Urteil des OLG Celle vom 29.02.2012

OLG Celle: tagespauschale, tarif, mittelwert, vollkaskoversicherung, mietvertrag, juristische person, vermieter, anbieter, ersatzfahrzeug, wagen

Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 49/11
Datum:
29.02.2012
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 249, ZPO § 287
Leitsatz:
1. Es erscheint sachgerecht, die nach einem Verkehrsunfall als Normaltarif zu erstattenden
Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittelwert aus Schwacke Liste und Fraunhofer Tabelle zu
schätzen.
2. Ein pauschaler prozentualer Aufschlag auf den so ermittelten Normaltarif ist jedenfalls dann nicht
gerechtfertigt, wenn bei der Anmietung weder eine unfallbedingte Not oder Eilsituation vorlag noch der
Geschädigte nachgewiesen hat, dass er nicht über eine Kreditkarte oder sonst ausreichende
finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung der Anmietung verfügte.
3. Wenn im Rechtsstreit vorgelegte Vergleichsangebote anderer Vermieter mit der tatsächlichen
Anmietsituation nicht vergleichbar sind, ist kein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der auf
den konkreten Fall bezogenen Marktsituation einzuholen.
4. In Rechnung gestellte Zusatzkosten für Winterreifen sind im Winterhalbjahr erstattungsfähig.
5. Zu den weiteren Berechnungsparametern bei der Ermittlung des Normaltarifs (u. a.:
Fahrzeugklasse, Abrechnungseinheit, weitere Nebenleistungen).
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 49/11
4 O 290/09 Landgericht Hannover
Verkündet am
29. Februar 2012
…,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
… Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand …,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
gegen
D. & V. GmbH, EuroRent Autovermietung, vertreten durch die Geschäftsführer …,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin …,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2012 durch die
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und die Richterin am
Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Januar 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert.
Die Klage wird weiter abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin mehr als 2.809,23 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2009 zu zahlen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %. Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung in einer Kleinstadt im Umfeld von F. Sie macht aus
abgetretenem Recht nicht regulierte (Rest )Ansprüche von 11 Unfallgeschädigten geltend, die nach der
Inanspruchnahme von Mietwagen von der Beklagten als Haftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgegner nicht
erstattet worden sind. Die Klägerin hat geltend gemacht, die von ihr in Rechnung gestellten Mietwagenkosten
entsprächen dem sog. Normaltarif, der sich nach ihrer Ansicht aus den Modus Werten der Schwacke Liste für das
Jahr 2007 nebst Zuschlägen für Vollkaskoversicherung (zum Teil mit reduzierter Selbstbeteiligung), Winterbereifung,
Bringen und Abholen sowie die Vereinbarung von zusätzlichen Fahrern ergebe. Sie hat gemeint, ersparte eigene
Aufwendungen seien hinreichend dadurch berücksichtigt worden, dass jeweils Mietwagen aus einer um eine Stufe
niedriger liegenden Fahrzeugklasse als der Unfallwagen angemietet worden seien. Da in allen Fällen die genaue
Mietdauer zunächst nicht bekannt gewesen sei, sei der erstattungsfähige Mietwagenpreis durch Multiplikation der
Ein Tages
Preise der Schwacke Liste mit der Zahl der Tage der tatsächlichen Anmietdauer zu ermitteln. Maßgebend sei der
Postleitzahlenbezirk für den Sitz des von ihr betriebenen Mietwagenunternehmens. Die Klägerin hat im Übrigen
behauptet, die Geschädigten hätten nicht über Kreditkarten verfügt und seien zudem dringend auf einen Mietwagen
angewiesen gewesen. Deshalb sei hier zusätzlich in allen Fällen ein 20 %iger Aufschlag für unfallbedingte
Mehrleistungen auf den erstattungsfähigen Normaltarif gerechtfertigt. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin
einen offenen Restanspruch von 7.169,14 € ermittelt, den sie nebst Rechtshängigkeitszinsen mit ihrer Klage geltend
gemacht hat.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat bestritten, dass die von der Klägerin den Geschädigten in
Rechnung gestellten Mietwagenkosten dem Normaltarif entsprächen. Denn dieser sei nach ihrer Auffassung unter
Zugrundelegung des Fraunhofer Marktpreisspiegels für Mietwagen zu ermitteln. Insoweit könne hier der Preisspiegel
aus dem Jahr 2009 herangezogen werden, weil die Preise des Jahres 2009 ohnehin höher gewesen seien als im
Vorjahr 2008. Abzustellen sei dabei auf den dort ausgewiesenen Großraum F. Zusatzkosten für Sonder bzw.
Nebenleistungen seien nicht erstattungsfähig. Da die Unfallfahrzeuge teilweise älter als 10 Jahre alt gewesen seien,
müsse in diesen Fällen bei der Eingruppierung für die Normalpreisermittlung eine um zwei Gruppen tiefere
Fahrzeugklasse gewählt werden. Der Mietpreis für die Gesamtmietzeit sei, wenn diese länger als 7 Tage gedauert
habe, nach dem Wochenpreis zu errechnen, sonst nach der 3 Tages Pauschale. Die Schwacke Liste sei zur
Normalpreisermittlung nicht geeignet. Hierzu hat die Beklagte Sachverständigengutachten aus anderen
Rechtsstreiten sowie für alle 11 Fälle nachträglich von ihr selbst recherchierte
Internetangebote vorgelegt. Zu diesen Angeboten hat sie behauptet, dieselben Tarife wären den Geschädigten auch
im tatsächlichen Anmietzeitraum und bei telefonischer oder persönlicher Anmietung in der ausgewiesenen
Vermietstation in Rechnung gestellt worden. Hierzu hat sich die Beklagte auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens bezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen
Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat mit am 28. Januar 2011 verkündeten Urteil, auf das auch im Übrigen
zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, der Klage teilweise in Höhe von 4.027,05 € nebst anteiliger
Zinsen stattgegeben. Es hat ohne Beweisaufnahme den Normalpreis auf der Basis des arithmetischen Mittels
zwischen Fraunhofer Mietpreisspiegel und Schwacke Liste geschätzt und auf den so ermittelten Wert noch pauschal
20 % wegen eines höheren Risikos und Abwicklungsaufwandes im Unfallvermietungsgeschäft aufgeschlagen.
Zuschläge für Bringen und Abholen der Mietwagen sowie die Ausstattung mit Winterreifen hat das Landgericht
generell nicht zuerkannt, für einen Zusatzfahrer hat es Mehrkosten in den Fällen 8 und 11 aberkannt. Seine
sonstigen Berechnungsparameter hat das Landgericht in den Urteilsgründen nicht näher dargelegt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin vollständige Klagabweisung
erstrebt. Sie rügt, das landgerichtliche Urteil sei letztlich in der Herleitung der Urteilssumme nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich insbesondere dagegen, dass
das Landgericht im Rahmen seiner Mittelwertbildung die
Schwacke Liste als Schätzungsgrundlage herangezogen hat. Dies sei hier nicht statthaft gewesen, denn die
Beklagte habe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichende, einzelfallbezogene
Einwendungen gegen die Eignung der Schwacke Liste erhoben und unter Beweis gestellt. Deshalb hätte das
Landgericht entweder ausschließlich den Fraunhofer Mietpreisspiegel anwenden oder aber Sachverständigenbeweis
zum seinerzeitigen örtlichen Normaltarif erheben müssen. Unabhängig davon sei jedenfalls der vom Landgericht
angenommene zusätzliche Aufschlag von 20 % auf den jeweiligen Normalpreis nicht gerechtfertigt, weil ein
besonderer Abwicklungsaufwand oder ein höheres Risiko in Unfallsachen weder generell bestehe noch zur
Erforderlichkeit in den hier zur Entscheidung stehenden Einzelfällen konkret etwas vorgetragen worden sei.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie hält ihren Vortrag, die
Geschädigten hätten keine Kreditkarten besessen und seien auch sonst zur Vorfinanzierung von Mietwagenkosten
nicht in der Lage gewesen, nicht mehr aufrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. zu der Frage, ob dieser als
Geschädigter im Fall 3 beruflich und privat auf den noch am Unfalltag angemieteten Ersatzwagen dringend
angewiesen war. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. Februar 2012
Bezug genommen.
B.
I.
Die Berufung der Beklagten hat nur in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist
sie unbegründet.
1. Ihre im ersten Rechtszug erhobenen Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin wegen Verstoßes der
Abtretungsvereinbarungen mit den Geschädigten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz hat die Beklagte im
Berufungsverfahren nicht erneut aufgegriffen. Sie erweisen sich auch in der Sache als unbegründet, wie das
Landgericht im Ergebnis mit Recht ausgeführt hat (vgl. dazu u. a. OLG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2011 16 U
55/10 juris Rdnrn. 5 ff. sowie ausführlich OLG Stuttgart, NZV 2011, 566 juris Rdnrn. 48 ff. mit überzeugender
Begründung. ähnlich jetzt ausweislich einer Pressemitteilung vom 31. Januar 2012 auch BGH, Urteil vom 31. Januar
2012 VI ZR 143/11).
2. Die von der Klägerin den Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten sind in allen 11 Fällen nur
teilweise zu erstatten.
a) Im Fall 1 besteht von vornherein kein Anspruch auf Ersatz von weiteren Mietwagenkosten, da die dortige
Geschädigte in der Mietdauer von 10 Tagen
lediglich 35 km zurückgelegt hat. Hierauf hat der Senat bereits schriftlich hingewiesen, woraufhin die Klägerin nicht
näher erwidert hat. Daher sind zusätzliche Kosten über die schon gezahlten 819,91 € hinaus der Klägerin in diesem
Fall von vornherein nicht zuzusprechen. Denn es liegt nicht im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes,
wenn ein Ersatzfahrzeug für einen Gebrauch gemietet wird, der wesentlich preiswerter mit anderen Mitteln etwa
einem Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln befriedigt werden kann (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap.
3 Rdnr. 73 m. w. N.). Insoweit ist die Berufung der Beklagten begründet.
b) In den Fällen 2 bis 11 kommt es hingegen auf den Streit der Parteien darüber an, auf welcher Grundlage der
erstattungsfähige Normaltarif zu berechnen ist.
aa) Der für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten grundsätzlich maßgebliche Normaltarif kann im Wege der
Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden, wobei in vorhandenen Listen und Tabellen ausgewiesene Werte
herangezogen werden können. Die Art der Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs gibt § 287 ZPO
dabei im Einzelnen nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar
unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen
nicht außer Acht bleiben. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen
Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage des Schwacke Mietpreisspiegels als auch der
sog. Fraunhofer Liste ermittelt werden kann. eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider
Markterhebungen hat er aber ebenfalls nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (BGH, VersR 2010, 1054 juris Rdnr. 4 und
VersR 2011, 643 juris Rdnr. 7). Der BGH hat dabei auch wiederholt die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur
Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO betont und hervorgehoben, allein der Umstand, dass die vorhandenen
Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen könnten, genüge nicht, um
grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (so
zuletzt Urteil vom 12. April 2011 VI ZR 300/09 Rdnr. 18). Deshalb ist der Tatrichter bei der Verwendung dieser Listen
grundsätzlich frei. insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es deren
Heranziehung ablehnen (BGH, a. a. O., Rdnr. 17 a. E.). Die in der Rechtsprechung und Literatur gegen beide
Tabellenwerke vorgebrachten Bedenken sind jeweils durchaus nachvollziehbar und haben auch Gewicht. Die
insoweit herangezogenen Argumente sind von den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit ausführlich und
erschöpfend vorgetragen worden, auch in der Rechtsprechung sind sie bereits umfänglich aufgearbeitet und bewertet
worden. Auf eine wiederholende Darstellung wird daher seitens des Senats an dieser Stelle verzichtet. Stattdessen
verweist der Senat exemplarisch auf die zutreffenden zusammenfassenden Ausführungen in den Urteilen des OLG
Hamm (RuS 2011, 536 juris Rdnr. 11), des OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris Rdnr. 39 ff.) und des OLG
Saarbrücken (NZV 2010, 242 juris Rdnr. 41 ff.). Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat an. Mit Bezug
auf den vorliegenden konkreten Rechtsstreit ist zudem noch zu ergänzen, dass die von der Beklagten vorgelegten
Internettarife der Vermieter Avis, Europcar, Hertz und Sixt in immerhin 6 der 11 zur Entscheidung stehenden Fälle
ebenfalls Gesamtmiettarife für die jeweiligen Mietdauern ausweisen, die oberhalb der entsprechenden Werte nach
der Fraunhofer Tabelle liegen, wobei die Differenzen teilweise sogar erheblich ausfallen. Das gilt insbesondere, wenn
man nicht das arithmetische Mittel der Angebote aller 4 Anbieter heranzieht, sondern einzelne der Anbieter isoliert
herausgreift. Dies weckt ebenfalls Zweifel, ob die Fraunhofer Tabelle den maßgeblichen örtlichen Normaltarif wirklich
hinreichend verlässlich abbildet.
Der Senat sieht daher (ebenso wie beispielsweise der 11. Zivilsenat des OLG Köln, SP 2010, 396 juris Rdnr. 8 sowie
die Oberlandesgerichte Saarbrücken und jedenfalls in der Tendenz Hamm) sowohl in der Schwacke Liste als auch in
dem Fraunhofer Mietpreisspiegel jeweils für sich genommen keine geeignete Schätzungsgrundlage für die Ermittlung
des erstattungsfähigen Normaltarifes. Im Rahmen des ihm zustehenden Schätzungsermessens nach § 287 ZPO
stützt er sich stattdessen auf eine Kombination beider Listen in der Weise, dass aus der Summe der Mietpreise
dieser Listen das arithmetische Mittel gebildet wird. Diese Methode findet auch in der instanzgerichtlichen
Rechtsprechung zunehmend Befürworter (vgl. z. B. LG Dortmund, VRR 2011, 187 juris Rdnr. 68. LG Karlsruhe, VRR
2010, 346. zustimmend z. B. auch Nugel, Anm. zu OLG Saarbrücken [NZV 2010, 242] in jurisPR VerkR 7/2010
Anm. 1).
bb) Die von beiden Parteien gegen die Eignung der jeweiligen Tabellenwerke zur Schadensschätzung vorgebrachten
Einwände geben keinen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung.
Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, bedarf nach der
Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom 12. April 2011 VI ZR 300/09, ZfS 2011, 441 Rdnr. 17) nur dann der
Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage
sich auf den zu entscheidenden Einzelfall in erheblichem Umfang auswirken. Konkrete fallbezogene Einwendungen
der Parteien im vorgenannten Sinne, die Anlass zu weiterer Sachaufklärung durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens geben könnten, liegen hier jedoch nicht vor.
(1) Die von der Klägerin vorgebrachten Bedenken gegen die Eignung der Fraunhofer Tabelle als
Schätzungsgrundlage sind lediglich abstrakter Art. Die Klägerin hat zwar zur Untermauerung ihrer Auffassung
verschiedene Preisangebote anderer Autovermieter vorgelegt. Dabei handelt es sich jedoch jeweils um
Internetausdrucke, die eine Abholung des Wagens am F. Hauptbahnhof vorsehen (wo standortbedingte
Zusatzgebühren anfallen) und sich nur auf eine Mietdauer von einem Tag beziehen. Diese Angebote sind daher mit
der konkreten Anmietsituation der unfallgeschädigten Zedenten nicht vergleichbar, wie die Klägerin im Übrigen zu
den von der Beklagtenseite vorgelegten entsprechenden Angeboten anderer Anbieter ausdrücklich selbst einwendet.
(2) Entsprechendes gilt für die von der Beklagten vorgelegten Mietangebote, mit denen sie die mangelnde Eignung
des Schwacke Mietpreisspiegels zur Schätzung des maßgeblichen örtlichen Normaltarifs belegen will. Die Beklagte
hat zwar anders als die Klägerin jeweils auf die konkreten streitgegenständlichen Einzelfälle abgestimmte
Mietzeitdauern abgefragt. Dennoch sind die von ihr vorgelegten Angebote mit der tatsächlichen Anmietsituation nicht
vergleichbar. Denn auch hier sind örtlich deutlich entfernt liegende Mietstationen angefragt worden. Bei dem Anbieter
Avis hätte das Fahrzeug in der S.straße in F. abgeholt werden müssen, bei dem Anbieter Europcar in F./M. West,
bei dem Anbieter Hertz in F. H. und bei dem Vermieter Sixt in F./M. E. Diese Orte liegen sämtlichst in einiger
Entfernung zur tatsächlichen Anmietstelle am Firmensitz der Klägerin in S. oder den in den einzelnen Mietverträgen
bezeichneten anderweitigen Übergabeorten. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann einem Geschädigten nicht
ohne weiteres auferlegt werden, längere Strecken zurückzulegen und dafür Zeit und Kosten aufzuwenden, um in den
Besitz eines notwendigen Mietfahrzeugs zu gelangen. Da er sein eigenes Fahrzeug dazu nicht benutzen kann
(entweder ist es unfallbedingt von vornherein nicht fahrfähig oder er müsste es anderenfalls später von der
Vermietstation der von der Beklagten benannten gewerblichen Autovermieter durch dritte Personen wieder abholen
lassen, weil dort keine Reparaturen durchgeführt werden und er selbst den Mietwagen fahren muss), gestaltet sich
eine Abholung von einem örtlich in einiger Entfernung ansässigen reinen gewerblichen Autovermieter, der nicht mit
einer Reparaturwerkstatt kooperiert und auch keinen Bring und Abholdienst anbietet, als unzumutbar beschwerlich.
Dass ein derartiger Bring und Abholdienst im Zusammenhang mit den von der Beklagten vorgelegten Mietangeboten
hätte beauftragt werden können, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch aus den Textausdrucken der Angebote
ergibt sich dazu nichts. Ferner ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, was ein solcher Service ggf.
zusätzlich gekostet hätte. Da die Klägerin hier aber ausgeführt (und auch unter Beweis gestellt) hat, die Fahrzeuge
ihren Kunden überwiegend jeweils gebracht und sie auch wieder abgeholt zu haben, liegt demnach keine
vergleichbare Anmietsituation vor.
Soweit das Landgericht gemeint hat, die Klägerin habe dazu nichts Ausreichendes vorgetragen, ist dem nicht zu
folgen. Abgesehen davon, dass die Klägerin zu jedem einzelnen Anmietvorgang konkret ausgeführt hat, wohin der
Wagen gebracht und woher er wieder abgeholt worden ist (Bl. 638 d. A.) und dieses Vorbringen jeweils unter
Zeugenbeweis gestellt hat, ergibt sich ein ausreichend substantiierter Sachvortrag der Klägerin bereits aus den
vorgelegten Mietverträgen. Denn dort ist jeweils eingetragen, wo die Fahrzeugübergabe erfolgte und wo die
vereinbarte Rückgabe stattfinden sollte. Diese Angaben sind vom jeweiligen Mieter unterschrieben worden. Schon
deshalb besteht zunächst einmal kein durchgreifender Zweifel, dass es sich um inhaltlich zutreffende Angaben
handelt. Dies wird im
Übrigen bei einer exemplarischen Überprüfung der Fälle 1 bis 4 bestätigt. In den jeweils mit den Mietverträgen
vorgelegten Sicherungsabtretungen (die ebenfalls von den Kunden unterschrieben sind) ist stets der seinerzeitige
Standort des Fahrzeugs angegeben. Dabei handelt es sich um Reparaturwerkstätten. Eine Kontrolle im Internet hat
ergeben, dass diese dort benannten Werkstätten jeweils ihren Sitz an dem Ort haben, der im Mietvertrag als
Übergabe und Abholort benannt ist. Die Mutmaßungen des Landgerichts, es sei nicht vorstellbar, wie die Kunden
außer durch persönliche Vorsprache im Büro der Klägerin mit dieser in Kontakt getreten sein könnten, ist abwegig.
Eine Bestellung ist ohne weiteres auch telefonisch möglich, wie das gesamte Vorbringen der Parteien im
Rechtsstreit mit aller Deutlichkeit zeigt. In gleicher Weise liegt nahe, dass sodann ein Mitarbeiter der Klägerin den
jeweils ausgewählten und telefonisch bestellten Wagen absprachegemäß in die Kfz Reparaturwerkstatt verbracht
hat, wo sich das verunfallte Fahrzeug befand.
In Anbetracht dessen ist das pauschale Bestreiten der Beklagten als unsubstantiiert zu qualifizieren. Es ist deshalb
prozessual unbeachtlich. Hätte das Landgericht dies anders sehen wollen, hätte es im Übrigen die sämtlichen 11
von der Klägerin benannten Zeugen vernehmen müssen. Denn die Klägerin war nicht gehalten, stattdessen
vorzutragen, welcher Mitarbeiter das jeweilige Bringen und Abholen erledigt hat.
Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote spiegeln auch insofern die tatsächliche Anmietsituation nicht
zutreffend wider, als dort jeweils keine Winterbereifung enthalten war, die aber in den von der Klägerin vorgelegten
Mietverträgen in den meisten Fällen tatsächlich vereinbart war. Um die Vergleichbarkeit des Angebots beurteilen zu
können, hätte deshalb zumindest der Preis für Winterreifen erkennbar sein müssen. Das ist indessen bei den
vorgelegten Angeboten nicht der Fall.
Darüber hinaus lassen sich den Internetangeboten der Beklagten nicht die Kosten einer geringeren Selbstbeteiligung
im Schadenfall entnehmen. Bei den Angeboten der Unternehmen Europcar und Hertz ist keine Angabe enthalten, in
welcher Höhe eine Selbstbeteiligung zur Vollkaskoversicherung zu erbringen ist. Bei den Angeboten von Avis und
Sixt ist zwar die Höhe der Selbstbeteiligung der inkludierten Vollkaskoversicherung angegeben. Sie ist aber
jedenfalls in den Fällen 1, 3, 4 und 8 deutlich höher als in den streitgegenständlichen Mietverträgen konkret
vereinbart. Denn dort ist jeweils eine weitere Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 325 €, 300 € bzw. 350 €
vereinbart worden, wie sich aus den Mietverträgen ergibt. Es lässt sich deshalb nicht errechnen, wie viel tatsächlich
bei den von der Beklagten benannten Internetanbietern für eine vergleichbare Gestaltung des Mietvertrages hätte
bezahlt werden müssen. Insoweit kommt es wie auch bei den anderen Zusatzleistungen für Sonderausstattungen (z.
B. Winterreifen) für die Frage, ob vorgelegte Vergleichsangebote tatsächlich günstiger sind als der nach der
Schwacke bzw. Fraunhofer Liste ermittelte Normaltarif, auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur
auf den Grundtarif (so zutreffend OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 juris Rdnr. 63).
Die Vergleichbarkeit der von der Beklagten vorgelegten Internetangebote scheitert darüber hinaus auch daran, dass
sich aus diesen Angeboten mangels konkreter Angaben zum Fahrzeugmodell kein Vergleich mit einer bestimmten
Fahrzeuggruppe der Schwacke Liste bzw. Fraunhofer Tabelle ziehen lässt. Denn die Angebote beziehen sich jeweils
nur auf eine bestimmte Fahrzeugklasse und benennen dazu dann Beispielfahrzeuge (was entweder durch Angabe
dieser Bezeichnung und den Hinweis, dass kein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug bestehe, deutlich gemacht
wird oder durch den Zusatz „oder ähnlich“). Damit ist aber nicht sichergestellt, dass das beispielhaft angebotene
Fahrzeug dem Mieter auch zur Verfügung gestellt wird und damit dem vom jeweiligen Geschädigten tatsächlich
angemieteten Fahrzeug sowie dem jeweiligen Unfallwagen vergleichbar ist, die die Klägerin anhand der Schwacke
Liste eingruppiert hat (wobei die Beklagte die Richtigkeit der Eingruppierung jedenfalls hinsichtlich der Unfallwagen
nicht bestritten hat). Dass Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller selbst dann, wenn sie derselben Fahrzeugklasse
angehören und vergleichbar motorisiert sind in der Schwacke Liste (und in der entsprechenden Tabellenspalte der
Fraunhofer Tabelle) in unterschiedlichen Fahrzeuggruppen eingruppiert sein können, erklärt sich nachvollziehbar und
sachgerecht, wenn die zum Teil erheblichen Divergenzen in den Anschaffungspreisen berücksichtigt werden (so
zutreffend OLG Stuttgart, a. a. O., Rdnr. 61 f.).
Hinzu kommt, dass die vorgelegten Internetangebote der Beklagten einen anderen Anmietzeitraum betreffen als in
den zu entscheidenden Streitfällen (nämlich
Januar 2010 anstatt März 2008 bis März 2009). Die Behauptung der Beklagten, trotzdem sei der sich aus den
Internetangeboten ergebende Preis auf gleichem Niveau wie in den Vorjahren, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein.
Das ergibt sich schon aus den Erläuterungen im Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009 des Fraunhofer
Institutes (S. 110 ff.). Denn danach haben sich je nach Mietzeitraum und Klassenkategorie durchaus im Vergleich
der Jahre 2008 und 2009 auch Preissenkungen ergeben. Dem von der Beklagten angebotenen
Sachverständigenbeweis für die Behauptung, das Preisniveau sei in beiden Jahren gleich geblieben, war deshalb
nicht nachzugehen. Im Übrigen würde die Einholung eines solchen Gutachtens letztlich eine reine Ausforschung
darstellen.
Des Weiteren erachtet der Senat das als Beweismittel für die tatsächliche Verfügbarkeit der vorgelegten
Internetangebote im realen Anmietzeitraum benannte Sachverständigengutachten als ungeeignet. Denn aus dem von
der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit selbst vorgelegten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. K. und Dipl.
Kffr. M. aus dem Verfahren 1 C 0221/07 AG Viechtach ergibt sich, dass von den dortigen (in den betreffenden
Fragen aufgrund einer Vielzahl von Veröffentlichungen sehr fachkundigen) Sachverständigen eine nachträgliche
Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Anmietzeiträume ausdrücklich als nicht möglich erachtet wird. Im
Übrigen unterläge eine solche rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus den gleichen
Einwänden wie die Methodik der Schwacke Erhebung, die die Beklagte aber gerade angreift. Denn dann müsste der
Zweck der Abfrage offen gelegt werden, was nach den auf konkreten Erhebungen fußenden Ausführungen im o. g.
Sachverständigengutachten K./M. aber dazu führt, dass höhere Preise als bei fiktiver Kundenabfrage benannt
werden, die sich ihrerseits dann den Schwacke Preisen annähern, während die aufgrund fiktiver Kundenabfrage
gegebenen Auskünfte sich auf
einem Preisniveau bewegen, das deutlich unter dem durchschnittlichen Preis des Automietpreisspiegels von
Schwacke liegt.
Auch das von der Beklagten vorgelegte weitere Gutachten eines DEKRA Sachverständigen aus G., das in einem
Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Herzberg erstattet worden ist, belegt diese Tendenz, weil danach bei anonymer,
fiktiver Kundenabfrage in einer örtlichen Vermietstation des Vermieters Avis ein niedrigerer Preis ermittelt worden ist
als bei offizieller Nachfrage des Sachverständigen in der zentralen Verwaltungsabteilung desselben Unternehmens.
Im Ergebnis lassen sich somit hier auch in der konkreten Betrachtung aufgrund der von der Beklagten vorgelegten
Vergleichsangebote keine Umstände aufzeigen, die Bedenken gegen die (Mit )Heranziehung der Schwacke Liste als
Schätzungsgrundlage im konkreten Einzelfall begründen könnten und Anlass zu weiterer Aufklärung des
Sachverhalts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bieten würden.
Zum gleichen Ergebnis kommt für ähnliche Fallkonstellationen beispielsweise auch das Oberlandesgericht Köln
(Urteil vom 19. Oktober 2011 16 U 55/10
juris Rdnrn. 11 ff. und Urteil vom 14. Juni 2011 15 U 9/11 juris Rdnrn. 8 ff.
sowie Urteil vom 11. August 2010 - 11 U 106/09, SP 2010, 396 juris Rdnr. 8 mit der weiteren Erwägung, dass die
Schwierigkeiten und Kosten der Einholung von Sachverständigengutachten in keinem angemessenen Verhältnis zur
Höhe der Klagforderungen stünden und außerdem ohnehin nicht zu erwarten sei, dass die einem Sachverständigen
zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden, die den bei der Schätzung herangezogenen
Listen zugrunde
liegen, grundsätzlich überlegen seien und zu genaueren Ergebnissen führen
könnten).
3. Mit dem Ausgangspunkt der Mittelwertbildung von zwei Listen als Schätzungsgrundlage für den Normalpreis für
die Anmietung eines Mietwagens auf dem maßgeblichen örtlichen Markt sind allerdings keineswegs im Detail alle
Fragen geklärt, die letztlich zu einem rechnerisch nachvollziehbaren Ergebnis einer Schätzung nach dieser Maßgabe
führen. Vielmehr besteht auch bei den einzelnen Berechnungsparametern in der Rechtsprechung vielfältiger Streit.
Der Senat legt nachstehend die Berechnungsschritte dar, aus denen sich die im vorliegenden Fall ausgeurteilten
Beträge ergeben. Er beabsichtigt, in Zukunft bei noch auftretenden Fällen prinzipiell die gleiche Berechnungsweise
anzuwenden, es sei denn, die Entscheidungspraxis des Bundesgerichthofs oder sonstige Umstände gäben Anlass
zu einer Überprüfung der bisherigen Rechtsauffassung.
a) Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk:
Für den anzuwendenden Postleitzahlenbereich ist nach Ansicht des Senats der Anmietort maßgebend, also der
Postleitzahlbezirk des Vermieters. Denn wenn sich der Geschädigte für einen konkreten Vermieter entschieden hat,
ist zunächst davon auszugehen, dass er sich auch um die Anmietung eines Mietfahrzeugs dort bemüht hat, wo der
letztlich ausgewählte Vermieter das Fahrzeug angeboten hat (ebenso OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553 juris Rdnr. 47.
LG Dortmund, VRR 2011, 187 juris Rdnr. 78. Riedmeyer, ZfS 2010, 70 bei Fußnote 17. BGH, Urteil vom 2. Februar
2010, VI ZR 7/09, unter 4. im 3. Abs. der Gründe/Bl. 380 d. A.).
b) Jahrgang der Liste:
Die Berechnung hat unter Anwendung der für das Anmietungsjahr zeitnächsten Tabellen zu erfolgen (vgl. OLG
Karlsruhe, NZV 2011, 553 juris Rdnr. 47). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht pauschal auf eine Liste
aus einem späteren Erhebungszeitraum zurückgegriffen werden, da es in nachfolgenden Erhebungszeiträumen
durchaus auch zu Preissenkungen gekommen ist (s. dazu oben).
Die Fraunhofer Tabelle 2009 stützt sich auf Daten, die im Zeitraum vom 12. Mai bis 3. August 2009 erhoben wurden
(S. 14 der Erläuterungen zum Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009 des Fraunhofer Instituts). Die Liste
des Jahres 2008 beruht auf Daten, die im Erhebungszeitraum vom 19. Februar bis 16. April gesammelt wurden (S. 7
der Erläuterungen der Tabelle zum Jahr 2008).
Entsprechendes muss allerdings auch für die Schwacke Liste gelten. Deshalb kann entgegen der Ansicht der
Klägerin nicht pauschal für alle streitgegenständlichen Fälle die Schwacke Liste aus dem Jahr 2007 herangezogen
werden. Die Schwacke Liste 2007 ist im September 2007 veröffentlicht worden, die
Schwacke Liste für das Jahr 2008 im September 2008. Die Dateneingabe ist etwa 3 Monate zuvor erfolgt. dies ergibt
sich aus den jeweiligen Erläuterungen im Editorial der Schwacke Listen. Ferner wird dort mitgeteilt, dass sich die
Preise bei Autovermietern in langen Zeiträumen ändern, und zwar in der Regel im Frühjahr. Demnach bildet der
Schwacke Mietpreisspiegel 2007 die Preise von Frühjahr 2007 bis Frühjahr 2008 ab, der Preisspiegel von 2008 die
Preise von Frühjahr 2008 bis Frühjahr 2009.
In entsprechender Weise ist aufgrund dieser Informationen davon auszugehen, dass die Fraunhofer Erhebung von
2009 (mit der Datenerhebung zwischen Mai und August 2009) die ab Frühjahr 2009 geltenden Preise abbildet, die
Fraunhofer Tabelle von 2008 hingegen die Preise ab Frühjahr 2008 bis Frühjahr 2009.
Nachdem hier die Mietzeiträume in allen streitgegenständlichen Fällen in der Zeit ab 15. März 2008 bis Ende März
2009 liegen, hat in allen Fällen die Normalpreisschätzung anhand des Schwacke Mietpreisspiegels 2008 sowie des
Fraunhofer
Marktpreisspiegels 2008 zu erfolgen.
c) Fahrzeugklasse:
Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist fraglich, ob dabei auf den angemieteten
Ersatzwagen oder den beschädigten Unfallwagen abzustellen ist. Die Parteien haben im vorliegenden Streitfall die
Einordnung in die Schwacke bzw. Fraunhofer Liste nach der Fahrzeugklasse des Mietwagens vorgenommen und
streiten darüber, inwieweit wegen des Alters der Unfallfahrzeuge in Einzelfällen eine
Geringergruppierung um mehr als eine Fahrzeugklasse (die die Klägerin selbst jeweils schon berücksichtigt hat)
geboten ist.
Nach Auffassung des Senats ist dieser Ansatz jedoch nicht zutreffend. Denn grundsätzlich darf ein Geschädigter
eine gleichartige und gleichwertige Sache, insbesondere ein nach Typ, Komfort, Größe, Bequemlichkeit und Leistung
gleiches Fahrzeug anmieten (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3, Rdnr. 68 mit umfangreichen
Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das gilt grundsätzlich auch für ältere Kraftfahrzeuge, deren Gebrauchswert
allein durch ihr Alter nicht beeinträchtigt ist (Geigel, a. a. O., m. w. N.). Nur wenn ein in seinem Gebrauchswert
tatsächlich bereits deutlich beschränktes Kraftfahrzeug beschädigt wird (was nicht allein aus dem Alter des
Fahrzeugs abgeleitet werden kann), kann von dem Geschädigten erwartet werden, auf ein klassenniedrigeres
zurückzugreifen (vgl. Geigel, a. a. O., m. w. N.). Da der Beklagten aus den ihr vorliegenden Schadensgutachten der
Zustand der Unfallwagen näher bekannt ist, hätte hierzu die Beklagte näher vortragen müssen. Denn in der Sache
handelt es sich um
einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB, wenn trotz eines deutlich verringerten
Gebrauchswertes des verunfallten Fahrzeugs ein neuwertiges klassengleiches Ersatzfahrzeug angemietet wird.
Entsprechender Sachvortrag der Beklagten fehlt jedoch im vorliegenden Fall.
Aufgrund dessen ist nach Auffassung des Senats in der Weise zu verfahren, dass ungeachtet der tatsächlichen
Anmietung eines geringerklassigen Ersatzfahrzeugs zunächst für die Ermittlung des Normalpreises nach der
Schwacke und Fraunhofer Tabelle auf die Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzustellen ist und
dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag zu
berücksichtigen sind, den der Senat in seiner neueren Rechtsprechung auf 5 % der Mietwagenkosten bemisst (so
auch OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris Rdnr. 20 i. V. m. Rdnr. 28 und LG Dortmund, VRR 2011, 187 juris Rdnr. 80
und Rdnr. 124. vgl. ferner OLG Celle, Urteil vom 30. September 2009 14 U 63/09, SP 2010, 78 juris Rdnrn. 31 ff. mit
näherer Begründung des pauschalen Abzugsbetrags von 5 % für ersparte Eigenaufwendungen in Fällen ohne
individuelle Besonderheiten). Diese Berechnungsweise korrespondiert damit, dass auch sonst die Anmietung eines
kleineren, leistungsschwächeren und damit einer geringeren Fahrzeugklasse zuzuordnenden Mietfahrzeuges stets
im Zusammenhang mit der Vorteilsausgleichung erörtert wird. Die Anmietung eines solchen klassenniedrigeren
Fahrzeugs dient letztlich nur der Vermeidung des Abzugs von Eigenersparnissen (vgl. Geigel, a. a. O., Rdnr. 90 f.).
Bei der Ermittlung des ortsüblichen Preises eines Ersatzwagens kann deshalb darauf nicht abgestellt werden.
Allerdings ist im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung zu beachten, dass ungeachtet der Ermittlung des
Normalpreises nach der höheren Fahrzeugklasse letztlich die jeweils angefallenen tatsächlichen Mietwagenkosten
die Obergrenze für den erstattungsfähigen Schadensersatzbetrag bilden (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rdnr. 20).
d) Modus oder arithmetisches Mittel:
Die Fraunhofer Tabelle weist von vornherein lediglich das arithmetische Mittel
aller erhobenen Einzelwerte aus. Bei den Schwacke Listen ist dies anders. Dementsprechend besteht Streit, ob bei
der Ermittlung des Normalpreises nach der Schwacke Liste auf den sog. Modus (d. h. den am häufigsten genannten
Wert
innerhalb der gesamten erhobenen Werte) abzustellen ist oder auf das bei
Schwacke ebenfalls ausgewiesene arithmetische Mittel. Die Rechtsprechung variiert auch hierzu erheblich. Auf den
Modus stellen beispielsweise ab: OLG
Köln (5. und 19. Zivilsenat, NZV 2010, 614 juris Rdnr. 9 und NZV 2011, 450 juris Rdnr. 8) sowie das OLG Karlsruhe
(NZV 2011, 553 juris Rdnr. 48). Demgegenüber ziehen das LG Dortmund (a. a. O. juris Rdnr. 82) sowie das OLG
Hamm (RuS 2011, 536 juris Rdnr. 21) auch bei Schwacke das arithmetische
Mittel heran. Letzteres erscheint dem Senat vorzugswürdig. Zum einen werden dadurch die beiderseitig
maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Außerdem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen
Mittelwert in der Gesamtschau eine geringere Fehlerneigung. Beim Moduswert kann es nämlich schon dann zu
erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig
übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Moduswert bilden (so zutreffend OLG
Frankfurt, SP 2010, 401 juris Rdnr. 28).
e) Abrechnungseinheit:
Sehr unterschiedlich wird in der Rechtsprechung des Weiteren die Frage gehandhabt, welche Abrechnungseinheit für
die Ermittlung des Normalpreises der gesamten tatsächlich erforderlichen Mietdauer anzuwenden ist.
Sowohl die Schwacke Liste als auch die Fraunhofer Tabelle weisen getrennte Preise für Mietdauern von 1 Tag, 3
Tagen und 7 Tagen (bzw. 1 Woche) aus,
wobei die auf 1 Tag bezogenen Durchschnittspreise mit jeder Verlängerung der Abrechnungseinheit niedriger werden.
Jedenfalls kann nicht der im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin vertretenen Auffassung gefolgt werden, es
sei stets für die gesamte Mietzeit nur der entsprechend vervielfältigte 1 Tages Satz anzuwenden, weil bei der
Anmietung die konkrete Mietzeit noch nicht bekannt gewesen sei. Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 2.
Februar 2010 VI ZR 139/08 unter B. 2. b), cc) der Gründe Bl. 368 d. A.) zutreffend darauf verwiesen, dass bei der
Tarifermittlung zu berücksichtigen ist, wenn zum Zeitpunkt der Anmietung die konkrete Reparaturdauer noch nicht
bekannt war. Das kann aber nur dann zur Anwendung der 1 Tages
Pauschale führen, wenn bei verständiger Würdigung nicht mit einer längeren
Reparaturdauer als einem Tag gerechnet werden musste. Das war indessen in keinem der streitgegenständlichen
Mietverhältnisse der Fall, sodass die Normalpreisermittlungen der Klägerin insgesamt unzutreffend sind.
In der Rechtsprechung werden im Übrigen zwei Berechnungsvarianten angewandt. Dabei wird jeweils von der
tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer ausgegangen. Nach der einen Methode wird diese Gesamtzeit dann
nachträglich in entsprechende Zeitabschnitte aufgeteilt und dazu die zugehörigen Preise der Tabellen ermittelt. Z. B.
wird bei einem Mietzeitraum von 11 Tagen ein Wochentarif, ein 3 Tages Tarif und ein 1 Tages Tarif addiert (so z. B.
LG Dortmund, a. a. O. und OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553 juris Rdnrn. 47 und 54. ähnlich auch OLG Köln, SP 2010,
396 juris Rdnr. 14). Nach anderer Ansicht (z. B. OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris Rdnr. 18) wird dagegen so
verfahren, dass aus der tatsächlichen Gesamtmietzeit der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den
Tabellenwerken herausgenommen und der sich daraus ergebende 1 Tages Wert errechnet wird, der sodann mit der
Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. Bei einer tatsächlichen Mietdauer von 4 Tagen wird
damit der Preis des 3 Tages Zeitraumes durch 3 dividiert und dieser sich ergebende Rechenwert dann mit 4 Tagen
Gesamtmietdauer multipliziert.
Dem Senat erscheint die letzte Auffassung vorzugswürdig. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar darauf
verwiesen, dass die unterschiedliche Preisstruktur der verschiedenen Zeitabschnitte ihren Grund darin hat, dass bei
Abschluss des Mietvertrags mit der Autoübergabe und zum Ende des Vertrags bei der Wieder Empfangnahme des
Mietfahrzeugs ein besonderer Mehraufwand anfällt, der über die Gesamtmietdauer gesehen höher ins Gewicht fällt,
je kürzer die Gesamtmietzeit ist. Ferner hat die Beklagte durch Vorlage einer Preisinformation des
Mietunternehmens Avis auch belegt, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher
Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen. Dies korrespondiert im Übrigen mit der konkreten
Handhabung im vorliegenden Fall. Dort sind in sämtlichen Mietverträgen von vornherein gar keine Preisansätze für
verschiedene Anmietzeiträume angegeben, obwohl das Vertragsformular dafür durchaus entsprechende
Formularspalten vorsieht. Vielmehr ist in den anschließend erteilten Rechnungen immer ein Gesamtpreis für die
ganze Mietdauer ausgeworfen worden, der abgesehen vom Fall 1 dann auch in keinem der Fälle im Einzelnen nach
Zeitabschnitten der Tarife näher aufgespalten worden ist.
Demnach ist hier in den Fällen 5, 7, 8 und 10 der Preis nach dem 3 Tages Tarif zu bestimmen, in den übrigen Fällen
hingegen nach dem Wochentarif. Mindestmietzeiten von 3 Tagen bzw. 1 Woche waren dort auch jeweils von
vornherein zu erwarten.
f) Vollkaskoversicherung:
Inwieweit Mehrkosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung berücksichtigungsfähig sind, ist im Einzelnen
in der Rechtsprechung ebenfalls umstritten.
Hier ist zwischen der Erlangung eines Vollkaskoschutzes als solchem mit einer Selbstbeteiligung zwischen 500 und
1.000 € sowie einer weiteren Ermäßigung des Selbstbeteiligungsbetrages auf 300 bis 350 € zu unterscheiden.
aa) Für den Vollkaskoversicherungsschutz mit höherer Selbstbeteiligung gilt Folgendes: Nach Auffassung des
Senates hat ein Geschädigter bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen
Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung unabhängig davon, ob sein eigenes Fahrzeug in gleicher Weise versichert
war (vgl. Urteil vom 30. September 2009 14 U 63/09, SP 2010, 78 juris Rdnr. 28). Mehrkosten zur Erlangung eines
derartigen Versicherungsschutzes sind deshalb bei der Bestimmung des Normaltarifes zu berücksichtigen, sofern
nach dem tatsächlich geschlossenen Mietvertrag ein entsprechender Versicherungsschutz vereinbart worden ist.
Die Fraunhofer Tarife enthalten bereits eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750 und 950
€ (vgl. dazu die Erläuterungen der
entsprechenden Marktpreisspiegel, z. B. für das Jahr 2009 auf S. 18). Die
Schwacke Basistarife umfassen hingegen keine Vollkaskoversicherung. Diese Tarife weisen lediglich normal
haftpflichtversicherte Fahrzeuge aus. Aus diesem Grund sind in den einzelnen Schwacke Listen für die jeweiligen
Jahre die Mehrkosten für eine Vollkaskoversicherung in einer Nebenkostentabelle gesondert ausgewiesen.
Ausweislich der Erläuterungen (z. B. Bl. VII der Schwacke Liste 2008) liegt die in der dortigen Tabelle zugrunde
gelegte Selbstbeteiligung üblicherweise bei 500 €, eventuell bei kleineren Vermietern bzw. Fahrzeugen ab
einer höheren Klasse auch in Höhe von rd. 1.000 €.
Daraus folgt zunächst, dass im Rahmen der Normalpreisermittlung bei den Schwacke Tabellen noch die
Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung mit
hinzuzusetzen sind. Dann aber sind die Werte der Fraunhofer Tabelle und der Schwacke Liste prinzipiell vergleichbar
und zunächst einmal nicht weiter zu korrigieren (so auch OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris Rdnr. 23).
bb) Soweit im konkreten Schadensfall eine Selbstbeteiligung unterhalb von 500 € vereinbart worden ist (wie das im
vorliegenden Rechtsstreit ausweislich der vorgelegten Mietverträge für die Fälle 1, 3, 4 und 8 der Fall ist), bleibt
festzuhalten, dass dafür weitere Mehrkosten entstehen, die weder in den Werten von Fraunhofer noch von
Schwacke enthalten sind und deshalb wie auch sonstige andere Nebenleistungen im Rahmen der
Normalpreisberechnung später noch dem
ermittelten arithmetischen Mittelwert aus den Tabellen von Fraunhofer und
Schwacke zuzuschlagen sind.
g) Sonstige Nebenleistungen:
Auch hier gilt, dass sie dem ermittelten arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke
zuzuschlagen sind, sofern sie tatsächlich in den streitgegenständlichen Mietverhältnissen angefallen sind. Ein
Ansatz kann hier mit den jeweiligen Werten des arithmetischen Mittels aus der Nebenkostentabelle der zeitlich
anwendbaren Schwacke Liste erfolgen.
Hingegen folgt der Senat nicht der von einigen Gerichten vertretenen Ansicht, bei tatsächlich aus dem konkreten
Mietvertrag ersichtlichen niedrigeren Kosten für die betreffende Nebenleistung seien auch bei der
Normalpreisermittlung nur diese niedrigeren Kosten maßgeblich (so aber z. B. OLG Köln, NZV 2010, 614 juris Rdnrn.
12 bis 15 und LG Karlsruhe, VVR 2010, 346 juris Rdnr. 17). Denn dadurch würden nach Ansicht des Senats in
unzulässiger Weise abstrakte mit konkreten Betrachtungsweisen vermengt (gegen eine „Rosinenpickerei“
insoweit zutreffend auch LG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2011 1 S 285/10 juris Rdnr. 31). Der für die Schätzung
maßgebliche Normalpreis auf dem öffentlichen Markt muss einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage
herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden, da es insoweit lediglich auf den Endpreis ankommt und die
Betrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten bezogen ist.
Im Übrigen kann die Ermittlung des Normalpreises nicht davon abhängen, ob der konkrete Vermieter nur einen
pauschalen Gesamtpreis ausweist oder diesen nach den darin enthaltenen Sonderleistungen differenziert.
Im konkreten Streitfall geht es bei den Nebenleistungen um folgende Positionen:
aa) Bringen und Abholen:
Die Kosten für das Überbringen und spätere wieder Abholen des Mietwagens sind grundsätzlich erstattungsfähige
Nebenleistungen (so auch OLG Köln, NZV 2010, 614 juris Rdnr. 11, das zutreffend darauf hinweist, ein pauschaler
Vortrag der Beklagtenseite, die Geschädigten seien auf ein Bringen und Abholen nicht angewiesen, reiche nicht
aus). Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen.
bb) Winterreifen:
Ob es sich bei den Kosten für Winterreifen um erstattungsfähige Nebenleistungen handelt, ist in der Rechtsprechung
überaus umstritten. Abgelehnt wird dies z. B. vom Landgericht Dortmund (a. a. O.), dem Landgericht Karlsruhe (VRR
2010, 346 juris Rdnr. 22 m. w. N.), dem OLG Köln (5. Zivilsenat, MRW 2011, 12 juris Rdnr. 5. 15. Zivilsenat, Urteil
vom 14. Juni 2011 15 U 9/11 juris Rdnr. 11). Eine vergütungspflichtige Zusatzleistung bejahen hingegen das
Landgericht
Kassel (a. a. O. juris Rdnr. 32), das OLG Köln (19. Zivilsenat, NZV 2011, 450 juris Rdnrn. 23 bis 25), das OLG
Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris Rdnr. 50) und das OLG Stuttgart (NZV 2011, 556 juris Rdnr. 67 ff.).
Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Er schließt sich insoweit der ausführlichen und in allen Punkten
überzeugenden Begründung des OLG Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung an. Dafür spricht noch zusätzlich,
dass auch aus den von der Beklagten vorgelegten Vergleichsangeboten der Unternehmen Avis und Sixt ersichtlich
ist, dass die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen zusätzlich zu vergüten ist. Das macht deutlich, dass
Mietfahrzeuge auf dem Mietwagenmarkt mit Winterbereifung tatsächlich nur gegen Zahlung eines Zuschlags für
dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden. Dann aber ist der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung
mit Winterbereifung auch erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Erforderlichkeit ist dabei nicht nur
dann von vornherein zu bejahen, wenn das verunfallte Kfz seinerseits mit Winterreifen ausgestattet war, sondern
auch dann, wenn während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden musste, die
mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter
Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den
Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen
ausgerüstet hat (OLG Stuttgart, a. a. O. juris Rdnr. 68). Letzteres ist hier in allen Streitfällen, in denen die
Mietverträge eine zusätzliche Winterbereifung ausweisen
(Fälle 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11), zu bejahen. Auch Ende März können nach der Erfahrung des Senats durchaus
noch Wetterlagen auftreten, in denen eine Winterbereifung erforderlich ist.
Die Kosten für eine erforderliche Winterbereifung sind jeweils zusätzlich zu berücksichtigen. In den Schwacke
Basistarifen sind sie nicht enthalten, sondern nur über die Zusatzkostentabelle erfasst. Entsprechendes gilt aber
auch für die Werte der Fraunhofer Tabellen. Nach den Erläuterungen zu den Mietpreisspiegeln (z. B. für 2009 auf S.
17) sind bei der Preisermittlung nämlich Aufschläge und Zuschläge etwa für Winterreifen ausdrücklich vermieden
worden, sofern sie extra ausgewiesen worden sind und nicht bereits im Preis enthalten waren. Da die Preiserhebung
für den Mietpreisspiegel 2009 aber erst Mitte Mai begann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Fraunhofer Mietpreisspiegel Normalpreise abbilden, die Winterreifen inkludieren.
cc) Mehrkosten für einen zusätzlichen Fahrer:
Auch solche Zusatzkosten sind im Rahmen der Ermittlung des Normaltarifs zu berücksichtigen, sofern sie
tatsächlich in den streitgegenständlichen Mietverhältnissen angefallen sind. Für die Erstattungsfähigkeit reicht
grundsätzlich aus, dass die Klagpartei vorträgt, in den Fällen, in denen die Kosten in Rechnung gestellt worden
seien, sei das beschädigte Fahrzeug durch den zweiten Fahrer genutzt worden, der im Mietvertrag auch
entsprechend aufgeführt ist (vgl. so auch OLG Köln, NZV 2010, 614 juris Rdnr. 11).
Demgegenüber reicht ein pauschaler Vortrag der Beklagtenpartei, die Geschädigten seien auf diese Leistungen nicht
angewiesen gewesen, für die Berücksichtigung als Einwand gemäß § 254 BGB nicht aus (OLG Köln, a. a. O.).
Die Kosten dafür sind weder in den Basistarifen des Schwacke Mietpreisspiegels noch in der Fraunhofer Tabelle
enthalten und deshalb hinzuzusetzen.
h) Weiterer Berechnungsweg:
Von dem unter Berücksichtigung der vorstehenden Berechnungsparameter ermittelten Normalpreis sind dann
ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % sowie etwa schon geleistete Teilzahlungen des Geschädigten oder
seiner Haftpflichtversicherung abzuziehen.
Der danach verbleibende Restbetrag stellt zunächst den nach dem Normaltarif noch geschuldeten offenen
Schadensersatzanspruch des Geschädigten dar.
Sollte sich bei der Berechnung zugunsten des Schädigers oder seiner Haftpflichtversicherung eine Überzahlung
ergeben, so kann diese nach zutreffender Auffassung (vgl. OLG Köln, SP 2010, 396 juris Rdnr. 14) nicht mit offenen
Beträgen aus anderen Fällen verrechnet werden, da es sich um gesonderte Streitgegenstände handelt und ein
etwaiger Rückforderungsanspruch ohnehin an § 814 BGB scheitert.
4. Eine Prüfung der Einwendungen der Beklagten zu den hier konkret streitgegenständlichen Fällen, soweit diese
nach den Ausführungen zu 3. erheblich sind, führt zu folgendem Ergebnis:
a) Bringen und Abholen:
Das Bestreiten der Beklagten ist ohne Substanz, sodass die Mehrkosten zu
berücksichtigen sind (s. dazu bereits oben unter 2.).
b) Winterreifen:
Die Winterreifen sind berücksichtigungsfähige Mehrkosten in den Fällen, in denen sie nach den vorgelegten
Mietverträgen zusätzlich vereinbart waren. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 3. g) bb)
verwiesen.
c) Vollkaskoversicherung:
Die Mehrkosten sind ausweislich der vorgelegten Mietverträge in allen Fällen angefallen und daher entsprechend zu
berücksichtigen.
In den Fällen 3, 4 und 8 sind darüber hinaus zusätzliche Gebühren für eine weitere Reduzierung der
Selbstbeteiligung auf 300, 325 und 350 € in Ansatz zu bringen. Welche Beträge dafür angemessen sind, ist den
Nebenkostentabellen bei Schwacke nicht zu entnehmen. Mangels anderer Anhaltspunkte hat der Senat insoweit die
Preise aus der Nebenkostentabelle von Schwacke um 50 % erhöht.
d) Zweiter Fahrer:
Die dafür anfallenden Mehrkosten sind zwar grundsätzlich ebenfalls erstattungsfähig (s. o. 3. g), cc)). Das gilt
allerdings nur dann, wenn aus den vorgelegten Mietverträgen ersichtlich ist, dass überhaupt die Mitbenutzung des
Fahrzeugs durch einen zweiten Fahrer vereinbart worden ist. Das ist hier von vornherein nur in den Fällen 4, 6, 7 und
11 der Fall.
Soweit im Fall 8 (Elektro D. GmbH) ein weiterer Fahrer eingetragen ist, führt das nicht zur Berechtigung von
Zusatzkosten. Denn als erster Fahrer ist dort die GmbH eingetragen, die aber ersichtlich nur als Halter vermerkt ist,
da eine GmbH als juristische Person den Wagen nicht selbst fahren kann. Als Fahrer ist deshalb nur der unter der
Rubrik „zweiter Fahrer“ angegebene Mitarbeiter vereinbart.
Im Fall 4 hat die Klägerin ausreichend substantiiert zur Nutzung des Fahrzeugs durch beide als Mieter benannten
Personen vorgetragen (Bl. 305 und 611 d. A.), sodass das schlichte Bestreiten der Beklagten ohne Substanz ist.
Der Zuschlag ist daher berechtigt.
Im Fall 6 ist das anders. Dort ist seitens der Klägerin lediglich darauf verwiesen worden, eine zweite Fahrerin sei
vereinbart worden (Bl. 306 d. A.). Zur tatsächlichen Nutzung durch beide Fahrer und den Grund dafür ist dagegen
nichts
Näheres vorgetragen. Hier sind Zusatzkosten mithin nicht zu erstatten.
Im Fall 7 liegt hingegen wieder klägerischer Vortrag dazu vor, dass der Wagen als Familienwagen tatsächlich durch
beide im Mietvertrag eingesetzten Fahrer benutzt wurde (Bl. 17 und 306 d. A.). Hier ist der Zuschlag daher mangels
substantiierten Bestreitens der Beklagten begründet.
Dasselbe gilt im Fall 11 (vgl. dazu den substantiierten klägerischen Vortrag Bl. 556 d. A.).
e) Mietdauer im Fall 9:
Im Fall 9 ist zwischen den Parteien streitig, ob die tatsächliche Mietdauer von 18 Tagen erforderlich war. Die
Beklagte hat sich unter Vorlage einer Zulassungsbescheinigung sowie eines außergerichtlichen Schreibens der
Geschädigten vom 4. Mai 2009 darauf berufen, eine über 14 Tage hinausgehende Wiederbeschaffungsdauer sei
nicht notwendig gewesen. Dem ist die Klägerin nicht mit Substanz entgegengetreten, sondern hat ihrerseits darauf
verwiesen, sie habe die Rechnung ohnehin nur über 14 Mietwagentage erstellt (Bl. 22 und 309 d. A.). Damit ist im
Fall 9 eine Mietdauer von 14 Tagen anzusetzen.
f) Im Fall 7 haben die Parteien darüber gestritten, ob die Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden
wegen eines Mitverschuldens der Geschädigten an der Unfallentstehung auf eine Quote von 75 % beschränkt ist.
Die Beklagte hat dies mit Substanz im Einzelnen begründet. Die Klägerin ist dem nicht näher entgegengetreten. Das
Landgericht hat deshalb mit Recht hier die Mithaftungsquote des Geschädigten von 25 % berücksichtigt. Dem ist die
Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht weiter entgegengetreten.
g) Im Fall 8 sind bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Beträge lediglich die Nettobeträge zugrunde zu legen, weil
die Geschädigte als GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist, wie zwischen den Parteien auch unstreitig ist.
Die Parteien haben in diesem Fall zusätzlich auch über die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens
gestritten. Dies ist aber von der Klägerin im Einzelnen substantiiert näher dargetan worden, ohne dass die Beklagte
dem ausreichend entgegengetreten ist.
h) Im Fall 6 sind die tatsächlich berechtigten Kosten von vornherein um 105 € überhöht. Denn wie sich aus der
vorgelegten Rechnung (Anlage K 35, Bl. 82 d. A.) ergibt, enthält der Rechnungsbetrag auch einen Teilbetrag von 105
€ brutto für die Kosten der Abmeldung des Unfallfahrzeugs. Zwar besteht insoweit möglicherweise ein
erstattungsfähiger Schadensersatzanspruch des Geschädigten. Dieser steht jedoch nicht der Klägerin zu, weil sich
die vorgelegte Abtretung ausschließlich auf Mietwagenkosten beschränkt.
5. Nach den vorstehenden Vorgaben ermitteln sich in den Fällen 2 bis 11
folgende Normalpreise:
a) Fall 2 (Dr. G.)
(1) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: 8
(2) Mietdauer in Tagen: 12
(3) Zuschläge:
(a) Reduzierung der Vollkaskoselbstbeteiligung
unter 500 €: ()
Zuschlag pro Tag: 0,00 €
(b) Bringen/Abholen: (+)
Zuschlag pro Strecke: 21,12 € x 2 = 42,24 €
(c) Winterreifen: (+)
Zuschlag pro Tag: 12,42 € x 12 Tage = 149,04 €
(d) zusätzlicher Fahrer: ()
Zuschlag pro Tag: 0,00 €
(e) Summe der Zuschläge: 191,28 €
(4) Sonstige Besonderheiten: ./.
(5) Tarif nach Mittelwert Schwacke:
(a) 7 Tagespauschale = 797,81 €
. pro Tag = 113,97 €
für 12 Tage = 1.367,64 €
(b) Vollkasko, arithm. Mittel,
7 Tagespauschale = 169,84 €
. pro Tag = 24,26 €
für 12 Tage = 291,12 €
(c) zusammen: 1.658,76 €
(6) Tarif nach Fraunhofer (incl. Vollkasko):
7 Tagespauschale = 447,85 €
. pro Tag = 63,98 €
für 12 Tage = 767,76 €
(7) Mittel aus (5) + (6):
1.658,76 € + 767,76 € = 2.426,52 € : 2 = 1.213,26 €
(8) zzgl. Zuschläge (s. o.): + 191,28 €
(9) Zwischensumme: 1.404,54 €
(10) abzgl. 5 % ersparte Eigenleistungen: - 70,23 €
(11) sonstige Abzüge: ./. __________
(12) erstattungsfähiger Mietkostenbetrag
nach Normaltarif: 1.334,31 €
b) Fall 3 (B.)
(1) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: 6
(2) Mietdauer in Tagen: 14
(3) Zuschläge:
(a) Reduzierung der Vollkaskoselbstbeteiligung
unter 500 €: (+)
Zuschlag pro Tag: 23,35 € x 50 % = 11,68 € x 14 Tage = 163,52 €
(b) Bringen/Abholen: (+)
Zuschlag pro Strecke: 21,12 € x 2 = 42,24 €
(c) Winterreifen: (+)
Zuschlag pro Tag: 12,42 € x 14 Tage = 173,88 €
(d) zusätzlicher Fahrer: ()
Zuschlag pro Tag: 0,00 €
(e) Summe der Zuschläge: 379,64 €
(4) Sonstige Besonderheiten: ./.
(5) Tarif nach Mittelwert Schwacke:
(a) 7 Tagespauschale = 582,27 €
. pro Tag = 83,18 €
für 14 Tage = 1.164,52 €
(b) Vollkasko, arithm. Mittel,
7 Tagespauschale = 163,42 €
. pro Tag = 23,35 €
für 14 Tage = 326,90 €
(c) zusammen: 1.491,42 €
(6) Tarif nach Fraunhofer (incl. Vollkasko):
7 Tagespauschale = 296,85 €
. pro Tag = 42,41 €
für 14 Tage = 593,74 €
(7) Mittel aus (5) + (6):
1.491,42 € + 593,74 € = 2.085,16 € : 2 = 1.042,58 €
(8) zzgl. Zuschläge (s. o.): + 379,64 €
(9) Zwischensumme: 1.422,22 €
(10) abzgl. 5 % ersparte Eigenleistungen: - 71,11 €
(11) sonstige Abzüge: ./. __________
(12) erstattungsfähiger Mietkostenbetrag
nach Normaltarif: 1.351,11 €
c) Fall 4 (S.)
(1) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: 6
(2) Mietdauer in Tagen: 10
(3) Zuschläge:
(a) Reduzierung der Vollkaskoselbstbeteiligung
unter 500 €: (+)
Zuschlag pro Tag: 23,35 € x 50 % = 11,68 € x 10 Tage = 116,80 €
(b) Bringen/Abholen: (+)
Zuschlag pro Strecke: 21,12 € x 2 = 42,24 €
(c) Winterreifen: (+)
Zuschlag pro Tag: 12,42 € x 10 Tage = 124,20 €
(d) zusätzlicher Fahrer: (+)
Zuschlag pro Tag: 14,83 € x 10 Tage = 148,30 €
(e) Summe der Zuschläge: 431,54 €
(4) Sonstige Besonderheiten: ./.
(5) Tarif nach Mittelwert Schwacke:
(a) 7 Tagespauschale = 582,27 €
. pro Tag = 83,18 €
für 10 Tage = 831,80 €
(b) Vollkasko, arithm. Mittel,
7 Tagespauschale = 163,42 €
. pro Tag = 23,35 €
für 10 Tage = 233,50 €
(c) zusammen: 1.065,30 €
(6) Tarif nach Fraunhofer (incl. Vollkasko):
7 Tagespauschale = 296,85 €
. pro Tag = 42,41 €
für 10 Tage = 424,10 €
(7) Mittel aus (5) + (6):
1.065,30 € + 424,10 € = 1.489,40 € : 2 = 744,70 €
(8) zzgl. Zuschläge (s. o.): + 431,54 €
(9) Zwischensumme: 1.176,24 €
(10) abzgl. 5 % ersparte Eigenleistungen: - 58,81 €
(11) sonstige Abzüge: ./. __________
(12) erstattungsfähiger Mietkostenbetrag
nach Normaltarif: 1.117,43 €
d) Fall 5 (T.)
(1) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: 6
(2) Mietdauer in Tagen: 3
(3) Zuschläge:
(a) Reduzierung der Vollkaskoselbstbeteiligung
unter 500 €: ()
Zuschlag pro Tag: 0,00 €
(b) Bringen/Abholen: (+)
Zuschlag pro Strecke: 21,12 € x 2 = 42,24 €
(c) Winterreifen: (+)
Zuschlag pro Tag: 12,42 € x 3 Tage = 37,26 €
(d) zusätzlicher Fahrer: ()
Zuschlag pro Tag: 0,00 €
(e) Summe der Zuschläge: 79,50 €
(4) Sonstige Besonderheiten: ./.
(5) Tarif nach Mittelwert Schwacke:
(a) 3 Tagespauschale = 320,77 €
. pro Tag = 106,92 €
für 3 Tage = 320,77 €
(b) Vollkasko, arithm. Mittel,
3 Tagespauschale = 74,52 €
. pro Tag = 24,84 €
für 3 Tage = 74,52 €
(c) zusammen: 395,29 €
(6) Tarif nach Fraunhofer (incl. Vollkasko):
3 Tagespauschale = 210,10 €
. pro Tag = 70,03 €
für 3 Tage = 210,10 €
(7) Mittel aus (5) + (6):
395,29 € + 210,10 € = 605,39 € : 2 = 302,70 €
(8) zzgl. Zuschläge (s. o.): + 79,50 €
(9) Zwischensumme: 382,20 €
(10) abzgl. 5 % ersparte Eigenleistungen: - 19,11 €
(11) sonstige Abzüge: ./. ________
(12) erstattungsfähiger Mietkostenbetrag
nach Normaltarif: 363,09 €
e) Fall 6 (A.)
(1) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: 5
(2) Mietdauer in Tagen: 15
(3) Zuschläge:
(a) Reduzierung der Vollkaskoselbstbeteiligung
unter 500 €: ()
Zuschlag pro Tag: 0,00 €
(b) Bringen/Abholen: (+)
Zuschlag pro Strecke: 21,12 € x 2 = 42,24 €
(c) Winterreifen: (+)
Zuschlag pro Tag: 12,42 € x 15 Tage = 186,30 €
(d) zusätzlicher Fahrer: ()
Zuschlag pro Tag: 0,00 €
(e) Summe der Zuschläge: 228,54 €
(4) Sonstige Besonderheiten: ./.
(5) Tarif nach Mittelwert Schwacke:
(a) 7 Tagespauschale = 523,03 €
. pro Tag = 74,72 €
für 15 Tage = 1.120,80 €
(b) Vollkasko, arithm. Mittel,
7 Tagespauschale = 147,95 €
. pro Tag = 21,14 €
für 15 Tage = 317,10 €
(c) zusammen: 1.437,90 €
(6) Tarif nach Fraunhofer (incl. Vollkasko):
7 Tagespauschale = 267,47 €
. pro Tag = 38,21 €
für 15 Tage = 573,15 €
(7) Mittel aus (5) + (6):
1.437,90 € + 573,15 € = 2.011,05 € : 2 = 1.005,53 €
(8) zzgl. Zuschläge (s. o.): + 228,54 €
(9) Zwischensumme: 1.234,07 €
(10) abzgl. 5 % ersparte Eigenleistungen: - 61,70 €
(11) sonstige Abzüge: ./. __________
(12) erstattungsfähiger Mietkostenbetrag
nach Normaltarif: 1.172,37 €
f) Fall 7 (K.)
(1) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: 5
(2) Mietdauer in Tagen: 6
(3) Zuschläge:
(a) Reduzierung der Vollkaskoselbstbeteiligung
unter 500 €: ()
Zuschlag pro Tag: 0,00 €
(b) Bringen/Abholen: (+)
Zuschlag pro Strecke: 21,12 € x 2 = 42,24 €
(c) Winterreifen: (+)
Zuschlag pro Tag: 12,42 € x 6 Tage = 74,52 €
(d) zusätzlicher Fahrer: (+)
Zuschlag pro Tag: 14,83 € x 6 Tage = 88,98 €
(e) Summe der Zuschläge: 205,74 €
(4) Sonstige Besonderheiten: 25 % Mitverschulden des Geschädigten
(5) Tarif nach Mittelwert Schwacke:
(a) 3 Tagespauschale = 285,06 €
. pro Tag = 95,02 €
für 6 Tage = 570,12 €
(b) Vollkasko, arithm. Mittel,
3 Tagespauschale = 66,97 €
. pro Tag = 22,32 €
für 6 Tage = 133,94 €
(c) zusammen: 704,06 €
(6) Tarif nach Fraunhofer (incl. Vollkasko):
3 Tagespauschale = 182,45 €
. pro Tag = 60,82 €
für 6 Tage = 364,92 €
(7) Mittel aus (5) + (6):
704,06 € + 364,92 € = 1.068,98 € : 2 = 534,49 €
(8) zzgl. Zuschläge (s. o.): + 205,74 €
(9) Zwischensumme: 740,23 €
(10) abzgl. 5 % ersparte Eigenleistungen: - 37,01 €
(11) sonstige Abzüge: abzgl. 25 % Mitverschulden
des Geschädigten →. erstattungsfähig nur 75 % = 703,22 €
(12) erstattungsfähiger Mietkostenbetrag
nach Normaltarif: 527,41 €
g) Fall 8 (Elektro D. GmbH)
(1) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: 4
(2) Mietdauer in Tagen: 5
(3) Zuschläge:
(a) Reduzierung der Vollkaskoselbstbeteiligung
unter 500 €: (+)
Zuschlag pro Tag: 21,92 € x 50 % = 10,96 € x 5 Tage = 54,80 €
(b) Bringen/Abholen: (+)
Zuschlag pro Strecke: 21,12 € x 2 = 42,24 €
(c) Winterreifen: (+)
Zuschlag pro Tag: 12,42 € x 5 Tage = 62,10 €
(d) zusätzlicher Fahrer: ()
Zuschlag pro Tag: 0,00 €
(e) Summe der Zuschläge: 159,14 €
(4) Sonstige Besonderheiten:
Vorsteuerabzugsberechtigung →. nur NettoBetrag ersatzfähig
(5) Tarif nach Mittelwert Schwacke:
(a) 3 Tagespauschale = 273,06 €
. pro Tag = 91,02 €
für 5 Tage = 455,10 €
(b) Vollkasko, arithm. Mittel,
3 Tagespauschale = 65,75 €
. pro Tag = 21,92 €
für 5 Tage = 109,60 €
(c) zusammen: 564,70 €
(6) Tarif nach Fraunhofer (incl. Vollkasko):
3 Tagespauschale = 182,50 €
. pro Tag = 60,83 €
für 5 Tage = 304,15 €
(7) Mittel aus (5) + (6):
564,70 € + 304,15 € = 868,85 € : 2 = 434,43 €
(8) zzgl. Zuschläge (s. o.): + 159,14 €
(9) Zwischensumme: 593,57 €
(10) abzgl. 5 % ersparte Eigenleistungen: - 29,68 €
(11) sonstige Abzüge: abzgl. 19 % MwSt.
. erstattungsfähig nur: 563,89 €
(12) erstattungsfähiger Mietkostenbetrag
nach Normaltarif: 473,86 €
h) Fall 9 (S.)
(1) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: 2
(2) Mietdauer in Tagen: 14
(3) Zuschläge:
(a) Reduzierung der Vollkaskoselbstbeteiligung
unter 500 €: ()
Zuschlag pro Tag: 0,00 €
(b) Bringen/Abholen: ()
Zuschlag pro Strecke: 0,00 €
(c) Winterreifen: (+)
Zuschlag pro Tag: 12,42 € x 14 Tage = 173,88 €
(d) zusätzlicher Fahrer: ()
Zuschlag pro Tag: 0,00 €
(e) Summe der Zuschläge: 173,88 €
(4) Sonstige Besonderheiten: ./.
(5) Tarif nach Mittelwert Schwacke:
(a) 7 Tagespauschale = 419,05 €
. pro Tag = €
für 14 Tage = 838,10 €
(b) Vollkasko, arithm. Mittel,
7 Tagespauschale = 127,41 €
. pro Tag = €
für 14 Tage = 254,82 €
(c) zusammen: 1.092,92 €
(6) Tarif nach Fraunhofer (incl. Vollkasko):
7 Tagespauschale = 212,72 €
. pro Tag = 30,39 €
für 14 Tage = 425,46 €
(7) Mittel aus (5) + (6):
1.092,92 € + 425,46 € = 1.518,38 € : 2 = 759,19 €
(8) zzgl. Zuschläge (s. o.): + 173,88 €
(9) Zwischensumme: 933,07 €
(10) abzgl. 5 % ersparte Eigenleistungen: - 46,65 €
(11) sonstige Abzüge: ./. __________
(12) erstattungsfähiger Mietkostenbetrag
nach Normaltarif: 886,42 €
i) Fall 10 (G.)
(1) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: 2
(2) Mietdauer in Tagen: 3
(3) Zuschläge:
(a) Reduzierung der Vollkaskoselbstbeteiligung
unter 500 €: ()
Zuschlag pro Tag: 0,00 €
(b) Bringen/Abholen: (+)
Zuschlag pro Strecke: 21,12 € x 2 = 42,24 €
(c) Winterreifen: (+)
Zuschlag pro Tag: 12,42 € x 3 Tage = 37,26 €
(d) zusätzlicher Fahrer: ()
Zuschlag pro Tag: 0,00 €
(e) Summe der Zuschläge: 79,50 €
(4) Sonstige Besonderheiten: ./.
(5) Tarif nach Mittelwert Schwacke:
(a) 3 Tagespauschale = 229,34 €
. pro Tag = €
für 3 Tage = 229,34 €
(b) Vollkasko, arithm. Mittel,
3 Tagespauschale = 57,96 €
. pro Tag = €
für 3 Tage = 57,96 €
(c) zusammen: 287,30 €
(6) Tarif nach Fraunhofer (incl. Vollkasko):
3 Tagespauschale = 147,89 €
. pro Tag = 49,30 €
für 3 Tage = 147,89 €
(7) Mittel aus (5) + (6):
287,30 € + 147,89 € = 435,19 € : 2 = 217,60 €
(8) zzgl. Zuschläge (s. o.): + 79,50 €
(9) Zwischensumme: 297,10 €
(10) abzgl. 5 % ersparte Eigenleistungen: - 14,85 €
(11) sonstige Abzüge: ./. ________
(12) erstattungsfähiger Mietkostenbetrag
nach Normaltarif: 282,25 €
j) Fall 11 (B.)
(1) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: 2
(2) Mietdauer in Tagen: 14
(3) Zuschläge:
(a) Reduzierung der Vollkaskoselbstbeteiligung
unter 500 €: ()
Zuschlag pro Tag: 0,00 €
(b) Bringen/Abholen: (+)
Zuschlag pro Strecke: 21,12 € x 2 = 42,24 €
(c) Winterreifen: (+)
Zuschlag pro Tag: 12,42 € x 14 Tage = 173,88 €
(d) zusätzlicher Fahrer: (+)
Zuschlag pro Tag: 14,83 € x 14 Tage = 207,62 €
(e) Summe der Zuschläge: 423,74 €
(4) Sonstige Besonderheiten: ./.
(5) Tarif nach Mittelwert Schwacke:
(a) 7 Tagespauschale = 419,05 €
. pro Tag = €
für 14 Tage = 838,10 €
(b) Vollkasko, arithm. Mittel,
7 Tagespauschale = 127,41 €
. pro Tag = €
für 14 Tage = 254,82 €
(c) zusammen: 1.092,92 €
(6) Tarif nach Fraunhofer (incl. Vollkasko):
7 Tagespauschale = 212,72 €
. pro Tag = 30,39 €
für 14 Tage = 425,46 €
(7) Mittel aus (5) + (6):
1.092,92 € + 425,46 € = 1.518,38 € : 2 = 759,19 €
(8) zzgl. Zuschläge (s. o.): + 423,74 €
(9) Zwischensumme: 1.182,93 €
(10) abzgl. 5 % ersparte Eigenleistungen: - 59,15 €
(11) sonstige Abzüge: ./. __________
(12) erstattungsfähiger Mietkostenbetrag
nach Normaltarif: 1.123,78 €
6. Die vorstehend ermittelten Normalpreise unterschreiten in allen Fällen die von der Klägerin den Geschädigten in
Rechnung gestellten Mietwagenkosten. Mit Ausnahme des Falles 3 liegen jedoch die Voraussetzungen nicht vor,
unter denen ein Geschädigter ausnahmsweise einen höheren als den Normalpreis als Mietwagenkostenersatz
verlangen kann. Denn dies kommt nur unter zwei Aspekten in Betracht:
a) Zum einen kann der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH die Erstattung eines höheren Tarifes als den
Normaltarif verlangen, wenn er nachweist, dass ihm trotz entsprechender Anstrengungen in der konkreten Situation
kein günstiger Normaltarif zugänglich war. An diesen Nachweis stellt der BGH strenge Anforderungen. Die
Darlegungs und Beweislast liegt insoweit beim Geschädigten. Er muss dartun, dass ihm unter Berücksichtigung
seiner individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten
unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf
Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 12. April 2011 VI ZR 300/09 Rdnr. 10
unter Verweis auf das BGH Urteil vom 14. Oktober 2008 VI ZR 210/07 Rdnr. 6). In dem zuletzt genannten Urteil aus
dem Jahr 2008 hat der BGH dazu weiter ausgeführt, insofern komme es insbesondere für die Frage der
Erkennbarkeit von
Tarifunterschieden für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter
unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen
wäre. Dies sei der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben
müsse, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben könnten. Dann könne es je nach Lage des Einzelfalles
auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote
einzuholen. In diesem Zusammenhang könne es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein
Ersatzfahrzeug benötige.
In den streitgegenständlichen Fällen hat die Klägerin nicht mit Substanz dargetan, dass sich die Geschädigten vor
Abschluss der jeweiligen Mietverträge bei anderen Anbietern über die dort verlangten Preise informiert haben. Da
vielmehr in den unterschriebenen Mietverträgen überhaupt keinerlei Preisangaben enthalten sind, kann noch nicht
einmal davon ausgegangen werden, dass sie sich bei der Klägerin nach den voraussichtlich anfallenden Kosten
erkundigt haben. Entsprechendes trägt auch die Klägerin selbst nicht vor. Demnach käme hier von vornherein
allenfalls unter dem Aspekt der Eilbedürftigkeit die Erforderlichkeit eines den Normalpreis übersteigenden
Mietwagenkostenersatzes in Betracht. In den Fällen 2 und 4 bis 11 lässt sich eine besondere Eilbedürftigkeit jedoch
schon nach dem äußeren Ablauf der Anmietung nicht feststellen. Denn hier liegt zwischen dem Unfalltag und dem
Mietbeginn jeweils mehr als ein voller Tag.
Auch im Fall 4, wo sich der Unfall an einem Samstag ereignete und die Anmietung am darauffolgenden Montag
erfolgte, wurde der Mietvertrag an jenem Montag nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten
erst am späten Nachmittag geschlossen.
Im Fall 6 war insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin keine Beweisaufnahme durchzuführen, da die Klägerin
hierzu lediglich vorgetragen hat, die Geschädigte sei „auf den Mietwagen zur Erledigung der Angelegenheiten
angewiesen“ gewesen. Daraus ergibt sich aber schon nicht mit Substanz, dass eine besondere Dringlichkeit
bestand, die einer Erkundigung nach Konkurrenzangeboten entgegengestanden hätte. Im Übrigen ergibt sich aus
dem insoweit vorgelegten Mietvertrag, dass dieser erst am Nachmittag des dem Unfall folgenden übernächsten
Tages geschlossen wurde, wobei sich das Geschehen entgegen der Darstellung der Klägerin nicht im Jahr 2008,
sondern im Januar 2009 abspielte, sodass der Unfalltag, der 5. Januar, ein Montag war.
Nur im Fall 3 hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass für den dort Geschädigten B. eine
besondere Eilsituation vorlag, denn er brauchte aus beruflichen Gründen dringend ein Ersatzfahrzeug, um seine
Arbeitsstelle erreichen und von dort aus auswärtige geschäftliche Besprechungstermine wahrnehmen zu können,
weshalb er noch am Morgen des Unfalls nach dem Abschleppen seines Fahrzeugs in eine Werkstatt sogleich an Ort
und Stelle dort den Mietvertrag abgeschlossen hat, woraufhin ihm der Ersatzwagen dann bereits am selben
Nachmittag zur Verfügung gestellt wurde. Insoweit ist deshalb im Fall 3 ein höherer als der ermittelte Normalpreis
von 1.351,11 € erstattungsfähig, nämlich der volle Rechnungsbetrag von 1.669,57 €.
b) In den Fällen 2 und 4 bis 11 kann entgegen der Ansicht des Landgerichts auch kein pauschaler Zuschlag von 20
% auf den vorstehend ermittelten Normalpreis gewährt werden, wie die Beklagte mit ihrer Berufung mit Recht gerügt
hat.
Unter welchen Voraussetzungen ein solcher pauschaler Zuschlag in Betracht kommen kann, wird in der
Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Im Grundsatz hält der Bundesgerichtshof einen derartigen Zuschlag für
möglich, wenn die Besonderheiten des Falles mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif
höheren Betrag rechtfertigten, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere
Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit
dies der Fall sei, habe der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter ggf. nach
Beratung durch einen Sachverständigen zu schätzen. Dabei sei er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des
konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr komme es darauf an, ob
etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif unter
Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigten (vgl. z. B. Urteil vom 26. Juni
2007 VI ZR 163/06 Rn. 7).
Nach Ansicht des Senats ist allerdings für einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif jedenfalls dann kein
Raum, wenn der Geschädigte nicht nachgewiesen hat, dass ihm trotz entsprechender Anstrengungen in der
konkreten Situation
keine Anmietung zum günstigeren Normaltarif möglich war (so auch BGH, Urteil vom 12. April 2011 VI ZR 300/09
Rdnr. 11 und OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris Rdnr. 27. im Ergebnis ebenso z. B. OLG Frankfurt, SP 2010, 401
juris Rdnr. 31. OLG Köln, SP 2010, 396 juris Rdnrn. 9 ff.. OLG Köln,
15 U 9/11 und OLG Köln, NZV 2011, 450 sowie OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 juris Rdnrn. 79 ff.). Das kann -
abgesehen von einer unfallbedingten Not und Eilsituation zwar auch dann in Betracht kommen, wenn der
Geschädigte nicht über eine Kreditkarte oder sonst ausreichende finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung der
Anmietung verfügt (ebenso OLG Stuttgart, a. a. O.). Dazu ist aber von der Klägerin hier nichts Ausreichendes
vorgetragen worden. Die Beweisantritte zu ihrer von der Beklagten ausdrücklich bestrittenen pauschalen
Behauptung, sämtliche Geschädigten hätten weder eine Kreditkarte besessen noch über ausreichende sonstige
Vorfinanzierungsmöglichkeiten verfügt, hat die Klägerin auf Nachfrage des Senates nicht aufrechterhalten und ihren
diesbezüglichen Sachvortrag auch ansonsten nicht näher substantiiert.
7. Nach Abzug der unstreitig schon geleisteten Zahlungen der Beklagten errechnen sich demnach die nachfolgenden
offenen erstattungsfähigen Restbeträge (in den Fällen 2 und 4 bis 11 jeweils ausgehend vom ermittelten Normaltarif,
im Fall 3 dagegen ausgehend von dem dort erstattungsfähigen Rechnungsbetrag), wobei zugleich die vom
Landgericht ausgeurteilten Zahlbeträge gegenübergestellt werden:
erstattungsfähiger Mietkostenbetrag schon
gezahlt offener
Restbetrag vom LG
zuerkannt
Fall 1 ./. 667,69 €
Fall 2 1.334,31 € 955,57 € 378,74 € 719,12 €
Fall 3 1.669,57 € 654,50 € 1.015,07 € 750,80 €
Fall 4 1.117,43 € 560,49 € 556,94 € 257,65 €
Fall 5 363,09 € 234,55 € 128,54 € 115,38 €
Fall 6 1.172,37 € 677,11 € 495,26 € 686,85 €
Fall 7 527,41 € 357,00 € 170,41 € 188,57 €
Fall 8 473,86 € 274,00 € 199,86 € 194,43 €
Fall 9 886,42 € 767,55 € 118,87 € 114,43 €
Fall 10 282,25 € 214,20 € 68,05 € 58,35 €
Fall 11 1.123,78 € 595,00 € 528,78 € 273,78 €
Summen 3.660,52 € 4.027,05 €
Allerdings kann der auf die Berufung der Beklagten auszuurteilende Abänderungsbetrag zum landgerichtlichen Urteil
nicht isoliert durch Addition der nach der Neuberechnung des Senats offenstehenden Restbeträge für die Fälle 1 bis
11 ermittelt werden. Insoweit hält der Senat an der den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorläufig mitgeteilten
Berechnung nicht fest. Denn dabei bliebe unberücksichtigt, dass das landgerichtliche Urteil allein von der Beklagten,
nicht jedoch von der Klägerin angegriffen worden ist und zugunsten der Beklagten deshalb das
Verschlechterungsgebot gemäß § 528 Satz 2 ZPO gilt. Danach darf das Rechtsmittelgericht sofern nicht lediglich
einzelne Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs betroffen sind den in erster Instanz aberkannten Teil der
Klagforderung nicht mehr als bestehend behandeln (vgl. BGH, MDR 2010, 1402 juris Rdnr. 50 f. m. w. N.). Die hier
von der Klägerin aufgrund abgetretenen Rechts geltend gemachten Schadensersatzansprüche 11 verschiedener
Geschädigter auf Ersatz von Mietwagenkosten aus 11 unterschiedlichen Verkehrsunfällen stellen jedoch keine
bloßen Rechnungsposten eines einheitlichen Ersatzanspruchs dar. vielmehr ändert die gemeinsame
Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche durch die Zessionarin in einem einzigen Rechtsstreit nichts an der
Verschiedenartigkeit der Ansprüche (so für einen vergleichbaren Fall auch BGH, NJW 1956, 219
VI ZR 134/54 juris Rdnr. 32).
Demnach bleibt es bei den vom Landgericht ausgeurteilten Teilbeträgen, soweit sie niedriger sind als der vom Senat
ermittelte offene Restbetrag. Insgesamt ermittelt sich die der Klägerin aufgrund der Berufung der Beklagten
zuzusprechende Gesamtforderung damit wie folgt:
Fall 1: 0,00 €
Fall 2: 378,74 €
Fall 3: 750,80 €
Fall 4: 257,65 €
Fall 5: 115,38 €
Fall 6: 495,26 €
Fall 7: 170,41 €
Fall 8: 194,43 €
Fall 9: 114,43 €
Fall 10: 58,35 €
Fall 11: 273,78 €
Summe 2.809,23 €.
Die Berufung der Beklagten hat damit im Ergebnis in Höhe von 1.217,82 € Erfolg.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine neuen Rechtsfragen
aufwirft, über die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat, und auch im Übrigen keine grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
… … …