Urteil des OLG Dresden vom 05.12.2007
OLG Dresden: treu und glauben, leasingnehmer, zugang, verzicht, empfang, bevollmächtigung, fahrzeug, bestätigung, willenserklärung, formmangel
Leitsätze:
1. Beim Verbraucherleasing wird der Mangel der Schriftform
nicht durch den Empfang des Leasinggegenstandes geheilt.
2. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen des Finanzie-
rungsleasinggebers, wonach sich mehrere Leasingnehmer un-
eingeschränkte Empfangsvollmacht erteilen, ist gemäß §
307
Abs.
1
Satz
1
BGB
unwirksam.
3. Die wechselseitige Erteilung einer allgemeinen Empfangs-
vollmacht befreit den Leasinggeber grundsätzlich nicht
davon, gegenüber demjenigen Leasingnehmer, an den er
kraft der erteilten Vollmacht allein “zustellen“ möchte,
bei der selbst abzugebenden Willenserklärung deutlich zu
machen, dass diese gegenüber allen Leasingnehmern abgege-
ben sein soll.
OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2007 – 8 U 1412/07
2
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 8 U 1412/07
1 O 53/07 LG Chemnitz
Verkündet am 05.12.2007
Die Urkundsbeamtin:
S........
Justizobersekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
.… .…… GmbH
vertr. d. d. Geschäftsführer ,
-Klägerin/Berufungsbeklagte-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
A.... T.....
-Beklagter/Berufungskläger-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin
wegen Forderung aus Leasingvertrag
3
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2007 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H.....,
Richterin am Oberlandesgericht H..... und
Richter am Amtsgericht R......
für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Ein-
zelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz
vom 27.07.2007 teilweise abgeändert und die Klage insge-
samt abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Streitwert der Berufung: 6.739,01 EUR -
G r ü n d e :
A.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als vermeintlich gesamt-
schuldnerisch neben seiner früheren Arbeitgeberin, der in-
solventen .. GmbH, haftenden zweiten Leasingnehmer aus einem
im Juli 2006 vorzeitig beendeten Pkw-Leasingvertrag mit Ki-
lometerabrechnung in Anspruch. Auf Tatbestand und Entschei-
dungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Die Feststellungen des Landgerichts werden wie folgt er-
gänzt:
Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Leasingantrag der
beiden Leasingnehmer vom 17.02.2006 gegenüber der .. GmbH
mit dem - im Prozess abschriftlich vorgelegten - Schreiben
vom 07.03.2006 und gegenüber dem Beklagten mit einem Schrei-
ben gleichlautenden Inhalts vom selben Tag angenommen. Für
4
ihre Behauptung, die Schreiben seien auch zugegangen, hat
sie keinen Beweis angetreten; erstmals in der Berufungsin-
stanz bietet sie - allein - für den Zugang des Annahme-
schreibens an die .. GmbH (Zeugen-)Beweis an.
Das Landgericht hat der Klage mit geringfügigen Abstrichen
bei den verlangten Mahnspesen stattgegeben. Mit der zulässi-
gen Berufung, die zurückzuweisen die Klägerin beantragt, er-
strebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
B.
Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist in vollem Umfang ab-
zuweisen, weil der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche
auf Zahlung rückständiger Raten und auf Schadensersatz nach
vom Leasingnehmer schuldhaft veranlasster vorzeitiger Been-
digung des Leasingvertrages nicht zustehen.
I.
Dies folgt schon daraus, dass zwischen den Parteien des
Rechtsstreites ein wirksamer Leasingvertrag nicht zustande
gekommen, sondern dieser wegen Nichteinhaltung der gebotenen
Schriftform nichtig ist, §§ 500, 492 Abs. 1 Satz 1 und 3,
126 Abs. 1, 125 Satz 1 BGB.
1. Ob der Beklagte das Fahrzeug "empfangen" hat, wie das an-
gegriffene Urteil meint und die Berufung in Abrede
stellt, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts und der
Parteien unerheblich. Die Frage des wirksamen Zustande-
kommens eines Vertrages, der im Verhältnis der Streitpar-
teien zueinander einen dem Schriftformerfordernis unter-
liegenden Finanzierungsleasingvertrag mit einem Verbrau-
cher darstellt, kann von vornherein nicht mit der Erwä-
gung dahingestellt bleiben, ein etwaiger Formmangel sei
aufgrund Aushändigung und Nutzung des Leasinggegenstandes
an bzw. durch die beiden Leasingnehmer geheilt.
5
Anders als bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub und
sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen, auf die ge-
mäß § 499 Abs. 1 BGB u.a. die verbraucherkreditrechtli-
chen Form- und Heilungsvorschriften (§§ 492 Abs. 1, 494
BGB) entsprechend anwendbar sind, ordnet das Gesetz in
§§ 499 Abs. 2, 500 BGB für Finanzierungsleasingverträge
mit Verbrauchern, soweit hier von Interesse, ausdrücklich
nur die entsprechende Geltung des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis
4 BGB an. Die Möglichkeit der Heilung eines Mangels der
Schriftform entsprechend § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB - durch
"Empfang" des Leasinggegenstandes - ist gerade ausgeklam-
mert. Wie der systematische Vergleich zu § 499 Abs. 1,
Abs. 2 BGB zusätzlich unterstreicht, handelt es sich bei
der eingeschränkten Verweisung in § 500 BGB nicht etwa um
ein gesetzgeberisches Versehen. Sie deckt sich im Übrigen
mit der Vorläuferregelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG
a.F., die die Folgen- und Heilungsvorschrift des § 6
VerbrKrG a.F. ebenfalls von den auf Finanzierungsleasing-
verträge anwendbaren Vorschriften ausnahm (vgl. dazu OLG
Rostock NJW-RR 2006, 341; vgl. ferner BGH, Urteil vom
12.09.2001
-
VIII ZR 109/00,
WM
2001,
2162
unter
II 2 a aa, wo lediglich für den atypischen Fall des vor-
gesehenen Eigentumserwerbs des Leasingnehmers eine richt-
linienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG
a.F. die Heranziehbarkeit der Regelungen in § 6 Abs. 2,
Abs. 3 VerbrKrG a.F. ergab).
2. Damit kommt es darauf an, ob die Parteien übereinstimmen-
de schriftliche Vertragserklärungen ausgetauscht haben,
§ 500 BGB i.V.m. § 492 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB. Das ist
zu verneinen.
a) Die Annahme des formgerechten Leasingantrages des Be-
klagten vom 17.02.2006 musste ihrerseits schriftlich
erfolgen (§§ 500, 492 Abs. 1 Satz 3 BGB) und als emp-
fangsbedürftige Willenserklärung auch in dieser Form
dem Beklagten zugehen (vgl. nur BGHZ 121, 224).
6
b) Auf einen Zugang der schriftlich zu erklärenden Annah-
me haben die Parteien nicht verzichtet; der Zugang war
auch nicht nach der Verkehrssitte entbehrlich (§ 151
Satz 1 BGB).
Ein solcher Verzicht wäre zwar möglich gewesen und ist
- stillschweigend - insbesondere beim Schuldbeitritt
eines Verbrauchers zu einem Kreditvertrag anzunehmen,
ohne dass damit der Schutzzweck der Formvorschrift un-
terlaufen wird (eingehend BGH, Urteil vom 27.04.2004 -
XI ZR 49/03, WM 2004, 1381 unter II 1). Im Streitfall
hat es einen Verzicht aber nicht gegeben. Der beim Au-
tohaus unterzeichnete und dann von der Händlerin an
die Klägerin weitergeleitete Leasingantrag bestimmte
in Ziff. I 1 Satz 2 der einbezogenen Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen der Klägerin: "Der Leasingvertrag
ist abgeschlossen, wenn () innerhalb die-
ser Frist () die Annahme schriftlich bestä-
tigt." Ein ausnahmsweiser Verzicht des Vertragspart-
ners der Klägerin auf den Zugang der schriftlichen An-
nahmebestätigung kommt in dieser Formulierung nicht
einmal andeutungsweise zum Ausdruck. Ein solcher Ver-
zicht entsprach auch keineswegs der Interessenlage,
hatten die Leasingnehmer doch gegenüber der Klägerin
keinerlei unmittelbaren Kontakt gehabt und waren sie
nach Abgabe der eigenen Vertragserklärung schon aus
Gründen der Klarheit und Verlässlichkeit darauf ange-
wiesen, eine verbindliche schriftliche Bestätigung der
Klägerin zu erhalten; umgekehrt lag es auch im durch
die zitierte Klausel artikulierten eigenen Interesse
der Klägerin, durch schriftliche, dem Vertragspartner
zugehende Bestätigung für eindeutige Verhältnisse zu
sorgen.
c) Dass den Beklagten selbst ein an ihn gerichtetes An-
schreiben der Klägerin vom 07.03.2006 erreicht hat,
kann nicht festgestellt werden.
7
aa) Es ist bereits in hohem Maße zweifelhaft, ob die
Klägerin ein solches Anschreiben überhaupt ver-
fasst und abgesandt hat. Anders als das entspre-
chende Schreiben an die .. GmbH hat sie es im Pro-
zess nicht abschriftlich vorgelegt. Von den späte-
ren, jeweils getrennt an beide Leasingnehmer ge-
richteten Mahnungen hat sie dagegen jeweils Ab-
schriften beider Schriftstücke zu den Akten ge-
reicht. Dies nährt in Verbindung mit der Erwähnung
nur eines Leasingnehmers - der .. GmbH - in der
Rückkaufgarantie des Autohauses vom 27.02.2006,
welche die Klägerin zusammen mit dem Leasingantrag
vom 17.02.2006 erhalten hat, die Vermutung, dass
eine schriftliche Annahme gegenüber dem Beklagten
aus Unachtsamkeit unterblieben ist.
bb) Jedenfalls aber ist die Klägerin, die die Darle-
gungs- und Beweislast für die Einhaltung der ge-
setzlichen
Schriftform
als
anspruchsbegründende
Tatsache trägt, für den behaupteten Zugang des An-
nahmeschreibens
beim
Beklagten
beweisfällig
geblieben. Weder im ersten noch im zweiten Rechts-
zug hat sie insoweit ein Beweisangebot unterbrei-
tet. Deshalb kann letztlich dahinstehen, ob sie
ihre anfängliche Behauptung eines Zugangs nach der
substanziierten, plausiblen Gegendarstellung des
Beklagten überhaupt noch aufrechterhält.
d) Ein die Schriftform wahrender Vertrag ist zwischen den
Streitparteien auch nicht durch Zugang des Annahme-
schreibens an die .. GmbH vom 07.03.2007 zustande ge-
kommen. Dabei kann hinsichtlich des behaupteten Zu-
gangs dieses Schreibens zu Gunsten der Klägerin unter-
stellt werden, dass sie mit dem erstmals im Berufungs-
verfahren unterbreiteten Zeugenbeweisangebot nicht ge-
mäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist und der ihr
obliegende Beweis gelingt. Hierauf kommt es nicht an,
weil das Schreiben an die .. GmbH keine formgerechte
Annahme gegenüber dem Beklagten bedeutete.
8
aa) Zu Unrecht stützt sich die Klägerin auf die Emp-
fangsvollmacht, die Ziff. 9 ihres Leasingantrags-
formulars enthält ("Beide Antragsteller erklären
hiermit übereinstimmend, dass sie mit Zustellung
an den jeweils anderen einverstanden sind und sich
somit Empfangsvollmacht erteilen.").
Diese weit gefasste Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Beklagten als
Vertragspartner der Klägerin entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Das hat der Bundesgerichtshof für eine vergleich-
bare Klausel über die gegenseitige Bevollmächti-
gung gesamtschuldnerisch haftender Darlehensnehmer
zur Entgegennahme aller Erklärungen der Bank be-
reits zutreffend entschieden und eingehend begrün-
det (Urteil vom 22.06.1989 - III ZR 72/88, BGHZ
108, 98 unter I 1). Er hat die Unangemessenheit
dieser Regelung entgegen der Ansicht der Klägerin
auch nicht etwa darauf gestützt, dass jene Voll-
machtsklausel zugleich eine wechselseitige Bevoll-
mächtigung "zur Beantragung von Stundungen und
Laufzeitverlängerungen" enthielt; vielmehr hat er
beide sprachlich ohne weiteres trennbaren Teile
der Klausel zu Recht einer isolierten Wirksam-
keitskontrolle unterzogen und sie je für sich als
unwirksam angesehen. Die vorliegende Vertragsbe-
dingung ist nicht anders zu beurteilen. Die den
Leasingnehmern vorgegebene Regelung erstreckt die
Empfangsvollmacht bei nächstliegendem Verständnis,
jedenfalls aber bei zugrunde zu legender verwen-
dungsgegnerfeindlicher
Auslegung
auf
sämtliche
vertragsrelevanten Erklärungen der Klägerin ein-
schließlich Vertragsannahme und etwaiger Kündi-
gung. Damit läuft auch diese Klausel der Sache
nach dem gesetzlichen Leitbild der Einzelwirkung
(§ 425 BGB) zuwider, ohne dass die Klägerin hier-
für hinreichende schutzwürdige Eigeninteressen ins
9
Feld führen kann, während die oftmals - so auch
hier - nicht unter derselben Anschrift zu errei-
chenden Leasingnehmer durch die Regelung spürbar
belastet werden, insbesondere für den Fall späte-
ren internen Zwistes oder allgemein, wenn sich die
ursprünglich gemeinsamen Wege später trennen. An
dieser Beurteilung ändert der Rechtsentscheid des
Bundesgerichtshofes vom 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97
(BGHZ 136, 314) nichts. Dort wurde eine ähnliche
Vollmachtsklausel
in
Wohnraummietverträgen
zwar
für zulässig erachtet, dies aber maßgeblich mit
den spezifischen, typischerweise anders als vor-
liegend gelagerten Interessen der Beteiligten be-
gründet.
bb) Doch sogar dann, wenn man die besagte Geschäftsbe-
dingung für wirksam hält, hat das Schreiben an die
.. GmbH keine formgerechte Annahme gegenüber dem
Beklagten bewirkt.
Die Klausel befreit die Klägerin nicht davon, ge-
genüber demjenigen Vertragspartner, an den sie
kraft der erteilten Empfangsvollmacht allein "zu-
stellen" möchte, bei der abzugebenden Erklärung
deutlich zu machen, dass diese gegenüber allen
Vertragspartnern abgegeben sein soll. Nur so wird
der tatsächliche Empfänger unmissverständlich er-
kennen, dass die Erklärung nicht allein ihm gilt,
und auch Veranlassung sehen, die weiteren Ver-
tragspartner über die ihm mit Wirkung für alle zu-
gegangene Erklärung zu unterrichten. Im Streitfall
hat die Klägerin im Schreiben an die .. GmbH vom
07.03.2006 nicht zum Ausdruck gebracht, dass sich
ihre Annahme auch auf das Angebot des Beklagten
beziehe. Der Beklagte ist an keiner Stelle - weder
im Anschriftsfeld noch im Betreff noch im fortlau-
fenden Text - erwähnt. Daher musste die .. GmbH
annehmen, das Schreiben gelte allein ihr selbst
und
der
Beklagte
werde
ggf.
ein
gesondertes
10
Schreiben erhalten. Legt man das Tatsachenvorbrin-
gen der Klägerin zugrunde, hat im Übrigen auch sie
selbst seinerzeit nicht geglaubt, das Annahme-
schreiben an die .. GmbH reiche aus; anders lässt
sich die von ihr behauptete Versendung eines
gleichlautenden Anschreibens unmittelbar an den
Beklagten kaum überzeugend erklären.
3. Dem Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben ver-
wehrt, sich auf die Formnichtigkeit zu berufen (§ 242
BGB).
Ein Mangel der durch Gesetz vorgeschriebenen Form kann
nur
unter
besonderen
Umständen
wegen
unzulässiger
Rechtsausübung unbeachtlich sein. Ein solcher Ausnahme-
fall liegt vor, wenn eine Partei sich unter Berufung auf
den Formmangel ihrer vertraglichen Verpflichtung entzie-
hen will, obwohl sie längere Zeit aus dem Vertrag geld-
werte Vorteile in erheblichem Umfang gezogen hat (zuletzt
etwa BGH, Urteil vom 08.11.2005 - XI ZR 34/05, BGHZ 165,
43, 53 m.w.N.). So verhält es sich hier nicht. Der Lea-
singvertrag hatte nur kurze Zeit Bestand und wurde be-
reits nach rund vier Monaten vorzeitig beendet. Die tat-
sächliche Nutzung durch den Beklagten war sogar noch ge-
ringer, weil er bei der .. GmbH Ende April 2006 ausge-
schieden und das geleaste Fahrzeug seither dort - bis zur
Rückgabe im Juli 2006 - verblieben war.
II.
Auf die weiteren Angriffe der Berufung gegen das angefochte-
ne Urteil kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an. Das-
selbe gilt für die von den Parteien und dem Landgericht un-
erörtert gebliebene Frage, ob die Klage nicht auch aufgrund
im Verhältnis zum Beklagten fehlerhafter - nämlich infolge
einheitlicher
Belehrung
gegenüber
beiden
Leasingnehmern
durch den einleitenden Klammerzusatz ("entfällt bei Fahr-
zeugüberlassung zum Zwecke einer bereits ausgeübten gewerb-
lichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit") mindes-
11
tens unklarer - Widerrufsbelehrung und schlüssig im Anwalts-
schreiben vom 11.07.2006 erklärten Widerrufs des Beklagten
jedenfalls in Bezug auf das Schadensersatzbegehren und damit
weit überwiegend unbegründet ist.
III.
Die
Nebenentscheidungen
beruhen
auf
§§ 91
Abs. 1,
708
Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543
Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor.