Urteil des OLG Celle vom 15.11.2010

OLG Celle: wohl des kindes, auflage, wahlrecht, verheirateter, überprüfung, widerrufsrecht, öffentlich, adoptiveltern, namensrecht, adoptionsverfahren

Gericht:
OLG Celle, 17. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 17 W 40/10
Datum:
15.11.2010
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1757 Abs 1, BGB § 1767 Abs 2, BGB § 1355 Abs 4
Leitsatz:
Ist der Geburtsname des verheirateten Adoptierten nicht der Ehename geworden, sondern hat er ihn
lediglich als Begleitnamen dem Ehenamen beigefügt, ändert sich der Begleitname automatisch in den
durch die Annahme geänderten Geburtsnamen. der Adoptierte hat kein Wahlrecht, statt dessen
seinen alten Geburtsnamen als Begleitnamen zum Ehenamen weiterzuführen.
Volltext:
17 W 40/10
5 III 18/10 AG Verden (Aller)
B e s c h l u s s
In der Personenstandssache betreffend
1. H. H.
Beteiligte und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. und Kollegen,
Weitere Beteiligte:
2. Samtgemeinde B.,
Standesamt,
3. Landkreis D.,
Standesamtsaufsicht,
hat der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle am 15. November 2010 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B. sowie durch die Richter am Oberlandesgericht V. und Dr. B.
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Verden (Aller) vom
27. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe
I.
Die 1952 geborene Beteiligte zu 1., eine geborene Ha., schloss im Jahre 1971 mit dem 1949 geborenen Herrn Sch.
die Ehe. der Geburtsname Sch. des Ehemannes wurde Ehename. Im Jahre 1979 stellte die Beteiligte zu 1. durch
Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen ihren Geburtsnamen als Begleitnamen voran. sie führt
seitdem den Namen Ha.Sch. Von ihrem Ehemann lebt die Beteiligte zu 1. seit längerer Zeit getrennt. Durch einen
am 25. April 2009 wirksam gewordenen Beschluss des AG Ibbenbüren wurde die Beteiligte zu 1. durch den 1945
geborenen Herrn We. als Kind angenommen. Im Adoptionsdekret wurde ausgesprochen, dass sie als Geburtsnamen
den Namen We. des Annehmenden erhält.
Die Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, dass sich die adoptionsbedingte Namensänderung nur auf ihren
Geburtsnamen, nicht aber auch auf ihren Begleitnamen zum Ehenamen erstreckt, so dass ihr Name nach der
Adoption „Ha.Sch. geborene We.“ laute. Dies sei ihr sowohl vom Urkundsnotar als auch von dem mit dem
Adoptionsverfahren befassten Amtsgericht so zugesichert worden und auch nur unter diesen Voraussetzungen sei
sie überhaupt mit einer Adoption durch Herrn We. einverstanden gewesen.
Der mit der Führung des Familienbuches befasste Standesbeamte hat es für zweifelhaft gehalten, ob die von der
Beteiligten zu 1. gewünschte Namensführung zulässig ist und die Sache über den Beteiligten zu 2. dem Amtsgericht
zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten angewiesen, den Namen der Beteiligten zu
1. mit „We.Sch. geborene We.“ zu führen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1., die weiterhin die Führung des Namens „Ha.Sch.
geborene We.“ erstrebt.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Die Beteiligte zu 1. und ihr Ehemann haben bei der Eheschließung im Jahre 1971 dessen Geburtsnamen Sch.
zum Ehenamen bestimmt. die im Jahre 1979 erfolgte Beifügung des Geburtsnamens Ha. der Beteiligten zu 1. als
Begleitnamen hat den gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) Sch. der Eheleute nicht geändert. Gemäß §§ 1767
Abs. 2, 1757 Abs. 1 BGB hat die Beteiligte zu 1. aufgrund der Adoption kraft Gesetzes den Familiennamen des
Herrn We. als Geburtsnamen erhalten. Die Frage, welche Auswirkungen die Änderung des Geburtsnamens auf einen
vom verheirateten Angenommenen zum Zeitpunkt der Adoption bereits geführten Begleitnamen zum Ehenamen hat,
ist schon seit längerer Zeit äußerst umstritten.
Zum Teil wird hierzu die Ansicht vertreten, der Angenommene könne seinen früheren Geburtsnamen auch nach der
Adoption als Begleitnamen behalten, weil es § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB auch gestatte, den zur Zeit der Erklärung
über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen – und dies sei schließlich der frühere Geburtsname – dem
Ehenamen voranstellen oder anzufügen. Der Angenommene könne aber wählen, ob er den neuen Geburtsnamen
gegen den früheren Geburtsnamen eintauschen wolle (BayObLGZ 1999, 367, 369 f. = StAZ 2000, 107, 108. OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – I3 Wx 203/10 – veröffentlicht bei juris [Tz. 30 ff.]. Eckebrecht FPR
2001, 357, 371. MünchKomm/von Sachsen, Gessaphe BGB 5. Auflage § 1355 Rn. 30. Bamberger/Roth/Enders,
BGB 2. Auflage § 1757 Rn. 13. Hepting/Gaaz PStR Bd. II Rn. V487).
Nach einer abweichenden Auffassung fällt der Geburtsname als Begleitname mit der Adoption zwar automatisch
weg. es stehe dem Adoptierten aber frei, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den durch Adoption
erworbenen neuen Geburtsnamen dem Ehenamen voranzustellen (KG StAZ 1988, 170 f.. Staudinger/Frank, BGB §
1757 Rn. 37 ff.. vgl. auch Fachausschuss Nr. 3847 in StAZ 2009, 82, 83).
Nach einer weiteren und auch vom Amtsgericht geteilten Ansicht führt die Adoption wegen der zwingenden Vorschrift
des § 1757 Abs. 1 BGB dazu, dass der alte Geburtsname als Begleitname automatisch durch den neuen
Geburtsnamen ersetzt wird (LG Berlin StAZ 1986, 290. Palandt/Diederichsen, BGB 69. Auflage § 1757 Rn. 6.
MünchKomm/Maurer, aaO § 1757 Rn. 6. Erman/Saar, BGB 12. Auflage § 1757 Rn. 2. Henrich/Wagenitz/Bornhofen,
Deutsches Namensrecht § 1757 BGB Rn. 19. Krause NotBZ 2006, 273, 276. wohl auch LG Hanau StAZ 2002, 171).
2. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
a) Der insbesondere vom Bayerischen Obersten Landesgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf vertretenen
Auffassung, dass ein Wahlrecht des verheirateten Adoptierten dahingehend bestünde, ob er seinen alten
Geburtsnamen als Begleitnamen zum Ehenamen weiterführen oder diesen gegen den neuen Geburtsnamen
eintauschen möchte, vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Ansicht kann insbesondere nicht aus § 1355 Abs. 4
Satz 1 BGB hergeleitet werden. Diese Vorschrift ermöglicht es dem einen Begleitnamen wählenden Ehegatten, dem
Ehenamen entweder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Ehenamensbestimmung geführten Namen beizufügen.
Beide Alternativen schließen einander nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift aus, so dass unter einem „zur
Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen“ gerade nicht derjenige Name verstanden
werden kann, der zu diesem Zeitpunkt der Geburtsname des den Begleitnamen wählenden Ehegatten gewesen ist.
Auch lässt sich der Vorschrift nach Ansicht des Senats kein allgemeiner Rechtsgedanke dahingehend entnehmen,
dass der adoptierte Ehegatte nach der Adoption hinsichtlich seines Begleitnamens zwischen den alten und dem
neuen Geburtsnamen wählen könnte. Das dem Ehegatten in § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB eingeräumte
Beifügungsrecht soll die Rechte des bei Bildung eines Ehenamens mit seinem aktuell geführten Namen weichenden
Ehegatten - typischerweise der Ehefrau - stärken, um neben der durch den Ehenamen ausgedrückten neuen
gemeinsamen auch die über den bisher geführten Namen vermittelte eigene Identität wenigstens partiell nach außen
kundtun zu können und ihm so das Zurücktreten bei der Ehenamenswahl zu erleichtern (vgl. BGBMünchKomm/von
Sachsen Gessaphe aaO Rn. 25). Durch die damit verbundene Betonung des Kontinuitätsinteresses sollen zugleich
namensrechtliche Anreize gesetzt werden, damit die künftigen Ehegatten von einer beabsichtigten Eheschließung
nicht nur wegen der möglicherweise unerwünschten Folgen für die Namensführung Abstand nehmen.
Vergleichbare Überlegungen sind dem Adoptionsnamensrecht fremd. Anders als bei einer auf Eheschließung
beruhenden Namensänderung hat der Gesetzgeber bezüglich der namensrechtlichen Folgen der Adoption die
Herkunftskennzeichnung in den Vordergrund gerückt (§ 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB) und dem Kontinuitätsinteresse nur
in einem beschränkten Umfang Geltung verschaffen wollen. Dies verdeutlicht insbesondere § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 BGB: Das Familiengericht kann danach auf Antrag des Annehmenden und mit Einwilligung des Kindes den neuen
Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen, wenn dies ´aus schwerwiegenden Gründen
zum Wohl des Kindes´ erforderlich ist. Ein nicht verheirateter Adoptierter oder ein verheirateter Adoptierter, der mit
seinem Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen gewählt und deshalb nach der Eheschließung seinen
Geburtsnamen weitergeführt hat, könnte wegen § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB den bisherigen Geburtsnamen nur
unter engen und einer gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Voraussetzungen als Begleitnamen zum
Familiennamen der Adoptiveltern weiterführen. Es kann vor diesem Hintergrund nicht richtig sein, dass einem
verheirateten Adoptierten, der seinen ehemaligen Geburtsnamen (lediglich) als Begleitnamen zum Ehenamen führt,
ein freies und an keine besonderen Voraussetzungen gebundenes Wahlrecht über die Weiterführung seines
ehemaligen Geburtsnamens einzuräumen sei. Denn regelmäßig dürfte das Kontinuitätsinteresse bei einem
Angenommenen, der bis zur Adoption ausschließlich unter seinem ehemaligen Geburtsnamen bekannt war, sogar
noch schwerer wiegen als bei einem Adoptierten, der seit seiner Eheschließung auch unter dem aus dem
Geburtsnamen seines Ehegatten abgeleiteten Ehenamen bekannt war und dessen Identität sich seither auch mit
diesem - durch die Adoption unberührt bleibenden - Ehenamen verbindet.
Die Auffassung, dass der ehemalige Geburtsname nach der Adoption auch als Begleitname zum Ehenamen keinen
Bestand haben kann, ist daher nach Ansicht des Senats zutreffend.
b) Es gibt - insbesondere im Hinblick auf die eindeutige Regelung des
§ 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB - auch keine tragfähigen Gründe dafür, den ehemaligen Geburtsnamen als Begleitnamen
zum Ehenamen mit der Adoption ersatzlos fortfallen zu lassen, wie dies insbesondere das Kammergericht meint.
Es ist zwar durchaus richtig, dass es beispielsweise gewichtige und schützenswerte namensästhetische Gründe für
den alten, aber gegen den neuen Geburtsnamen als Begleitnamen geben könnte (vgl. KG aaO S. 171.
Staudinger/Frank aaO Rn. 38). Die berechtigten Interessen des adoptierten Ehegatten werden insoweit aber
hinreichend dadurch gewahrt, dass der adoptierte Ehegatte gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB die Erklärung über die
Beifügung des Begleitnamens jederzeit durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt
widerrufen kann. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kammergerichts aus dem Jahre 1988 geltende Vorschrift
des § 1355 Abs. 3 BGB i.d.F. des 1. Eherechtsgesetzes vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1421) sah ein solches
Widerrufsrecht nicht vor. dieses wurde erst durch das Familiennamensrechtsgesetz vom 16. Dezember 1993 (BGBl.
I S. 2054) in das Gesetz eingefügt. Der Adoptierte wird deshalb nicht gezwungen, einen ihm unerwünschten
Doppelnamen tragen zu müssen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 127 Abs. 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO und § 51 PStG i.V.m. § 84 FamFG.
4. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu, weil eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts zu der Frage, welche Auswirkungen die Änderung des Geburtsnamens auf einen vom
verheirateten Adoptierten bereits geführten Begleitnamen zum Ehenamen hat, angesichts der divergierenden
obergerichtlichen Entscheidungen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint (§ 51
PStG i.V.m. § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).
B. V. Dr. B.