Urteil des OLG Dresden vom 05.07.2010

OLG Dresden: vollmacht, grundbuchamt, miteigentümer, beschwerdebefugnis, anfechtung, verkäuferin, haus, miteigentumsanteil, grundbucheintragung

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Leitsatz
Der auf vom Urkundsnotar gestellten Vollzugsantrag als
Grundstücks-(mit)-eigentümer eingetragene Erwerber kann ge-
gen diese Eintragung nicht in zulässiger Weise Beschwerde
mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs einlegen.
§§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 894 BGB
OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom 05.07.2010 –
Az.: 17 W 659/10
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Oberlandesgericht
Dresden
17. Zivilsenat
Aktenzeichen: 17 W 0659/10
LG- -5 AG Dresden, Grundbuchamt
Beschluss
des 17. Zivilsenats
vom 05.07.2010
In der Grundbuchsache
Grundbuch von L
, Blatt
Beteiligte:
1.
U
M
O
Weg 12,
D
2.
U
M
O
Weg 12,
D
Beschwerdeführer
wegen Grundbucheintragung
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hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niklas,
Richter am Oberlandesgericht Bokern und
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Nicklaus
beschlossen:
1.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird als un-
zulässig verworfen.
2.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erho-
ben.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2, Eheleute, sind aufgrund eines am
22.10.2001 mit der Bauträgerin geschlossenen Erwerbsvertra-
ges seit dem 28.04.2005 als je hälftige Eigentümer des im
Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks, auf dem ihr Rei-
henendhaus mit Stellplatz (jeweils Nr. ) steht, im Grund-
buch eingetragen. Gegenstand der Übereignungsverpflichtung
der Bauträgerin waren außerdem zum einen Miteigentumsanteile
von 1/10 bzw. 1/16 an zwei zum Haus der Eheleute führenden
Wegegrundstücken, zum anderen ein Miteigentumsanteil von
1/179 an insgesamt fünf im Baugebiet verteilten Grünflächen.
In Bezug auf diese Grünflächen sollte sich die in § 17 des
Kaufvertrages enthaltene, unter anderem für die Mitarbeite-
rin F. des Notars erteilte Vollmacht nach der Regelung un-
ter 1 b der Anlage 1 zur Kaufvertragsurkunde auch darauf
erstrecken, "ergänzende Erklärungen zur Größe des Anteils
abzugeben", weil "aufgrund der Größenordnung unvorhergesehe-
ne Entwicklungen eintreten können" und "sich unter Umständen
der vorgenannte ideelle Anteil an den Grünflächen verändern
(kann)".
Am 13.01.2010 hat die Notariatssekretärin F. unter Beru-
fung auf die Vollmacht in § 17 des Kaufvertrages für die
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Vertragsparteien eine Teilauflassung nebst Eintragungsbewil-
ligung erklärt, wonach das Eigentum von der Verkäuferin auf
die Käufer als Eigentümer zu je 1/2 wie folgt übergehen sol-
le: Miteigentumsanteile von 1/16 bzw. 1/10 an den Wege-
grundstücken Blatt 11 ( ) bzw. Blatt 12 ( ) des
Grundbuchs von L und von 1/24 am einzelnen Grünflächen-
grundstück Blatt 13 desselben Grundbuchs ( ). Auf den
am 09.02.2010 eingegangenen Vollzugsantrag des Notars hat
das Grundbuchamt die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils einzeln
als Miteigentümer der bezeichneten Grundstücke zu je 1/32
(Blatt 11 ) bzw. 1/20 (Blatt 12 ) und 1/48 (Blatt 13 ) ins
Grundbuch eingetragen.
Gegen die Umschreibung, namentlich zu der das Grünflächen-
grundstück betreffenden, haben die Beteiligten Widerspruch
eingelegt. Ihren Rechtsbehelf haben sie entsprechend einem
Hinweis des Grundbuchamtes als Beschwerde mit dem Ziel der
Eintragung eines Amtswiderspruchs bezeichnet. Das Grundbuch-
amt hat dem Rechtsmittel am 29.06.2010 nicht abgeholfen,
weil es zwar zulässig, aber vor allem mit Blick auf die der
Notariatsangestellten umfassend erteilte Vollmacht unbegrün-
det sei.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Zwar kann nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1
GBO gegen eine erfolgte Eintragung Beschwerde mit dem Ziel
der Eintragung eines Amtswiderspruchs eingelegt werden. Wei-
tere Zulässigkeitsvoraussetzung ist aber die Beschwerdebe-
fugnis. In Fällen beschränkter, auf Eintragung eines Amtswi-
derspruchs zielender Beschwerde ist nur derjenige zur An-
fechtung berechtigt, der nach § 894 BGB einen Anspruch auf
Berichtigung des Grundbuchs hätte, wenn die angegriffene
Eintragung unrichtig wäre (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2006, 376
m.w.N.). Ein materieller Berichtigungsanspruch aus § 894 BGB
steht den Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Bauträgerin, die
bisherige und unterstellt (für den Fall unwirksamer Auflas-
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sung) noch heutige Eigentümerin der Miteigentumsanteile an
den drei Grundstücken, indes nicht zu. Macht jemand nämlich
geltend, ihm stehe das im Grundbuch für ihn gebuchte Grund-
stückseigentum nicht zu, so kann er vom wahren Eigentümer
nicht nach § 894 BGB Grundbuchberichtigung verlangen (BGH
NJW 2005, 2983). Infolgedessen fehlt den Beteiligten zu 1
und 2 zugleich die Befugnis, mittels Beschwerde die Eintra-
gung eines Widerspruchs gegen ihre - sie im Übrigen für sich
betrachtet nicht beschwerende, sondern begünstigende - Ein-
tragung als Miteigentümer der Grundstücke zu erreichen.
III.
Damit kommt es nicht mehr darauf an und muss deshalb dahin-
gestellt bleiben, ob namentlich in Bezug auf das Grünflä-
chengrundstück eine wirksame, von der erteilten Vollmacht
gedeckte Auflassung erfolgt ist und/oder ob den Beteiligten
gegen die Bauträgerin weitergehende Ansprüche zustehen.
IV.
Kosten werden nicht erhoben, weil das Grundbuchamt den Be-
teiligten zu Unrecht zur Einlegung einer Beschwerde gemäß
§§ 71 Abs. 2 S. 2, 53 GBO geraten hat, § 16 Abs. 1 GBO.
Dr. Niklas
Dr. Nicklaus
Bokern