Urteil des OLG Celle vom 02.02.2005

OLG Celle: wiedereinsetzung in den vorigen stand, geschäftsführung ohne auftrag, fristlose kündigung, sanierung, gemeinschaftliches eigentum, zustand, verwaltung, verwalter, mieter, aufteilung

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 4 W 4/05
Datum:
02.02.2005
Sachgebiet:
Normen:
WEG § 21, BGB § 687 Abs 1, BGB § 951
Leitsatz:
1. Maßstab für eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende
ordnungsgemäß Verwaltung ist der Ausstattungsstandard der Wohnung im Zeitpunkt der Begründung
des Wohnungseigentums.
2. Lässt ein Wohnungseigentümer nachträglich eine verbesserte Trittschalldämmung einbauen, kann
er von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten der Instandsetzung einer mangelhaft
eingebauten Dämmung unabhängig davon nicht verlangen, ob der eingebaute Trockenestrich als
Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums anzusehen ist.
3. Ein Bereicherungsanspruch aus §§ 951 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB für
Instandsetzungsmaßnahmen des Wohnungseigentümers an Gegenständen des gemeinschaftlichen
Eigentums setzt voraus, dass die durchgeführten Arbeiten und der dafür entstandene Aufwand
objektiv notwendig waren und dass die Wohnungseigentümergemeinschaft deshalb einen eigenen
Aufwand in entsprechender Höhe erspart hat.
Volltext:
4 W 4/05
4 T 48/04 Landgericht Hannover
71 II 198/04 Amtsgericht Hannover
B e s c h l u s s
In der Wohnungseigentumssache
betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft ...
Beteiligte:
1. U. S., ...
Antragsteller, Beschwerdeführer und
Führer der sofortigen weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin K. N., ...
Geschäftszeichen: ...
gegen
2. die weiteren Mitglieder der Eigentümergemeinschaft ...
gemäß anliegender Eigentümerliste (wie Bl. 233 d. A.),
vertreten durch den Verwalter H. W., ...
3. H. W. als Verwalter, ...
Antragsgegner, Beschwerdegegner und
Gegner der sofortigen weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte G. & P., ...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H., den
Richter am Oberlandesgericht R. und den Richter am Oberlandesgericht P. am 2. Februar 2005 beschlossen:
1. Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der
sofortigen weiteren Beschwerde erteilt.
2. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom
30. Dezember 2004 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 17. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde trägt
der Antragsteller, der auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der
Antragsgegner im Verfahren der weiteren Beschwerde zu tragen hat.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde
beträgt 896,33 EUR.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnung Nr. 7 des Aufteilungsplans, die er
im Jahre 1997 käuflich erworben hat. Zu der Wohnungseigentumsanlage gehören zwei in den dreißiger Jahren
errichtete und nach teilweiser Zerstörung im zweiten Weltkrieg wieder aufgebaute Mehrfamilienhäuser. Die Decken
bestehen, wie zur Zeit der Errichtung üblich, aus einer Balkenlage und darüber liegenden Holzdielen. 1982 wurden
die Häuser in Wohnungseigentum aufgeteilt. Der Rechtsvorgänger des Antragstellers erwarb die Wohnung in
unsaniertem Zustand und ließ in der Folgezeit auf den Fußböden mittels sog. schwimmenden Trockenestrichs eine
Trittschalldämmung verlegen. Die weiteren Wohnungen wurden nach der Aufteilung in Wohnungseigentum teils in
saniertem Zustand, teils ohne eine Sanierung der Fußböden veräußert. Zwischenzeitlich sind die Wohnungen mit
einer Ausnahme mit zeitgemäßem Trittschall ausgestattet.
Der Antragsteller beantragte in der Eigentümerversammlung vom 25. März 2004 die Erstattung von Kosten wegen
der Sanierung des Trockenestrichs in einem Zimmer der Wohnung. Zu TOP 2 der Versammlung wurde der Antrag
durch Mehrheitsbeschluss abgelehnt.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegenüber dem Amtsgericht u. a. gegen diesen Beschluss. Er hat
geltend gemacht, dass der Trockenestrich in einem Zimmer der Wohnung unsachgemäß auf dem alten Dielenboden
aufgebracht worden sei, so dass starke Schwingungen und ein Höhenunterschied von 2 cm zwischen Zimmermitte
und den Wandbereichen aufgetreten sei. Nach dem Kauf der bis
zum 30. November 1997 vermieteten Wohnung habe er das Objekt zum
1. Dezember 1997 weiter vermietet. Die Mieter hätten bei dem Einzug festgestellt, dass in dem Zimmer keine Möbel
hätten aufgestellt werden können. Um Schäden zu verhindern habe er die Sanierung nach Einholung eines
Kostenvoranschlages durch die F. Holzbau GmbH unter eigener Mitwirkung durchführen lassen. Die Kosten der
Sanierung hätten 845,20 EUR zuzüglich 51,13 EUR für Eigenleistungen betragen. Die Antragsgegner seien zur
Erstattung des Aufwandes verpflichtet, weil es sich bei dem Fußboden um Gemeinschaftseigentum handele.
Das Amtsgericht hat den Antrag, den Beschluss zu TOP 2 für ungültig zu erklären, mit Beschluss vom 23. Juni
2004 zurückgewiesen, weil die durchgeführte Sanierung über den Standard im Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude
hinausgehe und damit zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Antragstellers führen würde. Die gegen den am
30. Juli 2004 zugestellten Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde vom 12. August 2004, eingegangen am 13.
August 2004, hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 zurückgewiesen. Es hat angenommen,
dass offen bleiben könne, ob es sich bei dem Trockenestrich um Sonder oder Gemeinschaftseigentum handele. Für
einen Erstattungsanspruch fehle es an einem grundsätzlich erforderlichen Mehrheitsbeschluss der Eigentümer zur
Vornahme der Sanierungsmaßnahmen bzw. an den Voraussetzungen für eine Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2
WEG. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide aus, weil
nicht mehr feststellbar sei, dass überhaupt und in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen notwendig gewesen
seien.
Gegen den ausweislich des Empfangsbekenntnisses seiner Verfahrensbevollmächtigten am 17. Dezember 2004
zugestellten Beschluss des Landgerichts richtet sich die am 3. Januar 2005 eingegangene sofortige weitere
Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller hält es für unwahrscheinlich, dass der angefochtene Beschluss
am 17. Dezember zugestellt worden ist und begehrt vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die
Beschwerdeschrift am 30. Dezember 2004 zwischen 18 und 19 Uhr in H. in einen Briefkasten mit Spätleerung
eingeworfen worden sei.
In der Sache bestünden Bedenken dagegen, dass das Landgericht in seiner Entscheidung von dem am 23.
September 2004 angekündigten Beschluss abgewichen sei, ohne den Parteien noch einmal Gelegenheit zur
Stellungnahme unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung zu geben.
Das Landgericht habe auch die Frage nicht offen lassen dürfen, ob es sich bei der Sanierung des Trockenestrichs
um Gemeinschaftseigentum handele. Nach herrschender Auffassung könne ein Wohnungseigentümer, der
Bestandteile des Gemeinschaftseigentums irrtümlich für Sondereigentum handele und saniere, sehr wohl
Entschädigung beanspruchen. Tatsächlich handele es sich bei dem Trockenestrich um Gemeinschaftseigentum. Der
Antragsteller wäre im übrigen auf taube Ohren gestoßen, wenn er den Verwalter oder die Eigentümergemeinschaft
Ende 1997 zur Erneuerung des Trockenestrichs in einem der Zimmer der Wohnung Nr. 7 aufgefordert hätte.
Gleichwohl hätte er jedoch den Estrich sanieren müssen, um eine fristlose Kündigung der Mieter zu vermeiden, so
dass die Sanierung als Maßnahme der Schadensminderung im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft
angesehen werden müsse.
Die Eigentümergemeinschaft habe durch die Maßnahme die Befreiung von der Last erlangt, den Trockenestrich in
dem Zimmer sanieren zu müssen. Der Wert der Maßnahme sei durch den Kostenvoranschlag belegt. Das
Landgericht habe übersehen, dass der Antragsteller sich für das verbrauchte Material und die angefallene Arbeitszeit
auf einen Zeugen berufen habe. Damit sei der Wertersatzanspruch aus Bereicherung ausreichend dargelegt.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde war zwar gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG 27, 29 FGG statthaft. Sie ist jedoch nicht
fristgerecht bei dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1, 21
Abs. 2 Satz 1 FGG), weil das Rechtsmittel entgegen §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG nicht innerhalb von zwei Wochen
seit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 17. Dezember 2004, sondern erst am 3. Januar 2005
eingegangen ist. Die Mutmaßung des Antragstellers, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass der angefochtene
Beschluss bereits am 17. Dezember 2004 zugestellt worden sei, genügt zur Widerlegung des durch anwaltliches
Empfangsbekenntnis belegten Zustellungszeitpunktes nicht. Insbesondere weist das bei den Akten befindliche
Empfangsbekenntnis einen deutlich lesbaren Eingangsstempel in roter Farbe mit dem Datum des 17. Dezember
2004 aus. An diesem Tage ist überdies auch den Antragsgegnern der Beschluss zugestellt worden. Die Eintragung
des Fristablaufs im Terminbuch der Verfahrensbevollmächtigten auf den 3. Januar 2005 mag auf einer fehlerhaften
Fristenberechnung beruhen, die nicht berücksichtigt hat, dass Freitag, der 31. Dezember 2004 kein allgemeiner
Feiertag im Sinne von § 17 Abs. 2 FGG war.
Dem Antragsteller war jedoch auf seinen rechtzeitig, nämlich innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung der
Verfügung vom 12. Januar 2005, eingegangenen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dem
Antragsteller ist nämlich sein durch die eidesstattliche Versicherung des Dr. G. N. vom 31. Januar 2005 glaubhaft
gemachter Vortrag nicht zu widerlegen, dass die Postsendung, für deren eilige Beförderung wegen des erst auf den
3. Januar 2005 notierten Fristablauf eigentlich keine Veranlassung bestand, gleichwohl mit der Beschwerdeschrift
am
30. Dezember 2004 zwischen 18 und 19 Uhr in H. in einen Briefkasten mit Spätleerung (22 Uhr) eingeworfen worden
sein soll, so dass nach den maßgeblichen (vgl. BGH NJW 2003, 3712) normalen Postlaufzeiten mit dem Eingang
der Sendung bei dem Oberlandesgericht Celle am Folgetage zu rechnen war. Von einer vorherigen Anhörung der
Antragsgegner hat der Senat abgesehen, weil die Antragsgegner durch die Entscheidung des Senats in der
Hauptsache nicht beschwert werden.
2. In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 27 Abs. 1 FGG wäre die sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache nur begründet, wenn das
Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und dessen Entscheidung gerade auf
einer derartigen Verletzung des Rechts i. S. v. §§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG, 546 ZPO n. F. beruht. Bei der
Überprüfung der angefochtenen Entscheidung vermag der Senat jedoch keine Rechtsfehler festzustellen.
a) Die von dem Antragsteller erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch.
Insbesondere hat das Landgericht den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch
verletzt, dass es bei seiner Entscheidung von der Rechtsauffassung in der Verfügung vom 23. September 2004
abgewichen ist, ohne den Parteien noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme zu der in der mündlichen
Verhandlung vom 19. November 2004 vertretenen Rechtsauffassung zu geben. Die in der Berichterstatterverfügung
vom 23. September 2004 vertretene abweichende Rechtsauffassung des Landgerichts ist von den Antragsgegnern
ausführlich schriftsätzlich angegriffen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2004 hat das
Landgericht das Verfahren ausweislich der Verhandlungsniederschrift mit den Verfahrensbeteiligten im einzelnen
erörtert. Der Antragsteller hat nicht beantragt, ihm nachzulassen, zu der geänderten Rechtsauffassung des Gerichts
schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die anwaltlich vertretene Partei auf die
Möglichkeit der Beantragung einer Erklärungsfrist hinzuweisen (vgl. OLG Celle, Urt. vom 13. 11. 2004 - 14 U 50/03).
Im übrigen blieb dem Antragsteller unbenommen, in der Zeit bis zum Verkündungstermin am 17. Dezember 2004
zum Inhalt der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, wie dies auch die Antragsgegner
mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2004 getan haben. Darüber hinaus war der gerügte Verfahrensfehler auch nicht
ursächlich für die angefochtene Entscheidung, weil das in der Beschwerdebegründung enthaltene Vorbringen des
Antragstellers keine abweichende Entscheidung rechtfertigt.
b) Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass es keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob es sich bei dem
zum Zwecke der Trittschalldämmung nachträglich eingebrachten Trockenestrich in der Wohnung des Antragstellers
um gemeinschaftliches Eigentum handelt.
Dem Antragsteller ist nämlich durch den ablehnenden Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.
März 2004 zu TOP 2 die Kostenerstattung für die nach seiner Darstellung in einem Zimmer seiner
Eigentumswohnung Nr. 7 im Dezember 1997 durchgeführte Sanierung des unfachmännisch auf dem alten
Dielenfußboden aufgebrachten Trockenestrichs zu Recht verweigert worden. Das gilt auch dann, wenn unterstellt
wird, dass der Trockenestrich zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört (vgl. auch BayObLG NJWRR 1994, 598;
OLG Düsseldorf NZM 2001, 958; OLG Frankfurt NZM 2005, 68, 69).
Maßstab für eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemäße
Verwaltung i. S. v. § 21 Abs. 3 und 4 WEG ist der Ausstattungsstandard der Wohnung im Zeitpunkt der Begründung
des Wohnungseigentums. Bei der streitbefangenen Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um zwei in den
dreißiger Jahren errichtete und nach Zerstörung im zweiten Weltkrieg wieder aufgebaute Mehrfamilienhäuser, in
denen die Decken, wie seinerzeit üblich, aus einer Balkenlage und darüber liegenden Holzdielen, also ohne
Trittschalldämmung, hergestellt worden sind. Der Antragsteller hat den Vortrag der Antragsgegner nicht widerlegt,
dass bei der Aufteilung der Häuser in Wohnungseigentum Anfang der achtziger Jahre den damaligen Erwerbern der
Wohnungen freigestellt wurde, eine Wohnung ohne Trittschalldämmung oder eine Wohnung mit eingebauter
Trittschalldämmung zu einem entsprechend erhöhten Kaufpreis zu erwerben. Unstreitig hat der Rechtsvorgänger des
Antragstellers die streitbefangene Wohnung Nr. 7 in nichtsaniertem Zustand erworben und erst anschließend auf
eigene Kosten Trockenestrich zur Herstellung einer Trittschalldämmung auf den Fußböden aufbringen lassen. Bei
der Aufteilung von Altbauten in Eigentumswohnungen im Jahr 1984 bestand keine Verpflichtung, den Schallschutz
auf den neuesten Stand zu bringen (vgl. gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, NJW 1992,
3290). Der Senat teilt die von den Antragsgegnern angeführte Auffassung des OLG Stuttgart (vgl. NJWRR 1994,
1497), dass den Erwerbern von Wohnungseigentum anheim gestellt werden kann, ob und in welchem Umfang sie
eine Sanierung in den von ihnen erworbenen Altbauwohnungen wünschen. Für einen Erwerber, der eine Veränderung
des Fußbodens seiner Wohnung nicht will, ergibt sich aus dem ausweichenden Verhalten der anderen
Wohnungseigentümer keine Verpflichtung. Ebenso müssen die anderen Wohnungseigentümer den bei der
Begründung des Wohnungseigentums bestehenden Zustand der unsanierten Wohnung hinnehmen. Dieser bestimmt
den Standard der Wohnanlage. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört lediglich dessen Erhaltung, dagegen
grundsätzlich nicht seine Verbesserung (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.). Daran ändert im vorliegenden Fall auch der
Umstand nichts, dass zwischenzeitlich sämtliche Wohneinheiten, mit Ausnahme der Wohnung Nr. 5, mit
zeitgemäßem Trittschallschutz ausgestattet worden sind. Die Beweggründe, die mehrere Wohnungseigentümer, wie
auch den Rechtsvorgänger des Antragstellers, dazu veranlasst haben mögen, eine Wohnung ohne
Trittschalldämmung zu erwerben (finanzielle Gründe, Zeitdruck etc.), sind demgegenüber nicht von Bedeutung.
Wenn aber vor diesem Hintergrund die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung
nicht verpflichtet war, die streitbefangene Wohnung Nr. 7 mit einer Trittschalldämmung auszustatten, kann der
Antragsteller erst Recht nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, dass sie die Kosten der
Instandsetzung des von dem Rechtsvorgänger des Antragstellers als Zusatzausstattung der Wohnung zum Zwecke
der Trittschalldämmung eingebrachten Trockenestrichbelags übernimmt, die dadurch erforderlich geworden sind,
dass der Trockenestrich in einem Zimmer der Wohnung unfachmännisch eingebaut worden ist. Im Gegenteil können
allenfalls die Wohnungseigentümer denjenigen Sondereigentümer auf Mängelbeseitigungen in Anspruch nehmen, der
nachträglich Veränderungen des Oberbodenbelages vornehmen lässt, die nicht dem zum Zeitpunkt der Vornahme
der Arbeiten für den Trittschallschutz geltenden DINNormen entsprechen (vgl. OLG Frankfurt NZM 2005, 68).
c) Die sofortige weitere Beschwerde ist darüber hinaus aus den zutreffenden weiteren Erwägungen der
angefochtenen Entscheidung unbegründet.
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Kostenerstattung gegenüber
den Antragsgegnern nicht in Betracht kommt, weil der Antragsteller vor der Durchführung der von ihm behaupteten
Instandsetzungsarbeiten an dem Trockenestrich einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nach § 23
Abs. 1 WEG nicht herbeigeführt hat und weil auch die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs.
2 WEG nicht vorliegen (vgl. auch Senat OLGR Celle 2002, 94).
Der Einwand des Antragstellers, er wäre auf taube Ohren gestoßen, wenn er den Verwalter oder die
Eigentümergemeinschaft Ende November 1997 aufgefordert hätte, den Trockenestrich in einem der Zimmer der
streitbefangenen Wohnung zu erneuern, ist unerheblich. Im Falle eines - unterstellten - berechtigten Anspruchs auf
Durchführung der Arbeiten im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums war der
Antragsteller gehalten, seine Ansprüche im Wege der Anfechtung eines ablehnenden Eigentümerbeschlusses in dem
dafür vorgesehenen Verfahren gemäß § 23 Abs. 4 WEG durchzusetzen.
Ein für die Zulässigkeit der Vornahme der Instandsetzungsarbeiten im Wege der Notgeschäftsführung erforderlicher
gefahrträchtiger Zustand ist von dem Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgeschlossen worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt
sich die behauptete Instandsetzungsmaßnahme in einem Zimmer der Eigentumswohnung auch nicht mit Rücksicht
auf die angeblich drohende fristlose Kündigung der Mieter der Wohnung als Maßnahme der Schadensminderung im
Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft dar. Der Antragsteller hat schon nicht hinreichend substantiiert
dargelegt, dass die Mieter der Wohnung wegen der angeblich erforderlichen Sanierung des Fußbodenbelages in
einem Zimmer der Wohnung mit der fristlosen Kündigung gedroht hätten. Immerhin soll der Einbau des
Trockenestrichbelages in die streitbefangene Wohnung bereits unmittelbar nach dem Erwerb der Wohnung durch den
Rechtsvorgänger des Klägers erfolgt sein, der die Wohnung ebenfalls - für die Zeit bis zum 30. November 1997 -
vermietet hatte. Irgendwelche Beanstandungen des früheren Mieters hinsichtlich des Zustandes des Fußbodens in
dem betreffenden Zimmer hat der Antragsteller nicht behauptet. Vor allem aber ist die
Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums nicht dafür
verantwortlich, dass der Antragsteller nach der Beendigung eines Mietverhältnisses die Wohnung sofort weiter
vermietet, ohne durch eine vorherige Besichtigung und ggf. Instandsetzung der Wohnung zu gewährleisten, dass
dem neuen Mieter die Wohnung in mangelfreiem Zustand überlassen werden kann. Von einer berechtigten
Geschäftsführung ohne Auftrag kann danach unabhängig davon keine Rede sein, ob im Rahmen der Durchführung
von Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Vorschriften der §§ 683, 670 BGB
überhaupt eine eigenständige Bedeutung gegenüber der Sonderregelung in
§ 21 Abs. 2 WEG zukommt.
Zudem macht der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde gerade geltend, dass er bei der Sanierung
des Fußbodens irrtümlich davon ausgegangen sei, dass der Fußboden Bestandteil des Sondereigentums sei. Im
Falle der irrtümlichen Eigengeschäftsführung sind aber die Vorschriften der §§ 677 - 686 BGB gerade nicht
anwendbar, § 687 Abs. 1 BGB.
Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass ein Zahlungsanspruch aus Bereicherungsrecht gemäß §§ 951 Abs. 1
Satz 1, 818 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft durch
Instandsetzungsmaßnahmen eines Sondereigentümers Aufwendungen erspart, die für die notwendige
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind. Gleichwohl hat das Landgericht im vorliegenden
Fall einen derartigen Bereicherungsanspruch zu Recht abgelehnt, weil dem Verwalter bzw. der
Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit abgeschnitten worden sei, die Notwendigkeit der von dem
Antragsteller behaupteten Maßnahmen zu überprüfen und weil auch eine nachträgliche Feststellung nicht mehr
möglich sei. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht auf die von dem Antragsteller zitierte
Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. März 2002 (vgl. ZMR 2002, 618) geboten.
Diese Entscheidung beruhte nämlich auf einer Fallgestaltung, bei der unstreitig war, dass der Austausch eines
erneuerungsbedürftigen einfachverglasten Holzfensters durch ein 2flügliches isolierverglastes Kunststofffenster
notwendig war und dass der vor dem einzelnen Wohnungseigentümer aufgewendete Betrag dem objektiven
Verkehrswert der Handwerkerleistungen entsprach. Der Verwalter hatte dem Wohnungseigentümer zudem den für
den Austausch des Fensters erforderlichen Betrag bereits erstattet und sich die Rückforderung nur für den Fall
vorbehalten, dass in einem Gerichtsverfahren festgestellt wird, das die jeweiligen Eigentümer und nicht die
Gemeinschaft für die Instandhaltung und Auswechselung der Fenster zuständig sind. Dagegen ist im vorliegenden
Fall nicht unstreitig, dass der Zustand des streitbefangenen Zimmers der Eigentumswohnung Nr. 7 Ende November
1997 die von dem Antragsteller nach seinem Vortrag veranlassten Instandsetzungsmaßnahmen erforderte und dass
dafür der geltend gemachte Betrag erforderlich war. Den Zeugen F. hat der Antragsteller lediglich für die Menge des
verbrauchten Materials und für die angefallene Arbeitszeit benannt, den Zeugen G. für die eigene Mitwirkung des
Antragstellers bei der Behebung des Schadens. Das genügt jedoch nicht für die Feststellung, dass die
durchgeführten Arbeiten und der geltend gemachte Aufwand objektiv notwendig waren und deshalb für die
Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer entsprechenden Aufwendungsersparnis geführt haben.
III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 47 Satz 1 WEG und trägt dem Grundsatz
Rechnung, dass der in der Hauptsache Unterliegende regelmäßig die Kosten zu tragen hat. Wegen der
offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels bestand auch Veranlassung für die Anordnung, dass der
Antragsteller den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde
zu erstatten haben.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde beruht auf § 48 Abs.
3 Satz 1 WEG und orientiert sich an der Höhe der von dem Antragsteller gegenüber der
Wohnungseigentümergemeinschaft verfolgten Kostenerstattungsforderung.
H. R. P.