Urteil des OLG Dresden vom 03.10.1990

OLG Dresden: verwaltung, geschäftsführung ohne auftrag, ivg, erbengemeinschaft, treu und glauben, abrechnung, beendigung, geschäftsführer, miteigentümer, erfüllung

Leitsatz
Zur Verjährung von Freistellungsforderungen einer Kommune, die
seit dem 3.10.1990 die treuhänderische Verwaltung eines vor-
mals staatlich verwalteten Grundstücks fortgeführt und mit der
Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben stadteigene Gesellschaften
(mbH) betraut hat (§§ 11a Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1 VermG, 677,
683, 670 (analog), 257, 1967, 2058, 2382 Abs. 1 S. 1, 421, 195
BGB).
2
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³ ³
Oberlandesgericht
³ ³
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Dresden
³ ³
³ ³
Aktenzeichen: 18 U 1031/99
3-O-6830/98 LG Leipzig
Verkündet am 15.09.1999
Die Urkundsbeamtin:
Eckart
Justizsekretärin
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Stadt XXXXX,
vertr. d.d. OB XXXXXXXXX,
- Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXXXXXXXXXXXXXXX
gegen
L. F.,
-
Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter
-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXXXXXXXXXXXXXXXXX
D. F.,
- Nebenintervenientin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
wegen Forderung
3
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 01.09.1999 durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Maas,
Richterin am Landgericht Luderer und
Richterin am Amtsgericht Bürkel
für
1. Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird
das am 05.03.1999 verkündete Urteil des Landgerichts
Leipzig, Az.: 03 O 6830/98, abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der
XXXXXXXXXXX GmbH von Aufwendungsersatzansprüchen gemäß §
670 BGB in Höhe von insgesamt 54.291,91 DM freizustellen,
die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit der Klä-
gerin in Bezug auf das Grundstück XXXXXXstraße XX in
Leipzig im Zeitraum vom 28.11.1990 bis zum 30.09.1995 und
- in Bezug auf Zinsen - bis zum 31.12.1996 entstanden
sind.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die
weitergehende Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten erster und zwei-
ter Instanz; die durch die Nebenintervention entstandenen
Kosten trägt die Nebenintervenientin selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat weitgehend, die -
ebenfalls zulässige - Berufung des Beklagten lediglich in
geringem Umfang Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklag-
ten - über den ihr in dem angefochtenen Urteil bereits zuer-
kannten Betrag von DM 17.289,06 hinaus - ein Freistellungs-
anspruch hinsichtlich weiterer DM 37.002,85 zu.
1. Die klarstellende Neufassung des Antrages der Klägerin im
Senatstermin vom 01.09.1999 stellt keine Klageerweiterung
(§§ 523, 263 ZPO) dar. Sie hatte - gestützt auf die "Sta-
tusendabrechnung" vom 13.03.1997 sowie die vorgelegten
und in zulässiger Weise in Bezug genommenen Kontoauszüge
der XXXXXXXXXXbank AG - bereits in erster Instanz die
Freistellung von Überziehungszinsforderungen auch für die
Zeit nach Beendigung der Verwaltung (30.09.1995) bis ein-
schließlich 31.12.1996 begehrt und diesem Umstand ledig-
lich bei der Formulierung ihres Klageantrages nicht Rech-
nung getragen.
2. Der in der Berufungsinstanz in unvermindertem Umfang wei-
terverfolgte Freistellungsanspruch der Klägerin ist in
Höhe von DM 54.291,91 begründet, §§ 11 a Abs. 1 S. 3 und
3 S. 1 VermG, 677, 683, 670 (analog), 257, 1967, 2058,
2382 Abs. 1 Satz 1, 421 BGB.
In der Zeit vom 28.11.1990 bis zum 30.09.1995 - und be-
züglich der auf dem zur Bewirtschaftung des Anwesens
XXXXXXstraße XX in Leipzig angelegten Konto aufgelaufenen
Sollzinsen noch bis zum 31.12.1996 - war sie (auch) als
Geschäftsführerin ohne Auftrag mit der Verwaltung des ge-
nannten Grundstücks befasst (1). Der Beklagte ist - als
Erbe nach XXXXXXXXXXXXX und damit Berechtigter am unge-
teilten Nachlass in Bezug auf die streitgegenständliche
Liegenschaft - passivlegitimiert (2).
Der
Freistel-
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lungsanspruch ist sowohl hinsichtlich der den Verwal-
tungsgesellschaften - der XXXXXXXX Wohnungs- und Bauge-
sellschaft mbH (fortan: LWB) und der XXXXXXXXXXXXGmbH
(fortan: IVG) - erwachsenen Aufwendungen als auch hin-
sichtlich deren Vergütungsforderungen dem Grunde nach be-
rechtigt (3). Lediglich hinsichtlich eines Teils der in
die "Statusendabrechnung" eingestellten Sollzinsen ist
der Anspruch der Höhe nach unbegründet (4). Auch der Ver-
jährungseinwand des Beklagten greift nicht durch (5).
2.1. a) Bei der Fortführung der vor dem 03.10.1990 durch den
VEB XXXXXXXXXXX Leipzig (fortan: VEB) wahrgenommenen
Verwaltung des streitgegenständlichen Mietobjekts
durch die Klägerin handelte es sich um ein jeden-
falls "auch-fremdes-Geschäft" im Sinne von § 677
BGB. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung
und Literatur wird für einen anderen tätig, wer ein
Geschäft nicht nur als eigenes, sondern zumindest
auch als fremdes besorgt, also in dem Bewusstsein,
der Erkenntnis und dem Willen, im Interesse eines
anderen zu handeln (vgl. nur: Palandt-Sprau, BGB,
58. Aufl., Rdn. 3 zu § 677).
Das Grundstück, dies ergibt sich aus der "Zugangsan-
zeige" des VEB vom 12.04.1979, befand sich bereits
seit dem 01.05.1979 im Verwaltungsbestand des VEB.
Die Inverwaltungnahme erfolgte zwar "auf Grund § 6
der VO vom 17.7.52" (Verordnung zur Sicherung von
Vermögenswerten; GBl. DDR I, 1952, 615 f.). Aus der
der "Zugangsanzeige" beigefügten Eigentümeraufstel-
lung ist jedoch ersichtlich, dass die "vorläufige
Verwaltung" gemäß § 6 der VO vom 17.07.1952 ledig-
lich den Anteil des XXXXXXXXX- eines von mehreren
Miteigentümern - betraf, ein weiterer Anteil, der
des XXXXXXXXX, befand sich in Volkseigentum. Gemäß
Richtlinie vom 01.09.1952 zur Durchführung der §§ 1,
2 und 6 der VO vom 17.07.1952 (Fundstelle: Fie-
berg/Reichenbach, Enteignungen und offene Vermögens-
fragen in der ehemaligen DDR, Bd. II, 2. Aufl.,
6
Ziff. 3.5.3.) waren in die vorläufige Verwaltung ü-
bernommene Miteigentumsanteile durch die Räte der
Städte oder Gemeinden zu verwalten. Sofern die übri-
gen Miteigentümer, die nicht unter § 6 der VO vom
17.07.1952 fielen, nicht ausreichend Gewähr für eine
ordnungsgemäße Verwaltung boten, konnte auch das ge-
samte Grundstück in vorläufige Verwaltung übernommen
werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt,
denn ausweislich der "Zugangsanzeige" wurde das Ob-
jekt noch bis in das Jahr 1979 durch die Miterbin
XXXXXXXXXXXX verwaltet. Diese hatte, wie sich aus
dem von der Nebenintervenientin vorgelegten Schrei-
ben des Beklagten vom 10.10.1990 ergibt, "die priva-
te Verwaltung aus Altersgründen abgegeben". Zu die-
sem Zeitpunkt war eine Inverwaltungnahme der übrigen
Miteigentumsanteile auf der Grundlage der VO vom
17.07.1952 nicht mehr möglich, weil diese zum
11.06.1953 außer Kraft getreten war. Das war zwar
ohne Einfluss auf bereits ergangene Entscheidungen,
vielmehr hätte es insoweit einer Aufhebung der vor-
läufigen Verwaltung bedurft (vgl. Anweisung Nr.
22/59 vom 12.06.1959; Fieberg/Reichenbach, aaO,
Ziff. 3.5.9.). In Würdigung der Gesamtumstände ist
der Senat jedoch der Überzeugung, dass die Inverwal-
tungnahme auch der nicht bereits aufgrund der VO vom
17.07.1952 verwalteten Miteigentumsanteile durch den
VEB auf einer privatrechtlichen Grundlage beruhte,
eine Vorgehensweise, die nicht dem Anwendungsbereich
des
§
11
VermG
unterfällt
(vgl.
Fie-
berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
-
Nent-
wig/Nethe, VermG, Loseblattsammlung, Stand 1999,
Rdz. 14 zu § 11). Die Übernahme der Verwaltungsauf-
gaben des VEB nach dem 03.10.1990 erfolgte mithin
insoweit nicht in Erfüllung der sich aus dem VermG
und der dort angeordneten institutionellen und per-
sonellen Kontinuität der staatlichen Verwaltung
(aaO, Nethe, Rdz. 6 zu § 15) ergebenden Pflichten.
7
Auch in Bezug auf den Miteigentumsanteil des XXXX
XXXXXXX (3,125%), der ausweislich der "Zugangsanzei-
ge" im Eigentum des Volkes stand, ist nicht vom Vor-
liegen eines Eigengeschäftes der Klägerin auszuge-
hen. Der Senat schließt sich insoweit der auch vom
Verwaltungsgericht Berlin (VIZ 1995, 424 f.) vertre-
tenen Auffassung an, wonach eine "wohnungswirt-
schaftliche Nutzung" eines Erbteils nicht in Be-
tracht kommt, mithin die Ausnahmeregelung des Art.
22 Abs. 4 EV in derartigen Fällen nicht eingreift
und daher der betreffende Anteil nicht dem Vermögen
der Klägerin zuzuordnen ist (Art. 22 Abs. 1 EV).
Etwas anderes gilt zwar grundsätzlich hinsichtlich
des der vorläufigen staatlichen Verwaltung unterlie-
genden Miteigentumsanteils des XXXXXXXXX (3,125%).
Auch die vorläufige staatliche Verwaltung auf der
Grundlage der VO vom 17.07.1952 wurde nämlich von §§
11 ff. VermG erfasst (aaO, Nentwig-Nethe, Rdz. 10,
11 zu § 11), deren gegenständlicher Anwendungsbe-
reich sich auf alle Vermögenswerte im Sinne des § 2
Abs. 2 VermG erstreckte (aaO, Rdz. 17 zu § 11), ins-
besondere auch auf Miteigentumsanteile an bebauten
oder unbebauten Grundstücken (aaO, Neuhaus, Rdz. 25
zu § 2). Jedoch war der Anteil des XXXXXXXXXXX von
lediglich untergeordneter Bedeutung, weshalb der in-
soweit bestehende gesetzliche Verwaltungsauftrag das
Vorliegen eines "auch-fremden-Geschäfts" in Bezug
auf das Gesamtgrundstück nicht in Frage zu stellen
vermag. In Übereinstimmung mit dieser Wertung steht,
dass die Klägerin mit Schreiben vom 22.11.1990 die
von dem Beklagten beantragte "Rückführung des Grund-
stücks XXXXXXstraße XX (...) in die private Verwal-
tung" nicht verweigert, sondern lediglich vom Nach-
weis der Berechtigung des Beklagten und des Einver-
ständnisses der übrigen Miteigentümer abhängig ge-
macht hat. In diesem Zusammenhang hat sie auf das
Vorliegen volkseigener Anteile sowie einer Verfü-
gungsbeschränkung in Bezug auf den Anteil des
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XXXXXXXXXXXX hingewiesen und sich "hinsichtlich der
Verwendung der finanziellen Mittel die Kontrolltä-
tigkeit" vorbehalten. Dass sie sich zur Verwaltung
sämtlicher Anteile, mithin des Wohngrundstücks als
solchem, verpflichtet sah, kann unter diesen Umstän-
den nicht angenommen werden.
Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben im Interesse
(auch) der betroffenen Miteigentümer wurde zunächst
durch Aufrechterhaltung der Organisationsstrukturen
des VEB in der Form eines unselbständigen Regiebe-
triebes
der
Klägerin
gewährleistet.
Erst
am
28.11.1990 hat die Stadtverordnetenversammlung die
"Umwandlung" des VEB in eine GmbH, die LWB, be-
schlossen. Diese hat jedoch die Rechtsnachfolge des
VEB nicht angetreten und infolgedessen auch nicht
dessen Aufgaben übernommen. Nachdem nämlich die be-
absichtigte Umwandlung nicht bis zum 03.10.1990
vollzogen worden war, hatte der VEB mit dem Wirksam-
werden des Beitritts die bisherige Rechtsfähigkeit
verloren, war mithin als solcher weggefallen. Er e-
xistierte seither lediglich als kommunaler Regiebe-
trieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit fort (vgl.
hierzu: aaO, Nethe, Rdz. 7 zu § 15). Außerhalb des
Anwendungsbereichs des VermG - mithin in Bezug auf
sämtliche Miteigentumsanteile mit Ausnahme desjeni-
gen des XXXXXXXXXXXX - bestand jedoch keine gesetz-
liche Verpflichtung der Klägerin die - vormals ver-
gütungspflichtigen (vgl. KG ZOV 1996, 133 - Verwal-
tungsaufgaben fortzuführen. Sie hat diese Aufgabe im
öffentlichen sowie im Individualinteresse der be-
troffenen Eigentümer übernommen, was die Annahme ei-
nes fremden Geschäfts im Sinne von § 677 BGB recht-
fertigt.
Der Einwand des Beklagten, die Verwaltung des Grund-
stücks sei nicht (auch) im Interesse der Erbenge-
meinschaft gewesen, weil der Klägerin aus politi-
schen Gründen an der Beibehaltung des nicht kosten-
9
deckenden Mietenniveaus der früheren DDR gelegen ge-
wesen sei, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.
Die Klägerin mag zwar die Grundentscheidung des Ge-
setzgebers unter dem Gesichtspunkt einer sozialver-
träglichen Wohnraumbewirtschaftung begrüßt haben,
dies ändert jedoch nichts daran, dass der Einzug der
Mieten, die Begleichung von Grundsteuern, Versiche-
rungen, Abfallgebühren etc. allein im Interesse der
Erbengemeinschaft erfolgte.
b) Nach dem Vortrag der Klägerin hat sie selbst in der
Zeit vom 03.10.1990 bis zum 27.11.1990 die Verwal-
tungsaufgaben wahrgenommen, nicht hingegen eine der
Verwaltungsgesellschaften. Für den genannten Zeit-
raum stehen ihr daher Freistellungsansprüche nicht
zu. Diesem Umstand hat sie zwar anlässlich des Se-
natstermins durch entsprechende Beschränkung ihres
Klageantrages Rechnung getragen, einer etwa hierin
liegenden Teilrücknahme hat der Beklagte jedoch
nicht zugestimmt (§ 269 Abs. 1 ZPO), weshalb inso-
weit die Klage auf dessen Berufung hin abzuweisen
ist.
c) Dass sowohl die LWB als auch die IVG seitens der
Klägerin mit der Verwaltung der streitgegenständli-
chen Liegenschaft betraut waren und in der Folgezeit
auch tatsächlich tätig wurden, steht außer Streit.
Ausweislich der Präambeln der Beschlussvorlage vom
10.07.1991 und des Geschäftsbesorgungsvertrages vom
21.09.1993 oblag diese Aufgabe zunächst der LWB, ei-
ner zu 100% von der Klägerin gehaltenen und von die-
ser allein zum Zwecke der Verwaltung aller bislang
vom VEB verwalteten Grundstücke gegründeten, mit
Personal und Geschäftsräumen ausgestatteten Gesell-
schaft. Seit dem 01.01.1992 hat sie sich zu Erfül-
lung ihrer Pflichten der IVG, einer 100%igen Toch-
tergesellschaft bedient. Mithin stellt sich das Han-
deln beider Verwaltungsgesellschaften als Geschäfts-
besorgung der Klägerin dar. Denn der Geschäftsführer
10
braucht nicht selbst tätig zu werden, er kann zur
Erfüllung seiner Aufgaben auch Dritte hinzuziehen
(Palandt-Sprau, a.a.O., Rdz. 2 zu § 677 BGB).
2.2. Der - seit dem 28.08.1991 als Miteigentümer im Grund-
buch eingetragene - Beklagte ist als Erbe der bereits
im Jahr 1982 verstorbenen XXXXXXXX an deren Nachlass,
in den auch ein Anteil an dem streitgegenständlichen
Grundstück fällt, beteiligt und damit passivlegiti-
miert. Zwar hat er in erster Instanz den Vortrag der
Klägerin zur Mithaft für die streitgegenständlichen
Nachlassverbindlichkeiten mit Nichtwissen bestritten,
den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Ziff.
I.1.a. der Entscheidungsgründe), auf die Bezug genommen
wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), ist er im Berufungsverfahren
jedoch nicht entgegengetreten.
Der Beklagte haftet als Gesamtschuldner für die während
des Verwaltungszeitsraums entstandenen Vergütungs- und
Aufwendungsersatzansprüche, denn insoweit handelt es
sich um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne der §§ 2058,
1967 BGB. Hierunter fallen gerade auch sogenannte
"Nachlassverwaltungsschulden", also Verbindlichkeiten
gegenüber den mit der Verwaltung des Nachlasses betrau-
ten Personen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, Sieg-
mann, aaO, Rdzn. 18, 20 zu § 1967). Dabei ist unerheb-
lich, dass das Tätigwerden der Klägerin gegenüber dem
Miterben XXXXXXXX bis zum 31.12.1992 (vgl. § 11 a Abs.
1 S. 1 VermG) einer gesetzlichen Pflicht entsprach, wo-
hingegen im Verhältnis zu den übrigen Miterben eine Ge-
schäftsführung ohne Auftrag vorlag. Die Verwaltungstä-
tigkeit nämlich bezog sich auf das in den Nachlass fal-
lende Grundstück als solches (vgl. Palandt-Edenhofer,
BGB, 58. Aufl., Rdz. 9 zu § 1967), mithin ergeben sich
die gesamtschuldnerische Haftung sämtlicher Miterben im
Außenverhältnis wie auch die Möglichkeit, einen der
Miterben in voller Höhe in Anspruch zu nehmen, aus §§
2058, 421 BGB.
11
2.3. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf
Freistellung von Vergütungs- und Aufwendungsersatzan-
sprüchen der IVG gemäß §§ 257, 683, 670 BGB dem Grunde
nach zu.
a) Der Umstand, dass die Klägerin hinsichtlich des An-
teils des XXXXXXXX während der Zeit vom 28.11.1990
bis zum 31.12.1992 als "staatliche Verwalterin" im
Sinne der §§ 11 ff. VermG tätig wurde, steht einer
gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten auch für
die - anteilig - insoweit veranlaßten Freistellungs-
ansprüche nicht entgegen. Der Senat folgt der auch
vom Bundesgerichtshof (vgl. WM 1997, 1854 f., 1855;
NJW 1999, 1464 ff, 1465) vertretenen Auffassung, wo-
nach dem "staatlichen Verwalter" in - jedenfalls -
entsprechender Anwendung des § 670 BGB bis zum Ende
der staatlichen Verwaltung mit Ablauf des 31.12.1992
(§ 11 a Abs. 1 S. 1 VermG) ein Aufwendungsersatzan-
spruch hinsichtlich solcher Maßnahmen, die nach dem
02.10.1990 ergriffen wurden, dem Grunde nach zuzu-
billigen ist. Für die Zeit seit dem 01.01.1993 be-
stimmten sich die Rechte und Pflichten des Verwal-
ters gemäß § 11 a Abs. 3 S. 1 VermG nach dem für die
Beendigung des Auftrags geltenden Recht des BGB.
Nachwirkende Verwalterpflichten trafen die Klägerin
allerdings nicht, sie war daher auch soweit der Mit-
eigentümer XXXXXXXXXX nicht ermittelbar oder zur
Verwaltung seines Anteils nicht bereit oder in der
Lage gewesen sein sollte - hierzu hat die Klägerin
nicht im einzelnen vorgetragen - zur Weiterführung
der
Verwaltung
nicht
verpflichtet
(Fie-
berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus - Budde, aaO,
Rdz. 27 zu § 11a). Wie sich jedoch bereits aus § 11
b VermG ergibt, war sich der Gesetzgeber des Prob-
lems, dass nach dem 31.12.1992 niemand die Rechte
und Pflichten, die sich aus dem Eigentum an dem Ver-
mögenswert ergeben, wahrnimmt, bewusst. Mit Rück-
sicht auf die verschiedenen Voraussetzungen einer
Vertreterbestellung im Sinne von § 11 b Abs. 1 S. 1
12
VermG sowie die in § 11 b Abs. 1 S. 4 VermG normier-
ten Auslagenerstattungsansprüche ist der Senat al-
lerdings der Überzeugung, dass die §§ 11 a Abs. 3 S.
1, 11 b Abs. 1 S. 1 und 4 VermG keine abschließende
Regelung etwaiger Ansprüche des Verwalters nach Be-
endigung der staatlichen Verwaltung treffen. Viel-
mehr ist in Übereinstimmung mit der von der Recht-
sprechung vertretenen Auffassung davon auszugehen,
dass nach Wegfall der die Geschäftsbesorgung recht-
fertigenden Legitimation - also seit Beendigung der
Treuhandverwaltung gemäß § 11 a Abs. 1 VermG - die
Regelungen der §§ 677 ff. BGB zur Anwendung kommen
(vgl. die Nachweise bei: Münchener Kommentar, Sei-
ler, aaO, Rdz. 40 zu § 677 BGB), weil im Falle einer
berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag für das
Tätigwerden des Geschäftsführers im fremden Pflich-
tenkreis ein Rechtsgrund mit der Folge besteht, dass
für Bereicherungsansprüche des Geschäftsführers kein
Raum ist (vgl. BGH NJW 1993, 3196 f. m.w.N.). So hat
bereits das Reichsgericht die (Rechte und) Pflichten
eines Vormundes nach beendeter Vormundschaft anhand
der Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auf-
trag beurteilt (RG JW 1910, 233 f., 234), ein Sach-
verhalt, der mit der vorliegenden Fallkonstellation
durchaus vergleichbar ist.
b) Unter den Begriff der Aufwendungen im Sinne von §
670 BGB fällt auch die Eingehung von Verbindlichkei-
ten (vgl. Münchener Kommentar-Seiler, BGB, 3. Aufl.,
Rdn. 6 zu § 670). Die Beauftragung der LWB, die die-
se Aufgabe ihrerseits mit Billigung der Klägerin der
IVG übertragen hat, stellt eine derartige Verbind-
lichkeit dar. Der IVG wurden für die Zeit bis zum
31.12.1991 mit Urkunde vom 23.09.1998 und für die
Zeit danach - als Entgelt für die Verwaltung - mit
Geschäftsbesorgungsvertrag vom 21.09.1993 (siehe
dort: § 8 Abs. 1) sämtliche Ansprüche "gegenüber
Dritten aus der Verwaltung" abgetreten, weshalb die
Klägerin nunmehr gewärtigen muss, von dieser Gesell-
13
schaft wegen Vergütungs- und Aufwendungsersatzan-
sprüchen für den gesamten maßgeblichen Zeitraum in
Anspruch genommen zu werden.
Die Verpflichtung der Klägerin, die Aufwendungen ih-
rer Verwalterinnen zu ersetzen, ergibt sich bereits
aus §§ 662, 670 BGB. Im Übrigen jedoch handelt es
sich bei der Verwaltung von Mietgrundstücken um eine
Tätigkeit, die sich als Geschäftsbesorgung (§ 675
BGB) darstellt und die nach den Umständen (§§ 612
Abs. 1, 632 BGB) nur gegen Entgelt zu erwarten ist
(vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., Rdn. 8 zu § 662; Rdn. 6
zu § 675 m.w.N. zum Stichwort "Verwaltung"; BGH NJW-
RR 1989, 970 f.). Mithin schuldet die Klägerin der
LWB - und aufgrund Abtretung (auch) dieser Ansprüche
an die IVG nunmehr dieser - die übliche Vergütung
(so auch: BGH, a.a.O., für den Fall des unwirksamen
Abschlusses eines Verwaltervertrages), weshalb die
aus der Beauftragung der Gesellschaften folgende
Vergütungspflicht der Klägerin grundsätzlich als
freiwilliges Vermögensopfer im Sinne von § 670 BGB
(vgl. Münchener Kommentar-Seiler, a.a.O., Rdn. 6 zu
§ 670) mit der Folge eines Befreiungsanspruchs nach
§ 257 BGB zu werten ist.
c) Der Vorgehensweise der Klägerin kann die Nebeninter-
venientin zunächst nicht mit Erfolg entgegenhalten,
jedenfalls im Verhältnis zum Beklagten sei die Über-
nahme der Verwaltungstätigkeit nicht interessenge-
recht gewesen (§ 683 BGB). Maßgebend für die Fest-
stellung von Interessen und Willen des Geschäfts-
herrn ist der Zeitpunkt der Übernahme, also der Be-
ginn der Geschäftsführung, vorliegend mithin der
03.10.1990. Spätere Äußerungen des Geschäftsherrn,
etwa während der Durchführung des Geschäfts, sind
für § 683 BGB unbeachtlich (Münchener Kommentar -
Seiler, aaO, Rdz. 11 zu § 683). Zwar hatte der Be-
klagte mit Schreiben vom 10.10.1990 "die Rückfüh-
rung" des Grundstücks "in die private Verwaltung"
14
beantragt. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Ge-
schäftsführungstätigkeit durch die Klägerin lagen
ihr Anhaltspunkte für den "wirklichen oder mutmaßli-
chen Willen" der Erbengemeinschaft jedoch nicht vor.
Diese hatte sich vielmehr bereits seit dem Jahre
1979 nicht mehr mit der Verwaltung der Liegenschaft
befasst. Unter diesen Umständen durfte die Klägerin
aus der - objektiven - Interessengemäßheit einer
Fortführung der Tätigkeit des VEB auf den mutmaßli-
chen Willen der Erbengemeinschaft schließen (so
auch: Münchener Kommentar - Seiler, aaO, Rdz. 10 zu
§ 683).
Grundsätzlich ist der - tatsächliche oder mutmaßli-
che - Wille des Geschäftsherrn auch während der Aus-
übung der Geschäftsführung zu berücksichtigen (Pa-
landt-Sprau, aaO, Rdz., 14 zu § 677). Gegen die Art
und Weise der Geschäftsführung durch die Klägerin
hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 10.10.1990
jedoch nicht gewandt. Er hat vielmehr Herausgabe des
Grundstücks an die Erbengemeinschaft sowie die Been-
digung der Verwaltung durch die Klägerin begehrt.
Dass er jedoch die von der Klägerin erbetenen Nach-
weise für eine Erbfolge nach XXXXXXXXXXX und das
Einverständnis der übrigen Miterben übermittelt hät-
te, wurde nicht behauptet. Derartiger Nachweise be-
durfte es vorliegend bereits im Hinblick auf §§
2038, 2039 BGB - die Verwaltung des Nachlasses steht
den Erben gemeinschaftlich zu -, zudem war die Klä-
gerin wegen des der staatlichen Verwaltung im Sinne
von § 11 VermG unterliegenden Anteils des XXXXXXXXXX
bis zum 31.12.1992 (§ 11 a Abs. 1 VermG) gehalten,
dessen Vermögensinteressen durch Sicherstellung ei-
ner ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 15 VermG) zu wah-
ren. Darüberhinaus ist nicht ersichtlich, dass die
damalige Forderung des Beklagten dem Willen der Er-
bengemeinschaft entsprach. Zwar hat er mit Schreiben
vom 10.10.1990 behauptet, "im Auftrage der gesamten
Erbengemeinschaft" vorzugehen, Folgerungen aus die-
15
sem Schreiben hat die Nebenintervenientin jedoch al-
lein in Bezug auf die Interessenlage des Beklagten
abgeleitet. Dieser hat sich im Übrigen auch in der
Folgezeit nicht gegen die Verwaltungsmaßnahmen der
Klägerin ausgesprochen, obgleich seit dem 13.07.1994
die Jahresabrechnungen (1993, 1994 und 1995) an ihn
gerichtet wurden.
d) Bei den tatsächlich von der LWB und der IVG veraus-
lagten Beträgen für Grundsteuer, Energie- und Was-
serkosten, Versicherungen, Reparaturen etc. handelt
es sich um Aufwendungen, für die sie von der Kläge-
rin Ersatz fordern können. Derartige, mit der Ver-
mietung von Grundeigentum auf der Grundlage von noch
vor dem Beitritt abgeschlossenen Mietverträgen re-
gelmäßig verbundenen Kosten sind objektiv nützlich
und sachlich vorteilhaft, sie wären auch angefallen,
hätten die Miterben die Verwaltung selbst übernom-
men.
Es ist daher insoweit von einer Tilgung einredefrei-
er Schulden der Miterben durch die Verwalterinnen
auszugehen, was grundsätzlich die Annahme einer in-
teressengerechten Vorgehensweise rechtfertigt (vgl.
Münchener Kommentar zum BGB-Seiler, a.a.O., Rdn. 6
zu § 683). Der pauschale Einwand des Beklagten, die
Berichtigung kurz verjährender Schulden sei nicht
als interessengerechte Geschäftsführung anzuerkennen
(so auch: Münchener-Kommentar, Seiler, aaO, Rdz. 28
zu § 683 mwN), vermag demgegenüber nicht zu überzeu-
gen. Der Gesetzgeber hat es als angezeigt erachtet,
den Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB - eben-
so, wie den Freistellungsanspruch - der regelmäßigen
Verjährung (§ 195 BGB) selbst dann zu unterwerfen,
wenn der Geschäftsführer Gläubiger des Geschäfts-
herrn befriedigt, deren Ansprüche der kurzen Verjäh-
rung (§§ 196 ff. BGB) unterliegen. Lediglich für den
Fall "der Berichtigung einer Forderung, welche in
naher Zeit verjährt sein würde" müsse es "der rich-
16
terlichen Würdigung nach den konkreten Umständen ü-
berlassen bleiben", ob hierin ein "utiliter gestum
liegt" (vgl. Motive, Bd. II, 864). Entgegen der von
dem Beklagten vertretenen Auffassung bestimmt mithin
nicht bereits die Dauer der für eine konkrete Schuld
gesetzlich geltenden Verjährungsfrist über die Inte-
ressengemäßheit einer Leistung. Dem Geschäftsherrn
generell die Berufung auf eine künftige Verjährung
fälliger Forderungen zu gestatten, hieße, von dem
Geschäftsführer zu verlangen, in jedem Einzelfall
mit der Tilgung zuzuwarten und sich infolgedessen
der Gefahr, mit einer Klage überzogen zu werden,
auszusetzen. Dass etwa durch diese Vorgehensweise
veranlaßte Folgekosten nicht interessengerecht wä-
ren, liegt auf der Hand. Auch erscheint es anstößig,
vom Geschäftsführer im Falle einer langdauernden
Verwaltung ein derartiges Verhalten zu fordern. Maß-
geblich kann daher allein sein, ob sich eine Leis-
tung unter den konkreten Umständen als nicht sachge-
recht darstellt, weil sie für den Geschäftsherrn
keinen Vorteil (mehr) bedeutet. Solches wurde von
der Rechtsprechung beispielsweise in Fällen der Til-
gung einer bereits verjährten Schuld (BGHZ 95, 375
ff., 392), der Leistung auf eine Verbindlichkeit,
wegen derer der Geschäftsherr um Stundung oder Er-
lass gebeten hatte (RGZ 147, 229 ff., 231) oder hin-
sichtlich derer ein pactum de non petendo geschlos-
sen worden war (BGH VersR 1970, 1108 ff., 1109), be-
jaht. Derartigen Fallgestaltungen mag die Beglei-
chung einer demnächst verjährenden Forderung (Moti-
ve, aaO) gleichstehen, solange der Geschäftsherr
keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der Gläubiger
noch kurzfristig für deren Durchsetzung Sorge tragen
werde. Interessenwidrige Zahlungen im aufgezeigten
Sinne hat jedoch der Beklagte, dem Ablichtungen der
die Aufwendungen der Verwalterinnen im einzelnen be-
legenden Buchhaltungsunterlagen mit der Klageschrift
übermittelt wurden, nicht konkret - bezogen auf ein
bestimmtes Schuldverhältnis unter Hinweis auf den
17
Zeitpunkt der Tilgungsleistungen und den Ablauf der
insoweit geltenden Verjährungsfrist - weder dargetan
noch sind diese ersichtlich.
Dem im Senatstermin geäußerten Einwand des Beklag-
ten, eine (hierzu nachfolgend, Ziff. I.2.5.) im Ver-
hältnis zwischen der Klägerin und ihren Verwaltungs-
gesellschaften getroffene Stundungsabrede sei, weil
sie zu einer Schlechterstellung des Geschäftsherrn
führe, interessenwidrig, ist schließlich mit Rück-
sicht auf die vorstehenden Ausführungen entgegenzu-
halten, dass es auf die Rechtsstellung der einzelnen
Miterben ohne Einfluss ist, ob die Klägerin fällige
Ansprüche der Verwalterinnen bezahlt - und hierauf
gegründet Aufwendungsersatz beansprucht -, oder in-
soweit eine Stundung vereinbart hat - und infolge-
dessen Freistellung begehrt. Etwas anderes könnte
allenfalls dann gelten, wenn derartige Abreden zu
einem Zeitpunkt getroffen worden wären, zu dem die
Klägerin mit einer Durchsetzung etwaiger Ansprüche
ihrer Verwalterinnen nicht mehr hätte rechnen müs-
sen; Anhaltspunkte für ein derart interessenwidriges
Vorgehen sind jedoch nicht ersichtlich.
e) Auch die auf die tatsächlichen Aufwendungen der Ver-
waltungsgesellschaften entfallenden Zinsen stellen
sich grundsätzlich als interessengerechte Aufwendun-
gen dar (arg. § 256 BGB). Der den kapitalisierten
Zinsen zugrunde gelegte Zinssatz - von ausweislich
der vorgelegten Kontoauszüge 8,75% p.a. - übersteigt
zwar den gesetzlichen Zins von 4 %, § 246 BGB, je-
doch sind die Verwaltungsgesellschaften, die keine
eigenen Gelder für die Tilgung der Obliegenheiten
der Erbengemeinschaft einsetzen mussten, mit Ab-
schluss eines Kontovertrages im Interesse einer ord-
nungsgemäßen Erfüllung der ihnen übertragenden Auf-
gaben eine Verbindlichkeit eingegangen, weshalb sie
insoweit auch Erstattung der aufgelaufenen Überzie-
18
hungszinsen von der Klägerin - und diese wiederum
Freistellung - fordern können.
Als nicht interessengerecht sind allerdings die gel-
tend gemachten Zinsen insoweit anzusehen, als diese
aus einem die Summe der tatsächlichen Aufwendungen
übersteigenden Betrag berechnet werden. Dabei kann
dahinstehen, ob die IVG - bzw. die LWB -, wie der
Beklagte meint, auch Verwaltergebühren von dem zwar
im
Interesse
der
Erbengemeinschaft
bei
der
XXXXXXXXXXXXXXbank AG jedoch auf den Namen der IVG
geführten Konto abgebucht haben. Zu einer Tilgung
der Vergütungsforderungen hätten derartige Buchungs-
vorgänge nicht geführt, da insoweit keine Leistung
der Klägerin, als Auftraggeberin, erfolgte. Eine
Verzinsung der - bislang nicht beglichenen - Verwal-
terhonorare käme im Übrigen, worauf der Beklagte zu-
treffend verweist, nur unter dem Gesichtspunkt des
Verzuges in Betracht; hierzu hat jedoch die Klägerin
nichts vorgetragen.
f) Der Auffassung des Landgerichts, die Beauftragung
der Verwaltungsgesellschaften durch die Klägerin sei
nicht interessengerecht gewesen, vermag sich der Se-
nat nicht anzuschließen. Zwar hat der Beklagte in
zweiter Instanz den Vortrag der Klägerin, sie sei
personell, finanziell und organisatorisch mit einer
eigenbetrieblichen Verwaltung überfordert gewesen,
pauschal bestritten. Ihrer Behauptung, im Verwal-
tungsbestand des ehemaligen VEB hätten sich allein
etwa 4.500 treuhänderisch verwaltete Objekte befun-
den, ist er jedoch nicht entgegengetreten. Zutref-
fend ist zwar, dass lediglich der VEB, nicht jedoch
dessen
Geschäftsausstattung
und
Personal
zum
03.10.1990 "untergegangen" waren. Allein aus dem Um-
stand, dass die Klägerin für einen kurzen Zeitraum,
nämlich vom 03.10.1990 bis zum 27.11.1990, die Auf-
gaben des VEB unter Ausnutzung von dessen noch vor-
handenen sächlichen und personellen Mitteln fortge-
19
führt hat, lässt sich jedoch nicht schließen, dass
die Klägerin langfristig eine ordnungsgemäße Verwal-
tung nicht nur des Wohnungsbestandes, sondern auch
des hiermit befassten Personals sowie der insoweit
eingesetzten Sachmittel hätte gewährleisten können
und müssen. Vielmehr spricht die - angesichts der
vordringlichen anderweitigen "wendebedingten" Aufga-
ben der Klägerin - vergleichsweise unverzügliche
Gründung der LWB dafür, dass sie die Eigenverwaltung
lediglich übergangsweise übernommen hat.
Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu
und Glauben (§ 242 BGB) stellt sich die Beauftragung
der - anders als die klagende Kommune personell und
organisatorisch auf die Bewältigung derartiger Auf-
gaben eingerichteten - Verwaltungsgesellschaften als
interessengerecht dar. Abzustellen ist auf die mut-
maßliche Interessenlage der Erbengemeinschaft zum
Zeitpunkt der Geschäftsübernahme (Münchener Kommen-
tar-Seiler, aaO, Rdzn. 4 und 6 zu § 683), denn An-
haltspunkte für den wirklichen Willen der Erbenge-
meinschaft lagen der Klägerin damals nicht vor. Sie
durfte daher schon mit Rücksicht auf den Wert der
Immobilie und die hieraus erzielbaren Mieten die
Einschaltung der Verwaltungsggesellschaften für ob-
jektiv erforderlich und interessengerecht halten.
Angesichts der Anzahl der Streitverkündungen und der
Anschriften der Streitverkündungsempfänger liegt es
im Übrigen nahe, dass auch diese ein Drittunterneh-
men mit der Verwaltung betraut hätten. Zwar darf
sich durch die Vorgehensweise des Geschäftsherrn die
Stellung des Schuldners im Regress nicht verschlech-
tern. Wie ausgeführt, ist jedoch anerkannt, dass die
Ersetzung einer kurz verjährenden Schuld durch den
der gesetzlichen Verjährung unterliegenden Anspruch
aus §§ 683, 670 BGB eine Zahlung nicht interessen-
widrig macht (aaO, Rdz. 6 mwN). Nichts anderes kann
auch für die Eingehung einer der kurzen Verjährung
nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegenden Verbind-
20
lichkeit gelten, zumal bei Beginn der Verwaltungstä-
tigkeit der Klägerin die Miterben nicht im einzelnen
- die Abrechnung für das Jahr 1992 an einen Herrn
XXXXX XXXXX gerichtet, der nicht zu den Streitver-
kündungsempfängern zählt, während die Jahresabrech-
nung 1993 an "Unbekannt" adressiert ist - bekannt
waren. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass die Klä-
gerin die Verwaltungsgesellschaften deshalb "zwi-
schengeschaltet" hat, weil ihr an einer "Umgehung"
der kurzen Verjährungsfristen gelegen war, nicht er-
sichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie
die nunmehr streitige Verjährungsfrage zum damaligen
Zeitpunkt überhaupt nicht bedacht hat. Nach ihrem
Vorbringen war mit der Gründung der LWB eine "Aus-
gliederung" der personellen und sachlichen Mittel
des untergegangenen VEB beabsichtigt. Dieses - vor-
rangig der Entlastung der Kommunalhaushalte dienende
- Vorgehen war üblich und ist in § 97 Abs. 1 Sächs-
GemO für den "Bereich der Wohnungswirtschaft" auch
gesetzlich vorgesehen (vgl. die ausführlichen Erläu-
terungen bei Brüggen, Sächsische Gemeindeordnung,
Aufl. 1993, Rdzn. 359 ff.). Der Klägerin kann auch
nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe nach Ü-
bertragung der Verwaltungsaufgaben auf die LWB und
die IVG die Gesellschaften jahrelang wirtschaften
lassen, ohne sich um eine Entschließung des Ge-
schäftsherrn (§ 681 BGB), der Erbengemeinschaft, zu
bemühen. Ausweislich der zu den Akten gereichten Ab-
rechnungen wurden seit dem Jahr 1992 verschiedenen
Miterben Abrechnungen erteilt, die jedoch - aus
nicht näher dargestellten Gründen - nicht beglichen
wurden. Jedenfalls der Beklagte hatte zudem seit dem
Jahr 1994 Kenntnis von der Verwaltungstätigkeit der
IVG. Er hat sich jedoch, soweit ersichtlich, nicht
gegen deren Geschäftsführung gewandt. In Würdigung
dieser Gesamtumstände können sich daher der Beklagte
und die Nebenintervenientin nach der Überzeugung des
Senats auch nicht darauf berufen, die Klägerin habe
die Beauftragung der Verwaltungsgesellschaften nicht
21
für erforderlich halten dürfen, weil eigene Ansprü-
che, hätte sie die Verwaltung selbst übernommen,
zwischenzeitlich (möglicherweise) verjährt wären.
2.4. Der Höhe nach begegnen die streitgegenständlichen An-
sprüche nur hinsichtlich eines Teils der in die streit-
gegenständliche "Statusendabrechnung" eingestellten Ü-
berziehungszinsen Bedenken.
a) Zwar ist in die Statusendabrechnung vom 13.03.1997
ein "Positivsaldo 01.07.1990" in Höhe von (minus)
DM 271,38 eingeflossen. Der Summe der streitgegen-
ständlichen Forderungen liegt u.a. jedoch auch die
Abrechnung vom Juli 1992 für das Jahr 1991 zugrunde.
In diese Abrechnung wurde - die Ansprüche der Kläge-
rin mindernd - ein "Vortrag per 01.01.1991" in Höhe
von DM 1.486,20 eingestellt. Infolgedessen kommt dem
Beklagten hinsichtlich des Zeitraums vom 28.11.1990
bis einschließlich 31.12.1990 ein Ertrag in Höhe von
DM 1.214,82 (DM 1.486,20 ./. DM 271,38) zugute. Mit
Rücksicht auf die aus dem Objekt tatsächlich erziel-
ten Mieten - die Immobilie verfügt ausweislich der
Abrechnungen über insgesamt 20 Wohn- und Gewerbeein-
heiten, von denen zwar 10 während des gesamten maß-
geblichen Zeitraums vermietet waren, die Mieten wur-
den allerdings nicht im geforderten Umfang entrich-
tet - in Höhe von jedenfalls etwa DM 6.000,-- jähr-
lich, erscheint es ausgeschlossen, dass in der Zeit
von etwas mehr als einem Monat mehr als der Betrag
von DM 1.214,82 erwirtschaftet wurde. Zudem haben
die Parteien im Verhandlungstermin vom 24.02.1999
Einigkeit darüber erzielt, "dass die Abrechnung zum
13.03.1997 jedenfalls rechnerisch, insbesondere auch
im Hinblick auf die Position (...) "Positivsaldo
01.07.1990" richtig ist und dass damit nicht etwa
Verbindlichkeiten des Grundstückseigentümers aus der
Zeit vor der Verwaltung der Klägerin geltend gemacht
werden".
22
b) In die Summe der Forderungen, hinsichtlich derer die
Klägerin Freistellung begehrt, sind - rechnerisch -
Verwaltergebühren in Höhe von insgesamt DM 28.189,05
sowie Zinsen in Höhe von insgesamt DM 8.165,84 - die
Berechnungsweise des Landgerichts hat unberücksich-
tigt gelassen, dass der Erbengemeinschaft in den
Jahren 1992 und 1993 Zinsgutschriften über insgesamt
DM 2.034,88 (1992: DM 1.832,80 und 1993: DM 202,08)
erteilt wurden - eingeflossen. Die darüberhinausge-
henden - nicht durch entsprechende Mieteinnahmen ge-
deckten - Aufwendungen der Verwalterinnen addieren
sich mithin auf DM 19.323,93. Die jeweils durch Vor-
lage von Belegen unterlegten Einzelbeträge wurden
vom Beklagten nicht substantiiert angegriffen.
c) Die Einwendungen gegen die Höhe der in die "Status-
endabrechnung"
eingestellten
Überziehungszinsen
greifen jedoch teilweise durch.
aa. Keinen Beanstandungen begegnen zunächst die
für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 begehrten
Zinsen in Höhe von insgesamt DM 2.908,63.
Ausweislich der Jahresabrechnung 1991 wurde in die-
sem Jahr ein Negativergebnis (ohne Verwaltergebüh-
ren) von DM 4.018,09 erwirtschaftet. Dieser Saldo
beruht einerseits (u.a.) auf Zinszahlungen in Höhe
von DM 3.243,77 sowie Tilgungsleistungen in Höhe von
DM 8.204,23, die im Zusammenhang mit "Verbindlich-
keiten aus Hypotheken" geleistet wurden, anderer-
seits auf "Erträgen aus Finanzierungsbeihilfen" in
Höhe von DM 5.935,00. Die Vermutung des Beklagten,
in Bezug auf diesen Abrechnungszeitraum werde eine
Verzinsung der - (zunächst) lediglich in Höhe von
DM 325,42 geforderten - Verwalterhonorare begehrt,
findet in den Abrechnungsunterlagen keine Stütze.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zinsen auf
ein hypothekarisch gesichertes Darlehen gezahlt wur-
den.
23
In die Jahresabrechnung 1992 wurden Zinsaufwendungen
in Höhe von DM 18,60 eingestellt, denen eine "Zins-
gutschrift" über DM 1.832,80 gegenübersteht. Zwar
ist anzunehmen, dass die "Gutschrift" im Zusammen-
hang mit den aus der Abrechnung für 1991 ersichtli-
chen Darlehensverbindlichkeiten steht. Mit Rücksicht
auf den im Vorjahr erwirtschafteten Negativsaldo
(von - ohne Verwalterhonorare - DM 4.018,09) sowie
die Höhe des von der XXXXXXXXX XXXXXXXXXbank gefor-
derten Überziehungszinssatzes erscheint jedoch eine
Zinsbelastung in der geforderten Höhe in jedem Falle
gerechtfertigt.
Im Jahr 1993 wurden Zinsaufwendungen in Höhe von
DM 494,95 getätigt, zugleich weist die Abrechnung
vom 13.07.1994 "Zinszuschüsse" von DM 202,08 aus.
Ausweislich der vorgelegten Auszüge wies das im In-
teresse der Erbengemeinschaft geführte Konto jeden-
falls zum 31.03.1993 und 30.06.1993 ein Guthaben
auf. Lediglich zum 30.09.1993 bestand ein erhebli-
ches Soll, das zum Jahresende jedoch wieder weitge-
hend ausgeglichen war. Die Auszüge über die "Treu-
handkonten für diverse Hauseigentümer" vermögen un-
ter diesen Umständen keinen Aufschluss über die Be-
rechtigung der in die Abrechnung eingestellten Zins-
forderung zu geben. Den Abrechnungsunterlagen lässt
sich allerdings entnehmen, dass die IVG einen "kurz-
fristigen Kontoausgleich" in Höhe von DM 20.000,--
vorgenommen hat. Nachdem im Übrigen eine Verzinsung
allein des in den Vorjahren aufgelaufenen Negativ-
saldos (ohne Verwalterhonorare) von DM 5.474,21 mit
den von der XXXXXXXXXXXbank AG geforderten Überzie-
hungszinssatz von 8,75% p.a. einen Betrag von
DM 478,99 (ohne Berücksichtigung der insoweit ge-
troffenen Kontokorrentabsprache) ergäbe, sich die
IVG trotz - oder infolge - des kurzfristigen Konto-
ausgleichs
geringeren
Forderungen
der
XXXXXXXXXXXXXbank AG ausgesetzt sieht, bestehen kei-
24
ne Bedenken, der Klägerin auch in Bezug auf den Ab-
rechnungszeitraum 1993 einen Freistellungsanspruch
in der insoweit geltend gemachten Höhe zuzuerkennen.
Die vorstehenden Ausführungen zur geringen Aussage-
fähigkeit der vorgelegten Kontoauszüge gelten für
das Jahr 1994 entsprechend. Für diesen Abrechnungs-
zeitraum begehrt die Klägerin Freistellung von Zins-
aufwendungen
der
IVG
in
Höhe
von
insgesamt
DM 1.186,19. Während die dieser Forderung zugrunde-
gelegten Kontoabrechnungen der XXXXXXXXXXXXXbank AG
für die ersten beiden Quartale Sollstände ausweisen,
die die Summe der Negativa aus den Vorjahren (ohne
Verwalterhonorare) von DM 12.561,26 unterschreiten,
belief sich der Kontostand zum 30.09.1994 auf (mi-
nus) DM 26.723,47 und zum 31.12.1994 auf (minus)
DM 25.402,31, ein Negativergebnis, das auch unter
Berücksichtigung der im Jahr 1994 tatsächlich getä-
tigten Aufwendungen der IVG rechnerisch nicht nach-
vollziehbar ist. Dennoch sind die in die Abrechnung
eingestellten Überziehungszinsen der Höhe nach ge-
rechtfertigt, wie sich aus folgender - überschlägi-
ger - Berechnung ergibt:
I/94
Soll Vorjahre
12.561,26
zzgl. Zins/Quartal
(8,75% ./. 4)
DM 274,78
II/94
Soll Vorquartal 12.836,04
zzgl. Aufw. I.Quartal
(ohne Verw.hon. u. Zins;
2.988,01 ./. 4) 747,00
13.583,04
zzgl. Zins/Quartal
DM 297,13
III/94
Soll Vorquartal 13.880,17
zzgl. Aufw. II.Quart. 747,00
14.627,17
zzgl. Zins/Quartal
DM 319,97
IV/94
Soll Vorquartal 14.947,14
zzgl. Aufw. III.Quart. 747,00
15.694,14
zzgl. Zins/Quartal
25
DM 341,31
Summe Zins
DM 1.233,19,
dies ist mehr, als die Klägerin für diesen Zeitraum
in Ansatz bringt. Der ihr hinsichtlich der Zinsen
für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 zuzuer-
kennende Freistellungsanspruch errechnet sich daher
wie folgt:
1991: Zinsaufwand
DM 3.243,77
1992: Zinsaufwand
DM 18,60
Zinsgutschrift
./. DM 1.832,80
1993: Zinsaufwand
DM 494,95
Zinsgutschrift
./. DM 202,08
1994: Zinsaufwand
DM 1.186,19
Summe Zinsen
DM 2.908,63.
bb. Die in der Zeit vom 01.01.1995 bis ein-
schließlich 31.12.1996 aufgelaufenen Kontokorrent-
zinsen in Höhe von insgesamt DM 5.257,21 können dem-
gegenüber lediglich in Höhe von DM 3.870,30 Berück-
sichtigung finden. Der bis zum 31.12.1994 entstande-
ne - berechtigte - Negativsaldo belief sich (ohne
Verwalterhonorare) auf insgesamt DM 16.735,46. Dem-
gegenüber befand sich das im Interesse der Erbenge-
meinschaft bei der XXXXXXXX XXXXXXXXXXbank AG ge-
führte Konto zu diesem Stichtag mit DM 25.402,31 im
Soll, ein Kontostand, der sich bis zum 31.12.1996
kontinuierlich auf (zuletzt) minus DM 33.355,44 er-
höht hat. Hinsichtlich der in den einzelnen Konto-
auszügen jeweils ausgewiesenen Kontokorrentzinsen
kann die Klägerin daher Freistellung nicht in voller
Höhe begehren, da sich diese Verbindlichkeiten der
IVG nur teilweise als interessengerechte Aufwendun-
gen darstellen. Im einzelnen gilt, jeweils bezogen
auf das Quartalsende:
26
I/95
Soll Vorjahr
16.735,46
zzgl. Zins/I.Quartal
DM 366,09
17.101,55
zzgl. Aufw. I.Quart.:
Wasser 1.662,00
Beleucht. 251,52
Straßen-
reinigg. 1.091,00
Winterd. 538,85
Reparat. 108,10
Kto.führung 21,43
3.672,90
abzügl. Miete I. Quart.
(1/3 x 5.654,78) 1.884,93
---------
18.889,52
II/95
Soll Vorquartal
zzgl. Zins II.Quart.
DM 413,21
19.302,73
zzgl. Aufw. II.Quart.:
Versicherg 2.774,50
Kto.geb. 14,93
2.789,43
abzgl. Miete II.Quart. 1.884,93
---------
20.207,23
III/95
Soll Vorquartal
zzgl. Zins III.Quart.
DM 442,03
20.649,26
zzgl. Aufw. III.Quart.:
Wasser 3.027,49
Beleuchtg. 83,06
Müll 284,20
Schornst. 141,43
Winterd. 17,20
Hausmeister 466,46
Reparaturen 365,70
Kto.geb. 32,64
4.418,18
abzgl. Miete III.Quart 1.884,93
---------
23.182,51
IV/95
Soll Vorquartal
zzgl. Zins IV. Quart.
DM 507,12
23.689,63
I/96
Soll Vorquartal
zzgl. Zins I/96
DM 518,21
24.207,84
II/96
Soll Vorquartal
zzgl. Zins II/96
DM 529,54
24.737,38
27
III/96
Soll Vorquartal
zzgl. Zins III/96
DM 541,13
25.278,51
IV/96
Soll Vorquartal
zzgl. Zins IV/96
DM 552,97
25.831,48
Summe Zinsen:
DM 3.870,30.
d) Die von der Klägerin für die Tätigkeit der Verwalte-
rinnen in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 2
II. BerechnungsVO (fortan: II. BV) in Ansatz ge-
brachte Pauschale von 320,00 DM bzw. 420,00 DM zu-
züglich Umsatzsteuer jährlich pro verwalteter Wohn-
einheit ist nach Auffassung des Senats üblich (§§
612, 632 BGB) und angemessen (ebenso: KG ZOV 1996,
133; BGH NJW 1999, 1464 ff., 1465; jeweils in Bezug
auf die Vergütung von Verwaltungsmaßnahmen des
Rechtsnachfolgers eines volkseigenen Wohnungsverwal-
tungsbetriebes bis zur Beendigung der staatlichen
Verwaltung) und mithin einer Schätzung gemäß § 287
ZPO zugänglich. Ausgehend von der aus den Abrechnun-
gen ersichtlichen Anzahl der Wohn- und Gewerbeein-
heiten in dem Objekt XXXXXXXstraße 32 wären unter
Zugrundelegung der Pauschale Verwaltungsgebühren in
Höhe von mindestens DM 7.296,00 jährlich (20 x
320,00 DM x 114%) berechtigt. Soviel fordert die
Klägerin, die im Übrigen unbestritten vorgetragen
hat, der den Verwaltungsgesellschaften tatsächlich
entstandene Aufwand sei weitaus höher, für keinen
der streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume (§
308 ZPO). Es mag sein, dass die Berechnungen der IVG
auch vorliegend, wie in einem anderen vom Senat ent-
schiedenen Verfahren, zwischen vermieteten und nicht
vermieteten Einheiten differenzieren. Eine derartige
Unterscheidung ist jedoch in der II. BV nicht vorge-
sehen. Im Übrigen ist der mit der Verwaltung leer-
stehender Wohn- oder Gewerbeeinheiten verbundene
Aufwand nicht zwangsläufig gering. Auch nicht ver-
mietete Räumlichkeiten müssen beispielsweise zur
Vermeidung von Wasserrohrbrüchen beheizt und in re-
28
gelmäßigen Abständen Kontrollen unterzogen werden.
Unter diesen Umständen besteht nach der Überzeugung
des Senats keine Veranlassung zu einer weiteren Re-
duzierung der Vergütungsforderungen über die bereits
seitens der IVG vorgenommenen Abzüge hinaus. Soweit
daher der Beklagte in zweiter Instanz die Anzahl der
tatsächlich während des Verwaltungszeitraums vermie-
teten Wohnungen bestritten hat, ist dies unbeacht-
lich.
2.5. Der Senat hält daran fest (vgl. Urteil vom 07.07.1999,
18 U 54/99), dass die Freistellungsansprüche der Kläge-
rin gemäß § 195 BGB innerhalb einer Frist von 30 Jahren
verjähren (vgl. auch Münchener Kommentar-Keller, aaO,
Rdz. 12 zu § 257; BGH NJW 1983, 1729; BGH NJW-RR 1993,
1227 f., 1228; OLG Dresden, Urteil vom 23.07.1999, Az.:
3 U 478/99).
Im Unterschied zu den den Entscheidungen des Kammerge-
richts Berlin vom 09.02.1996 (ZOV 1996, 133) und des
Bundesgerichtshofs vom 04.02.1999 (NJW 1999, 1464 ff.)
zugrundeliegenden Sachverhalten befand sich die streit-
gegenständliche Liegenschaft vor Inkrafttreten des Ver-
mögensgesetzes nicht insgesamt in staatlicher Verwal-
tung im Sinne von §§ 11 ff. VermG. Zwar ist anzunehmen,
dass der VEB - ebenso, wie in Fällen staatlicher
(Zwangs-) Verwaltung - nicht unengeltlich tätig gewor-
den ist. Nachdem jedoch die Umwandlung in eine GmbH ge-
scheitert ist, weder die LWB noch die Klägerin die
Rechtsnachfolge des VEB angetreten haben, sind mit dem
VEB auch dessen etwa vertraglich oder gesetzlich be-
gründete Rechte und Pflichten untergegangen. Die Fort-
führung der Verwaltungstätigkeit des VEB durch die Klä-
gerin gehörte nicht zu den originären Aufgaben einer
Kommune, weshalb auch unter den gegebenen Umständen
nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ge-
schäftsbesorgung in einer von der Klägerin im Rahmen
ihres gewöhnlichen Aufgabengebietes entfalteten Tätig-
keit bestand (vgl. BGH NJW-RR 1989, 970 f., 970) oder
29
von dieser gewerbsmäßig betrieben wurde und aus diesem
Grunde die kurze Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 o-
der Nr. 7 BGB zur Anwendung käme.
Bei dem auf Befreiung von Aufwendungsersatz- und Hono-
rarforderungen der IVG gerichteten Anspruch der Kläge-
rin handelt es sich nicht um "Auslagen" im Sinne von §
196 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 BGB, weshalb auch unter
diesem Gesichtspunkt die kurze Verjährung nicht greift.
In Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof ver-
tretenen Ansicht (NJW 1983, 1729; NJW-RR 1993, 1228 f.
1229) ist vielmehr davon auszugehen, dass verjährungs-
mäßig der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlich-
keit nicht mit dem auf Ersatz von Auslagen gleichzu-
stellen ist (NJW 1983, aaO) und zwar selbst dann nicht,
wenn sich der Befreiungsanspruch - infolge Zahlung - in
einen Erstattungsanspruch umgewandelt hat (NJW-RR 1993,
aaO).
Nach der Überzeugung des Senats kann vorliegend auch
nicht deshalb etwas anderes gelten, weil, wie der Be-
klagte und die Nebenintervenientin meinen, die Forde-
rungen der IVG gegen die Klägerin zwischenzeitlich
(nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 BGB) überwiegend
verjährt seien. Dass die IVG bislang auf einem Aus-
gleich der ihr abgetretenen Vergütungsansprüche durch
die Klägerin nicht bestanden hat, liegt zum einen darin
begründet, dass sie - als 100%ige Tochter der stadtei-
genen GWL - erwerbswirtschaftliche Ziele lediglich
nachrangig verfolgt (§§ 96 Abs. 2, 97 Abs. 3 SächsGe-
mO), mithin im Vordergrund "eine sichere und sozial
verantwortbare Wohnungsversorgung" steht. Hinzu kommt
jedoch auch, dass die Klägerin aufgrund ihrer mittelba-
ren 100%igen Beteiligung auch an der IVG - gesetzlich
gehalten ist, auf die Wirtschaftsführung und Finanzpla-
nung der Gesellschaften (§ 99 SächsGemO) Einfluss zu
nehmen, um die die Gemeinde treffenden finanziellen Be-
lastungen, insbesondere also Einzahlungs- und Nach-
schusspflichten, so gering als möglich zu halten (vgl.
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§ 96 Abs. 1 Nr. 3 SächsGemO). Nachdem etwaige Gewinn-
ausschüttungen an die Alleingesellschafterin in den
Kommunalhaushalt einzustellen sind, wären mithin Zah-
lungen der Klägerin für die von den Gesellschaften ge-
leistete Verwaltertätigkeit wieder an sie - "in densel-
ben Topf" - zurückgeflossen. Vor diesem Hintergrund
kann die Verfahrensweise der Klägerin und ihrer Eigen-
gesellschaften nach der Überzeugung des Senats nur als
- jedenfalls konkludente - Stundung (vgl. hierzu: Stau-
dinger-Peters, Kommentar zum BGB, 13. Bearbeitung, Rdz
8 ff., insbes. 9 zu § 202) der Aufwendungsersatz- und
Vergütungsansprüche bis zu deren Erfüllung durch Dritte
oder aber dem Mißlingen einer anderweitigen Befriedi-
gung verstanden werden. Dies hat eine Hemmung der Ver-
jährung (§ 202 Abs. 1 BGB) zur Folge, weshalb dem Frei-
stellungsanspruch der Klägerin nicht entgegengehalten
werden kann, die Forderungen der Verwaltungsgesell-
schaften seien verjährt. Die Auffassung des Beklagten,
die Sächsische Gemeindeordnung entfalte ihm gegenüber
keine Wirkungen, ist zwar zutreffend. Dennoch lassen
die für die Klägerin und die stadteigenen Gesellschaf-
ten geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen jeden-
falls Rückschlüsse auf die Motivation ihrer Verfahrens-
weise durchaus zu, zumal sich das vom üblichen Vorgehen
eines gewerblichen Verwalters abweichende Verhalten der
Verwaltungsgesellschaften allein mit der (mittelbaren)
Alleingesellschafterstellung der Klägerin nachvollzieh-
bar erklären lässt. Auch der weitere Einwand des Be-
klagten, es fehle an einem entsprechenden Erklärungsbe-
wusstsein (jedenfalls) der Verwaltungsgesellschaften,
vermag nicht zu überzeugen. Bereits aus ihrem Verhalten
- die jährlichen Abrechnungen wurden an einzelne der
Miterben gerichtet - ergibt sich nämlich, dass zunächst
- und für die Beteiligten "selbstverständlich" - eine
Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Klägerin nicht
beabsichtigt war. In Übereinstimmung hiermit steht,
dass sich die Klägerin zur Begründung ihrer Freistel-
lungsansprüche auf die den Miterben erteilten Rechnun-
gen ihrer Verwalterinnen, nicht jedoch auf unmittelbar
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an sie selbst gerichtete Forderungsaufstellungen bezo-
gen hat. Aus dem Vorbringen der Nebenintervenientin,
die Klägerin habe sich in der Vergangenheit gegen For-
derungen ihrer Tochtergesellschaften zur Wehr gesetzt,
lassen sich ebenfalls keine gegen die Annahme einer
konkludenten Stundungsabrede im konkreten Verfahren
sprechenden Anhaltspunkte ableiten. Nach dem unwider-
sprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin nämlich bezog
sich ihre Weigerung, grundstücksbezogene Lasten zu tra-
gen, auf solche Immobilien, die als Sacheinlage in die
LWB eingebracht worden waren, nicht jedoch auf der
Treuhandverwaltung im Auftrag der Klägerin unterliegen-
de Vermögensgegenstände.
Die Vorgehensweise stellt sich auch nicht als treuwid-
rig dar (§ 242 BGB). Dabei kann dahinstehen, ob - wie
der Beklagte und die Streithelferin meinen - der Kläge-
rin, hätte sie die streitgegenständlichen Leistungen
selbst erbracht, das geforderte Verwalterhonorar nicht
(oder jedenfalls nur zum Teil) zustünde, weil es entwe-
der am Erfordernis der gewerblichen oder beruflichen
Betätigung fehlt (vgl. Münchener Kommentar-Seiler, aaO,
Rdz. 28 zu § 683) oder aber, weil entsprechende Ansprü-
che möglicherweise verjährt wären (aaO, Rdz. 24). Dies
rechtfertigte es nämlich nicht, den Freistellungsan-
spruch der kurzen Verjährung zu unterwerfen. In Über-
einstimmung mit dem Bundesgerichtshof (NJW 1999, 1464
ff., 1465) ist auch der Senat der Auffassung, dass kein
Grund besteht, die Klägerin anders als einen vergleich-
baren privaten (Haus-)Verwalter zu behandeln. Wenn es
jedoch einem - hierzu nicht befähigten oder wegen an-
derweitiger und vorrangiger Verpflichtungen zur ständi-
gen Übernahme der Verwaltungsaufgaben nicht bereiten -
Geschäftsführer grundsätzlich freisteht, mit der Wahr-
nehmung der Aufgaben auch Dritte zu betrauen, dann kann
es nicht angehen, die Klägerin im Ergebnis nur deshalb
schlechter zu stellen, weil sie Eigengesellschaften und
keine "unabhängigen" Unternehmen eingeschaltet hat.
Würde es sich nämlich bei den Verwalterinnen um an
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marktwirtschaftlichen
Gesichtspunkten
orientierte
Drittunternehmen handeln, so hätten diese ihre Honorar-
forderungen gegen die Klägerin durchgesetzt und diese
hätte nunmehr einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den
Beklagten, der der Regelverjährung des § 195 BGB unter-
liegt (aaO, Rdz. 28; Motive, aaO).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 - die Zuviel-
forderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und
hat keine besonderen Kosten verursacht -, 101 Abs. 1 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der
Gegenstandswert
des
Berufungsverfahrens
beträgt
DM 55.678,83, hierin ist der Gegenstandswert der Berufung
der Klägerin mit DM 38.389,77, der der Berufung des Beklag-
ten mit DM 17.289,06 enthalten.
Die Beschwer des Beklagten und die der Klägerin beträgt je-
weils unter DM 60.000,--.
Die Revision wird nicht zugelassen, die Voraussetzungen des
§ 546 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung des Senats hat
keine grundsätzliche Bedeutung. Sie beruht auf einer Würdi-
gung des Gesamtzusammenhangs sowie des wechselseitigen Par-
teivorbringens, nicht hingegen auf einer bislang ungeklärten
Rechtsfrage. Auch weicht der Senat nicht von der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs oder des gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe ab.
Maas Luderer Bürkel