Urteil des OLG Celle vom 15.08.2011

OLG Celle: ordre public, unterhalt, zgb, schutz der familie, innerstaatliches recht, niederlassungsabkommen, kollisionsrecht, privatrecht, ipr, scheidungsverfahren

Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 WF 73/11
Datum:
15.08.2011
Sachgebiet:
Normen:
EGBGB Art 17 Abs 1, EGBGB Art 14 Abs 1 Nr 1 2 Alt, NiederlAbk IRN Art 8 Abs 2
Leitsatz:
1. Für die von einem deutschen Gericht auszusprechende Scheidung von Eheleuten, die bei
Eheschließung ausschließlich eine gemeinsame ausländische (hier: iranische) Staatsangehörigkeit
hatten und diese Staatsangehörigkeit nie verloren haben, ist (iranisches) Heimatrecht gemäß Artt. 17
Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. EGBGB berufen, wenn der antragstellende Ehemann im Zeitpunkt des
Eintritts der Rechthängigkeit zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
2. Hat der Ehemann seine bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorhandene
zusätzliche deutsche Staatsangehörigkeit im Laufe des schwebenden Verbundverfahrens verloren
und sind beide Eheleute wieder allein iranische Staatsangehörige, so ist gemäß Art. 8 Abs. 2
NiederdlAbk IRN umfassend und ausschließlich iranisches Sachrecht berufen.
3. Die Frage des berufenen Sachrechts stellt in dieser Ausgangslage keine entscheidungserhebliche,
bislang nicht abschließend geklärte schwierige Rechtfrage dar, die eine Erstreckung von
Verfahrenskostenhilfe auf Ansprüche in Folgesachen, die allein unter Anwendung deutschen
Sachrechtes in Betracht kommen, begründen könnte, da sowohl Art. 8 Abs. 2 NiederlAbk IRN als
auch Artt. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB übereinstimmend zur Anwendbarkeit iranischen
Sachrechts führen.
4. Die Regelungen des iranischschiitischen Rechts, nach denen die Ehefrau - unabhängig von der
Betreuung eines minderjährigen Kindes aus der Ehe - keinen längerfristigen nachehelichen Unterhalt
beanspruchen kann, sind jedenfalls in den Fällen unproblematisch mit dem deutschen ordre public
vereinbar, in denen das Kind bereits die Schule besucht und besondere kind oder elternbezogene
Billigkeitsgründe für weitergehenden Unterhalt im Sinne von §§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie 1615l
Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB weder ersichtlich noch dargetan sind.
5. Auf die Klausel in einem nach iranischem Recht geschlossenen Ehevertrag, nach der sich der
Ehemann verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen ´gemäß dem Urteil des Gerichts bis zur
Hälfte seines während der Ehe erworbenen Vermögens oder dessen Äquivalent an die Ehefrau zu
übertragen´, kann ohne substantiierte Darlegung zu ausdrücklich vereinbarten oder aus anderen
Gesichtspunkten - etwa einer diesbezüglichen iranischen Rechtspraxis - herzuleitenden Maßstäben
zur Ausfüllung des in der Vereinbarung in keiner Weise festgelegten Umfanges der Übertragung ein
AusgleichsAnspruch nicht erfolgreich gestützt werden.
Volltext:
10 WF 73/11
604 F 5097/09 Amtsgericht Hannover
Beschluß
In der Familiensache
P. N.,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro K. & K.,
gegen
G. H. M.,
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt A. S.,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der
Antragsgegnerin gegen den teilweise Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts -
Familiengericht - Hannover vom 10. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W., den
Richter am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Amtsgericht R. am 15. August 2011 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 10.
Januar 2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise geändert:
Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten auch insoweit
bewilligt, als sie für die Dauer von 100 Tagen nach rechtskräftiger Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von
monatlich 1.050 € geltend macht, also für einen weiteren Verfahrenswert von 3.500 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligten haben am 9. März 2000 vor dem Eheschließungsbüro Nr. 14 in T. (Iran) zur Registernummer xxx als
Muslime schiitischen Glaubens die Ehe geschlossen. sie waren zu diesem Zeitpunkt beide ausschließlich iranische
Staatsangehörige. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) ist weiterhin ausschließlich iranische Staatsangehörige. der
Ehemann (Antragsteller) hatte zwischenzeitlich - vor Oktober 2009 - zusätzlich auch die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben, hat diese jedoch durch Verzicht am 2. März 2010 wieder verloren, so daß er nunmehr
wiederum ausschließlich iranischer Staatsangehöriger ist. Aus der Ehe ist eine am xx. xxxx 2003 geborene Tochter
hervorgegangen, die seit der Trennung ihrer Eltern im August 2009 bei der Ehefrau lebt und die Schule besucht.
Am 6. Oktober 2009 hat der Ehemann das vorliegende Scheidungsverfahren eingeleitet, für das seiner Auffassung
nach iranisches Sachrecht maßgeblich ist.
Die Ehefrau, der der Scheidungsantrag am 24. Oktober 2009 zugestellt worden ist, tritt dem Scheidungsbegehren
entgegen und hat zur Verteidigung um Verfahrenskostenhilfe (VKH) nachgesucht, da sie nach eigenem Vortrag
Ansprüche - so auch bereits titulierte Vorschußansprüche - gegenüber dem Ehemann nicht vollstrecken konnte,
mithin ein nach den Einkommens und Vermögensverhältnissen grundsätzlich unproblematischer
Verfahrenskostenvorschuß jedenfalls nicht zeitnah durchsetzbar sei. Sie vertritt vorrangig die Auffassung, aufgrund
der auch deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit sei materiell
deutsches Sachrecht berufen. Soweit sie sich zunächst mangels Einhaltung des Trennungsjahres gegen das
Vorliegen der deutschen Scheidungsvoraussetzungen gewandt hat, kommt es darauf mittlerweile aufgrund
Zeitablaufs nicht mehr entscheidend an. Die Ehefrau will jedoch im Verbund ihrerseits nach deutschem Sachrecht
nachehelichen Unterhalt geltend machen, den sie mit monatlich 1.800 € beziffert.
Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin schließlich auch um Erstreckung der VKHBewilligung auf die - von ihr
ebenfalls unter Zugrundelegung deutschen Sachrechts verfolgte - Folgesache Güterrecht nachgesucht, in der sie
einen Stufenantrag auf Auskunftserteilung durch den Antragsteller über sein Endvermögen am 24. Oktober 2009
sowie sein Anfangsvermögen am 9. März 2000 sowie ´Verurteilung´ des Antragsgegners zu einem auf Grundlage
dieser Auskünfte zu beziffernden Zugewinnausgleichsbetrag - hilfsweise für den Fall der Antragsrücknahme oder
abweisung entsprechende Anträge im Hinblick auf eine Feststellung der Beendigung des ´gesetzlichen Güterstandes
´ sowie auf einen vorzeitigen Zugewinnausgleich - beabsichtigt. Hilfsweise will sie güterrechtliche Ansprüche auch
auf eine Klausel im Eheschließungsvertrag stützen, nach der ´der Ehemann … sich bereit (erklärt), gemäß dem
Urteil des Gerichts bis zur Hälfte seines während der Ehe erworbenen Vermögens oder dessen Äquivalent an die
Ehefrau zu übertragen, wenn der Scheidungsantrag nicht von der Ehefrau gestellt worden ist und der vom Ehemann
gestellte Scheidungsantrag nicht auf eine Verweigerung der Ehefrau in der Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten oder
auf ein schlechtes Verhalten ihrerseits zurückzuführen ist´.
Das Amtsgericht hat ihr für das Scheidungsverfahren VKH bewilligt, diese aber ausdrücklich nicht auch auf die
Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt erstreckt: Insoweit fehle es an hinreichender Erfolgsaussicht, da in
dem Verfahren iranisches Sachrecht anzuwenden sei und dieses - abgesehen von der in einem gesonderten
Verfahren von der Antragstellerin im Umfang von mehr als 60.000 € geltend gemachten Mahrijeh (´Morgengabe´) -
einen nachehelichen Unterhalt nicht vorsehe. Über das später eingereichte VKHGesuch bezüglich der Folgesache
Güterrecht hat das Amtsgericht bislang noch nicht befunden.
Gegen die mit Beschluß vom 10. Januar 2011 ausgesprochene teilweise Versagung der VKH wendet sich die
Antragsgegnerin mit ihrer am 1. Februar 2011 eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der sie die Erstreckung der
VKH auch auf eine ´Folgesache nachehelicher Unterhalt´ begehrt. Sie hält weiterhin deutsches Sachrecht für berufen
und macht ergänzend geltend, auch das iranische Recht sehe in Art. 1109 iran. ZGB einen - allerdings auf 100 Tage
begrenzten - nachehelichen Unterhaltsanspruch vor. Schließlich verstoße es gegen den deutschen ordre public,
wenn ihr ein nachehelicher Unterhaltsanspruch versagt bliebe, obwohl sie die gemeinsame eheliche Tochter betreue.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Einzelrichter hat das Beschwerdeverfahren auf den
Senat übertragen.
II.
Die zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann in der
Sache nur geringfügigen Erfolg haben.
Zumindest überwiegend zutreffend hat das Amtsgericht ihr die für die Inanspruchnahme des Antragstellers auf
nachehelichen Unterhalt nachgesuchte VKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt.
1. Zutreffend geht das Amtsgericht dabei davon aus, daß für die Scheidung der Beteiligten iranisches Sachrecht
berufen ist. Eine Maßgeblichkeit deutschen Sachrechts läßt sich in der Konstellation des Streitfalles auch auf keine
ernsthaft diskussionswürdige Weise begründen, so daß sich eine für die Bewilligung von VKH maßgebliche
´hinreichende Erfolgsaussicht´ auch nicht wegen einer entscheidungserheblichen, nicht abschließend geklärten
schwierigen Rechtsfrage ergibt. soweit der Senat in einem von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren in Berufung
genommenen Beschluß vom 18. Mai 2009 (10 WF 149/09 - nicht veröffentlicht), der allerdings eine nur teilweise
vergleichbare Ausgangslage betraf, Letzteres noch abweichend beurteilt hat, hält er daran jedenfalls nicht fest.
a. Für den Streitfall sind gemäß Art. 3 Nr. 1 EGBGB vorrangige unmittelbar anwendbare Regelungen der
Europäischen Gemeinschaft nicht vorhanden, die die Anwendbarkeit des im EGBGB kodifizierten deutschen
Kollisionsrechts ausschlössen.
b. In Gestalt des Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem
Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II 1002, 1006) [im weiteren: Niederlassungsabkommen]
sowie des Schlußprotokolls hierzu (RGBl. aaO, 1012), deren Weitergeltung durch das deutschiranische Protokoll
vom 4. November 1954 (BGBl. 1955 II 829) ausdrücklich bestätigt worden ist (vgl. die Bekanntmachung über
deutsch/iranische Vorkriegsverträge vom 15. August 1955 - BGBl. 1955 II 829) und an dessen Weitergeltung sich
durch die islamische Revolution nichts geändert hat (vgl. BGHZ 160, 322 [Tz. 21]), liegt im Geltungsbereich dieses
Abkommens eine Regelung in völkerrechtlichen Vereinbarungen, die unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht
geworden ist, vor, die gemäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB den deutschen Kollisionsnormen vorrangig ist (vgl. auch BGH -
Beschluß vom 6. Juli 2005 - XII ZB 50/03 - FamRZ 2005, 1666). nach Art. 8 Abs. 3 Niederlassungsabkommen
bleiben Beteiligte, die beide ein und demselben Vertragsstaat des Abkommens angehören, in Familiensachen ihrem
jeweiligen Heimatrecht unterworfen - mithin wäre danach iranisches Sachrecht berufen. Da die Eheleute ausweislich
der Heiratsurkunde nicht einer der im Iran mit teilweise gesonderten familienrechtlichen Regelungen anerkannten
Religionsgruppen angehören (vgl. insofern etwa Bergmann/Ferid – Enayat, Internationales Ehe und Familienrecht,
Länderteil Iran, Kapitel III B 2 - Stand 10/2002 - S. 155 ff.), ergibt sich dieses Sachrecht interpersonal aus den für
die islamischschiitische Bevölkerungsmehrheit maßgeblichen Normen des iran. ZGB sowie verschiedener
Sondergesetze.
c. Nach ganz herrschender Auffassung soll das Niederlassungsabkommen in der Konstellation des Streitfalls im
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages jedoch nicht einschlägig sein, da sich sein
Anwendungsbereich auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen alle Beteiligten ausschließlich die gleiche
Staatsangehörigkeit besitzen (BGH - Urteil vom 15. Januar 1986 - IVb ZR 75/84 FamRZ 1986, 345 [Tz. 7]. OLG Köln
- Urteil vom 23. März 2006 - 21 UF 144/05 - FamRZ 2006, 1380 [unter II 2 a]. grundlegend Schotten, FamRZ 1995,
264, 265f.. vgl. auch BVerfG - Beschluß vom 4. Dezember 2006 - 2 BvR 1216/06 - FamRZ 2007, 615 [unter III 2.] -
jeweils m.w.N.), während vorliegend der Ehemann zwischenzeitlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben
hatte. danach wäre das anzuwendende Sachrecht nach deutschem Kollisionsrecht zu bestimmen.
Der danach maßgebliche Art. 17 Abs. 1 EGBGB verweist für das Scheidungsstatut auf das allgemeine
Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, das in Art. 14 EGBGB seine
Regelung gefunden hat. Da die Voraussetzungen einer Rechtswahl der Eheleute nach Art. 14 Abs. 2 bis 4 EGBGB
ersichtlich nicht vorliegen, bestimmt sich das berufene Sachrecht allein nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB. Danach ist
vorrangig an das Recht anzuknüpfen, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten,
wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, wobei zwingend vorrangig die erste dieser beiden Alternativen zu
prüfen ist (BGH - Urteil vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434, 435).
Bei Zustellung des Scheidungsantrages hatte vorliegend der Ehemann sowohl die iranische als auch die deutsche
Staatsangehörigkeit, wobei gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zwingend die deutsche Staatsangehörigkeit vorgeht
(vgl. etwa Palandt70Thorn, EGBGB Art. 5 Rz. 3), so daß der Ehemann rechtlich maßgeblich deutscher
Staatsangehöriger war. da die Ehefrau ausschließlich iranische Staatsangehörige war, war eine gemeinsame
Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. EGBGB im Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht gegeben.
Die Ehegatten hatten jedoch in der Zeit seit der Eheschließung bis zum Erwerb auch der deutschen
Staatsangehörigkeit durch den Ehemann gemeinsam die iranische Staatsangehörigkeit, welche die Ehefrau auch im
maßgeblichen Zeitpunkt noch hatte. damit sind die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. EGBGB erfüllt
und führen zunächst zur Maßgeblichkeit iranischen Rechts (vgl. auch OLG Frankfurt - Beschluß vom 1. Juni 2007 -
6 WF 103/07 - FamRZ 2008, 997).
Allerdings erfaßt die Anknüpfung gemäß Art. 14 Abs. 1 EGBGB nicht nur das ausländische Sachrecht, sondern
regelmäßig auch das jeweilige ausländische Internationale Privatrecht (IPR), so daß eine Zurückverweisung auf
deutsches Sachrecht zu prüfen ist (vgl. etwa OLG Frankfurt aaO, dort führte das italienische IPR zur
Rückverweisung auf deutsches Sachrecht). Jedoch enthält das iranische IPR seinerseits keine Rückverweisung auf
deutsches Sachrecht - nach Art. 6 iranisches ZGB vom 8. Mai 1928, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.
November 1997 [abgedruckt etwa bei Bergmann/Ferid – Enayat, aaO S. 112] ist iranisches Recht vielmehr auch bei
ausländischem Wohnsitz beider Ehegatten anzuwenden (vgl. auch OLG Zweibrücken - Urteil vom 24. April 2007 - 5
UF 74/05 - FamRZ 2007 [Tz. 31]), so daß das iranische IPR die Verweisung aus Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB
annimmt (vgl. auch Drobnig/Kegel, Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht 1998 Nr. 23).
Mithin führt Art. 17 Abs. 1 EGBGB entsprechend Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. EGBGB vorliegend (ebenfalls) zur
Anwendbarkeit des iranischschiitischen Sachrechts.
Da iranischschiitisches Sachrecht auch nicht etwa zur Unscheidbarkeit der Ehe der Beteiligten auf Antrag des
vorliegend tatsächlich antragstellenden (und im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit über die deutsche
Staatsangehörigkeit verfügenden) Ehemannes führt, eröffnet schließlich auch Art. 17 Abs. 2 EGBGB nicht
ausnahmsweise die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts.
d. Allerdings hat der Ehemann die zunächst zusätzlich erworbene - und gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB
effektive - deutsche Staatsangehörigkeit nachträglich wieder verloren, so daß die Eheleute inzwischen wieder
ausschließlich iranische Staatsangehörige sind, mithin den Anwendungsbereich des Niederlassungsabkommens
eröffnen. Zwar knüpft Art. 17 Abs. 1 EGBGB für die Festlegung des berufenen Sachrechts nach autonomem
deutschem Kollisionsrecht allein am Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages an und versagt
etwaigen späteren Veränderungen jeglichen Einfluß auf das Scheidungsstatut.
Diese Regelung ist jedoch bereits Teil des autonomen deutschen Kollisionsrechts, das in den Fällen des Art. 3 Nr. 2
EGBGB durch die vorrangigen Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen - hier des
Niederlassungsabkommens - vollständig verdrängt wird (vgl. BGH - Beschluß vom 6. Juli 2005 - XII ZB 50/03 -
FamRZ 2005, 1666 = NJWRR 2005, 1449 für Art. 17. Abs. 3 Satz 2 EGBGB). da es sich bei der Frage der
berufenen Sachrechtsordnung gemäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB um eine Rechtsfrage handelt, die nach allgemeinen
Regeln aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen ist (vgl. etwa BGHZ 169, 328 [Tz. 14] für die
Frage der Unscheidbarkeit einer Ehe nach ausländischem Scheidungsstatut gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB),
kann es insofern nicht weiter darauf ankommen, daß im autonomen deutschen Kollisionsrecht ein Wechsel des
Statuts im laufenden Scheidungsverfahren nicht vorgesehen ist. Es ist zudem bereits anerkannt, daß sich nach
einer - kollisionsrechtlich zutreffend - nach deutschem Recht erfolgten Scheidung der später geltend gemachte
nacheheliche Unterhalt nach iranischem Recht beurteilt, wenn zwischenzeitlich die Voraussetzungen für die
Anwendbarkeit des Niederlassungsabkommen erfüllt sind (vgl. AG Kerpen - Beschluß vom 2. März 2001 - 50 F
261/00 - FamRZ 2001, 1526 mit zustimmender Anmerkung von Hohloch in JuS 2002, 193).
e. Insgesamt hat die Frage der Anwendbarkeit des Niederlassungsabkommens im Streitfall unter keinen Umständen
Auswirkung auf das für die Scheidung der Beteiligten maßgebliche Sachrecht. die Scheidung hat - ohne daß hier es
einer abschließenden Festlegung bedürfte - in jedem Fall nach iranischschiitischem Sachrecht zu erfolgen.
Auf die Frage der Einschlägigkeit des Niederlassungsabkommens in der vorliegenden Konstellation käme es
allenfalls dann entscheidend an, wenn auch über die Folgesache Versorgungsausgleich zu befinden wäre. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung werden im Anwendungsbereich des Niederlassungsabkommens als einer nach
Art. 3 Nr. 2 EGBGB vorrangigen Regelung in einer völkerrechtlichen Vereinbarung sämtliche weiteren deutschen
Kollisionsnormen - also auch die Regelung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB - verdrängt, so daß insoweit ein
Versorgungsausgleich nach deutschem Sachrecht gänzlich ausgeschlossen ist, während außerhalb des
Geltungsbereichs des Niederlassungsabkommens über Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBG die Durchführung des
Versorgungsausgleichs für im Inland erworbene Anwartschaften eröffnet bleibt (BGH - Beschluß vom 6. Juli 2005 -
XII ZB 50/03 - FamRZ 2005, 1666 = NJWRR 2005, 1449). Im Streitfall sind sich die Eheleute allerdings ausdrücklich
darüber einig, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden soll - dementsprechend ist auch ein Antrag gemäß Art.
17 Abs. 3 Satz 2 EGBG nicht gestellt. insofern kommt es auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Frage des
Anwendungsbereiches des Niederlassungsabkommens vorliegend nicht weiter entscheidend an.
2. Auch ein - im Beschwerdeverfahren allein unmittelbar gegenständlicher - nachehelicher Unterhaltsanspruch der
Antragsgegnerin richtet sich gemäß Art. 8 Abs. 2 des Niederlassungsabkommens allein nach iranischem Sachrecht.
Selbst wenn man auf autonomes deutsches Kollisionsrecht abstellen wollte, käme es gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 1
EGBGB entscheidend auf das soeben bestimmte Scheidungsstatut an, das aber - wie zuvor erörtert - ebenfalls zu
iranischschiitischem Sachrecht führt.
a. Nach dem für die Eheleute maßgeblichen iranischenschiitischen Sachrecht steht der Ehefrau gemäß Artt. 1109,
1106, 1107, 1151, 1145 Iran. ZGB nach einer widerruflichen Scheidung dem Grunde nach lediglich für die Dauer des
Ede ein Unterhaltsanspruch zu.
Im Streitfall liegen die besonderen Voraussetzungen, unter denen es sich gemäß Art. 1145 Iran. ZGB um eine
unwiderrufliche Scheidung handeln würde, ersichtlich nicht vor, so daß für den Ehemann gemäß Art. 1148 Iran. ZGB
innerhalb des Ede, also gemäß Art. 1151 Iran. ZGB während der Dauer von drei Monatsblutungen - was in der
iranischen Rechtspraxis mit 100 Tagen gleichgesetzt wird - ein Recht zur Rückkehr besteht und ihm gemäß Art.
1109 Iran. ZGB während dieser Zeit weiter der (Ehegatten) Unterhalt nach Artt. 1106, 1107 Iran. ZGB obliegt.
Gemäß Art. 1108 Iran. ZGB ist allerdings jeglicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau ausgeschlossen, wenn sie ohne
anerkannten Grund von der Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten Abstand genommen hat. dazu gehört gemäß Art. 1114
Iran. ZGB grundsätzlich auch die Verpflichtung, in der vom Ehemann bestimmten Unterkunft zu wohnen. Soweit der
Ehemann vorliegend substantiiert und unter Beweisantritt einen Auszug der Ehefrau sowie deren ausdrückliche
Weigerung zur Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt vorträgt, könnte dies zwar einem Unterhaltsanspruch
durchgreifend entgegenstehen. Jedoch hat die Ehefrau ihrerseits diesem Vortrag - ebenfalls substantiiert -
widersprochen. Nach iranischschiitischem Recht muß die Ehefrau bei der Geltendmachung ihres Unterhaltes
lediglich die Voraussetzung einer rechtmäßig geschlossenen Ehe darlegen - soweit der Ehemann seiner
Verpflichtung aus Art. 1106 Iran. ZGB die Nichterfüllung der ehelichen Pflichten durch die Ehefrau entgegenhält, hat
er dies seinerseits vollumfänglich zu beweisen (vgl. Bergmann/FeridEnayat aaO S. 55 m.w.N.).
Auf dieser Grundlage kann dem Antrag der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt für den dargelegten Zeitraum
hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden und die amtsgerichtlich ausgesprochene vollständige
Versagung von VKH für nachehelichen Unterhalt keinen Bestand haben.
Allerdings bestimmt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau gemäß Art. 1106, 1107 Iran. ZGB nicht -
wie von der Ehefrau bislang zugrundegelegt - nach den Maßstäben des deutschen Unterhaltsrechts, zumal dieser
ehebedingte Unterhaltsanspruch auch weder von einer Bedürftigkeit der Ehefrau noch von der Leistungsfähigkeit des
Ehemannes abhängig ist. Der geschuldete Unterhaltsbetrag kann mithin nicht quotenmäßig aus dem - behaupteten -
Einkommen des Ehemannes abgeleitet werden, sondern ist unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Art. 1107 Iran.
ZGB konkret darzutun. Da die Eheleute seit geraumer Zeit in Deutschland leben und der Ehemann nach dem bislang
nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Ehefrau über ein gesichertes und für die Familie auskömmliches
Einkommen verfügt, kann in Ermangelung von Vortrag zu ihrem konkreten Bedarf nach den ehelichen Verhältnissen
im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zur VKH zugunsten der - vor der Trennung im Familienbetrieb tätigen -
Ehefrau allerdings davon ausgegangen werden, daß sich ihr Unterhaltsanspruch auf den Selbstbehalt gegenüber
dem geschiedenen Ehegatten, mithin derzeit 1.050 € beläuft.
Auf dieser Grundlage ist ihr zum nachehelichen Unterhalt wie aus dem Tenor ersichtlich VKH zu bewilligen.
b. Weitergehende nacheheliche Unterhaltsansprüche stehen der Ehefrau nach iranischschiitischem Recht nicht zu.
Insoweit kann sich die Ehefrau insbesondere nicht auf Art. 11 des Gesetzes zum Schutz der Familie vom 4. Februar
1975 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid – Enayat aaO S. 141 ff.) stützen, das unabhängig davon, ob insofern eine
förmliche Aufhebung erfolgt ist, jedenfalls wegen Unvereinbarkeit mit den islamischen Grundsätzen gemäß Art. 3
iran. ZPO [Gesetzblatt Nr. 16070 vom 11. 2. 1379 (20. Mai 2000)] nicht mehr anwendbar ist (vgl. OLG München,
Urteil vom 19. September 1988 - 2 UF 1696/86 - IPrax 1989, 238. OLG Koblenz, Beschluß vom 24. November 1997
- 11 UF 991/97 - NJWRR 1998, 795. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2001 - 5 UF 24/02 - NJOZ 2003, 3109. OLG
Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 21 UF 144/05 - FamRZ 2006, 1380. Ferid/Kegel/Zweigert, Gutachten zum
Internationale und Ausländischen Privatrecht 1985 und 1986 Nr. 31 unter B I sowie Nr. 34 unter C I 3. Müller, Zur
Nichtfeststellung des kollisionsrechtlich berufenen ausländischen Rechts, NJW 1981, 481 unter Hinweis auf den
Bericht der deutschen Botschaft bereits vom 21. Mai 1979 über eine entsprechende Verfügung des Ayatollah
Khomeini) .
c. Gegenüber dieser - engen - Beschränkung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruches kann sich die Ehefrau auch
nicht erfolgreich auf einen Verstoß der entsprechenden Regelung gegen den deutschen ordre public berufen.
Der in Art. 6 EGBGB für das autonome deutsche Kollisionsrecht niedergelegte Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem
deutschen ordre public ist - wie sich aus Art. 8 Abs. 3 Niederlassungsabkommen ergibt - zwar auch bei der
Anwendung des nach dem Niederlassungsabkommen berufenen Sachrechtes grundsätzlich maßgeblich (vgl.
Drobnig/Ferid/Kegel, Gutachten zum Internationalen und Ausländischen Privatrecht 1996, Nr. 30 unter D III).
Unter den Umständen des Streitfalles sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder dargetan, daß die
Beschränkung eines nachehelichen Unterhaltsanspruches für die Ehefrau mit dem deutschen ordre public
unvereinbar sein könnte.
Nach ganz einhelligem Verständnis in Schrifttum und Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den deutschen ordre
public nicht etwa schon dann vor, wenn das anzuwendende ausländische Recht einem geschiedenen Ehegatten
nachehelichen Unterhalt nicht, in nur geringerem Umfang oder nur für einen kürzeren Zeitraum gewährt, als er nach
deutschem Recht verlangen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1991 - XII ZR 113/90 - FamRZ 1991, 929). ein
Verstoß gegen den ordre public wird vielmehr allenfalls unter besonderen zusätzlichen Gesichtspunkten in Betracht
kommen. einen in diesem Sinne anerkannten Fall stellt es dar, wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte wegen der
erforderlichen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ohne erhebliche Vernachlässigung seiner Elternpflicht
nicht in der Lage wäre, seinen eigenen ausreichenden Lebensunterhalt sicherzustellen (vgl. BGH aaO. OLG
Zweibrücken, Urteil vom 5. Juli 1996 - 2 UF 132/95 - FamRZ 1997, 93). Allerdings sieht auch das deutsche Recht
mittlerweile nach Ablauf des auf einen dreijährigen Zeitraum beschränkten Basisunterhaltes nur noch unter
qualifizierten - kind oder elternbezogenen - Umständen einen Betreuungsunterhalt vor. Unter den Umständen des
Streitfalles, in denen das Kind bereits die Schule besucht und besondere kind oder elternbezogene Billigkeitsgründe
für weitergehenden Unterhalt im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1615l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB
weder ersichtlich noch dargetan sind, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß ohne einen Zuspruch von
dauerhaftem nachehelichem Unterhalt der deutsche ordre public verletzt würde.
3. Zu der - vom Amtsgericht bislang noch nicht beschiedenen - Frage der Ersteckung der VKHBewilligung auch auf
güterrechtliche Ansprüche weist der Senat bereits jetzt auf Folgendes hin:
a. Auch für güterrechtliche Ansprüche zwischen den Ehegatten des Streitfalles ist in jedem Fall das
iranischschiitische Sachrecht maßgeblich. Das ergibt sich richtigerweise aus Art. 8 Abs. 2
Niederlassungsabkommen bzw. - wenn man nicht von dessen Einschlägigkeit ausgehen wollte - jedenfalls aus Art.
15 Abs. 1 und 2 EGBGB. Da die Eheleute eine Rechtswahl für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe im Sinne
von Art. 15 Abs. 2 EGBGB unzweifelhaft nicht getroffen haben, verweist Art. 15 Abs. 1 EGBGB auf das allgemeine
Ehewirkungsstatut (Art. 14 EGBGB) im Zeitpunkt der Eheschließung, also offenkundig auf iranischschiitisches
Sachrecht.
b. Nach iranischschiitischem Gesetzesrecht (Artt. 10781101, 1118 f. Iran. ZGB. das Familienschutzgesetz von 1975
enthielt insofern keine Normen) leben die Ehegatten in einem der deutschen Gütertrennung vergleichbaren
Güterstand. einen Zugewinnausgleichsanspruch oder vergleichbare Ansprüche kennt das iranischschiitische Recht
nicht (vgl. insofern etwa Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht 1970, Nr. 15, S. 151ff.).
c. Nach iranischschiitischem Recht ist es allerdings gemäß Art. 1119 Iran. ZGB auch nicht ausgeschlossen, daß die
Ehegatten in ihrem Eheschließungsvertrag (oder später) wirksam auch konkret eine dem deutschen
Zugewinnausgleichsanspruch vergleichbare Verpflichtung vereinbaren können (vgl. aaO S. 153f. m.w.N.).
insbesondere sind Gründe, warum eine derartige Vereinbarung mit Grundsätzen des geschriebenen oder
ungeschriebenen iranischschiitischen Sachrecht unvereinbar sein könnte, weder ersichtlich noch dargetan.
d. Soweit der Eheschließungsvertrag der Beteiligten eine Vereinbarung enthält, nach der sich der Ehemann ´bereit
erklärt´, - unter gewissen, im Streitfall wohl unproblematisch vorliegenden weiteren Umständen - ´gemäß dem Urteil
des Gerichts bis zur Hälfte seines während der Ehe erworbenen Vermögens oder dessen Äquivalent an die Ehefrau
zu übertragen´, dürfte dieser Vereinbarung allein eine für eine gerichtliche Anwendung hinreichend klare Regelung
allerdings nicht zu entnehmen sein: nach dem Wortlaut obläge es dem Gericht, der Ehefrau einen gänzlich
beliebigen Anteil von Null bis zur Hälfte seines eigenen Zugewinnes während der Ehe zuzusprechen, ohne daß
irgendwelche Grundlagen angegeben wären, an denen sich die Bestimmung des ´richtigen´ Anteiles zu orientieren
hätte. Da weder das geltende iranischschiitische Gesetzesrecht (einschließlich der Regelungen im
Familienschutzgesetz von 1975) noch die ggf. ergänzend zu beachtenden überlieferten Regeln des Islam auch nur
ansatzweise eine der Vereinbarung entsprechende Möglichkeit kennen, kommt zur näheren Inhaltsbestimmung der
Vereinbarung ein ergänzender Rückgriff auf diese iranischen Rechtsquellen nicht in Betracht. Die Ehefrau wird mithin
aus der entsprechenden, für sich gänzlich unzureichenden Vereinbarung im Eheschließungsvertrag nur dann
erfolgreich Rechte herleiten können, wenn sie substantiiert - und ggf. unter geeignetem Beweisantritt - ergänzend
dazu vorzutragen vermag, welche konkreten Maßstäbe die Eheleute bei Vertragsschluß für die Bestimmung des
zuzusprechenden Zugewinnanteiles vereinbart haben.
e. Für den Fall einer Nachholung des bislang nicht ausreichenden Vortrags der Ehefrau im Sinne von 3. d. wird zu
beachten sein, daß es bei der Beurteilung des maßgeblichen ´während der Ehe erworbenen Vermögens´ des
Ehemannes in keinem Fall auf den Zeitpunkt des Scheidungsantrages ankommen wird. Eine Grundlage für einen
derartigen - allein im deutschen Recht für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Falle der
Scheidung in § 1384 BGB ausdrücklichen normierten - Stichtag ist dem Eheschließungsvertrag der Beteiligten nicht
zu entnehmen. Vielmehr kann es für etwaige Ansprüche aus der güterrechtlichen Vereinbarung im Rahmen des
Eheschließungsvertrages entsprechend dem Grundverständnis des iranischschiitischen Rechtes zur Ehe als rein
privatrechtlicher Vereinbarung der Eheleute, die lediglich der staatlichen Registrierung bedarf, allein auf den
Zeitpunkt des Scheidungsausspruches ankommen.
Insofern wird der Ehefrau für ihre bisherigen, auf einen jedenfalls unmaßgeblichen Berechnungsstichtag abgestellten
Hauptanträge zum Güterrecht schon aufgrund des Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht VKH nicht bewilligt werden
können. den Hilfsanträgen, die auf eine Beendigung eines ´gesetzlichen Güterstandes´ der Zugewinngemeinschaft
und einen vorzeitigen Zugewinnausgleich abzielen, fehlt gar endgültig jegliche Erfolgsaussicht.
4. Für eine Anordnung der Halbierung oder den Wegfall der Beschwerdegebühr besteht angesichts des geringfügigen
Erfolges der Beschwerde keine Veranlassung.
W. H. R.