Urteil des OLG Dresden vom 09.08.2006

OLG Dresden: ordnungswidrigkeit, bahnhof, sonntag, behörde, erlass, vetter, einheit, bestimmtheit, freispruch, form

Leitsatz:
Ein Verstoß gegen die Beschränkungsanordnung in § 8 Abs. 1
Satz 2 Ladenschlussgesetz, wonach während der allgemeinen La-
denschlusszeiten nur der Verkauf von Reisebedarf zulässig ist,
ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 2a Ladenschlussgesetz nicht bußgeld-
bewehrt.
Es liegt insoweit auch kein bußgeldbewehrter Verstoß gegen die
Generalklausel des § 3 Ladenschlussgesetz in Verbindung mit § 24
Abs. 1 Nr. 2a Ladenschlussgesetz vor.
Oberlandesgericht Dresden, Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 09.08.2006
Aktenzeichen: Ss (Owi) 358/06
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Oberlandesgericht
Dresden
Senat für Bußgeldsachen
Aktenzeichen: Ss (OWi) 358/06
213 OWi 607 Js 27436/05 AG Leipzig
21 OWi Ss 358/06 GenStA Dresden
Beschluss
vom 09. August 2006
in der Bußgeldsache gegen
K
geboren am
wohnhaft:
Verteidiger: Rechtsanwalt S O
wegen Verstoßes gegen das Ladenschlussgesetz
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das
Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 24. Januar 2006
aufgehoben.
2. Der Betroffene wird freigesprochen.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-
lagen des Betroffenen werden der Staatskasse aufer-
legt.
3
G r ü n d e :
I.
Das Landgericht Leipzig hat den Betroffenen mit Urteil vom
24. Januar 2006 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das La-
denschlussgesetz zu einer Geldbuße von 50,00 EUR verur-
teilt. Ihm wird zur Last gelegt, am 06. Februar 2005, einem
Sonntag, gegen 16:15 Uhr in seinem Einzelhandelsgeschäft im
G Bahnhof in der in Leipzig einen Kasten mit Getränken ver-
kauft zu haben.
Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht Antrag
auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diese
rechtzeitig mit der Sachrüge begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, den
Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet
zu verwerfen.
II.
Die vom Einzelrichter mit Beschluss vom heutigen Tage zuge-
lassene Rechtsbeschwerde, über die der Senat in der Beset-
zung mit drei Richtern entscheidet, führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen.
1. Das dem Betroffenen zur Last gelegte Verhalten erfüllt
keinen Ordnungswidrigkeitentatbestand nach dem Laden-
schlussgesetz.
a) Die durch den am 01. Januar 1975 in Kraft getretenen
Artikel 243 EGStGB aus Gründen der Rechtsklarheit neu
gefasste Norm des § 24 Ladenschlussgesetz enthält ei-
nen abschließenden Katalog (Enumerationsprinzip) der-
jenigen Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes, deren
Verletzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden
kann
(Ambs
in
Erbs/Kohlhaas,
Ladenschlussgesetz,
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§ 24 Rdnr. 8). Verstöße gegen Bestimmungen des Laden-
schlussgesetzes stellen somit nur dann eine bußgeld-
bewehrte Ordnungswidrigkeit dar, wenn diese Bestim-
mung im Katalog des § 24 Ladenschlussgesetz aufge-
führt ist.
b) Nach den Urteilsfeststellungen soll der Betroffene an
einem Sonntag seine im G Bahnhof gelegene Verkaufs-
stelle offengehalten und einen Kasten Getränke ver-
kauft haben. Hierin sieht das Amtsgericht einen Ver-
stoß gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 a Ladenschlussgesetz in
Verbindung mit § 3 Nr. 1 Ladenschlussgesetz. Der Be-
troffene
könne
zwar
die
"Privilegierung"
des
§ 8 Abs. 1 Ladenschlussgesetz für sich in Anspruch
nehmen, wonach abweichend von den Vorschriften des
§ 3 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisen-
bahnen und Magnetschwebebahnen an allen Tagen während
des ganzen Tages geöffnet sein dürfen, soweit sie den
Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt
seien; jedoch sei während der allgemeinen Laden-
schlusszeiten
nur
der
Verkauf
von
Reisebedarf
(§ 8 Abs. 1 Satz 2 Ladenschlussgesetz) zulässig, wor-
unter ein Kasten Getränke nicht mehr falle.
Der dem Betroffenen gemachte Vorwurf bezieht sich da-
mit
auf
einen
Verstoß
gegen
die
in
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Ladenschlussgesetz enthaltene soge-
nannte Beschränkungsanordnung, wonach während der
allgemeinen Ladenschlusszeiten (nur) der Verkauf von
Reisebedarf im Sinne von § 2 Abs. 2 Ladenschluss-
gesetz
zulässig
ist.
In
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Laden-
schlussgesetz sind jedoch Verstöße gegen die Be-
schränkungsanordnung
nach
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Laden-
schlussgesetz, wie auch beispielsweise gegen §§ 5 und
12 Ladenschlussgesetz, nicht aufgeführt. Demgegenüber
werden Verstöße gegen Beschränkungsanordnungen bei
vergleichbaren anderen Sachverhalten ausdrücklich als
Ordnungswidrigkeit angeführt. So dürfen etwa Apothe-
ken nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Ladenschlussgesetz während
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der allgemeinen Ladenschlusszeiten nur bestimmte Wa-
ren verkaufen. Ein Verstoß gegen diese Beschränkungs-
anordnung
nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Ladenschlussgesetz
ist jedoch ausdrücklich in § 24 Abs. 1 Nr. 2 a Laden-
schlussgesetz als Ordnungswidrigkeit genannt. Glei-
ches
gilt
für
Tankstellen,
welche
nach
§ 6 Abs. 2 Ladenschlussgesetz während der allgemeinen
Ladenschlusszeiten nur Ersatzteile für Kraftfahrzeuge
sowie Betriebsstoffe und Reisebedarf abgeben dürfen.
Auch
diese
Bestimmung
ist
ausdrücklich
in
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 a
Ladenschlussgesetz
aufgeführt.
Ebenso ist ein Verstoß gegen Beschränkungen für Ver-
kaufsstellen auf Flughäfen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Laden-
schlussgesetz) ausdrücklich in den Ordnungswidrigkei-
tenkatalog des § 24 Abs. 1 Nr. 2 a Ladenschlussgesetz
aufgenommen.
Aus dieser differenzierten Regelung kann nur der
Schluss gezogen werden, dass die dort nicht genannten
Verstöße gegen Beschränkungsanordnungen nach dem La-
denschlussgesetz auch keine Ordnungswidrigkeiten dar-
stellen. Dies ergibt sich schon aus dem verfassungs-
rechtlichen Gebot der Bestimmtheit und Klarheit einer
Ahndungsnorm (vgl. Stober, Ladenschlussgesetz, 3.
Aufl., § 8 Rdnr. 29; OLG Köln, GewArch 1987, 138).
c) Der Verstoß des Betroffenen gegen die Beschränkungs-
anordnung
nach
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Ladenschlussgesetz
kann auch nicht als Verstoß gegen die Generalklausel
des § 3 Ladenschlussgesetz angesehen werden (so aber
ein Teil der Literatur: Zmarzlik/Roggendorf, LSchlG,
2. Aufl., § 8 Rdnr. 26; wohl auch Ambs in Erbs/ Kohl-
haas, LSchlG, § 8 Rdnr. 8).
Gegen § 3 Ladenschlussgesetz verstößt, wer eine Ver-
kaufsstelle
vorbehaltlich
der
Ausnahmevorschriften
der §§ 4 bis 15 Ladenschlussgesetz zu den allgemeinen
Ladenschlusszeiten geöffnet hält. Der Verstoß gegen
eine Beschränkungsanordnung kann jedoch nicht als
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verbotenes "Offenhalten" einer Verkaufsstelle im Sin-
ne
von
§ 3 Ladenschlussgesetz
gewertet
werden.
§ 3 Ladenschlussgesetz regelt nur die Schlusszeiten
einer "Verkaufsstelle". Nach der Legaldefinition des
§ 1 Ladenschlussgesetz sind Verkaufsstellen im Sinne
des Gesetzes u.a. Ladengeschäfte. Erfasst werden also
jeweils das gesamte Ladengeschäft als betriebliche
und organisatorische Einheit mit allen Nebenräumen,
soweit sie zur Geschäftseinheit gehören. Ein unzuläs-
siger Verkauf einzelner Waren innerhalb dieser Ver-
kaufsstelle ist schon nach allgemeinem Sprachgebrauch
kein verbotenes "Offenhalten" des Geschäftes selbst.
Um den Verkauf einer nicht privilegierten Sache als
unzulässige Öffnung einer Verkaufsstelle werten zu
können, müsste jede einzelne Warengruppe innerhalb
eines Ladengeschäftes als eigene Verkaufsstelle anzu-
sehen sein. Eine solche Auslegung wäre jedoch praxis-
fremd und vom Gesetzgeber so auch nicht gewollt. Dies
würde nämlich dazu führen, dass während der allgemei-
nen Ladenschlusszeiten die Verkaufsstelle hinsicht-
lich nicht privilegierter Warengruppen zu schließen
wäre. Der Ladeninhaber müsste demnach während der
allgemeinen
Ladenschlusszeiten
sein
Ladengeschäft
entsprechend "umräumen". Dass solches weder zumutbar
noch vom Gesetzeszweck des Ladenschlussgesetzes ge-
wollt ist, liegt auf der Hand.
Darüber
hinaus
spricht
der
Katalog
des
§ 24 Ladenschlussgesetz selbst dafür, dass auch der
Gesetzgeber zwischen Verstößen gegen die Generalklau-
sel des § 3 Ladenschlussgesetz und Verstößen gegen
die in §§ 4 bis 15 Ladenschlussgesetz enthaltenen
Einzelbestimmungen, insbesondere Beschränkungsanord-
nungen, unterschieden hat. Hinzu kommt, dass die Ein-
zelaufzählung
in
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 a Ladenschluss-
gesetz überflüssig wäre, wenn jeder Verstoß gegen ei-
ne nach §§ 4 bis 15 Ladenschlussgesetz ergangene Aus-
nahmeregelung stets § 3 Ladenschlussgesetz verletzen
würde. Es würde dann genügen, in § 24 Abs. 1 Nr. 2 a
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Ladenschlussgesetz nur § 3 Ladenschlussgesetz zu er-
wähnen.
Angesichts der eindeutigen Gesetzesfassung, für deren
Änderung der Gesetzgeber offensichtlich bislang kei-
nen Bedarf gesehen hat, ist daher eine Ahndung des
vorliegenden Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Laden-
schlussgesetz als Ordnungswidrigkeit nicht möglich.
2. Nachdem das Verhalten des Betroffenen auch nach anderen
Vorschriften nicht bußgeldbewehrt ist, war er freizu-
sprechen.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zwar die Verhän-
gung eines Bußgeldes aus vorgenannten Gründen ausschei-
det; ein verwaltungsrechtliches Vorgehen der Behörde,
etwa durch Erlass einer Ordnungsverfügung gegen den Be-
troffenen mit nachfolgender Festsetzung eines Zwangsgel-
des, bleibt aber möglich.
Lips Vetter Gorial
Vorsitzender Richter Richter am Richter am
am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht