Urteil des OLG Dresden vom 22.02.2002
OLG Dresden: elterliche sorge, eheliche wohnung, rechtliches gehör, erlass, zivilprozessordnung, abend, akte, anhörung, hausrat, herausgabe
Oberlandesgericht Dresden
Dresden, 22. Februar 2002
22. Zivilsenat - Familiensenat -
Der Vorsitzende
22 WF 88/02
L e i t s ä t z e
zum Beschluss des 22. Zivilsenats - Familiensenat -
vom 21. Februar 2002
§§ 620 c, 217, 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.
1.
Beabsichtigt das Gericht, über einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung (nach § 621 g ZPO n.F.)
aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, so sind
auch in den selbstständigen Verfahren nach § 621 Abs. 1
Nrn. 1, 2, 3 oder 7 ZPO (elterliche Sorge, Umgang,
Herausgabe eines Kindes, Ehewohnung und Hausrat) die
Ladungsvorschriften der ZPO, insbesondere die
Ladungsfristen nach § 217 ZPO, einzuhalten.
2.
Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 620 c
ZPO setzt nur voraus, dass aufgrund mündlicher Verhandlung
entschieden wurde. Darauf, ob die Verhandlung
prozessordnungsgemäß durchgeführt und alle Beteiligten
hierzu rechtzeitig geladen wurden, kommt es insoweit nicht
an.
3.
Dem Gericht, dessen einstweilige Anordnung mit der
Beschwerde nach § 620 c ZPO angefochten wurde, ist es
nicht verwehrt, im Rahmen der Abhilfeprüfung nach § 572
Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. mündlich zu verhandeln. Eine
entsprechende Verhandlung ist in der Regel dann geboten,
wenn der Antragsgegner vor Erlass der einstweiligen
Anordnung noch keine Möglichkeit zur Äußerung hatte, weil
er zur mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig geladen
war.
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 22 WF 0088/02
30 F 350/02 AG Leipzig
Beschluss
des 22. Zivilsenats - Familiensenat -
vom 21. Februar 2002
In der Familiensache
S
xxxxxxxxx xx,
xxxxx xxxxxxx
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxxxxxxx x xxxxxxxx,
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xx,
xxxxx xxxxxxx
gegen
H
xxxxxxxxx xx,
xxxxx xxxxxxx
Antragsgegner und Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt xxxxxxx xxxxxxxxxx,
xxxxxxxxxxxx xx,
xxxxx xxxxxxx
wegen Ehewohnung
hier: einstweilige Anordnung
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hat der 22. Zivilsenat - Familiensenat - des
Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx,
Richterin am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxx und
Richterin am Amtsgericht xxxxxxxxxx
beschlossen:
Das Verfahren wird zur Entscheidung darüber, ob der
Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 6.
Februar 2002 abgeholfen wird, an das Amtsgericht - Familien-
gericht - zurückverwiesen.
I.
Die Parteien sind seit 11.04.1987 verheiratet. Sie streiten
um die Zuweisung der Ehewohnung. Bei der Ehewohnung handelt
es sich um eine beiden Parteien gehörende Eigentumswohnung,
in der sie mit ihrem am 11.09.1987 geborenen Sohn Cxxxxxxxx
seit 01.09.2001 getrennt gelebt haben.
Nach einer vorangegangenen Auseinandersetzung am Abend des
29.01.2002, bei der die Antragstellerin verletzt wurde, hat
sie mit Schriftsatz vom 31.01.2002 beantragt, ihr die
eheliche Wohnung zur alleinigen Benutzung, zusammen mit dem
Sohn Cxxxxxxxx, zuzuweisen. Gleichzeitig hat sie den Erlass
einer entsprechenden einstweiligen Anordnung, verbunden mit
weiteren Regelungen, insbesondere zur Räumung der Wohnung
durch den Antragsgegner, beantragt. Das Familiengericht hat
daraufhin "Termin zur Anhörung" bestimmt auf 06.02.2002,
13.00 Uhr. Die Ladung zu diesem Termin - mit dem Antrag der
Antragstellerin - wurde dem Antragsgegner am 05.02.2002
durch Niederlegung bei der Post zugestellt. In der
Verhandlung vom 06.02.2002, in der er nicht anwesend war,
wurde die Antragstellerin angehört. Am Ende der Verhandlung
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verkündete das Familiengericht einen Beschluss, wonach der
Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung u.a. die
Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen und der
Antragsgegner verpflichtet wurde, die Wohnung sofort,
spätestens zum 11.02.2002, zu räumen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit
seiner Beschwerde vom 12.02.2002, die beim Amtsgericht am
13.02.2002 einging. Das Familiengericht hat daraufhin am
13.02.2002 verfügt:
"Akte gelangt zur Entscheidung über die eingelegte
(sofortige) Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.02.2002 an
das OLG Dresden".
Beim Oberlandesgericht sind die Akten mit der Beschwerde am
19.02.2002 eingegangen.
II.
Die Sache ist zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerde
abgeholfen wird, an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn
das Familiengericht hat offenbar verkannt, dass es
berechtigt und verpflichtet ist, darüber zu entscheiden, ob
das Vorbringen des Antragsgegners eine Abänderung der
getroffenen Entscheidung rechtfertigt.
1.1.
Ausweislich der Begründung des Beschlusses vom 06.02.2002
hat das Familiengericht seine Entscheidung
materiell-
rechtlich auf § 1361 b BGB in der ab 01.01.2002 geltenden
Fassung durch das "Gesetz zur Verbesserung des
zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und
Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der
Ehewohnung bei Trennung" vom 11.12.2001 (BGBl. 2001 I, S.
3513 ff.) und prozessual auf § 620 Satz 1 Nr. 7 ZPO, jeweils
i.V.m. Vorschriften der Hausrats-VO gestützt. Grundlagen der
Entscheidung waren somit nicht die Vorschriften des
Gewaltschutzgesetzes (Art. 1 des o.a. Gesetzes vom
11.12.2001). Auch für die Frage der
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Rechtsbehelfsmöglichkeiten kommt es daher nicht auf
diejenigen bei einer Entscheidung nach dem
Gewaltschutzgesetz, sondern auf diejenigen an, die in der
Zivilprozessordnung - in der ab 01.01.2002 geltenden
Fassung, also unter Einbeziehung der Änderungen durch Art. 4
des o.a. Gesetzes vom 11.12.2001 - geregelt sind, soweit sie
Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung betreffen.
1.2.
Ohne Bedeutung ist dabei, dass das Familiengericht als
verfahrensrechtliche Grundlage für die vorläufige Regelung
§ 620 Satz 1 Nr. 7 ZPO angegeben hat. Die Voraussetzungen
für die Anwendung dieser Vorschrift liegen hier allerdings
nicht vor. Denn aus dem systematischen Zusammenhang und
§ 620 a Abs. 2 Satz 1 ZPO folgt, dass einstweilige
Anordnungen nach § 620 ZPO nur bei Anhängigkeit einer
Ehesache oder nach Einreichung eines eine Ehesache
betreffenden Prozesskostenhilfeantrages erlassen werden
dürfen.
Nach der seit Jahresbeginn maßgebenden Rechtslage folgt die
Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen, die die Ehewohnung
betreffen, auch nicht mehr aus § 18 a i.V.m. § 13 Abs. 4 der
Hausrats-VO. Denn der Gesetzgeber hat nunmehr durch
Art. 4 Nr. 7 des o.a. Gesetzes vom 11.12.2001 als § 621 g in
die Zivilprozessordnung folgende neue Regelung eingeführt:
"Ist ein Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 7
anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht,
kann das Gericht auf Antrag Regelungen im Wege der
einstweiligen Anordnung treffen. Die §§ 620 a bis 620 g
gelten entsprechend." Folgerichtig wurde durch Art. 12 Nr. 1
des Gesetzes vom 11.12.2001 der ursprüngliche Absatz 4 des
§ 13 Abs. 4 Hausrats-VO gestrichen und es wurde an dieser
Stelle eine ganz andere Regelung eingefügt.
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1.3.
Damit gelten also nunmehr für einstweilige Anordnungen in
isolierten Verfahren, die die elterliche Sorge, den Umgang,
die Herausgabe eines Kindes oder Ehewohnung und Hausrat
betreffen, nicht mehr die Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. der
Hausrats-VO, sondern es sind die Vorschriften der §§ 620 a
bis 620 g über die einstweiligen Anordnungen in Ehesachen
entsprechend anzuwenden. Die Anfechtungsmöglichkeiten
richten sich daher nach den §§ 620 b und 620 c ZPO, wobei
hinsichtlich des § 620 c Satz 1 wiederum die Neufassung
durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 11.12.2001 maßgebend
ist.
1.4.
Aus alledem folgt für den vorliegenden Fall, dass die vom
Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde statthaft ist,
da das Familiengericht aufgrund mündlicher Verhandlung über
einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung entschieden hat.
Allerdings war das Verfahren des Familiengerichtes insoweit
fehlerhaft. Nach § 620 a Abs. 1 ZPO kann eine einstweilige
Anordnung ohne mündliche Verhandlung ergehen. Andererseits
unterscheidet das Gesetz hinsichtlich der
Rechtsbehelfsmöglichkeiten in den §§ 620 b und 620 c ZPO
zwischen Entscheidungen, die ohne und solchen, die aufgrund
mündlicher Verhandlung ergehen. Die nach § 621 a Abs. 1 für
Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich anwendbaren
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten keine allgemeinen
Vorschriften über die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass
die Art der Durchführung einer mündlichen Verhandlung völlig
im Belieben des Gerichtes stehen würde. Vielmehr muss dabei
dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, dass jede
mündliche Verhandlung dazu dienen soll, dass die Parteien in
einer bestimmten Form, eben im Rahmen einer mündlichen
Verhandlung, rechtliches Gehör erhalten sollen. Das aber
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setzt notwendigerweise voraus, dass sie zu der Verhandlung
so rechtzeitig geladen werden, dass sie vernünftigerweise
die Chance haben, den Termin wahrzunehmen. Deshalb sind
zumindest in den Fällen, in denen, wie hier, (auch)
Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden sind, die an
eine mündliche Verhandlung anknüpfen, die
Ladungsvorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend
anzuwenden (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 1198 f., 1199).
Daher ist auch dann, wenn über einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung mündlich verhandelt werden soll,
§ 217 ZPO zu beachten (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl.,
Rdnr. 24 zu § 620 a ZPO). Danach beträgt die Frist, die
zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen
soll, wenn es sich - wie hier - nicht um einen
Anwaltsprozess handelt, mindestens drei Tage. Diese Frist
wurde im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Denn die
Ladung zum Termin vom 06.02.2002 wurde dem Antragsgegner mit
dem verfahrenseinleitenden Antrag erst am 05.02.2002
zugestellt.
Dies führt indessen nicht dazu, dass die sofortige
Beschwerde nach § 620 c Satz 1 ZPO unstatthaft wäre. Denn
tatsächlich hat das Familiengericht eine mündliche
Erörterung der Sache durchgeführt und ausdrücklich "nach
mündlicher Verhandlung" entschieden. Schon im Interesse der
Rechtsklarheit für die Parteien im Hinblick auf die
Anfechtungsmöglichkeiten nach §§ 620 b Absätze 1 und 2 oder
620 c Satz 1 ZPO ist es geboten, auch eine
verfahrensfehlerhafte Verhandlung als mündliche Verhandlung
i.S. des § 620 c Satz 1 ZPO anzusehen (im Ergebnis ebenso
Zöller/Philippi, a.a.O., Rdnr. 8 am Ende zu § 620 c).
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2.1.
Bei seiner Verfügung vom 13.02.2002, wonach die Akte zur
Entscheidung über die Beschwerde dem Oberlandesgericht
Dresden vorgelegt werde, hat das Familiengericht offenbar
übersehen, dass nunmehr, anders als nach der bis zum
31.12.2001 geltenden Rechtslage (§ 577 Abs. 3 ZPO a.F.) in
allen Beschwerdeverfahren (abgesehen von der nur wenige
Fälle betreffenden Ausnahme in § 572 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nach
§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. das Gericht, das die
angefochtene Entscheidung erlassen hat, darüber zu
entscheiden hat, ob der Beschwerde abgeholfen wird oder
nicht.
Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist
zwar keine zwingende Voraussetzung dafür, dass das
Beschwerdegericht in der Sache selbst entscheidet
(Zöller/Gummer, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 571 ZPO). In der Regel
begründet die fehlende Abhilfe allerdings einen
Verfahrensverstoß, der zur Zurückverweisung führen kann
(Zöller/Gummer, a.a.O. sowie Rdnrn. 4 und 17 zu § 571 ZPO).
2.2.
Eine Zurückverweisung hält der Senat im vorliegenden Fall
insbesondere aus folgenden Gründen für geboten: Bei seiner
Entscheidung ist das Familiengericht allein von dem
tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin ausgegangen,
das es für glaubhaft erachtet hat. Es hat dabei insbesondere
zugrunde gelegt, dass der Antragsgegner die Antragstellerin
am Abend des 29.01.2002 vorsätzlich angegriffen und nicht
unerheblich verletzt und weitere Angriffe ihr gegenüber und
"unter Umständen" gegen das gemeinsame Kind angekündigt
habe. Die Richtigkeit des Vorbringens der Antragstellerin
hat der Antragsgegner nunmehr mit einer substantiierten
Gegendarstellung bestritten. Beide Parteien haben ihr
Vorbringen in gleicher Weise durch eidesstattliche
Versicherungen glaubhaft zu machen versucht. Welche der
beiderseitigen Darstellungen richtig ist oder eine
wesentlich höhere Wahrscheinlichkeit für sich hat, lässt
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sich ohne eine Anhörung und Gegenüberstellung beider
Parteien schwerlich abschätzen. Da beide Parteien in Leipzig
wohnen und auch Anwälte aus Leipzig haben, wäre der Aufwand
für die Beteiligten wesentlich größer, wenn die von der
Sache her gebotene Verhandlung vor dem Beschwerdegericht in
Dresden stattfinden würde. Nimmt man noch hinzu, dass der
Antragsgegner faktisch keine Möglichkeit hatte, sich vor der
Entscheidung des Familiengerichtes zu äußern, so erscheint
es erst recht angezeigt, dass das Familiengericht zunächst
das Abhilfeverfahren durchführt. Schließlich liegt nicht
fern, dass es im Rahmen des Abhilfeverfahrens möglich sein
wird, eine gütliche Lösung zu finden und damit die weitere
Durchführung des Beschwerdeverfahrens entbehrlich zu machen.
An der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist das
Familiengericht verfahrensrechtlich nicht gehindert. Zwar
kann aus der Vorschrift des § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach
bei einer Nichtabhilfe die Beschwerde unverzüglich dem
Beschwerdegericht vorzulegen ist, geschlossen werden, dass
über Abhilfe oder Nichtabhilfe zügig entschieden werden
soll. Das schließt es aber nicht aus, im Rahmen der
Abhilfeprüfung eine mündliche Verhandlung durchzuführen
(Baumbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., Rdnr. 3 zu § 572 ZPO).
Schießlich ergibt sich schon aus den geänderten Vorschriften
in § 571 ZPO n.F., wonach die Beschwerde nicht nur auf neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden, sondern
auch das erstinstanzliche Gericht den Beteiligten für
entsprechendes Vorbringen eine Frist setzen kann, dass der
Abhilfeentscheidung grundsätzlich eine sorgfältige Prüfung
vorausgehen und diese Prüfung nicht in das Verfahren vor dem
Beschwerdegericht verlagert werden soll.
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3.
Abschließend sei bemerkt, dass der Senat auch geprüft hat,
ob bereits derzeit und somit, ehe noch das Familiengericht
wieder mit der Sache befasst ist, eine Aussetzung der
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung geboten ist. Für
eine solche Entscheidung besteht indessen keine hinreichende
Dringlichkeit. Denn wie auf die telefonische Nachfrage von
den beiderseitigen Bevollmächtigten übereinstimmend
mitgeteilt wurde, hat der Antragsgegner mittlerweile ohnehin
die Ehewohnung zunächst verlassen und dabei verschiedene
Gegenstände mitgenommen. Es kann daher angenommen werden,
dass er nicht so dringend auf eine Rückkehr angewiesen ist,
dass es nicht einstweilen bei dem derzeitigen Zustand, also
der alleinigen Nutzungsberechtigung durch die
Antragstellerin und dem gemeinsamen Sohn, verbleiben könnte.
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xxxxxxxxxxx
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