Urteil des OLG Dresden vom 13.03.2017

OLG Dresden: eigentumswohnung, vollmacht, provision, kaufpreis, bestandteil, darlehensvertrag, halle, beurkundung, erwerb, anleger

8 U 2694/00
Leitsätze:
1. Die eine Immobilien-Kapitalanlage finanzierende Bank ist
nicht zur Prüfung verpflichtet, ob der Darlehensnehmer
aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in
der Lage ist, die Tilgungs- und Verzinsungsansprüche zu
erfüllen. § 18 KWG ist kein Schutzgesetz zu Gunsten des
Darlehensnehmers. Ebenso wenig muss die Bank über Vor-
und Nachteile eines Festkredites mit Tilgungsersatz durch
Lebensversicherung im Vergleich zu einem
Annuitätendarlehen aufklären, wenn die gewählte
Darlehensart Bestandteil des Steuersparmodells ist, das
dem Erwerb der Immobilie zugrunde liegt. Eine
diesbezügliche Beratung fällt in den Pflichtenkreis des
Anlagevermittlers.
2. Eine etwaige Beteiligung der Bank an Planung, Vertrieb
und Durchführung der finanzierten Wohnanlage kann deren
Haftung nur dann begründen, wenn der Anleger bei
Abschluss des Darlehensvertrages hiervon Kenntnis gehabt
hat und bei ihm infolge dessen ein besonderes Vertrauen
in die Anlageform hervorgerufen worden ist.
3. Der Wirksamkeit des Darlehensvertrages steht nicht
entgegen,
dass die dem
Abschlussvertreter erteilte
Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, wenn der Bank zusammen
mit dem Darlehensantrag eine Ausfertigung der notariellen
Vollmachtsurkunde übersandt worden ist. Der
Darlehensnehmer muss dann die Bevollmächtigung gemäß
§§ 172, 173 BGB gegen sich gelten lassen.
4. Hat die Bank für die Vermittlung des Darlehensvertrages
an den Anlagevermittler Provision gezahlt und diese an
den Anleger in Form eines höheren Zinssatzes
weitergereicht ("packing"), so ist dies gemäß § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1d
VerbrKrG
betragsmäßig anzugeben. Ein
diesbezüglicher Formmangel wird aber mit Auszahlung der
Darlehensvaluta geheilt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG).
5. Ein Widerruf der Vertragserklärung nach dem
Haustürwiderrufsgesetz kommt nicht in Betracht, wenn sich
der für die Darlehensnehmer handelnde Vertreter bei
Abgabe der Vertragserklärung nicht in einer
Haustürsituation befand.
OLG Dresden, Urteil vom 06.06.2001, 8 U 2694/00
Revision vom BGH nicht angenommen
(Beschluss des BGH v. 12.03.02, Az: XI ZR 248/01)
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 8 U 2694/00
9 O 1806/00 LG Leipzig
Verkündet am 06.06.2001
Die Urkundsbeamtin:
Schwarze
Justizobersekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
1. ,
2. ,
- Kläger / Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter zu 1) 2): Rechtsanwalt
gegen
- und
vertreten durch den Vorstand,
u.a.,
- Beklagte / Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Schadensersatzes aus Verletzung vorvertraglicher
Aufklärungs- und Beratungspflichten u.a.
3
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2001 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner,
Richterin am Landgericht Haller und
Richter am Landgericht Kadenbach
für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 9.
Zivilkammer des Landgerichts Leipzig - Az: 9 O 1806/00 -
vom 27.09.2000 wird - unter Abweisung der in zweiter
Instanz erweiterten und hinzugefügten Teile der Klage -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen
die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung
i.H.v. 15.000,00 DM, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den
Klägern wird nachgelassen, die Sicherheit durch
selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und
unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Europäischen
Union als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen
Kreditinstitutes zu leisten.
- Gegenstandswert der Berufung und Beschwer der Kläger:
bis zu 250.000,00 DM -
Tatbestand:
Die Kläger, die bei der Beklagten zwei Darlehen aufgenommen
haben, begehren primär Schadensersatz wegen Verletzung
vorvertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten,
hilfsweise die Rückabwicklung der Darlehensverträge nach
bereicherungsrechtlichen Vorschriften sowie (erstmals in der
Berufungsinstanz) höchst hilfsweise die Feststellung, dass
die Darlehen lediglich mit 4 % p.a. zu verzinsen sind.
4
Aufgrund einer vorangegangenen Beratung durch die
Immobilien- und Vermögensanlagenvermittlerin V ,
einer freien Mitarbeiterin der F -Conzept Finanzberatung
und Vermittlung KG, ließen die Kläger am 21.11.1994 bei dem
Notar R in Leipzig ein "Angebot zum Abschluss eines
Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmacht" (Anlage K 1, GA
22 ff.) beurkunden, welches sich an die
Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden KT GmbH
genannt) mit Sitz in Köln als "Abwicklungsbeauftragte"
richtete. In dem Angebot wird auf eine sogenannte
Stammurkunde (Anlage K 4, GA 33 ff.) Bezug genommen, die am
07.11.1994 vor dem Notar Dr. Z in Köln
aufgenommen worden war und in der das "Bauträgermodell
S / , Wohninsel 1" beschrieben ist. Ein
Bevollmächtigter der KT GmbH ließ am 23.12.1994 in deren
Namen bei dem Notar Dr. Z in Köln die
Annahme des Angebotes vom 21.12.1994 beurkunden (Anlage K 2,
GA 31). Der Geschäftsbesorgungsvertrag bezog sich auf ein
Steuersparmodell, das den Erwerb einer 35,15 m² großen
Eigentumswohnung in der vorbezeichneten Wohnanlage zum
Gegenstand hatte, und schloss u.a. den Auftrag zum Abschluss
der zur Finanzierung erforderlichen Darlehensverträge ein.
Für den
Abschluss der im
Geschäftsbesorgungsvertrag
vorgesehenen Verträge wurde der KT GmbH von den Klägern eine
Vollmacht erteilt. Ausweislich des Angebotes vom 24.11.1994
sollte der "kalkulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt"
192.973,00 DM betragen. Dieser setzte sich nach den
Regelungen in der "Stammurkunde" zu einem Anteil von 77,95 %
aus dem Kaufpreis für die Eigentumswohnung nebst Stellplatz
und zu geringeren Anteilen für weitere "Einzelleistungen",
darunter Finanzierungsvermittlung, Zinsgarantie,
Mietgarantie, Steuerberatung sowie
Notargebühren und
Grunderwerbssteuer, zusammen.
Am 24.11.1994 unterzeichneten die Kläger des Weiteren eine
Selbstauskunft (Anlage K 5, GA 37), ausweislich derer der
Kläger zu 2) als Diplom-Ingenieur über ein monatliches
Bruttoeinkommen von 5.701,00 DM, die Klägerin zu 1) als
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Zahntechnikerin über ein solches von 1.800,00 DM und beide
gemeinsam über ein monatliches Nettoeinkommen von
5.401,00 DM verfügten. Des Weiteren gaben sie an, zwei
Kinder im Alter von 10 und 11 Jahren zu haben sowie Inhaber
von Wertpapieren im Gesamtwert von 70.000,00 DM und eines
Steuersparmodells im Wert von 60.000,00 DM zu sein.
Ebenfalls am 24.11.1994 unterzeichneten die Kläger einen an
die (im Formular nicht näher bezeichnete)
"Vertriebsbeauftragte" gerichteten Auftrag zur Vermittlung
eines Geschäftsbesorgungsvertrages, in welchem dieser eine
als Bearbeitungsgebühr bezeichnete Provision "von 3 % des
kalkulierten Gesamtaufwandes zuzüglich Umsatzsteuer"
versprochen wurde (Anlage K 6, GA 38), zu deren
Vereinnahmung die Vermittlerin V berechtigt sein
sollte. Schließlich unterzeichneten die Kläger am genannten
Tage jeweils einen Antrag auf
Abschluss einer
Lebensversicherung (Anlagen K 7 und K 8, GA 41 f.), die der
Tilgung der aufzunehmenden Darlehen dienen sollte. Die
Versicherungsscheine (Anlagen K 10 und K 11, GA 45 ff.)
wurden den Klägern am 03. bzw. am 17.02.1995 erteilt. Als
Beiträge waren monatlich 104,40 DM bzw. 139,50 DM zu
leisten.
Die KT GmbH machte von der ihr eingeräumten Vollmacht
dadurch Gebrauch, dass sie im Namen der Kläger am 23.12.1994
mit der a Bauträger und Immobilienverwaltung GmbH (im
Folgenden a -bau GmbH genannt) mit Sitz in Würzburg einen
Kauf- und Werklieferungsvertrag (Anlage K 14, GA 108 ff.)
über den Erwerb einer Eigentumswohnung nebst Stellplatz in
einer von dieser zu errichtenden Wohnanlage in
/ zum Preis von 150.422,00 DM abschloss.
Ferner übernahmen die Kläger darin von der durch den
Verkäufer zugunsten der Beklagten bestellten Grundschuld
über 90 Mio. DM einen Teilbetrag i.H.v. 192.973,00 DM zur
Sicherung der bei dieser zwecks "Finanzierung des
Kaufpreises und der in diesem Zusammenhang anfallenden
sonstigen Aufwendungen, Kosten und Steuern" aufgenommenen
Darlehen. Die Wohnanlage wurde von der a -bau GmbH
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fertiggestellt, allerdings nicht bis zu dem im Vertrag
vereinbarten Zeitpunkt am 31.12.1995. Sie ist nach Angaben
der Kläger mit Sachmängeln behaftet. Am 29.08.1998 wurden
die Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Am 22.12.1994 unterzeichnete ein Unterbevollmächtigter der
KT GmbH namens der Kläger einen an die Beklagte gerichteten
Antrag auf
Abschluss eines Darlehensvertrages über
150.422,00 DM, den diese am 26.12.1994 gegenzeichnete
(Anlage K 15, GA 122 ff.). Dem bei der Beklagten
eingereichten Antrag war eine Ausfertigung der über den
Geschäftsbesorgungsvertrag und die Vollmacht aufgenommenen
notariellen Urkunde beigefügt. Die Parteien vereinbarten die
Aufnahme eines Festdarlehens zu einem anfänglichen, auf
Dauer von 6 Jahren festgeschriebenen Zinssatz von 9,12 %
p.a., dessen Tilgung "bis ca. 31.12.2019" aus einer
Kapitallebensversicherung erfolgen sollte. Der anfängliche
effektive Jahreszins war mit 9,64 %, die monatliche
Ratenhöhe mit 1.143,21 DM angegeben. Den Klägern war
freigestellt, durch Zahlung eines Betrages von 15.042,20 DM
als Damnum eine Ermäßigung des jährlichen Zinssatzes von
9,12 % auf 7 % zu bewirken.
Am 05.12.1995 unterzeichnete ein Bevollmächtigter der
KT GmbH namens der Kläger einen an die Beklagte gerichteten
Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages über weitere
42.551,00 DM, den die Beklagte am 08.12.1995 gegenzeichnete
(Anlage K 16, GA 125). Vereinbart wurde ein
Annuitätendarlehen mit einem Damnum von 4.255,10 DM und
einem anfänglichen, auf Dauer von 5 Jahren festgeschriebenen
Zinssatz von 4,4 % p.a., dessen Rückführung "bis ca.
30.03.2032" erfolgen sollte. Nach Ablauf der
Zinsfestschreibung sollte die Tilgung mit einer Höhe von
1,5 % p.a. beginnen. Der anfängliche effektive Jahreszins
war mit 6,98 %, die monatliche Ratenhöhe mit 156,02 DM und
der Gesamtbetrag mit 101.861,47 DM angegeben. Dem
Antragsformular war eine
Widerrufsbelehrung nach § 7
VerbrKrG beigefügt.
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Die KT GmbH schloss des Weiteren namens der Kläger insgesamt
8 "Nebenkostenverträge" ab, darunter einen
Mietgarantievertrag, einen Garantievertrag bezüglich der
Bauzeitzinsen, einen Vertrag über die technische
Baubetreuung und einen Finanzierungsvermittlungsvertrag. Die
Kosten für den Abschluss dieser Verträge, die Gebühren für
Notar und Gericht, die Grunderwerbssteuer und die
Bauzeitzinsen summierten sich auf 42.551,00 DM, entsprachen
damit der Differenz zwischen dem Kaufpreis der
Eigentumswohnung von 150.422,00 DM und dem im
Geschäftsbesorgungsvertrag angegebenen, durch Teilübernahme
der bestehenden Grundschuld abgesicherten kalkulierten
Gesamtaufwand von 192.973,00 DM.
Die Mieteinnahmen blieben infolge der verzögerten
Fertigstellung der Anlage und danach entsprechend der
Entwicklung der Marktverhältnisse hinter dem im
Mietgarantievertrag vereinbarten Umfang zurück. Die
Mietgarantin, mit der die Kläger einen Rechtsstreit führten,
leistete zwischen April 1996 und Februar 1997 monatliche
Zahlungen i.H.v. 498,35 DM an die Kläger. Sie fiel später in
Insolvenz; in dem sich anschließenden Konkursverfahren
wurden zu Gunsten der Kläger neben der Hauptforderung i.H.v.
3.514,14 DM Zinsen und Kosten in einer Gesamthöhe von
2.503,90 DM zur Tabelle festgestellt. Die KT GmbH erstattete
den Klägern den für den Abschluss des Mietgarantievertrages
aufgewandten Betrag von 1.930,00 DM. Bis einschließlich Juni
1999 nahmen die Kläger 17.595,85 DM aus dem Miet- und dem
Mietgarantievertrag ein. Seit diesem Zeitpunkt leisteten die
Kläger keine Zahlungen mehr an die Beklagte. Mit Schriftsatz
ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.07.1997 ließen sie die
Darlehensverträge unter Bezugnahme auf die §§ 1 ff. HWiG
widerrufen.
Die Kläger haben vorgetragen, sie seien im November 1994 in
ihrer Wohnung von der Vermittlerin V aufgesucht
worden, die ihnen bereits im Jahre 1993 eine
Fondsbeteiligung vermittelt habe. Im Rahmen eines
Informationsgespräches habe die Anlagevermittlerin für die
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Teilnahme an einem weiteren
Steuersparmodell geworben,
welches nach ihrer Darstellung infolge der damit verbundenen
Steuerersparnisse und Mieteinnahmen keinerlei monatliche
Belastungen mit sich bringe. Die Vermittlerin habe ihnen
erläutert,
dass Eigenkapital nicht erforderlich und
Mieteinnahmen garantiert seien, dass sich um die Abwicklung
ein zuverlässiger Treuhänder kümmere und dass die zu
erwerbende Eigentumswohnung nach 5 Jahren gewinnbringend
veräußert werden könne. Unterlagen habe ihnen V
keine übergeben. Sie, die Kläger, hätten sich unter dem
Eindruck der Darlegungen von der Vermittlerin dazu überreden
lassen, kurzfristig an einem von dieser noch zu
arrangierenden
Notartermin teilzunehmen. Erstmals am
21.11.1994 in den Kanzleiräumen des Notars R in
Leipzig habe ihnen die Anlagevermittlerin den vom Initiator
des Steuersparmodells herausgegebenen Prospekt (Anlagen K 12
und K 13, GA 65 ff.) vorgelegt. Dieser sei ihnen sogar erst
nach dem 01.12.1994 zum Verbleib ausgehändigt worden.
Ebenfalls erstmals anlässlich des Notartermins am 21.11.1994
habe die Vermittlerin nach telefonischer Rücksprache mit der
KT GmbH die Eigentumswohnung konkretisiert, die Gegenstand
des dann beurkundeten
Geschäftsbesorgungsvertrages habe
werden sollen. Bei dieser Gelegenheit habe sie offenbart,
dass Eigenkapital i.H.v. 19.297,00 DM erforderlich sei,
welches zwischenfinanziert werden könne, eine monatliche
Belastung von 374,00 DM entstehe, von den Klägern jeweils
ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen werden müsse
und an die Vermittlerin eine Provision von 5.789,00 DM zu
zahlen sei. Silke Vogel habe dabei geäußert, dass sämtliche
dieser Kosten durch die mögliche Sonderabschreibung und die
übrigen Steuerersparnisse nach dem ersten Jahr ausgeglichen
würden.
Die Kläger behaupten des Weiteren, die von ihnen erworbene
Eigentumswohnung nebst Stellplatz habe seinerzeit einen Wert
von 122.744,00 DM gehabt. Die Differenz zum Kaufpreis ergebe
sich aus "versteckten Innenprovisionen" für den Vertrieb.
Heute seien am Markt lediglich 80.000,00 DM für die
Eigentumswohnung zu erzielen. Bei vier der sog.
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Nebenkostenverträge stünden die vereinbarten Preise außer
Verhältnis zum Wert der jeweiligen Gegenleistung. Die
Beklagte habe die Konditionen der Enderwerberfinanzierung
mit den Initiatoren des Steuersparmodells abgesprochen. Auch
habe sie bezüglich des Bauvorhabens eine
Global-
finanzierungszusage erteilt, die inhaltlich der für das
Bauvorhaben Ruhrarkaden in Bochum (Anlage K 25, GA 148 ff.)
entspreche. Die Beklagte habe um die Überteuerung der
Eigentumswohnung, die Unrichtigkeit der Wertsteigerungs- und
Mieterwartungen sowie die
Unrentabilität des
Steuersparmodells in
Ansehung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger gewusst.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe
sie im Rahmen der
Vertragsanbahnung darüber aufklären
müssen, dass sich aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse das
Steuersparmodell nicht rechnen könne, dass im Kaufpreis für
die Wohnung "Innenprovisionen" für den Vertrieb i.H.v.
18,4 % versteckt seien und dass die Beklagte auch den
Bauträger finanziere. Soweit die Anlagevermittlerin
unzutreffende Angaben über das Steuersparmodell gemacht
habe, müsse sich die Beklagte dies zurechnen lassen. Die
Verletzung dieser Pflichten führe zu einem auf das negative
Interesse gerichteten Anspruch auf Schadensersatz.
Wenigstens aber hafte die Beklagte auf Erstattung derjenigen
Mehrkosten, die durch die Wahl eines Festkredites mit
Tilgungsaussetzung und
Abschluss zweier
Lebensver-
sicherungsverträge anstelle eines
Annuitätendarlehens
entstanden seien.
Die Kläger sind der Ansicht gewesen, die nachfolgend
aufgelisteten, bis Juni 1999 eingetretenen Vermögenseinbußen
auf die angebliche Pflichtverletzung der Beklagten
zurückführen zu können:
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Eigenkapital nebst Zinsen
19.297,00 DM
Zinsen auf Festdarlehen
40.474,36 DM
Zinsen auf Annuitätendarlehen
6.392,47 DM
Lebensversicherungsbeiträge
12.081,60 DM
Provision der Anlagevermittlerin
5.789,00 DM
Hausgeld/Sonderumlage für Eigentumswohnung
3.205,05 DM
Grundsteuer
252,00 DM
Kosten des Mietgarantieprozesses nebst
entgangener Zinsen
2.503,90 DM
vorprozessuale anwaltliche Beratung
550,00 DM
90.545,38 DM
Als Vorteile haben sich die Kläger die vereinnahmten Miet-
und Mietgarantiezahlungen in Gesamthöhe von 17.595,85 DM
sowie Steuerermäßigungen im Umfang von 36.223,00 DM
anrechnen lassen und sich mithin
i.H.v. 36.726,53 DM
geschädigt gesehen.
Die Klage ist zunächst beim Landgericht Halle erhoben
worden, das den Rechtsstreit gem. § 281 ZPO an das
Landgericht Leipzig verwiesen hat. Dort haben die Kläger
angekündigt zu beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen,
a) an sie 36.726,53 DM nebst 4 % Zinsen p.a. hieraus
seit Zustellung der Klage zu zahlen;
b) (verkürzt) sie von allen mit der Bestellung der
Grundschuld zugleich übernommenen persönlichen
Zahlungsverpflichtungen sowie allen ab dem
01.06.1999 fälligen Ansprüchen aus den
Darlehensverträgen freizustellen Zug um Zug gegen
Übertragung ihres Wohnungseigentums;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
alle eventuellen Steuernachzahlungen für die
Einkommenssteuer der Kläger bezüglich der Jahre 1994
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bis 1999 unter Abzug der tatsächlich erhaltenen
Kaltmiete und nicht
umlagefähigen Betriebs- und
Wohnungseigentümergemeinschaftskosten zu erstatten,
die durch eine Korrektur der bisherigen
Steuerbescheide wegen der Übertragung des
Wohnungseigentums auf die Beklagte entstehen könnten;
3. festzustellen, dass die Abtretung aller Rechte aus
den bei der Berlinischen Lebensversicherung AG
abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen an die
Beklagte unwirksam ist.
Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht nur den Antrag zu Ziff. 1 gestellt. In Bezug auf
die angekündigten Anträge zu Ziff. 2 und 3 war die Klage
bereits zuvor zurückgenommen worden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen,
dass die
Darlehensverträge wirksam zustande gekommen und geblieben
seien. Zu der von den Klägern vermissten Aufklärung über das
Steuersparmodell sei sie nicht verpflichtet gewesen. Etwaige
unzutreffende Angaben der Anlagevermittlerin müsse sie sich
nicht zurechnen lassen. Hinsichtlich der angeblichen
Pflichtverletzung in Bezug auf die Wahl eines Festkredites
mit Tilgungsaussetzung fehle es an der Kausalität, da die
Kläger die Lebensversicherungsverträge bereits vor den
Darlehensverträgen abgeschlossen hätten. Darüber hinaus sei
die Kreditform Bestandteil des Steuersparmodells, weil sich
durch die Versicherungsprämien die steuerlich abzugsfähigen
Werbungskosten erhöhten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat
es im Wesentlichen ausgeführt, die von der KT GmbH im Namen
der Kläger unterzeichneten Darlehensanträge entsprächen den
Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG. Der
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Gesamtbetrag der Leistungen habe nicht angegeben werden
müssen, da die diesbezügliche Vorschrift des § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
keine Anwendung finde. Die der KT GmbH zum Abschluss der
Darlehensverträge erteilte Vollmacht habe gemäß § 167 Abs. 2
BGB nicht die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG
erforderlichen Angaben enthalten müssen.
Die Kläger hätten die Darlehensverträge auch nicht nach
§§ 1 ff. HWiG widerrufen können. Dies folge schon daraus,
dass sich der Bevollmächtigte der KT GmbH als
Abschlussvertreter nicht in einer Verhandlungssituation
i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG befunden habe.
Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von
Aufklärungspflichten bestünden nicht. Bezüglich der
fehlenden Aufklärung über die mit einem Festkredit mit
Tilgungsaussetzung verbundenen Mehrkosten fehle es schon an
der hinreichenden Darlegung zur Höhe des entstandenen
Schadens. Zu einer Aufklärung über die Risiken des
Steuersparmodells in subjektiver und objektiver Hinsicht sei
die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Umstände, die
ausnahmsweise Aufklärungspflichten der Bank in objektiver
Hinsicht begründeten, hätten die Kläger nicht dargelegt.
Etwaige Einwendungen aus dem Kauf- und Werklieferungsvertrag
mit der a -bau GmbH könnten die Kläger der Beklagten nicht
gemäß § 9 VerbrKrG entgegenhalten, da diese Vorschrift gemäß
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finde. Auch aus
§ 242 BGB sei ein Einwendungsdurchgriff nicht abzuleiten, da
der Kauf- und Werklieferungsvertrag und der Darlehensvertrag
kein verbundenes Geschäft darstellten.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten
Berufung verfolgen die Kläger primär ihren erstinstanzlich
zuletzt gestellten Klageantrag weiter, wobei sie ihr
Schadensersatzbegehren zunächst auf 38.776,53 DM erhöht
haben, ohne diese Klageerweiterung zu begründen. Sie
beanstanden, dass das Landgericht ihren Vortrag teilweise
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übergangen und angebotene Beweise nicht erhoben habe. Sie
tragen erstmalig vor, dass die Beklagte die Mitarbeiter der
Vertriebsgesellschaften geschult habe. Den durch die
Mehrkosten eines Festkredites mit Tilgungsaussetzung
entstandenen Schaden beziffern die Kläger nunmehr mit
221.259,45 DM. Sie halten die Darlehensverträge in
Anbetracht ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse für
sittenwidrig.
Die Kläger behaupten, die Beklagte habe für die Vermittlung
von Darlehensverträgen regelmäßig eine Provision i.H.v.
0,5 % bis 1 % an den Vertrieb gezahlt. Sie meinen, diese
Provision habe in den Darlehensantragsformularen angegeben
werden müssen, jedenfalls aber sei darin die Angabe der
Kosten des Nebenvertrages für die Finanzierungsvermittlung
erforderlich gewesen. Die Kläger bezweifeln die
Richtlinienkonformität des Ausschlusses des Widerrufsrechtes
bei Realkrediten, die aufgrund von Verhandlungssituation
nach § 1 Abs. 1 HWiG aufgenommen wurden, und regen an, die
Frage dem EuGH vorzulegen. Schließlich halten die Kläger die
Darlehensverträge nunmehr auch deshalb für unwirksam, weil
die ihnen zugrunde liegende Vollmacht Bestandteil eines nach
§ 134 BGB
i.V.m. Art. 1
§ 1
RBerG nichtigen
Geschäftsbesorgungsvertrages sei.
Nach einer weiteren Klageerweiterung i.H.v. 3.042,99 DM in
Bezug auf das Schadensersatzverlangen, die mit nach dem
01.06.1999 angefallenen Ausgaben für die Unterhaltung der
Eigentumswohnung und Beiträgen zu den Lebensversicherungen
begründet ist, und einer diesbezüglichen späteren
Teilrücknahme i.H.v. 528,95 DM sowie einer Umstellung des
schriftsätzlich angekündigten
Hilfsfeststellungsantrages
beantragen die Kläger zuletzt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig
vom 27.09.2000 die Beklagte zu verurteilen,
a) an sie 41.290,57 DM nebst 4 % Zinsen p.a. hieraus
seit Zustellung der Klage zu zahlen;
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b) die Kläger von allen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber der Beklagten für das Darlehen Nr.
2000253327-001 über 150.422,00 DM, das Darlehen Nr.
2000253327-002 über 42.551,00 DM und von allen ab dem
01.06.1999 berechneten Gebühren, Zinsen,
Rück-
abwicklungskosten, Vorfälligkeitsentschädigungen und
den Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber dieser
freizustellen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender
notarieller Erklärungen der Kläger vor einem Notar
mit Amtssitz in Leipzig:
Wir sind Eigentümer des für uns im Wohnungseigentumsgrundbuch
von Halle-Saalkreis, Blatt
, eingetragenen
Wohnungseigentumsrechts zu 28,55 10/1000 an den Grundstücken
der Gemarkung , Flur 4, Flurstücke 184/101 bis
184/109; 178/102, 178/104, 178/105, 178/8 bis 178/67, 178/69
bis 178/100, 184/5 bis 184/9, 184/11, 184/157 bis 184/180
Gebäude und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an
der Wohninsel 1, im Haus F, im 2. Obergeschoss, Wohnung
Nr. 12, dem Kellerraum Nr. 12 im Kellergeschoss und dem
Sondernutzungsrecht am Kfz.-Stellplatz, im Aufteilungsplan
mit Nr. S 62 bezeichnet.
Wir übertragen hiermit das Eigentum mit allen Rechten und
Pflichten an die Beklagte und erklären die Auflassung.
Der Notar wird angewiesen, die Urkunde mit Auflassung zum
Vollzug beim Grundbuch erst vorzulegen oder beglaubigte
Abschriften und Ausfertigungen, die
die Bewilligung
enthalten, erst zu erteilen, wenn die Beklagte unsere
persönlichen Forderungen bezahlt, unsere Freistellung von
allen Verbindlichkeiten gemäß Ziff. 1 [= Buchst. b] erklärt
oder alle Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen nebst Kosten
und Zinsen erfüllt hat, unsere Entlassung aus der Haftung für
die Darlehen schriftlich bestätigt wurde und deren
Löschungsbewilligung für die in der Abt. III des Grundbuches
zu unseren Lasten eingetragene Grundschuld vorliegt oder
deren Übernahme durch die Beklagte bestätigt ist.
Hilfsweise beantragen sie,
festzustellen, dass die von den Klägern aufgenommenen
Darlehen mit 4 % p.a. zu verzinsen sind;
ferner
15
ihnen nachzulassen, eine etwaige Sicherheitsleistung
durch Bürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes zu
erbringen.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der
Entscheidungsgründe sowie unter Wiederholung und Vertiefung
ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug. Die Beklagte
bestreitet, Schulungen für die Anlagevermittler durchgeführt
zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
sowie der Prozessgeschichte wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen und die Protokolle über die
Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Senat Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von
Aufklärungspflichten stehen den Klägern nicht zu (1.). Auch
können sie weder Rückabwicklung nach
bereicherungs-
rechtlichen Vorschriften verlangen (2.) noch die
Rechtsfolgen einer Heilung gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG in
Anspruch nehmen (3.).
1. Ein auf Freihaltung von den Verpflichtungen aus den
Darlehensverträgen und Erstattung der darüber
hinausgehenden Vermögenseinbußen gerichteter
Schadensersatzanspruch steht den Klägern nicht zu, da die
16
Beklagte keine sie treffenden
vorvertraglichen
Aufklärungspflichten verletzt hat.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt
BGH, ZIP 2000, 1051 unter II.1.; ZIP 2000, 1430 unter
II.1.a, jeweils
m.w.N.), der sich der Senat
anschließt, ist eine finanzierende Bank grundsätzlich
nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die
Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens
aufzuklären und vor dem Vertragsabschluss zu warnen,
weil sie regelmäßig davon ausgehen darf, dass dieser
selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen
verfügt oder sich zumindest der Hilfe von Fachleuten
bedient hat. Pflichtverletzungen von
Anlage-
vermittlern, die gleichzeitig den Darlehensvertrag
anbahnen, werden der Bank nur insoweit zugerechnet,
als sie sich auf deren Wirkungs- und Pflichtenkreis,
also auf das Darlehensgeschäft beziehen (vgl. BGH, ZIP
2000, 1430 unter II.1.c m.w.N.). Eine fehlerhafte
Beratung und Aufklärung in Bezug auf den Inhalt der
Darlehensverträge vermag der Senat auf der Grundlage
des Klagevortrages nicht festzustellen.
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger war die
Beklagte ihnen gegenüber nicht zu der Prüfung
verpflichtet, ob sie aufgrund ihrer Einkommens-
und Vermögensverhältnisse überhaupt in der Lage
waren, die aus dem Darlehensvertrag herrührenden
Tilgungs- und Verzinsungsansprüche erfüllen zu
können. Die von den Klägern insoweit in Bezug
genommene Regelung des § 18 KWG ist kein
Schutzgesetz zu Gunsten der Darlehensnehmer,
sondern hat lediglich eine
ordnungspolitische
Funktion im Verhältnis zwischen den
Kreditinstituten und dem Bundesaufsichtsamt (vgl.
OLG Köln, ZIP 1999, 1794, 1795; von Heymann, BB
2000, 1149, 1151 f. m.w.N.).
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bb) Die Beklagte war auch nicht dazu verpflichtet, die
Kläger über die Vor- und Nachteile eines
Festkredits mit Tilgungsersatz durch
Lebens-
versicherung im Vergleich mit einem Annuitäten-
darlehen aufzuklären. Die gewählte Darlehensart
war Bestandteil des Steuersparmodells, das dem
Erwerb der Eigentumswohnung zugrunde lag, denn der
höhere Aufwand bei einem Festkredit mit
Tilgungsaussetzung sollte zu einer Verkürzung der
zu versteuernden Einnahmen aus der Vermietung der
Eigentumswohnung beitragen. Soweit die optimale
Ausnutzung der auf der Grundlage ihrer
Einkommensverhältnisse möglichen Steuerspareffekte
eine Beratung der Kläger erforderte, fiel dies in
den Pflichtenkreis der Anlagevermittlung, nicht
aber in den des Darlehensgeschäfts. Insoweit
unterscheidet sich der vorliegende Fall von
demjenigen, welcher der von den Klägern zitierten
Entscheidung des BGH (NJW 1989, 1667 = ZIP 1989,
558) zugrunde lag. Dort waren die Darlehensnehmer
mit einem Finanzierungswunsch betreffend die
Ablösung eines bestehenden Kredits herangetreten,
so dass die Beratung über die insoweit günstigste
Kreditart Bestandteil des Darlehensgeschäfts
wurde.
b) Aufklärungspflichten in Bezug auf das zu finanzierende
Geschäft treffen die Banken nur ausnahmsweise. Der BGH
(WM 1988, 895, 898; WM 1990, 920, 922; WM 1992, 901,
902; WM 1992, 977; WM 1999, 678, 679, jeweils m.w.N.)
hat dazu - wie vom Landgericht zutreffend referiert -
vier Fallgruppen entwickelt. Danach bestehen solche
Aufklärungspflichten, wenn die Bank:
- in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen
konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer
hat;
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- im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung
oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als
Kreditgeberin hinausgeht;
- einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken
des Objektes hinzutretenden besonderen Gefährdungs-
tatbestand für den Kunden geschaffen oder das
Entstehen eines solchen Gefährdungstatbestandes
begünstigt hat;
- sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in
einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet.
Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung
(Fuellmich/Rieger, ZIP 1999, 465, 469 ff.) sind auch
in jüngerer Zeit keine weiteren Fallgruppen
hinzugetreten (vgl. OLG Braunschweig, WM 1998, 1223;
OLG Hamm, WM 1999, 1056; OLG München, WM 2000, 130;
OLG Stuttgart, WM 2000, 292; ferner BGH, ZIP 2000,
1051; ZIP 2000, 1430). Umstände, die wenigstens eine
der vier anerkannten Fallgruppen ausfüllen, haben
vorliegend die Kläger nicht dargetan.
aa) Die Kläger zeigen einen konkreten Wissensvorsprung
der Beklagten in Bezug auf spezielle Risiken des
Bauvorhabens park nicht auf.
Der eine Bank zur Aufklärung verpflichtende
Wissensvorsprung betrifft nicht die allgemeinen
wirtschaftlichen Risiken des Projektes. Etwaige
Erkenntnisse hinsichtlich
Werthaltigkeit,
Wertsteigerungspotenzial und Ertragsfähigkeit muss
sie nicht offenbaren, da sie voraussetzen darf,
dass der Darlehensnehmer wie jeder Anleger die
dafür wesentlichen Umstände eigenverantwortlich
bedacht und - erforderlichenfalls mit Hilfe von
Fachleuten - überprüft hat (vgl. BGHZ 116, 209 =
ZIP 1992, 166 unter II.2; BGH, ZIP 2000, 1051
unter II.2.a; OLG Köln, WM 2000, 127, 129; OLG
19
Schleswig, WM 2000, 1381, 1385; OLG Stuttgart, WM
2000, 292, 296). Auch soweit der von den Klägern
für die Eigentumswohnung zu zahlende Kaufpreis
überhöht gewesen sein sollte, weil - wie die
Kläger behaupten - sich darin weitere
Innenprovisionen verbargen, war die Beklagte zur
Weitergabe eines entsprechenden Wissens an sie
nicht verpflichtet. Dies wäre allenfalls dann
anders zu beurteilen, wenn die Beklagte bei einem
Vergleich von Preis und Wert der mit dem Kredit zu
erwerbenden Eigentumswohnung von einer
sittenwidrigen Übervorteilung der Kläger durch
deren Vertragspartner hätte ausgehen müssen. Das
hätte allerdings vorausgesetzt, dass der Wert der
Leistung der Kläger als Wohnungserwerber knapp
doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung
gewesen wäre, weil nur bei einem auffälligen
Missverhältnis dieser Größenordnung eine Vermutung
für das Vorliegen der subjektiven Tatbestands-
merkmale eines
wucherähnlichen Geschäfts gilt
(vgl. BGH, ZIP 2000, 1051 unter II.2.b m.w.N.),
was hier auch nach dem Vortrag der Kläger nicht
der Fall war. Denn selbst wenn der Verkehrswert
der Eigentumswohnung nicht dem Verkaufspreis von
150.422,00 DM entsprochen, sondern - so der
Vortrag der Kläger an einer Stelle - 122.744,00 DM
oder - so ihr Vortrag an anderer Stelle - weniger
als die Hälfte des Gesamtaufwandes von
192.973,00 DM betragen haben sollte, wäre ein die
Vermutung einer
sittenwidrigen Übervorteilung
begründendes
Missverhältnis nicht erreicht
gewesen.
Soweit die Kläger nach Schluss der mündlichen
Verhandlung im Schriftsatz vom 26.02.2001 als
dritte Vortragsalternative zuletzt behauptet
haben, der Verkehrswert der Wohnung habe weniger
als 50 % des "Kaufpreises" betragen, und mit
diesem Begriff nicht ohnehin nur dem früheren
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Vortrag entsprechend der Gesamtaufwand gemeint
gewesen sein sollte, bleibt das Klagevorbringen
gem. §§ 523, 296 a ZPO unberücksichtigt. Dabei
kann dahinstehen, ob der genannte Schriftsatz
überhaupt als fristgemäß
i.S.d. § 283 ZPO
angesehen werden könnte, weil er bis zum
26.02.2001 einzureichen war und das vorab an
diesem Tage übersendete, bis 24.00 Uhr
eingegangene Telefax nicht die Unterschrift des
Prozessbevollmächtigten abbildete. Denn beantragt
und bewilligt war ein Schriftsatznachlass nur, um
den Klägern die Möglichkeit zu geben, zu etwaigem
neuen Sachvortrag der Beklagten in der
Berufungserwiderung Stellung zu nehmen.
bb) Es kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin an
Planung, Vertrieb und Durchführung des Vorhabens
Wohnanlage
Salzmünde/Halle beteiligt war.
Grundlage und weitere Voraussetzung der Haftung
ist nämlich das durch ein solches Verhalten bei
den Anlegern hervorgerufene Vertrauen (vgl. BGH,
WM 1992, 901, 905). Die Kläger behaupten nicht,
dass sie bei Abschluss des Geschäftsbesorgungs-
vertrages Kenntnis von einer über die Finanzierung
des Projektes hinausgehenden Zusammenarbeit der
Beklagten mit dem Bauträger und den Vertriebs-
gesellschaften gehabt hätten. Mithin kann ihr
Vertrauen in die Seriösität des Steuermodells, in
dem sie sich nun enttäuscht sehen, nicht durch ein
Inerscheinungtreten der Beklagten bestärkt worden
sein.
cc) Der Umstand, dass die Bank das Vorhaben gegenüber
dem Bauträger vorfinanziert hat, trägt als solcher
nicht die Annahme eines schwerwiegenden
Interessenkonfliktes (vgl. BGH, WM 1998, 561,
562). Maßgeblich ist vielmehr, ob ein dadurch
begründetes besonderes Risiko, etwa eine
bevorstehende Insolvenz des Bauträgers oder die
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Unzulänglichkeit der von diesem der Bank
bestellten Sicherheiten, auf den Anleger verlagert
werden soll. Solche besonderen Risiken wies das
Bauvorhaben Wohnpark
Salzmünde/Halle indessen
nicht auf. Vielmehr hat die - offenbar solvente -
a GmbH die Wohnanlage zwischenzeitlich fertig
gestellt. Die aufgetretenen Verzögerungen und die
beanstandeten Mängel stehen in keinem Zusammenhang
mit der Vorfinanzierung durch die Beklagte.
dd) Schließlich ist nicht ersichtlich, welchen
besonderen Gefährdungstatbestand die Beklagte in
Bezug auf das Bauvorhaben Wohnpark /
geschaffen haben sollte.
c) Nach allem fällt der Beklagten die Verletzung einer
vorvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflicht
nicht zur Last.
2. Auch eine Rückabwicklung der Darlehensverträge nach
bereicherungsrechtlichen Vorschriften können die Kläger
nicht verlangen. Die Darlehensverträge sind wirksam.
a) Zu Unrecht wenden die Kläger ein, die
Darlehensverträge seien sittenwidrig, weil sie dadurch
Zins- und Tilgungsverpflichtungen übernommenen hätten,
die in einem krassen
Missverhältnis zu ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stünden. Sie
verkennen dabei,
dass die Rechtsprechung zur
Sittenwidrigkeit von Bürgschaften und
Schuld-
mitübernahmen naher Familienangehöriger und
unverheirateter Lebenspartner (vgl. aus jüngster Zeit
BGH, ZIP 2001, 189; ZIP 2000, 404; ZIP 1999, 2584,
jeweils
m.w.N.) auf die Finanzierung von
Steuersparmodellen nicht übertragbar ist. Wesentliche
Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Rechtsnatur
der Bürgschaft und der
Schuldmitübernahme als
Sicherungsgeschäfte: Der Bürge bzw.
Schuldmit-
übernehmer erwirbt keine Ansprüche aus dem
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Hauptvertrag, sondern geht zum Zweck der Sicherung der
fremden Hauptschuld eine einseitige
Leistungs-
verpflichtung gegenüber dem Gläubiger ein. Allein
wegen dieser Einseitigkeit der Vertragspflichten kann
eine gestörte Vertragsparität gegeben sein, wenn das
wirtschaftliche Leistungsvermögen ganz erheblich
hinter dem übernommenen Haftungsrisiko zurückbleibt.
Vorliegend waren die Kläger jedoch nicht Bürgen oder
Schuldmitübernehmer, sondern Darlehensnehmer.
b) Die Darlehensverträge sind auch nicht deshalb
unwirksam, weil es der KT GmbH bei deren Abschluss im
Namen der Kläger an der gemäß §§ 164, 167 BGB
erforderlichen Vollmacht gefehlt hätte.
aa) Die Vollmacht zum
Abschluss eines
Verbraucherkreditvertrages muss nicht die Angaben
nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten
(vgl. BGH, ZIP 2001, 911). Dahinstehen kann, ob
die Vollmacht zumindest gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1
VerbrKrG der Schriftform als solcher bedarf. Denn
diese wird gemäß § 126 Abs. 3 BGB durch die - auch
hier vorgenommene - notarielle Beurkundung
ersetzt.
bb) Deren Wirksamkeit würde wiederum nicht daran
scheitern, dass - wie die Kläger behaupten - die
im Geschäftsbesorgungsvertrag in Bezug genommene
Stammurkunde bei der Beurkundung nicht vorgelegen
hat. Zwar soll der Notar gemäß § 13a Abs. 1 Satz 3
BeurkG nur beurkunden, wenn den Beteiligten die
andere Niederschrift, auf die verwiesen wird,
zumindest in beglaubigter Abschrift bei der
Beurkundung vorliegt. Da es sich insoweit aber
lediglich um eine Sollvorschrift handelt, zieht
ein etwaiger Verstoß nicht die Unwirksamkeit der
Beurkundung nach sich.
23
cc) Sofern der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der KT
GmbH wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG
nach § 134 BGB nichtig sein sollte (vgl. insoweit
BGHZ 145, 265 = WM 2000, 2443) und dieser Mangel
gemäß § 139 BGB auf die Vollmacht durchschlüge,
bliebe die Wirksamkeit der von KT GmbH im Namen
der Kläger abgeschlossenen Darlehensverträge davon
unberührt. Denn zusammen mit dem Antrag auf
Abschluss des ersten Darlehensvertrages war der
Beklagten eine Ausfertigung der notariellen
Vertrags- und Vollmachtsurkunde übersandt worden,
so dass die Kläger die Bevollmächtigung gemäß
§§ 172, 173 BGB gegen sich gelten lassen müssen.
Die zur Entdeckung des Wirksamkeitsmangels
erforderlichen Rechtskenntnisse
mussten die
Mitarbeiter der beklagten Bank nicht haben (vgl.
BGH, a.a.O., der sogar beim beurkundenden Notar
eine Fahrlässigkeit nicht zu erkennen vermochte).
c) Die Darlehensverträge sind ferner nicht gem. § 6
Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG
nichtig.
aa) Der Angabe des Gesamtbetrages aller vom
Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur
Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu
entrichtenden Teilzahlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1b VerbrKrG, die in dem am 22.12.1994 von dem
Vertreter der Kläger unterzeichneten Darlehens-
antragsformular fehlt, bedurfte es nicht, da diese
Vorschrift gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf
Realkredite keine Anwendung findet. Zu Unrecht
meinen die Kläger auf der Grundlage ihres
Sachvortrages, die Darlehen seien ihnen von der
Beklagten nicht zu den für grundpfandrechtlich
abgesicherte Darlehen üblichen Bedingungen gewährt
worden. Für die Einordnung als Realkredit i.S.v.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist es unerheblich, ob
kreditrechtliche Beleihungsgrenzen eingehalten
24
sind und dem Darlehensvertrag zutreffende
Verkehrswertangaben zugrunde liegen sowie in
welchem Umfang der Kredit
grundpfandrechtlich
besichert ist (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051 unter III;
OLG Braunschweig, WM 1998, 1223, 1226; OLG Hamm,
WM 1998, 1230, 1233).
bb) Es kann
dahinstehen, ob - wie die Kläger
behaupten - die Beklagte eine Provision für die
Vermittlung des Darlehensvertrages an die
Anlagevermittlerin gezahlt und diese Kosten
dadurch an die Kläger weitergereicht hat, dass sie
den Darlehensverträgen einen höheren Zinssatz als
den zugrunde legte, zu welchem sie seinerzeit
nicht fremdvermittelte Kredite anbot. Bei einem
solchen "packing" muss zwar die Provision gem. § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1d
VerbrKrG in der vom
Verbraucher zu unterzeichnenden Vertragserklärung
betragsmäßig angegeben werden (vgl. hierzu
Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Bearb., § 4
VerbrKrG
Rdn. 53, 55), woran es bei den
streitgegenständlichen Darlehensantragsformularen
der Beklagten fehlt. Ein etwaiger diesbezüglicher
Formmangel der Darlehensverträge wäre aber gem.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Auszahlung der
Darlehensvaluta auf ein bei der Beklagten
geführtes Konto der Kläger geheilt. Dem steht
nicht entgegen, dass nicht die Kläger selbst,
sondern die KT GmbH alle das Konto betreffenden
Verfügungen nach Maßgabe des
Geschäfts-
besorgungsvertrages vornahm, der unter Ziff. III.1
eine diesbezügliche Ermächtigung ausdrücklich
vorsah. Sofern der Geschäftsbesorgungsvertrag -
wie oben ausgeführt (vgl. unter I.2.b)cc) - gem.
§ 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig gewesen
sein sollte, wäre davon die Wirksamkeit der
Vollmacht gem. §§ 172, 173 BGB unberührt
geblieben.
25
cc) Aus den vorgenannten Gründen kann ebenso
dahingestellt bleiben, ob die von den Klägern
getragenen Kosten des im
Geschäftsbesorgungs-
vertrag aufgeführten Nebenvertrages über die
Finanzierungsvermittlung gem. § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1d VerbrKrG in den Darlehensanträgen hätten
ausgewiesen werden müssen.
d) Der mit Schriftsatz vom 20.07.1999 erklärte Widerruf
"der Darlehensverträge" gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG in
der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung (im Folgenden
mit a.F. abgekürzt), die gem. § 9 Abs. 3 HWiG auf den
Streitfall Anwendung findet, geht ins Leere und hat
Rückgewährspflichten nach § 3
HWiG a.F. nicht
ausgelöst.
Zwar lässt sich die Erklärung zu Gunsten der Kläger
dahingehend auslegen,
dass der Widerruf der auf
Abschluss dieser Verträge gerichteten
Willens-
erklärungen gelten soll (vgl. § 1 Abs. 1 HWiG a.F.).
Indessen stand ihnen ein Widerrufsrecht nicht zu.
Dabei kann dahinstehen, ob § 5 Abs. 2
HWiG in
richtlinienkonformer Auslegung dahingehend zu
verstehen ist, dass das Widerrufsrecht nach § 1 HWiG
a.F. dann bestehen soll, wenn dasjenige nach § 7
Abs. 1 VerbrKrG a.F. wegen der Ausnahmeregelung des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist. Denn zum
einen müsste sich bei einer teleologischen Reduktion
in diesem Sinne nach dem Zweck der gesetzlichen
Regelung die Widerrufsfrist nach Maßgabe des § 7
Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. bestimmen (vgl. OLG Hamm,
WM 1999, 1057), wäre also auf ein Jahr begrenzt und
damit vorliegend - die Vertragserklärungen der KT GmbH
datieren aus Dezember 1994 und 1995 - ungenutzt
geblieben. Zum anderen befand sich die KT GmbH als
Vertreterin, auf deren Person es gem. § 166 Abs. 1 BGB
ankommt (vgl. BGHZ 144, 223 = WM 2000, 1250 unter
II.2), bei Abgabe der auf
Abschluss der
Darlehensverträge gerichteten Willenserklärung nicht
26
in einer Haustürsituation i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 HWiG a.F.
Widerrufen werden könnte allenfalls die auf Abschluss
des
Geschäftsbesorgungsvertrages mit der KT GmbH
gerichtete Willenserklärung, sofern man die
Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG a.F. dann
nicht anwenden wollte, wenn der Inhalt der von dem
Notar beurkundeten Willenserklärung zuvor in einer
Haustürsituation ausgehandelt worden ist (so OLG
Stuttgart, BB 1999, 1453; Frings, BB 1999, 2366;
Stüsser, NJW 1999, 1586, 1589 m.w.N.). Indessen ist
schon weder dargetan noch ersichtlich, dass die Kläger
einen entsprechenden Widerruf gegenüber der KT GmbH
erklärt hätten. Selbst wenn dies aber geschehen wäre
und gem. § 139 BGB auch die Nichtigkeit der
Bevollmächtigung bewirkt hätte, war das Vertrauen der
Beklagten in die Wirksamkeit der dann vormals
schwebend unwirksamen Vollmacht ebenfalls gemäß
§§ 172, 173 BGB geschützt, weil sie die
Unwiderruflichkeit einer notariell beurkundeten
Erklärung nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2
Nr. 3 HWiG a.F. nicht in Zweifel ziehen musste (vgl.
BGHZ 144, 223 = WM 2000, 1250 unter III.1).
e) Es kann ferner dahinstehen, inwieweit § 9 Abs. 3
VerbrKrG (ggf.
i.V.m. § 813 BGB) einen
Rückforderungsdurchgriff gegen den Kreditgeber zulässt
(vgl. dazu Senat, ZIP 2000, 180 m.w.N.). Etwaige
Einwendungen aus dem
Geschäftsbesorgungsvertrag
und/oder dem Kaufvertrag über die Eigentumswohnung
sowie den Nebenkostenverträgen können die Kläger der
Beklagten ohnehin nicht gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG
entgegenhalten, da die Anwendbarkeit dieser Vorschrift
bei Realkrediten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
ausgeschlossen ist.
27
Ein Einwendungsdurchgriff lässt sich schließlich auch
nicht aus § 242 BGB ableiten, denn die Spezialregelung
der §§ 9 Abs. 3, 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sperrt den
Rückgriff auf die Generalklausel.
3. Ohne Erfolg bleibt zuletzt der Hilfsantrag auf
Feststellung, dass die von den Klägern aufgenommenen
Darlehen mit lediglich 4 % p.a. zu verzinsen sind. Da die
zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages erteilte
Vollmacht den Angabeerfordernissen des § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1
VerbrKrG nicht genügen
muss, sind die
Darlehensverträge insoweit formwirksam und einer Heilung
nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht
zugänglich. Sofern eine Formnichtigkeit gem. § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1d VerbrKrG bestanden haben sollte, weil in
den Darlehensantragsformularen der Beklagten Angaben zu
den angeblichen Kosten der Finanzierungsvermittlung
fehlten, hätte die dann eingetretene Heilung nach § 6
Abs. 2 Satz 1 keine Reduzierung der vereinbarten
Zinssätze zur Folge gehabt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3
VerbrKrG).
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 269
Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 108, 546 Abs. 2 ZPO.
Häfner
Haller
Kadenbach