM gegen die Beklagten nicht zu.
3.1. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass das
Erlangte i. S. v. Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 EGBGB die ausbezahlte n
Darlehensvaluta selbst wären, wären solche Zahlungsansprüche aus Art.
233 § 16 Abs. 2 S. 2 EGBGB auf jeden Fall bereits verjährt. Der Kläger
hat erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2000
(Bl. 63 d.A.) den Hilfsantrag gestellt. Der Anspruch ist demgemäß
erstmals zu diesem Zeitpunkt gemäß § 261 Abs. 2 ZPO rechtshängig
geworden. Gemäß Art. 233 § 14 S. 1 EGBGB verjähren Ansprüche nach
Art. 233 § 16 EGBGB mit Ablauf des 02.10.2000. Dem steht auch nicht
die am 21.06.2001 eingetragene Vormerkung zur Sicherung des
Anspruchs des Klägers auf Übertragung des Eigentums entgegen, da
die Verjährungsvorschrift des Art. 233 § 14 S. 2 EGBGB nur für den
durch die Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruch und nicht für
die Ansprüche aus Art. 233 § 16 EGBGB gilt (Palandt/Bassenge,
EGBGB 213 § 14, Rn. 1).
3.2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung gemäß § 667 BGB i.V.m.
Art. 233 § 11 Abs. 4 S. 2 EGBGB zu. Abgesehen davon, dass auch hier
das bereits im Rahmen des Anspruches aus Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2
EGBGB zum Erlangten Gesagte gilt, ist dasjenige, was die Erben vor
dem 22.07.1992 aus dem ehemaligen Bodenreformgrundstück gezogen
haben, nicht durch eine gesetzliche Verwaltung erlangt und nach Art.
233 § 11 Abs. 4 S. 2 EGBGB i.V.m. § 667 BGB herauszugeben (BGH,
ZIP 2000, 501, 502). Die Grundschuld wurde sowohl vor dem
22.07.1992 bestellt als auch vor diesem Termin im Grundbuch
eingetragen. Der insoweit wiederum darlegungs- und beweisbelastete
Kläger hat auch nicht den Nachweis geführt, dass etwaige
Darlehensvaluta erst nach dem 22.07.1992 ausbezahlt wurden. Die
Beklagten sind auch insoweit ihrer sekundären Darlegungslast
nachgekommen, in dem sie substantiiert dargelegt haben, dass die
Darlehensvaluta aufgrund der Verträge vom 12.11.1990, 18.04.1991 und
15.03.1991 vor dem 22.07.1992 ausbezahlt wurden. Beweis für das
Gegenteil hat der Kläger nicht angeboten.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 546, 708 Nr. 10,
711 ZPO. Hinsichtlich des Kostenausspruchs war zu berücksichtigen, dass es sich
nicht um eine Gesamtschuld, sondern um eine gemeinschaftliche Schuld der
Erben handelte (BGH, NJ 1999, 207, 208).
IV.
Der Gebührenstreitwert war hinsichtlich des Auflassungsanspruchs gemäß §§ 14,
12 GKG i. V. m. § 6 ZPO entsprechend den klägerischen Angaben zum
Grundstückswert auf 66.852,00 DM und hinsichtlich des Befreiungsanspruches
gemäß §§ 14, 12 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf 180.000,00 DM festzusetzen.
B
G
G