Urteil des OLG Dresden vom 31.03.2009

OLG Dresden: haftbefehl, untersuchungshaft, erlass, fortdauer, beleidigung, nötigung, körperverletzung, tatverdacht, tatidentität, haftprüfung

Leitsatz:
Die Zurückhaltung von "haftbefehlsreifen" Tatvorwürfen
durch die Staatsanwaltschaft zur Erlangung eines gesonder-
ten Haftbefehls ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die
Taten ohne weiteres bereits Gegenstand eines parallel als
Haftsache geführten Strafverfahrens hätten sein und abge-
handelt werden können.
OLG Dresden, 2. Strafsenat,
Beschluss vom 31.03.2009, Az.: 2 AK 6/09
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 2 AK 6/09
202 Ls 303 Js 39956/08 AG Dresden
25 HEs 11/09 GenStA Dresden
Beschluss
vom 31. März 2009
in der Strafsache gegen
geboren am
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt
Verteidiger:
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
hier: Erste Haftprüfung gemäß § 121 StPO
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom
17. Februar 2009 wird aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Der Angeklagte befand sich seit seiner Verhaftung am
27. August 2008 zunächst aufgrund eines Haftbefehls des
Amtsgerichts Dresden vom 18. August 2008, der in einem von
der Staatsanwaltschaft Dresden gesondert geführten Verfah-
ren (Az.: 431 Js 37589/08) erlassen worden war, in Untersu-
chungshaft. Der Haftbefehl wurde aufgehoben, nachdem der
Angeklagte in jener Sache am 05. März 2009 zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung,
verurteilt worden war.
In vorliegender Sache erging daneben ein weiterer Haftbe-
fehl des Amtgerichts Dresden am 17. Februar 2009, der nach
anfänglicher Überhaftnotierung seit dem 05. März 2009 voll-
zogen wird.
Das Amtsgericht Dresden hat die Akten zur Haftprüfung nach
§§ 121, 122 StPO vorgelegt; die Sechs-Monats-Frist sei ab-
gelaufen, weil die hier verfahrensgegenständlichen Taten
bereits
in
den
früheren
Haftbefehl
des
Verfahrens
431 Js 37589/08 hätten aufgenommen werden können; es hält,
ebenso wie die Staatsanwaltschaft Dresden, die Fortdauer
der Untersuchungshaft für erforderlich.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die
Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.
Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme; sie haben sich nicht geäußert.
II.
Der Senat hat gemäß §§ 121, 122 StPO über die Fortdauer der
Untersuchungshaft zu entscheiden, obwohl die Untersuchungs-
haft formal erst seit dem 05. März 2009 vollzogen wird.
Maßgeblich ist dabei, dass bei allen hier verfahrensgegen-
ständlichen Tatvorwürfen mit den Taten des anderweitigen
Verfahrens 431 Js 37589/08 Tatidentität im Sinne des § 121
Abs. 1 StPO vorliegt, weshalb sie in den früheren Haftbe-
fehl hätten aufgenommen werden können und die Sechs-Monats-
Frist erreicht ist.
Unter den Begriff "derselben Tat" im Sinne von § 121 Abs. 1
StPO fallen jedenfalls alle Straftaten von dem Zeitpunkt
an, in dem sie unter dem Blickwinkel des dringenden Tatver-
dachts "bekannt" sind und daher in einen bestehenden Haft-
befehl tatsächlich hätten aufgenommen werden können ("Haft-
befehlsreife"; - vgl. zum übrigen Meinungs- und Auslegungs-
streit
die
Nachweise
bei
Paeffgen
in
SK,
§ 121
Rdnrn. 8 ff.); dabei kommt es nicht darauf an, ob sie Ge-
genstand desselben oder getrennter Verfahren sind (OLG Düs-
seldorf, StV 2004, 496 ff m.w.N.). Entscheidend ist auch
nicht der (möglicherweise prozesstaktisch bestimmte) Zeit-
punkt, in welchem die Staatsanwaltschaft den dringenden
Tatverdacht tatsächlich angenommen hat, sondern in welchem
sie ihn hätte annehmen können (vgl. OLG des Landes Sachsen-
Anhalt, Beschluss vom 02. Dezember 2008 - 1 Ws 674/08 -
m.w.N.).
III.
Der Haftbefehl in vorliegender Sache ist aufzuheben, weil
er am 17. Februar 2009 wegen Tatidentität im Sinne des
§ 121 Abs. 1 StPO nicht mehr hätte ergehen dürfen.
1. § 121 Abs. 1 StPO verlangt von den Strafverfolgungsbe-
hörden und den Strafgerichten, dass sie alle möglichen
und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen
Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschlie-
ßen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (Meyer-
Goßner, StPO 51. Aufl. § 121 Rdnr. 1 m.w.N.). Hierzu ge-
hört es allerdings auch, dass, sofern die Strafverfol-
gungsbehörde die Anordnung von Untersuchungshaft für er-
forderlich erachtet, "haftbefehlsreif" bekannte Tatvor-
würfe nicht vorgehalten, sondern schnellstmöglich einer
gerichtlichen Entscheidung durch Aufnahme in bestehende
Haftbefehle zugänglich gemacht werden. Eine "Reservehal-
tung" von Tatvorwürfen, die den Erlass eines weiteren
oder die Erweiterung des bestehenden Haftbefehls recht-
fertigen, ist nicht zulässig (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.
Rdnr. 12 m.w.N.).
2. Eine solch unzulässige Vorratshaltung liegt dem hier zu
beurteilenden Haftbefehl zugrunde. Der Angeklagte ist
der angelasteten Taten, die rechtlich als Beleidigung in
zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 185, 52 StGB, Be-
leidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung gemäß
§§ 185, 240 Abs. 1, 22, 23, 52 StGB und als vorsätzliche
Körperverletzung in zwei Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 53
StGB zu werten sind, dringend verdächtig. Zwar macht er
selbst zu den Tatvorwürfen keine Angaben, er wird jedoch
durch die eindeutigen Aussagen der jeweils Geschädigten
belastet, an deren Glaubhaftigkeit derzeit keine Zweifel
bestehen. Auch besteht grundsätzlich Fluchtgefahr gemäß
§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, nachdem der Angeklagte bereits
im anderweitigen Verfahren gezeigt hatte, dass er
fluchtanfällig ist. Er hatte seiner richterlichen Ver-
nehmung vom 27. August 2008 zufolge "übelsten Schiss",
verhaftet zu werden. Die Angst hatte gerade dazu ge-
führt, dass der Angeklagte geraume Zeit "untergetaucht"
war.
Sämtliche Tatvorwürfe hätten jedoch ohne Weiteres be-
reits Gegenstand von Haftbefehl und Anklageschrift im
anderweitigen Verfahren 431 Js 37589/08 sein können; sie
waren spätestens am 20. August 2008 "haftbefehlsreif"
bekannt.
Die erste Tat des vorliegenden Verfahrens war am
02. Juni 2008 begangen worden, wobei zwei Polizeibeamte
beleidigt wurden. Bei der Bedrohung und versuchten Nöti-
gung vom 17. Juli 2008 wurde der Angeklagte von der Ge-
schädigten noch am selben Tag zweifelsfrei identifi-
ziert. Selbst bei den vorsätzlichen Körperverletzungen
vom 28. Juli 2008 (Nrn. 3. und 4. des Haftbefehls) lag
der dringende Tatverdacht spätestens vor, nachdem einer
der Geschädigten den Angeklagten auf einem Pressefoto
zweifelsfrei wiedererkannt und sich am 20. August 2008
bei der Polizei gemeldet hatte.
Dem verfahrensgegenständlichen Haftbefehl liegen damit
ausschließlich Taten zugrunde, die entweder deutlich vor
Erlass des anderweitigen Haftbefehls vom 18. August 2008
"bekannt" waren oder kurze Zeit später in diesen hätten
aufgenommen werden können, zumal Anklage im dortigen
Verfahren erst am 18. November 2008 erhoben worden war.
Dann aber wären die Taten heute nicht mehr Gegenstand
eines eigenständigen Haftbefehls, sondern - auch ange-
sichts der übersichtlichen Beweislage - im gesondert ge-
führten Strafverfahren spätestens am 05. März 2009 mit
abgehandelt worden. Deshalb war es unzulässig, den neuen
Haftbefehl auf diese Tatvorwürfe zu stützen. Er wird
aufgehoben.
3. Überdies waren die Ermittlungen bereits Ende Okto-
ber 2008 abgeschlossen; seither sind keine nennenswerten
Ermittlungshandlungen mehr zu verzeichnen. Statt dessen
wurde erst am 08. Januar 2009 Anklage erhoben, der Er-
lass des hier maßgeblichen Haftbefehls wurde gar erst am
09. Februar 2009 beantragt.
Zudem wäre der weitere Vollzug der Untersuchungshaft an-
gesichts des Gewichts der Vorwürfe auch nicht verhält-
nismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hinblick darauf,
dass die einschneidendste Strafe, die der Angeklagte
bisher erfahren musste, ein Jugendarrest von einer Woche
war und er bislang mit Gewaltdelikten kaum in Erschei-
nung trat, rechtfertigen die Tatvorwürfe im vorliegenden
Verfahren für sich allein gesehen kaum die Erwartung ei-
ner empfindlichen Freiheitsstrafe. Dies gilt erst recht,
nachdem die Taten nun über neun Monate zurückliegen.
Dies hat offenbar auch die Staatsanwaltschaft so gese-
hen, hat sie doch über Monate hinweg von der Beantragung
eines Haftbefehls abgesehen.
Vorsitzender Richter Richter am Richter am
am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht