Urteil des OLG Dresden vom 27.08.2001

OLG Dresden: höhere gewalt, unterbrechung der verjährung, verjährungsfrist, zustellung, unternehmen, zugang, hindernis, verfügung, fristablauf, hausgenosse

Leitsatz
Wenn der Anspruchsinhaber kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist
Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage beantragt, ist die Verjährung
gehemmt bis zum Zugang der Entscheidung, welche die PKH ablehnt. Von
diesem Tag an läuft die Verjährungsfrist weiter.
Die zweiwöchige
Überlegensfrist, welche der Bundesgerichtshof dem
Anspruchsinhaber zubilligt analog § 238 ZPO, kommt nur dann zum Tragen, wenn
die restliche Verjährungsfrist kürzer ist als die Zweiwochenfrist zur Überlegung,
aber immer nur solange, bis die zwei Wochen ausgeschöpft sind.
Stichworte:
Hemmung,
Verjährung, PKH-Antrag,
Zwei-Wochen-Frist
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 11 W 1034/01
2-O-736/00 LG Bautzen
Beschluss
des 11. Zivilsenats
vom 27.08.2001
In dem Rechtsstreit
,
,
- Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ,
,
gegen
,
,
- Beklagter, Antragsgegner und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ,
,
wegen Beschwerde gegen PKH-Entscheidung
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ,
Richter am Amtsgericht und
Richter am Landgericht
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Bautzen
vom 05.04.2001, Az.: 2 O 736/00, wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Beschwerde trägt der Kläger, außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus
einem Ereignis vom 16.07.1997 in der Gesamthöhe von ca. 14.700,00 DM.
Mit Klageschrift vom 04.07.2000, eingegangen am 05.07.2000, hat der Kläger die
behaupteten Ansprüche gegenüber dem Amtsgericht geltend gemacht, ohne
den Gerichtskostenvorschuss zu begleichen. Das Amtsgericht wies den
Kläger dann mit Schreiben vom 13.07.2000 u. a. darauf hin, dass es unter diesen
Umständen davon ausgehe, dass die Klageerhebung von der Bewilligung der
Prozesskostenhilfe abhängig sei.
Mit Schreiben vom 23.07.2000 erklärte der Kläger daraufhin, den "Klageentwurf
nebst Prozesskostenhilfeantrag" nachzubessern bzw. ausfüllen zu wollen.
Mit weiterem Schreiben vom 31.07.2000 wiederholte der Kläger sein bisheriges
Vorbringen. Wie bereits im Schreiben vom 04.07.2000 wies er darauf hin, dass
aufgrund seiner finanziellen Situation die Prozessführung und Beauftragung eines
Anwalts nur bei Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich sei.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.07.2000, eingegangen am 31.07.2000, rügte der
Beklagte die Zuständigkeit des Amtsgerichts . Er vertrat hierbei die
Auffassung, dass es sich bei dem Schreiben des Klägers vom 04.07.2000 um eine
Klage handele.
Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Bautzen, auf Antrag des Klägers
vom 04.08.2000, mit Beschluss vom 10.08.2000 setzte das Landgericht Bautzen
dem Kläger Frist bis zum 30.11.2000, um seinen Anspruch ordentlich zu
begründen und seine Einkommensverhältnisse zu erklären. Der Kläger reagierte
nicht. Daraufhin wies das Landgericht Bautzen den Prozesskostenhilfeantrag des
Klägers mit Beschluss vom 22.12.2000 als unbegründet zurück. Dieser Beschluss
wurde dem Antragsteller im Wege der Ersatzzustellung an die im Haushalt des
Klägers lebende Tochter seiner Lebensgefährtin, Sandra Handrich, am
23.12.2000 förmlich zugestellt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 11.01.2001, eingegangen am 15.01.2001, erhob der
Antragsteller nunmehr ausdrücklich Klage.
Gleichzeitig erneuerte er seinen Prozesskostenhilfeantrag.
Diesen erneuten Prozesskostenhilfeantrag wies das Landgericht mit der
Begründung zurück, die Klage habe aufgrund zwischenzeitlich eingetretener
Verjährung keine Aussicht auf Erfolg. Gegen diesen dem Kläger am 04.05.2001
zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.05.2001 Beschwerde
eingelegt. Des weiteren hat er vorsorglich "Wiedereinsetzung" beantragt, sofern
der Senat der Auffassung sei, die erneute Antragstellung nach der Zustellung am
23.12.2000 sei nicht rechtzeitig erfolgt. Die Zustellung des die Prozesskostenhilfe
ablehnenden Beschlusses vom 23.12.2000 sei an die zu diesem Zeitpunkt
14jährige im Hause lebende Tochter seiner Lebensgefährtin erfolgt. Erst nach
Rückkehr aus seinem Urlaub in Ungarn vom 22.12.2000 bis 02.01.2001, nach
Kenntnisnahme am 03.01.2001, habe er die Stellung eines erneuten
Prozesskostenhilfegesuchs veranlasst. Die Verjährungsfrist habe erst seit dem
20.08.1997 zu laufen begonnen, da die knöcherne Bandverletzung des Klägers
erst zu diesem Zeitpunkt von Frau Dr. diagnostiziert worden sei.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, sie ist aber
unbegründet.
1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Klageforderung
verjährt ist.
a) Verjährungsbeginn für das geltend gemachte Schadensereignis ist der
16.07.1997.
Zu diesem Zeitpunkt wusste der Kläger von dem Eintritt des Schadens
wenigstens dem Grunde nach, von seiner eigenen Schadensbetroffenheit
und von der Person des Ersatzpflichtigen (BGH NJW 1996, 117). Darauf,
dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Schadensentwicklung übersehen
konnte bzw. eine medizinisch zutreffende Einordnung der Schäden
vornehmen konnte, kommt es nicht an.
b) Die Verjährung trat mit Ablauf des 08.01.2001 ein.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Verjährung nicht durch klageweise
Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen
(siehe unten aa).
Eine Hemmung der Verjährung bestand allenfalls bis zum 23.12.2000
(siehe unten bb).
aa) Eine Unterbrechung der Verjährung liegt nicht vor.
Bei der am 05.07.2000 beim Amtsgericht eingereichten Klageschrift
handelt es sich um keine zulässige Einreichung einer Klage im Sinne des
§ 270 Abs. 3 ZPO. Das Amtsgericht hat die Klageschrift zu Recht als
Klageentwurf ausgelegt. Der Kläger hat durch Nichtzahlung des
Prozesskostenvorschusses und der Erklärung,
dass ihm die
Prozessführung nur bei Gestattung von PKH möglich sei, deutlich zum
Ausdruck gebracht, einen Prozess nur im Falle der Gewährung von
Prozesskostenhilfe führen zu wollen. Auf entsprechende Nachfrage des
Amtsgerichts hat er mit Schreiben vom 23.07.2000 noch einmal
ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei seinem Schreiben lediglich um
einen "Klageentwurf" handelt.
Fehleinschätzungen seitens des Beklagten ändern daran nichts.
Die spätere Einreichung der Klage durch den Prozessbevollmächtigten
des Klägers erfolgte erst am 15.01.2001, also nach Fristablauf.
bb) Durch den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe vom 04.07.2000 war
die Verjährung gehemmt nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach
Zustellung des die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses des
Landgerichts Bautzen vom 22.12.2000, zugestellt am 23.12.2000.
Eine Änderung des Fristablaufs könnte sich gemäß den §§ 203 Abs. 2,
205 BGB zwar durch das Prozesskostenhilfeverfahren vor dem
Landgericht Bautzen ergeben. Der Senat unterstellt zu Gunsten des
Klägers, dass er durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB an
der Rechtsverfolgung gehindert war, weil er die Kosten der Klage bei
zumutbarem Einsatz des ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden
Vermögens nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte (vgl. BGH, VersR
1960, 60 (62)).
Die Hemmung der Verjährung durch das Prozesskostenhilfegesuch hätte
danach am 05.07.2000 mit Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs
begonnen. Dieser Zeitpunkt lag, da die reguläre Verjährungsfrist bereits
am 16.07.2000 abgelaufen wäre, innerhalb der letzten 6 Monate vor
Ablauf der Verjährungsfrist.
Als den die Hemmung beendenden Zeitpunkt sieht der Senat den Zugang
des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses des Landgerichts
Bautzen am 23.12.2000.
Zweifel an der wirksamen Zustellung des Beschlusses bestehen nicht.
Zwar muss der familienangehörige Hausgenosse gemäß § 181 ZPO
erwachsen sein. Erwachsen in diesem Sinne sind jedoch auch
Minderjährige, die ihrer körperlichen Entwicklung und äußerem
Erscheinen nach den Eindruck eines Erwachsenen machen (OLG Hamm
1974, 1150). Dieses war in früherer Zeit bei 14jährigen nur
ausnahmsweise der Fall (OLG Schleswig, SchLHA 1980, 214). Heute wird
im allgemeinen, wie auch in der zunehmenden Tendenz, Altersgrenzen
herabzusetzen, zum Ausdruck kommt, von einer früheren körperlichen
Reife der Jugend auszugehen sein (vgl. auch LG Köln, MDR 1999, 889).
Hier hatte der Zustellungsbeamte offenbar aufgrund seines äußeren
Eindrucks von der Person der Zustellungsempfängerin keinen Zweifel
daran, dass sie für eine verantwortliche Empfangnahme des
zuzustellenden Schriftstückes geeignet sein könnte. Anhaltspunkte dafür,
dass sich dem Zustellungsbeamten ein anderer Eindruck aufgedrängt hat
bzw. hätten aufdrängen müssen, bestehen nicht. Der Kläger hat hierzu
auch nicht vorgetragen.
Um ihre Kostenarmut zu beseitigen, muss die unvermögende Partei alles
in ihren Kräften Stehende unternehmen. Nur dann wird das in ihrem
finanziellen Unvermögen liegende Hindernis als höhere Gewalt im Sinne
des § 203 BGB anerkannt. Sie darf deshalb grundsätzlich den die
Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht einfach hinnehmen,
sondern ist gehalten, von einem bestehenden Rechtsmittel Gebrauch zu
machen, falls dieses nicht ausnahmsweise aus einem von ihr nicht zu
vertretenden Grunde keine Erfolgsaussicht bietet (BGH MDR 1991, 1000).
Hierbei hat sich die arme Partei mit Rücksicht auf die schutzwürdigen
Belange des Gegners um größtmögliche Beschleunigung zu bemühen.
Nach dem Rechtsgedanken des § 234 Abs. 1 ZPO wird ihr eine Frist von
höchstens 2 Wochen zugebilligt, die Verjährung erneut zu hemmen.
Da dem Kläger der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss am
23.12.2000 zugestellt wurde, begann jetzt die Verjährungsfrist wieder zu
laufen (die Hemmung war beendet) und lief nach 11 Tagen ab (so viel
Verjährungsfrist war bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrages noch
offen) am 04.01.2001. Mit diesem Maßstab betrachtet, waren sowohl
Klage als auch Beschwerde am 15.01.2001 erst in verjährter Zeit erhoben
und damit erfolglos.
Billigt man dem Kläger mit dem BGH die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO
zur Klageerhebung oder Beschwerdeeinlegung analog zu, hilft das dem
Kläger nicht. Denn die Zweiwochenfrist begann am 23.12.2000 zu laufen
und endete am 06.01.2001, einem Samstag, folglich in Anwendung des §
193 BGB erst mit Ablauf des ersten folgenden Werktages, also des
Montag, des 08.01.2001. Auch diese Frist war bereits verstrichen, als der
Kläger am 15.01.2001 Klage erhob und Beschwerde einlegte.
Dass hier ein besonders gelagerter Einzelfall vorliegt, der gegebenenfalls
mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Klägers eine
Überschreitung der genannten Zweiwochenfrist rechtfertigen würde,
vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger, der seine Klageschrift
und den Prozesskostenhilfeantrag erst knapp drei Jahre nach dem von
ihm behaupteten Schadensereignis eingelegt hat, musste nach den
deutlichen Hinweisen des Landgerichts mit der Ablehnung seines
Prozesskostenhilfegesuchs rechnen. In dieser Situation hätte er, um die
Hemmungswirkung zu erhalten, alles in seiner Macht stehende
unternehmen müssen, um Verzögerungen zu vermeiden. Auch mit Blick
auf seinen Ungarnurlaub in der Zeit vom 22.12.2000 bis zum 02.01.2001
hatte er genug Zeit, um auf die Versagung der Prozesskostenhilfe
unmittelbar reagieren zu können. Er hätte auch vor Urlaubsantritt einen
Prozessbevollmächtigten beauftragen können, der sich dann gegenüber
dem Landgericht angezeigt hätte.
Ein "Antrag auf Wiedereinsetzung" kommt hier bereits deshalb nicht in
Betracht, weil die Fristversäumung des Klägers keine Fristversäumung im
Sinne des § 233 ZPO ist. Es handelt sich bei der versäumten Frist weder
um eine Notfrist, noch um eine Frist zur Begründung der Berufung, der
Revision oder der Beschwerde. Eine analoge Anwendung der
Wiedereinsetzungsvorschriften auf vorprozessuale Ausschlussfristen hält
der Senat mit dem materiell-rechtlichen Charakter dieser Fristen für
unvereinbar (vgl. auch Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rdn. 8).
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
III.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten der Beschwerde zu
tragen; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 127 Abs. 4 ZPO.