Urteil des OLG Dresden vom 13.03.2017
OLG Dresden: ablauf der frist, vergabeverfahren, treu und glauben, unrichtige auskunft, rügeobliegenheit, architektenvertrag, kündigung, ausschreibung, vertragsschluss, unverzüglich
Leitsätze:
1.
Vollzieht  sich  auf  Seiten  einer  kommunalen  Vergabestel-
le  der  Prozess  zur  Auswahl  eines  Bieters  in  einem  Ver-
handlungsverfahren  in  mehreren  aufeinander  aufbauenden
Stufen  (hier:  Verabschiedung  einer  Beschlussvorlage
durch  die  Verwaltungsspitze  der  Antragsgegnerin  und
spätere  Beschlussfassung  des  Stadtrats  hierüber),  so
wird  die  Rügeobliegenheit  des  § 107  Abs. 3  GWB  nicht
erst  durch  den  Abschluss  des  Auswahlverfahrens  auf  der
letzten  Stufe  bestimmt,  sondern  bereits  durch  zur
Kenntnis  des  Bieters  gelangtes  fehlerhaftes  Vergabever-
halten auf der früheren Stufe ausgelöst.
2.
Eine  zulässige  Rüge  setzt  die  Bezeichnung  konkreter
Tatsachen  voraus,  aus  denen  sich  - zumindest  schlüs-
sig -  die  Behauptung  des  Bieters  ableiten  lässt,  dass
sich  darin  ein  Vergabeverstoß  des  Auftraggebers  ver-
wirklicht.
3.
Der  Ablauf  der  Informationsfrist  nach  § 13  VgV  beendet
das  Vergabeverfahren  nicht,  solange  der  Auftraggeber
von  der  ihm  danach  freistehenden  Möglichkeit,  den  Ver-
trag  über  die  ausgeschriebenen  Leistungen  abzuschlie-
ßen, tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat.
4.
Verhandlungen  über  den  Inhalt  der  zu  erbringenden  Leis-
tung  sind  in  einem  Verhandlungsverfahren  nach  VOF,  auch
soweit  dadurch  von  Vorgaben  der  Ausschreibung  abgewi-
chen  wird,  zulässig,  solange  die  Vergabestelle  nicht  an
die
beteiligten
Verhandlungspartner
unterschiedliche
Änderungswünsche  heranträgt  und  der  nach  wirtschaftli-
chen  und  technischen  Kriterien  zu  beurteilende  Wesens-
kern  der  Ausschreibung  gewahrt  bleibt  (im  Anschluss  an
den Senatsbeschluss vom 03.12.2003, VergR 2004, 225).
OLG  Dresden,  Beschluss  vom  21.10.2005,  Az.  WVerg  5/05  -
2
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: WVerg 0005/05         Verkündet am 21.10.2005
1-SVK-010-05 Regierungspräsidium    Die Urkundsbeamtin
Leipzig
Reinhardt
Justizobersekretärin
Beschluss
des Vergabesenats
In dem Vergabenachprüfungsverfahren
1.
2.
3.
Antragstellerin und Beschwerdeführerin
Verfahrensbevollmächtigte zu 1-3: Rechtsanwälte
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Beigeladene
3
hat  der  Vergabesenat  des  Oberlandesgerichts  Dresden  aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2005 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bastius,
Richter am Oberlandesgericht Piel und
Richter am Oberlandesgericht Bokern
beschlossen:
1. Die
sofortige
Beschwerde
der
Antragstellerin
vom
24.03.2005  gegen  den  Beschluss  der  1.  Vergabekammer  des
Freistaates  Sachsen  vom  11.03.2005  - 1/SVK/10-05 -  wird
zurückgewiesen.
2. Die  Antragstellerin  trägt  die  Kosten  des  Beschwerdeverfah-
rens  einschließlich  der  Kosten  der  anwaltlichen  Bevoll-
mächtigten  der  Antragsgegnerin,  deren  Beiziehung  notwendig
war.
3. Der  Gegenstandswert  des  Beschwerdeverfahrens  wird  auf  bis
zu 80 000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die  Antragstellerin  hatte  sich  in  einem  Verhandlungsverfahren
nach  VOF  um  Architektenplanungsleistungen  für  den  Neubau  ei-
ner  Eissport-  und  Ballspielhalle  beworben  und  ist  dabei
letztlich nicht  zum Zuge gekommen; wegen der Einzelheiten des
Vergabeverfahrens  wird  auf  den  vorgetragenen  Inhalt  der  zwi-
schen  den  Beteiligten  des  Beschwerdeverfahrens  gewechselten
Schriftsätze  nebst  dazu  überreichten  Unterlagen,  die  Fest-
stellungen  des  angefochtenen  Beschlusses  der  Vergabekammer
sowie  die  Sachverhaltsdarstellung  in  der  Senatsentscheidung
vom  11.04.2005  (Bl.  120  ff.  dA)  Bezug  genommen.  Nachdem  die
Antragstellerin
mit
einem
Nachprüfungsantrag
im
ersten
Rechtszug  gescheitert  war  und  der  Senat  mit  dem  vorgenannten
Beschluss  die  Verlängerung  der  aufschiebenden  Wirkung  der
demgegenüber  erhobenen  sofortigen  Beschwerde  der  Antragstel-
lerin  abgelehnt  hatte,  ist  der  streitbefangene  Auftrag  im
weiteren  Verlauf  des  Beschwerdeverfahrens  an  die  Beigeladene
erteilt
worden.
Die
Antragstellerin
hat
daraufhin
mit
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Schriftsatz  vom  29.06.2005  ihr  ursprüngliches  Begehren  auf
den Antrag umgestellt, festzustellen, dass die  Vergabe an die
Beigeladene  rechtswidrig  ist  und  die  Rechte  der  Antragstelle-
rin  verletzt.  Die  Antragsgegnerin  ist  der  Beschwerde  auch  in
der letztgenannten Fassung entgegengetreten.
II.
Der  Rechtsbehelf  ist  zulässig,  aber  unbegründet.  Der  Senat
hält  auch  unter  Berücksichtigung  des  weiteren  Beschwerdevor-
bringens  an  der  bereits  in  seinen  Beschlüssen  vom  11.04.  und
12.09.2005  zum  Ausdruck  gebrachten  Auffassung  fest,  dass  al-
les  dafür  spricht,  das  Vergabekontrollverlangen  der  Antrag-
stellerin  schon  als  unzulässig  anzusehen.  Soweit  man  die  im
Rügeschreiben  vom  14.01.2005  und  im  folgenden  Nachprüfungsan-
trag  vom  24.01.2005  enthaltenen  Beanstandungen  als  zulässig,
insbesondere  als  rechtzeitig  erhoben  ansehen  will,  sind  sie
jedenfalls in der Sache nicht gerechtfertigt. Vor diesem Hin-
tergrund kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
1. Gem. § 107 Abs. 3 GWB ist ein Bieter, der zu seinen Lasten
einen  Vergabeverstoß  des  Auftraggebers  erkannt  haben  will,
gehalten,  diesen  Verstoß  unverzüglich,  d.  h.  ohne  schuld-
haftes Zögern gegenüber der Vergabestelle zu rügen. Tut er
dies  nicht  oder  nicht  rechtzeitig,  so  ist  sein  späteres
Nachprüfungsbegehren  unzulässig,  soweit  es  auf  eben  diesen
Verstoß  gestützt  werden  soll.  Dieser  Obliegenheit  wird  das
Verhalten  der  Antragstellerin,  wie  der  Senat  bereits  im
Beschluss  vom  11.04.2005  angedeutet  und  mit  der  Entschei-
dung vom 12.09.2005 bekräftigt hat, nicht gerecht.
a)  Das  Rügeschreiben  der  Antragstellerin  vom  14.01.2005
ist  der  Antragsgegnerin  im  Rechtssinne  am  Morgen  des
17.01.2005  - montags -  zugegangen  (vgl.  Senatsbeschluss
vom 12.09.2005, Bl. 246 dA). Damit ist die Rüge verspätet,
weil  die  Antragstellerin  bereits  seit  dem  04.01.2005  dar-
über  informiert  war,  dass  die  Vergabestelle  beabsichtigte,
den  umstrittenen  Auftrag  an  die  Beigeladene  zu  vergeben.
Die  von  der  Antragstellerin  mit  Schriftsatz  vom  16.09.2005
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dagegen  erhobenen  Einwände  geben  dem  Senat  keine  Veranlas-
sung zu einer abweichenden Beurteilung.
Die  Gespräche  zwischen  der  Antragstellerin  und  der  Auf-
traggeberin  über  die  konkrete  planerische  Umsetzung  des
Entwurfs  der  Antragstellerin  und  den  dabei  zu  beachtenden
Kostenrahmen  waren  Ende  November  2004  eingestellt  worden,
ohne  dass  Einigkeit  erzielt  oder  der  bis  dahin  zumindest
in  Einzelheiten  streitig  verhandelte  Architektenvertrag
unterschrieben  gewesen  wäre.  Am  Abend  des  03.01.2005  be-
schlossen  daraufhin  der  Oberbürgermeister  der  Antragsgeg-
nerin  und  deren  Beigeordnete,  also  die  leitenden  kommuna-
len  Wahlbeamten,  im  sog.  Verwaltungsvorstand  der  Antrags-
gegnerin,  dem  Stadtrat  eine  Beschlussvorlage  zu  unterbrei-
ten,  wonach  der  abzuschließende  Architektenvertrag  in  Ab-
kehr  von  früheren  Vorstellungen  der  Vergabestelle  nicht
mit  der  Antragstellerin,  sondern  mit  der  Beigeladenen  zu
vereinbaren  sei.  Darüber  ist  der  bevollmächtigte  Vertreter
der  Antragstellerin  am  Folgetag  vom  Leiter  des  zuständigen
Fachamtes  der  Antragsgegnerin  in  einem  persönlichen  Ge-
spräch  informiert  worden.  Damit  war  auf  Verwaltungsebene
eine  der  Antragstellerin  nachteilige  Weichenstellung  er-
folgt,  die  zwar  noch  der  späteren  Bestätigung  durch  den
Stadtrat  bedurfte,  gleichwohl  aber,  wenn  sie  denn  aus
Sicht  des  Bieters  vergaberechtswidrig  war,  die  in  §  107
Abs. 3 GWB geregelte Rügeverpflichtung selbst auslöste.
Der  Senat  redet  damit  nicht  etwa  der  Notwendigkeit  einer
vorsorglichen  Rüge  das  Wort;  auch  der  Senatsbeschluss  vom
12.09.2005  tut  das  - entgegen  der  Stellungnahme  der  An-
tragstellerin  hierzu  vom  16.09.2005 -  gerade  nicht,  son-
dern  weist  ausdrücklich  darauf  hin,  dass  der  Bieter  nicht
auf  Verdacht  erst  bevorstehende  Vergabeverstöße  beanstan-
den  müsse.  Das  ändert  aber  nichts  daran,  dass  die  Rügeob-
liegenheit  durch  jedes  - auch  im  laufenden  Vergabeverfah-
ren -  dem  Bieter  bekannt  werdende  vergaberechtliche  Fehl-
verhalten  der  Vergabestelle  unmittelbar  und  nicht  erst
durch  eine  dem  Bieter  nachteilige  abschließende  Vergabe-
entscheidung  ausgelöst  wird.  Erst  recht  entsteht  sie  nicht
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erst  dann,  wenn  der  Bieter  eine  Absage  erhalten  hat,  wie
die Antragstellerin meint; das mag - je nach den Umständen
des  Einzelfalls,  z.  B.  wenn  der  Bieter  keine  frühere
Kenntnis hatte - so sein können, taugt aber schon nach dem
Wortlaut  von  §  107  Abs.  3  GWB  nicht  als  verallgemeine-
rungsfähiger  Rechtssatz.  Erkennt  etwa  ein  Bieter,  dass  die
Vergabestelle  in  einem  Wertungsprozess  unzulässige  Wer-
tungskriterien  anwenden  will,  dann  muss  der  Bieter  dies
selbstverständlich  unverzüglich  rügen;  er  darf  gerade
nicht  das  Ergebnis  des  Wertungsprozesses  - und  sein  Ab-
schneiden  dabei -  abwarten,  bevor  er  Beanstandungen  gel-
tend  macht.  In  gleicher  Weise  ist  ein  Bieter,  der  von  ei-
nem  in  seinen  Augen  vergaberechtswidrigen  Verwaltungshan-
deln  der  Vergabestelle  erfährt,  gehalten,  dies  gem.  §  107
Abs.  3  GWB  zu  rügen,  damit  etwa  eine  vergaberechtswidrige
Beschlussvorlage  erst  gar  nicht  zur  Abstimmung  gelangt;
die  Vorstellung,  der  Bieter  dürfe  stattdessen  zuwarten,
bis  das  weitere  Schicksal  dieser  Vorlage  klar  ist,  lässt
sich  aus  Sicht  des  Senats  mit  Sinn  und  Zweck  der  Rügeob-
liegenheit  nicht  vereinbaren.  Denn  der  dahinter  stehende
Zeitdruck  für  den  Bieter  soll  sicherstellen,  dass  fehler-
hafte  Weichenstellungen  in  einem  Vergabeverfahren  so  früh
wie  möglich  unterbunden  werden  und  die  Vergabestelle  im
Interesse  aller  Verfahrensbeteiligten  Gelegenheit  erhält,
ihren  Fehler  zu  beseitigen.  Das  hat  mit  einer  Verpflich-
tung zu vorsorglichen Rügen nichts zu tun; der Senat sieht
sich  daher  auch  nicht  im  Widerspruch  zu  der  von  der  An-
tragstellerin  angeführten  Rechtsprechung  des  OLG  Koblenz,
so  dass  eine  Divergenzvorlage  an  den  Bundesgerichtshof
gem. § 124 Abs. 2 GWB unter diesem Gesichtspunkt von vorn-
herein ausscheidet.
b) Die Rüge war weder zu einem Zeitpunkt vor dem Schreiben
vom  14.01.2005  erhoben,  noch  war  sie,  wie  die  Antragstel-
lerin  meint,  als  unnötige  Förmelei  überhaupt  entbehrlich.
Es trifft zwar zu, dass § 107 Abs. 3 GWB die Rüge nicht an
eine  bestimmte  äußere  Form  bindet,  also  auch  eine  mündli-
che  Beanstandung  zur  Wahrung  der  Rügefrist  geeignet  wäre.
Die  dem  bevollmächtigten  Vertreter  der  Antragstellerin  mit
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dem  Schriftsatz  vom  16.09.2005  zugeschriebenen  Äußerungen
in  der  o.  g.  Besprechung  vom  04.01.2005  sind  aber  ihrem
Inhalt  nach  nicht  geeignet,  die  Rügeobliegenheit  auszufül-
len;  denn  dazu  reichen  allgemein  gehaltene  Wendungen  wie
die, dass vieles falsch gelaufen und das Vorgehen der Ver-
gabestelle  nicht  fair  gewesen  sei,  nicht  aus.  Erforderlich
ist  vielmehr  nach  allgemeiner  Meinung  (vgl.  etwa  Kühnen,
NZBau  2004,  427,  430  mit  umfangreichen  Nachweisen),  dass
mit  der  Rüge  ein  bestimmtes,  vom  Bieter  näher  zu  bezeich-
nendes  tatsächliches  Verhalten  des  Auftraggebers  als  ver-
gaberechtswidrig  getadelt  wird.  Dafür  sind  weder  die  Be-
zeichnung  von  als  verletzt  angesehenen  Vergaberechtsvor-
schriften  noch  nähere  Ausführungen  zur  Rechtslage  über-
haupt  notwendig;  unerlässlich  ist  aber  die  Bezeichnung
konkreter  Tatsachen,  aus  denen  - zumindest  schlüssig -  die
Behauptung  des  Bieters  abzuleiten  wäre,  dass  sich  darin
ein  Vergabeverstoß  des  Auftraggebers  verwirkliche.  Die  An-
tragstellerin  hat  indessen  am  04.01.2005  - über  die  o.  g.
allgemeinen  Wendungen  hinaus -  im  Ergebnis  allenfalls  Ein-
wendungen  erhoben,  die  darauf  hinausliefen,  dass  die  Auf-
tragserteilung  an  die  Beigeladene  in  der  Sache  nicht  den
Interessen der Antragsgegnerin entspreche.
Die  Rüge  war  hier  auch  nicht  als  sinnlose  Förmelei  über-
flüssig.  Zwar  steht  die  aus  §  107  Abs.  3  GWB  folgende  Ob-
liegenheit - zu  Recht - unter dem letztlich aus  dem Grund-
satz von Treu  und Glauben abgeleiteten Vorbehalt, dass ei-
ne Vergabestelle sich nicht auf  eine fehlende Rüge berufen
darf,  wenn  sie  selber  zuvor  unmissverständlich  zu  erkennen
gegeben  hat,  an  ihrer  Entscheidung  "unter  allen  Umständen
festhalten  zu  wollen  und  auch  auf  Rüge  hin  nicht  gewillt
zu  sein,  den  in  Rede  stehenden  Vergabefehler  zu  beheben"
(vgl.  Kühnen  NZBau  2004,  427,  428).  Dafür  reicht  es  aber
nicht,  dass  eine  Vergabestelle  sich  mit  aus  ihrer  Sicht
guten  Gründen  im  Vergabeverfahren  positioniert  und  die  ge-
troffene  Entscheidung  im  anschließenden  Nachprüfungsver-
fahren verteidigt (Kühnen aaO.). So wird etwa nirgends be-
zweifelt,  dass  selbst  eine  von  der  Vergabestelle  als  ab-
schließend  erachtete  Auswahlentscheidung  zugunsten  eines
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bestimmten Bieters, von der die Mitbieter nach § 13 VgV in
Kenntnis  gesetzt  werden,  als  Zugangsvoraussetzung  eines
nachfolgenden  Nachprüfungsverfahrens  jedenfalls  im  Grund-
satz  die  vorherige  Rüge  des  antragstellenden  Konkurrenten
erfordert,  der  diese  Auswahlentscheidung  für  rechtswidrig
hält.  Nicht  jede  Entscheidung  einer  Vergabestelle  ist  da-
her allein deshalb, weil sie getroffen ist, auch im vorge-
nannten  Sinne  unumstößlich.  Im  vorliegenden  Fall  vermag
der  Senat  keine  tatsächlichen  Anhaltspunkte  dafür  zu  er-
kennen,  dass  die  Antragsgegnerin  mit  der  am  04.01.2005
mitgeteilten  Beschlusslage  zugleich  eine  ernsthafte  und
endgültige  Abhilfeverweigerung  verbunden  hätte,  die  jegli-
che  Gegenvorstellung  von  vornherein  als  aussichtslos  hätte
erscheinen  lassen  müssen.  Auch  insoweit  fehlt  es  - schon
auf  der  tatsächlichen  Ebene -  daran,  dass  der  Senat  sich
mit  seiner  Sichtweise  in  Gegensatz  zur  Rechtsprechung  an-
derer  Vergabesenate  setzen  würde;  eine  hierauf  gestützte
Divergenzvorlage kommt daher im Ansatz nicht in Betracht.
c) Am 17.01.2005 war die Frist zur unverzüglichen Rüge für
die  Antragstellerin  abgelaufen;  zur  näheren  Begründung  der
dieser  Beurteilung  zugrunde  liegenden  zeitlichen  Überle-
gungen  wird  auf  den  Senatsbeschluss  vom  12.09.2005  (Bl.
248  dA)  verwiesen.  Mit  seinen  dahinter  stehenden  Anforde-
rungen  an  ein  fristwahrendes  Tätigwerden  des  Bieters  (zur
weiteren  Erläuterung  siehe  etwa  den  Senatsbeschluss  vom
06.04.2004,  VergR  2004,  609)  folgt  der  Senat  im  Meinungs-
spektrum  der  vergaberechtlichen  Rechtsprechung  und  Litera-
tur  einer  vermittelnden  Auffassung,  die  - bei  aller  not-
wendigen  Überprüfung  anhand  der  Umstände  des  jeweiligen
Einzelfalls -
für
Vergaberechtsfälle
durchschnittlicher
Komplexität  einen  Rügezeitraum  von  etwa  einer  Woche  für
angemessen  hält  (ähnlich  Dreher  in:  Immenga/Mestmäcker,
Kommentar  zum  Kartellgesetz,  3.  Aufl.  2001,  §  107  GWB  Rn.
39 m.w.N.). Dass die mit dem Schreiben vom 14.01.2005 gel-
tend  gemachten  Rügen  der  Antragstellerin  wegen  außerge-
wöhnlicher  rechtlicher  oder  tatsächlicher  Schwierigkeiten
des Falles innerhalb dieser Woche nicht zu erheben gewesen
wären, vermag der Senat nicht zu erkennen.
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Er  teilt  auch  nicht  den  Vorhalt  der  Antragstellerin,  dass
ein Rügezeitraum von weniger als 13 Tagen (wie die Antrag-
stellerin  ihn  für  ihre  Beanstandung  in  Anspruch  genommen
hat) im Lichte von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verfassungs-
rechtlichen  Prüfmaßstäben  nicht  standhalte.  Das  Gegenteil
zeigt sich schon daran, dass der durch § 97 Abs. 6 GWB le-
gitimierte  Verordnungsgeber  bei  der  Konzeption  der  Vora-
binformation  nach  §  13  VgV  von  eher  engeren  zeitlichen
Vorgaben  an  den  nachprüfungswilligen  Bieter  ausgegangen
ist.  Denn  danach  muss  ein  Bieter,  der  die  angekündigte
Auftragserteilung  an  einen  Konkurrenten  zuverlässig  ver-
hindern will, binnen 14 Tagen nach der Absendung der Vora-
binformation  bei  der  Vergabestelle  das  Zuschlagsverbot  des
§  115  Abs.  1  GWB  herbeiführen.  Von  diesem  Zeitfenster  (14
Tage)  sind  also  am  Anfang  und  am  Ende  Übermittlungszeit-
räume  von  jeweils  ein  bis  zwei  Tagen  abzuziehen,  bis  die
bei  der  Vergabestelle  abgegangene  Information  beim  Bieter
eingegangen  und  der  Nachprüfungsantrag  von  der  Vergabekam-
mer  dem  Auftraggeber  zugestellt  ist;  überdies  muss  der
Bieter  damit  rechnen,  dass  die  Vergabekammer  einen  Nach-
prüfungsantrag  nicht  sofort  nach  Eingang  zustellt,  sondern
eine  zumindest  kursorische  Prüfung  nach  §  110  Abs.  2  S.  1
GWB  vorschaltet.  Im  Ergebnis  wird  dem  Bieter,  wenn  erst
der  Eingang  der  Vorabinformation  seine  Rügeobliegenheit
auslöst,  von  da  an  bis  zur  - u. U.  weitere  Zeit  in  An-
spruch  nehmenden -  Versendung  des  Nachprüfungsantrags  an
die  Vergabekammer  kaum  mehr  als  eine  Woche  Zeit  bleiben,
und  vor  dieser  Versendung  muss  er  jedenfalls  in  der  Regel
den  Vergabeverstoß,  den  er  zum  Gegenstand  des  Nachprü-
fungsverfahrens  machen  will,  gegenüber  dem  Auftraggeber
gerügt haben. Das stellt den Bieter von Gesetzes wegen un-
ter  einen  spürbaren  Zeitdruck,  bei  dessen  Bewertung  aller-
dings  zu  berücksichtigen  ist,  dass  die  inhaltlichen  und
formalen  Anforderungen  an  eine  zulässige  Rüge  gering  sind:
Vom  Bieter  wird  lediglich  erwartet,  dass  er  ein  konkretes
Bedenken  gegen  das  Vergabeverhalten  des  Auftraggebers  for-
muliert und Abhilfe fordert, ohne dass er damit ein recht-
liches  oder  kostenmäßiges  Risiko  einginge;  diesen  geringen
10
Aufwand  - im  vorliegenden  Fall  umfasst  das  Rügeschreiben
vom  14.01.2005  denn  auch  gerade  achteinhalb  Zeilen  Bean-
standungstext -  muss  der  Bieter  im  Interesse  einer  zügigen
Abwicklung  des  Vergabeverfahrens  allerdings  "so  schnell
wie  möglich"  betreiben.  Tut  er  dies  nicht,  so  ist  er  mit
allen  nicht  fristgerecht  erhobenen  Rügen  im  Nachprüfungs-
verfahren  ausgeschlossen,  ohne  dass  es  auf  die  inhaltliche
Berechtigung dieser Rügen noch ankäme.
d)  Die  Antragstellerin  muss  sich  die  Fristversäumung  auch
als  schuldhaftes  Zögern  zurechnen  lassen;  denn  wer  eine
Erklärung  "unverzüglich"  abzugeben  hat,  muss  auch  für  sei-
nen  Rechtsirrtum  über  die  damit  verbundene  Frist  einste-
hen,
soweit
er
fahrlässig
gehandelt
hat
(Pa-
landt/Heinrichs,  64.  Aufl.  2005,  §  121  BGB  Rn.  3  unter
Verweis auf § 276 BGB Rn. 22 m.w.N.). Dabei ist ein stren-
ger  Sorgfaltsmaßstab  anzulegen;  der  Erklärende  muss  die
Rechtslage  unter  Beachtung  der  hierzu  ergangenen  Recht-
sprechung  sorgfältig  prüfen  und  ggf.  Rechtsrat  einholen;
eine  dabei  von  einem  Rechtsanwalt  erteilte  unrichtige  Aus-
kunft  muss  er  sich  gem.  §  278  BGB  zurechnen  lassen.  Im
vorliegenden  Fall  war  die  Auffassung  der  Antragstellerin,
das  Vergabeverfahren  sei  im  Nachgang  zu  dem  Stadtratsbe-
schluss  vom  11.12.2003  zu  ihren  Gunsten  abgeschlossen  ge-
wesen, aber bei  sachgerechter Prüfung aus den  Gründen, die
der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11.04.2005 erör-
tert  hat,  erkennbar  fern  liegend.  Von  einem  Bieter,  der
sich an einer Ausschreibung der hier in Rede stehenden Be-
deutung beteiligt, muss erwartet werden, dass  er sich über
die  Rechtsgrundlagen  des  Verfahrens  beizeiten  informiert
oder  informieren  lässt;  dass  der  anwaltliche  Rat,  den  die
Antragstellerin
ausweislich
ihres
Vorbringens
vom
16.09.2005  (Bl.  256  dA)  dann  tatsächlich  eingeholt  haben
mag,  die  Notwendigkeit  und  Eilbedürftigkeit  der  Rüge  je-
denfalls  zunächst  ebenfalls  nicht  erkannt  hat,  entschul-
digt  die  Antragstellerin  schon  im  Ansatz  nicht  (s.  oben).
Abgesehen  davon  fehlt  - bei  aller  Ausführlichkeit  im  Übri-
gen -  jeder  Vortrag  dazu,  dass  jener  Anwalt  von  der  An-
tragstellerin  überhaupt  vollständig  über  die  den  vorlie-
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genden  Fall  charakterisierenden  Umstände  informiert  worden
war.
Der  Auffassung  des  Senats  steht  auch  nicht  entgegen,  dass
die  Vergabekammer  das  Rügeschreiben  vom  14.01.2005  für
rechtzeitig gehalten hat. Denn es gibt - entgegen der Auf-
fassung  der  Antragstellerin -  keinen  allgemeinen  Rechts-
satz  des  Inhalts,  dass  der  Erklärende  in  jedem  Fall  ent-
lastet  sei,  wenn  ein  Kollegialorgan  seine  Rechtsansicht
einmal  gebilligt  hat  (vgl.  Palandt/Heinrichs,  aaO.,  §  276
BGB  Rn.  22  m.w.N.).  Das  gilt  namentlich  dann,  wenn,  wie
hier,  die  Antragstellerin  die  von  der  Vergabekammer  heran-
gezogenen  Erwägungen  (die  den  Senat  im  Ergebnis  nicht  ü-
berzeugen)  seinerzeit  gar  nicht  angestellt  hatte  (siehe  zu
einer  vergleichbaren  Konstellation  BGH  NJW  1982,  36,  37).
Letztlich  läuft  die  von  der  Antragstellerin  dazu  nunmehr
verfolgte  Argumentation  daher  auf  die  unzulässige  nach-
trägliche  Geltendmachung  eines  rechtswidrigen  hypotheti-
schen  Alternativverhaltens  hinaus;  das  verhilft  der  Be-
schwerde nicht zum Erfolg.
2. Bei  diesem  Resultat  bleibt  es  überdies  selbst  dann,  wenn
man  sich  den  vorstehenden  Überlegungen  des  Senats  nicht
anschließen  und  das  Rügeschreiben  vom  14.01.2005  grund-
sätzlich  als  fristwahrend  ansehen  wollte.  Denn  die  Frist-
wahrung  erfasste  dann  jedenfalls  nur  die  Beanstandungen,
die  mit  diesem  Rügeschreiben  tatsächlich  ausgesprochen
worden  sind;  hinsichtlich  aller  anderen  Vergabeverstöße,
die zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen haben mögen und der
Antragstellerin  bekannt  waren,  die  mithin  rügepflichtig
waren,  aber  nicht  gerügt  worden  sind,  ist  der  Nachprü-
fungsantrag  gleichwohl  unzulässig,  weil  die  Erfüllung  der
Rügeobliegenheit  für  jeden  einzelnen  Vergabefehler  geson-
dert  zu  prüfen  ist.  Das  Rügeschreiben  vom  14.01.2005  be-
schränkt  sich  aber  - ebenso  wie  der  im  Wesentlichen  in-
haltsgleiche  Nachprüfungsantrag  vom  24.01.2005 -  auf  den
Einwand,  die  Vergabe  an  die  Beigeladene  sei  rechtswidrig,
weil  nach  der  Entscheidung  des  Preisgerichts  zugunsten  der
Antragstellerin  und  nach  dem  Beschluss  des  Stadtrats  der
Antragsgegnerin  vom  Dezember  2003  mit  dem  Mandat  für  den
12
Oberbürgermeister,  den  Vertrag  mit  der  Antragstellerin  zu
schließen,  dieser  der  nämliche  Auftrag  bereits  erteilt
sei,  mindestens  aber  ein  Rechtsanspruch  auf  Erteilung  des
Auftrags zustehe.
Dieser  Einwand  ist,  wie  der  Senat  bereits  in  seinem  Be-
schluss  vom  11.04.2005  dargelegt  hat,  unzutreffend.  Wei-
tergehende  Beanstandungen  hat  die  Antragstellerin  aber
frühestens
mit
dem
an
die
Vergabekammer
gerichteten
Schriftsatz  vom  18.02.2005  erhoben,  also  während  des  lau-
fenden  Nachprüfungsverfahrens.  Das  wäre  - ungeachtet  der
im  Ergebnis  zu  verneinenden  Frage,  ob  in  einer  solchen
Konstellation  noch  außerhalb  des  Verfahrens  ausdrücklich
gegenüber  der  Vergabestelle  gerügt  werden  muss  oder  ob
(richtigerweise)  die  Beanstandung  sogleich  in  das  Nachprü-
fungsverfahren  eingebracht  werden  darf -  jedenfalls  nur
dann  zulässig  gewesen,  wenn  die  Rügeobliegenheit  erst  wäh-
rend  des  Vergabekontrollverfahrens  entstanden  wäre  (vgl.
Kühnen,  NZBau  2004,  427,  428).  Die  Antragstellerin  hätte
mithin zumindest behaupten müssen, dass sie die nach § 107
Abs.  3  GWB  erforderliche  Kenntnis  von  den  zu  einem  späte-
ren  Zeitpunkt  thematisierten  (vermeintlichen)  Vergabefeh-
lern  der  Antragsgegnerin  erst  nach  dem  24.01.2005  erworben
hat;  der  Senat  hat  hierauf  mit  seinem  Beschluss  vom
12.09.2005  ausdrücklich  hingewiesen,  ohne  dass  dies  indes-
sen  eine  Reaktion  der  Antragstellerin  hervorgerufen  hätte.
Es  obliegt  aber  dem  Antragsteller  eines  Nachprüfungsver-
fahrens,  für  jeden  konkret  in  Rede  stehenden  Vergabefehler
darzulegen,  dass  eine  ordnungsgemäße,  insbesondere  recht-
zeitige  Rüge  erfolgt  ist  (vgl.  §  108  Abs.  2  GWB)  oder  zu
erläutern, warum das im Einzelfall entbehrlich war und das
Nachprüfungsbegehren  zulässigerweise  auf  nicht  gerügtes
Verhalten  der  Vergabestelle  gestützt  werden  kann.  Daran
fehlt es hier; auch die dem Senat vorliegenden Verfahrens-
unterlagen  im  Übrigen  lassen  keinen  Anhaltspunkt  dafür  er-
kennen, dass und ggf. in welcher Weise die Antragstellerin
erst  nach  Einleitung  ihres  Nachprüfungsbegehrens  entspre-
chende  Informationen  erhalten  hätte.  Das  gilt  insbesondere
für  den  in  mehrfacher  Hinsicht  erhobenen  Vorwurf,  die  An-
tragsgegnerin  sei  bei  der  Auftragserteilung  an  die  Beige-
13
ladene  zu  deren  Gunsten  von  inhaltlichen  Planungsvorgaben
wieder  abgerückt,  auf  deren  Einhaltung  sie  gegenüber  der
Antragstellerin  bestanden  hätte.  Auf  die  inhaltliche  Be-
rechtigung  dieser  Vorhalte  kommt  es  daher  aus  Rechtsgrün-
den  nicht  an,  so  dass  der  Senat  - auch  unter  dem  Aspekt
des  rechtlichen  Gehörs  der  Antragstellerin -  weder  gehal-
ten noch überhaupt in der Lage ist, sich in entscheidungs-
erheblicher Weise damit im Einzelnen auseinanderzusetzen.
3. Soweit
die
Antragstellerin
mit
dem
Schreiben
vom
14.01.2005  und  dem  nachfolgenden  Nachprüfungsantrag  kon-
krete  Beanstandungen  erhoben  hat,  verhelfen  diese  der  Be-
schwerde
aus
den
Gründen
des
Senatsbeschlusses
vom
11.04.2005 nicht zum Erfolg. Der Senat hält an den in die-
ser  Entscheidung  angestellten  Erwägungen,  auf  die  zur  Ver-
meidung  von  Wiederholungen  Bezug  genommen  wird,  auch  unter
Berücksichtigung  des  weiteren  Vorbringens  der  Antragstel-
lerin  fest.  Ergänzend  ist  lediglich  auf  Folgendes  hinzu-
weisen:
a)  Aus  Sicht  des  Senats  ist  der  Antragstellerin  zu  keinem
Zeitpunkt  ein  Architektenplanungsauftrag  erteilt  worden;
unterstellt  man  indes  das  gegenteilige  Vorbringen  der  An-
tragstellerin  als  zutreffend,  so  wird  sich  der  Nachprü-
fungsantrag  insoweit  erst  recht  als  unzulässig  darstellen.
Der  an  dieser  Überlegung  geäußerten  Kritik  (vgl.  Voppel,
VergR  2005,  652  f  in  einer  Anmerkung  zu  dem  aaO.  S.  646
ff.  abgedruckten  Senatsbeschluss  vom  11.04.2005)  vermag
der Senat nicht zu folgen.
Er teilt für den vorliegenden Fall schon nicht die Auffas-
sung,  dass  in  der  Auftragsvergabe  an  die  Beigeladene
zugleich  die  Kündigung  des  (unterstellten)  Vertrags  mit
der  Antragstellerin  nach  §  649  S.  1  BGB  zu  sehen  sei.  Da-
bei  zieht  der  Senat  nicht  in  Zweifel,  dass  es  Fälle  geben
mag,  in  denen  der  Besteller  einer  Werkleistung  seinen
Wunsch  nach  Vertragsbeendigung  dadurch  konkludent  zum  Aus-
druck  bringt,  dass  er  ausstehende  - also  zuvor  bestellte -
Leistungen  anderweitig  vergibt  (s.  etwa  Palandt/Sprau,  64.
Aufl. 2005, § 649 BGB Rn. 2 unter Berufung auf OLG Düssel-
14
dorf,  BauR  2002,  336,  338).  Auch  das  OLG  Düsseldorf  hat
(aaO.)  angenommen,  dass  eine  schlüssige  Kündigung  des  Auf-
traggebers  dann  vorliegen  kann,  wenn  er  "das  Bauvorhaben
mit  dem  ursprünglichen  Auftragnehmer  nicht  fortsetzen
will"  und  dies  etwa  dadurch  nach  außen  dokumentiert,  dass
er  einen  anderen  Architekten  mit  der  Abwicklung  des  Werks
beauftragt.  Diesen  Konstellationen  ist  gemeinsam,  dass  es
fraglos  zunächst  einen  Vertrag  gab,  den  der  Auftraggeber
nicht  weiterführen  wollte;  manifestiert  sich  dieser  Been-
digungswille  in  entsprechendem  schlüssigem  Verhalten  des
Auftraggebers,  so  wird  der  Anwendungsbereich  von  § 649  BGB
eröffnet sein. Hier hat die Antragsgegnerin aber stets mit
Nachdruck erklärt, es habe mit der Antragstellerin nie ei-
nen  Vertrag  gegeben,  der  einer  worauf  auch  immer  gestütz-
ten  Kündigung  zugänglich  wäre.  Bei  einem  solchen  Auftrag-
geber  aus  der  Tatsache,  dass  er  Leistungen  - aus  seiner
erklärten  Sicht  erstmals -  vergibt,  abzuleiten,  dass  er
damit  zugleich  schlüssig  einen  Vertrag  über  dieselben
Leistungen  kündigen  will,  dessen  Bestehen  ein  Dritter  für
sich in Anspruch nimmt, überschreitet in den Augen des Se-
nats  die  Grenzen  der  zulässigen  Auslegung  dieses  Auftrag-
geberverhaltens,  zumal  die  Annahme  einer  Kündigung  nach  §
649  BGB  für  den  Auftraggeber  ausgesprochen  nachteilige
Folgen  haben  kann  (weil  er  im  Extremfall  die  Leistungen
vorbehaltlich  ersparter  Aufwendungen  des  "Gekündigten"
zweimal  bezahlen  müsste).  Berühmt  sich  demgegenüber  ein
Bieter,  wie  hier  die  Antragstellerin,  einer  danach  gesi-
cherten  zivilrechtlichen  Rechtsposition,  so  mag  er  seine
Rechte  aus  dieser  Position  vor  den  Zivilgerichten  wahrneh-
men;  gerade  diese  Möglichkeit  unterscheidet  die  hier  zu
beurteilende  Konstellation  von  den  Fällen  der  "de facto-
Vergabe", in denen ein übergangener Bieter ohne  die Chance
auf  vergaberechtlichen  Primärrechtsschutz  im  Wortsinne
"schutzlos"  wäre.  Die  Antragstellerin  bräuchte  hingegen,
ausgehend  von  ihrem  Vortrag  zu  einem  mit  ihr  zustande  ge-
kommenen  Architektenvertrag,  diesen  Schutz  nicht,  weil  sie
mit  einem  erfolgreichen  Nachprüfungsverfahren  auch  nicht
mehr  erreichen  könnte,  als  für  sich  einen  Auftrag  zu
15
erstreiten,  von  dem  sie  als  Antragsbegründung  vorträgt,
dass sie ihn schon hat.
b)  Im  Ergebnis  kann  der  Senat  dies  allerdings  - wie  be-
reits  im  Beschluss  vom  11.04.2005 -  dahinstehen  lassen,
weil  ein  Architektenvertrag  zwischen  der  Antragstellerin
und der Vergabestelle nicht zustande gekommen ist.
Die  Auffassung  der  Antragstellerin,  das  Vergabeverfahren
sei  im  Gefolge  des  Stadtratsbeschlusses  vom  11.12.2003  und
der  Information  der  übrigen  Bieter  - auch  der  Beigelade-
nen - über den Inhalt dieses Beschlusses gem. § 13 VgV mit
Ablauf  der  dadurch  ausgelösten  Schutzfrist  von  14  Tagen
quasi  "von  selbst"  - und  zwar  zugunsten  der  Antragstelle-
rin -  zu  Ende  gegangen,  ist  vergaberechtlich  wie  zivil-
rechtlich  unhaltbar.  Das  Verfahren  nach  §  13  VgV  bewirkt
nur,  dass  die  Vergabestelle  innerhalb  der  Schutzfrist,  we-
gen der in § 13 S. 6 VgV angedrohten Nichtigkeitssanktion,
keinen  wirksamen  Vertrag  über  die  zu  vergebenden  Leistun-
gen schließen kann. Der Ablauf der Frist führt zum Wegfall
dieser  Sperre  und  der  dahinter  stehenden  Sanktionsdrohung.
Das  ändert  aber  nichts  daran,  dass  das  Vergabeverfahren
erst  beendet  ist,  wenn  und  sobald  die  Vergabestelle  den
Vertrag  auch  tatsächlich  schließt;  solange  sie  dies  nicht
tut, hat jeder Bieter, auch nach Ablauf der Frist des § 13
VgV  und  unter  Beachtung  der  Rügeobliegenheit  des  §  107
Abs.  3  GWB,  die  Möglichkeit,  in  zulässiger  Weise  um  Pri-
märrechtsschutz  nachzusuchen.  Das  veranlasst  die  Vergabe-
stellen  in  der  Regel,  den  Auftrag  unmittelbar  nach  Ablauf
der  Frist  "unter  Dach  und  Fach  zu  bringen",  weil  - erst -
damit  das  Beschaffungsvorhaben  abgeschlossen  ist.  Die  Auf-
fassung  der  Antragstellerin,  dass  diese  Eile  im  Ergebnis
fehl  am  Platze  sei,  weil  der  Ablauf  der  Frist  nach  §  13
VgV  als  solcher  das  Vergabeverfahren  bereits  zugunsten  des
für  die  Auftragserteilung  in  Aussicht  genommenen  Bieters
beende,  wird,  soweit  für  den  Senat  ersichtlich,  in  der
vergaberechtlichen  Rechtsprechung  und  Literatur  von  nie-
mandem  vertreten.  Vor  diesem  Hintergrund  sieht  sich  der
Senat  - auch  unter  dem  Gesichtspunkt  des  rechtlichen  Ge-
hörs -  nicht  veranlasst,  sich  zu  dieser  Rechtsfrage  mit
16
den  Ausführungen  der  Antragstellerin,  die  sich  dabei  in
willkürlicher  Weise  benachteiligt  sieht,  im  Einzelnen  wei-
ter auseinanderzusetzen.
c)  Tatsächlich  ist  es  hier  nach  Ablauf  der  Frist  des  § 13
VgV  zu  einer  für  den  zu  vergebenden  Architektenauftrag
konstitutiven
erklärten
Willensübereinstimmung
zwischen
der  Antragstellerin  und  der  Antragsgegnerin  nicht  gekom-
men.  Soweit  der  Senat  dabei  in  der  Frage  des  Vertrags-
schlusses  allgemein  zwischen  VOB/A  und  VOL/A  einerseits
und  dem  Verhandlungsverfahren  nach  VOF  andererseits  unter-
schieden  hat,  ist  dies  zuweilen  offenbar  Anlass  zu  -
letztlich  nur  terminologisch  bedeutsamen -  Missverständ-
nissen  gewesen  (vgl.  Voppel,  VergR  2005,  653).  Es  ist  da-
her  klarstellend  darauf  hinzuweisen,  dass  der  Senat  den
insoweit  angesprochenen  Unterschied  nicht  in  der  rechtli-
chen  Konstruktion,  sondern  im  typischen  äußeren  Gesche-
hensablauf  sieht,  der  allerdings  einen  Anhaltspunkt  dafür
liefern  mag,  warum  die  VOF  auf  die  Verwendung  des  Zu-
schlagsbegriffs verzichtet.
Denn  in  den  VOB/A  und  VOL/A  unterliegenden  Vergabeverfah-
ren  erfolgt  der  Zuschlag  typischerweise  dergestalt,  dass
die  Vergabestelle  das  in  annahmefähiger  Form  vorliegende
konkrete  Angebot  des  in  ihren  Augen  günstigsten  Bieters
dadurch  annimmt,  dass  sie  dem  Bieter  ihre  Zuschlagserklä-
rung  zugehen  lässt.  Im  Moment  des  Zugangs  ist  der  Vertrag
nach  allgemeinen  zivilrechtlichen  Maßstäben  zustande  ge-
kommen  und  das  Vergabeverfahren  beendet,  wobei  die  Aus-
wahlentscheidung  der  Vergabestelle  zugunsten  eines  be-
stimmten  Bieters  und  die  Manifestation  dieser  Entscheidung
nach  außen  durch  die  entsprechende  vertragliche  Angebots-
annahme  regelmäßig  zusammenfallen.  Im  Unterschied  dazu
liegt  bei  einem  Verhandlungverfahren  nach  VOF  in  der  Aus-
wahl  eines  bestimmten  Projektentwurfs  (und  des  dahinter
stehenden  Projektverfassers)  typischerweise  gerade  keine
vertragliche  Annahmeerklärung,  und  dies  schon  deshalb,
weil  es  ein  annahmefähiges  Vertragsangebot,  wie  hier,
(noch) gar nicht gibt und der Auftraggeber angesichts des-
sen  mit  einer  bloßen  Projektauswahl  auch  keine  vertraglich
17
relevante  Annahmeerklärung  abgeben  will.  Gleichwohl  ist  in
den  dem  Senat  bekannt  gewordenen  Fällen  (so  auch  in  der
früheren  Entscheidung  vom  11.07.2000,  WVerg 5/00)  diese
interne  Auswahlentscheidung  der  Vergabestelle  von  den  Be-
teiligten  zuweilen  als  "Zuschlag"  bezeichnet  worden.  Vor
diesem  Hintergrund  hat  sich  der  Senat  veranlasst  gesehen
darauf  hinzuweisen,  dass  ein  solcher  "Zuschlag"  - den  die
VOF  eben  begrifflich  nicht  kennt -  jedenfalls  nicht  unmit-
telbar  das  Vergabeverfahren  beendet,  sondern  der  Umsetzung
durch  den  über  die  zu  vergebenden  Leistungen  abzuschlie-
ßenden  Vertrag  bedarf,  der  nach  allgemeinen  zivilrechtli-
chen  Kriterien  zwischen  den  Beteiligten  ausgehandelt  und
vereinbart werden muss.
Praktisch  kommt  die  an  der  Sichtweise  des  Senats  geübte
Kritik  (s.  oben)  denn  auch  zum  gleichen  Ergebnis  wie  die
kritisierte  Rechtsprechung  und  stützt  dies  auf  die  -
zutreffende,  aber  in  den  Fällen  des  Senats  nicht  immer
dem  Sprachgebrauch  der  Beteiligten  entsprechende -  Erwä-
gung,  dass  in  der  Projektauswahl  eben  keine  "Zuschlagsent-
scheidung  im  eigentlichen  Sinne",  also  in  der  dem  Begriff
sonst  beigemessenen  Bedeutung  zu  sehen  sei,  sondern  ledig-
lich ein Mandat, nur noch mit dem ausgewählten Projektver-
fasser  weiter  zu  verhandeln,  weil  ein  Vertragsschluss  mit
ihm angestrebt werde (Voppel aaO., S. 653 f). Genau dieser
Sinn  - und  nur  dieser -  kommt  dem  Ratsbeschluss  der  An-
tragsgegnerin  vom  11.12.2003  zu:  Der  Oberbürgermeister
sollte  einen  Vertragsschluss  mit  der  Antragstellerin  her-
beiführen  und  dadurch  das  Vergabeverfahren  beenden;  das
setzte  allerdings  voraus,  dass  es  zu  einer  vertraglichen
Einigung  zwischen  den  Beteiligten  gekommen  wäre,  die  in-
dessen  in  der  Folgezeit  scheiterte.  Dass  die  Antragstelle-
rin  das  seinerzeit  auch  selbst  so  verstanden  hat,  ist  in
dem  Senatsbeschluss  vom  11.04.2005  eingehend  begründet  und
bedarf keiner weiteren Wiederholung.
d)  Ein  das  Vergabeverfahren  beendendes  Vertragsverhältnis
zwischen  den  Beteiligten  ist  auch  nicht  dadurch  zustande
gekommen,  dass  sie  ohne  förmliche  Vertragsvereinbarung  in
ein  Stadium  des  Austauschs  von  Leistungsbeziehungen  einge-
18
treten  wären.  Dabei  stellt  der  Senat  nicht  in  Frage,  dass
ein  solcher  konkludenter  Vertragsschluss  grundsätzlich
möglich  ist.  Zum  einen  fehlt  es  hier  aber  schon  an  einem
Leistungs  austausch,  weil  nur  die  Antragstellerin  in  der
zweiten  Jahreshälfte  2004  gewisse  Planungsleistungen,  die
Antragsgegnerin  aber  keine  Gegenleistung  (die  auch  nicht
vereinbart  war)  erbracht  hat,  so  dass  daraus  jedenfalls
ein  schlüssiger  Bindungswille  der  Antragsgegnerin  nicht
abzuleiten  wäre.  Aus  dieser  Sachlage  lässt  sich  aber,  ab-
gesehen  von  kommunalrechtlichen  Vertretungsfragen,  auf  die
es  nicht  entscheidend  ankommt,  zumindest  deshalb  nicht  auf
einen  einvernehmlich  ins  Werk  gesetzten  Vertrag  schließen,
weil  parallel  dazu  zwischen  den  Beteiligten  inhaltlich  di-
vergierende  Entwürfe  des  abzuschließenden  Architektenver-
trages ausgetauscht und - wenigstens in der Frage des ein-
zuhaltenden  Kostenrahmens -  streitig  verhandelt  wurden
(zustimmend Voppel aaO., S. 653).
Dabei  ist  für  den  Tatbestand  der  fehlenden  Willensüberein-
stimmung  im  Ergebnis  unerheblich,  ob  und  ggf.  welchen  der
Beteiligten  eine  u.U.  überwiegende  Verantwortung  für  das
Scheitern  der  Vertragsbemühungen  treffen  mag.  Die  Antrag-
stellerin  hat  das  Verhalten  der  Antragsgegnerin  während
der  Verhandlungen,  auch  hinsichtlich  der  darin  eingeflos-
senen  Änderungswünsche  der  Antragsgegnerin  zum  Nutzungs-
konzept der zu errichtenden Halle, im Übrigen  unter verga-
berechtlichen  Aspekten  in  keinem  Punkt  beanstandet,  son-
dern  sich  auf  diese  Verhandlungen  eingelassen,  solange  sie
sich  "im  Rennen  wähnte".  Vor  diesem  Hintergrund  hat  sie
ohne  vertragliche  Grundlage,  ggf.  aber  in  der  subjektiven
Erwartung,  der  Auftrag  sei  ihr  im  Ergebnis  sicher,  Vor-
leistungen  erbracht,  für  die  ihr  auch  zivilrechtliche  Ver-
gütungsansprüche  zustehen  mögen.  Gegenstand  eines  vergabe-
rechtlichen  Primärrechtsschutzverfahrens  können  diese  An-
sprüche  indessen  auch  in  Gestalt  des  zuletzt  verfolgten
Fortsetzungsfeststellungsbegehrens nicht sein.
19
4. Denn die Antragstellerin hatte nach dem Verlauf  des Verga-
beverfahrens  auch  keinen  Rechtsanspruch  auf  Abschluss  des
Architektenvertrags,
den
die
Antragsgegnerin
vergabe-
rechtswidrig  unberücksichtigt  gelassen  hätte.  Weder  die
Entscheidung  des  Preisgerichts  zu  ihren  Gunsten  - das
räumt  die  Antragstellerin  inzwischen  selbst  ein -  noch  der
Ratsbeschluss  vom  11.12.2003  und  die  anschließende  Infor-
mation  der  übrigen  Bieter  nach  §  13  VgV  bewirken  einen
Kontrahierungszwang  der  Vergabestelle  im  Hinblick  auf  das
ausgewählte  Projekt,  auch  nicht  unter  dem  Gesichtspunkt
der  Selbstbindung  der  Verwaltung  (ebenso  Voppel  aaO.  S.
653 f). Denn binden wollte sich die Antragsgegnerin an das
ausgewählte  Projekt  nur  mit  der  - angesichts  der  Tatsache,
dass  ein  annahmefähiger  Vertragsentwurf  im  Dezember  2003
gar  nicht  existierte,  selbstverständlichen -  Maßgabe,  dass
der  Oberbürgermeister  in  den  anschließenden  Vertragsver-
handlungen,  mit  denen  er  beauftragt  war,  mit  der  Antrag-
stellerin  auch  einig  wurde.  Dieser  Fall  ist  jedoch  nicht
eingetreten.
Dabei ist es im  Ergebnis unerheblich, dass die Antragsgeg-
nerin  in  diese  Verhandlungen  nicht  unbeträchtliche  Ände-
rungswünsche  für  das  Nutzungskonzept  der  Halle  eingebracht
hat.  Denn  Verhandlungen  über  Änderungen  am  Inhalt  des  zu
vergebenden  Auftrags  sind  im  Verhandlungsverfahren  nach
VOF nicht nur  zulässig, sondern  geradezu erwünscht und re-
gelmäßig  sogar  notwendig  (vgl.  zur  näheren  Begründung  den
Senatsbeschluss  vom  11.04.2005,  VergR  2005,  646,  650  f).
Erforderlich  ist  nur,  dass  die  Identität  des  ausgeschrie-
benen  Vorhabens  aufrechterhalten  bleibt,  also  kein  "Aliud"
beschafft  wird.  Diese  Identität  ist  - entgegen  den  Ausfüh-
rungen  der  Antragstellerin  im  Schriftsatz  vom  16.09.2005 -
natürlich  nicht  als  Übereinstimmung  im  Maßstab  1 : 1  zu
verstehen,  weil  damit  gerade  der  Spielraum  verloren  ginge,
den  das  Verhandlungsverfahren  gerade  eröffnen  will  und  der
ihm  wesensmäßig  eigen  ist.  Geboten  ist  vielmehr  bei  allen
verhandlungsbedingten  Änderungen,  dass  der  nach  wirt-
schaftlichen  und  technischen  Kriterien  zu  beurteilende  We-
senskern  der  Ausschreibung  gewahrt  bleibt  (vgl.  etwa  den
Senatsbeschluss  vom  03.12.2003,  VergR  2004,  225  mit  zu-
20
stimmender  Anmerkung  Willenbruch).  Verboten  ist  danach
nicht  die  Modifikation,  sondern  nur  die  Auswechslung  des
Leistungsgegenstands.  Diese  Grenze  hält  der  Senat  bei  den
hier  in  Rede  stehenden  Änderungswünschen  der  Antragsgegne-
rin  noch  für  eingehalten;  dessen  ungeachtet  gilt  auch
hier,  dass  die  Antragstellerin,  wenn  sie  denn  insoweit  zu
anderen  vergaberechtlichen  Schlüssen  gelangt  war,  diese
Wünsche  der  Antragsgegnerin  beizeiten  als  vergaberechts-
widrig hätte beanstanden müssen, anstatt sich  für ihre ei-
genen  Planungsüberlegungen  darauf  einzulassen.  Nachdem  die
Antragstellerin  dies  einmal  getan  hat,  ist  sie  unter  dem
Blickwinkel des § 107 Abs. 3 GWB gehindert, diese Bedenken
nunmehr  wieder  aufzugreifen,  nachdem  die  Antragsgegnerin  -
Monate  später -  die  Verhandlungen  mit  der  Antragstellerin
ergebnislos  eingestellt  und  sich  im  laufenden  Vergabever-
fahren wieder dem Entwurf der Beigeladenen zugewandt hat.
Nach  alledem  ist  die  Beschwerde  zurückzuweisen,  wobei  der
Senat  davon  absieht,  auf  die  weiteren  so  bezeichneten  Ge-
hörsrügen  der  Antragstellerin  im  Detail  einzugehen.  Aus
den  vorstehenden  Ausführungen  des  Senats  und  den  vorange-
gangenen  Entscheidungen  vom  11.04.  und  12.09.2005  ergibt
sich  bei  verständiger  Lektüre  ohne  weiteres,  aus  welchen
Gründen  es  auf  die  abweichenden  Überlegungen  der  Antrag-
stellerin im Ergebnis nicht ankommen kann.
Die  Kostenentscheidung  beruht  auf  einer  entsprechenden  He-
ranziehung  des  Rechtsgedankens  aus  § 97  Abs.  1  ZPO.  Der
festgesetzte  Gegenstandswert  resultiert  aus  §  50  Abs.  2
GKG,  wobei  der  Senat  von  einem  Honorarumfang  in  der  von
der  Vergabekammer  angenommenen  und  von  den  Beteiligten
nicht beanstandeten Größenordnung ausgegangen ist.
Bastius                        Piel
Bokern