Urteil des OLG Celle vom 26.07.2001
OLG Celle: internationales privatrecht, lex causae, unterzeichnung, gegenleistung, widerklage, flughafen, anzahlung, aufenthalt, original, widerrufsrecht
Gericht:
OLG Celle, 17. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 17 U 28/95
Datum:
26.07.2001
Sachgebiet:
Normen:
EGBGB Art 11, EGBGB Art 27
Leitsatz:
Zur Rechtswahl und zum Widerrrufsrecht für im Ausland geschlossene TimesharingVerträge
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
17 U 28/95
5 O 389/94 LG Verden Verkündet am
26. Juli 2001
######,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
wegen Forderung aus TimeSharingVertrag
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle im schriftlichen Verfahren, wobei Schriftsätze bis zum 10. Juli
2001 berücksichtigt worden sind, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am
Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 16. Mai 1995 - 5 O
389/94 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer für die Beklagten: 25.600 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin, die ihren Sitz auf der zu Großbritannien gehörenden #######hat, vertreibt Wohnrechte an der
Ferienwohnanlage „#######“ in ####### auf der ####### Insel #######. Während eines Urlaubsaufenthalts auf
dieser Insel wurden die Beklagten am 4. Januar 1994 von Werbern der Klägerin auf der Straße angesprochen und
unter Übergabe eines Gutscheins für eine Flasche Sekt und zwei TShirts zu einer Informationsveranstaltung in der
genannte Ferienwohnanlage eingeladen. Dort unterzeichneten sie eine in deutscher Sprache abgefasste
formularmäßige Erklärung über den Erwerb eines Wohnrechts an dem Appartement Nr. 225 der Anlage jeweils für die
31. Woche eines jeden Jahres, beginnend mit dem 31. Juli 1994 und endend im Jahre 2073. In der Erklärung
verpflichteten sie sich als Gesamtschuldner, an die zum Inkasso ermächtigte deutsche Beauftragte, die ####### in
#######, ein einmaliges Entgelt für das Wohnrecht in Höhe von 28.255 DM und jährliche Bewirtschaftungs und
Verwaltungskosten von „zurzeit 345 DM pro Woche“ zu zahlen. Weiter heißt es in der Erklärung u. a.:
„Der Erwerber kann diese Erklärung über den Wohnrechtserwerb nicht widerrufen (s. Rückseite). ... Ich/wir habe(n)
die Erklärung auf der Rückseite gelesen und verstanden. Dies gilt auch für die Anwendbarkeit des Rechts der
#######“.
Auf das Entgelt für das Wohnrecht und die Bewirtschaftungs und Verwaltungskosten für das erste Jahr in Höhe von
28.600 DM leisteten die Beklagten am 6. Januar 1994, wie in der Erklärung vorgesehen, eine Anzahlung von 3.000
DM per Banktransfer. Nach Rückkehr aus dem Urlaub lehnten sie weitere Zahlungen ab.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin von dem Beklagten Zahlung des Restbetrages von 25.600 DM
begehrt. Im Wege der Widerklage haben die Beklagten von der Klägerin die Erstattung ihrer Anzahlung verlangt. Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten, mit der
diese die Widerklage nicht weiterverfolgt haben, hat der Senat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Revision
hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96 - das Urteil des Senats aufgehoben und
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat hat eine Rechtsauskunft des
MaxPlanckInstituts für ausländisches und internationales Privatrecht eingeholt u. a. zu den Fragen, welche
Grundsätze für die Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung sowie für das wirksame Zustandekommen eines
Vertrages über die schuldrechtliche Vereinbarung von Teilnutzungsrechten an einem Ferienappartement nach dem
Recht der ####### gelten, weiter, ob das Recht der ####### ein einseitiges Widerrufsrecht vorsieht und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es von den Vertragsparteien ausgeübt werden kann, weiter zu der
Frage, ob nach dem Recht der ####### die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages für den Fall der
Sittenwidrigkeit, des Wuchers oder der Unmöglichkeit vorgesehen ist. Das MaxPlanckInstitut hat unter dem 9. April
1999 die Rechtsauskunft erteilt und diese, nachdem seitens der Klägerin Einwendungen dagegen erhoben worden
waren, am 13. September 2000 ergänzt.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Ein wirksamer Widerruf der Beklagten liegt nicht vor, da die Parteien
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 5. April 1994 vereinbart haben, dass die Beklagten den Restbetrag bis
zum 1. Mai 1994 zahlen sollten. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Die Parteien haben wirksam das Recht der ####### vereinbart. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines
Vertrages beurteilt sich dabei gemäß Art. 31 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht, das bei unterstellter Wirksamkeit des
Vertrages gelten würde. Dieselbe Regel gilt nach Art. 27 Abs. 4 EGBGB auch für den Abschluss einer
Rechtswahlvereinbarung. Das ist hier das Recht der #######. Da Art. 35 EGBGB eine Rück oder Weiterverweisung
ausschließt, gilt insoweit das materielle Vertragsschlussrecht der #######.
Die Formwirksamkeit eines Wohnrechtskaufs sowie einer damit verbundenen Rechtswahl richtet sich nach dem von
Art. 11 EGBGB berufenen Recht; für die Einigung über das anzuwendende Recht ordnet Art. 27 Abs. 4 EGBGB das
ausdrücklich an. Damit richtet sich die Form nach der lex causae gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB ebenfalls nach dem
Recht der #######. Da besondere gesetzliche Vorschriften über die Wirksamkeit von Rechtswahlvereinbarungen auf
der ####### nicht erlassen sind, gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen, die allgemein für Verträge
gelten. Ausreichend ist es daher, dass die Parteien die übereinstimmende Absicht haben, dass ein bestimmtes
Recht für ihre Rechtsbeziehung gelten soll. Vorliegend zeigt das von der Klägerin vorformulierte und von den
Beklagten unterzeichnete Formular, dass beiderseits die Absicht der Parteien bestanden hat, das Recht der #######
gelten zu lassen.
2. Mit Unterzeichnung der Vereinbarung vom 4. Januar 1994 ist zwischen den Parteien noch kein wirksamer Vertrag
über einen Wohnrechtserwerb zustande gekommen. Ein wirksamer Vertragsabschluss setzt die Einigung der
Parteien voraus. Es muss dabei durch „offer“ und „accepteance“ zu einer Willensübereinstimmung der Parteien
gekommen sein. Darüber hinaus muss dem Versprechen einer Vertragsseite grundsätzlich eine Gegenleistung der
anderen Seite („consideration“) gegenüberstehen. Durch die Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung vom 4.
Januar 1994 haben die Beklagten der Klägerin ein Angebot unterbreitet, dass auf den Abschluss eines Vertrages
über den Wohnrechtserwerb gerichtet war. Nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten des
MaxPlanckInstituts für ausländisches und internationales Privatrecht vom 13. September 2000, denen sich der
Senat anschließt, hat die Klägerin bei Unterzeichnung des Erwerbsformulars selbst noch keine Bindung übernehmen
wollen, hingegen sollte nur eine verbindliche Zahlungsverpflichtung der Beklagten geschaffen werden. Die Beklagten
sollten erst nach vollständiger Gesamtzahlung zur erstmaligen Nutzung der vorgesehenen Wohnung berechtigt sein.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Annahme in der Übergabe der Mappe, in der Ermächtigung des Anwaltsbüros
#######und Partner, in der Mithilfe beim Blitzgiroauftrag, in der Bestätigung der Anzahlung im Schreiben vom 10.
Januar 1994 sowie einer weiteren Bestätigung im Schreiben vom 2. März 1995, im Begrüßungsschreiben vom 8.
Januar 1994 oder im Telefonat am 12. März 1994 über eine mögliche Zahlungszielverlängerung am 5. April 1994 liegt
(vgl. dazu die Ausführungen im Gutachten vom 13. September 2000 unter Ziff. II), denn eine „accepteance“ ist
spätestens in der Erhebung der Klage zu sehen. Nach Weigerung der Beklagten, ihren Zahlungsverpflichtungen
nachzukommen, hat die Klägerin mit Erhebung der Klage deutlich gemacht, dass sie nunmehr verbindlich das
Angebot in der Erwerbserklärung angenommen hat.
3. Zum Zeitpunkt der Annahme durch die Klägerin lag ein wirksamer Widerruf durch die Beklagten nicht vor. Obwohl
die Beklagten ausdrücklich eine unwiderrufliche Wohnrechtserwerbserklärung abgegeben haben, geht das Common
Lain vom Grundsatz der freien Widerruflichkeit einer noch nicht angenommenen Angebotserklärung aus. Eine
Bindung an das eigene Angebot entsteht in diesem Fall aber grundsätzlich nur, wenn dem Leistungsversprechen des
Anbietenden (hier der Beklagten) eine Gegenleistung („Consideration“) des Erklärungsempfängers (hier: Klägerin)
gegenübersteht. Dabei muss als Consideration eine irgendwie geartete Gegenleistung vorgesehen werden. Dem Wert
braucht die „consideration“ der versprochenen Leistung keineswegs nahe zu kommen, freilich darf sie auch nicht
gänzlich wertlos sein. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung
des Senats fest, dass den Beklagten nach Unterzeichnung der Erwerbsverpflichtung die zu den Akten gereichte
Mappe mit dem Schriftzug ####### überreicht worden ist. Damit steht fest, dass die als consideration gedachte
Leistung auch „In consideration“ für die Gegenleistung erbracht worden ist. Der Zeuge ####### hat glaubhaft
bekundet, dass keineswegs alle Erwerbsinteressenten eine derartige Mappe erhalten haben. Diese sei nur solchen
Personen überreicht worden, die nach dem Werbegespräch eine Erwerbserklärung unterzeichnet haben.
Ob, wie das MaxPlanckInstitut in seinem Gutachten vom 13. September 2000 (Bl. 26 f.) meint, die Mappe als von
der ####### geleistete Consideration anzusehen ist, erscheint zweifelhaft, indes muss der Senat diese Frage nicht
abschließend entscheiden.
4. Denn zwischen den Parteien ist in einem Telefongespräch am 5. April 1994 vereinbart worden, dass der noch
offene Restbetrag von 25.600 DM in einer Summe bis zum 1. Mai 1994 hat gezahlt werden sollen. Aufgrund dieser
Vereinbarung ist, wie im Gutachten vom 13. September 2000 überzeugend ausgeführt, ein Widerrufsrecht der
Beklagten jedenfalls erloschen. Der Senat folgt den insoweit glaubhaften Aussagen des Zeugen #######. Dieser hat
nachvollziehbar anhand der vorgelegten Originalunterlagen glaubhaft geschildert, dass er an diesem Tage in den
Abendstunden ein Telefongespräch mit dem Beklagten zu 1 geführt und dabei die dargelegte Zahlungsvereinbarung
getroffen hat. Zwar ist der Zeuge wirtschaftlich eingebunden in die Aktivitäten der Klägerin, dies allein rechtfertigt es
jedoch nicht, die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Auf der anderen Seite steht fest, dass der
Beklagte zu 1 bei seiner Anhörung durch den Senat gemäß § 141 ZPO wissentlich die Unwahrheit gesagt hat als er
behauptet hat, die auf dem Erwerbsformular angegebenen Telefonnummer treffe nicht zu, er habe seit etwa 13
Jahren die Telefonnummer 04268/982223. Ganz abgesehen davon, dass schon nicht nachvollziehbar ist, wie diese
Telefonnummer auf das Original der Erwerbsverpflichtung gelangt sein soll, ist zwischen den Parteien unstreitig,
dass jedenfalls am 12. März 1994 ein Telefongespräch zwischen dem Zeugen ####### und dem Beklagten zu 1
stattgefunden hat. Insoweit ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen, dass dem Zeugen ###### - und dies
behaupten die Beklagten auch gar nicht - die nunmehr behauptete Telefonnummer ####### bekannt gewesen ist.
Für den Zeugen ####### existierte - dokumentiert durch das Original des Vertrages - die nur dort angegebenen
Telefonnummer. Dass die Angaben des Beklagten zu 1 unzutreffend sind, ergibt sich - wie der Senat im Beschluss
vom 18. Juni 2000 deutlich gemacht hat - aus der amtlichen Eintragung in dem Telefonbuch der Deutschen Telekom
Nr. 10 für den Bereich ####### in der Ausgabe 1999/2000. Dort ist für die Beklagten unter der Anschrift #######, die
Telefonnummer ####### dokumentiert. Soweit die Beklagten behauptet haben (Bl. 621), der Zeuge ####### habe
den Beklagten am 5. April 1994 telefonisch überhaupt nicht erreichen können, da er sich ganztätig in #######
aufgehalten habe, den letzten Rückflug erst kurz nach 20:00 Uhr erreicht habe, vermag das die glaubhaften Angaben
des Zeugen ####### nicht zu erschüttern. Ganz abgesehen davon, dass sich aus der überreichten Fotokopie des
Terminkalenders nicht entnehmen lässt, wann die Eintragungen gefertigt sind, sind die Eintragungen widersprüchlich.
Zum einen ergibt sich ein Aufenthalt des Beklagten zu 1 am Flughafen ####### offensichtlich mit einem Herrn
####### bis gegen 11:00 Uhr. Darüber hinaus ist für 14:00 Uhr eingetragen Flughafen #######, was #######
bedeuten könnte. Für 17:00 Uhr und 18:00 Uhr ist ein Termin am Flughafen ####### eingetragen. Für 20:00 Uhr ein
Rückflug nach #######. Bereits diese Eintragungen sprechen dagegen, dass eine ganztätige Besprechung
stattgefunden hat. Angesichts der nachweislich falschen Behauptung des Beklagten zu 1 hält der Senat den
gesamten Vortrag vom angeblichen Aufenthalt in ####### und einer Rückkehr erst in den Abendstunden für
unglaubhaft. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass der Vortrag der Beklagten zur
Ausgestaltung der am 4. Januar 1994 überreichten Mappe ebenfalls zunächst nachweislich unrichtig gewesen ist.
Erst nach Auflage des Senats, die überreichte Mappe vorzulegen, haben die Beklagten unstreitig gestellt, dass es
sich dabei um die Mappe gehandelt hat, die zu den Gerichtsakten überreicht worden ist. Eine graue
Kunststoffmappe, wie behauptet, ist danach niemals überreicht worden.
III.
Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen
und auch die Kosten der im Termin am 3. Mai 2001 zurückgenommenen unzulässigen eigenen Anschlussberufung.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
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