Urteil des OLG Celle vom 29.02.2012

OLG Celle: abrechnung, ersatzbeschaffung, fahrzeug, niederlassung, reparatur, beschädigung, feststellungsklage, eigentum, vollstreckung, sicherheitsleistung

Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 181/11
Datum:
29.02.2012
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 249, ZPO § 256
Leitsatz:
1. Eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis scheidet aus, wenn ein Leasingfahrzeug zum
Unfallzeitpunkt bereits einen Monat zugelassen war und über 4.200 km Laufleistung aufwies.
2. Zur Problematik eines Feststellungsbegehrens im Rahmen einer beabsichtigten
Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis bei einem durch Verkehrsunfall beschädigten
Leasingfahrzeug.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 181/11
7 O 119/11 Landgericht Verden
Verkündet am
29. Februar 2012
…,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
R. S., vertreten durch den Geschäftsführer …,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro …,
gegen
1. … VersicherungsAG, vertreten durch den Vorstand, …,
2. R. D., …,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwälte …,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2012 durch die
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und die Richterin am
Amtsgericht … für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Oktober 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung aus diesem Urteil und dem Urteil des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall am 7. Januar 2011 auf Ersatz des an dem von ihr
geleasten Pkw BMW 740 dx Drive entstandenen Sachschadens in Anspruch. Das Fahrzeug war am 7. Dezember
2010 erstmals zugelassen worden und wies zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 4.232 km auf. Der Neupreis
für ein vergleichbares Neufahrzeug beläuft sich auf knapp 95.000 €. Die Reparatur der unfallbedingt entstandenen
Schäden an dem BMW (u. a. am Pralldämpfer, dem Querlenker, der vorderen Antriebswelle und des
Vorderachsenträgers) würde netto 22.375,03 € kosten. Der verbleibende merkantile Minderwert nach der Reparatur
betrüge 5.100 €.
Die Parteien haben u. a. über die Frage gestritten, ob die Klägerin den ihr entstandenen Sachschaden auf
Neuwagenbasis abrechnen kann. Die Klägerin hat gemeint, ein solcher Anspruch stehe ihr zu. Die Höhe des auf
dieser Basis zu ersetzenden Schadens für einen gleich ausgestatteten Neuwagen hat sie auf der Basis eines an sie
selbst gerichteten Verkaufsangebotes der BMW AG, Niederlassung H., vom 15. März 2011 (Anlage K 2 zur
Klagschrift, Bl. 35 ff. d. A.) auf 72.839,28 € (94.819,30 € Nettokaufpreis einschließlich Auslieferung abzüglich
bereits von der Beklagten zu 1 gezahlter 21.980,02 €) errechnet.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs BMW 740 dx Drive, Kennzeichen …, Fahrzeugident Nr. …,
gegen Nachweis der Anschaffung eines fabrikneuen Pkw mit den Ausstattungsmerkmalen des als Anlage K 2
überreichten Kostenvoranschlages der BMW Niederlassung H., z. Hd. der BMW Bank, Financial Services, …,
72.839,28 € zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mit dem am 7. Oktober 2011 verkündeten Urteil hat das Landgericht die
Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe zwar ein Anspruch auf Ersatz von 100 % der unfallbedingten Schäden zu. Der
Ersatzanspruch belaufe sich aber nicht auf die Erstattung der Neuwertkosten. Denn die dafür von der
Rechtsprechung angenommene Obergrenze von 3.000 km Fahrleistung sei hier deutlich überschritten. Auch die
eingetretenen Schäden seien nicht so erheblich, dass sie die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs in erheblichem
Maße beeinträchtigen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall das Integritätsinteresse
geringer zu bewerten sei, weil es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Leasingobjekt handele. Demnach
habe die Klägerin lediglich einen restlichen Zahlungsanspruch in Höhe der noch nicht beglichenen 20 % der
Nettoreparaturkosten zzgl. des merkantilen Minderwertes, der sich auf insgesamt 5.495,01 € belaufe. Dieser Betrag
habe jedoch der Klägerin nicht zugesprochen werden können, weil Entsprechendes nicht beantragt worden sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagantrag
unverändert weiterverfolgt, hilfsweise mit der Maßgabe, dass statt des Betrags von 72.839,28 € derjenige Betrag
gezahlt werden soll, den die Leasinggeberin für die Ersatzbeschaffung aufwenden muss. Weiter hilfsweise beantragt
sie Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung.
Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts. Sie meint, bei zutreffender Anwendung der
hierzu vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze oder zumindest deren sinnvoller Fortentwicklung hätte hier
ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung festgestellt werden müssen. Die bei dem
Unfall aufgetretenen Beschädigungen des BMW seien erheblich im Sinne der Rechtsprechung, weil es sich nicht um
einfach austauschbare Blechteile gehandelt habe, sondern um wesentliche, sicherheitsrelevante
Fahrzeugbestandteile. Das Fahrzeug sei auch noch als neuwertig anzusehen. Denn die vom Bundesgerichtshof
hierzu im Jahre 1982 festgestellte Höchstgrenze von 3.000 km sei in Anbetracht des enormen technischen Wandels
der letzten 30 Jahre heute nicht mehr zeitgemäß. Der technische Reparaturstandard habe sich bedeutend
verbessert. Auch die Gesamtlaufleistung der Fahrzeuge sei heutzutage wesentlich angestiegen. Früher hätten
Fahrzeuge allenfalls 100.000 km gelaufen, weil sie üblicherweise bis dahin schon durchgerostet gewesen seien.
Heute würden hingegen mindestens doppelt so hohe Laufleistungen erreicht. Das gelte umso mehr, wenn es sich wie
beim streitgegenständlichen BMW um einen großen Dieselmotor handele. Deshalb müsse man heute eine
Neuwertigkeit noch bei einer Laufleistung von bis zu 6.000 km im ersten Zulassungsmonat annehmen. Genauer
betrachtet könne es eigentlich noch nicht einmal auf die Laufleistung ankommen, sondern allenfalls auf die zeitliche
Monatsgrenze. Dies sei schon im ersten Rechtszug unter Angebot von Sachverständigenbeweis vorgetragen
worden. Soweit das Landgericht auf die bestehende Möglichkeit der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs mit
ähnlicher Laufleistung und Zulassungszeit verwiesen habe, sei dies irrelevant. Denn solche Fahrzeuge seien nur mit
Tageszulassung erhältlich. Das sei jedoch keine gleichwertige Art der Ersatzbeschaffung, weil die Klägerin dann
zweite Halterin des Fahrzeuges würde. Im Übrigen müsse hier berücksichtigt werden, dass nach der Art der
eingetretenen erheblichen Schäden auch die Garantie und Gewährleistungsansprüche (die von der Leasinggeberin
nach den Leasingbedingungen an die Klägerin abgetreten worden seien) gegen den Hersteller bzw. Veräußerer des
Fahrzeuges in erheblichem Umfang gefährdet würden. Die Ausführungen des Landgerichts zum vermeintlich
geringeren Integritätsinteresse seien ebenfalls nicht tragfähig, denn der Klägerin stehe es frei, das Leasingfahrzeug
nach Ablauf der Leasingzeit aufgrund entsprechender Vereinbarung mit der
Leasinggeberin zu Eigentum zu erwerben.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und begehrt Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
I.
Die Berufung ist unbegründet.
1. Im Berufungsverfahren ist die vom Landgericht angenommene 100 %ige Eintrittspflicht der Beklagten für die
Unfallfolgen unstreitig. Die Parteien streiten nur noch über die Höhe des zum Ausgleich der Beschädigung des BMW
geschuldeten Schadensersatzes. Insoweit hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen
einer Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis hier nicht vorliegen.
a) Dabei kann dahinstehen, ob hier eine erhebliche Beschädigung im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (wofür
allerdings Einiges spricht). Denn jedenfalls war der BMW zum Unfallzeitpunkt nicht mehr als Neuwagen zu
qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1982, 163) ist dies „äußerstenfalls“ bis zu
einer Fahrleistung von 3.000 km oder einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat anzunehmen. Im vorliegenden
Fall ist jedoch die Grenze einer Laufleistung von 3.000 km ganz deutlich überschritten, nämlich um gut 41 %.
Jenseits dieser Grenze kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht, wenn wegen durch eine
fachgerechte Reparatur nicht zu beseitigender konkreter technischer oder ästhetischer Mängel dem Geschädigten
eine Weiterbenutzung unzumutbar ist (BGH, a. a. O.). Hierzu hat die Klägerin aber mit Substanz nichts vorgetragen.
Etwaige Gewährleitungsunsicherheiten genügen dafür nicht, sondern sind nach der Rechtsprechung des BGH (a. a.
O.) nur als besondere Umstände bei der Betrachtung für Laufleistungen zwischen 1.000 und 3.000 km zu
berücksichtigen. Nachdem im vorliegenden Fall zudem auch die Monatsfrist für die Gebrauchsdauer schon bis zum
letzten Tag, also voll ausgeschöpft war, besteht insgesamt kein Anhalt für eine Unzumutbarkeit der Weiterbenutzung
des ordnungsgemäß reparierten Unfallwagens, welche ganz ausnahmsweise trotz der Überschreitung einer
Fahrleistung von 3.000 km noch eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertigen könnte.
Für eine rechtsfortbildende Ausweitung der 3.000 km Grenze sieht der Senat keinen Anlass. Die heutzutage
möglicherweise längere Gesamtnutzungszeit von Fahrzeugen lässt keinen Rückschluss darauf zu, wie lange ein
Pkw nach seiner erstmaligen Inbetriebnahme nach wirtschaftlicher Verkehrsanschauung noch als fabrikneu
qualifiziert werden kann. Dass sich insoweit an der allgemeinen Anschauung durch Verbesserungen beim
Durchrostungsschutz und der Langlebigkeit der Motoren etwas Entscheidendes geändert hätte, ist nicht ersichtlich.
Vielmehr hat der Bundesgerichtshof noch in seinem jüngsten Urteil vom 9. Juni 2009 (BGHZ 181, 242 juris Rdnr. 18)
die sog. „Faustregel“ einer Fahrleistung von 1.000 km als Regelgrenze für die Bewertung von Fahrzeugen als
fabrikneu ausdrücklich bestätigt (ebenso KG, Beschluss vom 2. August 2010 - 12 U 49/10
zitiert nach juris und OLG Düsseldorf, SVR 2010, 181 juris Rdnrn. 15 und 16).
b) Ob das Landgericht mit Recht wegen der Sonderkonstellation bei Leasingfahrzeugen von einem geringeren
Integritätsinteresse ausgegangen ist und ob dies ebenfalls gegen eine Abrechnung auf Neuwagenbasis spricht, kann
vor diesem Hintergrund offen bleiben. (Nach Ansicht des Senats spricht allerdings Einiges für die Argumentation des
Landgerichts. eine Abrechnung auf Neuwagenbasis für geleaste Neufahrzeuge ohne derartige Einschränkungen
bejahend aber OLG Nürnberg, NJW RR 1995, 919.)
c) Des Weiteren kann dahinstehen, ob der vorliegende Feststellungsantrag in seiner gegenwärtigen Fassung
gerechtfertigt ist. Daran bestehen in mehrfacher Hinsicht Zweifel.
Mit ihrem Begehren auf Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten Zug um Zug gegen Nachweis der
Anschaffung eines fabrikneuen Pkw wollte die Klägerin ersichtlich der Anforderung des BGH Rechnung tragen,
wonach eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur bei tatsächlicher Anschaffung eines Neuwagens möglich ist (vgl.
dazu BGHZ 181, 242). Ob dies allerdings ausreicht, erscheint fraglich.
Jedenfalls dürfte die bloße Anschaffung eines neuen, gleich ausgestatteten Fahrzeugs durch die Leasinggeberin hier
nicht genügen, um eine die höheren Kosten dieses Restitutionsweges rechtfertigende Betätigung des
Integritätsinteresses zu bejahen. Denn das erforderliche besondere Interesse an der Anschaffung eines Neuwagens
ergibt sich aus dem kumulativen Mehrwert, den das Eigentum und die Nutzung eines Neufahrzeugs darstellen (vgl.
BGH, a. a. O., Rdnr. 26). Es müsste daher sichergestellt sein, dass der Neuwagen auch tatsächlich der Klägerin als
Leasingfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Dazu verhält sich aber der bisherige Antrag nicht.
Hingegen scheint es dem Senat zwar grundsätzlich statthaft zu sein, die Zahlungspflicht für den Fall des
Nachweises der dafür erforderlichen Bedingung (Anschaffung des Ersatzfahrzeuges) im Wege einer
Feststellungsklage geltend zu machen. Denn auch bei der Zahlung von Mehrwertsteuer für erst künftig
durchzuführende Reparaturen wird soweit ersichtlich ein entsprechendes Feststellungsbegehren für zulässig erachtet
(ebenso auch für den vorliegenden Fall
einer Neupreisabrechnung LG Nürnberg Fürth, Urteil vom 2. Dezember 2010 8 O 4576/10 juris Rdnr. 31). Fraglich ist
aber, ob für die Betätigung des Integritätsinteresses nicht zeitliche Grenzen zu fordern wären (die dann in dem
Feststellungsantrag ebenfalls noch zum Ausdruck zu bringen wären). Denn wenn etwa das bisherige Fahrzeug
zunächst repariert worden wäre und bis zur Beendigung der regulären Laufzeit des Leasingvertrages weiterbenutzt
würde, ehe es dann durch das auf Kosten der Beklagten anzuschaffende Neufahrzeug ersetzt würde, könnte dies
aus Sicht des Senats die erhebliche finanzielle Mehrbelastung des Schädigers nicht rechtfertigen. Das
Kammergericht (a. a. O. juris Rdnr. 47) hält schon einen Zeitablauf von 7 Monaten zwischen Unfall und
Neufahrzeugbestellung für zweifelhaft. Das OLG München (Beschluss vom 1. Dezember 2009 10 U 4364/09 juris
Rdnr. 6) hat jedenfalls bei einem Zeitablauf von 17 Monaten Bedenken. Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schon mehr als 12 Monate seit dem Unfall vergangen. Zwar mag die
von der Klägerin gewählte Vorgehensweise nachvollziehbare finanzielle Gründe haben. Nach Auffassung des OLG
München (zitiert bei KG, a. a. O.,
juris Rdnr. 46) reicht jedoch das Unterlassen einer Neuanschaffung aus finanziellen Gründen nicht aus, um einen
Verzicht auf das Merkmal der tatsächlichen Ersatzbeschaffung zu rechtfertigen.
Unabhängig davon bestehen im Übrigen auch Bedenken gegen die Ermittlung der in dem Hauptantrag zugrunde
gelegten Höhe der künftigen Zahlungspflicht der Beklagten. Das zugrundeliegende Angebot der BMW Niederlassung
H. vom 15. März 2011 ist an die Klägerin persönlich gerichtet. Maßgebend sind jedoch die Erwerbskosten, die bei
der Leasinggeberin als geschädigter Eigentümerin anfallen. Denn die Klägerin macht insoweit lediglich aufgrund
entsprechender Ermächtigung deren fremdes Recht im eigenen Namen geltend. Da die Leasinggeberin aber
ebenfalls dem BMW Konzern angehört, wie sich aus den Leasingbedingungen gemäß Anlage K 3 (Bl. 82 ff. d. A.)
ergibt, ist davon auszugehen, dass sie ein Neufahrzeug zu wesentlich günstigeren Bedingungen erwerben könnte,
als sie für einen normalen Endverbraucher gelten. Der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin diesen Bedenken in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat Rechnung tragen wollte, dürfte insoweit keinen hinreichend bestimmten
Inhalt haben.
Letztlich können aber die vorgenannten Fragen insgesamt unentschieden bleiben, weil es darauf im Ergebnis nicht
ankommt. Allerdings spricht aus Sicht des Senats viel dafür, dass die erhobene Feststellungsklage auch hieran
scheitern würde.
d) Der weitere Hilfsantrag auf Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur näheren Sachaufklärung ist
ebenfalls unbegründet. Denn der Rechtsstreit ist auf der Grundlage des vorliegenden Sach und Streitstandes ohne
weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif.
2. Der Senat war schließlich auch gehindert, der Klägerin den restlichen Reparaturkostenschaden als Minus zum
Neuwagenschaden zuzuerkennen (vgl. dazu KG, a. a. O., Rdnr. 61 ff.). denn bei beibehaltenem Feststellungsantrag
kann das Gericht nicht von Amts wegen auf Leistung verurteilen (vgl. Zöller Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 308 Rdnr.
4).
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht
vorliegen.
… … …