Urteil des OLG Celle vom 14.11.2002

OLG Celle: kollision, ampel, fahrzeug, fahrspur, hindernis, höchstgeschwindigkeit, mitverschulden, berufungskläger, zustandekommen, verkehr

Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 30/02
Datum:
14.11.2002
Sachgebiet:
Normen:
STVG § 7, BGB § 823, BGB § 254
Leitsatz:
Ein hälftiger Mitverschuldensanteil kann auch den mit einem Linksabbieger kollidierenden
Vorfahrtsberechtigten treffen.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 14 U 30/02 19 O 5169/00 Landgericht Hannover
Verkündet am 14. November 2002 #######, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem
Rechtsstreit ####### Kläger und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte: ####### gegen 1. ####### 2. #######
Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: ####### hat der 14. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt: Die
Berufung des Klägers gegen das am 3. Januar 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der vom Landgericht zuerkannte Betrag in den
dort genannten Zeiträumen mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Von den Kosten des
Berufungsverfahrens tragen der Kläger 4/5 und die Beklagten 1/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision
wird nicht zugelassen. Wert der Beschwer: 3.156,40 €. Tatbestand entfällt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F.
Entscheidungsgründe Die Berufung erweist sich - abgesehen von einer erst in der Berufungsinstanz geltend
gemachten Klagerhöhung wegen des Zinsfußes - als unbegründet. Das Landgericht hat aus auch gegenüber der
Berufungsbegründung zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, denen der Senat in vollem Umfang
beitritt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, die Klage teilweise abgewiesen. Zu Recht ist die
Einzelrichterin davon ausgegangen, dass dem Kläger an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls vom
29. Juni 2000 in G####### ein hälftiger Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensanteil anzulasten ist und dass
angesichts dessen und der vom Kläger erlittenen Verletzungen ihm ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von
lediglich 500 DM zusteht. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend Folgendes anzumerken: Entgegen
seiner Auffassung spricht für den Kläger nicht etwa ein Anscheinsbeweis, weil die Beklagte zu 1 als Linksabbiegerin
mit ihm, der als gleichgerichteter Verkehr die Unfallkreuzung überqueren wollte, kollidiert ist. Nach dem Ergebnis der
vom Landgericht durchgeführten umfassenden Beweisaufnahme, hier Vernehmung der zum Unfallhergang benannten
Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens, steht auch zur Überzeugung des Senats ein Sachverhalt
fest, der einen anderen als den für solche Unfallkonstellationen typischen Ablauf nahe legt. Der Kläger ist nicht etwa,
wie er behauptet und wie die von ihm benannten Zeugen, insbesondere seine im selben Pkw sitzende Tochter und
sein Enkelsohn, bekundet haben, mit seinem Pkw mit maßvoller Beschleunigung aus dem Stand vor der Ampel
angefahren, sondern, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen B####### unzweideutig ergibt, mit hoher
Geschwindigkeit, hier sogar mehr als den zulässigen 50 km/h, in die Kollision hineingefahren. Diesen Schluss hat
der Sachverständige B####### in nachvollziehbarer Weise aus den Fahrzeugbeschädigungen abgeleitet, wobei er
zudem zu dem Schluss gekommen ist, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1 zum Kollisionszeitpunkt entweder
bereits stand oder sehr langsam fuhr. Warum, wie der Kläger meint, die Kammer angesichts des Widerspruches
zwischen den Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen und den Feststellungen des Sachverständigen
B####### zu dem Schluss hätte gelangen müssen, das Gutachten des Sachverständigen sei falsch, ist dem Senat
nicht nachvollziehbar. Vielmehr liegt es durchaus nahe, dass die vom Kläger benannten Zeugen hinsichtlich des
Unfallherganges die Unwahrheit bekundet haben. Mit der Behauptung des Klägers, er sei, nachdem die Ampel auf
Grün geschaltet habe, ´sehr langsam angefahren´ und habe bis zur Kollision nur eine Strecke von maximal 10 m
zurückgelegt (Bl. 128 d. A.), lässt sich auch das Beschädigungsbild der Fahrzeuge nicht erklären, es sei denn, der
Kläger habe das Fahrzeug der Beklagten völlig übersehen oder dieses schlicht ignoriert. Schließlich war deren Pkw
nur im rechten Heckbereich beschädigt, was darauf schließen lässt, dass sie die Fahrspur des Kläger bereits fast
zur Gänze überquert hatte. Ein mit geringer Beschleunigung eine kurze Strecke anfahrender Fahrer hätte auf dieses
Hindernis adäquat reagieren können. Angesichts dessen ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der
Aussage der Zeugin P####### gefolgt ist. Deren Aussage, die der Schilderung der Beklagten entspricht, steht (im
Gegensatz zu den Aussagen der Zeugin D#######) nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des
Sachverständigen und den Unfallbeschädigungen an beiden Fahrzeugen. Mit der Einzelrichterin ist davon
auszugehen, dass das Mitverschulden des Klägers die Vorfahrtverletzung der Beklagten aufwiegt, weil der Kläger
ausreichend Zeit gehabt hat, auf die für ihn erkennbare Gefahrensituation zu reagieren und die Kollision durch
Abbremsen oder leichtes Ausweichen nach links zu vermeiden, wobei hinzu kommt, dass der Kläger die zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Lediglich hinsichtlich des Zinsfußes war die Entscheidung des
Landgerichts geringfügig abzuändern, weil der Kläger - erst in der Berufungsinstanz - den derzeit geltenden
Verzugszinssatz klagerhöhend beansprucht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3
Satz 1 ZPO (die Beklagten haben eine zunächst eingelegte eigene Berufung vor Terminsbestimmung
zurückgenommen). Die übrigen Nebenentscheidungen folgen §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe
für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO n. F. ####### ####### #######