Urteil des OLG Celle vom 27.08.2001
OLG Celle: vergütung, unterlassen, unternehmer, option, entstehung, gewerbe, vorsteuerabzug, beschwerdekammer, führer, mwst
Gericht:
OLG Celle, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 12 W 7/01
Datum:
27.08.2001
Sachgebiet:
Normen:
Gesetz über die Vergütung von Berufungsvormündern § 1 Abs. 1 S. 3
Leitsatz:
Betreuervergütung (hier Umsatzsteuer) kann nicht unter dem Vorbehalt des Nachweises, dass die
Position entstanden sei, erstattet werden.
Volltext:
12 W 7/01 4 T 77/00 LG Bückeburg 52 XVII S 300 AG Bückeburg B e s c h l u s s In der Betreuungssache #######
Beteiligte: 1. ####### Betreuerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: ####### - 2. #######
Führer der weiteren Beschwerde, wegen Festsetzung der Betreuervergütung hat der 12. Zivilsenat - Senat für
Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle am 27. August 2001 beschlossen: Auf die sofortige weitere
Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 6. März
2001 aufgehoben, soweit der Vorbehalt zur Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamtes entfallen ist. Die Sache
wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beschwerdeentscheidung ergeht
gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 364,95 DM. Gründe I. Der
Betroffene wird von der Betreuerin seit 1997 als Berufsbetreuerin betreut. Er ist vermögenslos. Mit zwei
Beschlüssen vom 27. Juni 2000 hat das Vormundschaftsgericht die Vergütung der Betreuerin für die Zeiträume vom
1. Januar bis 31. Dezember 1999 und vom 1. Januar bis 31. März 2000 einschließlich der auf die Vergütung
entfallende Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt. Dabei ist jeweils ausgesprochen worden, dass die Erstattung
vorbehaltlich der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Finanzamtes erfolge. Für den Fall, dass eine
Umsatzsteuerpflicht (im Beschluss MWST-Pflicht genannt) nicht bestehe, sei die erstattete Umsatzsteuer in der
nächsten Abrechnung zu verrechnen. Gleichzeitig wies das Vormundschaftsgericht den Erstattungsantrag für die
Jahre 1997 und 1998 zurück, da diese Ansprüche verjährt seien. Auf die sofortige Beschwerde der Betreuerin
änderte das Landgericht mit Beschluss vom 6. März 2001 die angefochtene Entscheidung, soweit der Betreuerin für
die Jahre 1997 und 1998 eine Vergütung versagt worden war. Soweit Umsatzsteuer vorbehaltlich der Vorlage einer
entsprechenden Bescheinigung erstattet wurde, wurde angeordnet, dass dieser Vorbehalt entfällt. Das Landgericht
hat die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Diese Entscheidung ist dem Bezirksrevisor am 12. März 2001
zugestellt worden. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Bezirksrevisor dagegen, dass das
Landgericht den Vorbehalt hinsichtlich der Erstattung der Umsatzsteuer aufgehoben hat. Da die Möglichkeit bestehe,
gem. § 19 Abs. 1 UStG im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmerregelung von Umsatzsteuerpflicht befreit zu
werden, müsse die Betreuerin nachweisen, dass sie der Umsatzsteuer unterliege. Dies habe sie nicht getan. II. 1.
Die weitere Beschwerde ist gem. § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG zulässig. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde
zugelassen. Da die Zulassung nicht auf einen der verschiedenen Entscheidungspunkte beschränkt worden ist, ist
die weitere Beschwerde auch zur Frage des Vorbehalts hinsichtlich der Erstattung von Umsatzsteuer zulässig. Das
Rechtsmittel ist auch fristgerecht eingelegt. Zwar weist der Schriftsatz über die sofortige weitere Beschwerde vom
12. März 2001 keinen Eingangsstempel auf, jedoch befindet sich auf diesem Schriftsatz eine Verfügung des
Vorsitzenden der Beschwerdekammer des Landgerichts vom 14. März 2001. Es ist daher davon auszugehen, dass
das Rechtsmittel spätestens an diesem Tage beim Landgericht eingegangen ist. 2. Die sofortige weitere
Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat es unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Betreuerin
der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. a) Das Landgericht hat ausgeführt, es bedürfe keines Vorbehalts des Nachweises
zur Umsatzsteuerpflicht. Die Berufsbetreuerin betreibe ein Gewerbe und unterliege damit kraft Gesetzes der
Umsatzsteuerpflicht. b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550
ZPO. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern wird eine auf die Vergütung
entfallende Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt. Nach § 19
Abs. 1 UStG wird für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG keine Umsatzsteuer erhoben, soweit der Umsatz
zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangen Kalenderjahr 32.500 DM nicht überstiegen hat und im
laufenden Kalenderjahr 100.000 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann
der Unternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und insbesondere auch keinen Vorsteuerabzug
vornehmen. Gem. § 19 Abs. 2 UStG kann der Unternehmer auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten.
An diese Verzichtserklärung ist er sodann fünf Kalenderjahre gebunden. Hieraus ergibt sich, dass Berufsbetreuer
nicht in jedem Fall, wie vom Landgericht angenommen, umsatzsteuerpflichtig sind. Aus dieser Rechtslage folgt,
dass einem Berufsvormund die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, wenn er dem Vormundschaftsgericht
nachgewiesen hat, dass er umsatzsteuerpflichtig ist. Hierzu hat das Gericht gem. § 12 FGG die erforderlichen
Feststellungen zu treffen. Dies kann geschehen, indem der Betreuer durch entsprechende Unterlagen nachweist,
dass z. B. auf ihn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG nicht zutreffen (höherer Umsatz), dass für ihn
regelmäßig Umsatzsteuerbescheide ergehen oder dass er von der Option des § 19 Abs. 2 UStG Gebrauch gemacht
hat. Dabei kann es ausreichend sein, dass der Berufsbetreuer diesen Nachweis einmal zu einer Betreuungsakte bei
dem Amtsgericht führt und im Übrigen hierauf substantiiert Bezug nimmt. Das Landgericht hat es unterlassen,
Feststellungen zu treffen, ob die Betreuerin der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Soweit die Betreuerin im Verfahren
über die sofortige weitere Beschwerde entsprechende Unterlagen vorgelegt hat, können diese vom Senat nicht
berücksichtigt werden. Im Verfahren der weiteren Beschwerde kann nur der Sachverhalt beurteilt werden, den das
Beschwerdegericht festgestellt hat, §§ 27 Abs. 1 FGG, 561 ZPO. Dem Vergütungsrecht ist ein Erstattungs-
Vorbehalt, wie ihn das Vormundschaftsgericht ausgesprochen hat, unbekannt. Es fehlt insoweit an einer
gesetzlichen Grundlage. Erstattet werden können Vergütungen und Auslagen, deren Entstehung nachgewiesen
worden sind. Soweit Zweifel bestehen, ob bestimmte Positionen entstanden sind, hat das Vormundschaftsgericht
entsprechende Nachweise zu verlangen. Können diese nicht beigebracht werden oder ist die Position nicht
aufzuklären, kann insoweit keine Erstattung erfolgen. Eine Erstattung unter Vorbehalt des Nachweises ist nicht
möglich. Kann ein Betreuer nicht nachweisen, dass er umsatzsteuerpflichtig ist, weil er die Voraussetzungen des §
19 Abs. 1 UStG erfüllt und erwägt, ob er von der Option des § 19 Abs. 2 UStG Gebrauch macht, so ist die
Erstattung von Umsatzsteuer zunächst abzulehnen. Die Umsatzsteuer könnte aber später, wenn nachträglich die
Voraussetzungen geschaffen werden, unter Beachtung der Frist des § 1836 Abs. 2 BGB erstattet werden. Die
Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 131 Abs. 3 KostO, § 13 a FGG. ####### Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht ####### Richter am Oberlandesgericht ####### Richter am Oberlandesgericht