Urteil des OLG Celle vom 23.01.2002
OLG Celle: urkunde, volle beweiskraft, amtsführung, verwahrung, form, erstellung, erfüllung, prüfer, kaufvertrag, subjektiv
Gericht:
OLG Celle, Notarsachen
Typ, AZ:
Beschluss, Not 18/01
Datum:
23.01.2002
Sachgebiet:
Normen:
BeurKG § 54a, DONot n. F. § 19 Abs. 2, DONot n. F.
Leitsatz:
1. Verhaltensregeln bei der Änderung von Urkunden
2. Behandlung von Änderungsurkunden in der Dienstordnung bindend vorgeschrieben
3. Zu beachtende Regelungen der Dienstordnung, wenn sich bei zunächst vereinbarter Direktzahlung
die Notwendigkeit der Abwicklung über Anderkonto ergibt.
Volltext:
Not 18/01
B e s c h l u s s
In dem nichtförmlichen Disziplinarverfahren
pp.
hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle auf Antrag des Notars vom 29. Juni 2001 auf
gerichtliche Entscheidung gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Celle - Die Präsidentin - vom
28. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am
Oberlandesgericht ####### sowie des Notars ####### nach Anhörung ohne mündliche Verhandlung (§ 96 BNotO i.
V. m. § 32 Abs. 5 Satz 1 NDO) am 23. Januar 2002 beschlossen:
Die Disziplinarverfügung des Landgerichts ####### vom 13. Februar 2001 (######) sowie die sie bestätigende
Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts ###### vom 28. Mai 2001 (#####) werden aufrecht erhalten.
Der Notar trägt die Kosten des Verfahrens sowie die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
. . . . . . .
II.
1. Anlässlich seiner Prüfungstätigkeit am 7. März 2000 stellte der richterliche Prüfer u. a. fest, dass der Notar
verschiedentlich drucktechnisch vorgegebene Zahlen bei der endgültigen Erstellung der Urkunden handschriftlich
durch „kräftiges Überschreiben“ korrigiert hatte. Solchermaßen hatte er zu URNr. A den Geldbetrag in Höhe von
114.800 DM auf 119.800 DM, zu URNr. B die Angaben von 400 qm in 500 qm, zu URNr. C das Geburtsdatum eines
Urkundsbeteiligten in „26.03.1961“, zu URNr. D den Geschäftswert von 13.000 DM in 15.000 DM sowie zu URNr. E
eine Geldsumme von 120.000 DM in 150.000 DM verändert. Erst unter Heranziehung weiterer Angaben in den
Urkunden sah sich das Landgericht ##### dazu in der Lage, die in den Urkunden ursprünglich ausgewiesenen Zahlen
sicher festzustellen.
. . . . . .
3. Indessen besteht der gegen den Notar in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf fahrlässiger Verletzung von
Dienstpflichten zu Recht. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 DONot a. F., der inhaltlich die Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 1
DONot n. F.
(Nds. Rpfl. 2000, 340) entspricht, darf in Urkunden nichts ausgeschabt oder sonst „unleserlich gemacht werden“. Bei
solchen Vorgaben sind - wie in den vorliegenden Fällen - Zahlen dergestalt zu ändern, dass - naheliegend - die
unrichtigen Ziffern zu streichen und die richtigen räumlich daneben oder darüber zu schreiben sind (vgl. auch
Weingärtner/Schöttler, Dienstordnung für Notare, 7. Auflage, § 30 DONot Rdnr. 452) und deren Zuordnung erkennen
lassen. Daran hat sich der Notar nicht gehalten.
Entgegen seiner Einlassung handelt es sich hier nicht um außerhalb des Aufgabenbereichs einer Notaraufsicht
liegende Lappalien. Ebenso wenig lässt sich dies mit dem Hinweis abtun, allein das beurkundete Ergebnis sei für
das Verhältnis der Urkundsbeteiligten entscheidend. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass die dienstrechtlichen
Vorgaben für den beurkundenden Notar hier durch § 30 DONot a. F.
(§ 28 DONot n. F.) die anderweitig gesetzlich begründete volle Beweiskraft auch notarieller Urkunden (§ 415 ZPO)
sicherstellen. Demgegenüber begründen etwa Einschaltungen, Radierungen, Ausschabungen oder
Durchstreichungen, oder auch sonst äußere Mängel die Einschränkung dieser Beweiskraft (§ 419 ZPO). Dem sollen
die besonderen dienstrechtlichen Anweisungen an den Notar vorbeugen. Es reicht deshalb auch nicht aus, dass sich
etwa mit Hilfe anderer Indizien aus der Urkunde oder aus Randvermerken etwa erschließen lässt, was mit dem
unleserlich gewordenen Teil zunächst zum Ausdruck gebracht werden sollte. Das durch § 30 DONot begründete
Verbot, Bestandteile der Urkunde „unleserlich zu machen“ besteht uneingeschränkt, hängt mithin nicht davon ab, ob
sich auch der unleserlich gewordene Teil mit anderen Hilfsmitteln aus der Urkunde im Nachhinein erschließen lässt.
Ohne Belang ist schließlich, ob die Urkundsbeteiligten auf Grund der Nichtbeachtung dieser Vorschrift zu Schaden
gekommen oder ihren Interessen zumindest konkret gefährdet worden sind. Dienst und disziplinarrechtlich
maßgebend sind allein die abstrakten Gefahren, denen die Vorgaben des § 30 DONot a. F. (§ 28 DONot n. F)
begegnen sollen.
Den insoweit gestellten Anforderungen hat der Notar nicht in jeder Hinsicht entsprochen. „Unleserlich gemacht “ sind
Texte oder Zahlen in einer notariellen Urkunde jedenfalls dann, wenn sie auf Grund von Überschreibungen nicht mehr
verlässlich erkennbar sind. Der Senat teilt nach entsprechender Einnahme des Augenscheins die Einschätzung der
Aufsichtsbehörden, dass dies auf Grund der handschriftlichen Korrekturen des Notars jedenfalls bei den Vorgängen
zu URNr. A, C und E der Fall ist. Hier lässt sich erst unter Heranziehung anderer Hilfsmittel aus der Urkunde
hinreichend sicher erschließen, welche Zahlen Ausgangspunkt für Veränderungen durch den Notar gewesen sein
„könnten“. Auch wenn sich bei den weiteren Beurkundungsvorgängen zu URNr. B und D bei genauerer Betrachtung
die verdeckten Zahlen/Buchstaben noch wieder finden lassen, beseitigt dies im Kontext eines einheitlichen
Dienstvergehens den erhobenen Vorwurf im Übrigen fahrlässig vorwerfbarer Verletzung von Dienstpflichten nach §
30 DONot a. F. (§ 28 DONot n. F.) nicht. Die disziplinarrechtliche Relevanz lässt sich auch nicht mit dem Hinweis
verneinen, die Verletzung der Dienstordnung in den besagten drei Fällen innerhalb der letzten fünf Jahre rechtfertige
keine disziplinare Ahndung. Dem steht vielmehr entgegen, dass vergleichbare Dienstpflichtverletzungen des Notars
bereits Gegenstand vorangegangenen Geschäftsprüfungen im April 1996 waren. Vor diesem Hintergrund ist von
Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Disziplinarvorgesetzten die Vorgänge im Zusammenhang mit einer
weiteren Würdigung der gesamten Amtsführung des Notars als Beurteilungsgrundlage herangezogen habe.
III.
1. Bei der Geschäftsprüfung am 7. März 2000 musste der richterliche Prüfer des Weiteren feststellen, dass der
Notar die durch die Dienstordnung vorgegebenen Anweisungen im Zusammenhang mit Änderungsbeurkundungen
nicht durchgehend beachtet hatte. So unterließ er es, bei Änderungsurkunden (URNr. F und URNr. G), mit denen er
vorangegangene Beurkundungen zu URNr. H und URNr. I änderte, diese Vorgänge auf den jeweiligen Haupturkunden
zu vermerken oder vermerken zu lassen. Dabei handelte es sich allerdings nicht um erstmalige Unterlassungen.
Entsprechende Vorfälle hatten bereits vorangegangenen Geschäftsprüfungen in den Jahren 1987, 1992 und 1996
Anlass geboten, die Amtsführung des Notars zu beanstanden.
2. Gegenüber dem Vorwurf, dienstpflichtwidrig die Änderungsbeurkundungen auf den Haupturkunden nicht vermerkt
zu haben, hat der Notar zunächst geltend gemacht, die fehlenden Vermerke nachgeholt zu haben. Im Übrigen
rechtfertigten diese Fälle keine disziplinare Ahndung, weil die Anordnungen an seine Mitarbeiter ordnungsgemäß
ergangen seien und auch grundsätzlich befolgt würden. Wenn schließlich durch Führung der Handakten sicher
gestellt sei, dass die zueinander gehörenden Urkunden von jedem Dritten auch inhaltlich vorgefunden und bearbeitet
werden könnten, sei dies für die praktische Handhabung wichtiger als in
einer Urkundenrolle auf dem alten Dokument ein Hinweis darauf zu finden, dass später etwas geändert worden sei.
In der Änderungsurkunde selbst werde auf die frühere Urkunde Bezug genommen, deren Existenz werde also nicht
verschwiegen.
3. Diese Einlassung lässt indessen die gegen den Notar erhobenen Vorwürfe im Ergebnis unberührt. Gemäß § 19
Abs. 2 DONot soll (für den Notar ein dienst und disziplinarrechtliches Muss - vgl. Huhn/von Schuckmann, BeurkG,
3. Aufl., Vorbem. 10 zu § 1 DONot) auf Urkunden, in denen u. a. der Inhalt einer früheren in der Sammlung
befindlichen Urkunde geändert wird, bei der Haupturkunde durch ein Vermerk verwiesen werden, wenn die spätere
Urkunde nicht mit der früheren gemäß § 19 Abs. 3 DONot zusammen geheftet wird. Daran hat es der Notar, wie er
mit dem Hinweis auf das Nachholen des Vermerkes einräumt, objektiv fehlen lassen. Mit dem schon im
Vorermittlungsverfahren bemühten Hinweis, nach seiner Beurkundungspraxis würden Haupt und Änderungsurkunden
zwar entsprechend ihrer zeitlichen Erstellung getrennt in der Urkundensammlung aufbewahrt, inhaltlich aber in eine
Akte zusammen geführt, weshalb entsprechende Abschriften besagter Urkunden in einem Anlagenfach in der
Notarakte vorhanden seien, vermag der Notar den Verstoß gegen die Dienstordnung nicht zu verhindern. Denn im
Kontext zeitlich nacheinander geschalteter Folgeurkunden soll die Anbringung des Hinweisvermerks der Gefahr
eines erhöhten Haftungsrisikos für den Notar vorbeugen, wenn er infolge des fehlenden Vermerks eine spätere
Änderung übersieht. Überdies kommt dem Vermerk dann besondere Bedeutung zu, wenn der Notar vertreten wird
oder die Urkunde später von einem Notariatsverwalter oder dem Amtsgericht verwahrt werden soll
(Weingärtner/Schöttler a. a. O. § 19 DONot Rdziff. 298 a). Um Unzuträglichkeiten dieser Hinsicht zu vermeiden sieht
die Dienstordnung als besonderes Sicherungsmittel das Institut des Hinweisvermerks bindend vor. Es steht nicht zur
Disposition für eine Notariatsorganisation, die ansonsten auf andere Art und Weise - wenn auch mit der
entsprechenden Zielsetzung - unter Verzicht auf diesen Vorgang den inhaltlichen Zusammenhang zwischen
mehreren Beurkundungsvorgängen sicherstellen will. In diesem Zusammenhang darf schließlich nicht übersehen
werden, dass die standardisierten Vorgaben der Dienstordnung auch die Aufsichtsfunktionen der Justizverwaltung
gegenüber dem Notaramtsinhaber gleichmäßig unterstützen und gewährleisten sollen.
Das Unterlassen von Hinweisvermerken in den beiden festgestellten Fällen
gereicht dem Notar hier auch subjektiv zum Vorwurf einer fahrlässigen Dienstpflichtverletzung. Dabei kann im
Ergebnis offen bleiben, ob er persönlich als Normadressat von § 19 Abs. 2 DONot den notwendigen Vermerk hätte
anbringen müssen. Denn wenn er dies - aus welchen Gründen auch immer - seinen Notariatsmitarbeitern überlassen
wollte, war er gehalten, als Normadressat von § 19 Abs. 2 DONot in jedem Einzelfall die Notwendigkeit eines
Hinweisvermerks zu prüfen, die entsprechende individuelle Anordnung zu treffen und die Befolgung dieser
Anordnung durch persönliche Überprüfung sicherzustellen. Daran hat es der Notar persönlich zurechenbar fehlen
lassen, sodass ihm die festgestellten Mängel im Ergebnis auch persönlich zum Vorwurf zu machen sind. Der
allgemein gehaltene Hinweis, die Anordnungen an seine Mitarbeiter seien „ordnungsgemäß“ ergangen und auch
„grundsätzlich“ befolgt worden, entlastet demgegenüber von dem berechtigten Vorwurf persönlich
dienstpflichtwidrigen Verhalten im Sinne § 19 Abs. 2 DONot nicht.
III.
. . . . .
IV.
1. In der Grundstücksangelegenheit ############## (URNr. J des Notars) hatten die Vertragsparteien vorrangig
direkte Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer vereinbart. Für den Fall der Erforderlichkeit eines
Notaranderkontos wurde vorsorglich in den Kaufvertrag folgende Regelung aufgenommen:
„Sollten Löschungsbewilligungen mit entsprechenden Auflagen erfolgen, wird der Notar angewiesen, ein Anderkonto
einzurichten, um diese Auflagen zu erfüllen. Er kann in diesem Fall die dafür notwendigen Mittel vom Verkäufer in
Anrechnung des Kaufpreises auf das Anderkonto anfordern.“
Im Laufe der Vertragsdurchführung stellte sich die Notwendigkeit der Einrichtung eines Notaranderkontos heraus.
Demgemäss wurde der Kaufpreis auf ein vom Notar geführtes Anderkonto eingezahlt. Altgläubiger und Neugläubiger
erteilten dem Notar entsprechende Treuhandaufträge. Eine Verwahrungsanweisung der Vertragsparteien über die
zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung sowie die Auszahlungsvoraussetzungen holte der Notar aber
nicht ein.
2. Gegenüber dem Vorwurf, er habe es einer notwendigen Verwahrungsanweisung der Urkundsbeteiligten fehlen
lassen, hat der Notar die Ansicht vertreten, zum einen seien die Vertragsparteien nicht berechtigt, Einfluss auf die
Auflagen zu nehmen, die er von den Grundpfandrechtsgläubigern erhalte. Zum anderen regele der Vertrag die
Auszahlung überschießender Beträge.
3. Gleichwohl besteht der in diesem Zusammenhang gegen den Notar erhobene Vorwurf einer fahrlässigen
Dienstpflichtverletzung zu Recht. Gemäß § 54 a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG darf der Notar Geld zur Verwahrung nur
entgegen nehmen, wenn ihm ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit einer Verwahrungsanweisung vorliegt, in der
hinsichtlich der Masse und ihrer Erträge der Anweisende, der Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und
sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt sind. Hiergegen hat der
Notar dadurch verstoßen, dass er im Verlauf der Vertragsabwicklung ein Notaranderkonto eingerichtet und die
Kaufsumme hierüber abgewickelt hat, ohne dass ihm eine entsprechende Verwahrungsanweisung vorgelegen hätte.
Bei der Verwahrung über Notaranderkonto ist zu trennen zwischen dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis der
Parteien (hier: Grundstückskaufvertrag) und der öffentlichrechtlichen Verwahrung durch den Notar (vgl. auch
Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., vor § 54 a Rdn 6 ff.). Demgemäss ist auch zu unterscheiden zwischen der
zivilrechtlichen Verwahrungsvereinbarung, mit der die Zahlungspflicht im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien in
eine Verpflichtung zur Einzahlung auf das Anderkonto modifiziert wird, und der zu dessen Durchführung den Notar in
der Form des § 54 a Abs. 4 BeurkG zu erteilenden öffentlichrechtlichen Verwahrungsanweisung. An der Anforderung
einer solchen hat es der Notar jedenfalls spätestens im Zeitpunkt, als sich die Notwendigkeit einer weiteren
Vertragsabwicklung unter Einschaltung eines Notaranderkontos herausgestellt hatte, fehlen lassen. Der Verweis auf
dem entgegenstehende Interessen der Alt und Neugläubiger geht fehl. Hier war ohnehin ein anderes
Treuhandverhältnis betroffen. Deren Treuhandauflagen, in die die Vertragsparteien zweifellos nicht mit Anweisungen
hinein wirken konnten, reichten aber nicht aus, um dem Notar die weitere Abwicklung des Notaranderkontos nach
Erfüllung der Treuhandbedingungen zu ermöglichen. Hierfür war zumindest eine weitere Verwahrungsanweisung des
Verkäufers von Nöten, in der er zeitlich und sachlich die Bedingungen im Sinne von § 54 a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG in
der durch § 54 a Abs. 4 BeurkG vorgegebenen Form vorgab. Dazu hat es der Notar dienstrechtlich gesehen
vorwerfbar fahrlässig aber nicht kommen lassen.
V.
. . . . .
VI.
Die zahlreichen und nach alledem zu Recht festgestellten Dienstpflichtverletzungen, die der Notar fahrlässig
begangen hat, rechtfertigen als einheitlich begangenes Dienstvergehen (§ 95 BNotO) eine disziplinare Ahndung.
Dabei sind die angefochtene Disziplinarverfügung und diese bestätigende Beschwerdeentscheidung auch insoweit
nicht zu beanstanden, als die Aufsichtsbehörden im Rechtsfolgenausspruch gegen den Notar eine Geldbuße in Höhe
von 1.000 DM verhängt haben. Soweit der Notar die Ansicht vertritt, die Ordnungsvorschriften insbesondere der
DONot rechtfertigten keine „Disziplinarstrafe“, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich um Pflichtverletzungen
handelt, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Amtsführung eines Notars und einer darauf zu stützenden
Disziplinarmaßnahme mit ins Gewicht fallen können. Zudem haben die Aufsichtsbehörden zu erkennen gegeben,
dass insbesondere vorangegangene - auch nicht geahndete - Pflichtverletzungen vergleichbarer Art mit Anlass
geboten haben, die Sache nun nicht mehr „unter den Tisch fallen zu lassen“. Hinzukommt das Gewicht der
Verletzung von Verwahrungs und Treuhandvorschriften, auch wenn sie lediglich fahrlässig begangen worden sind.
Sie betreffen den zentralen Bereich notarieller Amtsausübung, wonach peinliche Genauigkeit - wie ausgeführt - bei
der Erfüllung von Treuhandaufträgen für einen Notar grundlegende Pflicht bildet und deshalb unter berufsrechtlichen
Gesichtspunkten Verstößen gegen solche Pflichten besonders große Bedeutung zukommen muss. Schließlich
haben die Aufsichtsbehörden bei der getroffenen Entscheidung zur Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme auch mit
auf die teilweise einschlägigen Vorbelastungen des Notars abgestellt. Soweit dieser (begrifflich überzeichnend) eine
„Strafverschärfung “ beanstandet, wird weiter verkannt, dass es sich nach Grund und Höhe um eine bestandskräftige
Entscheidung handelt. Die persönliche Motivlage des Notars, die ihn seinerseits dazu bewogen haben mag, die Höhe
von 500 DM verhängte Geldbuße hinzunehmen, hindert die Aufsichtsbehörden nicht, die weitere Entwicklung in der
Amtsführung des Notars dahin zu beurteilen, dass die seinerzeit verhängte Disziplinarmaßnahme nicht die Erwartung
bestätigt hat, der Notar werde diese zum Anlass nehmen, sich weitgehend um eine über Zweifel erhabene
Amtsführung bei der Beachtung von Formalien bemühen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen
ergänzend auf die Zumessungserwägungen in der angefochtenen Disziplinarverfügung verwiesen. Diese rechtfertigt
in der Gesamtschau die Einschätzung, dass der Notar - prognostisch gesehen - die Ahndung nunmehr mit
Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 1.000 DM zum Anlass nehmen wird, sich auch in den hier beanstandeten
Bereichen zu einer Gesetzes konformen Amtsführung dauerhaft bereit zu finden.
VII.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 96 BNotO i. V. m. §§ 114, 115 NDO. Danach muss
der Notar die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen tragen, da sein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung erfolglos bleibt.
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