Urteil des OLG Dresden vom 18.09.2009

OLG Dresden: unterhalt, krankheit, anschlussberufung, selbstbehalt, befristung, gesetzesänderung, erwerbsunfähigkeit, verfügung, familie, solidarität

Leitsätze:
1.
Kindergartenbeiträge als wesentliche Änderung des Ein-
kommens
2.
Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit des Berechtig-
ten, die schon in der Ehe begonnen hatte;
Begrenzung und Befristung:
14 Jahre Ehedauer, gemeinsame Tochter volljährig; keine
ehebedingten Nachteile; Berechtigte bezieht 684 € EU-
Rente; der Verpflichtete kann rund 1.400 € für Unterhalt
einsetzen
Eheende: 2000
Unterhalt: 2009 - 2010: 234 €
2011 - 2018: 100 €
§§ 1572, 1578b BGB; § 323 V ZPO
OLG Dresden, 24. Zivilsenat, Urteil vom 18.09.2009,
24 UF 63/09
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Oberlandesgericht
Dresden
24. Zivilsenat – Familiensenat -
Aktenzeichen: 24 UF 63/09
4 F 450/08 AG Chemnitz
Verkündet am 18.09.2009
Die Urkundsbeamtin:
S……
Justizobersekretärin
IM
NAMEN
URTEIL
In der Familiensache
U.. M…..,
- Kläger und Antragsgegner -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin
gegen
M….. M…..,
- Beklagte und Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin
wegen Ehegattenunterhalt
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hat der 24. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesge-
richts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
12.08.2009 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Söhnen
Richterin am Oberlandesgericht Schaaf und
Richter am Oberlandesgericht Dr. Hanke
für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung
des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familien-
gericht - Chemnitz vom 01.12.2008, Az.: 4 F 450/08, abge-
ändert und wie folgt gefasst:
Das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 15.07.2006,
Az.: 4 F 1301/05, wird dahingehend abgeändert, dass
der Kläger an die Beklagte wie folgt Unterhalt zu
zahlen hat:
- vom 01.05.2008 bis zum 31.12.2010: 234,00 EUR
- vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2018: 100,00 EUR.
Danach endet die Unterhaltsverpflichtung des Klägers.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurück-
gewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der
Streitwert
für
das
Berufungsverfahren
beträgt
3.288,00 EUR.
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G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt die Abänderung eines Unterhaltstitels we-
gen nachehelichen Unterhalts.
Die Parteien waren von 1986 bis 2000 verheiratet und haben
eine 1986 geborene Tochter. Im Scheidungsverfahren einigten
sie sich vergleichsweise darauf, dass der Kläger bis Septem-
ber 2003 580,00 DM monatlich Unterhalt an die Beklagte zu
zahlen hatte. Danach sollte neu verhandelt werden. Bei den
Neuverhandlungen kam eine Einigung nicht zustande; der Klä-
ger wurde im sodann geführten Unterhaltsrechtsstreit zur
Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 274,00 EUR verur-
teilt (Amtsgericht Chemnitz, Urteil vom 15.06.2006, Az.: 4 F
1301/05). Auf den Inhalt dieser Entscheidung wird Bezug ge-
nommen.
Die Beklagte leidet unter einer bipolaren Störung in Form
einer manisch-depressiven Erkrankung. Sie ist aus diesem
Grund erwerbsunfähig und bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente in
Höhe von 684,00 EUR monatlich.
Der Kläger erzielt ein monatliches Einkommen in Höhe von be-
reinigt 1.242,51 EUR. Wegen der genauen Berechnung des Ein-
kommens wird auf die Darstellung in der familiengerichtli-
chen Entscheidung Bezug genommen.
Der Kläger lebt in einer neuen Lebensgemeinschaft und ist
Vater einer weiteren, am …...2005 geborenen Tochter.
Der Kläger hat gemeint, er sei in der titulierten Höhe nicht
mehr zur Zahlung verpflichtet, da er nicht nur seine jüngere
Tochter zu unterhalten habe, sondern auch seine Lebensge-
fährtin. Hinzu kämen Betreuungskosten für den Kindergarten
in Höhe von 108,00 EUR. Mit der Heraufsetzung des Selbstbe-
halts ergebe sich für ihn daher eine maximale Zahlungsver-
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pflichtung in Höhe von 130,00 EUR. Diese sei wegen der zum
01.01.2008 geänderten Gesetzeslage außerdem auf ein Jahr zu
befristen.
Die Beklagte hat gemeint, eine Abänderung des Unterhalts sei
nicht gerechtfertigt, weil sich das Einkommen des Klägers
nicht wesentlich geändert habe. Eine Befristung komme nicht
in Betracht, weil sie auch nach der Gesetzesänderung auf den
Fortbestand der Unterhaltszahlungen vertrauen dürfe.
Das Familiengericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten
bis zum 30.09.2012 befristet. Eine Änderung der Höhe nach
hat es abgelehnt, da die Wesentlichkeitsgrenze nicht über-
schritten sei.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagte mit der
Berufung und der Kläger mit der Anschlussberufung.
Die Beklagte meint weiterhin, eine Befristung des Unterhalts
komme nicht in Betracht.
Sie beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 01.12.2008
teilweise abzuändern und die Klage vollumfänglich
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt er außerdem,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amts-
gerichts Chemnitz vom 01.12.2008 das Urteil des
Amtsgerichts Chemnitz vom 15.07.2006, Az.: 4 F
1301/05, dahin abzuändern, dass der Kläger befristet
für ein Jahr ab Klagezustellung einen Unterhalt in
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Höhe von 130,00 EUR an die Beklagte zu entrichten
hat.
Der Kläger meint weiterhin, eine Unterhaltszahlung, die über
die 9 Jahre hinausgehe, die er bereits gezahlt habe, sei un-
billig und ihm nicht zuzumuten, zumal die Krankheit der Be-
klagten in der Ehezeit nicht aufgetreten sei.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
II.
Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. Beide haben
jedoch nur teilweise Erfolg.
Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf nach-
ehelichen Unterhalt wegen Krankheit aus § 1572 BGB (1.). Der
Kläger ist in der tenorierten Höhe leistungsfähig (2.). Der
Unterhaltsanspruch ist zeitlich zu befristen, wobei eine
längerfristige allmähliche Verringerung des Unterhaltsbetra-
ges angemessen erscheint (3.).
1. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ergibt sich aus
§ 1572 BGB.
Dass die Beklagte derzeit wegen Krankheit erwerbsunfähig
ist, ist unstreitig. Sie leidet seit Jahren an einer
schweren depressiven Störung und bezieht aus diesem Grund
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dies bestreitet auch der
Kläger nicht. Wie das Familiengericht geht auch der Senat
davon aus, dass die Krankheit bereits während der Ehe
auftrat. Dies hat das Familiengericht bereits in der Ent-
scheidung vom 15.07.2006, deren Abänderung hier begehrt
wird, festgestellt. Änderungen haben sich insoweit nicht
ergeben. Eine andere Beurteilung kommt daher im vorlie-
genden Verfahren nicht in Betracht. In Abänderungsverfah-
ren hat das Gericht bei der Prüfung, inwieweit das frühe-
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re Urteil aufrechtzuerhalten oder abzuändern ist, dieje-
nigen Verhältnisse, die im Ersturteil festgestellt wurden
und unverändert geblieben sind, samt ihrer rechtlichen
Bewertung als maßgeblich zugrunde zu legen (Vollkommer
in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 323 ZPO, Rdn. 41). Das
heißt, der Senat hat ebenso wie das Familiengericht davon
auszugehen, dass die Krankheit bereits in der Ehezeit
auftrat und dementsprechend der Unterhaltsanspruch der
Beklagten ein solcher wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB
ist. Im Übrigen verweist der Kläger auch im vorliegenden
Verfahren zum Beweis für die Behauptung, dass die Krank-
heit zu Ehezeiten noch nicht bestand, nicht auf neue Er-
kenntnisse, sondern auf die im damaligen Verfahren vorge-
legten ärztlichen Unterlagen. Aus diesen ergibt sich aber
klar, dass die Beklagte bereits zu Ehezeiten an der
Krankheit litt, die zur dauerhaften Erwerbsunfähigkeit
führte. Aus den in der beigezogenen Akte des Amtsgerichts
Chemnitz vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (dort B 3,
K 5 und K 11) ergibt sich, dass erste Symptome bereits
Jahre vor der Scheidung auftraten und sich die Beklagte
jedenfalls seit 1998 in kontinuierlicher psychiatrischer
Behandlung befand. Die Scheidung der Parteien erfolgte im
Jahr 2000. Damit ist der von § 1572 BGB vorausgesetzte
zeitliche Zusammenhang der krankheitsbedingten Bedürftig-
keit mit der Ehe gegeben. Auf ein Verschulden kommt es
hierbei nicht an.
2. Der Kläger ist bis einschließlich September 2009 in Höhe
von 234,00 EUR monatlich leistungsfähig. Insoweit liegt
eine Änderung der Verhältnisse vor, die die Wesentlich-
keitsgrenze von ca. 10 % überschreitet und die begehrte
Abänderung des Unterhaltstitels in diesem Umfang recht-
fertigt.
Das Familiengericht hat in der angegriffenen Entscheidung
ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Klägers in
Höhe von 1.242,51 EUR festgestellt. Diese Berechnung be-
gegnet keinen Bedenken und wurde im Berufungsverfahren
letztlich auch von keiner der Parteien angegriffen. Sie
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wird daher auch im folgenden der Unterhaltsberechnung
zugrunde gelegt.
Streit herrscht zwischen den Parteien über die Frage, ob
die Kindergartenbeiträge, die der Kläger für seine jünge-
re Tochter in Höhe von 108,00 EUR monatlich an den Mon-
tessori-Verein Chemnitz zahlt, von seinem Einkommen in
Abzug zu bringen sind. Dies ist der Fall. Denn nach neue-
rer Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.11.2008, Az.:
XII ZR 65/07) sind Kindergartenbeiträge in den Tabellen-
unterhaltsbeträgen nicht enthalten. Sie stellen vielmehr
einen Mehrbedarf des Kindes dar, für den beide Eltern an-
teilig nach ihren (den Selbstbehalt übersteigenden) Ein-
kommen aufzukommen haben. Die Lebensgefährtin des Klägers
ist ausweislich der vom Kläger als Anlage zur Klage-
schrift beigefügten Lohnabrechnungen in einer Praxis für
Ergotherapie tätig und verdient dort monatlich brutto
765,00 EUR (netto ca. 607,00 EUR). Dieses Einkommen un-
terschreitet den eigenen Selbstbehalt; die Zahlung von
Kindergartenbeiträgen ist daraus nicht mehr möglich. Der
Kläger muss daher die Kindergartenbeiträge aus seinem
Einkommen allein zahlen und kann sie deshalb von seinem
für Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommen abziehen.
Der Betrag in Höhe von 108,00 EUR ist auch im vollen Um-
fang abzuziehen; dieser Betrag entspricht dem, was ein
Kindergartenplatz regelmäßig kostet; es ist auszuschlie-
ßen, dass hierin Essensgeld bereits enthalten ist.
Es verbleibt
dem Kläger damit ein Einkommen von
1.134,51 EUR. Sein Selbstbehalt gegenüber seiner geschie-
denen Ehefrau beträgt 1.000,00 EUR (Ziffer 21.4 der Un-
terhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden vom
01.01.2008); dieser Selbstbehaltsbetrag ist um 10 % zu
kürzen, weil der Kläger in einer neuen Beziehung lebt und
durch das Zusammenleben Ersparnisse in den Lebenshal-
tungskosten eintreten.
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Bei einem Selbstbehalt von 900,00 EUR kann der Kläger
234,00 EUR Unterhalt zahlen. Dies gilt allerdings nur bis
einschließlich September 2009: In diesem Monat zahlt der
Kläger, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, die
letzte Rate seines Pkw-Kredits von 270,00 EUR monatlich,
so dass ihm ein entsprechend höherer Betrag zur Verfügung
steht. Allerdings kommt es hierauf letztlich nicht an (s.
3.).
3. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist zu befristen. Er
endet jedoch nicht abrupt im Jahr 2012. Vielmehr ist all-
mählich auslaufender Unterhalt zu zahlen bis zum Jahr
2018.
Der Unterhaltsanspruch wegen krankheitsbedingter Erwerbs-
unfähigkeit war bis zur Änderung des Unterhaltsrechts zum
01.01.2008 zeitlich nicht befristbar. Mit der Gesetzesän-
derung entstand die Möglichkeit, auch krankheitsbedingten
Unterhalt nur noch befristet zu zahlen; dies rechtfertigt
das Abänderungsbegehren des Klägers. Die Neuregelung er-
fasst auch Fälle wie den vorliegenden, also solche Unter-
haltsansprüche, für die eine rechtskräftige Entscheidung
bereits vor der Gesetzesänderung ergangen ist. Eine Über-
gangsregelung schafft hierzu § 36 EGZPO: Ziffer 1 be-
stimmt, dass eine Neuregelung wegen des Inkrafttretens
des Unterhaltsänderungsgesetzes nur in Betracht kommt,
wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflich-
tung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Be-
rücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Rege-
lung zumutbar ist.
Maßgeblich ist daher, inwieweit die Beklagte auf den dau-
erhaften Fortbestand ihres Unterhaltsanspruchs vertrauen
könnte. Diese Entscheidung erfordert eine umfassende Ab-
wägung sämtlicher Gesamtumstände, zu denen neben der Dau-
er der Ehe und der Erziehung gemeinsamer Kinder die Mög-
lichkeit der Beklagten gehören, für ihren Unterhalt
selbst aufzukommen sowie auf Seiten des Klägers die Ein-
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schränkungen, die ihm und seiner Familie durch die Unter-
haltszahlungen auferlegt werden.
Der Umstand, dass die Beklagte dauerhaft erkrankt und er-
werbsunfähig ist, ist eine schicksalhafte Entwicklung.
Der Kläger muss für diese Entwicklung im Rahmen der nach-
ehelichen Solidarität mit einstehen. Allerdings rechtfer-
tigt eine derartige Entwicklung eine dauerhafte Unter-
haltsverantwortung des geschiedenen Ehegattens für das
nicht von ihm zu verantwortende, sondern allein im zeit-
lichen Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko
nicht ohne weiteres.
Ehebedingte Nachteile der Beklagten vermag der Senat
nicht festzustellen. Die Beklagte war zu Beginn der Ehe
berufstätig und versorgte auch die gemeinsame Tochter der
Parteien. Der Umstand, dass sie heute nicht mehr erwerbs-
fähig ist, beruht nicht auf Entscheidungen, die beide
Parteien während der Ehezeit getroffen haben, sondern auf
ihrer Krankheit. Die Tochter der Parteien ist volljährig;
ein Betreuungsbedarf besteht hier nicht mehr.
Die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts
beruht daher vorliegend nicht darauf, dass ehebedingte
Nachteile zu kompensieren sind, sondern allein auf der
nachehelichen Solidarität. Die Parteien waren 14 Jahre
lang verheiratet. Der Kläger hat regelmäßig und dauerhaft
Unterhalt gezahlt, zunächst für die Tochter und die Be-
klagte, später für die Beklagte allein. Dieser Umstand
ist allerdings nicht geeignet, das von der Beklagten gel-
tend gemachte Vertrauen auf lebenslange Unterhaltszahlun-
gen zu begründen. Nach dem Gesetzeswortlaut, nach den
Verhältnissen der Parteien und insbesondere vor dem Hin-
tergrund der Ehedauer ist eine Befristung des Unterhalts-
anspruchs der Beklagten möglich und zumutbar.
Bei der Bemessung des künftig zu zahlenden Unterhalts hat
der Senat angenommen, dass für die Vergangenheit und für
den Zeitraum bis zum 31.12.2010 die Situation der Beklag-
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ten weitere Unterhaltsansprüche im - geringfügig redu-
zierten - Umfang gebietet. Der Kläger ist derzeit leis-
tungsfähig im Umfang von 234,00 EUR; hierbei verbleibt es
zunächst, auch nach September 2009.
Vom 01.01.2011 an endet der Unterhaltsanspruch nicht,
sondern verringert sich auf 100,00 EUR, die bis zum
31.12.2018 zu zahlen sind. Hintergrund dieser Regelung
ist die finanzielle Situation der Beklagten; bei ihrem
regelmäßigen geringen Einkommen aus Erwerbsunfähigkeits-
rente erscheint ein längerfristiger reduzierter Unter-
haltsanspruch sinnvoller als ein auf einen kürzeren Zeit-
raum befristeter voller Unterhaltsanspruch. Auch für den
Kläger erleichtert die Herabsetzung des Unterhaltsan-
spruchs das Leben seiner neuen Familie.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 8, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Dr. Söhnen
Schaaf
Dr. Hanke
VRiOLG Dr. Söhnen
hat an der Beratung
mitgewirkt, ist aber
an der Unterschrifts-
leistung verhindert
Schaaf