Urteil des OLG Dresden vom 11.09.2003

OLG Dresden: Beschluss vom 11.09.2003, rüge, treu und glauben, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, vergabeverfahren, ausschreibung, verwirkung, verfahrensart, verfügung, berechtigung

Oberlandesgericht Dresden
Az.: WVerg 07/03
Beschluss vom 11.09.2003
Leitsätze:
1. Ein Nachprüfungsbegehren kann unter dem Gesichtspunkt der
Verwirkung unzulässig sein, wenn zwischen einer Rüge nach
§ 107 Abs. 3 GWB und der späteren Einleitung des Vergabe-
kontrollverfahrens
längere
Zeit
(hier:
mehr
als
14 Monate) verstreicht, der Auftraggeber hieraus nach
Treu und Glauben den Schluss ziehen durfte, die Beanstan-
dung werde nicht weiterverfolgt, und sich im weiteren
Verlauf des Vergabeverfahrens darauf eingerichtet hat.
2. Ein Rügeschreiben nach § 107 Abs. 3 GWB, das äußerlich im
Namen eines tatsächlich existierenden, aber nicht als
Bieter am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmens ge-
fertigt wird, kann nach dem Rechtsgedanken der "falsa de-
monstratio" dem "richtigen" Bieter zugeordnet werden,
wenn die Auslegung des Schreibens ergibt, dass die Bean-
standung für diesen kraft seiner als Bieter im Vergabe-
verfahren erworbenen Rechtsstellung erhoben werden soll-
te, und die Vergabestelle dies auch so verstanden hat.
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: WVerg 0007/03 Verkündet am 11.09.2003
1/SVK/096-03 1. Vergabekammer Die Urkundsbeamtin
d. Freistaates Sachsen
Pivtoriac
Justizobersekretärin
Beschluss
des Vergabesenats
In dem Vergabenachprüfungsverfahren
Antragstellerin und Beschwerdeführerin
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
weiter beteiligt:
- Beigeladene -
3
hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2003 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bastius,
Richter am Oberlandesgericht Piel und
Richterin am Landgericht Wetzel
beschlossen:
Auf
die
sofortige
Beschwerde
der
Antragstellerin
vom
12.08.2003 wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Frei-
staates Sachsen vom 04.08.2003 - 1/SVK/96-03 - aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit des
Nachprüfungsbegehrens der Antragstellerin an die Vergabekam-
mer zurückverwiesen, die dabei auch über die Kosten dieses
Beschwerdeverfahrens zu befinden hat.
G r ü n d e :
I.
1. Die Antragsgegnerin schrieb im November 2001 in einem in
der Überschrift des Bekanntmachungstextes so bezeichneten
Verhandlungsverfahren "Dienstleistungen in der Abfallent-
sorgung" aus. Gegenstand des Auftrags sollte ausweislich
des Ausschreibungswortlauts "die Errichtung einer (nicht-
thermischen) Restabfallentsorgungsanlage und die Erbrin-
gung von Entsorgungsdienstleistungen mit Hilfe dieser An-
lage" sein. Der Auftragnehmer hatte "die Anlage mit einem
Durchsatz von 65 000 Mg/a Restabfall ... schlüsselfertig
zu errichten". Außerdem sollte sich der Auftragnehmer (ne-
ben dem Auftraggeber und ggf. Dritten) an einer Betriebs-
führungsgesellschaft beteiligen, die für die Betriebsfüh-
rung der errichteten Anlage vorgesehen war. In diesem Zu-
sammenhang sollte der Auftragnehmer bestimmte Garantien
für Betriebsrisiken und Betriebskosten sowie für die "Ab-
nahme und Verwertung bzw. Beseitigung der in der Anlage
erzeugten Produkte/Abfälle" und schließlich auch "eine
Auslastungsgarantie für die zu errichtende Anlage für den
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Fall übernehmen, dass der Auftraggeber die Anlagekapazität
... nicht mit eigenen Mengen auslasten kann". Die Formu-
lierungen der Bekanntmachung sprechen an etlichen Stellen
von "Dienstleistungen" und "Dienstleistungserbringern", an
einer Stelle (Ziff. 12 a.E.) wird auf eine Vorschrift der
VOL/A ausdrücklich Bezug genommen.
2. Teilnahmeanträge waren bis zum 03.01.2002 zu stellen. Ne-
ben anderen Interessenten bewarben sich auch die Antrag-
stellerin und die Beigeladene, die unter dem 08.04.2002
die
Verdingungsunterlagen
durch
die
, das vom Auftraggeber einge-
setzte Projektsteuerungsbüro, zugesandt erhielten. Das
beigefügte Anschreiben enthielt im Eingangsabsatz den aus-
drücklichen Hinweis, dass die Vergabe "gemäß VOL/A, Ab-
schnitt 2, im Verhandlungsverfahren" erfolge. Nach den Be-
kundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geht
die Antragstellerin selbst davon aus, diese Unterlagen am
10.04.2002 erhalten zu haben.
3. Mit einem anwaltlichen Rügeschreiben vom 24.04.2002, das
bei der Antragsgegnerin am selben Tag einging, beanstande-
te die Antragstellerin erstmals aus ihrer Sicht bestehende
Vergabeverstöße. Sie kritisierte,
(1) die Fa. sei voreingenommen i.S.d. § 16 VgV,
(2) das gewählte Verhandlungsverfahren sei unzulässig,
weil die Voraussetzungen des § 3 a Nr. 1 Abs. 4 VOL/A
nicht erfüllt seien,
(3) die gewählte Verdingungsordnung sei falsch, weil zu-
mindest die im Auftrag enthaltenen Bauleistungen nach
der VOB/A auszuschreiben gewesen wären,
(4) die "Ausführungsfristen" gem. § 11 VOL/A seien zu
kurz bemessen, weil "innerhalb der gesetzten Frist
... das gewünschte Angebot nicht zu erstellen" sei,
(5) die Ausschreibung sei gesetzwidrig, weil sie den Auf-
tragnehmer zur unzulässigen Akquisition von Abfällen
verpflichte,
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(6) der Entwurf des Betriebsführungsvertrags sehe -
vergaberechtswidrig ohne diesbezügliche Ausschrei-
bung - die Aufnahme privater Dritter vor,
(7) die Verdingungsunterlagen seien widersprüchlich,
(8) sie enthielten im Hinblick auf verlangte Preisangaben
überzogene Spezifizierungsanforderungen, die auf eine
Ausforschung von Betriebsgeheimnissen der Antragstel-
lerin hinausliefen,
(9) dem Auftragnehmer würden in unangemessener Weise Ver-
tragsrisiken überbürdet.
Davon haben sich die Beanstandungen unter (4) - die in der
Sache wohl die Dauer der Angebotsfrist betraf - und (6) im
Verlauf des Vergabeverfahrens unstreitig erledigt; die
Vergabestelle hat den Betriebsführungsvertrag überarbeitet
und die Angebotsfrist (offenbar mehrfach) verlängert. Die
übrigen Rügen hat sie als unberechtigt zurückgewiesen. Die
Antragstellerin bekräftigte daraufhin mit einem weiteren
Rügeschreiben vom 30.04.2002 teilweise ihre zuvor erhobe-
nen Beanstandungen, leitete aber gleichwohl das von ihr
zugleich angedrohte Nachprüfungsverfahren (zunächst) nicht
ein, sondern gab unter dem 30.07.2002 - als einzige Biete-
rin neben der Beigeladenen - ein Angebot ab.
4. In der Folgezeit fanden mit beiden Bietern Verhandlungen
statt, in deren Verlauf die Vergabestelle der Antragstel-
lerin, dort zugegangen am 07.10.2002, schriftlich mitteil-
te, sie erachte deren mit dem Hauptangebot eingereichte
und als solche von der Ausschreibung zugelassene vier Ne-
benangebote als nicht wertungsfähig, weil mit ihnen (man-
gels Behandlung des Restabfalls vor Ort) die ausgeschrie-
bene Leistung nicht erbracht werde. Dies nahm die Antrag-
stellerin zum Anlass, mit einem neuerlichen anwaltlichen
Rügeschreiben vom 16.10.2002 die Fortsetzung der Verhand-
lungen auch über ihre Nebenangebote zu fordern und die ge-
genteilige Einschätzung der Antragsgegnerin als vergabe-
rechtwidrig zu beanstanden (im Folgenden als Rüge (10) be-
zeichnet). Die Vergabestelle bezog daraufhin das Nebenan-
gebot 1 der Antragstellerin wieder in die weiteren Ver-
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handlungen ein, blieb jedoch hinsichtlich der Nebenangebo-
te 2-4 bei ihrer ablehnenden Haltung. Die im April 2002
erhobenen und nicht erledigten Rügen werden in dem Schrei-
ben vom 16.10.2002 nicht erwähnt; sie waren auch, soweit
aus den Akten und dem Sachvortrag der Antragstellerin er-
sichtlich, weder vor noch nach dem o.g. Schreiben Gegens-
tand der Verhandlungsgespräche zwischen der Antragstelle-
rin und der Vergabestelle.
5. Nach Februar 2003 wurden diese Gespräche nicht weiterge-
führt, nachdem die Antragstellerin Nachfragen der Auftrag-
geberseite zu preislichen Reduzierungen ihrer Offerte ab-
schlägig beantwortet hatte. Die Antragsgegnerin setzte die
Verhandlungen fortan nur mit der Beigeladenen fort. Mit
Schreiben vom 01.07.2003 teilte die Antragsgegnerin der
Antragstellerin gem. § 13 VgV mit, sie beabsichtige, den
Auftrag an die Beigeladene zu vergeben, da die Antragstel-
lerin weder mit dem Hauptangebot noch mit dem Nebenange-
bot 1 das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. An der
Ablehnung der Nebenangebote 2-4 hielt die Antragsgegnerin
fest.
Mit Schreiben vom 03.07.2003 (Anlage A 18), auf dessen
Formulierungen im Einzelnen Bezug genommen wird, teilte
der Rechtsanwalt, der im Vergabeverfahren bis dahin die
Antragstellerin vertreten hatte, unter Bezugnahme u.a. auf
das o.g. Vorabinformationsschreiben mit, er rüge namens
der (das ist ein mit der Antrag-
stellerin nicht identisches Schwesterunternehmen innerhalb
des -Konzerns) die beabsichtigte Nichtberücksichtigung
des Angebots "seiner Mandantin". Zur Begründung bezog er
sich ausdrücklich auf die vorangegangenen Rügeschreiben
vom 24. und 30.04. sowie vom 16.10.2002 und beanstandete
darüber hinaus, an die Beigeladene solle mit dem in Aus-
sicht genommenen Zuschlag nicht der ausgeschriebene Auf-
trag, sondern - in Gestalt einer veränderten Konfiguration
der zu errichtenden Entsorgungsanlage - ein davon abwei-
chendes Projekt vergeben werden (Rüge 11). Außerdem wandte
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er sich gegen die aus seiner Sicht unzumutbar lange Dauer
des Vergabeverfahrens (Rüge 12).
6. Mit einem weiteren, auf den 07.07.2003 datierten Schreiben
(das tatsächlich wohl vom 08.07.2003 stammt, weil es eine
Antwort auf die Stellungnahme der gegnerischen Verfahrens-
bevollmächtigten von eben diesem Tage enthält) nahm der
Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ohne Nennung
eines konkreten Bieternamens pauschal auf die "Vergabe im
Verhandlungsverfahren Restabfallentsorgung im Gebiet des
Entsorgungsverbandes Vogtland" Bezug und rügte (Nr. 13) im
Nachgang zu seinem Schreiben vom 03.07.2003 für "seine
Mandantin", der Beigeladenen dürfe der Auftrag schon des-
halb nicht erteilt werden, weil es ihr an der erforderli-
chen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 25 Nr. 2
Abs. 1 VOL/A fehle. Schließlich griff er mit einem Schrei-
ben vom 10.07.2003 die bereits unter dem 16.10.2002 erho-
bene Rüge nochmals auf (Nr. 14), die Nebenangebote 2-4
"seiner Mandantin" seien im vergaberechtlichen Sinne
gleichwertig, ihr von der Antragsgegnerin beabsichtigter
Ausschluss daher rechtswidrig.
7. Die Vergabestelle wies die Beanstandungen sämtlich zurück.
Darauf leitete der Verfahrensbevollmächtigte der Antrag-
stellerin unter dem 11.07.2003 namens der
GmbH ein Nachprüfungsverfahren ein, mit dem er vor der
Vergabekammer unterlag, weil diese teils die erhobenen Rü-
gen nach § 107 Abs. 3 GWB für präkludiert erachtete und
teils das Recht, hierauf ein Nachprüfungsbegehren zu stüt-
zen, als verwirkt ansah. Im Verlauf des anschließenden Be-
schwerdeverfahrens fiel erstmals auf, dass Beteiligte des
Nachprüfungsverfahrens
ein
anderes
Unternehmen
des
war als dasjenige, welches als Bieter am Ver-
gabeverfahren beteiligt war. Der Verfahrensbevollmächtige
der Antragstellerin stellte daher, nunmehr eindeutig in
deren Namen, einen neuerlichen Nachprüfungsantrag, den die
Vergabekammer mit dem hier angefochtenen Beschluss aus den
nämlichen Gründen als unzulässig verworfen hat wie den
ersten; ergänzend hat sie ausgeführt, die unter dem 03.07.
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und 07.07.2003 erhobenen Rügen könnten dem Nachprüfungsbe-
gehren schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie
gar nicht für die Antragstellerin, sondern für einen am
Vergabeverfahren unbeteiligten Dritten erhoben worden sei-
en.
8. Hiergegen richtet sich, nachdem die erste Beschwerde
(WVerg 6/03) zurückgenommen worden ist, die sofortige Be-
schwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre Beanstan-
dungen weiterverfolgt. Die Vergabestelle ist dem Rechtsbe-
helf entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstan-
des wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses so-
wie der zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten
Schriftsätze und der dazu überreichten Unterlagen Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig; sie entspricht insbesondere
(nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss
vom 06.06.2002, WVerg 4/02) unter Einbeziehung der mit dem
Beschwerdeschriftsatz eingereichten Anlagen den an eine Be-
schwerdebegründung i.S.d. § 117 GWB zu stellenden Anforderun-
gen.
Der Rechtsbehelf hat auch in der Sache vorläufig Erfolg. Der
Senat hält - insoweit abweichend von der Auffassung der Ver-
gabekammer - das Nachprüfungsbegehren der Antragstellerin im
Hinblick auf die unter (11) erhobene Vergaberüge für zuläs-
sig. Dies führt, da die inhaltliche Berechtigung dieser Bean-
standung im Nachprüfungsverfahren bisher nicht erörtert wor-
den ist, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur
Zurückverweisung der Sache an die Vergabekammer, um den Ver-
fahrensbeteiligten Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zur
Frage der Identitätsabweichung zwischen Ausschreibungsinhalt
und beabsichtigter Vergabeentscheidung zu geben und der Ver-
gabekammer die insoweit erforderlichen Feststellungen zu er-
möglichen.
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1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich ihr
Nachprüfungsantrag zulässigerweise allerdings nicht auf
die Rügen zu (2), (3) und (5) stützen. Denn insoweit
spricht, wie die Vergabekammer mit Recht angenommen hat,
bereits alles dafür, dass die Antragstellerin mit diesen
Beanstandungen gem. § 107 Abs. 3 S. 2 GWB ausgeschlossen
ist.
Soweit sie in der verlangten Auslastungsgarantie das Risi-
ko einer Verpflichtung zu aus ihrer Sicht verbotswidriger
Müllakquisition entnimmt, war diese Gefahr schon aus dem
Wortlaut des Bekanntmachungstextes ersichtlich, der die
vorbezeichnete Garantie ausdrücklich als Bestandteil der
anzubietenden Leistung aufführt. Die Antragstellerin legt
demgemäß auch gar nicht erst nachvollziehbar dar, aufgrund
welcher etwa nachträglich erlangten Information sie diesen
Gesichtspunkt im unmittelbaren Vorfeld des Rügeschreibens
vom 24.04.2002 - und nicht eher - als vergaberechtswidrig
erkannt habe. Das Gleiche gilt im Ergebnis für die kriti-
sierte Wahl der - vermeintlich - falschen Verfahrensart
und der falschen Verdingungsordnung. In beiden Punkten er-
gibt bereits der Text der Vergabebekanntmachung zweifels-
frei, dass ein Verhandlungsverfahren nach VOL/A ausge-
schrieben war. Die Antragstellerin hätte dies auch - auf
der Basis ihrer nunmehr vorgetragenen Sichtweise - als
falsch erkennen müssen. Denn der Ausschreibungswortlaut
macht zudem deutlich, dass wesentlicher Teil der zu
erbringenden Leistung die Errichtung der schlüsselfertigen
Restabfallentsorgungsanlage, mithin im Kern eine Bauleis-
tung sein soll. Deren Anteil am gesamten "Leistungspaket"
ist auch nicht unerheblich niedrig oder sonst irrelevant.
Im späteren Angebot der Antragstellerin belaufen sich die
Investitionskosten, mit Abschreibungen und Zinsen kalkula-
torisch auf den pro "Mülleinheit" zu zahlenden Gesamtbe-
handlungspreis umgelegt, immerhin auf ca. 31 % dieses
Preises. Jedenfalls die ungefähre Größenordnung dieses An-
teils muss der Antragstellerin als in ihrem Geschäftsseg-
ment erfahrener Marktteilnehmerin schon bei der Entschei-
dung bekannt gewesen sein, einen Teilnahmeantrag zu stel-
len. Wenn sie demgegenüber heute aus dem Umfang der not-
10
wendigen Bauarbeiten zur Anlagenerrichtung schließt, diese
hätten separat nach Maßgabe der VOB/A ausgeschrieben wer-
den müssen, so hätte die Antragstellerin dies (unter-
stellt, die Rüge träfe inhaltlich zu) mithin bis zum Ab-
lauf der Teilnahmefrist beanstanden müssen.
2. Ungeachtet dessen ist die Antragstellerin hinsichtlich der
Rügen (2) und (3) jedenfalls, ebenso wie mit der Rüge (1),
gem. § 107 Abs. 3 S. 1 GWB präkludiert. Denn das bei ihr
am 10.04.2002 eingegangene Schreiben des Projektsteuerers
der Antragsgegnerin, mit dem die Verdingungsunterlagen ü-
bersandt wurden, wies ausdrücklich (nochmals) darauf hin,
dass es sich um ein Verhandlungsverfahren nach der VOL/A
handele. Soweit die Antragstellerin die Verdingungsunter-
lagen benötigte, um die Wahl der Verfahrensart und der
Verdingungsordnung zu überprüfen, durfte diese Prüfung un-
ter Berücksichtigung des § 107 Abs. 3 GWB inne wohnenden
Beschleunigungsgebots jedenfalls nicht zur vollständigen
Ausschöpfung des für eine Rüge im Extremfall zur Verfügung
stehenden Maximalzeitraums von zwei Wochen führen. Das
gilt hier auch deshalb, weil der Antragstellerin aus dem
Bekanntmachungstext nach ihrem eigenen Vorbringen dazu zu-
mindest gravierende Zweifel an Verfahrensart und Verdin-
gungsordnung hätten kommen müssen, sie also nach Erhalt
der Verdingungsunterlagen auf das Thema "vorbereitet" war
und sich ihr tatsächlicher Rügeaufwand demgegenüber in
Grenzen hielt, nachdem sie weder mit dem Rügeschreiben vom
24.04.2002 noch jemals seither ins Detail gehende Erwägun-
gen dazu mitgeteilt hat, wann und warum sie zu dem Schluss
gelangt ist, die Ausschreibung weise im Hinblick auf die
Rügen (2) und (3) Fehler auf. War aber insoweit die Frist
zur Erhebung einer zulässigen Rüge am 24.04.2002 bereits
verstrichen, so gilt dies um so mehr für die zu (1) gel-
tend gemachte Beanstandung, die Fa. sei gem. § 16 VgV
voreingenommen. Denn die Einschaltung dieses Projektsteue-
rers durch die Antragsgegnerin war der Antragstellerin mit
dem 10.04.2002 aus der Versendung der Verdingungsunterla-
gen ebenso positiv bekannt wie die Umstände, aus denen sie
11
heute die Verfahrensbeteiligung der Fa. als vergabe-
rechtswidrig ansieht.
3. Hinsichtlich der Rügen (7) bis (9) geht der Senat mit der
Vergabekammer davon aus, dass ein Nachprüfungsbegehren
hierauf unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung zulässiger-
weise nicht mehr gestützt werden kann. Der Nachprüfungsan-
trag ist zwar nicht an eine förmliche Frist gebunden; den-
noch kann es Treu und Glauben widersprechen, zwischen ei-
ner außergerichtlich erhobenen Rüge und der späteren Ein-
leitung des Vergabekontrollverfahrens längere Zeit ver-
streichen zu lassen, wenn der Auftraggeber daraus den
Schluss ziehen durfte, die Beanstandung werde nicht wei-
terverfolgt, und sich im weiteren Verlauf des Vergabever-
fahrens darauf eingerichtet hat. So liegt der Fall hier.
Zwischen der erstmaligen und einmaligen Thematisierung der
Vergaberügen (7) bis (9) und dem nachfolgenden Nachprü-
fungsantrag an die Vergabekammer (mit dem unmittelbar vo-
rausgehenden
Wiederaufgreifen
der
Beanstandungen
im
Schreiben vom 03.07.2003) lagen mehr als 14 Monate. In
diesem - für ein Vergabeverfahren bereits außergewöhnlich
langen - Zeitraum hat die Vergabestelle mit den beteilig-
ten Bietern, also auch und gerade mit der Antragstellerin,
ein vollständiges Verhandlungsverfahren von der Angebots-
abgabe bis zur Vorabinformation nach § 13 VgV durchge-
führt, ohne dass die vor Angebotsabgabe geltend gemachte
Kritik der Antragstellerin von ihr zum Gegenstand dieser
Verhandlungen gemacht worden wäre. Das muss auf Seiten des
Auftraggebers notwendigerweise (und dies um so mehr, je
länger und intensiver die Verhandlungen geführt werden und
je mehr sie sich ihrem Ende nähern) die Vorstellung we-
cken, dem Bieter komme es auf die vormals erhobenen Rügen
nicht mehr an. Das gilt erst recht, wenn die verstrichene
Zeit im Wesentlichen den zeitlichen Spielraum verbraucht,
der dem Auftraggeber für die Durchführung des Vergabever-
fahrens zur Verfügung steht, um mit dem geplanten Vorhaben
zeitgerecht beginnen zu können. Vor diesem Hintergrund hat
der Senat keine Bedenken, es als treuwidrig anzusehen,
wenn ein Bieter ein vollständiges und gerade hier ausge-
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sprochen langwieriges Verhandlungsverfahren durchläuft,
ohne dabei auf zuvor erhobene Rügen zurückzukommen, um
dann auf diese in einer die Grundlage der Verhandlungen in
Frage stellenden Weise zurückzugreifen, sobald er aus der
abschließenden Vorabinformation erkennt, dass die Gesprä-
che zu seinem Nachteil geendet haben. Die Antragsgegnerin
durfte mithin darauf vertrauen, dass dies nach dem Gang
der Verhandlungen nicht mehr geschehen werde, und hat sich
in ihrem Vergabeverhalten - durch die Fortführung der Ver-
handlungen mit der Beigeladenen bis zur Abschlussreife am
Ende des hierfür eingeplanten "Zeitfensters" - auch darauf
eingerichtet.
4. Ob der Gesichtspunkt der Verwirkung auch die Rüge (10) er-
fasst, wie die Vergabekammer gemeint hat, mag dahinstehen.
Insoweit spricht schon viel dafür, dass die Antragstelle-
rin mit dieser Beanstandung nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB
ausgeschlossen ist. Denn zwischen der Mitteilung der An-
tragsgegnerin, die Nebenangebote würden sämtlich als nicht
gleichwertig eingestuft, und der nachfolgenden Rüge der
Antragstellerin lagen neun Tage. Da die Antragstellerin
mit der dem zugrunde liegenden Einschätzung der Auftragge-
berseite nach dem Gang der vorangegangenen Verhandlungen
rechnen musste und die Rüge sich auf einen pauschalen Ein-
wand im Umfang eines gut halbseitigen Schriftsatzes be-
schränkte, also offenbar aus Sicht der Antragstellerin
selbst keinen besonderen Prüfungs- und Argumentationsauf-
wand erforderte, ist durchaus zweifelhaft, ob damit die
Verpflichtung zu unverzüglicher Rüge noch erfüllt ist.
Der Senat muss dazu indes nicht abschließend Stellung neh-
men, weil die Beanstandung, soweit nicht durch Abhilfe der
Vergabestelle erledigt (Nebenangebot 1), jedenfalls in der
Sache unberechtigt ist (was in gleicher Weise für die ü-
berdies wohl erst recht verfristete inhaltsgleiche Rüge
(14) laut Schreiben vom 10.07.2003 gilt). Denn auch ein
Nebenangebot darf - ungeachtet der schon begrifflich zu
erwartenden Abweichungen von der ausgeschriebenen Leistung
im Detail - nicht ein "Aliud" mit einem von der Ausschrei-
bung differierenden Leistungsergebnis zum Inhalt haben,
13
sondern muss sich im Rahmen des Ausschreibungsziels hal-
ten, mithin eine - mindestens - gleichwertige Alternative
zu dessen Erreichung aufzeigen. Die ausgeschriebene Leis-
tung sollte hier zur Errichtung einer anschließend unter
maßgeblicher Beteiligung des Auftraggebers zu betreibenden
Restabfallentsorgungsanlage führen. Diesem Leistungsziel
werden die Nebenangebote 2-4 der Antragstellerin nicht ge-
recht, weil sie sich (in unterschiedlichen Abstufungen)
darauf beschränken, den im Verantwortungsbereich des Auf-
traggebers anfallenden Müll zur abschließenden Restabfall-
behandlung in andere, bereits bestehende Anlagen zu trans-
ferieren.
5. Hinsichtlich der Rügen (12) und (13) aus dem Rügeschreiben
vom 03.07. und 07./08.07.2003 kann der Senat offen lassen,
ob sie namens der Antragstellerin erhoben oder dieser zu-
mindest zurechenbar sind; denn jedenfalls wären sie, dies
unterstellt, aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt.
Mit der beanstandeten unzumutbar langen Verfahrensdauer
kann die Antragstellerin nämlich, gemessen an ihrem eige-
nen Nachprüfungsziel im laufenden Vergabeverfahren, kein
sinnvolles und schützenswertes Rechtsschutzziel verbinden.
Sie erstrebt nach wie vor die Erteilung des Auftrags auf
ihr am 30.07.2002 abgegebenes Angebot, und dies, obwohl -
mangels entsprechender Dokumentation in den Vergabeak-
ten - nicht einmal zweifelsfrei feststeht, ob sie daran
infolge entsprechender Verlängerung der Zuschlags- und
Bindefrist überhaupt noch gebunden ist. Bejahendenfalls
hätte sie einer solchen Fristerstreckung aus freien Stü-
cken zugestimmt und die bis dahin verstrichene Verfahrens-
dauer gerade nicht beanstandet, sondern hingenommen. Im
anderen Falle mag sie aus dem Vergabeverfahren "ausstei-
gen" und daran ggf. schadensersatzrechtliche Überlegungen
anknüpfen können. Sie kann aber nicht die weitere Fortfüh-
rung des Verhandlungsverfahrens mit dem Ziel der Auftrags-
erteilung an sich selbst betreiben und zugleich die Dauer
des Verfahrens als ihr nachteilig beanstanden.
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Soweit die Antragstellerin - auf der Grundlage bloßer
Presseverlautbarungen - die wirtschaftliche Leistungsfä-
higkeit der Beigeladenen in Frage stellt, mögen sich schon
Zweifel an der Substantiierung dieses Sachvortrags erhe-
ben; jedenfalls erachtet der Senat die von der Beigelade-
nen für die Vergangenheit eingeräumten Liquiditätsengpässe
nach dem aus den Vergabeakten ersichtlichen Ergebnis der
von der Antragsgegnerin hierzu angestellten Überprüfungen
und Erwägungen (unter Einbeziehung sachverständiger Stel-
lungnahmen von dritter Seite) als derzeit beseitigt, so
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
dass die Vergabestelle die wirtschaftliche Leistungsfähig-
keit der Beigeladenen prognostisch zu Unrecht bejaht hat.
6. Zulässig ist das Nachprüfungsbegehren hingegen im Hinblick
auf die unter Ziff. 11 erhobene Rüge.
a) Davon, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen den Auf-
trag nach Maßgabe des erzielten Verhandlungsergebnisses
erteilen will, hat die Antragstellerin erst aus dem Vora-
binformationsschreiben vom 01.07.2003, also zwei Tage vor
Rügeerhebung erfahren. Wenn die Antragstellerin in dieser
Situation Umstände heranzieht, aus denen sie schließt,
dass das Verhandlungsresultat die Konfiguration der zu er-
richtenden Anlage gegenüber dem Ausschreibungsinhalt in
nicht unerheblicher Weise modifiziert, so kann jedenfalls
von einer Präklusion dieser Beanstandung keine Rede sein.
Insoweit greift auch nicht der Gesichtspunkt der Verwir-
kung (entgegen den Überlegungen der Vergabekammer im Be-
schluss vom 15.07.2003, vgl. WVerg 6/03); denn die Beige-
ladene soll - zumindest nach dem Sachvortrag der Antrag-
stellerin - den Auftrag auf ein Vorhaben erhalten, das
auch gegenüber dem ursprünglichen ausschreibungskonformen
Angebot der Beigeladenen möglicherweise vergaberechtlich
relevante Abweichungen aufweist. Dass der Antragstellerin
die von der Beigeladenen üblicherweise eingesetzte Entsor-
gungstechnik von dem Zeitpunkt an bekannt gewesen sein
mag, als sie von der Beigeladenen als Mitbieterin erfuhr,
steht der Zulässigkeit der unter dem 03.07.2003 erhobenen
15
Rüge mithin nicht entgegen, weil sich die Beanstandung
nicht auf den Aspekt der einzusetzenden Entsorgungstechnik
beschränkt.
Der Rüge kann auch - entgegen der Ansicht der Vergabestel-
le - nicht entgegengehalten werden, der Antragstellerin
fehle insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie mangels
wirtschaftlich konkurrenzfähigen Angebots auch dann nicht
zum Zuge käme, wenn die Vergabestelle die Entsorgungsanla-
ge mit dem ursprünglich, auch von beiden Bietern, erwarte-
ten Umfang und Investitionsvolumen errichten würde. Das
mag so sein; es ändert aber nichts daran, dass die An-
tragsgegnerin den Auftrag mit diesem Inhalt gerade nicht
mehr erteilen will und nicht von vornherein ausgeschlossen
werden kann, dass die Antragstellerin ein konkurrenzfähi-
ges Angebot abgegeben hätte, wenn der Auftrag so ausge-
schrieben gewesen wäre, wie er jetzt als Ergebnis der Ver-
handlungen mit der Beigeladenen möglicherweise erteilt
werden soll.
Wird der beabsichtigte Zuschlag mithin von der Ausschrei-
bung auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein
Verhandlungsverfahren erhebliche Spielräume bei der Kon-
kretisierung des Auftragsinhalts eröffnen mag, nicht mehr
gedeckt und will die Vergabestelle von der zunächst in Au-
ge gefassten Anlagenkonfiguration weiterhin Abstand nehmen
(wofür es bei isolierter Betrachtung gute Gründe geben
mag), könnte ihr letztlich nur eine Neuausschreibung der
jetzt beabsichtigten Maßnahme bleiben; diese Schlussfolge-
rung verbietet sich indes zum jetzigen Zeitpunkt, weil zu
der gerügten Identitätsabweichung zunächst entsprechende
Sachverhaltsfeststellungen
der
Vergabekammer
auf
der
Grundlage ggf. ergänzten Parteivorbringens erforderlich
sind.
b) Der dem zugrunde liegenden Rüge kann jedenfalls nicht ent-
gegengehalten werden, sie sei gar nicht für die Antrag-
stellerin erhoben, weil der anwaltliche Verfasser des Rü-
geschreibens darin für die aufge-
16
treten sei (und damit für eine von der Antragstellerin un-
streitig verschiedene Rechtspersönlichkeit). Denn darin
liegt nur eine Falschbezeichnung, die einer Zurechnung der
Beanstandung an die Antragstellerin nach den Grundsätzen
der "falsa demonstratio" im Ergebnis nicht entgegensteht.
Das Rügeschreiben verwendet an zahlreichen Stellen Formu-
lierungen, die nur Sinn ergeben, wenn mit der dort so an-
gesprochenen "Mandantin" die am Vergabeverfahren beteilig-
te Bieterin, also die jetzige Antragstellerin gemeint ist.
So ist von einem von der Mandantin abgegebenen Angebot und
von einer an die Mandantin gerichteten Mitteilung vom
01.07.2003 (das ist das an die Antragstellerin adressierte
Vorabinformationsschreiben nach § 13 VgV) sowie davon die
Rede, dass die Verhandlungen mit der Mandantin nicht fort-
geführt worden seien. Schließlich wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Rügen vom 24. und 30.04. sowie vom
16.10.2002 (die unstreitig namens der Antragstellerin er-
hoben waren) aufrechterhalten bleiben, weil sich darin be-
anstandete Vergabeverstöße zu Lasten der Mandantin reali-
siert hätten. Das schließt nach seinem gesamten Kontext
die Annahme aus, der Verfasser dieses Rügeschreibens habe
für eine von der Bieterin des Vergabeverfahrens verschie-
dene Person Vergabeverstöße beanstanden wollen.
Die Antragsgegnerin hat das damals auch nicht so verstan-
den. Es mag sein, dass ihr der Unterschied in der Bezeich-
nung des Beteiligten aufgefallen ist; dafür spricht die
Betreffzeile ihres Antwortschreibens vom 08.07.2003, die
explizit eine "Vergaberüge der " an-
führt. Die weitere Antwort der Antragsgegnerin geht aber
wie selbstverständlich davon aus, dass die Rüge von der
Bieterin des Vergabeverfahrens stammt, denn auch dort ist
an etlichen Stellen von "Angeboten ihrer Mandantin" und
von "Äußerungen ihrer Mandantin im Laufe des Verhandlungs-
verfahrens" die Rede, die nur auf die Antragstellerin ge-
münzt Sinn ergeben.
17
Wenn der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin
dies nunmehr damit erklärt, dass er als Ursache für den
Wechsel der Namensbezeichnung eine schlichte Umfirmierung
der Antragstellerin oder eine gesellschaftsrechtliche Um-
wandlung unter deren Einbeziehung vermutet habe, dann bes-
tätigt das nur, dass er damals keine Zweifel daran gehabt
hat, dass die Rüge für die Antragstellerin oder deren
Rechtsnachfolger, mithin kraft der als Bieter im Vergabe-
verfahren erworbenen Rechtsstellung erhoben werden sollte
und erhoben worden ist. Daran muss die Antragsgegnerin
sich festhalten lassen. Es kommt mithin nicht mehr darauf
an, ob die Tatsache, dass die Antragstellerin die im Namen
der abgegebenen Erklärungen nachträg-
lich genehmigt hat, rechtlich von Bedeutung ist (wogegen
der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit sei-
ner Beschwerdeerwiderung S. 21 f wohl durchgreifende
rechtliche Bedenken vorgebracht hat).
c) Der Senat weist klarstellend darauf hin, dass dieses Er-
gebnis nicht in Widerspruch steht zu seinem Beschluss vom
12.08.2003, mit dem er im Verfahren WVerg 6/03 eine Be-
richtigung des Aktivrubrums auf die Antragstellerin abge-
lehnt hat. Denn die Korrektur des Rubrums in einem ge-
richtlichen Verfahren folgt anderen Regeln als die Ausle-
gung einer geschäftsähnlichen Handlung; dies gilt hier um
so mehr, als die Auslegungsgrundlage sich nach dem
03.07.2003 durch die im Verfahren WVerg 6/03 maßgebliche
erneute Verwendung der Bezeichnung " "
im Nachprüfungsantrag vom 11.07.2003 zum Nachteil der An-
tragstellerin verändert hat. Das ändert aber nichts daran,
dass die Rüge vom 03.07.2003 selbst nach dem damaligen
Verständnis der Antragsgegnerin von der Bieterin des Ver-
gabeverfahrens erhoben und damit der Antragstellerin zure-
chenbar ist.
18
Die Vergabekammer wird daher die inhaltliche Berechtigung der
zu Ziff. 11 erhobenen Rüge zu prüfen und mit der abschließen-
den Kostenentscheidung auch über die Kosten dieses Beschwer-
deverfahrens zu befinden haben.
Bastius Piel
Wetzel