Urteil des OLG Dresden vom 20.07.1995

OLG Dresden: wiedereinsetzung in den vorigen stand, unterbrechung der verjährung, verfügung, name, einspruch, ordnungswidrigkeit, höchstgeschwindigkeit, stadt, telefon, auskunft

Oberlandesgericht Dresden
Senat für Bußgeldsachen
Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 186/95
150 OWi 624 Js 23084/94 AG Zwickau
Beschluß
vom 20. Juli 1995
in der Bußgeldsache gegen
D.
Z.
geboren am
wh.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hier: Rechtsbeschwerde
Verteidiger: Rechtsanwalt
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom
15.02.1995 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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G r ü n d e
A.
I.
An den Betroffenen wurde von der Bußgeldstelle der Stadt Zwickau erstmals ein unter dem
Datum vom 24.02.1994 erstellter Anhörungsbogen am 25.02.1994 abgesandt zu dem Vor-
wurf,
innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 60 km/h um(nach Abzug des Toleranzwertes von 3 km/h) 37 km/h überschritten zu
haben. Da der Betroffene zunächst nicht ermittelt werden konnte, wurde ein gleichlauten-
der Anhörungsbogen erneut am 30.03.1994 erstellt und am 31.03.1994 abgesandt. Mit
Schreiben vom 07.04.1994, eingegangen bei der Stadtverwaltung Zwickau am 11.04.1994,
teilte der Verteidiger des Betroffenen dessen Personalien mit und erklärte, daß dieser sich
ausschließlich über den Verteidiger nach Akteneinsicht äußern werde.
Daraufhin wurde an den Betroffenen ein mit Ausstellungsdatum vom 12.04.1994 versehe-
ner Bußgeldbescheid am 14.04.1994 abgesandt und ihm am 18.04.1995 zugestellt. Darin
wurde gegen den Betroffenen wegen des bereits im Anhörungsbogen genannten Vorwurfs
ein Bußgeld von 220,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an-
geordnet. Der Bußgeldbescheid enthält u.a. das Aktenzeichen, das Ausstellungsdatum und
die Erklärung "Rechtlich verbindlicher, ohne Unterschrift gültiger Computerausdruck". wie
schon im Anhörungsbogen ist der Name des Sachbearbeiters darin nicht - auch nicht als
Computerausdruck - genannt. Jedoch findet sich in Ergänzung der Absenderangabe (Stadt
Zwickau, Der Oberbürgermeister, Rechtsamt, Postfach 49) rechts oben der Hinweis:
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"Ihr(e) Ansprechpartner(in)
Rathaus
Bußgeldst.(5)
Hauptmarkt 1 Zi.-Nr.:
2..-Rathaus
Telefon:
(0375)8......."
Der durch den Verteidiger des Betroffenen eingelegte Einspruch ging verspätet ein am
03.05.1994.
Nach dessen Verwerfung gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG mit Bescheid vom 13.07.1994,
zugestellt am 18.07.1994,
nach Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Einspruchseinlegungsfrist vom 12.07.1994 und Verwerfung dieses Antrags gem. §
52 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO mit Bescheid vom 17.08.1994, zuge-
stellt am 25.08.1994, sowie
nach Beantragung der gerichtlichen Entscheidung gem. § 52 Abs. 2 Satz 3 OWiG,
übersandte die Bußgeldstelle gem. § 69 Abs. 3 OWiG die Akten unter Aufrechterhaltung
des Bußgeldbescheids mit Schreiben vom 31.08.1994 an die Staatsanwaltschaft, wo sie am
14.09.1994 eingingen.
Die Staatsanwaltschaft legte mit Verfügung vom 26.09.1994 gem. § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG
am 29.09.1994 die Akten dem Richter beim Amtsgericht Zwickau vor. Dieser gewährte dem
Betroffenen mit Beschluß vom 12.10.1994 die beantragte Wiedereinsetzung und beraumte
am 02.01.1995 Termin zur Hauptverhandlung auf den 15.02.1995 an.
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II. Mit Urteil vom 15.02.1995 sprach das Amtsgericht Zwickau den Betroffenen in seiner
und seines Verteidigers Anwesenheit
"schuldig einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 1 Nr.
3 StVO i.V.m. §§ 24, 25 StVG (Überschreitung der zulässigen Höchst-
geschwindigkeit)".
Es verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 220,00 DM und ordnete gegen ihn ein Fahr-
verbot für die Dauer eines Monats an.
Mit Schriftsatz vom 17.02.1995, der am selben Tag bei Gericht einging, legte der Ver-
teidiger des Betroffenen Rechtsbeschwerde ein. Nach Ausfertigung, des Urteils am
27.02.1995 und dessen Zustellung am 28.02.1995 begründete der Verteidiger die
Rechtsbeschwerde am 22.03.1995. Er macht zum einen, wie schon in der Hauptver-
handlung, das Verfahrenshindernis der Verjährung geltend: Der Bußgeldbescheid vom
12.04.1994 enthalte weder Unterschrift noch Namensausdruck des zuständigen Sachbe-
arbeiters. "Ebensowenig findet sich in der Akte eine Verfügung des zuständigen Sach-
bearbeiters, die erkennen läßt, daß der Ausdruck auf einem insbesondere für den Be-
troffenen erkennbaren und nachprüfbaren Willensakt der Verwaltungsbehörde beruht".
Deshalb sei der Bußgeldbescheid unwirksam und nicht zur Unterbrechung der Verjäh-
rung geeignet.
Zum anderen beanstandet der Beschwerdeführer "die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, auf der die Feststellungen des Urteils beruhen".
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Schließlich erhebt der Betroffene die allgemeine Sachrüge.
B.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor.
1.
Allerdings kommt es auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides an. Nur ein wirk-
samer Bußgeldbescheid ist geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Die Verjäh-
rung der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit ist erstmals durch die
Anordnung der Anhörung vom 24.02.1994 unterbrochen worden (vgl. BGHSt 25, 6,-
8) und danach, sofern der Bußgeldbescheid unwirksam und außer Betracht zu lassen
ist, erst wieder am 26.09.1994 durch die Verfügung der Vorlage der Akten durch die
Staatsanwaltschaft gem. § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG an den Richter, also nach Ablauf
der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 33 Abs. 2 Nr. 4 OWiG.
2.
Der Bußgeldbescheid ist wirksam.
Ein Sachverhalt, der dem hier vorliegenden genau entspricht, ist, soweit ersichtlich,
bisher nicht entschieden worden. Jedoch führen die von der Rechtsprechung erarbeite-
ten Grundsätze zur Funktion des Bußgeldbescheids und zur Auswirkung von Mängeln
zum vorstehend genannten Ergebnis.
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Danach hat der Bußgeldbescheid die Funktion, in persönlicher, sachlicher und rechtli-
cher Hinsicht den Gegenstand zunächst des Verwaltungsverfahrens abzugrenzen. Die-
se Funktion erfüllt er, wenn er die Person, gegen die er sich richtet, und den ihr als
Ordnungswidrigkeit zugerechneten Lebenssachverhalt so genau bezeichnet, daß eine
Verwechslung der Person oder des Sachverhalts ausgeschlossen ist. Wird Einspruch
eingelegt, so ist er - wie ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift - die das gerichtli-
che Verfahren eröffnende Grundlage. Die vorgenannte Abgrenzung muß sich unmit-
telbar aus dem Bußgeldbescheid ergeben. Mängel, die sie in Frage stellen, führen zur
Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids (siehe dazu Kurz in KK-OWiG § 65 Rdnr. 5;
Göhler, OWiG 11. Aufl. § 66 Rdnr. 1, 2, 12 bis 13 a; OLG Stuttgart NJW 1976, 1905
f).
Wirksamkeitsvoraussetzung ist weiter, daß der Bußgeldbescheid von einer zuständi-
gen Behörde erlassen wurde, und zwar mit dem Willen eines Behördenangehörigen,
der in dieser Hinsicht für sie zu handeln ermächtigt war; unwirksam wäre ein ge-
fälschter oder aus Versehen erlassener Bußgeldbescheid (Kurz a.a.0. Rdnr. 14; OLG
Stuttgart a.a.O.; vgl. auch BGHSt 2, 77, 78; BGHSt 16, 164, 166).
Die Voraussetzung, daß ein hierzu ermächtigter Behördenangehöriger willentlich in
Ausführung seines Auftrags den Bußgeldbescheid erlassen hat, kann nicht im Buß-
geldbescheid selbst für jedermann oder auch nur für den Betroffenen erkennbar do-
kumentiert werden. Dafür wäre auch der mit Computer ausgedruckte Name eines Be-
diensteten kein Beweis. Das gilt um so mehr auf der Grundlage der feststehenden
Rechtsprechung,
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nach der es nicht die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheids beeinträchtigt, wenn er
von einem anderen als dem darin bezeichneten oder von einem anderen als dem nach
innerdienstlicher Regelung zuständigen Bediensteten erlassen wurde (BayObLG VRS
57, 49; OLG Stuttgart NJW 1976, 1905, 1906; OLG Düsseldorf VRS 39, 440, 441;
OLG Zweibrücken VRS 40, 459). Das Gericht braucht in der Regel keine dahinge-
hende Prüfung anzustellen (OLG Düsseldorf a.a.O.). "Ob ein Bußgeldbescheid geeig-
net ist, das gerichtliche Bußgeldverfahren zu tragen, hängt nicht davon ab, ob das un-
ter ihm stehende Namenszeichen des Sachbearbeiters der Verwaltungsbehörde einer
bestimmten Person zugeordnet werden kann. Es kommt vielmehr insoweit nur darauf
an, ob - gegebenenfalls freibeweislich - festgestellt werden kann, daß der betreffende
Bußgeldbescheid mit dem in ihm verzeichneten Inhalt von der zuständigen Behörde
erlassen worden ist" (BayObLG a.a.O.; ebenso OLG Oldenburg VRS 42, 47). Für die-
se Feststellung ist ein auf dem Bußgeldbescheid aufgedruckter Name eines Bedienste-
ten lediglich ein Indiz (OLG Stuttgart a.a.0.).
Anhaltspunkte, die zu der vorbezeichneten Feststellung führen, können sich aber auch
aus anderen Umständen - für sich allein, ohne Namensnennung - ergeben. Liegen sie
vor, so ist nicht zu erkennen, weshalb das Fehlen einer schriftlichen Benennung eines
Bediensteten im Bußgeldbescheid oder in der Akte die Wirksamkeit des Bußgeldbe-
scheids in Frage stellen soll. Nach der Auffassung des Senats sind derartige Fälle
gleich zu entscheiden wie jene, in denen die Akte gem. § 69 Abs. 1 OWiG dem
Amtsgericht mittels einer nicht unterschriebenen Verfügung vorgelegt werden
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oder der nicht unterschriebene Strafbefehl nach Einspruch Grundlage des Strafverfah-
rens wird (vgl. BayObLG VRS 52, 58 - auch 57, 49 - und NJW 1961, 1782).
Zu verlangen ist somit, daß der Bußgeldbescheid ausreichende Anhaltspunkte gibt,
die den Weg aufzeigen, auf dem der Betroffene wie das Gericht die Feststellung tref-
fen kann, daß der Bußgeldbescheid auf dem Willensakt einer sachlich zuständigen
Behörde beruht.
3.
Im vorliegenden Fall, in dem der Bußgeldbescheid die Behörde, das Aktenzei-
chen, die Zimmernummer und die Telefonnummer benennt, die zu demjenigen
führen, der über die entsprechenden Fragen Auskunft geben kann, liegen die
vorgenannten Voraussetzungen vor. Es kommt hinzu - wie der dem Senat auf-
grund der erhobenen Verfahrensrüge zugängliche Akteninhalt ergibt - daß es
sich bei dem mit Zimmer- und Telefonnummer genannten Ansprechpartner um
eine für Anfragen in Bußgeldsachen zentrale, den Anfrager sachgerecht weiter-
leitende Vermittlung handelt und der Name der Sachbearbeiterin im Zeitpunkt
der Zustellung des Bußgeldbescheids an den Betroffenen aus den Akten ersicht-
lich war. Die Zimmer- und Telefonnummer war auch für die Bußgeldstelle 4 an-
gegeben, die bereits am 25.02.1994 einen Anhörungsbogen an den Betroffenen
abgesandt hatte. Nach der Rückkunft des Briefes mit dem Vermerk "Empfänger
unbekannt", hatte sich die Verwaltungsangestellte B. , Zimmer-Nr.: 2.., Tele-
fon-Nr.: 8........., mit Schreiben vom 07. und 23.03.1994 an das Einwoh-
nermeldeamt Zwickau und in einem Telefongespräch vom 23.03.1994 mit dem
Kraftfahrbundesamt Flensburg um
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die Ermittlung der Anschrift des Betroffenen bemüht. Sie hat auch alle weiteren Ver-
fügungen bis zur Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft gem. § 69 Abs. 3
OWiG getroffen.
4.
Der Verzicht auf die Benennung des Sachbearbeiters in dem an den Betroffenen zuge-
stellten Bußgeldbescheid und selbst auf dem bei den Akten befindlichen Exemplar des
Durchschreibesatzes führt zwar im vorliegenden Fall nicht zur Unwirksamkeit des
Bußgeldbescheides. Gleichwohl erachtet es der Senat nicht als die sachdienlichste Lö-
sung, wenn die Verwaltung dem Bürger mit einem ihn belastenden Verwaltungsakt
nur unter Angabe der Behördenbezeichnung gegenüber tritt. Allein die Tatsache, daß
aufgrund dessen - im vorliegenden wie in einem anderen anhängigen Fall - der Be-
troffene den Bußgeldbescheid mit beachtlichen Gründen als unwirksam erachtete und
das Verfahren bis zum Rechtsbeschwerdegericht betrieb, sollte der Behörde Anlaß
geben für die Prüfung, ob durch entsprechende Änderung dem Mehraufwand vorge-
beugt werden kann.
II.
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Dieser Verfahrensfehler liegt schon nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers
nicht vor, wenn er behauptet, das Gericht habe Tatsachen verwertet, die es erst nach
der Urteilsverkündung freibeweislich ermittelt habe. In Wirklichkeit rügt er eine Ver-
letzung des § 261 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, indem er in der Sache beanstandet,
das Gericht habe seine Überzeugung nicht (nur) aus dem Inbegriff der Verhandlung
geschöpft, sondern auch aus Tatsachen, die es nicht ordnungsgemäß in das Verfahren
eingeführt habe. Indessen bedarf es nicht der Prüfung, ob der Vortrag
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zutrifft. Denn gegebenenfalls würde das Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen. Die
Beanstandung betrifft die vom Gericht nach telefonisch eingeholter Auskunft getrof-
fene Feststellung, daß der Bußgeldbescheid am 12.04.1994 durch eine zuständige
Sachbearbeiterin mittels Dateneingabe und Betätigung der Bestätigungstaste ausgelöst
und am 14.04.1994 von der für den Erlaß zuständigen Sachbearbeiterin abgestempelt
und abgesandt wurde. Wie vorstehend unter B. 1.2 ausgeführt, bedurfte es dieser
Feststellung nicht, weil sich die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids schon aus ande-
ren, allen Verfahrensbeteiligten bekannten Umständen ergab.
III. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Gericht hat den Betroffenen der "fahrlässigen" Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen. Demgegenüber hat es in den Urteils-
gründen festgestellt, daß der Betroffene aufgrund der Beschilderung von der Ge-
schwindigkeitsbeschränkung wußte. Es kann offen bleiben, ob dies, wie der Gene-
ralstaatsanwalt in der Antragsschrift vom 09. Juni 1995 ausgeführt hat, ein Wider-
spruch ist, oder ob die Formulierung in den Urteilsgründen lediglich unvollständig
ist und besagen soll, der Betroffene habe an die ihm allgemein bekannte Geschwin-
digkeitsbeschränkung im Augenblick nicht gedacht. In beiden Fällen gefährdet der
Fehler den Bestand des Urteils nicht.
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2.a) Für den Schuldspruch ist der Urteilstenor maßgebend. Durch die Annahme bloßer
Fahrlässigkeit - gegenüber Vorsatz - ist der allein beschwerdeführende Betroffene
nicht beschwert. Zwar wäre dennoch nach entsprechenden Feststellungen eine Ver-
schärfung des Schuldspruchs möglich; § 358 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG
untersagt nur eine dem Betroffenen nachteilige Änderung der Art und Höhe der
Rechtsfolgen. Es ist jedoch - in Anbetracht der Einlassung des Betroffenen, sich nicht
erinnern zu können, ob er überhaupt gefahren sei - auszuschließen, daß ein neu ent-
scheidendes Gericht zu Feststellungen gelangen könnte, die eine Verurteilung wegen
vorsätzlicher Begehung der Ordnungswidrigkeit rechtfertigen könnten.
Auszuschließen sind aber auch künftige Feststellungen dahin, daß der Betroffene
schuldlos gehandelt habe. Dem Urteil sind weder Einlassungen des Betroffenen, noch
sonstige Anhaltspunkte zu entnehmen, die zum Ergebnis führen könnten, daß ihn
noch nicht einmal Fahrlässigkeit trifft. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu
entnehmen, daß das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild ordnungsgemäß, das heißt
für den PkwFahrer gut sichtbar, und das Lichtschrankenmeßgerät in angemessener
Entfernung davon aufgestellt war. Der Zweifelssatz nötigt in einem derartigen Fall
nicht, zugunsten des Betroffenen eine nur denkbare, der allgemeinen Lebenserfahrung
nicht entsprechende Ausnahmesituation zu unterstellen.
b) Es ist auch nicht zu besorgen, daß sich die Formulierung in den Urteilsgründen bei
der Rechtsfolgenbestimmung zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt hat. Der
Richter hat sich bei der Festsetzung der Geldbuße und der Anordnung des Fahrver-
bots an die Vorschriften
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der Bußgeldkatalog-Verordnung gehalten, denen die Annahme eines fahrlässig begangenen
Verkehrsverstoßes zugrundeliegt. Er hat nur die Geldbuße - ausschließlich - "wegen der
Voreintragung leicht erhöht".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Freuer
Maier
Schwäble
Vors. Richter am
Richter am
Richterin
Oberlandesgericht
Oberlandesgericht