Urteil des OLG Dresden vom 05.07.2001

OLG Dresden: umwandlung, unternehmen, auflösung, blw, juristische person, aktiengesellschaft, verwertung, sacheinlage, mitgliederversammlung, gründer

Leitsatz:
Die Veräußerung des gesamten Vermögens einer LPG i.L. an ein werbendes
Unternehmen anderer Rechtsform gegen Gewährung von Arbeitsrechten an die
Mitglieder der LPG i.L. ist nur wirksam, wenn alle Mitglieder, deren Ansprüche aus
§§ 42, 44 LwAnpG hiervon betroffen sind, dem zustimmen.
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: WLw 1387/00
2 XV 033/99 AG Bautzen
Beschluss
des Landwirtschaftssenates
vom 5. Juli 2001
In der Landwirtschaftssache
J
- Antragsteller und Beschwerdegegner –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Dr. DR. W S
T
gegen
M
vertreten durch den Vorstand
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwälte
hat der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Dresden auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 04.05.2001 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender,
den Richter am Amtsgericht
den Richter am Amtsgericht
als beisitzende Richter und,
Frau und Herrn
als ehrenamtliche Richter
beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.08.2000 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Bautzen vom
14.07.2000 – AZ: 2 XV 0033/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die
außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu
tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über Ansprüche nach dem LwAnpG. Der Antragsteller
begehrt festzustellen, dass die Einbringung des Vermögens der LPG (P) P in
die Antragsgegnerin unwirksam war und nicht zu einem Übergang des Vermögens
auf diese geführt hat.
Der Antragsteller brachte 1960 in die LPG "F G " K 22,7 ha
landwirtschaftliche Fläche und einen Inventarbeitrag von 38.347,64 Mark/DDR ein.
Im Jahr 1974 wurde an ihn ein Überinventarbeitrag von 22.500 Mark/DDR
zurückgezahlt.
Die Mitgliedschaft des Antragstellers in der o.g. LPG ging im Jahre 1976 in die
Mitgliedschaft in der LPG (P) P über. Diese kooperierte bis zum Jahre 1990
mit den LPGn (T) K , (T) B und (T) S . Eine eigenständige juristische
Person auf Grund dieser Kooperation wurde in der DDR-Zeit nicht begründet.
Die Vollversammlungen der LPGn (P) P und (T) K beschlossen am 22.01.
und am 23.01.1991 ein von einem Unternehmensberater J vorgelegtes
Umwandlungskonzept in eine Aktiengesellschaft. Nach den Protokollen
(beigezogene Registerakte – AG D – HRB 6859 – Sonderband I – Dokumente 4
und 5) ist als Beschlussformel vermerkt:
"Auflösung der LPG (P) P / (T) K ohne Abwicklung und Zusammenschluß
mit den LPGn K / P , S und B zu einer Aktiengesellschaft auf der
Basis des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29.06.1990."
Am 19.03.1991 fand eine Versammlung zur Umwandlung der LPGn P , K
und B und Gründung der Antragsgegnerin statt, worüber die Notarin P aus
G Urkunden errichtete (UR 391/1991 - beigezogene Registerakte – AG D –
HRB 6859 – Sonderband I – Dokument 2).
Am 01.06.1991 schlossen Mitglieder der LPGn (T) K und (P) P , u.a. auch
der Antragsteller, einen Gesellschaftsvertrag, nach dessen § 1 Abs. 2 als Zweck der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts die ungeteilte Übernahme des Gesamtvermögens
der LPGn K und P sowie deren Übertragung auf eine Aktiengesellschaft
bestimmt wurde, deren Aktionäre die bisherigen Mitglieder der LPGn werden sollten.
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die vom Vertreter der Antragsgegnerin
überreichte Anlage (im Beiheft) Bezug genommen.
Die Vollversammlung der LPG (T) B sprach sich am 21.06.1991 mehrheitlich
gegen eine Übertragung des Vermögens auf die Antragsgegnerin und gegen einen
Beitritt ihrer Mitglieder in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus (UR 391/1991 -
beigezogene Registerakte – AG D – HRB 6859 – Sonderband I – Dokument 6). –
Am 30.09.1991 beschlossen die Vorstände der drei LPGn eine Änderung des
Umwandlungs- und Gründungsbeschlusses vom 19.03.1991 dahingehend, dass die
Antragsgegnerin nur von den LPGn (P) P und (T) K gegründet werde (UR
1845/1991 - beigezogene Registerakte – AG D – HRB 6859 – Sonderband I –
Dokument 3).
Diese Unterlagen wurden von der Notarin P mit Urkunde vom 09.12.1991 (UR
2469/1991) dem damaligen Kreisgericht D zur Eintragung vorgelegt. Mit
Schreiben vom 29.04.1992 teilte das Gericht der Antragsgegnerin mit, dass
Bedenken gegen die Eintragung einer Umwandlung im Wege der Übertragung des
Vermögens der LPGn auf die Antragsgegnerin bestünden, da nicht deren Mitglieder,
sondern die LPGn selbst Gründer der Antragsgegnerin seien. Dies sei nach § 29
Abs. 1 Satz 2 LAG (jetzt LwAnpG 1991) nicht zulässig. Zugleich stellte das Gericht
dar, wie seiner Auffassung nach eine Gründung der Aktiengesellschaft möglich wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 15, 16 der
beigezogenen Registerakte (AG D – HRB 6859 – Hauptband) Bezug genommen.
Nach einer Besprechung im Gericht am 04.08.1992 (Vermerk: Bl. 24 der
beigezogenen Registerakte - AG D – HRB 6859 – Hauptband) wurde eine
Änderung der Errichtung der Antragsgegnerin in Form einer Sachgründung durch die
beiden LPGn und drei natürliche Personen vorgenommen.
In der notariellen Verhandlung vor der Notarin P am 10.09.1992 schlossen die
LPGn P und K sowie die Herren G , H und N als Gründer einen
Vertrag über die Errichtung der Antragsgegnerin. Hiernach hatte die LPGn ihr
Sachvermögen und die drei natürlichen Personen Bareinlagen und von je 50 DM als
Einlagen zu leisten. Zugleich wurde eine neue Satz beurkundet und zwischen den
LPGn und der Antragsgegnerin Sacheinlagevereinbarungen geschlossen. Wegen
des Inhalts dieser Vereinbarungen wird auf die Urkunden der Notarin P Bezug
genommen (UR 2117/1992; 2118/1992 und 2119/1992 – beigezogene Registerakte
– AG – HRB 6859 – Sonderband II – Dokumente 13, 14 und 15).
Diese Urkunden wurden von der Notarin mit Schreiben vom 17.09.1992 (UR
2120/1992) zur Eintragung in das Register vorgelegt (Beigezogene Registerakte -
AG – HRB 6859 – Hauptband – Bl. 28). Die Antragsgegnerin ist am 05.11.1992
ohne Umwandlungsvermerk in das Handelsregister eingetragen worden (Auszug in
der beigezogene Registerakte - AG D – HRB 6859 – Hauptband – Bl. 40)
Die LPG P hat mit Schreiben vom 20.01.1994 die Eintragung der Auflösung
der LPG mit Wirkung zum 31.12.1991 beantragt. Eine Liquidation sei nicht erfolgt,
das gesamte Vermögen sei in die Antragsgegnerin eingebracht worden. Die
Löschung wurde schließlich am 06.05.1999 eingetragen.
Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht Dresden im Beschwerdeverfahren
mit Beschluss vom 20.09.1999 (Bl. 76 bis 82 d.A.) dahin erkannt, bei der LPG (T)
K ein Verfahren über die Rückgängigmachung des Löschungsvermerks
einzuleiten.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass seine Ansprüche auf Auskehrung eines
Überschusses aus der Liquidation nach § 42 LwAnpG nicht erfüllt worden seien. Da
die Antragsgegnerin von einer wirksamen Übernahme des Vermögens der LPG
ausgehe und das Bestehen solcher Ansprüche bestreite, habe er ein berechtigtes
Interesse an der Feststellung, dass die Antragsgegnerin das Vermögen der LPG
weder im Zuge einer Umwandlung noch durch Einbringung als Sacheinlage wirksam
erworben habe.
Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt:
1.
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin das Vermögen der LPG (P)
"Rotes Banner" P schuldrechtlich und dinglich nicht wirksam
übernommen hat.
2.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen noch zu
beziffernden Vermögensauseinandersetzungsbetrag zzgl. 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Die Antragsgegnerin bestreitet die Zulässigkeit des Hilfsantrages, weil der
Antragsteller bisher eine Vermögensauseinandersetzung nicht begehrt habe. Der
Antrag sei auch unbegründet, weil die Antragsgegnerin das Vermögen der LPG im
Zuge der Liquidation als Sacheinlage wirksam erworben habe. Im Übrigen seien die
Ansprüche auf Vermögensauseinandersetzung dadurch erfüllt worden, dass der
Antragsteller als Liquidationserlös dem Wert seiner Beteiligung an der LPG
entsprechende Aktien erworben habe.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.07.2000 (Bl. 115 bis 124 d.A.) dem
Feststellungsantrag entsprochen und den unbezifferten Antrag auf Zahlung
zurückgewiesen.
Es hat in den Gründen ausgeführt, dass der Antrag als Zwischenfeststellungsantrag
entspr. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig sei. Die Feststellung sei für die Entscheidung
darüber, ob der Antragsteller Ansprüche nach § 42 LwAnpG geltend machen könne,
präjudiziell. Der Antrag sei auch begründet, da die Antragsgegnerin weder durch
Umwandlung noch durch Erwerb aus der Liquidation das Vermögen der LPG
wirksam erworben habe.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. Mit
dieser macht sie geltend, dass die Beschlüsse vom 21.06.1991 über die Gründung
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dahin auszulegen seien, dass die
Mitgliederversammlungen damit den Vorständen den Auftrag erteilt hätten, dass
Vermögen der LPGn auf irgendeinem rechtlich zulässigen Wege in die
Antragsgegnerin einzubringen. Die Übertragung des Vermögens der LPGn sei daher
auch im Wege der Liquidation zulässig gewesen, ohne dass es eines erneuten
Beschlusses nach Eintritt der Auflösung kraft Gesetzes zum 01.01.1992 bedurft
hätte.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2000 (Bl. 153 d.A.), der dem Landesamt für Finanzen am
08.01.2001 zugestellt worden ist, hat die Antragsgegnerin dem Freistaat Sachsen
den Streit verkündet. Der Weg der Sachgründung sei den LPGn und ihr durch das
Registergericht vorgeschlagen worden, nachdem dieses Bedenken gegen die
Eintragung einer Umwandlung erhoben hatte.
Mit der Beschwerde hat die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bautzen vom
14.07.2000, AZ 2 XV 0033/99, den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsteller hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der erkennende Senat hat die Registerakten der Antragsgegnerin (AG D HRB
6859) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur
Ergänzung der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom
07.09.1999 ist nach § 65 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in
Verb. mit § 22 Abs. 1 LwVG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
A.
Das Amtsgericht hat den Antrag als Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2
ZPO für zulässig erachtet, gleichzeitig den Zahlungsantrag als noch nicht fällig
zurückgewiesen.
Die Angriffe der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages
sind jedenfalls im Ergebnis unbegründet. Der erkennende Senat hat zwar Zweifel an
der Zulässigkeit eines Antrags gemäß aus § 256 Abs. 2 ZPO (1.) , würde aber die
Zulässigkeit aus § 256 Abs. 1 ZPO bejahen (2.).
1.
Der Bundesgerichtshof erachtet eine Zwischenfeststellungsantrag bei noch
nicht abgeschlossener Vermögensauseinandersetzung allgemein für zulässig.
Er bejaht ein Rechtsschutzinteresse, weil § 256 Abs. 2 ZPO verhindern solle,
dass ein zwischen den Parteien zu klärendes Rechtsverhältnis später nochmals
Anlass zu einem Rechtsstreit gebe (vgl. BGH – Beschluss vom 03.05.1999 –
BLw 57/98 – NLBzAR 1999, 313 ff.).
Diese Erwägungen entsprechen zwar dem weiteren Zweck auch des § 256
Abs. 2 ZPO, jedoch möglicherweise nicht den
tatbestandlichen
Voraussetzungen der Norm. Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs., 2 ZPO
ist danach unabhängig davon, ob ein Feststellungsinteresse besteht oder
vorgetragen werden kann, dann zulässig, wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abhängig ist (= Vorgreiflichkeit der Feststellung). Diese müsste man wohl
vereinen, wenn – wie hier – Ansprüche auf Ausschüttung des Überschusses
nach Liquidation nach §§ 42, 44 LwAnpG in Verb. mit § 91 GenG infolge noch
nicht durchgeführter Liquidation zurzeit noch nicht bestehen und der
Zahlungsantrag schon deshalb als derzeit nicht begründet abzuweisen ist. Für
die Abweisung dieses Antrags bedarf es keiner Feststellung, ob die
Antragsgegnerin das Vermögen der LPG wirksam übernommen hat oder nicht.
2.
Der Feststellungsantrag ist aber analog § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der
Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die
Antragsgegnerin das Vermögen der LPG, der Mitglied er war (und
möglicherweise noch ist) wirksam übernommen hat oder nicht. Hiervon hängt
es ab, ob und ggf. welche Ansprüche der Antragsteller gegenüber welchem
Unternehmen (LPG i.L. oder Antragsgegnerin) geltend machen kann. Die
Feststellung schafft insoweit die erforderliche Rechtssicherheit für die
Durchsetzung von Ansprüchen aus wirksamer oder gescheiterter Umwandlung
bzw. Sachgründung. Die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen ehemaliger
LPG-Mitglieder aus § 256 Abs. 1 ZPO wird deshalb vom BGH ebenfalls bejaht,
wenn über die Wirksamkeit des Überganges des Vermögens einer LPG Streit
auf ein anderes Unternehmen besteht und nach dem Vortrag des Mitglieds
noch Ansprüche aus der Liquidation in Betracht kommen (vgl. BGH –
Beschluss vom 07.11.1997 – LwZR 1/97 - BGHZ 137, 134, 136 = NJW 1998,
229 ff. und Urteil vom 17.05.1999 – II ZR 293/98 – BGHZ 142, 1 ff. = NJW
1999, 2522 ff.).
B.
Die Beschwerde ist auch in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat gemäß
dem Begehren des Antragstellers zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin
das Vermögen der LPG (P) "Rotes Banner" P schuldrechtlich und dinglich
nicht wirksam übernommen hat. Die Antragsgegnerin ist nicht durch Umwandlung
nach den Vorschriften des LwAnpG aus den LPGn (P) "Rotes Banner" P und
(T) K entstanden (1). Sie hat auch nicht das Vermögen dieser beiden LPGn als
Sacheinlagen im Wege einer Veräußerung aus der Liquidation gegen Gewährung
von Anteilen an die gründenden LPGn erworben (2).
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der LPGn (P) P am
22.01.1991 (Protokoll in der beigezogenen Registerakte AG D – HRB 6859
– Sonderband I Dokument 4) und der LPG (T) K am 23.01.1991 (a.a.O. –
Dokument 5) und vom 19.03.1991 sind nicht vollzogen worden (a) und hatten
auch keine Grundlage im LwAnpG 1990 (b).
a)
Die Mitgliederversammlungen der beiden LPGn hatten (unter Zustimmung
durch alle Anwesenden) eine durch
Zusammenschluss unter Auflösung ohne Abwicklung mit noch einer weiteren
LPG (B ) zu einer Aktiengesellschaft beschlossen. Diese Umwandlung
ist jedoch nicht durchgeführt worden. Deren Eintragung ist zwar beim
Registergericht am 09.12.1991 (UR 2469/1991 des Notarin P aus G )
angemeldet, aber auf Grund der vom Registergericht mit Schreiben vom
29.04.1992 mitgeteilten Eintragungshindernisse nicht vorgenommen worden.
Vollzogen wurde eine Eintragung auf Grund einer erneuten Anmeldung vom
17.09.1992 (UR 2120/1992 der Notarin P ), die wohl nach einer Beratung
beim Registergericht am 04.08.1992 (Registerakte Hauptband – Bl. 24), auf
einer neu vorgenommenen Sachgründung unter Übertragung des Vermögens
der beiden LPGn aus der Liquidation beruhte. Die Antragsgegnerin ist
dementsprechend im Register (Registerakte Hauptband – Bl. 40) ohne einen
Umwandlungsvermerk eingetragen worden.
b)
Eine Umwandlung in Form einer Verschmelzung von LPGn durch Neugründung
einer Aktiengesellschaft, wie es § 339 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 353 AktG a.F.
und jetzt § 2 Nr. 2, §§ 36 bis 38 und §§ 73 bis 77 UmwG 1994, wurde durch
das LwAnpG 1990 nicht eröffnet (aa). Ob eine solche Umwandlung nach dem
LwAnpG 1991 möglich gewesen wäre oder § 29 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG dem
entgegengestanden hätte, lässt der Senat dahinstehen (bb). Eine Heilung
durch Eintragung der Umwandlung nach § 34 Abs. 3 LwAnpG 1991 konnte
nicht eintreten, da diese nicht erfolgt ist (cc).
aa)
Nach dem LwAnpG 1990 konnte die Umwandlung in einer Aktiengesellschaft
schon deshalb nicht wirksam werden, weil § 22 Abs. 3 LwAnpG 1990 als
Zielform für eine Strukturänderung durch
Zusammenschluss und
anschließenden Formwechsel nur die eingetragene Genossenschaft als
zulässige Zielform kannte. Entgegenstehende Beschlüsse von LPG-
Mitgliederversammlungen, die wie hier im Januar und März 1991 lange vor dem
Inkrafttreten der Änderung am 03.07.1991 gefasst wurden, sind nichtig (vgl.
BGH – Beschluss vom 03.05.1996 – BLw 54/95 – BGHZ 132, 353 ff. = VIZ
1996, 580, 581).
bb)
Der Senat lässt dahinstehen, ob (1) die Mitgliederversammlungen nach dem
03.07.1991 gem. § 15, § 26 LwAnpG 1991 wirksam einem Vertrag zum
Zusammenschluss hätten zustimmen und einem Beschluss zur Umwandlung in
eine neu errichtete Aktiengesellschaft hätten fassen können und ob (2) die am
19.03.1991 von der Notarin P beurkundeten Erklärungen (UR 391/1991) als
solche Beschlüsse ausgelegt werden können oder nur sog. Scheinbeschlüsse
ohne Vorlage der gesetzlichen Erfordernisse für eine Abstimmung über einen
solche Strukturwechsel waren (dazu: Schweizer – Das Recht der
landwirtschaftlichen Betriebe nach dem LwAnpG – 2. Auflage – Rn. 275).
Umwandlungsbeschlüsse, mit denen die Struktur der beteiligenden
Unternehmen durch Zusammenschluss geändert und gleichzeitig eine
Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft erfolgen sollte, waren nach dem
LwAnpG 1991 grundsätzlich zulässig (vgl. BGH – Beschlüsse vom 03.05.1996
– BLw 54/95 – BGHZ 132, 353 ff. = VIZ 1996, 580 ff. und vom 05.03.1999 –
BLw 57/98 – VIZ 1999, 368, 369). Fraglich ist jedoch, ob eine solche
Strukturänderung auch nach dem LwAnpG 1991 so hätte vollzogen werden
können, wie es das allgemeine Umwandlungsrecht für die Verschmelzung
durch Neugründung einer Kapitalgesellschaft (§ 36 UmwG 1994) vorsieht.
Nach allgemeinem Umwandlungsrecht sind bei dieser Form der Umwandlung
die sich zusammenschließenden Unternehmen und nicht deren Mitglieder die
Gründer des Unternehmens neuer Rechtsform (vgl. dazu Marsch-Barner in
Kallmeyer, UmwG, § 36, Rn. 8). § 29 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG 1991 ordnet
jedoch an, dass die Mitglieder der sich umwandelnden LPG den Gründern der
LPG gleichstehen. Man kann die Regelungen im LwAnpG daher so auslegen,
dass dieses für die Strukturänderungen nur einen gestuften Vorgang durch
einen vorhergehenden Zusammenschluss von LPGn zu einer neuen LPG nach
§§ 14 ff. LwAnpG 1991 und einen anschließenden identitätswahrenden
Formwechsel der übernehmenden LPG ermöglicht (vgl. dazu: BGH – Urteil
vom 07.06.1999 – II ZR 285/98 – VIZ 1999, 743 ff.). Das Registergericht hatte
jedenfalls deshalb Bedenken gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse vom
19.03.1991 und hat die Eintragung einer Umwandlung durch Verschmelzung
von drei LPGn und deren Beteiligung als Gründer der AG (=Antragsgegnerin)
als mit dem LwAnpG unvereinbar zurückgewiesen.
cc)
Da es zur Eintragung einer Umwandlung nicht gekommen ist, kann
dahinstehen, ob diese nach § 34 Abs. 3 LwAnpG 1991 mit der Eintragung hätte
wirksam werden können (vgl. dazu: BGH – Beschluss vom 03.05.1996 – BLw
54/95 – BGHZ 132, 353 ff. = VIZ 1996, 580, 581).
2.
Die nachfolgende Sachgründung gem. der Anmeldung vom 10. September
1992 (UR 2117/1992 und 2118/1992 – Dokumente 13 und 14 im Sonderband II
zur Registerakte HRB 6859) war indessen als sog. auflösende Übertragung
unwirksam und hat nicht zu einem Übergang des Vermögens der LPGn auf die
Antragsgegnerin geführt (a).
Da die Umwandlung durch übertragende Auflösung gegen ein gesetzliches
Verbot verstieß, kann es auch dahinstehen, ob man den Beschlüssen vom
Januar und März 1991 auf Grund des am 01.06.2001 von den Mitgliedern der
LPGn (P) P und (T) K geschlossenen Gesellschaftsvertrages den
mutmaßlichen Willen entnehmen kann, im Falle der Undurchführbarkeit einer
Umwandlung nach dem LwAnpG auch eine Einbringung des Vermögens der
LPGn von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege der Sachgründung
vorzunehmen. Auch eine solche Übertragung des Vermögens der LPG für eine
Zwischenzeit auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts war als auflösende
Übertragung mit dem LwAnpG unvereinbar und daher unwirksam (b).
Schließlich wurde auch diese Einbringung von einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts auf die Antragsgegnerin nicht vollzogen. Für eine Übertragung durch
Veräußerung aus der Liquidation gegen Gewährung von Anteilsrechten in Form
von Aktien an der Beklagten fehlte es an einem Beschluss der
Mitgliederversammlung (c.aa). Selbst wenn man schließlich die gefassten
Beschlüsse über die Umwandlung oder über eine Einbringung über eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts dahin umdeuten könnte, wäre die in 1992
vorgenommene Veräußerung aus der Liquidation der LPGn gegen Übertragung
von Aktien nicht wirksam (c.bb).
a)
Die Vereinbarungen über die Einbringung des LPG – Vermögens als
Sacheinlage in die Antragsgegnerin verstießen gegen das Verbot der
Umgehung des Sonderumwandlungsrechts im LwAnpG und sind daher nach §
134 BGB nichtig.
Das LwAnpG ließ im Interesse des Schutzes der Mitglieder nur einen Übergang
des Vermögens der ehem. LPG im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge durch
Teilung,
Zusammenschluss oder Formwechsel, jedoch nicht durch
Einzelrechtsnachfolge im Wege der Vermögensübernahme zu (vgl. BGH –
Beschlüsse vom 08.05.1999 – BLw 39/97 – ZIP 1998, 1207, 1208 vom
05.03.1999 – BLw 57/98 – ZIP 1999, 840 = VIZ 1999, 368, 369 und Urteil vom
17.05.1999 – II ZR 293/98 – BGHZ 142, 1 ff. = VIZ 1999, 499,500). Unwirksam
sind danach insbesondere die sog. übertragenden Auflösungen, bei denen das
Vermögen als Sacheinlage in eine (regelmäßig von einigen Mitgliedern und den
beteiligten Unternehmen) neu gegründete Kapitalgesellschaft gegen
Übertragung von Anteilsrechten auf die Gründer eingebracht wird (vgl. BGH –
Beschlüsse vom 08.05.1998 – BLw 39/97 – ZIP 1998, 1207 = VIZ 1998, 472,
473 und vom 05.03.1999 – BLw 57/99 - ZIP 1999, 840 = VIZ 1999, 368, 369).
Die Vereinbarungen zwischen den Gründern über solche Sacheinlagen sind
nach § 134 BGB unwirksam (vgl. BGH – Beschluss vom 08.05.1998 – BLw
39/97 – ZIP 1998, 1207 = VIZ 1998, 472, 473 und Urteil vom 09.07.1999 – V
ZR 148/99 – VIZ 1999, 614, 615).
Eine solche übertragende Auflösung wird auch nicht in entsprechender
Anwendung des § 34 Abs. 3 LwAnpG durch Eintragung wirksam. Die Vorschrift
greift nur dann ein, wenn der Eintragung eine nach dem LwAnpG zulässige
Strukturänderung zugrunde liegt (vgl. BGHZ 147, 134, 140 und Urteil vom
07.06.1999 – II ZR 285/98 – VIZ 1999, 743, 744).
b)
Beschlüsse über Umwandlungen durch Verschmelzungen lassen sich
grundsätzlich weder als Beschlüsse über die Einbringung von Vermögen als
Sacheinlage auslegen noch gem. § 140 BGB dahin umdeuten. Ein
Umwandlungsbeschluss enthält nicht zugleich eine Zustimmung zu einer
Sachgründung für den Fall, dass sich das Umwandlungskonzept nicht - wie
ursprünglich vorgesehen - verwirklichen läßt (vgl. BGH – Urteil vom 18.12.1995
– II ZR 294/93 – NJW 1996, 659, 660; Beschluss vom 08.05.1998 – BLw 18/97
– BGHZ 138, 371 ff = VIZ 1998, 466 ff.). Dies folgt im Allgemeinen schon
daraus, dass eine Umwandlung (insbesondere eine nach dem LwAnpG) auf
Grund der Vorschriften über die Beteiligung der Mitglieder am neuen
Unternehmen, der anzubietenden Barabfindung für den Fall eines
Ausscheidens sowie der Ansprüche auf bare Zuzahlung in besonderem
Umfange dem Schutzbedürfnis der Mitglieder Rechnung trägt, die (oder deren
Rechtsvorgänger) in vielen Fällen nicht freiwillig in die LPGn eingetreten waren.
Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob man in diesem Fall wegen
des Vertrages über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zwischen der großen Mehrheit der Mitglieder der LPGn (P) P und (T)
K die Beschlüsse auch dahin auslegen könnte, dass auch eine
Vermögensübernahme durch Einlage gewollt war. Dafür ließe sich zwar
anführen, dass der alleinige Zweck dieser Gesellschaft die ungeteilte
Übernahme des gesamten Vermögens der beiden LPGn und die spätere
Einbringung in die Antragsgegnerin sein sollte. Eine auf Grund späteren
Verhaltens vielleicht mögliche Umdeutung eines Beschlusses kann jedoch nicht
zur Wirksamkeit des Vorgangs führen, wenn das andere Geschäft, in das die
Beschlüsse zur Umwandlung umgedeutet werden sollen (hier die
Vermögensübertragung als Sacheinlage) ebenfalls als sog. übertragende
Auflösung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam ist.
Dies ist hier indessen der Fall. Eine nach dem LwAnpG unzulässige,
übertragende Auflösung liegt immer dann vor, wenn zwar das Vermögen der
LPG auf ein anderes Unternehmen übergehen soll, die Mitglieder der LPG
jedoch nicht unmittelbar an dem Unternehmen neuer Rechtsform beteiligt sind,
wie es vorliegend bei der Gründung der Antragsgegnerin durch
der Fall war (vgl. BGH – Urteil vom 17.05.1999 – II ZR 293/98 – BGHZ 142, 1
ff. = VIZ 1999, 499 ff.). Es kommt hinzu, dass sie Gesellschaft bürgerlichen
Rechts auch nicht Trägerin des Vermögens wurde, dass die LPGn im Wege der
Sachgründung in die Antragsgegnerin einbringen wollten.
c)
Die Gesellschaftsvertrag vom 01.06.2001 wurde ebenfalls nicht vollzogen. Das
Vermögen der LPGn wurde nicht von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf
die Antragsgegnerin übertragen. Aus dem von der Antragsgegnerin selbst
vorgelegten, vom Sächs. Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Forsten eingeholten Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO vom
03.08.1996 ist ausgeführt, dass die Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts das Vermögen der LPGn weder in diese eingebracht haben noch aus
dieser auf die Antragsgegnerin übertragen haben (Gutachten Seiten 23 bis 25).
Die Einbringung sollte vielmehr – wie in den Verträgen vom September 1992
ausgeführt - unmittelbar von den LPGn auf die Antragsgegnerin erfolgen.
aa)
Für eine solche Veräußerung aus der Liquidation fehlte es an einem Beschluss
der Mitgliederversammlungen der LPGn.
Die Strukturänderung war nicht bis zum 31.12.1991 bewirkt worden. Damit
waren die LPGn kraft Gesetzes aufgelöst (§ 69 Abs. 3 LwAnpG) und eine
Liquidation nach den § 42 LwAnpG in Verb. mit § 78 Abs. 2, § 79a, §§ 82 bis 93
GenG durchzuführen. Die Liquidation von Genossenschaften hat nach § 88
Satz 1 GenG durch Verwertung des Vermögens in Geld und nach § 91 GenG
durch Verteilung des nach Deckung der Schulden verbleibenden Vermögens
unter die Genossen zu erfolgen. (Bei der Auflösung einer ehemaligen LPG ist
gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG die Verteilung des Überschusses nach dem
Maßstab des § 44 LwAnpG vorzunehmen).
Eine abweichende Verwertung in der Liquidation durch Übertragung des
Vermögens der LPG im Ganzen, bei dem die LPG-Mitglieder nicht in bar
abgefunden werden, sondern allein Anteile in Form von Aktien erhalten, ist
zwar nicht ausgeschlossen, bedarf jedoch eines Beschlusses. Einen solchen
Beschluss über eine von den gesetzlichen Grundsätzen der Liquidation
abweichende Verwertung des Vermögens der LPGn gab es nicht.
Vorherige Beschlüsse über Umwandlungen, Einbringung des Vermögens der
LPG aus einem noch nicht beendeten Unternehmen, die nicht durchgeführt
worden sind, sind in der Regel weder dahin auszulegen noch dahin
umzudeuten, dass damit auch eine Verwertung aus der Liquidation erfolgen
sollte. Beschlüsse, die die Liquidatoren zu einer solchen Verwertung des
Vermögens des Unternehmens ermächtigen, müssen auch so gefasst werden
(vgl. BGH – Beschluss vom 08.05.1998 – BLw 39/97 – VIZ 1998, 472 f.; Urteil
vom 09.07.1999 – V ZR 148/99 – VIZ 1999, 614, 615). Dies folgt daraus, dass
diese Vermögensübertragungen gegen Gewährung von Anteilsrechten in
mehrfacher Hinsicht dem gesetzlichen Leitbild der §§ 69, 42 LwAnpG
widersprechen und zu einer Verkürzung der Ansprüche aus § 44 LwAnpG
führen können, die über das Umwandlungsrecht hinausgehen.
Die LPGn, die bis zum 31.12.1991 keine Umwandlung beschlossen oder diese
nicht zur Eintragung in die Register angemeldet hatten, galten kraft Gesetzes
als aufgelöst (§ 69 Abs. 3 LwAnpG). Das Gesetz hat eine Zäsur zu diesem
Zeitpunkt angeordnet. Diese Unternehmen sollten so nicht weiter bestehen. Ihr
Vermögen sollte vorrangig an Mitglieder veräußert werden, denen insoweit ein
gesetzliches Vorkaufsrecht zustand (§ 42 Abs. 2 LwAnpG); im Übrigen sollte
nach Eintritt der Liquidation das Vermögen nach dem Leitbild des § 42 LwAnpG
der Befriedigung der Abfindungsansprüche der Mitglieder dienen. Beschlüsse,
die im Ergebnis trotz Liquidation auf eine Fortführung des Unternehmens in
anderer Rechtsform hinausliefen, wichen von den genannten Vorgaben des
Gesetzes in mehrfacher Hinsicht ab. Für eine solche Abweichung war ein
Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, der auf der Grundlage der
nach dem 01.01.1992 eingetretenen neuen Rechtslage gefasst werden musste.
Darüber ist weder einer Mitgliederversammlung gesprochen noch ein
Beschluss dazu herbeigeführt worden.
bb)
Aber selbst wenn man sich auf den von der Antragsgegnerin vertretenen
Standpunkt stellen würde, dass der Abschluss des Vertrages über die
Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 01.06.1991 mit dem
Zweck, Übertragung des Vermögens auf die Antragsgegnerin, zugleich auch
als ein Beschluss zur Veräußerung aus der Liquidation ausgelegt werden
könnte, wäre dieser Beschluss nach der std. Rechtsprechung dieses Senates
nicht wirksam.
Der Senat hatte bereits über solche Sachverhalte zu entscheiden, in denen die
Mitgliederversammlung einer LPG i.L. nach dem Scheitern einer Umwandlung
eine Veräußerung durch Übertragung des Vermögens im Ganzen gegen
Gewährung von Anteilsrechten an einem neu gegründeten Unternehmen
beschlossen hatte. Der Senat hat hierbei erkannt, dass solche von den
Leitbildern der §§ 88, 91 GenG und § 42 LwAnpG abweichende Beschlüsse
zwar möglich sind, aber nur wirksam werden, wenn dem hiervon
betroffenen Mitglieder (nicht nur die in der Mitgliederversammlung
anwesenden) zustimmen (vgl. Senatsurteil vom 23.03.1999 – LwU 3405/98 –
unveröffentlicht und Beschluss vom 30.04.2001 – WLw 1468/00 – zur
Veröffentlichung vorgesehen). Er hat dies u.a. unter Hinweis darauf begründet,
dass eine Änderung oder Verkürzung der gesetzlichen Ansprüche aus § 44
LwAnpG nicht durch organschaftlichen Beschluss, sondern nur durch
Individualvereinbarung mit dem jeweiligen Mitglied möglich ist. Da das Gesetz
die Befriedigung der Ansprüche aus § 44 LwAnpG als Folge der Auflösung
unter Verwertung des LPG-Vermögens vorsieht, muss jeder Betroffene, dessen
Ansprüche hiervon berührt werden, einer abweichenden Verwertung des LPG
Vermögens unter Übertragung im Ganzen gegen Gewährung von
Anteilsrechten zustimmen.
Dies war hier nicht der Fall, da nicht alle Mitglieder der LPG (P) P und
LPG (T) K den Gesellschaftsvertrag vom 01.06.1991 abgeschlossen haben
(vgl. BDO Bericht, Seite 25).
III.
A.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG. Die
Festsetzung des Beschwerdewertes ergeht nach § 34 Abs. 2 Satz 1, § 33 LwVG in
Verb. mit § 30 Abs. 1 KostO. Der Gegenstandswert war – wie im Termin vom
04.05.2001 erörtert – nach der Höhe der Ansprüche zu bestimmen, die dem
Antragsteller nach seinem Vortrag gegen die Antragsgegnerin oder die LPG i.L. noch
zustehen könnten. Eine Festsetzung nach einem höheren Wert, der sich an dem
Wert des Unternehmens orientieren könnte, ist nicht angezeigt, da die Entscheidung
nur zwischen den Beteiligten rechtskräftig wird. Den Wert der möglichen
Abfindungsansprüche hat der Senat nach den Angaben des Antragstellers und nach
Erörterung mit den Parteivertretern auf 100.000 DM festgesetzt.
B.
Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof wird nach § 24 Abs. 1 Satz 1
LwVG nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die zu entscheidenden Rechtsfragen zur Unwirksamkeit der sog. übertragenden
Auflösung und zu den Grenzen einer ergänzenden Auslegung oder Umdeutung
nichtiger Umwandlungsbeschlüsse sind durch zahlreiche Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes geklärt.
Die Sache gewinnt auch nicht dadurch grundsätzliche Bedeutung, dass Mitglieder
der LPGn (einschließlich des Antragstellers) am 01.06.2001 einen Vertrag über die
Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossen haben, dessen
Zweck die Einbringung des Vermögens der LPGn in die Antragsgegnerin war. Eine
übertragende Auflösung widerspricht auch in dieser Konstellation dem
Sonderumwandlungsrecht des LwAnpG und ist daher unwirksam. Zudem ist dieser
Vertrag nicht vollzogen worden.